Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7053 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen Polizeieinsatz in einer mittleren Großstadt. Ein in Chile verurteilter „Sektenarzt“ habe die Ordnungshüter zu Hilfe gerufen, weil sich ihm ein chilenisches Kamerateam genähert habe. Daraufhin seien zwei Polizei-Fahrradstreifen erschienen, die die Chilenen gebeten hätten, zu dem Arzt Abstand zu halten. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt. Darauf sind ein Kameramann, ein Polizist und der „Sektenarzt“ zu sehen. Der Nutzer kann sich außerdem durch eine Fotostrecke klicken, die den Vorgang illustriert. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung). Er meint, der Vorgang sei für die Öffentlichkeit irrelevant. Der Arzt sei keine Person der Zeitgeschichte. Weder sein voller Name noch sein Aufenthaltsort und auch kein Foto von ihm hätten aus Sicht des Beschwerdeführers veröffentlicht werden dürfen. In Deutschland existiere kein strafrechtliches Urteil gegen den Mann. Das chilenische Urteil sei rechtsstaatlich nicht haltbar. Wenn Zeitungen in Deutschland dieses heranzögen, käme dies einer Vorverurteilung gleich. Das kritisierte Bild sei zunächst anonymisiert, dann aber wieder unverfremdet wiedergegeben worden. Die Chefredaktion hätte das Anliegen gern mit dem Beschwerdeführer selbst besprochen, doch stehe er nicht im Telefonbuch. Er reagiere auch nicht auf E-Mails. Der „Sektenarzt“ sei als zweiter Mann der chilenischen „Colonia Dignidad“ eine Person der Zeitgeschichte. Eine Google-News-Suche führe zu 277.000 Treffern. Der Mann werde auch im Zusammenhang mit sexueller Belästigung von Kindern genannt. Er sei in Chile rechtskräftig verurteilt worden. Das Land sei als Rechtsstaat anzusehen. Die Redaktion habe zudem darauf hingewiesen, dass die Verurteilung in Chile erfolgt sei und in Deutschland lediglich ermittelt werde. Der geschilderte Polizeieinsatz habe sich in der Öffentlichkeit abgespielt. Dies habe in der Stadt Fragen aufgeworfen, die die Zeitung mit ihrer Berichterstattung beantwortet habe.
Weiterlesen
„Auto in zwei Teile zerfetzt: Drei junge Männer tot“ – so lautet die Überschrift in einer Boulevardzeitung. Der Online-Fassung des Printbeitrages ist eine siebenteilige Fotostrecke beigestellt. Auf den Bildern sind unter anderem Blutlachen, ein Sarg und der Abtransport eines der Opfer zu sehen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung der Fotos eine unangemessen sensationelle Darstellung und eine Verletzung der Menschenwürde. Das Leid von Opfern und die Gefühle von Angehörigen würden verletzt. Zudem sei die Berichterstattung auch für Kinder zugänglich. Für diese sei es ein Schock, unvorbereitet auf solche Fotos zu treffen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Berichterstattung verletze weder die Menschenwürde der Opfer (Ziffer 1 des Pressekodex) noch ihrer Angehörigen. Text und Fotos überschritten keinerlei sittlich-moralische Grenzen. Die Fotos dokumentierten lediglich aus der Distanz die Zerstörung des Autos und die Arbeit der Rettungskräfte. Auf keinem der Fotos seien die drei getöteten Menschen zu sehen. Insgesamt solle die Fotostrecke Gewalt und Kräfte demonstrieren, die bei einem so schweren Unfall frei werden. Auch eine Verletzung der Menschenwürde nach Ziffer 11 des Pressekodex liegt nach Auffassung der Rechtsvertretung der Zeitung nicht vor. Die Fotos seien allgemeiner Art und zeigten keine Toten, sondern lediglich das Wrack eines Autos. Die Darstellung sei pietätvoll, distanziert und zurückhaltend. Es werde nicht sensationslüstern über den Fall berichtet. Zusammenfassend stellt die Vertretung der Zeitung fest, dass mit der Berichterstattung die Öffentlichkeit und junge Fahranfänger auf die Gefahren des Straßenverkehrs aufmerksam gemacht werden sollten. Sie diene der Prävention im Verkehr und mahne zu Konzentration und Rücksicht.
