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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Autor galoppiert in die falsche Richtung

„Keine Entwarnung“ steht über dem Kommentar der Onlineausgabe einer Regionalzeitung zu den Attentaten in Oslo und auf der Insel Utøya. Der Autor stellt fest, dass man den oder die Täter noch nicht kenne, doch deute vieles auf einen islamistischen Hintergrund hin. Er begründet seine Annahme mit dem Hinweis, dass auch norwegische Medien die dänischen Mohammed-Karikaturen abgedruckt hätten und ein Jahr zuvor in Norwegen eine islamistische Terrorgruppe aufgeflogen sei. Zudem sei Norwegen als NATO-Mitglied am Afghanistan-Einsatz beteiligt. Der Kommentator verweist dann auf die liberale Ausländerpolitik Norwegens und den Dialog im Land mit muslimischen Zuwanderern. Nun müsse das Land bitter erfahren, wie ihm seine Liberalität gedankt werde. Als Fazit äußert der Autor den Gedanken, dass es für Europa keine Entwarnung gebe. „Die Gefahr weiterer Attacken bleibt bestehen – und damit leider auch das Paradoxon, dass wir unsere Freiheit offenbar nur schützen können, indem wir sie beschneiden“. Ein Nutzer der Online-Ausgabe moniert, dass, obwohl zu keiner Zeit der Verdacht islamistischen Terrors im Fall Norwegen bestanden habe, der Autor die Gelegenheit benutze, ohne konkrete Anhaltspunkte Stimmung zu machen. Der Artikel sei kommentarlos aus dem Netz genommen worden. Der Beschwerdeführer sieht die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur und der Ressortleiter Politik sprechen in ihrer Stellungnahme von einer bedauerlichen Fehleinschätzung des Autors. Für die Annahme der Verbindung des Attentäters von Oslo und Utøya zu islamistischen Terrorgruppen gebe es aus heutiger Sicht keine Rechtfertigung. Gleichwohl habe der Kommentator nicht gegen den Pressekodex verstoßen, da der Anschlag keineswegs eindeutig islamistischen Terrorgruppen zugeordnet werde. Der Autor vertrete lediglich die Meinung, dass es Indizien für einen islamistischen Hintergrund gebe. Zu dem Zeitpunkt, als der Kommentar geschrieben worden sei, hätten viele Politiker, Sicherheitsexperten und Journalisten die gleiche Auffassung vertreten. Die Zeitung bittet um Entschuldigung, dass in der abendlichen Produktionshektik Indizien falsch interpretiert und Vermutungen angestellt worden seien, statt sich auf die bis dahin vorliegenden Fakten zu beschränken. Das hätte nicht geschehen dürfen. Die Stellungnahme der Redaktion sei sowohl in der Online- als auch in der Print-Ausgabe veröffentlicht worden. Auch habe man den Kommentar sofort aus der Internetausgabe entfernt und sich bei den Lesern entschuldigt. (2011)

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Kommentator vergleicht Duisburg mit Oslo

„Duisburg und Norwegen im Schmerz verbunden“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar anlässlich einer Gedenkfeier für die 21 Opfer der Duisburger Loveparade. Der Autor verweist darauf, dass bei dieser Veranstaltung auch eine Fürbitte für die 77 Toten in Norwegen gesprochen worden sei. Er schreibt, dass nur nächste Angehörige nachempfinden könnten, was nun Eltern, Geschwister und Freunde der getöteten norwegischen Jugendlichen durchleiden müssten. Zur Loveparade schreibt der Kommentator: „Schlampige, ignorante Planer und fahrlässige oder schlichtweg überforderte Organisatoren tragen für den Verlust ihrer Liebsten die Verantwortung. Die Verantwortung übernehmen will indes bislang niemand. Die Gerichte werden – wann auch immer – entscheiden, ob Schuldige auszumachen sind.“ Im weiteren Verlauf verweist der Autor auf die Taten des vermutlich rechtsradikalen Norwegers, der zum Attentäter wurde. Am Ende fasst er die beiden unterschiedlichen Tragödien wie folgt zusammen: „Duisburg hätte durch verantwortliche Vorbereitung verhindert werden können, Norwegen dagegen wohl kaum. (…) Was leider bleibt, ist die dumpfe, furchtbare Gewissheit, dass es auch künftig weitere Katastrophen und Tragödien wie in Duisburg und Norwegen mit vielen Opfern und Trauernden geben wird.“ Ein Vertreter der Stadt Duisburg empfindet die Verknüpfung der Tragödie von Duisburg mit dem Massaker von Norwegen als eine Zumutung. Er verweist darauf, dass das Unglück der Loveparade immer noch Gegenstand eines rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens mit offenem Ausgang sei. Beide Ereignisse seien zwar furchtbar, jedoch miteinander nicht vergleichbar. Insbesondere beklagt er eine Vorverurteilung, da noch nicht geklärt sei, ob die Loveparade schlampig oder ignorant geplant worden sei. Bis zur juristischen Klärung habe für alle Beteiligten, insbesondere in der medialen Betrachtung die Unschuldsvermutung zu gelten. Der Autor des Kommentars vermittle den Eindruck, als ob Schuld und Verantwortung schon gerichtlich festgestellt worden seien. Dies sei eine Vorverurteilung und gefährde eine unvoreingenommene und objektive Aufarbeitung des Duisburger Unglücks. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, es sei wohl unbestritten, dass von Planern und Organisatoren der Loveparade bei Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Fehler gemacht worden sein müssen. An keiner Stelle im Kommentar werde gesagt, wer von den Verantwortlichen Fehler gemacht habe. Mithin sei niemand vorverurteilt worden. (2011)

