Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Eine Zeitung berichtet über verschiedene Tannenbaumsorten. Die Überschrift lautet: „Die Nobilistanne nadelt nicht und trägt den meisten Schmuck“. Drei namentlich genannte Experten kommen zu Wort. Einer von ihnen ist der 27-jährige Beschwerdeführer und angebliche Tannenbaumanbauer, der mit den Worten zitiert wird: „Viele Kunden finden, dass die Nadeln der Fichte unangenehm stechen“. Er ist nicht damit einverstanden, dass der Artikel weiterhin im Online-Archiv der Zeitung abzurufen ist. Er sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt, da die recherchierenden Journalisten seinerzeit den Eindruck erweckt hätten, sie machten eine anonyme Befragung. Sie hätten ihn – den Beschwerdeführer – zwar gefragt, wie er heiße und wie alt er sei. Beide Angaben habe er gemacht, dabei jedoch betont, dass er nicht namentlich genannt werden wolle. Weder damals noch heute sei es richtig gewesen bzw. richtig, dass er Tannenbäume anbaue. Es habe sich lediglich um einen vorübergehenden Verkaufsjob gehandelt. Heute übe er eine andere berufliche Tätigkeit aus. Deshalb störe ihn die Berichterstattung. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die recherchierende Journalistin und der Fotograf sich korrekt vorgestellt hätten. Es habe daher kein Zweifel daran bestehen können, dass der Beschwerdeführer ein Interview gebe. Wäre es tatsächlich um eine anonyme Befragung gegangen, hätten die Reporter weder nach seinem Namen noch nach seinem Alter gefragt. An den Wunsch des Tannenbaumverkäufers, nicht namentlich genannt zu werden, könne sich die Journalistin nicht erinnern.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Festnahme von zwei Brüdern, denen der Mord an einem Polizisten angelastet wird. Außerdem sollen sie eine Polizistin verletzt haben. Der Autor nennt von einem der beiden zahlreiche Details und befasst sich eingehend mit seiner kriminellen Vorgeschichte. Er habe 1975 schon einmal einen Polizeibeamten erschossen und sei dafür zu zweimal lebenslang plus acht Jahren Haft verurteilt worden. Nach 18 Jahren sei er aus der JVA entlassen worden. Sein Bruder sei Platzwart bei einem namentlich genannten Tennisclub gewesen. Offensichtlich sei er ein Mensch mit zwei Gesichtern, denn die Tennisspieler schilderten ihn ebenso wie seine Nachbarn als freundlich, nett und höflich. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Mannes verletzt. Indem die Redaktion den Namen des Tennisclubs nenne, für den der nunmehr des Polizistenmordes Verdächtige gearbeitet habe, sei er identifizierbar. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei er weder geständig noch verurteilt gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einer Verdachtsberichterstattung. Die Brüder stünden unter dringendem Tatverdacht, die Straftaten begangen zu haben. Beamte eines Sondereinsatzkommandos hätten die beiden festgenommen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei bereits ein Haftbefehl beantragt worden. Aus Sicht der Zeitung hätten daher genügend Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht begründeten, dass die beiden Männer den Polizistenmord begangen hätten. Sie säßen in Untersuchungshaft. Der Autor des kritisierten Artikels betone hinreichend deutlich, dass die beiden Männer Tatverdächtige seien, deren Schuld noch nicht abschließend erwiesen sei. Außerdem seien ihre Namen nur in verkürzter Form angegeben worden. Das Detail, dass einer der beiden für einen bestimmten Tennisclub gearbeitet habe, führe nicht zu einer Persönlichkeitsverletzung. Im Übrigen sei der Fall von großem regionalem und auch bundesweitem Interesse gewesen. Er habe die Medien über lange Zeit hinweg beschäftigt. Somit seien die tatverdächtigen Brüder als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen. Die Rechtsabteilung der Zeitung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis ab, dass kurze Zeit nach der Veröffentlichung des Artikels Polizei und Staatsanwaltschaft mit dem vollem Namen und Fotos der Brüder an die Öffentlichkeit gegangen seien, um weitere Zeugen zu finden.
