Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Satire kann an Grenzen gehen

Das Titelbild einer Satire-Zeitschrift zeigt einen katholischen Geistlichen, der in Schritthöhe vor einem Kreuz mit Jesus zu sehen ist. Die Hände des Geistlichen sind ebenfalls ungefähr auf Schritthöhe zu erkennen. Aus einer Wunde des Gekreuzigten fließt Blut. Die Überschrift lautet „Kirche heute“ 198 Leser haben sich gegen die Karikatur gewandt und beim Presserat Beschwerde eingelegt. Hier eine kleine Auswahl der Argumente:

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Vier Mädchen gehen regelmäßig auf Beutezug

„Wir klauen auf Bestellung“ titelt eine Jugendzeitschrift. Im Bericht geht es um eine diebische Mädchenbande, deren vier Mitglieder regelmäßig auf Beutezug gingen und danach die gestohlenen Waren verkauften. Der Beitrag geht auch auf die Motive der Kinder ein. Über Ciara (13) heißt es: „Denn anders als unzählige Gelegenheitsdiebe in Deutschland stielt die Schülerin quasi beruflich. ´Babsitten oder Zeitungen austragen wie andere Gleichaltrige auch? Nein, danke! So ist es viel einfacher, an Kohle zu kommen´, sagt das zierliche Mädchen.“ Zum Beitrag gehören mehrere Fotos, die die Mädchen bei ihren Diebestouren zeigen. Ihre Gesichter sind durch schwarze Balken anonymisiert. Am Ende des Beitrags steht ein Verweis auf die Homepage der Zeitschrift. Dort können Leser über das Thema „Klauen“ diskutieren. Eine Leserin ist der Meinung, dass die Berichterstattung wie eine Anleitung erscheine, wie junge Leute ihr Taschengeld aufbessern könnten. Es werde genau geschildert, wie die Diebinnen auf ihren Beutezügen vorgingen. Das Stehlen selbst werde im letzten Absatz des Berichts zwar kritisch kommentiert, die Hehlerei jedoch nicht. Kritisch bewertet die Beschwerdeführerin auch den Verweis auf die Internetumfrage. Insgesamt erwecke der Artikel den Anschein, als handele es sich beim Stehlen um ein Kavaliersdelikt und junge Leute mit niedrigem Einkommen hätten ein Recht darauf. Die Folgen von Straftaten würden verharmlost. Kritik auch an den Fotos. Es werde nicht erwähnt, dass die Zeitschrift die Beutezüge nachgestellt habe. So entstehe der Eindruck, als sei die Redaktion beim Stehlen dabei gewesen. Die Chefredakteurin der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe sich für das Thema entschieden, weil Ladendiebstahl bei Mädchen in der Altersgruppe bis 16 Jahren das häufigste Delikt sei. Nach ihrer Ansicht habe die Redaktion keinen Zweifel daran gelassen, dass Klauen kein Kavaliersdelikt sondern eine kriminelle Handlung sei. Die Redaktion habe sich mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt. Sie werde deren Schreiben als Leserbrief demnächst veröffentlichen. (2010)

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Spitzel-Geschichte war falsch

Eine Berliner Zeitung berichtet unter den Überschriften „Verfassungsschutz spitzelte im Parlament“ und „Geheimdienstler im Büro von Abgeordneten“ an zwei aufeinander folgenden Tagen über den Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten, der auch für den Verfassungsschutz tätig sei. Er soll – der Überschrift im ersten Artikel zufolge – „gespitzelt“ haben. Im Text ist davon die Rede, dass er „angeworben“ worden sein soll. Eine Angehörige der Senatsverwaltung tritt in diesem Fall als Beschwerdeführerin auf. Sie teilt mit, dass der Berliner Verfassungsschutz keine Quelle im Bundestag gehabt habe. Der Mann habe sich lediglich um eine offiziell ausgeschriebene und auf sechs Monate begrenzte Stelle als Auswerter beworben. Gespitzelt habe er nicht. Im zweiten Artikel werde der Vorwurf der „Quellenführung“ durch Worte wie „Kontakt“ und „Kooperation“ suggeriert. Auch diese Formulierungen seien – so die Beschwerdeführerin – nicht zutreffend. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion schon bald nach der Veröffentlichung eine Gegendarstellung des Betroffenen veröffentlicht habe. In einem „Redaktionsschwanz“ sei klar gestellt worden, dass der Mann Recht habe. Die Überschrift „Verfassungsschutz spitzelte im Parlament“ sei falsch und durch den Text nicht gedeckt gewesen. Nicht der Autor des Beitrages, sondern der bearbeitende Redakteur sei für den Fehler verantwortlich. Auch in die beiden veröffentlichten Texte seien Informationen eingeflossen, die sich später als unwahr oder zweifelhaft erwiesen hätten. Allerdings habe der Autor keinen Grund gehabt, an der Seriosität seiner Quellen zu zweifeln. (2010)