Weiterlesen
In einer Frauenzeitschrift geht es um den Abschuss von Hauskatzen durch Jäger. Die Redaktion verweist in diesem Zusammenhang auf einen Paragrafen des Jagdgesetzes von 1934, der unter bestimmten Voraussetzungen noch heute gelte. Die Vertreterin einer Katzenschutz-Organisation vertritt die Auffassung, dass es den Jägern beim Abschuss von Haustieren nicht um den Artenschutz gehe, sondern allein um die Lust am Töten. Ein Leser der Zeitschrift beschwert sich über eine aus seiner Sicht falsche Darstellung. Das geltende Bundesjagdgesetz stamme von 1952. Mit dem Hinweis auf 1934 werde suggeriert, dass das Handeln der Jäger mit dem von Nationalsozialisten zu vergleichen sei. Dadurch würden Jäger verunglimpft. Weiterhin kritisiert der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht einseitige Berichterstattung. Die Redaktion habe keine Stellungnahme des Jagdschutzverbandes eingeholt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass selbstverständlich formal das Jagdgesetz von 1934 nicht mehr gelte, sondern das Bundesjagdgesetz. Der Autor habe aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass heute noch das Reichsjagdgesetz gelte, sondern eine Regelung aus diesem fast wortgleich übernommen worden sei. Paragraf 23 bestimme, dass der Jagdschutz unter anderem auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen umfasse. Diese auch als „Haustierabschuss“ bezeichnete Regelung sei immer wieder Gegenstand von öffentlichen Diskussionen in den Medien. Die vom Beschwerdeführer unterstellte Suggestion, dass das Handeln der Jäger mit dem von Nationalsozialisten verglichen werde, sei abwegig. An keiner Stelle der Berichterstattung weise die Zeitschrift auf ein Gesetz aus der Nazizeit oder auf die Federführung von „Reichsjägermeister“ Hermann Göring beim Erlass des Reichsjagdgesetzes hin. Ziel des Artikels sei es ausschließlich, deutlich zu machen, dass auch heute noch eine völlig überalterte Vorschrift gelte. (2011)
Weiterlesen
Ein Musiklehrer und Konzertpianist steht unter dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall. Der 63-Jährige soll einen jugendlichen Klavierschüler zunächst dazu überredet haben, mit ihm gemeinsam in seinem Bett zu übernachten. Als der Jugendliche eingeschlafen war, soll der Lehrer ihn entkleidet und sexuell missbraucht haben. Inzwischen hätten sich weitere Musikschüler bei der Polizei gemeldet. Die Ermittlungen – so die Zeitung – stünden noch ganz am Anfang. Der Musiker sei in der Stadt weithin auch als Investor bekannt. Er habe vor Jahren ein Gelände gekauft und ein modernes Kulturhaus mit großem Konzertsaal geplant. Als der Rohbau fast fertig gewesen sei, sei ihm das Geld ausgegangen. Später habe die Stadt die Bauruine gekauft. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Der Name des Tatverdächtigen werde genannt, ohne dass die Taten in der Öffentlichkeit begangen worden seien oder die Nennung des Namens der Verbrechensaufklärung dienlich sei. Die Zeitung verbinde die Vorwürfe mit altbekannten Geschichten über die Insolvenz des Künstlers. Durch diese Verquickung werde die Berichterstattung sensationell aufgebauscht. Die Redaktion der Zeitung hat nach eigenem Bekunden sehr intensiv über Für und Wider der Namensnennung diskutiert. Zur Sicherheit habe man sie auch rechtlich prüfen lassen. Nach der Veröffentlichung habe die Redaktion mehrere Zuschriften bekommen. Einige der Einsender hielten die Namensnennung für richtig, andere nicht. Um der Angelegenheit ein sachliches Fundament zu geben, habe die Redaktion auf einer Leserbriefseite eine Erklärung zu ihrer Entscheidung, den Namen zu nennen, abgedruckt. Dass die identifizierende Berichterstattung hilfreich sein kann, Licht in zurückliegende, bisher unbekannte Vorfälle zu bringen, habe sich seither durch die Reaktionen mutmaßlich missbrauchter Schüler gezeigt.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet über eine betrunkene Frau, die sich in einer U-Bahn den übrigen Fahrgästen hemmungslos präsentiert. Die Überschrift des Beitrages lautet: „Linie Sex: Peep Show in der U-Bahn“. Die Zeitung veröffentlicht online eine Fotostrecke. Die Motive zeigen die Frau, als sie sich mit hochgezogenem Rock präsentiert. Es sind Standbilder eines Videos, das auf der Internet-Seite ebenfalls abrufbar ist. Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletzt. Auf den Fotos und auf dem Video sei der Genitalbereich der Frau zu sehen. Die Zeitung werde auch von Kindern gelesen. Die Rechtsabteilung des Verlags widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Fotos zeigten ebenso wie das Video eine junge Frau, die in der U-Bahn tanzt und singt. Das Video veranschauliche das Ereignis für den Leser. Der überraschende Vorfall habe sich in aller Öffentlichkeit zugetragen. Eine unangemessen sensationelle Darstellung oder eine Herabwürdigung der Frau als Objekt sei nicht zu erkennen. Für den Beschwerdeführer möge das Video anstößig sein, weil es nicht seinen Moralvorstellungen entspreche. Es handele sich jedoch nicht um Pornografie. Sexuelle Handlungen würden nicht gezeigt.