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Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über die Ermittlungen im Fall des Anschlages auf die Tochter eines Brandenburger Unternehmers am Stadtrand von Berlin. Überschrift: „Anschlagsopfer von Berliner Polizei geschützt“. Die Familie – so die Zeitung – lebe mittlerweile an einem geheimen Ort. Das Blatt veröffentlicht ein Foto von Mutter und Tochter auf dem Weg zur Mordkommission. Das gepixelte Bild zeigt die beiden von hinten; Name, Vorname und Alter sind genannt. Weil sich die Millionärsfamilie aus Angst vor weiteren Anschlägen in der Hauptstadt verstecke, leiste die Berliner Mordkommission Amtshilfe für die Kollegen aus Brandenburg. Die Familie solle für weitere Befragungen nicht immer zur Mordkommission nach Frankfurt/Oder pendeln müssen. Eine heiße Spur zu dem oder den Tätern gebe es bislang nicht. Die Zeitung berichtet weiterhin über den Fortgang der Ermittlungen. Dabei teilt sie auch mit, dass sich die Familie in einem bestimmten Hotel im Berliner Zentrum aufhalte. Dort sei ein Verdächtiger in einem Tarnanzug beobachtet und vorübergehend festgenommen worden. Ähnlich hätten Zeugen einen Verdächtigen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Unternehmer-Tochter beschrieben. Der anfängliche Verdacht gegen den Mann habe sich jedoch nicht bestätigt. Die Zeitung berichtet weiter, die Familie habe ihren Aufenthaltsort erneut gewechselt. Die Berichterstattung trifft auf entschiedene Kritik der Unternehmerfamilie. Die Zeitung hätte den geheimen Aufenthaltsort nicht nennen dürfen. Ein öffentliches Interesse daran habe nicht bestanden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist das schützenswerte Interesse der Opfer-Sicherheit weitaus höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Das gelte auch für den Ort, an dem sie von der Polizei befragt worden sei. Die Rechtsabteilung sieht den Pressekodex nicht verletzt. Die Vorgänge um die Familie seien in Berlin und Umgebung ein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen. Der Unternehmer habe nach dem Anschlag die Öffentlichkeit gesucht und den Medien für Fragen zur Verfügung gestanden. Er habe auch öffentlichkeitswirksam eine Belohnung für Hinweise zur Ergreifung des Täters ausgelobt. Die Betroffenen hätten sich in dieser Sache ein Stück weit ihrer Privatsphäre entledigt. Die Abbildung von Mutter und Tochter auf dem Weg zur Mordkommission in der gewählten Art sei zulässig. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass das genannte Hotel zum Zeitpunkt der Berichterstattung schon nicht mehr das Versteck der Familie gewesen sei. Die Nennung von Berlin als Zufluchtsort sei angesichts der Bevölkerungszahl der Stadt nicht zu beanstanden. (2011)
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„Sowjets befreiten Ungarn“ lautet die Überschrift zu einem Leserbrief, den eine Regionalzeitung veröffentlicht. Darin geht es um die Rolle der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg. Neben dem Namen nennt die Zeitung die vollständige Adresse des Verfassers. Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Wegen der Nennung seiner Adresse sieht er Ziffer 2, Richtlinie 2.6, des Pressekodex verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung stimmt dem Einsender der Zuschrift zu und hält die Beschwerde selbst für begründet. Zwar sei in der Zeitung regelmäßig darauf hingewiesen worden, dass Zuschriften ausschließlich mit der vollen Adresse des Einsenders veröffentlicht werden. Die jetzt vorliegende Beschwerde jedoch habe in der Redaktion zu der Entscheidung geführt, künftig auf diese Angaben zu verzichten. (2011)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag mit Foto unter der Überschrift „Schau her, du Suffraser!“ Die Unterzeile lautet: „Hier nimmt ein Vater Abschied von seinem Sohn, der von einem betrunkenen Fahrer auf der Straße totgefahren wurde.