Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Eltern sollen sachgerecht die Welt erklären

Unter der Überschrift „Mütter werfen Kinder aus Feuer-Haus“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Wohnhausbrand in Ludwigshafen, bei dem neun Menschen starben. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das einige Menschen an einem Fenster stehend zeigt sowie ein fallendes Baby. In der Bildzeile steht, dass das Kind von Helfern aufgefangen wurde. Im Innern des Blattes wird das Foto noch einmal vergrößert und herangezoomt gezeigt. Ein Leser des Blattes zeigt sich aufgrund der Fotos schockiert und sieht die Menschenwürde verletzt. Kleinkinder, die die Zeitung an Kiosken ausgestellt sähen, erführen nicht, dass das Baby von Helfern aufgefangen worden sei. Ihnen sei schwer zu vermitteln, was geschehen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Das Foto mache die Angst und die Verzweiflung der eingeschlossenen Bewohner des brennenden Hauses deutlich, die ihr Kind dadurch retten, dass sie es in die Arme eines Polizisten werfen. Schon in der Bildunterschrift werde deutlich, dass das Baby nicht zu Schaden kam. Das Foto verletze nicht die Menschenwürde, da die abgebildeten Personen, insbesondere jedoch das Kleinkind, zu Personen der Zeitgeschichte geworden seien. Soweit der Beschwerdeführer meine, ein derartiges Foto dürfe zum Schutz von Kleinkindern nicht veröffentlicht werden, die noch nicht lesen könnten, sei dies keine Frage der Wahrung der Menschenwürde. Die Gefahr, dass Kleinkinder mit menschlichem Leid und gar Tod in Fotos, bewegten Bildern und Ton konfrontiert werden, sei täglich und stündlich, z. B. durch TV-Nachrichten, Realität. Es sei die Aufgabe von Eltern, ihren Kindern sachgerecht zu erläutern, was sie in den Medien wahrnähmen. (2008)

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Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Leserbrief, der Bezug nimmt auf die Berichterstattung des Blattes über den Film „Fitna“ zwei Wochen zuvor. Der Leserbriefschreiber findet die Reaktion einiger Politiker und Medien auf den Film erschreckend. Dann schreibt er den Satz, den ein Leser zum Anlass seiner Beschwerde nimmt: „Jedem normal denkenden Menschen ist inzwischen bekannt, dass der Islam eine menschenverachtende Religion ist und das Ziel verfolgt, sich schnell auszubreiten“. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Ziffer 10 des Pressekodex (Religion, Weltanschauung, Sitte). Der Chefredakteur des Magazins meint, der beanstandete Leserbrief sei nur vor dem Hintergrund der extrem zugespitzten Diskussion zu verstehen, die der umstrittene Koran-Film „Fitna“ ausgelöst habe. In dieser Diskussion gehe es vor allem um die politische Bedeutung des Islam und die These einer Bedrohung der in der westlichen Welt vorherrschenden Freiheiten. Darauf beziehe sich der Leserbrief in erster Linie. Die in dem Leserbrief vertretene Position sei wenig differenziert. Solche Aussagen seien aber in der Gesellschaft in nicht geringem Ausmaß anzutreffen und verboten seien sie auch nicht. Der Pressekodex gelte selbstverständlich auch für Leserbriefe. Ziffer 10 beschäftige sich aber mit religiösen, weltanschaulichen und sittlichen Überzeugungen, nicht jedoch mit dem Hineinwirken von Religionen in den Bereich der Politik. Der Chefredakteur gibt zu bedenken, dass einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung über die Aktivitäten der Weltreligionen durch presseethische Überlegungen keine allzu engen Schranken gesetzt werden sollten. Zu dem kritisierten Leserbrief sei zudem anzumerken, dass der Leser den fehlenden Mut der Politiker bemängele, „die Dinge beim Namen zu nennen“. Ein Verstoß gegen die Ziffer 10 sei nicht zu erkennen. (2008)

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Gummibärchen-Firma genannt

„Aushilfslehrer Gottschalk“ steht über dem Bericht eines Nachrichtenmagazins über eine Aktion des TV-Unterhalters, der im Rahmen eines Projekts „Stars für die Schule“ in einem Gymnasium Rhetorik-Tipps gab. In dem Bericht wird erwähnt, dass Gottschalk vom Gummibärchen-Hersteller Haribo eingeflogen worden war. In zwei späteren Ausgaben veröffentlicht das Magazin Fragebögen, die von Unterhaltungskünstlern beantwortet werden. Auf die Frage: „Was ist für Sie eine Versuchung?“ nennen sie Haribo-Produkte. Ein Leser sieht in den Erwähnungen der Firma Schleichwerbung. Für die Chefredaktion ist es grundsätzlich zulässig, wenn Wirtschaftsunternehmen als Sponsoren gemeinnütziger Aktivitäten erwähnt werden. Für die Aktion „Stars in der Schule“ hätten sich mehrere Prominente zur Verfügung gestellt. Wenn Unternehmen eine solche Aktion unterstützten, dürfe die Öffentlichkeit auch davon erfahren. In dem Artikel - so der Chefredakteur – sei die Verbindung klar zum Ausdruck gekommen. Sicher hätte man die Hintergründe ausführlicher erläutern können, Haribo wäre dann aber zwangsläufig auch als Sponsor stärker herausgestellt worden. Auf die Fragebogenaktion teilt der Chefredakteur in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass solche Fragebögen üblich seien und die Redaktion auf die Antworten naturgemäß keinen Einfluss hätte. (2008)

