Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

"Promotion" kann "Anzeige" nicht ersetzen

Mit „Promotion“ ist eine Doppelseite überschrieben, die in einer Fernsehzeitschrift erscheint. Geworben wird darin für ein Schlankmacher-Produkt. Zwei Ausgaben später wirbt die Zeitschrift für eine Lotterie. Auch diese Veröffentlichung ist mit dem Wort „Promotion“ überschrieben. Ein Leser ist der Auffassung, dass die beiden Veröffentlichungen für den Leser nicht als Werbung erkennbar sind. Den Hinweis „Promotion“ hält der Beschwerdeführer für unzureichend. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift betont, dass ihre Mandantin Wert auf die Feststellung lege, dass sie Anzeigen stets kennzeichne, wenn sich der Anzeigencharakter nicht bereits aus Inhalt und Gestaltung ergebe. Anzeigenkunden hätten jedoch in letzter Zeit immer häufiger den Wunsch geäußert, das Wort „Promotion“ als Hinweis auf Werbung zu verwenden. Die Kunden beriefen sich dabei auf die Verfahrensweise in anderen Verlagen. Vor diesem Hintergrund hält es die Zeitschrift für unangebracht, allein sie „an den Pranger zu stellen“. Es sollte vielmehr eine einheitliche Lösung gefunden werden, um die man sich in den betroffenen Verlagshäusern derzeit bemühe. Die Rechtsabteilung beantragt deshalb, die Behandlung der Beschwerde zu vertagen. Die Rechtsabteilung rät dem Presserat, sich bei „einem allgemeinen Phänomen“ nicht einzelne Titel vorzunehmen. Sollte eine Aussetzung nicht in Frage kommen, fordert die Zeitschrift, auch die anderen Verlage zu rügen, die den Begriff „Promotion“ statt „Anzeige“ verwenden. (2010)

Weiterlesen

Nennung der Herkunft ist überflüssig

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über ein Familiendrama. Sie meldet den Sturz einer Frau aus dem dritten Stockwerk des von ihr bewohnten Hauses, bei dem sie sich schwer verletzt hat. Ihr Mann wird unter dringendem Tatverdacht festgenommen. Im Beitrag steht der Satz: „Die Frau stammt aus Litauen, der Mann ist Deutscher türkischer Herkunft“. Die Zeitung berichtet kurz darauf, dass der Haftbefehl gegen den Ehemann aufgehoben worden sei. Die Frau habe ihre Aussage, die ihren Mann anfangs schwer belastet habe, zurückgezogen. Ihr Sturz sei ein Unfall gewesen. Im Beitrag heißt es: „In dem Haus, in dem sich der Vorfall abspielte, sind der Deutsche türkischer Abstammung und seine in Litauen geborene Frau kaum bekannt.“ Die regionale Rechtshilfe kritisiert diese Textpassagen, weil sie die Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex verletzt sieht. Für die Nennung der Nationalität der Frau bzw. der Herkunft des Mannes bestehe kein Sachbezug. Die Redaktionsleitung stellt fest, dass es sich bei dem Fenstersturz um einen besonders erwähnenswerten Übergriff gehandelt habe. Die Ermittler hätten den Vorfall als versuchtes Tötungsdelikt eingestuft. Die 27-Jährige sei nach eigenen Angaben von ihrem Ehemann vom Balkon im dritten Stock gestoßen worden und habe sich lebensgefährliche Verletzungen zugezogen. Die Redaktion weist auf das große Interesse hin, das der Fall in der Stadt hervorgerufen habe. Die Nennung der Nationalität bzw. der Herkunft habe weder in der Überschrift noch in der Unterzeile gestanden, sondern innerhalb des Textes am Ende des Beitrages. Die Redaktion habe sachlich und zurückhaltend berichtet. Die beanstandeten Passagen im Text könnten nicht als diskriminierend gelten. (2010)

Weiterlesen

Lehrer missbraucht elfjähriges Mädchen

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Lehrer missbraucht elfjährige Schülerin“ in ihrer Online-Ausgabe über eine Gerichtsverhandlung. Der angeklagte Lehrer wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Über den Mann berichtet die Zeitung, dass er 58 Jahre alt und türkischer Staatsangehöriger sei. Es wird auch berichtet, dass er „als angestellter Lehrer an verschiedenen (…) Schulen muttersprachlichen Unterricht in Türkisch“ erteile. Die Redaktion nennt auch die Schule, in der das Mädchen missbraucht wurde. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat. Er hält die Nennung der Unterrichtsfächer und der Nationalität des Lehrers nicht für relevant und sieht die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung bekennt Fehler in der Berichterstattung. Er sei zwar nach wie vor der Überzeugung, dass der Hinweis auf den muttersprachlichen Unterricht zwingend zum Verständnis des Vorganges erforderlich sei. Allerdings habe die Erwähnung der türkischen Staatsbürgerschaft den gesetzten Rahmen überschritten. Er habe vergeblich versucht, mit dem Lehrer und dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, um den Vorgang in gegenseitigem Einvernehmen aus der Welt zu schaffen. (2010).

