Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Ärztlicher Experte“ ist der Creme-Entwickler

Eine Zeitschrift macht ein Kosmetikmittel unter der Überschrift „Sensationelle Fußcreme macht trockene Füße wieder neu: So werden Sie Schwielen, Risse und Hornhaut los“ zum Thema. Im Text heißt es, das Präparat bringe „phantastische Ergebnisse“. Verbraucherinnen werden zitiert. Jetzt sei alles wieder okay. Das habe die Super-Creme geschafft. Der vollständige Name des Präparats wird im Beitrag mehrfach genannt. Auch ein ärztlicher Experte kommt zu Wort, der den Lesern das Kosmetikmittel empfiehlt. Der Artikel ist mit einem Foto der Verpackung des Produkts illustriert. Ein Leser der Zeitschrift sieht mit dem Beitrag Ziffer 7, Richtlinie 7.1 (Trennungsgebot bzw. Kennzeichnung als Werbung) verletzt und damit einen Fall von Schleichwerbung. Die Redaktion verschweige, dass der zitierte „ärztliche Experte“ in Wirklichkeit der Entwickler der Fußcreme ist. Das sei der Website der Kosmetik-Firma zu entnehmen. Auch die Aussagen der im Artikel zitierten Anwenderinnen stünden auf der Website des Produktherstellers. Für den Beschwerdeführer handelt es sich in diesem Fall um eine nicht als Werbung gekennzeichnete Anzeige. Das Produkt werde in werbender Sprache beschrieben. Damit sei die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass derartige Beiträge künftig eindeutig gekennzeichnet würden. Damit sei der Streitgegenstand nunmehr erledigt. Vor diesem Hintergrund erwartet der Verlag, dass der Leser seine Beschwerde zurückzieht. (2010)

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„Da gerät mein Mann in Verzückung“

Eine Frauenzeitschrift titelt „Die Super-Creme gegen trockene Fersen und Füße: So kriegen Sie Hornhaut und Risse weg!“ Im Text werden ausführlich die Vorzüge einer namentlich genannten Fußcreme beschrieben. Anwenderinnen, die sich begeistert äußern, werden zitiert. Eine schreibt: „Und jetzt fühlen sich meine Fersen und Füße so seidenweich an, dass mein Mann geradezu in Verzückung gerät.“ Zu Wort kommt auch ein als solcher bezeichneter Experte, der von der Fersen- und Fußcreme absolut begeistert ist. Nach der Anwendung „…ist sofort alles okay und die Haut sieht wunderbar gepflegt aus“. Ein Leser der Zeitschrift hält den Beitrag für eine nicht als Werbung gekennzeichnete Anzeigenkampagne des Herstellers. Diese Auffassung werde durch nahezu identische Veröffentlichungen in anderen Zeitschriften belegt. Das Produkt werde in werbender Sprache beschrieben. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bedauert, dass die Kennzeichnung als „Anzeige“ versehentlich unterblieben sei. Es sei jedoch für die Zukunft sichergestellt, dass sich derartiges nicht wiederhole. Das Blatt spricht von einem Einzelfall. (2010)

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Wie fühlt man sich beim Ritzen?

Eine Lifestyle-Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Wie fühlt es sich an … sich zu ritzen“ einen Beitrag aus der Perspektive einer jungen Frau, die sich regelmäßig ritzt. Sie erzählt detailliert, wie und in welchen Situationen sie das macht und wie sie sich dabei fühlt. Der Beitrag ist bebildert mit Fotos von Prominenten, die sich zu gleichem Tun bekennen. Einer wird mit den Worten zitiert: „Ich habe immer ein Klappmesser dabei. Dieses Aus- und Einklappen entspannt mich“. Eine Leserin der Zeitschrift beschwert sich über den Beitrag. Sie sieht die Gefahr von Nachahmung. Wer solche Bilder und positive Beschreibungen über das Ritzen sieht und liest, werde möglicherweise dazu animiert, sich selbst zu verletzen. Die Beschwerdeführerin hält den Beitrag für verharmlosend und jugendgefährdend. Ritzen werde von dem Blatt als „hippe Teenie-Macke“ dargestellt. Der Text wirke auf Betroffene in Verbindung mit den Fotos wie ein Schlüsselreiz. Die Rechtsabteilung des Verlages weist auf das Konzept der kritisierten Rubrik hin. Dies bestehe darin, dass anonyme Leser einen bestimmten Aspekt aus ihrem Leben in eigenen Worten schildern und dadurch den Leser zum Nachdenken bringen. Gute Ratschläge von Experten würden meistens ignoriert. Deshalb enthalte der Beitrag keine Stellungnahme eines Psychologen oder andere medizinische Erklärungen. Die Betroffenen wüssten selbst, das Ritzen nicht normal sei. Das sage die Frau im Beitrag selbst. Sie ziehe daraus nur die falschen Schlüsse. Der Leser merke auch, dass die „Teenie-Macke“ in die falsche Richtung gehe. Die Fotos – so die Rechtsabteilung – hätten eine abschreckende Wirkung. Sie zeigten die Narben und damit den Teufelskreislauf dieser Krankheit. Auch prominente Narben seien keine schönen Narben. Man könne darüber streiten, ob Leser das Konzept gut finden oder nicht. Entscheidend sei jedoch, dass wichtige Themen unterschiedlich vermittelt werden müssten, um auf gesellschaftlich relevante Sachverhalte aufmerksam zu machen. (2010)

