Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

NPD-Spender wollen lieber anonym bleiben

Unter dem Titel „Hier sitzt das Nazigold“ berichtet eine überregionale Tageszeitung über die Konsequenzen eines Hackerangriffs der sogenannten „No name Crew“ auf Webseiten der rechtsextremen NPD. Die persönlichen Daten der NPD-Spender, von den Hackern erbeutet, seien für eine Google-Maps-Karte verwendet worden, auf der die Hacker die Wohnorte von Spendern der NPD eingezeichnet hätten. Die interaktive Karte ist in den Text eingeklinkt und die „No name Crew“ verlinkt. Zugänglich ist somit eine Liste der NPD-Spender mit vollständigen Namen, Adressen und oft auch den Geburtsdaten. Der Autor des Artikels schreibt, dass man für eine nazifreie Fahrt durch Berlin bestimmte Straßen meiden sollte. Die Namen dieser Straßen sind genannt. Die Zeitung teilt mit, dass die Karte ein harter Schlag für die NPD sei. Der ehemalige NPD-Schatzmeister habe stets betont, dass viele Spender seiner Partei Wert darauf legten, anonym zu bleiben. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht in dem Artikel Verstöße gegen die Ziffern 1, 2, 4, 8, 9 und 13 des Pressekodex. Er wendet sich gegen die Verlinkung der Liste in dem Artikel. Erst dieser führe dazu, dass diese Liste öffentlich bekannt werde. Nach seiner Meinung stelle die Zeitung Parteispender unter erheblicher Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts an den Pranger. Auch die Tatsache, dass in dem Artikel exemplarisch Berliner Straßen genannt würden, in denen Nazis wohnen, sei kritisch zu sehen. Im Übrigen seien die Daten illegal erworben worden. Der Justitiar der Zeitung hält den Vorwurf, gegen den Pressekodex verstoßen zu haben, für haltlos. Privates Verhalten dürfe im Einzelfall in der Presse erörtert werden, wenn es allgemeine Interessen berühre. Parteispenden seien der Öffentlichkeits- bzw. Sozialsphäre zuzuordnen, da es sich um eine Interaktion mit der Gesellschaft handele - nämlich einer Partei, die den Schutz des Artikels 21 des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehme. Das Grundgesetz formuliere unmissverständlich: „Sie müssen über die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben“. (2011)

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Nennung der Ethnie nicht gerechtfertigt

„50.000 Euro für ´Mist´ eingetauscht“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Hintergrund des Beitrages ist ein Gerichtsverfahren, in dem es um den Tausch von 50.000 Euro in Schweizer Franken geht. Einem Geschäftsmann waren für die 50.000 Euro 150.000 Schweizer Franken in Aussicht gestellt worden. Nach der Geldübergabe habe der Geschäftsmann festgestellt, dass er statt der erhofften und erwarteten Summe lediglich 2.000 echte Franken und ansonsten wertloses Papier bekommen hat. Die Zeitung schreibt unter anderem: „Nur einen kleinen Betrag echter Schweizer Franken überreichte ihm der Angeklagte, Mitglied einer Kölner Roma-Sippe, zum angeblichen Beweis dafür, dass alles mit rechten Dingen zugeht.“ Eine Nutzerin des Internetportals der Zeitung sieht in der Nennung der Ethnie einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Für den Hinweis auf eine Kölner „Roma-Sippe“ gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Ein Mitglied der Chefredaktion, zugleich Ombudsmann der Zeitung, räumt ein, dass die Nennung der Ethnie ein Fehler sei, für den die Zeitung sich entschuldige. Der kritisierte Beitrag sei routinemäßig schnell ins Internet gestellt worden. Die Redaktion habe ihren Fehler schnell erkannt und korrigiert. Der Beitrag habe in seiner ursprünglichen Form nur einen Tag im Internet gestanden. In der gedruckten Ausgabe sei der Artikel ohne den Roma-Hinweis veröffentlicht worden. (2011)

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Kein Wunsch nach Anonymisierung

