Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Unter dem Titel „Höhenflüge“ berichtet eine Regionalzeitung über das Ergebnis einer Internet- und Telefonumfrage. Es geht um die Verlängerung der Betriebszeiten des regionalen Flughafens. In einem Diagramm wird dargestellt, dass 56 Prozent der Befragten gegen und 44 Prozent für eine Verlängerung der Betriebszeiten waren. In der Fußnote wird darauf hingewiesen, dass insgesamt 10.204 Stimmen abgegeben wurden. Das Umfrageergebnis wird kommentiert. Dabei ist die Rede von einer „schweigenden Pro-Flughafen-Fraktion“. Ein Leser der Zeitung sieht die journalistische Sorgfaltspflicht durch eine einseitige, verzerrende Darstellung der Umfrageergebnisse verletzt. Die Zahlenangaben zur Umfrage wichen um vier Prozent von den Angaben in zwei Internet-Veröffentlichungen ab. Dort habe die Ablehnung bei 60 Prozent gelegen. Zudem werde durch die farbliche Darstellung des Ergebnisses ein falscher Eindruck erweckt. Statt 56 Prozent „Nein“ werde auf den ersten Blick ein 56-prozentiges „Ja“ vermittelt. Insgesamt sei die Redaktion überhaupt nicht auf das flughafenkritische Ergebnis der Umfrage eingegangen. Sie habe dieses im Text überhaupt nicht erwähnt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das Umfrageergebnis im Artikel um vier Prozent von dem im Internet ausgewiesenen Ergebnis abweiche, weil bei dem gedruckten Gesamtergebnis auch die Telefonabstimmung berücksichtigt sei. Bei dieser seien mehr Ja-Stimmen für längere Betriebszeiten des Flughafens abgegeben worden. Dies werde im Text auch erklärt, aber möglicherweise nicht deutlich genug. Die Grafik vermittle keineswegs einen falschen Eindruck. Mit dem Begriff „Schweigende Pro-Flughafen-Fraktion“ seien diejenigen gemeint, die dem Flughafen eher positiv gegenüber stünden, dies aber höchst selten kundtäten. Dass es eine solche „schweigende Mehrheit“ tatsächlich gebe, bewiesen diverse Umfragen, über die die Zeitung in der Vergangenheit berichtet habe. (2008)
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht eine redaktionell gestaltete Anzeige. Unter der Überschrift „Der Aufwärtstrend beim Gold ist noch nicht zu Ende“ wird dabei ein Interview mit dem Vorsitzenden eines Investment-Unternehmens abgedruckt. Innerhalb dieses Beitrages ist eine Anzeige des Unternehmens untergebracht. Ein Leser bemängelt, dass die Anzeige nicht als solche erkennbar sei, da ein entsprechender Hinweis fehle. Die Veröffentlichung könne von den Lesern durchaus auch als redaktioneller Beitrag wahrgenommen werden. Die Anzeige – so die Chefredaktion der Zeitung – unterscheide sich in Aufmachung, Schrifttyp, Umbruch und nicht zuletzt durch das unübersehbar große Firmenlogo eindeutig vom redaktionellen Teil der Zeitung. Sie sei zudem durch eine deutliche schwarze Anzeigenlinie vom redaktionellen Teil optisch abgetrennt. So sei eine Verwechslung nicht möglich und die vom Pressekodex geforderte Trennung gegeben. Außerdem merke jeder, der nur ein paar Zeilen des „Interviews“ lese, dass es sich um eine Anzeige handele. Auch in der Redaktion der Zeitung würden solche „Advertorials“ kritisch gesehen. Wann immer die Gefahr einer Verwechslung drohe, blocke man das Wort „Anzeige“ ein, nicht immer zur Freude der Anzeigenabteilung. Die Redaktion habe sich auch bislang erfolgreich gegen andere irreführende Werbeformen gewehrt. Dies werde man auch in Zukunft so halten, auch wenn die Ansprüche vieler Werbetreibender auf eine Vermischung von redaktionellem und kommerziellem Teil stärker geworden seien. Grundsätzlich sympathisiere die Redaktion also mit dem Anliegen des Beschwerdeführers. Im konkreten Fall allerdings sei die Kritik aus den beschriebenen Gründen nicht gerechtfertigt. Um eventueller Kritik künftig noch weniger Anlass zu geben, werde die Zeitung noch schärfer als bisher auf die Kennzeichnung von Anzeigen achten. (2008)
