Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
In einer Boulevardzeitung steht ein Bericht unter der Überschrift „Junge (12) schlittert vor Schulbus – tot". Dem Artikel beigefügt ist ein Foto, auf dem die abgedeckte Leiche des Kindes zu erkennen ist. Ein Bein schaut aus der Abdeckung hervor. Eine Leserin der Zeitung moniert das Foto und den dazugehörigen Text. Zitate: „Ein Körper liegt verkrümmt im Schnee, notdürftig zugedeckt…" oder „...fährt dem Jungen über den Kopf". Darin sieht sie einen Verstoß gegen die Ziffer 11, insbesondere gegen die Richtlinien 11.1 und 11.3 des Pressekodex. In den Richtlinien geht es um Sensationsberichterstattung/Jugendschutz sowie um Unglücksfälle/Katastrophen. Die Rechtsabteilung des Verlages will sich mit der Beschwerdeführerin gütlich einigen. Sie legt ihrer Antwort an den Presserat ein entsprechendes Schreiben bei. Darin bedauert der Mitarbeiter, der für die Veröffentlichung gesorgt hatte, dass es zum Abdruck des Fotos gekommen ist. Man lege in der Redaktion besonderen Wert auf die Einhaltung des Pressekodex. Dass man dessen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden sei, tue ihm leid. Die Redaktion habe in anderen Ausgaben sowie im Online-Auftritt dafür gesorgt, dass ein Bildausschnitt gewählt wurde, der keinen Anlass zur Kritik gegeben habe. Auf Anfragen der Rechtsabteilung des Verlages sowie der Presserats-Geschäftsstelle hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde aufrechterhält. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über den Brand eines Busses, der ein Orchester zum Konzert bringen sollte. Eine Fotostrecke zeigt den Bus, der an der Seite die Aufschrift „Warmensteinach im Fichtelgebirge" trägt. Das Kennzeichen ist ebenfalls lesbar. Der Busunternehmer ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Nach seiner Auffassung verstößt es gegen den Datenschutz, den Bus mit Aufschrift und Kennzeichen zu zeigen. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass der Busunternehmer sich durch den Beitrag beeinträchtigt fühlt. Dies sei nicht Absicht der Redaktion gewesen. Er weist auf den Gesamtkontext hin. Der Beitrag sei insgesamt sehr positiv formuliert. Der Busfahrer werde als „umsichtig“ beschrieben. Er habe die Lage jederzeit im Griff gehabt. Positive Erwähnung findet auch die Tatsache, dass das Busunternehmen kurzfristig für Ersatz gesorgt habe. Aus diesen Textpassagen gehe eindeutig hervor, dass die Berichterstattung nicht darauf abgezielt habe, dem Busunternehmen zu schaden. Die Redaktion räumt allerdings ein, dass normalerweise Nummernschild und Aufschriften unkenntlich gemacht würden. Dies habe die Online-Redaktion leider übersehen. (2010)
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Mit „Promotion“ ist eine Doppelseite überschrieben, die in einer Fernsehzeitschrift erscheint. Geworben wird darin für ein Schlankmacher-Produkt. Zwei Ausgaben später wirbt die Zeitschrift für eine Lotterie. Auch diese Veröffentlichung ist mit dem Wort „Promotion“ überschrieben. Ein Leser ist der Auffassung, dass die beiden Veröffentlichungen für den Leser nicht als Werbung erkennbar sind. Den Hinweis „Promotion“ hält der Beschwerdeführer für unzureichend. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift betont, dass ihre Mandantin Wert auf die Feststellung lege, dass sie Anzeigen stets kennzeichne, wenn sich der Anzeigencharakter nicht bereits aus Inhalt und Gestaltung ergebe. Anzeigenkunden hätten jedoch in letzter Zeit immer häufiger den Wunsch geäußert, das Wort „Promotion“ als Hinweis auf Werbung zu verwenden. Die Kunden beriefen sich dabei auf die Verfahrensweise in anderen Verlagen. Vor diesem Hintergrund hält es die Zeitschrift für unangebracht, allein sie „an den Pranger zu stellen“. Es sollte vielmehr eine einheitliche Lösung gefunden werden, um die man sich in den betroffenen Verlagshäusern derzeit bemühe. Die Rechtsabteilung beantragt deshalb, die Behandlung der Beschwerde zu vertagen. Die Rechtsabteilung rät dem Presserat, sich bei „einem allgemeinen Phänomen“ nicht einzelne Titel vorzunehmen. Sollte eine Aussetzung nicht in Frage kommen, fordert die Zeitschrift, auch die anderen Verlage zu rügen, die den Begriff „Promotion“ statt „Anzeige“ verwenden. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über ein Familiendrama. Sie meldet den Sturz einer Frau aus dem dritten Stockwerk des von ihr bewohnten Hauses, bei dem sie sich schwer verletzt hat. Ihr Mann wird unter dringendem Tatverdacht festgenommen. Im Beitrag steht der Satz: „Die Frau stammt aus Litauen, der Mann ist Deutscher türkischer Herkunft“. Die Zeitung berichtet kurz darauf, dass der Haftbefehl gegen den Ehemann aufgehoben worden sei. Die Frau habe ihre Aussage, die ihren Mann anfangs schwer belastet habe, zurückgezogen. Ihr Sturz sei ein Unfall gewesen. Im Beitrag heißt es: „In dem Haus, in dem sich der Vorfall abspielte, sind der Deutsche türkischer Abstammung und seine in Litauen geborene Frau kaum bekannt.“ Die regionale Rechtshilfe kritisiert diese Textpassagen, weil sie die Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex verletzt sieht. Für die Nennung der Nationalität der Frau bzw. der Herkunft des Mannes bestehe kein Sachbezug. Die Redaktionsleitung stellt fest, dass es sich bei dem Fenstersturz um einen besonders erwähnenswerten Übergriff gehandelt habe. Die Ermittler hätten den Vorfall als versuchtes Tötungsdelikt eingestuft. Die 27-Jährige sei nach eigenen Angaben von ihrem Ehemann vom Balkon im dritten Stock gestoßen worden und habe sich lebensgefährliche Verletzungen zugezogen. Die Redaktion weist auf das große Interesse hin, das der Fall in der Stadt hervorgerufen habe. Die Nennung der Nationalität bzw. der Herkunft habe weder in der Überschrift noch in der Unterzeile gestanden, sondern innerhalb des Textes am Ende des Beitrages. Die Redaktion habe sachlich und zurückhaltend berichtet. Die beanstandeten Passagen im Text könnten nicht als diskriminierend gelten. (2010)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Lehrer missbraucht elfjährige Schülerin“ in ihrer Online-Ausgabe über eine Gerichtsverhandlung. Der angeklagte Lehrer wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Über den Mann berichtet die Zeitung, dass er 58 Jahre alt und türkischer Staatsangehöriger sei. Es wird auch berichtet, dass er „als angestellter Lehrer an verschiedenen (…) Schulen muttersprachlichen Unterricht in Türkisch“ erteile. Die Redaktion nennt auch die Schule, in der das Mädchen missbraucht wurde. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat. Er hält die Nennung der Unterrichtsfächer und der Nationalität des Lehrers nicht für relevant und sieht die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung bekennt Fehler in der Berichterstattung. Er sei zwar nach wie vor der Überzeugung, dass der Hinweis auf den muttersprachlichen Unterricht zwingend zum Verständnis des Vorganges erforderlich sei. Allerdings habe die Erwähnung der türkischen Staatsbürgerschaft den gesetzten Rahmen überschritten. Er habe vergeblich versucht, mit dem Lehrer und dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, um den Vorgang in gegenseitigem Einvernehmen aus der Welt zu schaffen. (2010).
