Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Zeitung hat auf Fehler unmittelbar reagiert

„Das Gold von Marokko“, über das die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung schreibt, dient der Produktion von Hautpflegeprodukten. Im Beitrag steht ein Hinweis auf eine große Palette von Cremes und Körperlotionen mit dem exotischen Wirkstoff. Kurz vor Artikelende informiert die Zeitung über die Internet-Adresse eines bestimmten Unternehmens und dessen kommerzielles Angebot. Ein Nutzer des Internet-Auftritts hält den Artikel nicht für neutral formuliert. Er ähnle vielmehr einem PR-Text. Vor allem die Nennung eines bestimmten Vermarkters mute an wie Werbung. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, zu der Veröffentlichung sei es durch ein technisches Versehen gekommen. Der Artikel stamme aus einem Anzeigenkollektiv, das zuvor in der Printausgabe erschienen sei. Normalerweise würden solche Beiträge automatisch vom Online-Export ausgeschlossen. In diesem Fall sei eine Kultur- kurzfristig in eine Technik-Seite umgewidmet worden, was eine unvorhersehbare Auswirkung gehabt habe. Unmittelbar nachdem der Fehler bemerkt worden sei, habe man den Artikel aus dem Internet entfernt. Das hausinterne Ablauf-Schema sei sofort geändert worden, so dass ein derartiger Fehler sich nicht wiederholen werde. (2010)

Weiterlesen

Eine Rückschau mit Bildern von Ermordeten

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Die schlimmsten Schießereien im Rhein-Main-Gebiet“. Drei Tage später folgt ein Bericht mit der Überschrift „Die blutigsten Messerstechereien im Rhein-Main-Gebiet“. Beide Beiträge enthalten eine umfangreiche Fotostrecke; beide sind im Text identisch. Darin berichtet ein Fotograf der Zeitung, wie er die schlimmsten und blutigsten Messerstechereien/Schießereien als Pressemann erlebte. In den Fotostrecken geht es um die aufsehenerregendsten Fälle. Gezeigt werden Aufnahmen der Tatorte; auf verschiedenen Bildern sind Leichen zu sehen. Nähere Einzelheiten wie Tat, Tatort und Datum werden in den Bildtexten erläutert. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung sieht in einigen der Bilder die Menschenwürde verletzt. Er hält es nicht für zulässig, ermordete Menschen im Bild zu zeigen. Nach seiner Ansicht hat die Zeitung die Menschenwürde der Getöteten verletzt. Ein journalistisches Interesse kann der Beschwerdeführer nicht erkennen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die kritisierten Beiträge seien Teil einer Serie, in der ein Journalist nach zwei Jahrzehnten Tätigkeit als Polizeifotograf sein Archiv geöffnet habe. Alle Bilder seien mit dem Einverständnis der Ermittlungsbehörden gemacht worden. Die Fotos zeigten nicht mehr als die Realität. Sie seien so ausgewählt worden, dass die dargestellten Personen nicht erkennbar seien. Angelehnt sei diese Aktion an die Veröffentlichungen des berühmten Fotografen „Weegee“ in den dreißiger Jahren in New York, der als erster journalistischer Polizei-Fotograf gelte. Es gehe nicht um Effekthascherei, sondern vielmehr um die Präsentation des Lebenswerkes eines Bildjournalisten und die abschreckende Darstellung von Gewalt. Die Darstellung von Grausamkeit verletze nicht die Würde der Opfer. Sie entlarve vielmehr die Täter (2009)