Weiterlesen
Eine Zeitung berichtet über einen Inzest- und Kindesmissbrauchsfall. Der 48-jährige Vater einer ländlichen Großfamilie soll sich zusammen mit seinen 16 und 18 Jahre alten Söhnen mehrfach an seinen Töchtern vergangen haben. Dem Bericht unter der Überschrift „Haftbefehl erlassen“ ist ein Foto beigestellt, auf dem ein Wohnhaus zu sehen ist. Im Bildtext wird der Ort genannt, in dem das Haus steht. Die Bewohner dieses Gebäudes wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie teilen mit, dass die Zeitung ein falsches Haus zeigt. Zwar befinde sich das Haus der im Bericht genannten Großfamilie am gleichen Ort, jedoch an einer ganz anderen Stelle. Die Beschwerdeführer werfen der Zeitung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex vor. Sie beklagen einen erheblichen Leidensdruck, dem sie seit der Veröffentlichung ausgesetzt sind. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht die Beschwerde als unbegründet an. Nachdem die Redaktion auf das falsche Foto hingewiesen worden sei, habe sie das Bild in ihrer Online-Ausgabe sofort gegen ein Symbolfoto ausgetauscht. Die Rechtsabteilung habe sich bei den Beschwerdeführern entschuldigt. Sie bedauert die Verwechslung. Die Redaktion habe sich auf die Agentur verlassen, die das Foto zur Verfügung gestellt habe.
Weiterlesen
Die Aktion einer Privatbahn, Kunden, die ein Ticket kaufen, ein zweites kostenlos dazu zu geben, ist Thema in einer Regionalzeitung. Ein Leser kritisiert, dass in dem Beitrag eine Trennung zwischen redaktionellem und werblichem Inhalt nicht erkennbar sei. Er sieht damit Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Der Leiter der Lokalredaktion weist darauf hin, dass die Veröffentlichung weder von dritter Seite bezahlt worden sei, noch geldwerte Vorteile oder ein Kopplungsgeschäft vorlägen. Er teilt mit, dass auf der ersten Lokalseite unter einer festen Rubrik täglich Nachrichten erscheinen, die positiv auf den neuen Tag einstimmen sollen. Im konkreten Fall sei unter Servicegesichtspunkten auf das Angebot eines privaten Bahnbetreibers hingewiesen worden. Eine übermäßig werbende oder überschwängliche Formulierung sei in dem Beitrag nicht enthalten.