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Opfern nicht den Identitätsschutz gewährt

„Unternehmer-Sohn rast sich und Freundin tot“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Unfalltod von zwei jungen Menschen. Der Fahrer, 20-jähriger Sohn eines Unternehmers, habe den Wagen gefahren, in dem er und seine 18-jährige Freundin gegen einen Baum geprallt und verbrannt seien. Die Verunglückten werden im Bild gezeigt. Auch das ausgebrannte Auto ist zu sehen. Der Unfall wird im Detail geschildert. Der junge Fahrer habe die Geschwindigkeit geliebt, soll einer seiner Bekannten gesagt haben. Die Zeitung vermutet, dass diese Leidenschaft die beiden jungen Menschen das Leben gekostet habe. Die Eltern des verstorbenen Mädchens lassen sich bei ihrer Presseratsbeschwerde von einem Rechtsanwalt vertreten. Sie sehen seine Persönlichkeitsrechte durch die identifizierende Berichterstattung verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, dieser Unfall belege erneut, dass junge Menschen offensichtlich die Gefahr zu schnellen Fahrens unterschätzten. Dass der Umstand, der junge Mann habe zu schnellem Fahren geneigt, im Text deutlich gemacht werde, habe nichts mit Effekthascherei zu tun. Ziel der Berichterstattung sei es auch, einen Beitrag zur Vermeidung derart tragischer Unfälle zu leisten. Die Veröffentlichung sei durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Auch der Abdruck des Fotos der jungen Frau sei nicht zu beanstanden, fährt die Rechtsvertretung fort. Sie habe ihr Bild zu Lebzeiten selbst ins Netz gestellt. Der Zeitung könne nicht vorgeworfen werden, dass sie das Bild, das einem Millionenpublikum zugänglich gemacht worden sei, veröffentlicht habe. Die Zeitung argumentiert weiter: Wenn junge Menschen nachhaltig zu defensivem Fahren angehalten werden sollten, sei angesichts der heutigen Reizüberflutung nicht zu beanstanden, wenn auch die jungen Menschen im Bild gezeigt würden, die auf so tragische Weise ihr Leben verloren hätten. (2010)

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Recherche in einem sozialen Netzwerk

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Strandfeier wurde ihr zum Verhängnis“ über die Vergewaltigung einer jungen Frau in der Türkei. Die Zeitung berichtet, dass das 17-jährige Opfer aus einem kleinen Ort im Verbreitungsgebiet stamme und eine Ausbildung zur Justizangestellten absolviere. Sie habe auf der Seite eines sozialen Netzwerks folgenden Statusbericht abgegeben: „Stimmung: geliebt. Zwei Tage später: Stimmung: zugeknallt“. Wenige Wochen später sei sie an die türkische Riviera gereist, um dort Urlaub zu machen. Zum Thema Alkohol gebe sie im Internet ein klares Bekenntnis ab: „Nein“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion für den Artikel in einem sozialen Netzwerk recherchiert habe. Dies verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Bei einem sozialen Netzwerk handele es sich um einen geschützten Bereich, in dem sich auch Minderjährige frei äußern können. Es sei keine Datenbank für Journalisten. Durch die Recherche sei die Privatsphäre der jungen Frau verletzt worden. Der stellvertretende Chefredakteur bestätigt, dass der Redakteur bei der Recherche zu dem Fall tatsächlich auch auf Einträge der jungen Frau in sozialen Netzwerken zurückgegriffen habe. Dafür sei keine Anmeldung oder Verwendung eines Passwortes erforderlich gewesen. Die betreffenden Internetseiten seien für jedermann zugänglich gewesen. Es gehöre heute fraglos zum journalistischen Handwerk, auch im Internet zu recherchieren. Der Sorgfaltspflicht sei der Autor nachgekommen, indem er sich durch Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft vergewissert habe, dass der Name der Betroffenen von ihm korrekt recherchiert und der Eintrag im Internet zweifelsfrei dieser Person zuzuordnen sei. Im Übrigen habe die Redaktion die Anonymität des Opfers gewahrt, indem bei der Berichterstattung zu dem Fall kein Foto des Mädchens gezeigt und der Nachname abgekürzt worden sei. (2010)