Weiterlesen

Werbende Passage für Markt geht zu weit

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Der ´famila´-Markt heißt jetzt ´Kaufland´“ einen Artikel über die Eröffnung der dritten Kaufland-Filiale am Ort. Der Beitrag enthält eine ausführliche und positive Beschreibung des Angebots des Verbrauchermarktes. So unter anderem die Formulierung „von der Discount-Marke ´K-Classic´ über die für bewusste Ernährung konzipierte Marke „K-Classic Well You“ und die auf biologische Produkte spezialisierte „K-Bio“ – „Hier gibt es für jeden Geschmack etwas.“ Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass in der Veröffentlichung in werbender Weise über den Verbrauchermarkt berichtet wird. Der Beitrag hätte nach seiner Meinung als Anzeige gekennzeichnet sein müssen. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in dem Beitrag keine Schleichwerbung, sondern eine relevante Verbraucherinformation. Wenn eine der größten „Shopping-Malls“ der Stadt, die seit Jahrzehnten unter dem Namen „famila“ geführt werde, plötzlich den Namen ändere und „Kaufland“ heiße, so sei die Information über diesen Vorgang für den Leser von Interesse. Dass in diesem Zusammenhang über die künftige Sortimentsstruktur oder die geänderten Einkaufszeiten einmalig informiert werde, ohne im Detail Preisbeispiele zu nennen, halte man ebenfalls für richtig. (2010)

Weiterlesen

Hatte der „King of Pop“ eine künstliche Nase?

In ihrer Online-Ausgabe berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Lesen Sie hier Michael Jacksons Todesakte“ über den Prozess gegen den Arzt des Popstars. Der Leser erhält Einblick in den Autopsie-Bericht, der während des Prozesses veröffentlicht wurde. Darin sind zahlreiche Angaben über den Zustand von Michael Jacksons Körper enthalten, die durch mehrere Skizzen ergänzt werden. Neben anatomischen Fakten, Krankheiten, Narben und Tätowierungen nennt die Zeitung weitere Auffälligkeiten. Sie berichtet von einer künstlichen Nase, wobei jedoch die Prothese fehle. Die Nasenspitze sei mit Mull bedeckt gewesen. Über die Berichterstattung beschweren sich mehrere Leser. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts wirft der Redaktion eine falsche Berichterstattung vor. Von der im Beitrag erwähnten künstlichen Nase sei im Originalbericht keine Rede. Die Berichterstattung – so die Beschwerdeführer – sei geeignet, die Ehre und die Persönlichkeitsrechte von Michael Jackson zu verletzen. Aus Sicht der Redaktion hat Jacksons Tod ein hochgradiges Informationsinteresse ausgelöst. Gleiches gelte auch für die näheren Todesumstände. Während des Prozesses gegen Jacksons Leibarzt sei auch die Autopsie-Akte des Sängers bekannt geworden. Über deren Inhalt hätten viele Medien berichtet. Nicht aus „Sensationslust“ habe die Redaktion berichtet, sondern allein wegen des Informationsinteresses. Sie sei ihrer Chronistenpflicht nachgekommen. Die Berichterstattung gefalle den Beschwerdeführern nicht, entspreche aber den Tatsachen. (2010)

Weiterlesen

Abdruck eines Bildes ohne Rechtfertigung

Eine in einer Großstadt erscheinende Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Olympia weint“ das Foto eines schwer verletzten Rodlers, der in Nahaufnahme während der Reanimation gezeigt wird. Eine Leserin der Zeitung sieht mit dem Foto die Menschenwürde des Verunglückten verletzt. Es sei entwürdigend, einen Sterbenden so zur Schau zu stellen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung antwortet mit einem Brief, den er der Beschwerdeführerin geschickt hat. Darin bekennt er, dass die Veröffentlichung ein Fehler gewesen sei. Da dieser Fehler dem zuständigen Redakteur, der Leitung der Sportredaktion und auch der Chefredaktion sehr schnell bewusst war, habe man sich bei allen Lesern, die sich gemeldet hätten, schriftlich entschuldigt. Der stellvertretende Chefredakteur bittet auch die Beschwerdeführerin um Entschuldigung. (2010)

