Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Anleitung zur illegalen Beschaffung

Ein Magazin, das sich mit Themen rund um den PC beschäftigt, veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Quellen der Raubkopierer“. Die Veröffentlichung ist auf der Titelseite angekündigt mit der Schlagzeile „Hier saugen Profi-Piraten“. Weiter heißt es: „So haben Polizei und Abmahner keine Chancen“. Im Innenteil geht es dann um illegales Herunterladen von Musik, Filmen und Software. Diverse Download-Möglichkeiten und ihre Risiken werden dargestellt. In einer Tabelle unter dem Titel „Übersicht Download-Dienste“ wird bewertet, wie hoch der Risikofaktor bei Nutzung der jeweiligen Möglichkeit ist. Vier Unternehmen der Musikindustrie schalten über eine gemeinsame Rechtsvertretung den Presserat ein. Diese sieht in der Veröffentlichung eine Förderung illegalen Handels durch die genaue Beschreibung und Bewertung von Download-Möglichkeiten. Das Ansehen der Presse werde dadurch verletzt, dass die Redaktion die Leser durch detaillierte Informationen in die Lage versetzt, sich illegal Musik, Filme und Software zu beschaffen. Die Rechtsvertretung kritisiert weiterhin, dass die Redaktion eine DVD mit einer Software beigelegt habe, die die Downloads unterstütze. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bezeichnet deren Titelgestaltung als völlig neutral. Es könne keine Rede davon sein, dass die Redaktion Anleitungen zum rechtswidrigen Download geschützter Inhalte gebe und vorsätzlich Rechtsverletzungen fördere. Die Darstellung und die vergleichende Übersicht sei vielmehr klassische und neutrale Berichterstattung. Die Zeitschrift weist darauf hin, dass die ständige Bezeichnung der Profi-Piraten als „Raubkopierer“ und die Überschrift des Artikels „Illegale Downloads – Quellen der Raubkopierer“ belege, dass die Zeitschrift die Aktionen gerade nicht billige, sondern sich von ihnen distanziere. An keiner Stelle des Berichts seien Anleitungen zu illegalen Handlungen enthalten.

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Foto in der Zeitung, ob man will oder nicht

In einer Lokalzeitung erscheint wöchentlich die Rubrik „Glückskreis“. Im Mittelpunkt steht dabei ein Foto, das willkürlich Passanten auf der Straße zeigt. Einer von ihnen wird durch den „Glückskreis“ besonders hervorgehoben. Ihr oder ihm wird im Text ein Einkaufsgutschein im Wert von 25 Euro in Aussicht gestellt, wenn sie oder er sich innerhalb von vier Wochen bei der Redaktion meldet. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, hat sich über diese Praxis der Zeitung schon mehrmals beim Presserat beschwert. Die Folge waren zwei Missbilligungen und eine öffentliche Rüge. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Zeitung die Rüge nicht abgedruckt hat. Der Verlag lässt sich von einem Anwalt vertreten, der die Beschwerde für unbegründet hält, da sie keine aktuelle Veröffentlichung betreffe. Vielmehr gehe es um Fragen im Verhältnis zwischen Presserat und Zeitung. Ziffer 8 des Pressekodex sei nicht berührt. Im Übrigen sei die Haltung der Zeitung dem Presserat bekannt. Sie werde unverändert aufrechterhalten. Zu den vom Leser angeführten früheren Beschwerden vertritt der Anwalt die Meinung, die Aktion „Glückskreis“ sei an Harmlosigkeit nicht zu überbieten und diene der Förderung der Leser/Blatt-Bindung. Die Fotos dürften als „Stimmungsbilder“ nach Paragraf 23, Absatz 1, Nr. 3, des Kunsturhebergesetzes veröffentlicht werden. Sie zeigten Menschen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Alltagssituationen. Es handele sich um typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei einzelne Personen zu individualisieren. Dafür müssten diese Personen nicht um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gefragt werden. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte liege nicht vor.

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Sektenarzt“ fühlt sich von Journalisten bedrängt