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Unter der Überschrift „Firma unter Briefkasten-Verdacht“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Gerichtsverfahren. Der Verdacht gegen ein Ehepaar, es habe betrügerisch versucht, Geld vor der Zwangsvollstreckung zu retten, habe sich nicht bestätigt. Das Verfahren sei eingestellt worden. In der Folge werden in dem Beitrag Details über die Lebensumstände des Ehepaares veröffentlicht. Unter anderem sei es um die Zwangsvollstreckung einer Forderung in Höhe von 360.000 Euro und den damit zusammenhängenden Widerruf einer zuvor eingelösten Grundschuld gegangen. Die Eheleute hätten eine Gesellschaft mit 64.000 Euro Startkapital in Marbella gegründet. Die Frau – eine Masseurin - schleppe seit Jahrzehnten einen Schuldenberg durchs Leben. Auch das Lehrergehalt ihres Ehemannes, der nebenberuflich mehrere Chöre leitet, sei gepfändet worden, da dieser 25.000 Euro Steuerschulden beim Finanzamt abtragen müsse. Die genauen Einkommensverhältnisse der Eheleute werden konkret beziffert. Der Beschwerdeführer teilt mit, er kenne den Ehemann gut, sei jedoch über seine finanziellen Verhältnisse nicht informiert gewesen. Diese würden nun durch den Bericht in der Zeitung offenkundig. Es gebe nicht viele Chorleiter am Ort, deren Frau Masseurin sei. Der Mann sei für einen umfangreichen Personenkreis erkennbar. Eine Abwägung zwischen nur vermuteter Schuld und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hätte angesichts der Einstellung des Verfahrens dazu führen müssen, dass über das Verfahren entweder gar nicht oder nur in sehr allgemeiner Form hätte berichtet werden dürfen. Der Chefredakteur der Zeitung geht auf den Vorwurf des Beschwerdeführers ein, dass die Betroffenen erkennbar seien. Die Stadt, um die es hier geht, sei eine ausgesprochene Musikstadt mit mehr als 50 Chören. Noch einmal so viele gebe es im weiteren Verbreitungsgebiet der Zeitung. Es sei keinesfalls die Absicht der Redaktion gewesen, die an dem Verfahren Beteiligten erkennbar zu machen. Angesichts der genannten Hintergründe sei es unwahrscheinlich, dass dies „massenhaft geschehen ist“. Die Redaktion nehme dennoch den Fall zum Anlass, künftig noch genauer als bisher auf die Regelungen des Pressekodex zu achten. (2008)
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Ulla Jepke, innenpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke im Bundestag. Anlass ist eine umstrittene Äußerung der Politikerin zum geplanten BKA-Gesetz: „Was da geschaffen wird, ist eine geheim ermittelnde Staatspolizei. Das ist das Allerletzte, was wir brauchen können“. Sie sieht einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Die Zeitschrift stelle nach ihrer Ansicht falsche Behauptungen auf und verbreite Halbwahrheiten. Unter Tumult und Entrüstung – wie von der Zeitschrift beschrieben – stelle sie sich etwas anderes vor. Im Protokoll der Plenarsitzung sei lediglich vermerkt, dass die Linke applaudiert und ein SPD-Abgeordneter einen Zwischenruf gemacht habe. Zum Eklat in den Medien sei es – so die Beschwerdeführerin – erst gekommen, nachdem eine Nachrichtenagentur behauptet habe, sie hätte das BKA mit der Gestapo verglichen. Dies sei eine Falschmeldung gewesen. Die Abgeordnete sagt, sie habe nie an einem DKP-Parteitag teilgenommen. Dem stehe der Text des Magazins gegenüber: „Doch egal, ob Jelpke auf Treffen ehemaliger Stasi-Kader ihre Solidarität beteuert, Parteitage der DKP besucht oder bei Grußworten in der venezolanischen Botschaft die ´Unbeugsamkeit´ der kubanischen Revolution feiert: (…)“. Falsche Behauptungen sieht die Beschwerdeführerin auch in der Passage über ihre Kindheit und ihre politischen Handlungsmotive. Sie wirft der Redaktion die „Psychiatrisierung politisch Andersdenkender“ vor. