Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Verhalten des Ombudsmanns standeswidrig“

Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Deutsche Bahn: Billigkräfte auf den Gleisen“ über vermeintliche Missstände bei der Bahn. Unter anderem berichtet die Zeitung über das Ermittlungsverfahren einer Rechtsanwaltskammer gegen den ehemaligen Ombudsmann der Bahn. Nach Konzerninformationen habe dieser von einer Detektei die Geldbewegungen auf Mitarbeiterkonten beobachten lassen. Ein Anwalt habe über die Detektei sogar Steuererklärungen besorgen lassen. Auch Unterhaltszahlungen von Bahnmitarbeitern seien ausgewertet worden, heißt es in internen Unterlagen. Strafrechtlich seien die Vorgänge verjährt. Das Verhalten des Ombudsmannes und des Rechtsanwalts seien standeswidrig. Das Verfahren sei erfolglos verlaufen, weil die Bahn AG die internen Unterlagen nicht herausgebe. So zitiert die Zeitung einen Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer. Der ehemalige Ombudsmann beschwert sich beim Presserat über den Bericht. Er wirft der Redaktion einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) vor, da die veröffentlichten Informationen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden seien. Der Autor des Berichts habe das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer selbst angestrengt. Außerdem habe er aus einem Bericht des zuständigen Datenschutzbeauftragten zitiert. Inzwischen sei das Prüfverfahren auch dort abgeschlossen. Darüber hätte berichtet werden müssen. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Deshalb habe sein Name nicht genannt werden dürfen. Auch gegen Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) habe die Zeitung verstoßen. Der Artikel suggeriere eine strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der Autor des Berichts habe keine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht. Er habe lediglich im Rahmen seiner Recherchearbeit mehrmals die Kammer gefragt, wie sie das Verhalten des Beschwerdeführers bewerte. Auch die Behauptung, der Redakteur stütze sich in seiner Berichterstattung ausschließlich auf veraltete Berichte des Datenschutzbeauftragten und ignoriere neue Erkenntnisse, sei falsch. Die Recherchen hätten sich auch auf die internen Bahnermittlungen und die Ermittlungen der vom Aufsichtsrat der Bahn eingesetzten Sonderermittler gestützt. (2010)

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Bezeichnung „Hure" extrem, aber zulässig

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mord in (…) – Das ist die zerstückelte Hure“ über einen Leichenfund. Im Artikel wird Näheres über Herkunft und Lebensgewohnheiten der Frau mitgeteilt. Die Zeitung schreibt: „Opfer Monika P. arbeitete in einer Behindertenwerkstatt, war geistig behindert. Gelegentlich schaffte sie als Prostituierte auf dem Straßenstrich in der (…)-Straße an“. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe hält die Bezeichnung „Hure“ für abschätzig und diskriminierend. Sie sieht die Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex verletzt. Der Redaktion gehe es weniger um den Mord als vielmehr um die Tätigkeit des Opfers. In diesem Punkt sei die Berichterstattung ehrabschneidend. Die Beschwerdeführerin sieht in der Kombination des Fotos und der Überschrift das Opfer zudem diffamiert. Monika P. werde nicht als Opfer betrauert, sondern als Sensation ausgebeutet. Gerade mit Rücksicht auf die Hinterbliebenen hätte diese Art der Berichterstattung unterbleiben müssen. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, das fragliche Foto sei von der Polizei zu Fahndungszwecken herausgegeben worden. Das Bild sei in sämtlichen Zeitungen der Region erschienen. Die Bezeichnung „Hure“ sei ebenfalls zulässig. Im Zuge der Fahndung habe es der Beschreibung der Tätigkeit der jungen Frau bedurft, da sich daraus möglicherweise Hinweise auf den Täter ergeben könnten. Da sich Prostituierte häufig selbst so bezeichnen, sei „Hure“ im Gegensatz zu „Hurenbock“ oder „Hurensohn“ auch keine Beschimpfung. (2010)

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Zeitung hat auf Fehler unmittelbar reagiert