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen Polizeieinsatz in einer mittleren Großstadt. Ein in Chile verurteilter „Sektenarzt“ habe die Ordnungshüter zu Hilfe gerufen, weil sich ihm ein chilenisches Kamerateam genähert habe. Daraufhin seien zwei Polizei-Fahrradstreifen erschienen, die die Chilenen gebeten hätten, zu dem Arzt Abstand zu halten. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt. Darauf sind ein Kameramann, ein Polizist und der „Sektenarzt“ zu sehen. Der Nutzer kann sich außerdem durch eine Fotostrecke klicken, die den Vorgang illustriert. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung). Er meint, der Vorgang sei für die Öffentlichkeit irrelevant. Der Arzt sei keine Person der Zeitgeschichte. Weder sein voller Name noch sein Aufenthaltsort und auch kein Foto von ihm hätten aus Sicht des Beschwerdeführers veröffentlicht werden dürfen. In Deutschland existiere kein strafrechtliches Urteil gegen den Mann. Das chilenische Urteil sei rechtsstaatlich nicht haltbar. Wenn Zeitungen in Deutschland dieses heranzögen, käme dies einer Vorverurteilung gleich. Das kritisierte Bild sei zunächst anonymisiert, dann aber wieder unverfremdet wiedergegeben worden. Die Chefredaktion hätte das Anliegen gern mit dem Beschwerdeführer selbst besprochen, doch stehe er nicht im Telefonbuch. Er reagiere auch nicht auf E-Mails. Der „Sektenarzt“ sei als zweiter Mann der chilenischen „Colonia Dignidad“ eine Person der Zeitgeschichte. Eine Google-News-Suche führe zu 277.000 Treffern. Der Mann werde auch im Zusammenhang mit sexueller Belästigung von Kindern genannt. Er sei in Chile rechtskräftig verurteilt worden. Das Land sei als Rechtsstaat anzusehen. Die Redaktion habe zudem darauf hingewiesen, dass die Verurteilung in Chile erfolgt sei und in Deutschland lediglich ermittelt werde. Der geschilderte Polizeieinsatz habe sich in der Öffentlichkeit abgespielt. Dies habe in der Stadt Fragen aufgeworfen, die die Zeitung mit ihrer Berichterstattung beantwortet habe.

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Auto bei Unfall in zwei Teile zerlegt

„Auto in zwei Teile zerfetzt: Drei junge Männer tot“ – so lautet die Überschrift in einer Boulevardzeitung. Der Online-Fassung des Printbeitrages ist eine siebenteilige Fotostrecke beigestellt. Auf den Bildern sind unter anderem Blutlachen, ein Sarg und der Abtransport eines der Opfer zu sehen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung der Fotos eine unangemessen sensationelle Darstellung und eine Verletzung der Menschenwürde. Das Leid von Opfern und die Gefühle von Angehörigen würden verletzt. Zudem sei die Berichterstattung auch für Kinder zugänglich. Für diese sei es ein Schock, unvorbereitet auf solche Fotos zu treffen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Berichterstattung verletze weder die Menschenwürde der Opfer (Ziffer 1 des Pressekodex) noch ihrer Angehörigen. Text und Fotos überschritten keinerlei sittlich-moralische Grenzen. Die Fotos dokumentierten lediglich aus der Distanz die Zerstörung des Autos und die Arbeit der Rettungskräfte. Auf keinem der Fotos seien die drei getöteten Menschen zu sehen. Insgesamt solle die Fotostrecke Gewalt und Kräfte demonstrieren, die bei einem so schweren Unfall frei werden. Auch eine Verletzung der Menschenwürde nach Ziffer 11 des Pressekodex liegt nach Auffassung der Rechtsvertretung der Zeitung nicht vor. Die Fotos seien allgemeiner Art und zeigten keine Toten, sondern lediglich das Wrack eines Autos. Die Darstellung sei pietätvoll, distanziert und zurückhaltend. Es werde nicht sensationslüstern über den Fall berichtet. Zusammenfassend stellt die Vertretung der Zeitung fest, dass mit der Berichterstattung die Öffentlichkeit und junge Fahranfänger auf die Gefahren des Straßenverkehrs aufmerksam gemacht werden sollten. Sie diene der Prävention im Verkehr und mahne zu Konzentration und Rücksicht.

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Vorwurf an Jäger: Lust am Töten