Weiterlesen

Bilder von den Sturzspielen in Vancouver

„Die gefährlichsten Sportarten, die Sturzspiele von Vancouver“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Beitrag, in dem auch eine Fotogalerie mit Stürzen zu sehen ist. Eine Nutzerin des Online-Auftritts stört sich vor allem an dem Foto eines gestürzten Bobfahrers. Die Zeitung zeigt, wie der Mann aus der Bahn fliegt. Auf einem weiteren Foto wird in Nahaufnahme das Gesicht des schwer verletzten, blutenden Fahrers während der Reanimation gezeigt. Die Beschwerdeführerin sieht Verstöße gegen den Pressekodex. Zwar bejaht auch sie ein öffentliches Interesse des Publikums und der Medien an den Stürzen, doch sei nach den Vorgaben des Pressekodex zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. In den Augen der Nutzerin ist das Bild des Toten, welches unter der Rubrik „Meistgeklickte Fotogalerie Vancouver 2010“ zu finden ist, auch ein Verstoß gegen Ziffer 9 (Schutz der Ehre). Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung habe über die schweren Unfälle berichtet, die die olympischen Winterspiele in Kanada überschattet hätten. An dem schrecklichen Unfall des Bobfahrers habe ein beträchtliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Zwischen den widerstreitenden Interessen habe die Redaktion abgewogen. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass die Fotos auch aus pressethischer Sicht veröffentlicht werden durften. Sie habe nicht den toten, sondern den schwer verletzten Bobfahrer gezeigt. Der Sportler sei der erste Tote in der Geschichte der olympischen Winterspiele. Sein Tod sei somit ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Mit der Berichterstattung erfülle die Zeitung ihre Chronistenpflicht. Es sei für die Öffentlichkeit von großem Interesse, zu erfahren, ob und wenn ja, wie verunglückten Olympiateilnehmern geholfen werde. Die Berichterstattung sei nicht von Sensationsgier geprägt, sondern diene vielmehr der sachlichen und ausgewogenen Befriedigung eines überragenden öffentlichen Informationsinteresses. (2010)

Weiterlesen

Redaktion bekennt „schwerwiegenden Fehler“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Foto eines Rodlers, der bei den olympischen Winterspielen in Vancouver gestürzt war. Der schwerstverletzte Sportler wird in Nahaufnahme gezeigt, als er reanimiert wird. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass durch die Nahaufnahme des Gesichts die Menschenwürde des jungen Mannes verletzt worden sei. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Der Redaktionsleiter bekennt, dass die Veröffentlichung des Fotos ein schwerwiegender Fehler gewesen sei, für den man sich entschuldige. Das Foto sei nicht für die Veröffentlichung vorgesehen gewesen und lediglich aus Zeitdruck mit einem anderen Bild verwechselt und veröffentlicht worden. Alle Redaktionsmitglieder seien belehrt worden, dass es dem Pressekodex und dem Selbstverständnis des Hauses widerspreche, Bilder von Sterbenden zu veröffentlichen. Zudem habe sich die Redaktion am Tag nach dem Erscheinen des Fotos auf der Titelseite bei ihren Lesern entschuldigt. (2010)

Weiterlesen

Zeichnung eines verhungerten Kindes gedruckt

„Wie viel Schuld tragen die Behörden an dem Tod des kleinen Mädchens?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um das Ableben der neun Monate alten Lara-Mia, deren Eltern sie verhungern ließen. Dem Beitrag beigestellt ist eine Zeichnung, die die Redaktion auf der Basis der Aktenangaben erstellt hat. Sie zeigt die völlig abgemagerte, nackte Leiche des Kindes. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe sieht durch die Wiedergabe der Zeichnung die Menschenwürde des Kindes verletzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Die Rechtsabteilung der Zeitung bemerkt in ihrer Stellungnahme, der Fall Lara-Mia habe seiner Zeit weite Kreise der Bevölkerung erschüttert. Die beanstandete Zeichnung sei nach Fotos angefertigt worden, die sich in Behördenakten befunden hätten. Sie seien der Hamburger Bürgerschaft übergeben worden. Das Originalbild sei weit drastischer. Es zeige die Spuren der ärztlichen Versuche, das Kind wieder zu beleben. Die Redaktion habe sich für die Veröffentlichung der Zeichnung entschieden, um nicht mehr als nötig die Brutalität des Vorgangs in den Vordergrund zu stellen. Es gehe nicht um die sensationelle Darstellung eines toten Kindes. Kurz vor dem Jahrestag habe die Zeitung den Fall in die Erinnerung der Leser rufen und fragen wollen, ob in den Behörden mittlerweile ein Umdenken stattgefunden habe. Mit der Zeichnung habe die Redaktion dokumentieren wollen, dass sowohl die Eltern als auch die amtliche Betreuerin den hohen Grad der Vernachlässigung des Kindes hätten erkennen müssen. Die Redaktion könne nicht erkennen, dass mit der Veröffentlichung die Menschenwürde des Kindes verletzt worden sei. (2010)