Weiterlesen
„Außer Kontrolle“ steht über einem Artikel, in dem eine überregionale Zeitung über die Festnahme einer Frau berichtet. Diese erhebt den Vorwurf, bei einer Polizeikontrolle geschlagen und gedemütigt worden zu sein. Die zuständige Polizeipräsidentin stelle sich schützend vor ihre Beamten, heißt es im Beitrag. Die beiden Polizisten, die die schwer alkoholisierte Frau festgenommen hätten, seien von dieser angegriffen worden. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt. Beschwerdeführerin ist die Polizeipräsidentin. Nach ihrer Auffassung hat die Zeitung Ziffer 2 des Pressekodex verletzt, da sie der journalistischen Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden sei. Weder die Polizisten noch ihre vorgesetzte Dienststelle hätten Gelegenheit gehabt, zu den massiven Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Redaktion zitiere lediglich aus einem Brief an die betroffene Frau, der bereits einige Wochen alt sei. Die Polizeipräsidentin sieht sich nicht korrekt zitiert. Zudem habe die Zeitung gegen die Kodexziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) verstoßen. Ein betroffener Polizist sei durch das verwendete Namenskürzel sowie den Hinweis auf eine Schulveranstaltung identifizierbar dargestellt worden. Dies habe zu gravierenden Folgen für ihn und seine Familie geführt. Auch wenn das Strafverfahren inzwischen eingestellt worden sei, schwebe immer noch ein Zivilverfahren. Eine identifizierende Berichterstattung sei deshalb nicht zulässig. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der Beitrag sei sorgfältig recherchiert worden. Nach der Stellungnahme eines Polizeisprechers sei es nicht erforderlich gewesen, auch die betroffenen Beamten zu hören. Außerdem seien diese nicht zu identifizieren, weshalb eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gegeben sei. Der Autor des kritisierten Beitrages teilt mit, er habe die Position der Polizei eindeutig erwähnt. Es sei bemerkenswert gewesen, dass es den Polizisten nicht eingefallen sei, eine richterliche Erlaubnis für eine Blutprobe zu erwirken. Das Gesetz hätte unter bestimmten Umständen so etwas erlaubt. Auch andere gewichtige Fragen habe die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gelassen. So sei sie laut Aktenlage nicht der Frage nachgegangen, warum der Frau ein Anruf bei ihrem Anwalt verwehrt worden sei.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet über den Unfall eines jungen Mannes am Hauptbahnhof einer Großstadt unter der Überschrift „(…)-Fan verliert Arm bei Schlägerei“. Der 19-Jährige war nach einer tätlichen Auseinandersetzung vor einen einfahrenden Zug gestoßen worden. Der Artikel beginnt mit diesem Satz: „Seinen Hang zu körperlichen Auseinandersetzungen hat ein (…)-Fan am Samstagabend teuer bezahlt“. Ein Leser der Zeitung kritisiert diesen Satz. Darin stelle die Redaktion eine Tatsachenbehauptung auf, die sie nicht belegen könne. Die Redaktion wisse nicht genau, ob der junge Mann aktiv an einer Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Das Opfer werde als eigenverantwortlich dargestellt. Die Darstellung im ersten Satz des Beitrages sei – so der Beschwerdeführer – unangemessen. Das Opfer der Auseinandersetzung werde von der Zeitung zum Täter gemacht, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte gebe. Aus der zugrundeliegenden Agenturmeldung ergebe sich keine Mitschuld des Opfers. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13, Richtlinie 13,1. Der 19-Jährige wird als „Hooligan“ mit „Hang zur Gewalt“ dargestellt. Damit werde behauptet, er habe sich selbst strafbar gemacht. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung hat sich die Redaktion nicht allein auf die Agenturmeldung verlassen. Sie habe selbst zusätzlich recherchiert. Danach sei das Opfer nicht als Hooligan bekannt und nicht zur Personenkontrolle ausgeschrieben gewesen. Der Redaktion gegenüber habe die Polizei jedoch bestätigt, dass der junge Mann in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt werde. Im Übrigen habe sich dieser kurz vor dem Unfall mit den „Fans“ eines anderen Vereins eine Prügelei geliefert. Einer von diesen habe den 19-Jährigen dann vor einen Regionalzug gestoßen. Die Zeitung hat nach eigenen Angaben den Namen des Verunglückten nicht genannt. Durch die Berichterstattung sei er nicht identifizierbar.
Weiterlesen
In einer Regionalzeitung werden nach dem Wochenende unter der Rubrik „Einzelkritik“, die Leistungen der örtlichen Profi-Fußballer benotet. Gleiches gilt für die Rubrik „Taktische Aufstellung mit Spielerbenotung“. Ein Leser der Zeitung stört sich an der Benotungspraxis durch die Redaktion. Er sieht den Datenschutz verletzt. Eine öffentliche Diskussion über persönliche Leistungen von Sportlern sei unangemessen. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Sie verweist auf die Kolumne des Ombudsrates der Zeitung, der sich ebenfalls mit der Beschwerde befasst hat. Darin heißt es: „(…) Basketball- und Fußballspieler sind dagegen öffentlich – im weitestmöglichen Sinn des Wortes. Etliche tausend Fans schauen den Spielen in den Fußballstadien zu, noch mehr Menschen verfolgen das Geschehen am Fernsehgerät. Gerade diese große Öffentlichkeit ist es, die das bestehende Geschäftsmodell des Profifußballs möglich macht. Indem Sportler im bezahlten Sport diese Öffentlichkeit sogar fordern, setzen sie sich im Gegenzug auch dem Urteil der Öffentlichkeit aus: den Bewertungen durch die Fans und – wie im Fall dieser Zeitung – durch qualifizierte Sportjournalisten.“
Weiterlesen