Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Im Suchspiel fehlte der Anzeigenhinweis

In einer Kinderzeitschrift erscheint eine ganzseitige Firmenanzeige mit einem Fehler-Suchspiel. Eine Leserin kritisiert, dass die Anzeige nicht als Werbung erkennbar ist. Insbesondere das Fehlersuchspiel erwecke den Eindruck eines redaktionellen Beitrags. Die Chefredakteurin räumt sowohl in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin als auch gegenüber dem Presserat ein, dass schon durch die Gestaltung der Eindruck entstehen könne, die Anzeige gehöre zum redaktionellen Inhalt der Zeitschrift. Es sei aber rein zufällig, dass die Anzeigenseite ähnlich wie der redaktionelle Teil gestaltet worden sei. Die Anzeigenseite sei erst sehr spät in das Blatt eingefügt worden. Dabei habe man die verstärkende Wirkung übersehen. Die Zeitschrift habe mit der Agentur der werbenden Firma Kontakt aufgenommen und sie verpflichtet, bei künftigen Veröffentlichungen den Anzeigenhinweis zu platzieren. Die Redaktion entschuldigt sich für ihr Versehen. (2008)

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Mutmaßlicher Täter auf Fotos erkennbar

„Kinderschänder lockt 13-Jährige in Sex-Falle“ und „Der Kinderschänder und die 13-Jährige“ titelt eine Boulevardzeitung über ein Ermittlungsverfahren gegen den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. In beiden Artikeln wird dieser als „Kinderschänder“ bezeichnet. Auf abgedruckten Fotos ist der Mann erkennbar. Es wird berichtet, er habe das Mädchen im Internet kennen gelernt, zu sich nach Hause gelockt und dort vier Wochen lang versteckt. Sowohl nach Aussagen des Beschwerdeführers als auch des Mädchens habe es zwischen ihnen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Der Anwalt sieht den Pressekodex in vier Punkten verletzt. Durch die Bezeichnung „Kinderschänder“ ohne jegliche Einschränkung sei eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex gegeben. Die Schuld sei gerichtlich nicht erwiesen. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft bereits nach einer Woche die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Durch die Veröffentlichung der Fotos seien die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Das Foto, auf dem der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mädchen zu sehen ist, sei – so der Anwalt – auf unlautere Weise aus den Privaträumen des Beschwerdeführers beschafft worden – ein Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex (unlautere Recherchemethoden). Schließlich kritisiert der Anwalt unwahre Tatsachenbehauptungen nach Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Unwahr sei sowohl die Bildunterschrift „In diesem Gartenhäuschen auf dem Hotelgrundstück fanden die Ermittler Kinderpornos“ als auch die Behauptung „Der Mann fiel der Polizei schon früher auf: Als 17-Jähriger soll er erstmals zwei Mädchen in einen Schuppen gelockt und gefesselt haben“. Der Anwalt: Diese Behauptungen sind frei erfunden. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Der Beschuldigte sei schon vor Jahren wegen eines ähnlichen Delikts zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Der erneute Fall werde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dem Mädchen wie beschrieben dargestellt. Damit sei der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt. Die Wertung als „Kinderschänder“ sei somit erfüllt. Die Rechtsabteilung reklamiert ein rechtfertigendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Fotos. Wenn jemand eine 13-jährige Schülerin vier Wochen lang vor deren Eltern versteckt halte, sei das so außergewöhnlich, dass die Fotoveröffentlichung auch gegen den Willen des Abgebildeten gerechtfertigt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe das strittige Foto zur Verfügung gestellt. Sie habe damit zeigen wollen, dass es sich um eine einvernehmliche Beziehung zwischen ihrem Sohn und dem Mädchen gehandelt habe. Somit entfalle der Vorwurf, gegen Ziffer 4 des Pressekodex verstoßen zu haben. Schließlich beruhten die angeblich „frei erfundenen Behauptungen“ auf Informationen der Ermittlungsbehörden. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe den Sachverhalt hinsichtlich der beiden Mädchen, die der Mann als 17-Jähriger in einen Schuppen gelockt haben soll, bestätigt. Diese Behauptungen seien – so die Rechtsabteilung – nicht als Tatsachen, sondern in der Soll-Form wiedergegeben worden. (2008)