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Zum ersten Mal ohne Schlagzeile erschienen

Gedruckt und online teilt eine Boulevardzeitung ihren Lesern mit, dass sie nach dem Massaker von Norwegen der getöteten Menschen gedenkt. Sie tut das mit einer Fotostrecke, in der Opfer zu sehen sind. Deren Namen und Alter werden genannt. Die Zeitung schreibt dazu: „So viel Freude, so viel Kraft, so viel Zukunft ist in diesem Gesichtern. Lachen, jugendliche Verträumtheit, wilde Energie. Zu viel Leben, um glauben zu können, dass diese Menschen wirklich tot sind. Ermordet am 22. Juli in Oslo und auf Utøya.“ Am Ende des Beitrages schreibt die Redaktion: „Zu dem Gedenken an die Toten von Norwegen erscheint (…) heute zum ersten Mal ohne Schlagzeile.“ Für eine Leserin der Zeitung ist es an Geschmacklosigkeit kaum zu überbieten, die Gesichter der norwegischen Jugendlichen abzudrucken. Sie empfinde es als entwürdigend, verletzend, demütigend und qualvoll für alle Menschen, die in Norwegen im Moment durch eine Hölle gingen. Die Beschwerdeführerin spricht von einer Schande für die deutsche Presse. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Redaktion habe nur Bilder verwendet, die auch schon in norwegischen Medien erschienen seien. Dabei seien weder die Interessen der Opfer noch die ihrer Angehörigen verletzt worden. Die notwendigen Abwägungen mit Persönlichkeitsrechten und Interessen der betroffenen Familien seien gewissenhaft getroffen worden. Die vollständige Namensnennung sei dadurch gerechtfertigt gewesen, dass der Amoklauf in Norwegen eben kein Regelfall nach Richtlinie 8.1 gewesen sei. (2011)

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Straßenwärter als „Kehrmännchen“ bezeichnet

„Kehrmännchen auf A 44 tot gefahren“ titelt die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung. Berichtet wird über einen Fall, bei dem ein 42-jähriger Straßenwärter tödlich verletzt worden war. Auf einem Foto sind die abgedeckte Leiche des Mannes sowie eine Blutspur zu sehen. Die Rechtsvertretung der Hinterbliebenen des Getöteten kritisiert sowohl die Veröffentlichung des Fotos als auch die Bezeichnung „Kehrmännchen“. Der Bericht sei reißerisch aufgemacht und überschreite die bei einem so tragischen Unfall gebotene sachliche Information. Die Bezeichnung „Kehrmännchen“ sei herabwürdigend. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Unfallbericht nur in der Regionalausgabe erschienen sei. Sie legt ihrer Antwort an den Presserat eine Kopie ihres Entschuldigungsschreibens an den Rechtsanwalt der Hinterbliebenen bei. In dem Brief bedauert der Verlag zutiefst, dass die Beschwerdeführer sich durch die Veröffentlichung des Fotos und durch die Bezeichnung „Kehrmännchen“ verletzt fühlen. Dafür bitte man ausdrücklich im Namen der gesamten Redaktion um Entschuldigung. Der Begriff sei keineswegs gewählt worden, um Straßenwärter zu verunglimpfen. Die Redaktion habe vielmehr versucht, statt des nüchternen Begriffs „Straßenwärter“ eine Formulierung finden, die das Menschliche hinter dieser Berufsbezeichnung hervorhebe. Der Begriff „Kehrmännchen“ sei in der Region geläufig und werde als Bezeichnung für die fleißigen Kräfte verwendet, die quasi unbemerkt am Werk seien und der Bevölkerung durch ihre Arbeit das Leben ein Stück erleichtern. Insofern habe man die Bezeichnung durchaus mit Bedacht gewählt. Dies spiele allerdings keine Rolle mehr, wenn sich Hinterbliebene durch diese Formulierung verletzt fühlten. Die Rechtsvertretung des Verlages bietet an, eine Entschuldigung in der Regionalausgabe zu veröffentlichen. Man vermute jedoch, dass ein solches Vorgehen die Gefühle der Angehörigen erneut unnötig verletzen würde. (2011)