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift zitiert die Publikation des Deutschen Bundestages „Das Parlament“. Dort heiße es: „Unruhe im Bundestag. Am Rednerpult kritisiert Ulla Jepke das geplante BKA-Gesetz, das dem Bundeskriminalamt neue Befugnisse in der Terrorabwehr geben soll. Für die innenpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke – schmal, mit rotbraunem, geflochtenem Zopf – ein Unding: ´Was da geschaffen wird, ist eine geheim ermittelnde Staatspolizei. Das ist das Allerletzte, was wir brauchen können´. Die letzten Worte muss die 57-Jährige fast rufen, um gegen die Entrüstung anzukommen, die im Plenum laut wird“. Die Redaktion – so die Rechtsabteilung weiter – habe nicht behauptet, Ulla Jepke habe das BKA mit der Gestapo verglichen. Im Beitrag heiße es, dass sie „das BKA damit in die Nähe der Gestapo“ rücke und „eine historische Anspielung“ wage. Recht habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie habe nie an einem DKP-Parteitag teilgenommen. Die aufgestellte Behauptung beruhe auf einer Verwechslung. Ulla Jepke habe mehrfach auf DKP-Veranstaltungen gesprochen, jedoch nicht auf formalen Parteitagen. (2008)
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Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Die Akte des Grauens“ über den Hunger-Tod der fünfjährigen Lea-Sophie und den bevorstehenden Prozess gegen ihre Eltern. Dem Bericht beigestellt sind zwei Fotos des Mädchens – eines zu Lebzeiten, das andere zeigt das tote, verhungerte Kind. Im Text heißt es, die Redaktion habe lange diskutiert, ob es richtig sei, dieses Foto zu zeigen. Man habe sich zum Abdruck entschieden, damit derartiges nicht wieder passiere. Ein Leser hält die Veröffentlichung des Fotos für Sensationsmache. Sie verletze die Menschenwürde der Verstorbenen, die über den Tod hinaus fortwirke. Er sieht Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält dem Beschwerdegegner entgegen, er habe sich mit den Überlegungen der Redaktion nicht auseinandergesetzt. Darin seien die Beweggründe, das Foto zu veröffentlichen, ausführlich dargelegt worden. Es sei der Redaktion nicht um Sensationsmache gegangen, sondern darum, die Öffentlichkeit wahrhaftig zu unterrichten. Die Zeitung erinnert an das „vermutlich eindringlichste Foto der Pressegeschichte“. Das Bild aus dem Vietnam-Krieg zeigte fliehende, weinende, teilweise nackte und vom Napalm verletzte Kinder. Wenn die Eltern von Lea-Sophie und ihr Anwalt ein falsches Bild der Ereignisse zeichneten, müsse dies ausnahmsweise durch ein Fotodokument korrigiert werden können. (2008)
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Eine überregionale Zeitung berichtet über einen Prozess, in dem sich der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs des Stalkings verantworten muss. Er wird im Artikel als „53-jähriger Stalker“ aus einem namentlich erwähnten kleinen Ort bezeichnet. Sein Name wird nicht genannt. Die Zeitung schildert den Verlauf der Verhandlung und das Ergebnis, dem zufolge das Verfahren vorläufig gegen Zahlung von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt wird. Der Beschwerdeführer hält die Bezeichnung „53-jähriger Stalker“ für vorverurteilend, da es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist. Die Bezeichnung „Stalker“ sei jedoch eine Täterbezeichnung. Er sieht darin einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Er sei durch die Berichterstattung erkennbar geworden. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Berichterstattung für frei von Vorverurteilungen. Der Sachverhalt werde korrekt dargestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht erkennbar dargestellt worden. Der Hinweis auf den Wohnort führe bei einer Einwohnerzahl von 15000 nicht zur Erkennbarkeit. (2008)
