Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Ein Fachanwalt in der Marktlücke

Die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Marktlücke“ über einen Rechtsanwalt, der als „in der Region einziger Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ bezeichnet wird. Sein Tätigkeitsbereich wird vorgestellt. Er kommt selbst zu Wort und äußert sich zu seiner Auftragslage. Ein anderes Anwaltsbüro sieht einen Fall von Schleichwerbung. Der Bericht sei außerdem schlecht recherchiert, da sich auch andere Anwälte in der Region mit gewerblichem Rechtsschutz befassten. Der Redaktionsleiter der Zeitung spricht von einem begründeten öffentlichen Interesse an der Berichterstattung. Der im Bericht vorgestellte Anwalt sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung und auch noch darüber hinaus tatsächlich der erste und einzige Fachanwalt für das neue Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gewesen und besetze damit eine Marktlücke. Der Redaktion hätten entsprechende Aussagen der regionalen IHK und des OLG vorgelegen. Interessant sei der beschriebene Anwalt außerdem gewesen, weil er einen Lehrauftrag einer Fachhochschule für IT-Recht habe und dort Vorlesungen vor nur zwei Studenten halte. Der Redaktionsleiter schließt mit dem Hinweis, dass sich womöglich auch andere Anwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dem gewerblichen Rechtsschutz befassten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe es allerdings niemanden am Ort gegeben, der sich nach einem Lehrgang und einer Prüfung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ habe nennen dürfen. (2009)

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Mann auf der Trage ist nicht erkennbar

Unter der Überschrift „Sieben Verletzte bei Brand in Uni – Verpuffung im Chemielabor“ berichtet eine Regionalzeitung in der Druck- und in der Online-Ausgabe über einen Unfall. Zum Beitrag gehören drei Bilder. Zwei davon zeigen das Gebäude, eines einen Verletzten, der gerade auf einer Trage abtransportiert wird. Über dieses Foto beschwert sich ein Leser. Es zeige einen schwer verletzten Doktoranden. Die Abbildung verletze dessen Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Zudem sieht er bei dieser Art der Berichterstattung die Richtlinie 11.3 tangiert. In dieser ist der Umgang mit Unglücksfällen und Katastrophen geregelt. Der Redaktionsleiter der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der verletzte Doktorand sei nicht zu identifizieren. Insofern liege auch kein Verstoß gegen Richtlinie 11.3 vor. (2009)

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In der Online-Ausgabe fehlt der Anzeigenhinweis

In der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Start für neuen Crossover Peugeot 3008“. Darin wird eine Veranstaltung angekündigt, in deren Rahmen ein neues Fahrzeug vorgestellt werden soll. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der kritisierte Online-Beitrag habe am gleichen Tag auch in der Print-Ausgabe gestanden, wo er korrekt als Anzeige gekennzeichnet gewesen sei. Den Ausdruck dieser Seite legt der Redakteur bei. Dass der Beitrag online ohne den Anzeigenhinweis erschienen sei, führt er auf den Fehler eines Mitarbeiters zurück. Die Redaktion habe den Beitrag sofort aus dem Netz genommen, nachdem ihr der Lapsus bekannt geworden sei. Die Redaktion bedauert das Versehen ausdrücklich und wird nach eigenen Angaben dafür Sorge tragen, dass sich solche Fehler nicht wiederholen. (2009)

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„Beeindruckende“ und „überwältigende“ Reise

In einer Lokalzeitung erscheint unter der Überschrift „Auf dem Schiff von Savona bis Marseille“ ein Artikel über die Mittelmeerkreuzfahrt einer Reisegruppe unter der Leitung des Inhabers eines Reisebüros. Unter dem Beitrag steht eine Anzeige dieses Anbieters. Eine Leserin der Zeitung tritt wegen Schleichwerbung als Beschwerdeführerin auf. Sie sieht in dem Artikel einen PR-Bericht. Die Redaktionsleitung der Zeitung beruft sich auf die aktuelle Rechtsprechung, der zufolge Berichte über ein Unternehmen und Anzeigen des gleichen Anbieters nicht nur in der gleichen Zeitungsausgabe, sondern sogar auf der gleichen Seite stehen dürfen. Der veröffentlichte Bericht gehöre zu einer lockeren Reihe von Beiträgen über Reisen, die das genannte Unternehmen speziell für örtliche Reisegruppen veranstalte. Das sei auch der Anlass für die beanstandete Berichterstattung gewesen. Dort stehe die Sachinformation im Vordergrund. Lobende Aussagen über Reise oder Veranstalter seien im Bericht nicht enthalten. Lediglich zu Beginn und am Ende sei der Anbieter genannt worden. In dieser bloßen Nennung sei aber grundsätzlich keine Schleichwerbung zu erkennen. Den von der Beschwerdeführerin geäußerten Verdacht, der Artikel sei veröffentlicht worden, weil der Journalist – ein freier Mitarbeiter – möglicherweise einen geldwerten Vorteil als Reiseteilnehmer erhalten habe, weist die Redaktionsleitung zurück. Der Autor habe die Reise für sich und seine Familie aus der eigenen Tasche voll bezahlt. Eine Bestätigung liege der Redaktion vor. (2009)