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Sinn und Unsinn einer Drogen-Therapie

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über einen Therapeuten, der seinen Patienten Drogen verabreicht habe, die bei zwei von ihnen zum Tod geführt hätten. Dem Artikel ist eine Fotostrecke beigefügt. Auf einem der Bilder ist der Therapeut ungepixelt zu sehen. Ein Nutzer des Online-Auftritts weist auf das laufende Verfahren hin, in dem noch kein Urteil gesprochen worden sei. Die Redaktion habe mit der erkennbaren Darstellung des Mannes dessen Persönlichkeitsrechte missachtet. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem Vorfall, der aufgrund seiner außergewöhnlichen Umstände von fast allen deutschsprachigen Medien aufgegriffen worden sei. Er habe eine lebhafte Diskussion über Sinn und Unsinn von Drogeneinnahmen unter medizinischer Aufsicht ausgelöst. Niemals zuvor seien zwei Menschen auf derart ungewöhnliche Weise zu Tode gekommen. Das Strafverfahren gegen den Arzt wegen versuchten Mordes in mehreren Fällen sei Gegenstand der Berichterstattung in vielen Medien gewesen. Auch andere Zeitungen und Zeitschriften hätten das Bild des Therapeuten ungepixelt veröffentlicht. Das Geständnis des Angeklagten gleich zu Prozessbeginn habe die Verfahrensweise zusätzlich gerechtfertigt. (2010)

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Hotel ist das „ultimative Hideaway“

Organspenden werden von einer Zeitschrift zum Thema gemacht. In dem dreiseiti-gen Artikel wird mehrfach eine bestimmte Krankenkasse erwähnt. Jede Seite des Beitrags ist mit dem Begriff „Advertorial“ überschrieben. In der gleichen Ausgabe erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Paradies an der Algarve“. Darin wird ein Fünf-Sterne-Hotel vorgestellt. Die Autorin bewertet dieses sehr positiv. Dies ge-schieht mit Formulierungen wie „Jeder Gast wird nach allen Regeln der Kunst ver-wöhnt“ oder auch „Keine Frage, Portugals feinstes De-Luxe-Resort ist das ultimative Hideaway“. Dem Artikel beigestellt ist eine Preisliste der Zimmer sowie eines speziellen Angebots für einen siebentägigen Aufenthalt. Auch die Web-Site des Hotels wird genannt. Ein Leser der Zeitschrift sieht im Beitrag zum Thema Organspenden eine Anzeige der dort genannten Krankenkasse. Die Werbung sei für den Leser nicht als solche erkennbar. Der Begriff „Advertorial“ reiche nicht aus, um dem Leser den Werbecharakter der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Auf den Beschwerdeführer wirkt der Bericht über das Hotel, als sei er einem Werbekatalog entnommen. Einen journalistischen Anlass für die Vorstellung der Ferienanlage gebe es nicht. Es würde auch nicht auf Alternativen hingewiesen. Ein öffentliches Interesse, einen Anbieter so herauszustellen, sei nicht erkennbar. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass der Organspende-Beitrag mit dem Begriff „Advertorial“ gekennzeichnet worden sei. Dies sei der englische Begriff für redaktionell gestaltete Anzeigen, der auch von anderen Publikationen verwendet werde. Der Beitrag sei in seiner Gestaltung deutlich vom sonstigen redaktionellen Umfeld zu unterscheiden. Zur Kritik am Hotel-Bericht meint der Chefredakteur, dieser stamme von einer freien Mitarbeiterin, die die Ferien-Anlage auf eigene Kosten besucht habe. Es habe sich also nicht um eine der sonst üblichen Pressereisen gehandelt. Die im Bericht wiedergegebene positive Einschätzung werde durch diverse Auszeichnungen der Anlage untermauert. Die zum Bericht ergänzend gegebenen Informationen erfüllten den Anspruch der Zeitschrift als Nutzwertmagazin. Solche Angaben seien in Reise- oder Hotelbeschreibungen journalistischer Standard. Die Autorin des Beitrages bestätigt die Stellungnahme der Chefredaktion. Sie habe als zahlender Gast das Haus beschrieben und ausschließlich persönliche Eindrücke wiedergegeben. (2010)

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Fahrer leitet Fahrgäste aus brennendem Bus