„Das Gold von Marokko“, über das die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung schreibt, dient der Produktion von Hautpflegeprodukten. Im Beitrag steht ein Hinweis auf eine große Palette von Cremes und Körperlotionen mit dem exotischen Wirkstoff. Kurz vor Artikelende informiert die Zeitung über die Internet-Adresse eines bestimmten Unternehmens und dessen kommerzielles Angebot. Ein Nutzer des Internet-Auftritts hält den Artikel nicht für neutral formuliert. Er ähnle vielmehr einem PR-Text. Vor allem die Nennung eines bestimmten Vermarkters mute an wie Werbung. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, zu der Veröffentlichung sei es durch ein technisches Versehen gekommen. Der Artikel stamme aus einem Anzeigenkollektiv, das zuvor in der Printausgabe erschienen sei. Normalerweise würden solche Beiträge automatisch vom Online-Export ausgeschlossen. In diesem Fall sei eine Kultur- kurzfristig in eine Technik-Seite umgewidmet worden, was eine unvorhersehbare Auswirkung gehabt habe. Unmittelbar nachdem der Fehler bemerkt worden sei, habe man den Artikel aus dem Internet entfernt. Das hausinterne Ablauf-Schema sei sofort geändert worden, so dass ein derartiger Fehler sich nicht wiederholen werde. (2010)

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Eine Rückschau mit Bildern von Ermordeten

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Die schlimmsten Schießereien im Rhein-Main-Gebiet“. Drei Tage später folgt ein Bericht mit der Überschrift „Die blutigsten Messerstechereien im Rhein-Main-Gebiet“. Beide Beiträge enthalten eine umfangreiche Fotostrecke; beide sind im Text identisch. Darin berichtet ein Fotograf der Zeitung, wie er die schlimmsten und blutigsten Messerstechereien/Schießereien als Pressemann erlebte. In den Fotostrecken geht es um die aufsehenerregendsten Fälle. Gezeigt werden Aufnahmen der Tatorte; auf verschiedenen Bildern sind Leichen zu sehen. Nähere Einzelheiten wie Tat, Tatort und Datum werden in den Bildtexten erläutert. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung sieht in einigen der Bilder die Menschenwürde verletzt. Er hält es nicht für zulässig, ermordete Menschen im Bild zu zeigen. Nach seiner Ansicht hat die Zeitung die Menschenwürde der Getöteten verletzt. Ein journalistisches Interesse kann der Beschwerdeführer nicht erkennen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die kritisierten Beiträge seien Teil einer Serie, in der ein Journalist nach zwei Jahrzehnten Tätigkeit als Polizeifotograf sein Archiv geöffnet habe. Alle Bilder seien mit dem Einverständnis der Ermittlungsbehörden gemacht worden. Die Fotos zeigten nicht mehr als die Realität. Sie seien so ausgewählt worden, dass die dargestellten Personen nicht erkennbar seien. Angelehnt sei diese Aktion an die Veröffentlichungen des berühmten Fotografen „Weegee“ in den dreißiger Jahren in New York, der als erster journalistischer Polizei-Fotograf gelte. Es gehe nicht um Effekthascherei, sondern vielmehr um die Präsentation des Lebenswerkes eines Bildjournalisten und die abschreckende Darstellung von Gewalt. Die Darstellung von Grausamkeit verletze nicht die Würde der Opfer. Sie entlarve vielmehr die Täter (2009)

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Werbende Passage für Markt geht zu weit

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Der ´famila´-Markt heißt jetzt ´Kaufland´“ einen Artikel über die Eröffnung der dritten Kaufland-Filiale am Ort. Der Beitrag enthält eine ausführliche und positive Beschreibung des Angebots des Verbrauchermarktes. So unter anderem die Formulierung „von der Discount-Marke ´K-Classic´ über die für bewusste Ernährung konzipierte Marke „K-Classic Well You“ und die auf biologische Produkte spezialisierte „K-Bio“ – „Hier gibt es für jeden Geschmack etwas.“ Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass in der Veröffentlichung in werbender Weise über den Verbrauchermarkt berichtet wird. Der Beitrag hätte nach seiner Meinung als Anzeige gekennzeichnet sein müssen. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in dem Beitrag keine Schleichwerbung, sondern eine relevante Verbraucherinformation. Wenn eine der größten „Shopping-Malls“ der Stadt, die seit Jahrzehnten unter dem Namen „famila“ geführt werde, plötzlich den Namen ändere und „Kaufland“ heiße, so sei die Information über diesen Vorgang für den Leser von Interesse. Dass in diesem Zusammenhang über die künftige Sortimentsstruktur oder die geänderten Einkaufszeiten einmalig informiert werde, ohne im Detail Preisbeispiele zu nennen, halte man ebenfalls für richtig. (2010)

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Hatte der „King of Pop“ eine künstliche Nase?