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Von “Sackklamotten“ und „Fettsäcken“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht in der Print- und in der Online-Ausgabe eine Glosse unter der Überschrift „Lebendig begraben – Eine schlanke Frau beginnt, sich vor den Dicken zu fürchten“. Die Autorin schildert subjektive Erlebnisse und mokiert sich über die Faulheit von „dicken Menschen“. Kostproben: „An Sonntagen, wenn die Vernünftigen wenigstens noch einen Nachmittagsspaziergang machen, entdeckt man kaum Dicke auf der Straße. Die liegen alle in ihren Wohnungen herum, weil sie freiwillig keinen Finger rühren“. Oder: „Alles, was ihre Knochen in Unordnung bringt, verstehen sie als persönliche Beleidigung. Andere körperliche Sensationen als den Gaumenkitzel kennen sie nicht“. Des Weiteren: „Mit der Bewegungslust haben sie auch ihr Gefühl für Raum verloren, sie schwanken, wenn sie fremde Zimmer betreten“. Die Autorin benutzt Formulierungen wie „Sackklamotten“, „gigantische Maden“, „Fettsäcke“, „Fettkloß“, „aus Schuhen quellenden Füßen“, „Sie gehen nicht, sondern watscheln und trotten, füllen die öffentliche Luft mit Keuchen und Seufzen“. Ein Betroffenenverband sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex verletzt. Er spricht von gebildeten Dicken, die – so die Selbstbeschreibung – „voll im Leben stehen“ und sich mit dem Bild des „tumben, bewegungslosen Hamburger mampfenden Monsters in keiner Weise identifizieren können“. Der Verband spricht von einem Hass-Artikel auf Dicke. Dass es sich dabei um Menschen handele, scheine sowohl der Autorin als auch der Redaktion unklar zu sein. Die journalistische Sorgfaltspflicht sieht der Verband dadurch verletzt, dass die Zeitung nicht auf die vielfältigen Ursachen des Übergewichts hinweise. Der Beschwerdeführer sieht schließlich dicke Menschen durch den Beitrag diskriminiert. Der Verlag bedauert, dass mit dem Beitrag Ärger ausgelöst worden ist. Man habe nicht die Gefühle dicker Menschen verletzen wollen. Die kritisierten Formulierungen seien nach Ansicht der Redaktion so offensichtlich als sarkastische Übertreibung erkennbar, dass sie vermutet habe, der Beitrag werde als Satire aufgenommen. Der Verlag räumt Fehler ein; er hat den Artikel aus dem Online-Angebot genommen. (2008)

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Wann dürfen Grausamkeiten gezeigt werden?

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Das war ein Rottweiler“ über ein achtjähriges Mädchen, das von einem Hund unter anderem ins Gesicht gebissen wurde. Beigestellt sind zwei Fotos: Eines zeigt das zerfleischte Gesicht, das andere das Mädchen mit bandagiertem Kopf. Ein Leser kritisiert, vor allem das Foto mit dem entstellten Gesicht des verletzten Mädchens sei für den Betrachter, zumal für Kinder, schockierend und grauenhaft. Es sei schwer zu verstehen, dass die Eltern des Kindes mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen seien. Die Darstellung des zerbissenen Gesichtes sei groß, sensationsheischend und damit völlig unangemessen. Ein Schutz der Kinder unter den Lesern sei nicht gegeben. Die Bildunterschrift sage zudem selbst aus: „Ein furchtbares Bild“. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Zeitung habe das Kind durch die Berichterstattung nicht zum zweiten Mal zum Opfer werden lassen. Es sei ausdrücklich der Wunsch der Eltern gewesen, die Öffentlichkeit wachzurütteln. Es sei ihnen darum gegangen, die Wunden zu zeigen, die der Rottweiler ihrer Tochter zugefügt habe. Sie wollten auf die Gefahren hinweisen, die von Hunden ausgehen können, und hätten die im Krankenhaus gemachten Fotos auch TV-Sendern zugänglich gemacht. Das schreckliche Unglück reihe sich in eine Serie von Hundeattacken in der letzten Zeit ein. Der Vater: „Nur ohne Verbände offenbaren sich die grausamen Entstellungen, der unfassbare Schmerz, als sich die scharfen Rottweiler-Zähne in Gesicht, Arme und Brust des Kindes bohrten“. Der Vorwurf der sensationellen Darstellung, erhoben vom Beschwerdeführer, gehe – so das Resümee des Verlags – ins Leere. (2008)