Eine Regionalzeitung berichtet über den Brand eines Busses, mit dem ein Orchester zu einem Konzert gefahren wurde. In der Online-Ausgabe erscheint eine Fotostrecke, auf der der Unfallbus zu sehen ist. Das Kennzeichen ist gepixelt, die Aufschrift auf der Längsseite des Fahrzeuges („Warmensteinach im Fichtelgebirge“) ist gut zu lesen. Der Busunternehmer beschwert sich beim Presserat. Es verstößt nach seiner Meinung gegen den Datenschutz, die Bus-Aufschrift zu zeigen. Der Redaktionsleiter teilt mit, auf dem von der Polizei zur Verfügung gestellten Foto habe die Redaktion das Kennzeichen geschwärzt und im Bericht den Namen des Busunternehmens nicht genannt. Die Vermutung, dass durch den auf dem Foto erkennbaren Schriftzug negative Rückschlüsse auf das Unternehmen gezogen werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich lediglich um die sachliche Darstellung des Unfallgeschehens. Selbst, wenn einige Insider einen Bus der Firma erkannt haben mögen: In dem Artikel würden weder von der Polizei noch von der Redaktion irgendwelche Schuldzuweisungen ausgesprochen. In der Online-Berichterstattung sei sogar die Rede von einem umsichtigen Busfahrer, der das Fahrzeug angehalten und die Fahrgäste aus dem Bus geleitet habe. (2010)

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Wasserflasche flog durch die Küche

„Auftauende Wasserflasche explodiert – Eisbrocken schießen durch die Küche" – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Ratgeberartikel über die Gefahr explodierender Wasserflaschen bei hohen Kältegraden. Die Frau, der das Missgeschick passiert ist, wird mit vollem Namen genannt. Kurz darauf bringt die Zeitung einen Leserbrief zu dem Fall, der mit einem weiteren Ratgeber-Beitrag zum Thema verbunden ist. Darin zitiert die Zeitung eine Nachricht des Flaschenherstellers an die Frau, in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Diese sieht wegen der Namensnennung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie beklagt sich auch darüber, dass die Zeitung ihre Handynummer an den Discounter weitergegeben habe, bei dem die Flasche gekauft worden sei. Auch an den Flaschenhersteller habe die Zeitung ihre Kontaktdaten weitergegeben. Nach Auskunft der Chefredaktion hat sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Redaktion gewandt und von der explodierten Wasserflasche berichtet. Die Zeitung gehe davon aus, dass sich die Leser an sie wenden, um ihr Anliegen öffentlich zu machen. Ihnen müsse bewusst sein, dass ihr Problem mit Namen veröffentlicht werde, sofern nicht expliziert um Anonymisierung gebeten worden sei. Ein Kollege – der „Leseranwalt" der Redaktion – habe mehrfach Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt, ohne dass diese auf Anonymisierung gedrungen habe. Als die Frau per E-Mail gebeten habe, ihre Daten vertraulich zu behandeln, habe die Redaktion längst den Discounter um Stellungnahme gebeten. Dessen Bezirksleiter hatte sich schon an den Flaschenhersteller gewandt. Die Redaktion ist erstaunt über den Meinungswandel der Beschwerdeführerin, die eher den Eindruck erweckt habe, als sei die Berichterstattung für sie selbst von besonderem Interesse. (2009)

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Das Martyrium von Vergewaltigungsopfern

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Zehnjährige bedroht und vergewaltigt“ über den Prozess gegen einen 32-jährigen Mann, dem vorgeworfen wird, ein kleines Mädchen vergewaltigt zu haben. Detailliert beschreibt die Zeitung, wie sich die Tat abgespielt hat. Die Leiterin der Schule, in der das Mädchen unterrichtet wird, beschwert sich beim Presserat. Die detaillierte Beschreibung des Missbrauchs verletze die Intimsphäre des Kindes. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, die Autorin des fraglichen Beitrags habe versucht, der Schulleiterin die Motive für die Berichterstattung zu erläutern. Zusätzliche Probleme für das Opfer seien nicht beabsichtigt gewesen. Sollte dies der Fall sein, bedauere es die Redaktion von Herzen. Der Chefredakteur ist sich mit der Autorin einig darüber, dass der Beitrag grenzwertig sei. Die Redaktion habe sich dennoch zu dieser Art der Berichterstattung entschlossen, weil allein die Begrifflichkeiten Missbrauch und Vergewaltigung nicht mehr ausreichten, um die Dramatik und die körperlichen und psychischen Verletzungen nachvollziehbar zu machen. Gründe für die Veröffentlichung seien allein gewesen, für mehr Betroffenheit zu sorgen, sich in bewusster Eindeutigkeit den Opfern zuzuwenden und sich jedem entgegen zu stellen, der der Ansicht sein könnte, es handele sich bei Missbrauch und Vergewaltigung um so etwas wie Kavaliersdelikte. Natürlich sei es das Anliegen der Zeitung, die Intimsphäre des Opfers zu schützen. Deshalb habe die Redaktion das Opfer bewusst anonymisiert. Dies erreiche jedoch nicht den gewünschten Effekt, wenn in der Stadt bzw. in der Schule der Fall ohnehin bekannt sei. Viele Leser habe der Artikel betroffen gemacht. Er habe bewusst gemacht, welches Martyrium Vergewaltigungsopfer erleiden. Hier gelte es, in Zukunft vor einer Veröffentlichung noch intensiver nachzudenken, welche Wirkung ein solcher Bericht auf die Betroffenen haben könnte. (2010)