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Redaktion hat das Recht zur Kürzung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Steueraffäre“. Der Einsender tritt in diesem Fall auch als Beschwerdeführer auf. Er sieht eine sinnentstellende Kürzung, da eines seiner Anliegen, die Kritik am Bau eines Verkehrskreisels, nicht mehr erkennbar werde. Die entsprechende Passage sei aus seinem Leserbrief herausgekürzt worden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Einsender sei der Redaktion bekannt, weil er sehr viele Leserbriefe schreibe. Was die gekürzte Wiedergabe des Briefes angehe, erschließe sich die Verbindung zwischen dem Bau eines Verkehrskreisels und der Gesamtverschuldung des Staates - vom Einsender thematisiert – nicht wirklich. Die Zeitung behalte sich vor, Leserbriefe zu kürzen. Im konkreten Fall habe man den Leserbrief des Beschwerdeführers als Wortmeldung zum Thema „Steuerzahler und Liechtenstein“ in der Gesamtausgabe veröffentlicht. Die Verkehrskreiselproblematik aus einem Ort im Verbreitungsgebiet hätte im Hauptteil wohl kaum interessiert. (2008)

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„Die Mädchen wie Dreck behandelt“

„Die Mädchen hat man wie ein Stück Dreck behandelt“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über eine bevorstehende Gerichtsverhandlung. Drei Männer und eine Frau müssen sich wegen des Verdachts des schweren Menschenhandels und Zuhälterei verantworten. Es heißt, die vier seien Betreiber von zwei Groß-Bordellen in zwei Städten des Verbreitungsgebiets der Zeitung. Es wird berichtet, in den Wohnungen der „Zuhälter“ seien „Waffen“ sichergestellt worden. Der Anwalt eines der Gesellschafter der Bordelle sieht eine falsche Darstellung des Vorganges. Zwar sitze dieser in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Zuhälterei und des Menschenhandels, die im Artikel dargestellten Vorgänge seien jedoch nicht Gegenstand des bevorstehenden Verfahrens. Mit diesem habe sein Mandant nichts zu tun. Die beiden anderen Gesellschafter und die Geschäftsführerin befänden sich außerdem nicht in Haft und seien auch nicht des Menschenhandels und der Zuhälterei verdächtigt. Von „Waffen“ könne ebenfalls nicht die Rede sein. Beim Vater eines der Gesellschafter sei lediglich ein altes Kleinkalibergewehr gefunden worden. Überdies – so der Anwalt – sei die Bezeichnung „Zuhälter“ vorverurteilend. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass vor dem Landgericht unstreitig der Prozess um die Vorgänge in den Bordellen begonnen habe. Die vier Angeklagten säßen in Untersuchungshaft. Sie würden in der Anklageschrift als „die Bordellbetreiber“ bezeichnet. Nichts anderes als diese Bezeichnung sei in dem kritisierten Bericht übernommen worden. Die Zeitung betont, dass sie nie behauptet habe, dass ein Prozess gegen die Gesellschafter, die Geschäftsführerin oder explizit gegen den Mandanten des Beschwerdeführers begonnen habe. Ebenso wenig sei behauptet worden, die Gesellschafter befänden sich in Untersuchungshaft. Der Begriff „Betreiber“ sei nicht legal definiert. Als Betreiber gälten aber gemeinhin die Personen, die in einem Geschäftsbetrieb die maßgeblichen Entscheidungen treffen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung stellt der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf den Kopf, wenn er den Eindruck erwecken wolle, sein Mandant habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Er sitze wegen der schon genannten Vorwürfe in Untersuchungshaft. Bei den Waffenfunden habe der Beschwerdeführer auch unterschlagen, dass die Polizei zwei Gewehre und eine Schreckschusspistole sichergestellt habe. Hinsichtlich der Bezeichnung „Zuhälter“ sei es so, dass dieser Begriff nach dem Sprachgebrauch eine Person bezeichne, die Prostituierte für sich arbeiten lasse und von deren Einnahmen lebe. Das gelte auch für den Betreiber eines Bordells. (2008)