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Dem Amokläufer eine Bühne geboten

Eine Boulevardzeitung präsentiert auf der Titelseite den norwegischen Amokläufer Breivik in einer Phantasieuniform mit angelegtem Gewehr. Der Beitrag hat die Überschrift „Der Massenmörder“ und ist mit weiteren Fotos illustriert. Sie zeigen ein zerstörtes Bürohaus in Oslo, die weinende Prinzessin Mette-Marit sowie Helfer und Überlebende auf der Insel Utøya. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Sie kritisiert vor allem die Bildauswahl. Das Foto des Amokläufers Breivik mache aus dem Mörder einen „Helden“. Die Zeitung setze genau das um, was der Täter sich erträume und jahrelang vorbereitet habe: Einmal in der Öffentlichkeit zu stehen. Er suche ein Forum für seine Person und seine abstrusen Ideen. Genau dies biete ihm die Zeitung. Die Beschwerdeführerin arbeitet nach eigenen Angaben mit Kindern und Jugendlichen. Deshalb wisse sie, wie ein solches Bild auf männliche Jugendliche wirke. Diese fänden einen solchen Mann einfach „cool“. Mit einem solchen „Heldenfoto“ mache sich die Zeitung mitverantwortlich für zukünftige ähnliche Taten. Der stellvertretende Chefredakteur antwortet mit dem Hinweis, dass die Redaktion der Beschwerdeführerin die Beweggründe zur Gestaltung der Titelseite in einem längeren Brief erläutert habe. Er widerspricht dem Vorwurf, die Zeitung habe die Ereignisse von Norwegen unangemessen sensationell dargestellt. Zur Wirkung dieser Titelseite auf Kinder und Jugendliche könne er keine Aussagen machen, fährt der stellvertretende Chefredakteur fort. Es gebe zwar Studien zu Suizid und Amokläufen, die eine Nachahmung solcher Taten für möglich hielten. Diese beschäftigten sich aber nicht explizit mit Heranwachsenden oder mit einem Tathergang, der mit den Geschehnissen in Norwegen vergleichbar wäre. Die Studien wiesen aber darauf hin, dass solche Taten eher nachgeahmt würden, je sympathischer und verstehbarer sie dargestellt würden. Dies sei in dieser Zeitung aber nicht geschehen. (2011)

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Trotz Rüge Täter ungepixelt gezeigt

„Diesen Entführer soll (…) nicht mehr zeigen dürfen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Prozessauftakt im Fall einer Kindesentführung. Sie hatte schon nach der Entführung ein ungepixeltes Foto des damals Festgenommenen abgedruckt. Die Folge war eine nichtöffentliche Rüge. Auch jetzt – beim Prozessauftakt – zeigt die Zeitung den Angeklagten ungepixelt. Der Autor berichtet über die Kritik des Presserats an der unverfremdeten Darstellung des Angeklagten in diesem und in anderen Fällen. Die Zeitung sei jedoch anderer Meinung. Sie glaube, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf habe zu erfahren, wie ein Vergewaltiger, ein Kinderschänder und ein Mörder aussehe. Daher zeige sie die Täter unverfremdet. Die Zeitung ruft ihre Leser auf, dem Presserat ihre Meinung zu sagen. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der mutmaßliche Entführer trotz der nicht-öffentlichen Rüge des Presserats weiterhin gezeigt werde. Dadurch würden dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, dass die Redaktion mit der Veröffentlichung ihre Chronistenpflicht erfüllt habe. Sie führt eine Reihe weiterer Gründe für die Zulässigkeit der Veröffentlichung an. So sei der Angeklagte mittlerweile rechtskräftig verurteilt worden. Der Prozess habe ein besonderes öffentliches Interesse gefunden. Der Angeklagte habe gestanden. In diesem Fall überwiege das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte des Täters. (2011)