„Ich liebe meinen Jungen – auch wenn er von meinem Vater ist“- so überschreibt eine Programmzeitschrift einen Artikel über eine junge Frau, die von ihren Eltern über Jahre misshandelt und von ihrem Vater vergewaltigt wurde. Nach der Prozesseröffnung brachte sie ein Kind zur Welt, das von ihrem Vater stammt. Die Zeitschrift schildert den Leidensweg der jungen Frau. Fotos zeigen sie und ihren Lebensgefährten. Ihr Vorname und der abgekürzte Familienname werden genannt. Die Betroffene als Beschwerdeführerin teilt mit, sie habe mit dem Journalisten, der die Geschichte geschrieben habe, eine Absprache getroffen, dass sie in der Berichterstattung völlig anonymisiert werde. Daran habe sich die Redaktion nicht gehalten. Sie sei eindeutig identifizierbar. Weiterhin kritisiert sie, dass die Beichterstattung falsche Zitate und Tatsachendarstellungen enthalte. Nach Auskunft der Rechtsabteilung der Zeitschrift hat die junge Frau in die Veröffentlichung aller publizierten Informationen und auch der Fotos eingewilligt. Ein Verlangen nach Anonymisierung habe es nicht gegeben. Im Gegenteil – der Beschwerdeführerin habe gerade an einer offenen und erkennbaren Berichterstattung gelegen. Text und Fotos beruhten auf einem mehrstündigen Gespräch, dass der Autor mit der Frau und ihrem Lebensgefährten geführt habe. Die Rechtsvertretung betont, dass es von Seiten der Interviewten keinen Wunsch gegeben habe, die Fotos zu verfremden oder die Informationen zu anonymisieren. (2011)

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Eigeninteresse ist deutlich zu machen

Ein neues Flirtportal im Internet ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Das Angebot wird sehr positiv dargestellt. Am Ende der Veröffentlichung steht der Hinweis, dass das Portal unter Führung dieser Zeitung entwickelt wurde. Ein Nutzer der Online-Ausgabe hält den Text für Werbung, ohne dass diese entsprechend gekennzeichnet ist. Die Rechtsabteilung des Verlages ist anderer Meinung. Auf den ersten Blick sei für den Leser zu erkennen, dass der Beitrag ein Eigeninteresse des Verlages betreffe. Er könne einschätzen, dass es sich nicht um eine unabhängige redaktionelle Berichterstattung handele, sondern um den Hinweis auf ein Serviceangebot des Verlages. Die Rechtsabteilung weist auch darauf hin, dass Registrierung und Nutzung des Dienstes kostenlos sei. (2011)

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Redaktion beruft sich auf „Sondertradition“

Unter der Überschrift „Andere haben Grund zur Verärgerung“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Leserbrief. Darin geht es um ein Ultimatum, das eine Bürgerinitiative dem örtlichen Bürgermeister gestellt haben soll. Der Autor des Leserbriefes tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er kritisiert, dass zum einen seine Einsendung erheblich gekürzt und zudem seine volle Adresse genannt worden sei. Aus Sicht des stellvertretenden Chefredakteurs steht die Kürzung des Leserbriefes im Einklang mit dem Pressekodex. Die Redaktion weise regelmäßig darauf hin, dass sich die Redaktion das Recht auf die Kürzung von Einsendungen vorbehalte. Aus dem Leserbrief des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser mit Kürzungen nicht einverstanden sei. Er habe lediglich angegeben, für Rückfragen per E-Mail erreichbar zu sein. Aus Sicht der Redaktion habe kein Klärungsbedarf bestanden. Eine Sinnverfälschung könne die Redaktion nicht erkennen. Zur Adressenangabe stellt der stellvertretende Chefredakteur fest, dass der Einsender in seiner Mail an die Redaktion nur seinen Namen, nicht aber seinen Wohnort angegeben habe. Dies erfülle nicht die redaktionellen Kriterien für einen Abdruck. Weil der Beschwerdeführer als Leserbriefschreiber und als Anrufer in der Redaktion bekannt sei, habe es jedoch keinen Zweifel über seine Identität gegeben. Um den Abdruck zu ermöglichen, seien die Angaben ergänzt worden. Dass auch die Wohnadresse des Einsenders veröffentlicht worden sei, entspreche einer „Sondertradition“ der Redaktion. Bei immer wieder vorkommenden Namensgleichheiten solle auch für die restlichen Leser eine klare Zuordnung möglich sein. Der Einsender in diesem Fall kenne diese Tradition, da in den vergangenen Jahren bereits Leserbriefe von ihm veröffentlicht worden seien. Bisher habe er sich darüber nicht beschwert. Die Redaktion sei also auch in diesem Fall von seinem Einverständnis ausgegangen. (2011)

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Politiker als „Flachzange“ bezeichnet