In ihrer Online-Ausgabe berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Lesen Sie hier Michael Jacksons Todesakte“ über den Prozess gegen den Arzt des Popstars. Der Leser erhält Einblick in den Autopsie-Bericht, der während des Prozesses veröffentlicht wurde. Darin sind zahlreiche Angaben über den Zustand von Michael Jacksons Körper enthalten, die durch mehrere Skizzen ergänzt werden. Neben anatomischen Fakten, Krankheiten, Narben und Tätowierungen nennt die Zeitung weitere Auffälligkeiten. Sie berichtet von einer künstlichen Nase, wobei jedoch die Prothese fehle. Die Nasenspitze sei mit Mull bedeckt gewesen. Über die Berichterstattung beschweren sich mehrere Leser. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts wirft der Redaktion eine falsche Berichterstattung vor. Von der im Beitrag erwähnten künstlichen Nase sei im Originalbericht keine Rede. Die Berichterstattung – so die Beschwerdeführer – sei geeignet, die Ehre und die Persönlichkeitsrechte von Michael Jackson zu verletzen. Aus Sicht der Redaktion hat Jacksons Tod ein hochgradiges Informationsinteresse ausgelöst. Gleiches gelte auch für die näheren Todesumstände. Während des Prozesses gegen Jacksons Leibarzt sei auch die Autopsie-Akte des Sängers bekannt geworden. Über deren Inhalt hätten viele Medien berichtet. Nicht aus „Sensationslust“ habe die Redaktion berichtet, sondern allein wegen des Informationsinteresses. Sie sei ihrer Chronistenpflicht nachgekommen. Die Berichterstattung gefalle den Beschwerdeführern nicht, entspreche aber den Tatsachen. (2010)

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Abdruck eines Bildes ohne Rechtfertigung

Eine in einer Großstadt erscheinende Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Olympia weint“ das Foto eines schwer verletzten Rodlers, der in Nahaufnahme während der Reanimation gezeigt wird. Eine Leserin der Zeitung sieht mit dem Foto die Menschenwürde des Verunglückten verletzt. Es sei entwürdigend, einen Sterbenden so zur Schau zu stellen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung antwortet mit einem Brief, den er der Beschwerdeführerin geschickt hat. Darin bekennt er, dass die Veröffentlichung ein Fehler gewesen sei. Da dieser Fehler dem zuständigen Redakteur, der Leitung der Sportredaktion und auch der Chefredaktion sehr schnell bewusst war, habe man sich bei allen Lesern, die sich gemeldet hätten, schriftlich entschuldigt. Der stellvertretende Chefredakteur bittet auch die Beschwerdeführerin um Entschuldigung. (2010)

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Bilder von den Sturzspielen in Vancouver