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Beschwerdeführer nicht verleumdet

„Im Luftschutzkeller – In Wiesbaden liegt das Hauptquartier der deutschen Raucherpolizei“ titelt ein Nachrichtenmagazin. In dem Bericht geht es um einen Nichtraucher-Aktivisten, der den früheren Bundeskanzler Helmut Schmidt angezeigt hatte. Der Beschwerdeführer, von dem in dem Bericht die Rede ist, sieht sich beleidigt und verleumdet. Der Artikel sei in weiten Teilen nicht wahrheitsgetreu. Die Initiative arbeite nicht in einem „Luftschutzkeller“, sondern in zwei gut ausgebauten Räumen mit Fenstern. Er berate Raucher und Nichtraucher nicht „neben dem Eingang“ zum Wiesbadener Gesundheitsamt, sondern in einem Raum mit Teeküche und guter Ausstattung. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe den Redakteur des Magazins gebeten, die Trennung von seiner ersten Frau nicht zu erwähnen. Zudem sei es falsch, dass er sich habe frühpensionieren lassen. Vielmehr sei er in „den angebotenen Vorruhestand gegangen“. Schließlich habe sich der Redakteur als netter und verständnisvoller Mensch präsentiert. Dadurch seien die Bedenken des Beschwerdeführers gegen das Magazin entkräftet worden, das bereits einmal einen sehr negativen Bericht über ihn veröffentlicht habe. Das Justitiariat des Magazins teilt mit, der Hinweis auf die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau stamme aus einer TV-Talkshow. Dort habe sich der Nichtraucher-Aktivist vor Millionen von Menschen entsprechend geäußert. Außerdem könne ein vom Arbeitgeber angebotener Vorruhestand zulässigerweise mit „sich früh pensionieren lassen“ umschrieben werden. Beim Begriff „Luftschutzkeller“ handele es sich um eine erkennbare Metapher für die im Untergeschoß liegende Geschäftsstelle der Nichtraucher-Initiative. Die kritisierte Formulierung „Hauptquartier der deutschen Raucherpolizei“ sei eine pointierte Bewertung. (2008)

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Begriff „Über Leichen gehen“ zulässig

Eine Lokalzeitung berichtet über die gescheiterte Klage eines Grundstücksverkäufers vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Mann hatte über mehrere Instanzen versucht, von einer Stadt, der er Grundstücke für 26 Millionen Euro verkauft hatte, eine größere Summe, nämlich 73 Millionen Euro, zu erhalten. In einer Pressemitteilung äußert sich ein Ehrenstadtrat sehr kritisch zu dem Klageverhalten des Verkäufers. Er schreibt unter anderem: „Wir hatten es mit einem Kläger zu tun, der aus zügelloser Geldgier bereit war, über Leichen zu gehen“. Ein Leser der Zeitung sieht darin eine Verunglimpfung des Grundstückverkäufers. Die Redaktionsleitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer sich bereits ein Jahr zuvor im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Zeitung über den Rechtsstreit zwischen dem Grundstücksverkäufer und der Stadt mit einer Beschwerde an den Presserat gewandt habe. Diese sei als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden. Die Redaktionsleitung hält den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, eine Person solle in einer schäbigen Weise fertiggemacht werden, für abwegig. Die Bewertung sei als indirekte Rede gekennzeichnet und der kritisierenden Person, einem Ehrenstadtrat, klar zuzuordnen. (2008)

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Sprengstoff-Zitat kein Grund zur Kritik

In einem Wirtschaftsmagazin erscheint unter dem Titel „Gewerbegebiet mit Sprengstoff“ ein Bericht, der sich mit einem geplanten Biomasse-Kraftwerk und der Haltung der Bürger zweier benachbarter Städte hierzu befasst. Dort seien die Bürger zur Abstimmung über das Projekt aufgerufen. Der Bürgermeister einer der Städte sowie ein weiterer Bürger halten die Darstellung der Zeitschrift für falsch. So seien lediglich die Bürger einer Stadt zur Abstimmung aufgerufen. Die Bürger der anderen Gemeinde hätten keine Entscheidungskompetenz in dieser Frage. Der Beschwerdeführer zum Fall BK1-97/08 weist eine ihm zugeschriebene Äußerung („Dann werden wir ja sehen, was für ein Sprengstoff da drin steckt“) als frei erfunden zurück. So habe er sich nie geäußert. Die Zeitschrift teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Gemeinderat einer der Städte das Projekt abgelehnt habe. Zwar sei es richtig, dass allein die Bürger der anderen Stadt zur Abstimmung aufgerufen waren. Wenige Tage vor dem Bürgerentscheid habe allerdings der Gemeinderat eine Pressekonferenz abgehalten, in der die Ablehnung des Biomasse-Kraftwerks einziges Thema gewesen sei. Zudem sei in einer Tageszeitung am Tag vor der Abstimmung eine Anzeige gegen den Bau erschienen. Die Einflussnahme sei massiv gewesen. Bei derartigen Eingriffen in den Entscheidungsprozess der einen Stadt könne nicht davon gesprochen werden, dass die andere Gemeinde nicht mit entschieden hätte. Zum Sprengstoff-Zitat teilt die Zeitschrift mit, der Beschwerdeführer habe sich so gegenüber dem Autor des Artikels geäußert. Das Zitat sei auch von einer anderen Tageszeitung wiedergeben worden. (2008)