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Für Berichterstattung sogar bedankt

„Im Prozess gegen die U-Bahnschläger sagt Bruno N. (76) aus - ´Ich kämpfe jeden Tag um mein Leben´“ überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht über den Prozess gegen die so genannten „U-Bahn-Schläger“ von München. Ein großes Foto zeigt das Opfer, das nicht unkenntlich gemacht ist. Die Bildunterschrift lautet unter anderem: „Er selbst wollte dem Medienrummel entgehen“. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Opfer öffentlich vorgeführt werde. Dies sei nach dem Pressekodex unzulässig, da es kein Informationsbedürfnis an der Abbildung gebe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Bruno N., das Opfer des Überfalls, habe dem Blatt wenige Tage nach dem Vorfall ein Interview gegeben, für das er sich bereitwillig habe fotografieren lassen. Er sei mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden gewesen. Interviews mit Fotos des Mannes seien anschließend auch in anderen Zeitungen erschienen. Dieser habe auch der Ausstrahlung seines Fotos in elektronischen Medien nach seiner Zeugenaussage vor Gericht zugestimmt. In einem Fall habe sich Bruno N. sogar für die Berichterstattung bedankt. Der Chefredakteur kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer diese Sachverhalte nicht kenne, sondern sich vielmehr ausschließlich auf die zitierte Bildunterschrift beziehe. (2008)

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Überfallener stimmt Foto-Abdruck zu

Unter der Überschrift „Der tapfere Auftritt des Opfers vor Gericht“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Prozess gegen die so genannten „U-Bahn-Schläger“ von München. Das Opfer – ein 76-jähriger Mann – wird im Bild dargestellt. Sein Gesicht ist nicht durch Gesichtsbalken oder Pixelung unkenntlich gemacht. Der Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, die die Persönlichkeitsrechte definiert. Opfer seien besonders zu schützen. Es bestehe keine Notwendigkeit, mit einem Bild identifizierend zu berichten. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, über Tat, Täter und Opfer sei bundesweit in allen Medien berichtet worden. Außerdem habe der überfallene Mann der Veröffentlichung seines Fotos zugestimmt. Das Bild sei im Rahmen der Gerichtsverhandlung entstanden, bei der mehrere Fotografen sowohl der Zeitung als auch von Agenturen anwesend gewesen seien. Gegenüber dem Fotografen der Boulevardzeitung habe der Mann zum Schluss lächelnd erklärt: „Jetzt ist es aber gut“. Das Schläger-Opfer habe der Zeitung nicht nur ein Interview gegeben und für den Fotografen posiert, sondern sei auch damit einverstanden gewesen, dass das Interview online und mit bewegten Bildern verbreitet werde. (2008)

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Aussagen mit wahrem Tatsachenkern

In einer Jugendzeitschrift erscheint eine Rubrik unter dem Titel „In & Out“. Im letzten Absatz heißt es: „Roland Koch: Wochenlang hetzte der CDU-Politiker gegen Jugendliche, drohte mit Boot-Camps und Knast für Kinder. Deswegen wollte ihn auch fast keiner mehr wählen – Hessenwahl verpatzt, Karriere vor dem Aus!“. Ein Leser sieht eine Manipulation von Jugendlichen durch Verallgemeinerungen, Weglassungen und falsche Aussagen in diesem Absatz. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlages teilt mit, in der Rubrik „In & Out“ gebe die Redaktion Bewertungen aktueller Geschehnisse ab. Dabei würden auch moralische Standpunkte vertreten. Bei diesen Bewertungen handele es sich ausschließlich um Meinungsäußerungen, wobei der Begriff Meinung nach Artikel 5 des Grundgesetzes allgemein weit zu fassen sei. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fielen grundsätzlich in diesen Schutzbereich. Der in den Aussagen enthaltene Tatsachenkern sei wahr und deshalb nicht zu beanstanden. Die Grenze zur Schmähkritik werde nicht überschritten. An dieser Bewertung ändere es auch nichts, dass es sich bei dem Blatt um eine Jugendzeitschrift handele. Deren Lesern könne nicht ohne weiteres ein politisches Urteilsvermögen abgesprochen werden. Die redaktionelle Freiheit der Medien bemesse sich auch nicht nach den Fähigkeiten ihrer Leser. (2008)