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„Michelle kämpfte mit ihrem Killer“ titelt eine Boulevardzeitung. Der Artikel gibt im Wesentlichen Zeugenaussagen und vorläufige Ermittlungsergebnisse der Polizei im Zusammenhang mit dem Tod der Achtjährigen wieder. Die Redaktion stellt verschiedene Szenarien dar, wie sich die Tötung des Mädchens abgespielt haben könnte. In dem Artikel heißt es unter anderem: „Stundenlang muss ihr Martyrium gedauert haben, ehe der Mörder sie erstickte. Ob er sie strangulierte oder mit bloßen Händen den Hals zudrückte, ist noch unklar. Sicher ist, dass er äußerst brutal gewesen sein muss; eine Gerichtsmedizinerin soll bei der Obduktion sogar einen Nervenzusammenbruch erlitten haben. Michelles Leiche hatte blaue Flecken, ihr fehlten ganze Haarbüschel.“ Es sei – so die Zeitung weiter – ungeklärt, ob der Mörder Michelle durch den Wald geschleift habe, eher er sie in den Ententeich warf. Zu dem Bericht erhält der Presserat Beschwerden von zwei Lesern. Der eine moniert, aus dem Artikel gehe nicht hervor, aus welchen Quellen die wiedergegebenen Informationen stammten. Die Behörden hätten eine Nachrichtensperre verhängt. Schon deshalb sei es sehr zweifelhaft, ob die im Bericht genannten Fakten überhaupt stimmten. Michelles Eltern, so deren Anwältin, seien von den Behörden aus Rücksichtnahme nicht über Details der Tat informiert worden. So hätten sie erst aus der Zeitung von diesen erfahren. Der Artikel widerspreche jeglicher Ethik und berühre unnötigerweise die Privatsphäre der Eltern. Eine Darstellung wie in diesem Fall stelle Gewalt und Brutalität unnötig sensationell dar. Eine weitere Beschwerdeführerin hält den Artikel ebenfalls für unangemessen sensationell. Die geschilderten Details würden die Traumata der Hinterbliebenen noch verstärken. Durch die Berichterstattung sei die Arbeit der Polizei behindert worden. Die von der Zeitung wiedergegebenen Informationen hätten nicht veröffentlicht werden dürfen. Sie – die Beschwerdeführerin – fühle sich persönlich vom dem Artikel betroffen: Im Alter von neun Jahren habe sie einen Klassenkameraden durch Mord verloren. Jetzt koche durch diesen Artikel noch einmal alles hoch. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, der Fall Michelle sei nach wie vor im öffentlichen Bewusstsein. Schon deshalb sei die Berichterstattung gerechtfertigt. Der mutmaßliche Kindesmörder sei nach wie vor auf freiem Fuß. Die Polizei ermittle weiter, jedoch bislang ohne Ergebnis. Es habe nie eine Nachrichtensperre gegeben. Dies habe der zuständige Polizeipräsident gegenüber dem Chefredakteur der Zeitung eingeräumt. Daher sei die Polizei auch nicht in ihrer Arbeit behindert worden. Überdies habe die Zeitung bewusst darauf verzichtet, auf Einzelheiten aus dem Obduktionsbericht einzugehen. Sie habe nicht „unnötig sensationell“ berichtet, sondern lediglich über ein brutales Verbrechen informiert. Es sei Aufgabe der Presse, über Grausamkeiten und Brutalitäten zu berichten, die das Gemeinwesen berührten und beunruhigende Entwicklungen widerspiegelten. Schließlich bedauert die Rechtsabteilung, dass Leser durch den Artikel traumatisiert werden könnten. Grund dafür sei jedoch nicht eine etwaige Verletzung ethischer Grundsätze, sondern allein die Grausamkeit des Verbrechens. (2008)