Weiterlesen

Szenen, die Entsetzen hervorrufen

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Pakistan – Videos zeigen Hinrichtungen durch Militär“ einen Artikel mit Video von der Hinrichtung von sechs mutmaßlichen Islamisten durch die pakistanische Armee. Das Video zeigt detailliert die Erschießung der Männer. Vor dem Film läuft ein Spot, der für ein Energieunternehmen wirbt. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Veröffentlichung des Videos eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt. Dass dem Film Werbung vorangestellt werde, halte er für pervers. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass man mit Rücksicht auf die ethischen Verpflichtungen der Presse das kritisierte Video nicht auf der Startseite der Online-Ausgabe platziert habe. Es sei bewusst nur in die Berichterstattung eingebunden gewesen. Zudem seien alle im Video zu sehenden Personen gepixelt. Durch diese Vorgehensweise sei die Redaktion den Anforderungen der Ziffer 11 des Pressekodex explizit nachgekommen. Im Sinne der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit habe sich die Redaktion entschlossen, die erschütternden Bilder neben dem Text zu veröffentlichen. Damit sei man der Verpflichtung nachgekommen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht nur zu benennen, sondern sie auch zu belegen. Beispielhaft für oft praktizierte und berechtigte Veröffentlichungen von Videomaterial sei auch die Berichterstattung über Völkermord in Afrika oder Hinrichtungen von Regimegegnern im Iran. Auch sei es seit geraumer Zeit anerkannte journalistische Praxis, Nazi-Verbrechen mit Filmmaterial zu belegen. (2010)

Weiterlesen

Rücken-Martyrium und Schleichwerbung

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Junge Frau (23) von Rücken-Martyrium erlöst“ über einen Fall, bei dem Rückenschmerzen durch eine Operation beseitigt wurden. An drei Stellen wird auf die Praxis des behandelnden Arztes hingewiesen. Genannt werden Anschrift, Telefonnummer und Homepage des Mediziners. Ein Nutzer des Internet-Auftritts der Boulevardzeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass die Redaktion in eigenem Ermessen entscheide, über welche Ärzte und Behandlungsmethoden sie berichte. Nach Ansicht der Medizin-Redaktion handele es sich bei der vorgestellten Methode um einen Erfolg versprechenden Behandlungsansatz, über den man die Leser habe informieren wollen. Dabei stehe es der Redaktion frei, die Kontaktdaten des betreffenden Arztes zu nennen. Geschäftliche Interessen des Arztes hätten bei der Entscheidung für die Berichterstattung keine Rolle gespielt. Es handele sich demnach nicht um einen Fall von Schleichwerbung. (2010)

Weiterlesen

Mit einer PR-Aktion in die Medien lanciert

„Folsäure“ schützt das Herz“ ist die Überschrift über einem Zeitschriftenbeitrag. In der Veröffentlichung, die sich mit den Folgen des Mangels an Folsäure beschäftigt, erfolgt ein Hinweis auf eine neue Doppelblindstudie mit hundert Teilnehmerinnen. Dabei wird das Prüfpräparat namentlich erwähnt. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, es mit Schleichwerbung zu tun zu haben. Der Beitrag sei nicht als Werbung bzw. Anzeige gekennzeichnet. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift spricht von einem redaktionellen Beitrag. Für die Berichterstattung habe ein konkreter publizistischer Anlass bestanden. Die Leserschaft erwarte von der Redaktion neben anderen auch Berichte zu Themen aus dem Sektor Gesundheit. Die Redaktion habe im konkreten Fall die Idee gehabt, über den Schutz des Herzens mit Folsäure zu berichten und dazu die Expertenmeinung eines namentlich zitierten Kardiologen eingeholt. Für die namentliche Erwähnung des Produkts habe ein konkreter Anlass bestanden. Das Präparat sei auch nicht werbend herausgestellt worden. Der Text sei nicht überschwänglich, sondern enthalte nur sachliche Erläuterungen zum Thema. Letztlich seien weder der Herstellername noch irgendwelche Hinweise auf den Produzenten in die Berichterstattung eingeflossen. (2010)