Weiterlesen

Trotz Vorwürfen wieder in der Jugendarbeit

Eine Regionalzeitung berichtet über einen evangelischen Gemeindepfarrer, der im Jahr 2000 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Seit Sommer 2009 sei er – so die Zeitung – in einer Stadt des Verbreitungsgebietes als Seelsorger tätig und halte auch Gottesdienste ab. Im Jahr 2005 sei er als Gemeindepfarrer eingesetzt worden, ohne dass die Öffentlichkeit von seiner Vorgeschichte erfahren habe. In dieser Zeit habe er unter anderem Konfirmanden- und Kindergartengruppen betreut – jedoch nur in Begleitung eines weiteren Erwachsenen. Als Angehörige von der Vergangenheit des Pfarrers erfuhren, hätten sie dafür gesorgt, dass der Geistliche im Frühjahr 2009 gehen musste. Die Frage, warum der Mann nicht generell vom Gemeindedienst ferngehalten worden sei, habe der zuständige Dekan nicht beantworten können. Ein Leser der Zeitung vermutet, der betroffene Pfarrer sei in der Stadt sofort identifizierbar. Dies verletze seine Persönlichkeitsrechte. Außerdem handele es sich um ein „altes“ Thema, das die Zeitung erneut aufgegriffen habe, um die öffentliche Diskussion zu den Missbrauchsvorwürfen in der katholischen Kirche zu befruchten. Die Redaktionsleitung der Zeitung merkt an, dass weder in der Print- noch in der Online-Ausgabe Namen genannt oder gar Bilder veröffentlicht worden seien. Eine Kirchenzeitung habe dagegen den vollen Namen und den Dienstort des Geistlichen genannt. Bei der Berichterstattung sei es darum gegangen, dass der Pfarrer entgegen anders lautenden Beteuerungen der Kirche wieder mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt gekommen sei. Nachdem die Zeitung auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sei, habe sie es für ihre Pflicht gehalten, über den Fall zu berichten. (2010)

Weiterlesen

Nebeneinkünfte der Bürgermeisterin genannt

Eine Regionalzeitung berichtet über Nebeneinkünfte der in einer Stadt des Verbreitungsgebietes tätigen Bürgermeisterin. Detailliert berichtet die Zeitung über die Beträge, die für verschiedene Tätigkeiten an die Bürgermeisterin gezahlt werden. Schließlich behauptet die Zeitung, die Gesamtnebeneinkünfte in Höhe von 24.960 Euro müssten versteuert werden, so dass ihr rund 12.500 Euro im Jahr bzw. 1.000 Euro monatlich verblieben. Die Bürgermeisterin beschwert sich über die Berichterstattung. Es handele sich um personenbezogene Daten, die der Rat bzw. ein Ratsmitglied an die Presse weitergegeben habe. Damit habe der Rat gegen kommunalrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Redaktion hätte diese Informationen nicht veröffentlichen dürfen. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf Artikel 5 Grundgesetz. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht die Informationsbeschaffung, wohl aber die Verbreitung der Information von Artikel 5 gedeckt. Es reiche also nicht aus, die Beschaffung der Information zu missbilligen, wie es die Beschwerdeführerin vortrage. Die Verbreitung der Nebeneinkünfte hält das Justitiariat unter dem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für zulässig. Das öffentliche Interesse an den Nebeneinkünften der Beschwerdeführerin überwiege gegenüber ihrem Persönlichkeitsrecht, zu dem die Information über die Nebeneinkünfte zähle. Die Bürgermeisterin sei hauptamtlich tätig. Die Bürger der Stadt hätten daher ein Interesse zu erfahren, ob ihre Bürgermeisterin ihr Amt unabhängig ausübe. (2010)

Weiterlesen