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„Stadt bleibt nicht auf den Kosten sitzen“

Der juristische Streit um einen Windpark ist Thema der Berichterstattung in einer Regionalzeitung. Der Park war vom Landesverwaltungsamt genehmigt worden. Gegen diese Genehmigung klagte die Stadt. Der Chef der Opposition im Stadtrat hält den Marathon durch die Gerichtssäle für Geldverschwendung. Er äußert sich so: „Auf einem Großteil der Kosten für die Verfahren bleibt die Stadt sitzen, weil sie regelmäßig unterliegt“. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Leiterin des Hauptamtes der Stadt. Sie sieht in der zitierten Textpassage einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Sie stelle den Sachverhalt falsch dar. Es seien mehrere Prozesse im Gang. Davon habe die Stadt zwei gewonnen. Im Hauptsacheverfahren sei noch nicht entschieden worden. Die Kosten trage bisher der Windparkbetreiber. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass die Stadtverwaltung eine faire Recherche beklage, obwohl sie die Redaktion massiv behindert habe, den Sachverhalt zu recherchieren. Die Stadtverwaltung habe keine Informationen herausgegeben und trotz wiederholter Aufforderung nicht auf schriftlich formulierte Fragen geantwortet. Der kritisierte Bericht sei auf Informationen durch einen Stadtrat aus einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuführen. Dessen Aussagen seien nicht zu verifizieren gewesen, weil der Bürgermeister trotz Nachfrage keine Angaben über die Sitzung gemacht habe. Die Redaktion habe deshalb die Auseinandersetzung um den Windpark außerhalb der Stadtverwaltung recherchiert. Die Leitung der Stadtverwaltung habe zwar Recht, wenn sie mitteilt, dass sie zwei Prozesse gewonnen habe. Zwei andere Verfahren jedoch habe sie verloren. (2011)

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Mauschelei-Vorwurf geht zu weit

Im Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss einer Kleinstadt geht es um einen neuen Flächennutzungsplan. Die örtliche Zeitung kommentiert den Vorgang. Sie schreibt, nur die CDU-Fraktion sei damit einverstanden gewesen, im Schnelldurchlauf über die Offenlegung des Plans zu beraten. Wörtlich: „Auch dies hatte seinen Grund, denn Verwaltung und Partei hatten die Neuerungen im Flächennutzungsplan angeregt. Offensichtlich wurde das etwas missverstanden: Ein neuer Flächennutzungsplan ist nicht gleichzusetzen mit einem Selbstbedienungsladen, in dem die Partei mit den meisten Anhängern auch die meisten Früchte in Form von Bauland an fleißige Mandatsträger und treue Anhänger verteilen darf“. Vier Tage später erscheint in der Zeitung eine Stellungnahme der CDU. Sie kritisiert den im vorangegangenen Kommentar geäußerten Vorwurf, sie verknüpfe persönliche Vorteile mit der Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplans. Die Partei legt Wert auf die Feststellung, dass kein Mitglied der CDU-Fraktion von den im Entwurf des Flächennutzungsplans vorgenommenen Änderungen betroffen sei. Beschwerdeführer in diesem Fall ist die CDU-Stadtratsfraktion. Die Redaktion suggeriere fälschlicherweise, dass die CDU versuche, Anhängern und Mandatsträgern durch Änderungen im Flächennutzungsplan Vorteile zu verschaffen. Der dabei entstandene Eindruck sei falsch. Die Redaktion habe eine Stellungnahme der CDU zu dem Vorgang abgedruckt. Dies sei jedoch unzureichend, da die Redaktion die Stellungnahme glossiert und Meinung mit Information vermischt habe. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Gründe für die von CDU und Stadtverwaltung forcierten Änderungen im Flächennutzungsplan seien nicht genannt worden. Dadurch dränge sich der Verdacht auf, dass das Verfahren intransparent ablaufe. Informanten hätten der Redaktion gegenüber erklärt, dass die CDU sich von den Änderungen des Plans positive Auswirkungen für einzelne Mandatsträger oder Anhänger erhoffe. (2011)