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Menschen aus der Region finden sich wieder

Mit einer Bildergalerie berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über Abiturfeiern in einer Großstadt. Die Überschrift lautet: „Villamedia, Stadthalle, Abiturienten feiern ihren Abschluss (…)“. Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht einen Fall von Schleichwerbung, da in der Überschrift nicht der Name der Schule, sondern der der Veranstaltungsagentur „Villamedia“ erscheine. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet lokale Bildgalerien als keine klassische journalistische Leistung. Hier könnten sich Menschen aus der Region wieder finden, die Bälle, Discos oder andere öffentliche Veranstaltungen besucht hätten. Wenn in diesem konkreten Fall der Veranstaltungsort, hier die Villamedia, zur Kennzeichnung der Galerien genutzt werde, so sei dies eine Information zur Differenzierung der anderen angebotenen Bildstrecken und keine Schleichwerbung. Es geht nicht um den Namen einer Veranstaltungsagentur, sondern um die Kennzeichnung des Veranstaltungsorts. (2009)

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Harte Vorwürfe gegen eine Redaktion

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet über das Verhalten der Lehrer beim Amoklauf in Winnenden. Diese sollen trotz ihrer eigenen Verletzungen versucht haben, die Kinder zu schützen. Außerdem befasst sich die Redaktion mit der psychologischen Betreuung der Schüler. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 13 Bildern. Diese zeigen Trauerszenen vor der Albertville-Realschule in Winnenden sowie Motive von der Beerdigung eines Opfers auf dem städtischen Friedhof. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Abdruck von Beerdigungsfotos. Die Veröffentlichung sei gegen den ausdrücklichen Wunsch der Trauernden geschehen. Er sieht darin gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Veröffentlichung von Fotos mit Schildern, auf denen zu lesen ist „Film- und Fotografierverbot“ und „Lasst uns in Ruhe trauern“. Es sei eine provokante Pietätlosigkeit, dass die Online-Ausgabe Großaufnahmen mit Sarg, Sargträgern und Trauergästen veröffentlicht habe. Die Chefredaktion der Zeitung führt Richtlinie 8.1 des Pressekodex an, wonach die Nennung von Namen und die Abbildung von Opfern in der Regel nicht gerechtfertigt seien. Der Amoklauf von Winnenden sei aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme, von der auch Richtlinie 8.1 implizit ausgehe. Die Erschütterung, die der Amoklauf in Gesellschaft und Politik ausgelöst habe, mache die Berichterstattung über Tat, Täter und vor allem Opfer zu einem unerlässlichen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung. Dies gelte auch für die Diskussion über schärfere Waffen- und Jugendschutzgesetze. Die Chefredaktion nimmt die Kritik an ihrer Berichterstattung sehr ernst. Sie weist jedoch mit Nachdruck die Unterstellung des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion habe die Fotos aus Zynismus, Geschmacklosigkeit, Sensationsgier, Pietätlosigkeit und mangelndem Respekt vor dem Leid der Angehörigen veröffentlicht. Die Redakteure hätten vor Ort sensibel recherchiert. Die Kollegen in der Redaktion verantwortungsbewusst und professionell gearbeitet. Fehler würden sich weder im Alltagsgeschäft noch in Ausnahmesituationen nie ganz vermeiden lassen. Dabei jedoch automatisch niedere Beweggründe anzunehmen, grenze an Medienfeindlichkeit. (2009)

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Redaktion wehrt sich gegen harte Vorwürfe

Eine überregionale Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe, der Amokläufer von Winnenden habe seine Tat in einem Chatroom angekündigt. Zum Beitrag gehören fünf Fotos, die einige Opfer zeigen. Ein Nutzer der Internetausgabe sieht in der Veröffentlichung keine journalistische Notwendigkeit, sondern reine Sensationsgier. Den Abdruck der Opferbilder hält er für pietätlos. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf die Richtlinie 8.1 des Pressekodex. (Nennung von Namen/Abbildungen). Danach seien die Nennung von Namen und die Abbildung von Opfern in der Regel nicht gerechtfertigt. Winnenden sei nicht die Regel, sondern eine Ausnahme, von deren Existenz Richtlinie 8.1 implizit ausgehe. Die Redaktion habe, wie etliche Medien auch, es nicht nur als gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten betrachtet, in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Fall Winnenden auch dessen Opfer zu zeigen. Die Entscheidung, die Bilder einiger Opfer zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust, mit Zynismus oder mangelndem Anstand zu tun. Vielmehr verberge sich dahinter der Wunsch, einer breiten Öffentlichkeit das Ausmaß der Tragödie wenigstens ansatzweise zu vermitteln. Der Vorwurf des Voyeurismus verdränge oft den Wunsch der Öffentlichkeit, Anteil nehmen zu können. Zugegeben – so die Chefredaktion in ihrer Stellungnahme – die schlichte Nachricht von 15 Todesopfern könne Mitgefühl erzeugen. Diese Nachricht allein jedoch hätte niemals die wahre Dimension des Schmerzes vermitteln können, die mit ihr verbunden ist. Fünfzehn Tote seien anonym, fremd und weit entfernt. Fotos, wie sie die Redaktion gezeigt habe, nähmen den Opfern diese Anonymität. Vor allem zeigten sie das Verbrechen in seiner unfassbaren Konsequenz. (2009)