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„Koch schadet Deutschlands Ruf“ – so lautet die Überschrift des Aufmachers auf Seite 1 in einer Regionalzeitung. Ohne Anführungszeichen. Im Interview mit der Zeitung hat sich Außenminister Steinmeier im Vorfeld der hessischen Landtagswahl sinngemäß so geäußert. Im Text zitiert die Zeitung Steinmeier. Die Kampagne Kochs gegen kriminelle Ausländer – und jetzt wörtlich - „ist nicht gut für unseren Ruf“. Ein Leser sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Darin ist die journalistische Sorgfaltspflicht geregelt. Das Steinmeier-Zitat sei nicht in Anführungszeichen gesetzt und somit nicht als solches erkennbar. Es sei für den Leser nicht erkennbar, ob es sich bei der Aussage in der Überschrift um eine Nachricht oder eine Meinungsäußerung handelt. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, Anführungszeichen in der Titelzeile seien in diesem Blatt grundsätzlich nicht üblich. Dies gelte vor allem, wenn sich aus dem Zusammenhang mit der Unterzeile ergebe, dass es sich bei der Titelzeile um eine – wenn hier auch gekürzte - Äußerung handele, die im Rahmen des Interviews mit Frank-Walter Steinmeier gefallen sei. Sowohl aus der Unterzeile des Aufmachers wie auch im ersten Absatz des Textes werde deutlich, dass es sich bei der Äußerung um ein Zitat handele. (2008)
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Eine überregionale Zeitung schildert einen Polizeieinsatz und berichtet Einzelheiten aus einem dabei gedrehten Videofilm. Der Beitrag ist mit Fotos aus dem Film illustriert. Darin heißt es: „Hier ist zu sehen, wie der von der Polizei zur Bewusstlosigkeit verprügelte Florian S. aus dem Rettungswagen geholt und dann zur Davidwache in St. Pauli transportiert wurde. Dabei hätte er nach der brutalen Behandlung durch die Beamten dringend ärztliche Hilfe nötig gehabt“. Im weiteren Verlauf wird die Ohnmacht von Florian S. geschildert: „Florian versuchte sich zu entfernen, da griff ein Uniformierter an und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht“. In dem Artikel wird ein Polizeisprecher zitiert, der den Einsatz aus Sicht der Beamten schildert. Einen Tag später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Empörung über Polizeiübergriffe“ von einer Pressekonferenz, bei der der Film gezeigt wurde. Dabei wurde Florian S. vorgeworfen, simuliert zu haben. Andere Sprecher verlangten ein Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten. Dass ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet wurde, bestätigt ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer, Sprecher der Polizei und selbst Betroffener in diesem Fall, sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). In dem Artikel würde eine Reihe von Behauptungen als Tatsachen dargestellt, ohne dass diese als solche erkennbar seien. Der Ermittlungsstand der Polizei sei anders. Florian S. sei von Polizeibeamten weder verprügelt noch angegriffen worden. Vielmehr habe dieser Polizeibeamte angegriffen, als sie seine Personalien feststellen wollten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei daraufhin gegen den 21-Jährigen eingeleitet worden. Die Schilderung der Vorgänge im Rettungswagen sei falsch. Nachdem der scheinbar bewusstlose junge Mann in den Wagen gebracht worden sei, habe er plötzlich versucht, zu fliehen. Die Polizisten hätten dies verhindert. Florian S. sei wiederum scheinbar bewusstlos