“ Dem Text beigestellt ist ein Foto, das eine abgedeckte Leiche zeigt, vor der weinend der Vater des Opfers kniet. Es gibt aus dem Leserkreis drei Beschwerden gegen die Veröffentlichung des Fotos. Die Kritiker halten es für unnötig und unzulässig, trauernde Eltern und Geschwister zu zeigen. Die Zeitung respektiere nicht die Gefühle der Angehörigen der Opfer. Die Beschwerdeführer monieren eine unangemessen sensationelle Darstellung des Leids einer ganzen Familie. Es sei unsäglich, ihre Trauer bildlich darzustellen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf die Intention der Redaktion hin, die schrecklichen Folgen deutlich zu machen, die Alkohol am Steuer haben kann. Es sei unstrittig, dass weniger Unfälle passieren würden, wenn man Verkehrsteilnehmern die Konsequenzen risikoreicher Verhaltensweisen vor Augen führe. Daher warne auch die Deutsche Verkehrswacht auf ihren Plakaten mit drastischen Unfalldarstellungen. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) liege nicht vor, da keiner der Abgebildeten oder Unfallbeteiligten erkennbar sei. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) liege nicht vor. Das Foto zeige einen trauernden Vater, der die Hand seines toten Sohnes halte. Trauernde Menschen anonymisiert im Foto darzustellen, sei gängige Praxis in den Medien. Wäre die Abbildung eines trauernden Menschen bereits eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid, könnte eine Berichterstattung über Unglücksfälle kaum noch stattfinden.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag mit Foto unter der Überschrift „Schau her, du Suffraser!“ Die Unterzeile lautet: „Hier nimmt ein Vater Abschied von seinem Sohn, der von einem betrunkenen Fahrer auf der Straße totgefahren wurde.“ Dem Text beigestellt ist ein Foto, das eine abgedeckte Leiche zeigt, vor der weinend der Vater des Opfers kniet. Es gibt aus dem Leserkreis drei Beschwerden gegen die Veröffentlichung des Fotos. Die Kritiker halten es für unnötig und unzulässig, trauernde Eltern und Geschwister zu zeigen. Die Zeitung respektiere nicht die Gefühle der Angehörigen der Opfer. Die Beschwerdeführer monieren eine unangemessen sensationelle Darstellung des Leids einer ganzen Familie. Es sei unsäglich, ihre Trauer bildlich darzustellen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf die Intention der Redaktion hin, die schrecklichen Folgen deutlich zu machen, die Alkohol am Steuer haben kann. Es sei unstrittig, dass weniger Unfälle passieren würden, wenn man Verkehrsteilnehmern die Konsequenzen risikoreicher Verhaltensweisen vor Augen führe. Daher warne auch die Deutsche Verkehrswacht auf ihren Plakaten mit drastischen Unfalldarstellungen. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) liege nicht vor, da keiner der Abgebildeten oder Unfallbeteiligten erkennbar sei. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) liege nicht vor. Das Foto zeige einen trauernden Vater, der die Hand seines toten Sohnes halte. Trauernde Menschen anonymisiert im Foto darzustellen, sei gängige Praxis in den Medien. Wäre die Abbildung eines trauernden Menschen bereits eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid, könnte eine Berichterstattung über Unglücksfälle kaum noch stattfinden.
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In einer Fernsehzeitschrift erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „10 Jahre jünger in 4 Wochen“. Thema des Artikels sind Anti-Aging-Produkte. Im Mittelpunkt steht dabei ein mit Namen genanntes und besonders herausgestelltes Präparat. Dessen maßgeblicher Bestandteil sind laut Artikel Extrakte der Hohowi-Pflanze. Die Zeitschrift zitiert einen Experten, der sich über die Creme positiv äußert. Ein Leser des Blattes sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung für ein bestimmtes Produkt. Der Verlag lässt seine Stabsstelle Medienrecht antworten. Diese hält die Nennung des Produktnamens nicht für unethisch im Sinne des Pressekodex. Im Artikel gehe es vor allem um die Hohowi-Pflanze und ihre Wirkung auf die Haut, was vielen Lesern sicherlich nicht geläufig sei. Wenn diese Pflanze mit weiteren Substanzen kombiniert werde, ergebe sich daraus ein hochwirksames Präparat, das die Redaktion beim Namen nennen dürfe. Der Hinweis auf das Produkt sei dezent und ohne werbliche Stilmittel erfolgt. Weder die Redaktion noch der Verlag seien für die Nennung des Produktnamens entlohnt worden oder hätten einen sonstigen Vermögensvorteil erhalten.