„Die gefährlichsten Sportarten, die Sturzspiele von Vancouver“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Beitrag, in dem auch eine Fotogalerie mit Stürzen zu sehen ist. Eine Nutzerin des Online-Auftritts stört sich vor allem an dem Foto eines gestürzten Bobfahrers. Die Zeitung zeigt, wie der Mann aus der Bahn fliegt. Auf einem weiteren Foto wird in Nahaufnahme das Gesicht des schwer verletzten, blutenden Fahrers während der Reanimation gezeigt. Die Beschwerdeführerin sieht Verstöße gegen den Pressekodex. Zwar bejaht auch sie ein öffentliches Interesse des Publikums und der Medien an den Stürzen, doch sei nach den Vorgaben des Pressekodex zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. In den Augen der Nutzerin ist das Bild des Toten, welches unter der Rubrik „Meistgeklickte Fotogalerie Vancouver 2010“ zu finden ist, auch ein Verstoß gegen Ziffer 9 (Schutz der Ehre). Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung habe über die schweren Unfälle berichtet, die die olympischen Winterspiele in Kanada überschattet hätten. An dem schrecklichen Unfall des Bobfahrers habe ein beträchtliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Zwischen den widerstreitenden Interessen habe die Redaktion abgewogen. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass die Fotos auch aus pressethischer Sicht veröffentlicht werden durften. Sie habe nicht den toten, sondern den schwer verletzten Bobfahrer gezeigt. Der Sportler sei der erste Tote in der Geschichte der olympischen Winterspiele. Sein Tod sei somit ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Mit der Berichterstattung erfülle die Zeitung ihre Chronistenpflicht. Es sei für die Öffentlichkeit von großem Interesse, zu erfahren, ob und wenn ja, wie verunglückten Olympiateilnehmern geholfen werde. Die Berichterstattung sei nicht von Sensationsgier geprägt, sondern diene vielmehr der sachlichen und ausgewogenen Befriedigung eines überragenden öffentlichen Informationsinteresses. (2010)

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Redaktion bekennt „schwerwiegenden Fehler“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Foto eines Rodlers, der bei den olympischen Winterspielen in Vancouver gestürzt war. Der schwerstverletzte Sportler wird in Nahaufnahme gezeigt, als er reanimiert wird. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass durch die Nahaufnahme des Gesichts die Menschenwürde des jungen Mannes verletzt worden sei. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Der Redaktionsleiter bekennt, dass die Veröffentlichung des Fotos ein schwerwiegender Fehler gewesen sei, für den man sich entschuldige. Das Foto sei nicht für die Veröffentlichung vorgesehen gewesen und lediglich aus Zeitdruck mit einem anderen Bild verwechselt und veröffentlicht worden. Alle Redaktionsmitglieder seien belehrt worden, dass es dem Pressekodex und dem Selbstverständnis des Hauses widerspreche, Bilder von Sterbenden zu veröffentlichen. Zudem habe sich die Redaktion am Tag nach dem Erscheinen des Fotos auf der Titelseite bei ihren Lesern entschuldigt. (2010)

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Zeichnung eines verhungerten Kindes gedruckt

„Wie viel Schuld tragen die Behörden an dem Tod des kleinen Mädchens?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um das Ableben der neun Monate alten Lara-Mia, deren Eltern sie verhungern ließen. Dem Beitrag beigestellt ist eine Zeichnung, die die Redaktion auf der Basis der Aktenangaben erstellt hat. Sie zeigt die völlig abgemagerte, nackte Leiche des Kindes. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe sieht durch die Wiedergabe der Zeichnung die Menschenwürde des Kindes verletzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Die Rechtsabteilung der Zeitung bemerkt in ihrer Stellungnahme, der Fall Lara-Mia habe seiner Zeit weite Kreise der Bevölkerung erschüttert. Die beanstandete Zeichnung sei nach Fotos angefertigt worden, die sich in Behördenakten befunden hätten. Sie seien der Hamburger Bürgerschaft übergeben worden. Das Originalbild sei weit drastischer. Es zeige die Spuren der ärztlichen Versuche, das Kind wieder zu beleben. Die Redaktion habe sich für die Veröffentlichung der Zeichnung entschieden, um nicht mehr als nötig die Brutalität des Vorgangs in den Vordergrund zu stellen. Es gehe nicht um die sensationelle Darstellung eines toten Kindes. Kurz vor dem Jahrestag habe die Zeitung den Fall in die Erinnerung der Leser rufen und fragen wollen, ob in den Behörden mittlerweile ein Umdenken stattgefunden habe. Mit der Zeichnung habe die Redaktion dokumentieren wollen, dass sowohl die Eltern als auch die amtliche Betreuerin den hohen Grad der Vernachlässigung des Kindes hätten erkennen müssen. Die Redaktion könne nicht erkennen, dass mit der Veröffentlichung die Menschenwürde des Kindes verletzt worden sei. (2010)

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