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Vier Männer überfallen ein Poker-Turnier

„Das sind die Poker-Räuber" titelt eine Boulevardzeitung und zeigt drei der Männer, die in Berlin ein Poker-Turnier überfallen und eine hohe Beute gemacht haben sollen. Genannt werden Vornamen und Nationalitäten: „Ahmad (20), Libanese, Jihad (19) Deutsch-Türke, Mustafa (20) Türke". Im Innenteil des Blattes werden weitere Details über die drei mutmaßlichen Räuber, die zunächst noch auf der Flucht sind, sowie über den vierten Tatverdächtigen, der in Untersuchungshaft sitzt, berichtet. En Leser der Zeitung kritisiert die explizierte Art und Weise, mit der die Redaktion auf die Nationalität der mutmaßlichen Täter hinweist. . Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Redaktion verfolge den Zweck, bestimmte Nationalitäten als kriminell hinzustellen. Die Art der Darstellung auf der Titelseite schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Der sogenannte „Poker-Raub" habe nicht nur wegen der dilettantischen Ausführung Aufsehen erregt, sondern auch, weil die Täter faktisch vor laufenden Kameras gehandelt hätten. Die Rechtsvertretung verweist auf Fälle, die beim Presserat verhandelt worden seien, und zitiert aus einer Entscheidung: „Nach Meinung des Gremiums ist im konkreten Fall die Bekanntgabe der Staatsangehörigkeit des betroffenen Mannes nicht zu kritisieren. Zudem wird bereits durch die Namensnennung klar, dass der Verdächtige türkischer Staatsbürger ist." Vor diesem Hintergrund sei auch in diesem Fall die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Die Redaktion habe keine Fremdenfeindlichkeit schüren wollen, sondern allein objektive Tatsachen geschildert. Entscheidend sei, dass die Berichterstattung auf Polizeiinformationen beruhe. So seien auf der Pressekonferenz nach der Festnahme der ersten drei Tatverdächtigen deren Nationalitäten genannt worden. Der Presserat weitet die Beschwerden auf die Ziffern 8 und 13 aus und wartet die ergänzende Stellungnahme des Verlages ab. Der antwortet: Wegen der besonderen Umstände der Tat sei es zulässig gewesen, die von der Polizei zur Verfügung gestellten Fotos zu veröffentlichen. Auch wenn in der Überschrift von den „Poker-Räubern“ die Rede sei, so werde diese Aussage durch die Formulierung „Polizei sicher“ relativiert. Im Übrigen sei die Presse nach Richtlinie 13.1 nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich seien. (2010)

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Dramatischer Notruf einer Mutter

Eine Illustrierte veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Corey Haim – Er ruht jetzt in Frieden“ einen Beitrag über die Beerdigung des amerikanischen Schauspielers. Der Beitrag ist mit einer Fotostrecke illustriert, die zeigt, wie Angehörige den Sarg tragen. Ein Link verweist auf einen Audiobeitrag, in dem der dramatische Notruf der Mutter in der Rettungsstelle zu hören ist. Eine Leserin der Zeitschrift hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell und sieht Ziffer 11 des Pressekodex verletzt. Der mitgeschnittene Notruf lasse jeglichen Respekt vor dem Leid des Schauspielers und seiner Mutter vermissen. Dadurch würden beide erneut zu Opfern. Sowohl der sterbende Corey Haim als auch seine verzweifelte Mutteer würden zu Objekten herabgewürdigt. Der Text-Chef der Zeitschrift widerspricht. Der Notruf stehe gar nicht im Vordergrund der Berichterstattung, womit der Vorwurf sensationeller Darstellung entfalle. Die Überschrift sei undramatisch. Im vorliegenden Beitrag sei lediglich in einem Absatz mitgeteilt worden, was die Mutter bei ihrem Notruf dem Rettungsdienst gesagt habe. Blutige Einzelheiten seien nicht genannt worden. Die erfolglosen Wiederbelebungsversuche seien Teil eines sicherlich tragischen Geschehens, letztlich aber ein routinemäßig verbreiteter Teil der Berichterstattung über Unglücksfälle. Zum Link auf den Notruf der Mutter beim Rettungsdienst nimmt der Text-Chef ebenfalls Stellung. Er räumt ein, dass der Link zum Tondokument einen Schritt über die bloße Berichterstattung hinausgehe. Die Redaktion werde künftig strenger prüfen, ob ein derartiger Notruf in vergleichbaren Fällen veröffentlicht werden sollte. (2010)

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