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Harsche Diskussion um einen Namen

Unter der Überschrift „Von fetten Böden und knackigen Salaten“ schreibt eine Zeitschrift, die sich den leiblichen Genüssen verschrieben hat, in einer Kolumne über die EHEC-Krise. Der Beitrag erscheint gedruckt und in der Online-Ausgabe. Schwerpunkt sind die zu Unrecht als EHEC-behaftet dargestellten Gurken. Nachdem klar geworden sei, dass den Gurken aus Spanien das gefährliche Darm-Bakterium nicht anhaftete, sei dies für viele unschuldige Bauern bereits zu spät gewesen. Diese hätten durch die ausgesprochene Verzehrwarnung erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssen oder seien an den Rand des Ruins getrieben worden. Der Autor schreibt weiter: „Einen Krausnick (Name von der Redaktion verändert) nennt man das! Ach, Sie wissen nicht, was ein Krausnick ist? So nennt man ein Missgeschick in der Gastronomie-Szene. Dieser neue Begriff wird auch angewendet, wenn ein Autor etwas Dummes schreibt oder das Zünglein an der Waage zwischen Dichtung und Wahrheit deutlich in Richtung des ersteren ausschlägt.“ Der Beschwerdeführer, ein Restaurantkritiker und Buchautor im gastronomischen Bereich namens Krausnick, beschwert sich über die Verwendung seines Namens im oben genannten Zusammenhang. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre), weil sein Name ohne thematischen oder inhaltlichen Zusammenhang als Synonym für Fehlleistungen und „dumme Behauptungen“ herhalten müsse. Auf der Internetseite sei der kritisierte Absatz bereits gelöscht worden. Der Inhaber der Zeitschrift spricht von einem Ausflug ins Reich der Satire, der für sein Magazin nicht ungewöhnlich sei. Der Autor der Kolumne persifliere und interpretiere humoristisch die öffentlich harsch geführte Diskussion um die Schriften des Autors Krausnick. Von den Lesern des Magazins werde dies eindeutig so gesehen und nicht ernst genommen. Der Text sei, gemessen an den Äußerungen anderer Autoren, auch an den Kritiken von Herrn Krausnick, harmlos und unverbindlich. Der Autor der Kolumne teilt mit, er habe Herrn Krausnick nicht verletzen wollen und ihm gegenüber sein Bedauern ausrichten lassen. Im Übrigen werde sich seine Zeitschrift künftig nicht mehr öffentlich an der Diskussion über Werke dieses Autors beteiligen. (2011)

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Zeitung zeigt Mann mit heruntergelassener Hose

„Zur Strafe zeigt (…, die Zeitung, d. Red.) den Suffkopp mit heruntergelassener Hose“ – so überschreibt ein Blatt seinen Bericht über die Festnahme eines flüchtigen Unfallfahrers durch die Polizei. Auf einem Foto ist der Mann zu sehen, der mit tiefergehängter Hose kurz nach dem Unfall einem menschlichen Bedürfnis folgt. Der Betroffene wird als Helmut G. (47) bezeichnet. Auf einem weiteren Foto sind die Unfallautos zu sehen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des Unfallfahrers. Die Darstellung sei zudem ehrverletzend. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass sich die Redaktion als „strafende Instanz“ aufspiele. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mannes. Er sei nicht identifizierbar. Das Gesicht sei nicht zu erkennen und der Name sei vollständig geändert worden. Auch seien auf dem Bild keinerlei Merkmale zu sehen, die zu einer Identifizierung führen könnten. Die Darstellung verletze zudem nicht die Menschenwürde. Die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem ein Mann mit heruntergelassener Hose zu sehen sei, sei nicht von vornherein als menschenverachtend zu bewerten. Die Rechtsabteilung wehrt sich auch gegen den Vorwurf, dass die Redaktion sich als „strafende Instanz“ aufspiele. Die oben zitierte Textpassage lasse verschiedene Deutungen zu. Der Leser werde sie so auffassen, dass darin keine Anmaßung der Zeitung zu sehen sei. Vielmehr sollte eine soziale Ächtung von Trunkenheit im Straßenverkehr zum Ausdruck kommen. Die Zeitung glaubt, mit der Veröffentlichung einen Beitrag zur Stärkung des Bewusstseins für Normen und gesellschaftliche Werte geleistet zu haben.

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