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Ein mutmaßlicher Betrüger, der Anleger geprellt haben soll, wird zum Thema in einem Nachrichtenmagazin. Der Autor nennt den vollen Namen des Mannes und auch die genaue Adresse, unter der seine Frau und seine Töchter anzutreffen sind. Ein Leser des Magazins sieht eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen und seiner Familie. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist auf die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Nach Überzeugung des Blattes sollte es unstrittig sein, dass angesichts der Dimension der Vorwürfe und der Umstände der mutmaßlichen Tat identifizierend über das Ermittlungsverfahren berichtet werden durfte. Die gesamte Presse und auch andere Medien hätten dies getan. Offen bleibe die Frage, ob man die Adresse der Familie habe nennen dürfen. Nach der Verhaftung des Tatverdächtigen durch ein Polizeikommando sei der Fall in der Nachbarschaft und im ganzen Ortsteil bekannt gewesen. Unter Abwägung aller Umstände ist die Nennung der Adresse nach Auffassung der Rechtsabteilung zulässig. Dies vor allem, da es sich nicht nur um den Wohnsitz, sondern auch um den zentralen Geschäftssitz des mutmaßlichen Betrügers gehandelt habe. (2009)
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„Deutschlands jüngste Eltern“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht in dem Bericht um ein minderjähriges Paar, das kürzlich ein Baby bekommen hat. Dem Beitrag ist ein Video mit der folgenden Textpassage über den Vater des Kindes beigestellt: „Seinen ersten Sex hatte er mit Katrin, als sie noch 12 war. Seitdem ist er auf Bewährung. Geschlechtsverkehr mit Kindern ist strafbar“. Eine Nutzerin des Online-Auftritts hält diesen Text für einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Außerdem verstoße der Beitrag gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Jugendschutz). Der Bericht führe dazu, dass das Mädchen dauerhaft mit dem Stigma „Sex mit 12“ verbunden wäre. Dies verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung macht darauf aufmerksam, dass die kritisierte Passage nur einen kleinen Teil der Gesamtberichterstattung über „Deutschlands jüngste Eltern“ betreffe. Das im Bericht erwähnte junge Elternpaar habe sich selbst bei der Zeitung gemeldet. Angesichts des jugendlichen Alters der beiden habe man schriftlich das Einverständnis der Eltern eingeholt. Für weitere Berichte, Interviews, sowie Foto- und Filmaufnahmen hätten nicht nur die jungen Leute, sondern auch ihre Eltern zur Verfügung gestanden. Den Umstand, dass die beiden Minderjährigen Sex hatten, als Katrin noch 12 Jahre alt gewesen sei, habe die Redaktion lediglich erwähnt, um die Schwangerschaft und die Bewährungsstrafe des jungen Vaters zu erklären. In der gesamten Berichterstattung sei es vorwiegend darum gegangen, wie die jungen Eltern ihr Leben mit der kleinen Tochter meistern. In jeder Phase der Berichterstattung seien die Eltern der jungen Leute eingebunden und einverstanden gewesen. (2010)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite unter der Überschrift „Sex-Bestie“ in (…) Kinderklinik“ das Foto eines mutmaßlichen Sextäters, dem vorgeworfen wird, als Pfleger Kinder in einer Klinik missbraucht zu haben. Die Bildunterschrift lautet: „Tatort (…)-Klinikum: Pfleger (…) (27) missbraucht mindestens 5 Jungen auf der Intensivstation.“ Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat wegen eines Verstoßes gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Er kritisiert, dass der Mann auf dem Foto nicht unkenntlich gemacht worden sei. Er hält auch die Bezeichnung „Sex-Bestie“ für unzulässig. Menschen dürften nicht zu Tieren degradiert werden. Der Beschwerdeführer hält die Überschrift für einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält dagegen, für die Verletzung der Menschenwürde fehle eine Degradierung der Person zum Objekt. Sie verweist auf eine Gerichtsentscheidung, wonach der Bezeichnung „Sexmonster“ kein schmähender Charakter beigemessen werden könne, solange eine solche Bezeichnung einen sachlichen Bezug habe. So sei es auch im vorliegenden Fall: Dem Wort Bestie werde der Begriff „Sex“ vorangestellt, so dass deutlich werde, worauf die Meinungsäußerung beruhe, nämlich auf einer moralischen Bewertung von Sexualstraftaten, derer sich der Beschuldigte selbst bezichtigt habe. „Sex-Bestie“ sei die schlagwortartige Verkürzung der emotionalen Reaktion auf die Taten. Der Name des Verdächtigen sei in einer Pressekonferenz des Klinikums der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden. Sein Bild habe der Mann in mehreren sozialen Netzwerken im Internet veröffentlicht. Im Übrigen sei das gedruckte Foto unscharf, so dass der Mann nur im eigenen Umfeld, nicht aber von Dritten erkannt werden könne. (2010)
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