geworden. Die Polizei habe einen Rettungswagen gerufen, der den Mann ins Krankenhaus gebracht habe. Der Beschwerdeführer wirft der Redaktion vor, sie habe schon einen Tag vor der Berichterstattung gewusst, dass die Notärztin erhebliche Zweifel am Zustand von Florian S. gehabt habe. Zitat: „Der war nie bewusstlos“. Abschließend informiert der Beschwerdeführer über eine gegen die Zeitung erwirkte Gegendarstellung. Die Chefredaktion der Zeitung hat diese Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt veröffentlicht. Zum Vorwurf, die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, teilt sie mit, der Autor der Beiträge habe einen entsprechenden Videofilm ausgewertet. Sie hält die Berichterstattung für korrekt. Sie informiert darüber, dass der Videofilm inzwischen der Generalstaatsanwaltschaft übergeben worden sei, die im Fall von Florian S. ein Ermittlungsverfahren gegen Polizisten wegen des Verdachts der Körperverletzung eingeleitet habe. (2008)
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Die Leiterin eines Umweltamts in einer Kleinstadt will nach Ablauf ihrer Wahlperiode weitermachen. Sie bewirbt sich auf die interne Ausschreibung, doch wird ihr eine andere Bewerberin vorgezogen. Die örtliche Zeitung berichtet, manche Kommunalpolitiker vermuteten einen parteipolitischen Schachzug. Nach ihrer Meinung sei eine interne Ausschreibung gar nicht nötig gewesen, da das Innenministerium der Übernahme der Behördenchefin zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen den Pressekodex. Er kritisiert vor allem diese Textpassage: „Theoretisch hätte sich die Dezernentin gar nicht bewerben dürfen, da sie nicht zu den internen Mitarbeitern zählt, doch ist in Anbetracht der ungewöhnlichen Situation eine Ausnahme gemacht worden.“ Der Beschwerdeführer sieht darin eine falsche Tatsachenbehauptung. Er beruft sich auf die Kommunalverfassung des Bundeslandes, Danach sei der Ausschluss einer Beigeordneten von einer internen Stellenausschreibung benachteiligend. Eine Sonderregelung werde nicht – wie von der Zeitung suggeriert – praktiziert. Mit dieser falschen Darstellung verletze die Autorin des Beitrags ihre Sorgfaltspflicht. Es werde der Eindruck vermittelt, dass eine ungewöhnliche Situation sehr wohl eine Ausnahme, sprich Rechtsbruch, rechtfertige. Die Redaktionsleitung verweist auf eine Aussage der Landrätin im nicht-öffentlichen Sitzungsteil des Kreistages. Ihre Aussage sei bereits in vorangegangenen Berichten zitiert worden, ohne dass die Behördenleiterin oder der Beschwerdeführer reagiert hätten. Beide hätten auch kein klärendes Gespräch mit der Redaktion gesucht. Die Kommunalpolitikerin sei für sieben Jahre als Beigeordnete gewählt worden und lediglich über diesen Weg in die Kreisverwaltung gekommen. Zuvor habe sie nicht im Landratsamt gearbeitet. Sie sei also befristet angestellt im Wahlbeamtenverhältnis und habe zu keiner Zeit einen Arbeitsvertrag gehabt. Ihr Wahlbeamtenverhältnis habe nur während der Wahlperiode bestanden. Nach deren Ablauf sei sie also automatisch ausgeschieden. Da sie als Beigeordnete auch das Umweltamt geleitet habe, habe der Landkreis diese Stelle neu besetzen müssen. Es sei eine interne Ausschreibung erfolgt, auf die sich nur Mitarbeiter hätten bewerben können. Die Behördenchefin sei zu diesem Zeitpunkt bereits als Beigeordnete verabschiedet worden und somit keine Mitarbeiterin der Verwaltung mehr gewesen. Dennoch habe man ihr gestattet, sich zu bewerben. Fünf Männer und fünf Frauen hätten sich beworben; eine Kommission habe ihre Entscheidung getroffen. (2008)
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