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Bürgermeister auf dem Glatteis des Internets

Unter der Überschrift „Schmuddelartikel im Namen des Bürgermeisters“ berichtet eine Lokalzeitung über die Aktivitäten des Stadtoberhaupts im Internet-Auktionshaus Ebay. Anlass für die Berichterstattung ist eine Debatte im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung des städtischen Hauptausschusses. Die Zeitung legt in dem Beitrag die Verbindung zwischen Amt und privaten Internetgeschäften des Bürgermeisters offen. Dem Bürgermeister wird vorgeworfen, er habe sein Ebay-Profil mit einem Link zu seiner privaten Homepage verquickt. Über viele Jahre habe er „Schmuddel-Artikel“ bestellt. Die Zeitung beschreibt detailliert eine Reihe von Sex-Artikeln, die der Bürgermeister gekauft haben soll. Der Artikel hat zwei Beschwerden zur Folge. Eine sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 4, 8 9 und 10 des Pressekodex. Die Zeitung schmähe das Privatverhalten des Stadtoberhaupts. Nicht strafbare sexuelle Praktiken, die der Bürgermeister ausübe, werden nach Meinung des Beschwerdeführers diskriminiert und in dem Beitrag als „Schmuddelei“ beschrieben. Die Presse erhebe in diesem Fall einen sexuellen Moralanspruch, der die von der Verfassung garantierten Rechte der Bürger mit Füßen trete. Eine weitere Beschwerde kommt von dem betroffenen Kommunalpolitiker selbst. Er sieht sich in seiner Menschenwürde verletzt und stellt fest, die kritisierten Links seien nicht bei Ebay erreichbar. Die Verbindung zwischen öffentlichem Amt und privaten Käufen sei nicht nachzuvollziehen. Die Redaktionsleitung der Zeitung hat nach ihrer Darstellung ein Thema aufgegriffen, das bereits im Hauptausschuss der Stadt behandelt worden sei. Politiker hätten dort und später der Zeitung gegenüber Vorwürfe gegen den Bürgermeister erhoben. Dieser stehe unter dem Verdacht, er kaufe im Internet pornografische Artikel und verknüpfe sein privates Tun mit seinem Amt und der Stadt. Ohne Zutun der Redaktion sei das Thema öffentlich diskutiert worden. Im Übrigen sei in einer kleinen Großstadt die Beschäftigung mit Sexartikeln eindeutig nicht gesellschaftlich üblich. Die Gegenstände seien so ausgefallen gewesen, dass die Redaktion mit Rücksicht auf die Leser auf konkrete Beschreibungen verzichtet habe. Schließlich sei die Berichterstattung über den Bürgermeister auch dadurch gerechtfertigt, dass er schon mehrmals aufgefallen sei. Unter anderem sei gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden. Eine Beschwerde gegen die Berichterstattung über diesen Fall sei vom Presserat als unbegründet zurückgewiesen worden. (2008)

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Sex-Vorwürfe: Bürgermeister muss zittern