Sowohl gedruckt als auch online veröffentlicht eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Behauptungen ohne Hand und Fuß“ einen Lesebrief. Darin geht es um einen Politiker der Partei „Die Linke“. Der wird unter anderem als „religiöser Spinner“ und „ideologisch-politische Flachzange“ bezeichnet, die von „Tuten und Blasen“ keine Ahnung habe. Der Angegriffene sieht sich durch diese Formulierungen in seiner Ehre verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung erläutert, dass seine Zeitung vor Jahren eine Leserseite eingeführt habe, auf der eine Auseinandersetzung mit der DDR und ihren Folgen geführt werden sollte. Auf dieser Seite lasse man politische Kommentare von Lesern zu, die kompromisslos formulierten, aber nicht die Sache aus den Augen verlören. Die Briefe sollten die Stimmung in der Leserschaft widerspiegeln. Zuschriften von Politikern und hohen Funktionsträgern seien auf dieser Seite nicht zugelassen. Der Chefredakteur ist sich dessen bewusst, dass Leser oft nicht so geschliffen formulieren könnten wie Politiker und Funktionäre. Man stelle die Leser nicht schlechter aus Politiker und nehme als Maßstab die Worte, derer sich auch Politiker im Meinungskampf bedienten. Die Redaktion beachte die Regeln der Rechtsprechung, die sich bei Konflikten zwischen Politikern und zwischen Politikern und Journalisten herausgebildet hätten. Der in diesem Fall kritisierte Leserbrief sei in der Redaktion kontrovers diskutiert worden. Man habe Passagen gekürzt, in denen der Einsender ohne Sachbezug polemisiert habe. Der Redaktion sei auch bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht zimperlich sei, wenn es um das Ansehen anderer gehe. Er habe in einem Leserbrief, der in der Parteizeitung veröffentlicht worden sei, den Einsender in diesem Streitfall als „Schmierfink“, „Wirrkopf“ und „IM“ (inoffizieller Mitarbeiter der einstigen Stasi) bezeichnet. (2011)

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Eine gesellschaftliche Gruppe diffamiert

„Wer sorgt sich um die Seelsorger?“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Beitrag. Darin spricht ein Geistlicher, der anonym bleiben möchte, über seine Probleme im Alltag und über psychische Belastungen durch seinen Beruf. Er äußert sich auch zum Thema Zölibat. Die Zeitung zitiert ihn: „Die Zahl der Homosexuellen im Dienst der Kirche steigt. Bis zu 90 Prozent aller Fälle von Missbrauch werden von Homosexuellen begangen.“ Ein Leser der Zeitung erkennt in diesem Satz einen Verstoß gegen den Pressekodex. Hier werde unkritisch und unreflektiert eine Meinung übernommen, die gesellschaftliche Gruppen diffamiere. Im Schutze der Anonymität würden in dem Beitrag unwahre und wirre Behauptungen aufgestellt. Der Chefredakteur der Zeitung macht geltend, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um die Meinungsäußerung eines Geistlichen und nicht der Zeitung handele. Die Zeitung macht sich diese Meinung an keiner Stelle des Artikels zueigen. Der Geistliche schildere, was allgemein bekannt sei, aber öffentlich nicht gesagt werde. Es sei ein Anliegen der Redaktion, vor dem Hintergrund von Missbrauchsfällen und berechtigter Kritik an den Kirchen auch Geistlichen eine Plattform zu bieten. (2011)

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Die Amoklauf-Opfer im Bild vorgestellt

„Sie wurden Opfer der Killer-Bestie“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung eine Fotostrecke. Mehrere Menschen werden gezeigt, die im Juli 2011 Opfer des Amoklaufes in Norwegen geworden waren. Einige werden ausführlich mit Vor- und Nachnamen, ihrem Alter und Informationen aus ihrem Leben vorgestellt. Ein Nutzer des Internetauftritts erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) und hier vor allem Richtlinie 8,1 (Nennung von Namen/Abbildungen). Die Rechtsabteilung des Verlages beruft sich auf ein sehr hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Geschehen. Die Zeitung habe Bilder und Informationen veröffentlicht, die vorher schon in den norwegischen Medien erschienen seien. Dabei seien weder die Interessen der Opfer noch ihrer Angehörigen verletzt worden. Die Redaktion habe gewissenhaft die Persönlichkeitsrechte und Interessen der betroffenen Familien bedacht. Es gebe besondere Begleitumstände für die Veröffentlichung der Fotos. Der Amoklauf von Norwegen mit 77 Toten sei eines der schwersten Verbrechen, das seit langem in Europa begangen worden sei. Das überragende öffentliche Interesse erstrecke sich nicht allein auf den Tathergang, sondern auch auf die Identität der Opfer. Auch die vollständige Namensnennung verstoße nicht gegen die Persönlichkeitsrechte der Opfer, da der Amoklauf eben kein Regelfall im Sinne der Richtlinie 8.1 gewesen sei. (2011)