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Angepriesene Produkte aus einem Konzern

Unter der Überschrift „Sommerliche Braten“ veröffentlicht eine Fernsehzeitschrift drei Rezepte. Alle enthalten genaue Informationen über die Zubereitung sowie eine Zutatenliste. Dort finden sich Produkthinweise. Wenn es um Soßenbinder, Würze oder Keimöl geht, werden als Beispiele bestimmte Waren mit Namen genannt. Ein Leser beklagt sich darüber, dass in den drei Rezepten auf Produkte hingewiesen wird, die obendrein alle aus dem gleichen Konzern stammen. Er sieht darin Schleichwerbung. In einem ähnlich gelagerten Fall habe die Zeitschrift vor gar nicht langer Zeit eine Presseratsrüge kassiert. Die Rechtsabteilung des Blattes teilt mit, dass die Redaktion seit einiger Zeit auf jegliche Produktnennung bei Rezepten verzichte. Obwohl zuweilen Leser nunmehr das Fehlen von Produkthinweisen vermissten, werde das Blatt wegen der bekannten Bewertung durch den Presserat auch künftig an dieser Handhabung festhalten. Die Rechtsvertretung geht davon aus, dass der Presserat vor diesem Hintergrund auf eine Sanktionierung verzichten werde. (2010)

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Eine erschreckende Realität beschrieben

Sie sei „auf Streife im schlimmsten Viertel des Reviers“ gewesen, titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Beitrag beleuchtet die Situation im Dortmunder Norden. Die Zeitung erwähnt, dass an jeder Ecke „Kleinkriminelle, Dealer und Prostituierte“ zu finden seien. Sie betont, dass „die vielen Bulgaren“ ein Problem seien und fährt fort, dass die meisten aus Roma- und Sinti-Clans stammten. Ihre Frauen müssten auf dem Straßenstrich anschaffen. Die Zeitung weiter: „Das sind die Huren, die ihre Dienste ohne Kondom anbieten, dann auf Steuerkosten abtreiben lassen. Ein Beamter wird so zitiert: „Manche schlafen im Auto oder im Park, vermüllen alles, sind laut und aggressiv.“ Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenkennzeichnung im Beitrag sei geeignet, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Der Zentralrat spricht von einer üblen und pauschalen Kriminalisierung. Die angebliche Kriminalität im Dortmunder Norden habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Der aggressive Hinweis auf „Roma- und Sinti-Clans“ bewirke nicht nur eine negative Stimmungsmache vor Ort, sondern wolle ebenfalls bestehende negative Vorurteile und Klischees gegenüber der Minderheit bestätigen. Die Rechtsabteilung des Verlages, in dem die Zeitung erscheint, weist den Vorwurf zurück. Niemand sei diskriminiert worden. Auch sei eine Diskriminierung nicht beabsichtigt gewesen. Sie weist auf die vertrauenswürdigen Quellen hin, die der Berichterstattung zugrunde gelegen hätten. Die Informationen stammten von der Polizei, dem Ordnungsamt und der Dortmunder Aidshilfe. Der für die Missstände von offizieller Seite genannte Grund sei nun einmal der Zustrom von Bulgaren, insbesondere Sinti und Roma. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, habe die beschriebene Kriminalität sehr wohl etwas mit der Herkunft der jeweiligen Täter zu tun. Die Zeitung habe lediglich ihre Chronistenpflicht erfüllt. Sie beschreibe eine erschreckende Realität. Von einer „Bestätigung negativer Vorurteile und Klischees“ könne schon angesichts der an den konkreten Vorgängen orientierten und durch seriöse Quellen belegten Berichterstattung keine Rede sein. (2010)