Weiterlesen

Schleichwerbung mit „prachtvollem Schönmacher“

In einer Zeitschrift erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Die Top-Lifting-Creme gegen Falten“. Dabei geht es um ein Kosmetikmittel, dessen Name und der des Herstellers genannt werden. Textprobe: „Den prachtvollen Schönmacher gibt´s jetzt zum sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“. Im Beitrag werden Verbraucherinnen zitiert, die sich begeistert über das Produkt äußern. Zitat einer Apothekerin: „Die Antiaging-Wirkung der Creme übertrifft alles, was ich bisher gesehen habe“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Fall Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten sieht er verletzt. Das Produkt werde mit werbender Sprache beschrieben. Mit den oben genannten Textproben werde die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung klar überschritten. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass die Kennzeichnung „Anzeige“ versehentlich unterblieben sei. Für künftige Fälle sei sichergestellt, dass sich ähnliches nicht wiederholen werde. Die Zeitschrift spricht von einem Einzelfall. (2010)

Weiterlesen

Lobeshymnen für eine Schönheitscreme

Eine „Top-Lifting-Creme“ ist Thema in einer Zeitschrift, deren Redaktion das Produkt in den höchsten Tönen preist. Sie spricht von einem „prachtvollen Schönmacher“, den es „zu einem sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“ gebe. Im Beitrag werden Verbraucherinnen zitiert, die sich begeistert äußern. Laut einer Apothekerin übertrifft „die Wirkung des Produktes alles, was ich bis jetzt gesehen habe“. Ein Leser kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Dort ist die Trennung von werblichen und redaktionellen Inhalten definiert. Das Produkt werde von der Zeitschrift in werbender Sprache beschrieben. Einige Formulierungen – teilweise oben schon zitiert – überschritten deutlich die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Kennzeichnung des Beitrages mit dem Wort „Anzeige“ sei versehentlich unterblieben. Man habe jedoch sichergestellt, dass sich ein derzeitiger Vorfall künftig nicht wiederhole. Der Verlag spricht hier von einem Einzelfall. (2010)

Weiterlesen

Faltencreme in höchsten Tönen gepriesen

„Den prachtvollen Schönmacher gibt´s jetzt zum sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“ – mit solchen und ähnlichen anpreisenden Worten beschreibt eine Frauenzeitschrift eine Antifaltencreme. Im Beitrag kommen auch Verbraucherinnen zu Wort, die sich begeistert über das Produkt äußern. Eine von mehren zitierten Stimmen: „Die Antiaging-Wirkung der Creme übertrifft alles, was ich bisher gesehen habe“. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert einen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex festgehaltene Trennungsgebot. Das fragliche Produkt werde mit werblicher Sprache beschrieben. Einige Formulierungen im Beitrag überschritten nach seiner Auffassung klar die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie bedauert, dass das Wort „Anzeige“ versehentlich weggeblieben sei. Es handele sich um einen Einzelfall. Es sei sichergestellt, dass sich ähnliches in Zukunft nicht wiederholen werde. (2010)

Weiterlesen

Stillschweigen um Rolle des „Experten“

Eine Zeitschrift, die sich der Freizeit widmet, zitiert Verbraucherinnen, die sich lobend über eine namentlich genannte Anti-Aging-Creme äußern. Ein „Experte“ wird interviewt, der von Untersuchungen berichtet, die die Wirksamkeit des Produkts belegen sollen. Die Zeitschrift veröffentlicht auch einen Rabattcoupon, der die Verpackung der Creme zeigt. Der Coupon kann beim Kauf des Produkts in Apotheken eingelöst werden. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert mehrere Punkte in der Veröffentlichung. So sei der interviewte Experte niemand anders als der Entwickler der Anti-Aging-Creme, was der Leser jedoch nicht erfahre. Dieser Umstand sei jedoch der Website der Firma zu entnehmen. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass die einigen Verbraucherinnen zugeschriebenen Äußerungen zum Teil wörtlich auf der Website des Unternehmens zu finden seien. Er erkennt vor diesem Hintergrund eine nicht als Werbung gekennzeichnete Anzeigenkampagne des Herstellers. Im Beitrag werde das Produkt in werbender Sprache beschrieben. Der Eindruck der Werbung werde noch verstärkt durch den Abdruck des Coupons mit dem Produkt- und Firmenlogo. Das Bild scheine einer Werbebroschüre zu entstammen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist darauf hin, dass es sich bei dem Beitrag um eine Anzeige handele. Solche Beiträge werde man künftig als Werbung kennzeichnen. Die Rechtsvertretung bittet den Presserat um Vermittlung zwischen den Beteiligten. Vor dem Hintergrund, dass sich der Streitgegenstand nunmehr erledigt habe, liegt es nach Ansicht der Zeitschrift auf der Hand, dass der Leser seine Beschwerde nunmehr zurückziehe. (2010)

Weiterlesen