In einer Frauenzeitschrift geht es um den Abschuss von Hauskatzen durch Jäger. Die Redaktion verweist in diesem Zusammenhang auf einen Paragrafen des Jagdgesetzes von 1934, der unter bestimmten Voraussetzungen noch heute gelte. Die Vertreterin einer Katzenschutz-Organisation vertritt die Auffassung, dass es den Jägern beim Abschuss von Haustieren nicht um den Artenschutz gehe, sondern allein um die Lust am Töten. Ein Leser der Zeitschrift beschwert sich über eine aus seiner Sicht falsche Darstellung. Das geltende Bundesjagdgesetz stamme von 1952. Mit dem Hinweis auf 1934 werde suggeriert, dass das Handeln der Jäger mit dem von Nationalsozialisten zu vergleichen sei. Dadurch würden Jäger verunglimpft. Weiterhin kritisiert der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht einseitige Berichterstattung. Die Redaktion habe keine Stellungnahme des Jagdschutzverbandes eingeholt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass selbstverständlich formal das Jagdgesetz von 1934 nicht mehr gelte, sondern das Bundesjagdgesetz. Der Autor habe aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass heute noch das Reichsjagdgesetz gelte, sondern eine Regelung aus diesem fast wortgleich übernommen worden sei. Paragraf 23 bestimme, dass der Jagdschutz unter anderem auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen umfasse. Diese auch als „Haustierabschuss“ bezeichnete Regelung sei immer wieder Gegenstand von öffentlichen Diskussionen in den Medien. Die vom Beschwerdeführer unterstellte Suggestion, dass das Handeln der Jäger mit dem von Nationalsozialisten verglichen werde, sei abwegig. An keiner Stelle der Berichterstattung weise die Zeitschrift auf ein Gesetz aus der Nazizeit oder auf die Federführung von „Reichsjägermeister“ Hermann Göring beim Erlass des Reichsjagdgesetzes hin. Ziel des Artikels sei es ausschließlich, deutlich zu machen, dass auch heute noch eine völlig überalterte Vorschrift gelte. (2011)

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Namensnennung bringt Licht ins Dunkel

Ein Musiklehrer und Konzertpianist steht unter dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall. Der 63-Jährige soll einen jugendlichen Klavierschüler zunächst dazu überredet haben, mit ihm gemeinsam in seinem Bett zu übernachten. Als der Jugendliche eingeschlafen war, soll der Lehrer ihn entkleidet und sexuell missbraucht haben. Inzwischen hätten sich weitere Musikschüler bei der Polizei gemeldet. Die Ermittlungen – so die Zeitung – stünden noch ganz am Anfang. Der Musiker sei in der Stadt weithin auch als Investor bekannt. Er habe vor Jahren ein Gelände gekauft und ein modernes Kulturhaus mit großem Konzertsaal geplant. Als der Rohbau fast fertig gewesen sei, sei ihm das Geld ausgegangen. Später habe die Stadt die Bauruine gekauft. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Der Name des Tatverdächtigen werde genannt, ohne dass die Taten in der Öffentlichkeit begangen worden seien oder die Nennung des Namens der Verbrechensaufklärung dienlich sei. Die Zeitung verbinde die Vorwürfe mit altbekannten Geschichten über die Insolvenz des Künstlers. Durch diese Verquickung werde die Berichterstattung sensationell aufgebauscht. Die Redaktion der Zeitung hat nach eigenem Bekunden sehr intensiv über Für und Wider der Namensnennung diskutiert. Zur Sicherheit habe man sie auch rechtlich prüfen lassen. Nach der Veröffentlichung habe die Redaktion mehrere Zuschriften bekommen. Einige der Einsender hielten die Namensnennung für richtig, andere nicht. Um der Angelegenheit ein sachliches Fundament zu geben, habe die Redaktion auf einer Leserbriefseite eine Erklärung zu ihrer Entscheidung, den Namen zu nennen, abgedruckt. Dass die identifizierende Berichterstattung hilfreich sein kann, Licht in zurückliegende, bisher unbekannte Vorfälle zu bringen, habe sich seither durch die Reaktionen mutmaßlich missbrauchter Schüler gezeigt.

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Merkwürdiges passiert in der „Linie Sex“

Eine Boulevardzeitung berichtet über eine betrunkene Frau, die sich in einer U-Bahn den übrigen Fahrgästen hemmungslos präsentiert. Die Überschrift des Beitrages lautet: „Linie Sex: Peep Show in der U-Bahn“. Die Zeitung veröffentlicht online eine Fotostrecke. Die Motive zeigen die Frau, als sie sich mit hochgezogenem Rock präsentiert. Es sind Standbilder eines Videos, das auf der Internet-Seite ebenfalls abrufbar ist. Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletzt. Auf den Fotos und auf dem Video sei der Genitalbereich der Frau zu sehen. Die Zeitung werde auch von Kindern gelesen. Die Rechtsabteilung des Verlags widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Fotos zeigten ebenso wie das Video eine junge Frau, die in der U-Bahn tanzt und singt. Das Video veranschauliche das Ereignis für den Leser. Der überraschende Vorfall habe sich in aller Öffentlichkeit zugetragen. Eine unangemessen sensationelle Darstellung oder eine Herabwürdigung der Frau als Objekt sei nicht zu erkennen. Für den Beschwerdeführer möge das Video anstößig sein, weil es nicht seinen Moralvorstellungen entspreche. Es handele sich jedoch nicht um Pornografie. Sexuelle Handlungen würden nicht gezeigt.