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Am Anfang islamistische Täter vermutet

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel über das Massaker von Norwegen, bei dem im Juli 2011 77 Menschen umgebracht worden waren. Der Text wurde am Tattag gegen 20 Uhr online gestellt. Sein Autor versuchte, auf die Frage eine Antwort zu geben, wer hinter dem Anschlag stecken könnte. Zwar habe es in Norwegen noch nie einen Anschlag gegeben, doch sei es nicht das erste Mal, dass in dem Land ein Bombenanschlag geplant worden sei. Der Journalist bezieht in seine Überlegungen auch ein, dass es sich um einen Anschlag mit islamistischem Hintergrund handeln könnte. Er begründet diesen Aspekt seiner Überlegungen mit der NATO-Mitgliedschaft Norwegens und dessen Beteiligung an den Militäroperationen in Libyen und Afghanistan. Es folgt eine Aufzählung der spektakulärsten Fälle von Terror in Skandinavien. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe der Zeitung sieht mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Er wendet sich dagegen, dass Muslime als mögliche Täter des Attentats hingestellt würden. Dies sei eine als Tatsache hingestellte Vermutung und entspreche nicht dem Grundsatz sorgfältiger Recherche. Der Autor diskriminiere unzulässigerweise Muslime, was der Beschwerdeführer für eine nicht hinnehmbare Vorverurteilung hält. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass Muslime in dem Bericht nicht allein als mögliche Täter angeführt worden seien. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe die Vermutung vorgeherrscht, dass es sich um einen Anschlag mit islamistischem Hintergrund gehandelt haben könnte. Als der kritisierte Artikel veröffentlicht worden sei, sei der Tathintergrund noch völlig unklar gewesen. In allen Medien sei über die möglichen Täter – insbesondere über eine Verbindung zu Al-Qaida – spekuliert worden. Ein Verstoß gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht liege nicht vor, da der Bericht den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegebenen Kenntnisstand korrekt wiedergebe. Auch habe die Zeitung nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex verstoßen, da der erforderliche Sachbezug für die Nennung der Religion im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Die zum Vergleich herangezogenen Taten seien islamistisch motiviert gewesen, was vor allem für die Anschläge von New York und Washington zutreffe. Auch Ziffer 13 (Vorverurteilung) könne in diesem Fall nicht angewendet werden, da der Autor sich an die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gehalten habe. Die gesamte Berichterstattung mache deutlich, dass keineswegs Muslime als allein denkbare Täter dargestellt worden seien. (2011)

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Zeitung bedient sich bei Facebook

„Sie freuten sich so auf ihr Baby – Betrunkener rast Liebespaar tot“ und „Mann und schwangere Freundin verbrennen in Auto“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung gedruckt und Online ihre Berichterstattung über einen tragischen Verkehrsunfall. In der Fotostrecke der Online-Ausgabe und in der Printausgabe wird ein nicht verfremdetes Foto des verunglückten Paars gezeigt. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger des Verunglückten – beschwert sich darüber, dass das ungepixelte Bild ohne Einwilligung der Angehörigen dem Facebook-Profil des Verstorbenen entnommen und veröffentlicht wurde. Die Abteilung Verlagsrecht der Zeitung entschuldigt sich bei dem Beschwerdeführer. Sie sichert zu, das Foto nicht erneut zu veröffentlichen und signalisiert die Bereitschaft, eine förmliche Unterlassungserklärung abzugeben. Die Rechtsabteilung will abschließend wissen, ob der Beschwerdeführer die Entschuldigung akzeptiert und möglicherweise auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens verzichtet. Der Beschwerdeführer akzeptiert die Entschuldigung nicht. Er hält sie für halbherzig und ärgert sich darüber, dass die Online-Ausgabe das Foto weiterhin ungepixelt veröffentlicht. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die Veröffentlichung des Fotos nicht zu rechtfertigen sei. Sie bietet neben einer förmlichen Unterlassungserklärung den Abdruck ihrer Entschuldigung an. Bisher habe man davon abgesehen, um die Gefühle der Angehörigen nicht erneut zu verletzen. Die Rechtsabteilung bittet den Presserat um Vermittlung. (2011)

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