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Sachlich über gutes Hören berichtet

Eine TV-Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über den Einfluss der Hörfähigkeit auf die Gesundheit und entsprechende Vorsorge- bzw. Untersuchungsmöglichkeiten. Der Beitrag enthält das Logo des „Forums Gutes Hören“ sowie einen Hinweis auf Website und Telefonnummer zur „Woche des Hörens“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Werbung in redaktioneller Aufmachung. Hier wäre nach seiner Auffassung der Hinweis „Anzeige“ erforderlich gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift äußert zu Beginn ihrer Stellungnahme ihr Befremden darüber, dass der Presserat Beschwerden nachgehe, die derart substanzlos seien wie die vorliegende. Bei der Veröffentlichung handele es sich um einen redaktionellen Beitrag zum Thema Hören, in dessen Rahmen ein Experte des „Forum Gutes Hören“ zu Wort komme. Dies zu recht, da das Forum für eine ganze Branche stehe. Die Zeitschrift habe mit ihrer Kooperation dafür gesorgt, dass nicht einzelne Hörakustiker bzw. Unternehmen der Hörgeräteindustrie bevorzugt zitiert würden. Daher bittet die Rechtsabteilung, die Beschwerde zurückzuweisen oder gar nicht erst zu behandeln. (2010)

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„Ein gutes Land zum Einbrechen“

„Ein gutes Land zum Einbrechen“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Gerichtsbericht. Es geht um drei Rumänen, die sich zu verantworten haben. Die von den Angeklagten während der Verhandlung geäußerte Ansicht, „Deutschland ist ein gutes Land“ wird von der Redaktion erweitert bzw. interpretiert mit „Deutschland ist ein gutes Land zum Einbrechen“. Diese Formulierung wird in der Überschrift mit Anführungszeichen wiedergegeben. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Auslegung der Redaktion eine Diskriminierung, durch die Ausländerhass geschürt werde. Die Chefredaktion nimmt mit dem einleitenden Hinweis Stellung, dass der Artikel sich mit einer Bande Krimineller befasse, die nach Deutschland eingereist seien und innerhalb von fünf Tagen 19 Einbrüche begangen hätten. Es müsse erlaubt sein, auf die Nationalität der Einbrecher hinzuweisen, um dem Leser das Verständnis des Gesamtzusammenhangs zu ermöglichen. Wenn die Angeklagten im Prozess aussagten, Deutschland sei „ein gutes Land“, so sei die von der Redaktion getroffene Schlussfolgerung im Hinblick auf den offensichtlichen Beweggrund ihrer Einreise nahe liegend. Es zeuge von falsch verstandener political correctness, in die Überschrift Fremdenfeindlichkeit hineinzuinterpretieren. (2010)

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Produkt mit „phantastischen Ergebnissen“

„Sensationelle Fußcreme macht trockene Füße wieder neu: So werden Sie Schwielen, Risse und Hornhaut los“ – so lautet die Überschrift eines Beitrages, in dem eine Zeitschrift über das Kosmetikmittel eines namentlich genannten Herstellers berichtet. Im weiteren Verlauf des Beitrages ist davon die Rede, dass das Präparat „phantastische Ergebnisse bringt“. Begeisterte Anwenderinnen werden zitiert, wonach „jetzt alles wieder okay“ ist, was „die Supercreme“ geschafft habe. Der vollständige Name der Creme wird im Beitrag mehrmals genannt. Zum Artikel gehören Tipps eines als Experten vorgestellten Arztes, der seit langem zum Thema forsche. Im Artikel ist auch ein Foto des Produkts enthalten. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Redaktion verschweige, dass Tipps eines „ärztlichen Experten“ gegeben würden, der in Wirklichkeit der Entwickler der angepriesenen Fußcreme sei. Das ergebe ein Blick auf die Website des Herstellers. Dort seien auch die preisenden Äußerungen der zitierten Anwenderinnen zu finden. Für den Beschwerdeführer handelt es sich um eine nicht als Werbung gekennzeichnete bezahlte Anzeigenkampagne. Das Produkt werde in werbender Sprache beschrieben. Damit sei die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sagt für künftige Fälle eine eindeutige Kennzeichnung zu. Vor dem Hintergrund, dass sich der Streitgegenstand nunmehr erledigt habe, liege es auf der Hand, dass der Leser seine Beschwerde zurückziehe. (2010)

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