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„Zitat“ steht für eine Geisteshaltung

Unter der Überschrift „Prügel für die Geprügelten“ beschäftigt sich ein Nachrichtenmagazin mit dem Video-Kommentar des Feuilletonchefs einer Wochenzeitung. Darin war es um den Überfall zweier junger Männer auf einen 76-jährigen Pensionär in einem Münchner U-Bahnhof gegangen. Das Nachrichtenmagazin reißt den Beitrag auf der Titelseite mit dem Hinweis an: „Die Opfer sind selbst schuld – Wie die Wahrheit auf den Kopf gestellt wird“. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Satz auf der Titelseite „Die Opfer sind selbst schuld“ wie ein Zitat wirkt. Beim Leser entstünde dadurch der falsche Eindruck, als habe der Feuilletonchef dies so gesagt. In Wirklichkeit handele es sich jedoch um eine Interpretation des Kommentars durch das Nachrichtenmagazin. Dessen Chefredakteur hält die Einschätzung des Beschwerdeführers, der Kommentator habe den fraglichen Satz nicht geäußert, für richtig. Eine solche Äußerung werde ihm auch gar nicht zugeschrieben. Die auf der Titelseite erschienene Äußerung in Anführungszeichen werde keiner Person zugeordnet. Der Satz über die Opfer, die selbst schuld seien, solle für die in dem angekündigten Beitrag kritisierte Geisteshaltung stehen. Es handele sich – so der Chefredakteur – um ein „Symbolzitat“, ein Destillat aus einer Mehrzahl von Äußerungen in diesem Tenor. Wer den Artikel lese, erfahre genau, was der Feuilletonchef gesagt habe. Die Redaktion habe auf der Titelseite schlagwortartig kennzeichnen wollen, mit welcher Geisteshaltung sich der Artikel im Innern auseinandersetze. Dabei habe sie den Satz „Die Opfer sind selbst schuld“ nicht ohne Anführungszeichen schreiben können, weil sie diese Auffassung ja gerade nicht vertrete. Die Leser erwarteten hier auch keine Zitattreue. In Schlagzeilen und Überschriften sei es erlaubt, eine eigene Interpretation in Anführungszeichen zu setzen und sie damit einem Dritten zuzuschreiben, selbst wenn die Äußerung so nicht wörtlich gefallen ist. (2008)

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Rentenmodell allein auf dem Markt

Eine Ratgeber-Zeitschrift berichtet über ein neues Rentenmodell, das mit einer Kreditkarte kombiniert ist. Diese wird abgebildet. Am Ende empfiehlt die Redaktion das Produkt mit dem Hinweis: „Die ….-Rente ist innovativ und absolut empfehlenswert“. Sie nennt eine Website, sowie eine Info-Telefonnummer zu dem Angebot. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – moniert eine unkritische und empfehlende Berichterstattung. Er weist auf eine ganzseitige Anzeige des Anbieters in der gleichen Ausgabe hin. Der Chefredakteur der Zeitschrift erklärt, dass es sich bei dem Rentenmodell um ein neues und innovatives Angebot handele. Über solche Produkte zu berichten, sei Ziel eines Verbrauchermagazins. Die Leser erwarteten von einer Zeitschrift dieses Zuschnitts eine journalistisch saubere und nachvollziehbare Einschätzung von Produkten. Über diese zu berichten und sie zu beurteilen, könne daher wohl kaum als Schleichwerbung missverstanden werden. Die Redaktion sehe keinen Grund, von der positiven Einschätzung des vorgestellten Rentenmodells abzuweichen. Das Urteil „empfehlenswert“ sei auf rein journalistischer Grundlage gefällt worden. Dass an anderer Stelle im Heft eine Anzeige des Anbieters abgedruckt sei, belege nicht den Vorwurf der Schleichwerbung. Die Redaktion habe keinen Einfluss auf die Entscheidung von Unternehmen, Anzeigen zu schalten. Die Trennung von Redaktion und Werbung werde schon durch die Platzierung an verschiedenen Stellen der Zeitschrift deutlich. (2008)

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