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Pakistan – Videos zeigen Hinrichtungen durch Militär“ einen Artikel mit Video von der Hinrichtung von sechs mutmaßlichen Islamisten durch die pakistanische Armee. Das Video zeigt detailliert die Erschießung der Männer. Vor dem Film läuft ein Spot, der für ein Energieunternehmen wirbt. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Veröffentlichung des Videos eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt. Dass dem Film Werbung vorangestellt werde, halte er für pervers. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass man mit Rücksicht auf die ethischen Verpflichtungen der Presse das kritisierte Video nicht auf der Startseite der Online-Ausgabe platziert habe. Es sei bewusst nur in die Berichterstattung eingebunden gewesen. Zudem seien alle im Video zu sehenden Personen gepixelt. Durch diese Vorgehensweise sei die Redaktion den Anforderungen der Ziffer 11 des Pressekodex explizit nachgekommen. Im Sinne der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit habe sich die Redaktion entschlossen, die erschütternden Bilder neben dem Text zu veröffentlichen. Damit sei man der Verpflichtung nachgekommen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht nur zu benennen, sondern sie auch zu belegen. Beispielhaft für oft praktizierte und berechtigte Veröffentlichungen von Videomaterial sei auch die Berichterstattung über Völkermord in Afrika oder Hinrichtungen von Regimegegnern im Iran. Auch sei es seit geraumer Zeit anerkannte journalistische Praxis, Nazi-Verbrechen mit Filmmaterial zu belegen. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Junge Frau (23) von Rücken-Martyrium erlöst“ über einen Fall, bei dem Rückenschmerzen durch eine Operation beseitigt wurden. An drei Stellen wird auf die Praxis des behandelnden Arztes hingewiesen. Genannt werden Anschrift, Telefonnummer und Homepage des Mediziners. Ein Nutzer des Internet-Auftritts der Boulevardzeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass die Redaktion in eigenem Ermessen entscheide, über welche Ärzte und Behandlungsmethoden sie berichte. Nach Ansicht der Medizin-Redaktion handele es sich bei der vorgestellten Methode um einen Erfolg versprechenden Behandlungsansatz, über den man die Leser habe informieren wollen. Dabei stehe es der Redaktion frei, die Kontaktdaten des betreffenden Arztes zu nennen. Geschäftliche Interessen des Arztes hätten bei der Entscheidung für die Berichterstattung keine Rolle gespielt. Es handele sich demnach nicht um einen Fall von Schleichwerbung. (2010)
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„Folsäure“ schützt das Herz“ ist die Überschrift über einem Zeitschriftenbeitrag. In der Veröffentlichung, die sich mit den Folgen des Mangels an Folsäure beschäftigt, erfolgt ein Hinweis auf eine neue Doppelblindstudie mit hundert Teilnehmerinnen. Dabei wird das Prüfpräparat namentlich erwähnt. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, es mit Schleichwerbung zu tun zu haben. Der Beitrag sei nicht als Werbung bzw. Anzeige gekennzeichnet. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift spricht von einem redaktionellen Beitrag. Für die Berichterstattung habe ein konkreter publizistischer Anlass bestanden. Die Leserschaft erwarte von der Redaktion neben anderen auch Berichte zu Themen aus dem Sektor Gesundheit. Die Redaktion habe im konkreten Fall die Idee gehabt, über den Schutz des Herzens mit Folsäure zu berichten und dazu die Expertenmeinung eines namentlich zitierten Kardiologen eingeholt. Für die namentliche Erwähnung des Produkts habe ein konkreter Anlass bestanden. Das Präparat sei auch nicht werbend herausgestellt worden. Der Text sei nicht überschwänglich, sondern enthalte nur sachliche Erläuterungen zum Thema. Letztlich seien weder der Herstellername noch irgendwelche Hinweise auf den Produzenten in die Berichterstattung eingeflossen. (2010)
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In einer Zeitschrift erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Die Top-Lifting-Creme gegen Falten“. Dabei geht es um ein Kosmetikmittel, dessen Name und der des Herstellers genannt werden. Textprobe: „Den prachtvollen Schönmacher gibt´s jetzt zum sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“. Im Beitrag werden Verbraucherinnen zitiert, die sich begeistert über das Produkt äußern. Zitat einer Apothekerin: „Die Antiaging-Wirkung der Creme übertrifft alles, was ich bisher gesehen habe“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Fall Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten sieht er verletzt. Das Produkt werde mit werbender Sprache beschrieben. Mit den oben genannten Textproben werde die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung klar überschritten. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass die Kennzeichnung „Anzeige“ versehentlich unterblieben sei. Für künftige Fälle sei sichergestellt, dass sich ähnliches nicht wiederholen werde. Die Zeitschrift spricht von einem Einzelfall. (2010)
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Eine „Top-Lifting-Creme“ ist Thema in einer Zeitschrift, deren Redaktion das Produkt in den höchsten Tönen preist. Sie spricht von einem „prachtvollen Schönmacher“, den es „zu einem sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“ gebe. Im Beitrag werden Verbraucherinnen zitiert, die sich begeistert äußern. Laut einer Apothekerin übertrifft „die Wirkung des Produktes alles, was ich bis jetzt gesehen habe“. Ein Leser kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Dort ist die Trennung von werblichen und redaktionellen Inhalten definiert. Das Produkt werde von der Zeitschrift in werbender Sprache beschrieben. Einige Formulierungen – teilweise oben schon zitiert – überschritten deutlich die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Kennzeichnung des Beitrages mit dem Wort „Anzeige“ sei versehentlich unterblieben. Man habe jedoch sichergestellt, dass sich ein derzeitiger Vorfall künftig nicht wiederhole. Der Verlag spricht hier von einem Einzelfall. (2010)
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