Heute müsse der Bürgermeister zittern, schreibt eine Lokalzeitung. Anlass ist die bevorstehende Sitzung des städtischen Hauptausschusses. Dort muss das Stadtoberhaupt zu Vorwürfen Stellung nehmen, er habe einen Handel mit Sex-Artikeln im Internet-Auktionshaus Ebay mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister verknüpft. Er soll seine Ebay-Profil-Seite mit der offiziellen Homepage der Stadt verknüpft haben. Zum Beitrag gehört ein Bild. Es zeigt das Ebay-Logo. Die Bildunterschrift lautet: „Im Internet-Auktionshaus Ebay kaufte oder verkaufte (…) mehr als 1800 Sex-Artikel“. Der Bürgermeister ist Beschwerdeführer. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex, da er sich in seiner Menschenwürde verletzt fühlt. Wer wo etwas kaufe, gehe niemanden etwas an. Er kritisiert auch einen Verstoß gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), denn er habe nicht mit 1800 Sex-Artikeln gehandelt. Weiter sieht er seine Intimsphäre verletzt. In der Aussage „Jagd nach Sex-Artikeln“ sieht er eine ehrverletzende Behauptung. Schließlich verstoße die Zeitung gegen die in Ziffer 13 definierte Unschuldsvermutung. Er werde in der Formulierung „1800 Mal Sex-Artikel gekauft oder verkauft“ vorab verurteilt. Die Redaktion berichtet, die geschilderten Vorwürfe seien in der Hauptausschusssitzung und später gegenüber der Zeitung von Lokalpolitikern erhoben worden. Der Bürgermeister stehe unter dem Verdacht, er treibe im Internet Handel mit pornografischen Artikeln und verknüpfe seine private Tätigkeit mit seinem Amt und der Stadt. Ohne Zutun der Redaktion sei das Thema in der Stadt diskutiert worden und aus der Privatsphäre des Bürgermeisters längst heraus gewesen. Nach Ansicht der Zeitung liege ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung vor, wenn ein Bürgermeister von Politikern aller Parteien in der Öffentlichkeit in Frage gestellt werde. Der Bürgermeister sei als Träger eines öffentlichen Amtes eine Person der Zeitgeschichte. Seine Privatsphäre sei deshalb nur eingeschränkt schutzbedürftig. Erst recht gelte dies bei der Frage, ob der Träger eines öffentlichen Amtes Mindestanforderungen an Wertvorstellungen einhalte. (2008)

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Bürgermeister in schlechtes Licht gerückt

Unter der Überschrift „Frauen-Fan/Handy-Filz/Star-Fischer“ veröffentlicht eine Regionalzeitung eine Glosse zu lokalen Begebenheiten. Thema ist dabei auch der Besuch des örtlichen Kriminalpräventiven Rates im Jugendgefängnis. Die Zeitung schreibt über den Bürgermeister, der diesem Rat angehört, er habe an einer Sicherheitsschleuse aus seinem Stoffbeutel drei unerlaubte Handys abgeben müssen. („Doch, ups, wer ging in der Durchgangsschleuse der Jugendanstalt den Handy-Kontrolleuren ins Netz?“) Der Bürgermeister sieht durch die Glosse die Ziffern 1 (Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Er tritt als Beschwerdeführer auf. Vor allem der erste Satz der Glosse stört ihn. Da heißt es unter voller Namensnennung: „…Bürgermeister will und kann es offenbar nicht bei der passiven Rolle belassen“. Der Kommunalpolitiker stellt den Sachverhalt aus seiner Sicht richtig. Er habe die Handys ohne Aufforderung bei der Wache abgeben. „Gefilzt“ sei er – entgegen der Darstellung der Zeitung – nicht worden. Die Ehefrau eines Redakteurs habe den Vorgang beobachtet. Der Bürgermeister sieht auch seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Berichterstattung über die Anzahl seiner Handys sei nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt. Die Zeitung stellt fest, der Bürgermeister habe seinen Stoffbeutel zu einem öffentlichen „Markenzeichen“ gemacht. Es sei daher von öffentlichem Interesse, wenn die Redaktion die Chance habe, über den Inhalt des Beutels zu berichten. Es sei ungewöhnlich, dass es sich dabei um drei Handys gehandelt habe. Da der Bürgermeister dafür bekannt sei, dass er sich während diverser Sitzungen regelmäßig mit Handys beschäftige, habe die Zeitung darüber berichten können. Die Bürger dürften erwarten, dass sich der Bürgermeister während Sitzungen auf den dort behandelten Stoff konzentriere. Im Rahmen einer Sachverhaltsklärung teilt die Leiterin der Jugendstrafanstalt mit, die städtischen Besucher – und somit auch der Bürgermeister – hätten ihre Handys unaufgefordert abgegeben. (2008)

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