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Keine Personen der Zeitgeschichte

Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Amok-Schütze von Winnenden – Diese jungen Leben hat er ausgelöscht“ über die größtenteils weiblichen Opfer von Tim K. Auf der Startseite der Homepage sind ein großes Foto des Amokläufers und vier Porträtbilder von getöteten Schülerinnen zu sehen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen den Pressekodex. Er hält die Abbildung von unverfremdeten Fotos der Opfer und auch des Täters für geschmacklos. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält der Beschwerde entgegen, die Redaktion habe über den Fall Winnenden verantwortungsbewusst berichtet. Sie hätte am Tag des Amoklaufes und in den Tagen danach authentisch und ungeschönt in einer zunächst völlig ungewissen Nachrichtenlage ein außerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bedienen gehabt. Die Presse habe der Öffentlichkeit Fragen zum Tatverlauf, über die Person des Täters, sein Lebensumfeld, seine Geschichte, über die Opfer sowie über privates und behördliches Handeln im Zusammenhang mit dem Ereignis beantworten müssen. Die Redaktion hätte von ihrem Recht Gebraucht gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die notwendige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten und die Prüfung der Fakten seien gewissenhaft vorgenommen worden. Zum Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung sowie der Namensnennung und Bildveröffentlichung beruft sich die Rechtsabteilung auf die „besonderen Begleitumstände“ im Sinne der Richtlinie 8.1, die eine Darstellung der Opfer in der vorliegenden Art rechtfertige. (2009)

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„Etwas in der Gesellschaft verändern“

Unter der Überschrift „Amok-Schütze von Winnenden – Diese jungen Leben hat er ausgelöscht“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über die größtenteils weiblichen Opfer von Tim K. Auf der Startseite der Homepage ist ein großes Foto des Amokläufers zu sehen. Sie enthält auch vier Porträtbilder von getöteten Schülerinnen. Ein Leser sieht eine Verletzung der Richtlinie 8.1 (Nennung von Namen und Abbildungen) des Pressekodex, weil Fotos von Opfern und vom Täter gezeigt würden. In dem Beitrag würden zudem die Namen von Opfern und Angehörigen genannt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält dem Beschwerdeführer entgegen, die Redaktion habe verantwortungsbewusst und korrekt berichtet. Den Medien hätten sich am Tag von Winnenden und danach viele Fragen gestellt, auf die Antworten erwartet worden seien. Gewissenhaft habe die Redaktion die notwendige Abwägung der Persönlichkeitsrechte dem hohen öffentlichen Informationsinteresse gegenübergestellt. Der Pressekodex bestimme, dass „in der Regel“ eine identifizierende Darstellung der Opfer zu unterbleiben habe. Das Verbrechen von Winnenden sei jedoch kein Regelfall gewesen. Die Zeitung beruft sich auf die „besonderen Begleitumstände“ im Sinne der Richtlinie 8.1, die eine Darstellung der Opfer in der vorliegenden Form rechtfertige. Dies entspreche offensichtlich auch der Sichtweise einiger betroffener Eltern. Opferfamilien hätten sich in einem offenen Brief an Regierung und Öffentlichkeit mit dem Anliegen gewandt, etwas in der Gesellschaft so zu verändern, dass es kein zweites Winnenden geben werde. (2009)

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Besser ein bisschen weniger Euphorie

In der Online-Ausgabe einer Zeitschrift erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „High-Tech Sandalen für den komfortablen Auftritt“. Vorgestellt werden die Produkte eines Herstellers; die Marke wird porträtiert. Ein Nutzer des Internet-Auftritts spricht von einem nicht als Werbung gekennzeichneten PR-Beitrag für den Sandalenhersteller. Er sieht darin einen Fall von Schleichwerbung. Nach Auskunft des Chefredakteurs der Zeitschrift und ihres Internet-Auftritts handelt es sich bei dem Artikel nicht um bezahlte Werbung. In der gedruckten Ausgabe habe die Redaktion 19 verschiedene Sandalenmodelle vorgestellt und diese Präsentation dann online verlängert. Der Chefredakteur räumt ein, „ein wenig weniger Euphorie für das Produkt“ hätte nicht geschadet. (2009)

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