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Redaktion zeigt ein falsches Haus

Eine Zeitung berichtet über einen Inzest- und Kindesmissbrauchsfall. Der 48-jährige Vater einer ländlichen Großfamilie soll sich zusammen mit seinen 16 und 18 Jahre alten Söhnen mehrfach an seinen Töchtern vergangen haben. Dem Bericht unter der Überschrift „Haftbefehl erlassen“ ist ein Foto beigestellt, auf dem ein Wohnhaus zu sehen ist. Im Bildtext wird der Ort genannt, in dem das Haus steht. Die Bewohner dieses Gebäudes wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie teilen mit, dass die Zeitung ein falsches Haus zeigt. Zwar befinde sich das Haus der im Bericht genannten Großfamilie am gleichen Ort, jedoch an einer ganz anderen Stelle. Die Beschwerdeführer werfen der Zeitung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex vor. Sie beklagen einen erheblichen Leidensdruck, dem sie seit der Veröffentlichung ausgesetzt sind. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht die Beschwerde als unbegründet an. Nachdem die Redaktion auf das falsche Foto hingewiesen worden sei, habe sie das Bild in ihrer Online-Ausgabe sofort gegen ein Symbolfoto ausgetauscht. Die Rechtsabteilung habe sich bei den Beschwerdeführern entschuldigt. Sie bedauert die Verwechslung. Die Redaktion habe sich auf die Agentur verlassen, die das Foto zur Verfügung gestellt habe.

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Ein Ticket kaufen, eins extra dazu

Die Aktion einer Privatbahn, Kunden, die ein Ticket kaufen, ein zweites kostenlos dazu zu geben, ist Thema in einer Regionalzeitung. Ein Leser kritisiert, dass in dem Beitrag eine Trennung zwischen redaktionellem und werblichem Inhalt nicht erkennbar sei. Er sieht damit Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Der Leiter der Lokalredaktion weist darauf hin, dass die Veröffentlichung weder von dritter Seite bezahlt worden sei, noch geldwerte Vorteile oder ein Kopplungsgeschäft vorlägen. Er teilt mit, dass auf der ersten Lokalseite unter einer festen Rubrik täglich Nachrichten erscheinen, die positiv auf den neuen Tag einstimmen sollen. Im konkreten Fall sei unter Servicegesichtspunkten auf das Angebot eines privaten Bahnbetreibers hingewiesen worden. Eine übermäßig werbende oder überschwängliche Formulierung sei in dem Beitrag nicht enthalten.

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Massive Vorwürfe gegen Polizisten

„Außer Kontrolle“ steht über einem Artikel, in dem eine überregionale Zeitung über die Festnahme einer Frau berichtet. Diese erhebt den Vorwurf, bei einer Polizeikontrolle geschlagen und gedemütigt worden zu sein. Die zuständige Polizeipräsidentin stelle sich schützend vor ihre Beamten, heißt es im Beitrag. Die beiden Polizisten, die die schwer alkoholisierte Frau festgenommen hätten, seien von dieser angegriffen worden. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt. Beschwerdeführerin ist die Polizeipräsidentin. Nach ihrer Auffassung hat die Zeitung Ziffer 2 des Pressekodex verletzt, da sie der journalistischen Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden sei. Weder die Polizisten noch ihre vorgesetzte Dienststelle hätten Gelegenheit gehabt, zu den massiven Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Redaktion zitiere lediglich aus einem Brief an die betroffene Frau, der bereits einige Wochen alt sei. Die Polizeipräsidentin sieht sich nicht korrekt zitiert. Zudem habe die Zeitung gegen die Kodexziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) verstoßen. Ein betroffener Polizist sei durch das verwendete Namenskürzel sowie den Hinweis auf eine Schulveranstaltung identifizierbar dargestellt worden. Dies habe zu gravierenden Folgen für ihn und seine Familie geführt. Auch wenn das Strafverfahren inzwischen eingestellt worden sei, schwebe immer noch ein Zivilverfahren. Eine identifizierende Berichterstattung sei deshalb nicht zulässig. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der Beitrag sei sorgfältig recherchiert worden. Nach der Stellungnahme eines Polizeisprechers sei es nicht erforderlich gewesen, auch die betroffenen Beamten zu hören. Außerdem seien diese nicht zu identifizieren, weshalb eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gegeben sei. Der Autor des kritisierten Beitrages teilt mit, er habe die Position der Polizei eindeutig erwähnt. Es sei bemerkenswert gewesen, dass es den Polizisten nicht eingefallen sei, eine richterliche Erlaubnis für eine Blutprobe zu erwirken. Das Gesetz hätte unter bestimmten Umständen so etwas erlaubt. Auch andere gewichtige Fragen habe die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gelassen. So sei sie laut Aktenlage nicht der Frage nachgegangen, warum der Frau ein Anruf bei ihrem Anwalt verwehrt worden sei.

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