Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Bemerkens- und deshalb berichtenswert

Die Staatsanwaltschaft wirft einem Polizeibeamten sexuelle Nötigung vor. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und den bevorstehenden Prozess. Sie schildert, wie der Tatverdächtige im Polizeipräsidium festgenommen worden sei. Es heißt, der Mann sei unter einem Vorwand ins Büro des Polizeidirektors gebeten worden. Dort habe ihn ein mobiles Einsatzkommando festgenommen. Dieses war angefordert worden, weil der Polizeibeamte seine Dienstwaffe bei sich gehabt habe. Die Zeitung berichtet auch über einen zurückliegenden Prozess gegen den Beamten wegen angeblicher Vergewaltigung. Das Verfahren habe mit einem Freispruch geendet. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto des Mannes. Er ist mit einem Gesichtsbalken unkenntlich gemacht. Der Beschwerdeführer, die „Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten“, hält den Artikel für einseitig und falsch. Der Autor berichte ausschließlich auf der Basis von Polizeiinformationen und lasse sich zu deren Werkzeug machen. Der Betroffene selbst komme nicht zu Wort. Der Beschwerdeführer sieht zudem eine vorverurteilende Darstellung. Dies insbesondere durch die ausführliche Schilderung des vorangegangenen Falles und den letzten Absatz des Artikels, in dem der Autor die Ansicht äußert, dass das Gericht in dem neuen Verfahren deutliche Worte finden werde. Schließlich wird kritisiert, dass der betroffene Polizeibeamte durch den Gesichtsbalken nicht ausreichend anonymisiert werde. Die Rechtsabteilung der Zeitung bestreitet eine einseitige Berichterstattung zulasten des Betroffenen. Die Redaktion habe wahrheitsgemäß über das Verfahren berichtet, ohne den Beschuldigten vorzuverurteilen. Die Art des Zugriffs der Polizei sei bemerkenswert und daher auch berichtenswert. Dass in dem Beitrag auch ein früherer Fall erwähnt werde, sei nicht zu beanstanden. Abschließend betont die Rechtsabteilung, dass die Zeitung über den zwischenzeitlich ergangenen Freispruch und die Tatsache, dass sich der Betroffene um eine Klage gegen die Stadt kümmern wolle, berichtet habe. Nach alledem könne man keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. (2008)

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Schwärzungen als „scheinheilig“ bezeichnet

Zwanzig Bewohner einer Kleinstadt beteiligten sich 1938 während der Progromnacht an den im ganzen Land von den Nazis angezettelten Übergriffen gegen jüdische Mitbürger. Sie mussten sich 1948 vor Gericht verantworten. Das im Ort erscheinende Anzeigenblatt beschreibt in großer Aufmachung die Ereignisse von 1938 und zeigt in einer Illustration die Stellen in der Stadt, die Schauplatz von Brandstiftungen waren. Das Blatt berichtet auch über die juristische Aufarbeitung der damaligen Exzesse und zeigt im Faksimile die erste Seite der Anklageschrift von 1948. Nachnamen und Adressen der Angeklagten sind geschwärzt. Einer der Beschuldigten war zur Tatzeit 18 Jahre alt. Er ist 1994 gestorben. Sein Sohn tritt nunmehr als Beschwerdeführer auf. Er stört sich daran, dass das Blatt die folgende Beschreibung des Vaters abdruckt: „Bl. 38 ff – 16. Willi A…, Mechaniker, geb. 29. 12. 1919, in Vil., wohnhaft dortselbst, verheiratet“. Der Rest ist geschwärzt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Straftaten vor über 70 Jahren begangen wurden und die Strafen bis 1950 verbüßt worden seien. Alle aufgelisteten Angeklagten seien Privatpersonen und zum Teil zum Zeitpunkt des Progroms Minderjährige oder Heranwachsende gewesen. Trotz der „scheinheiligen“ Schwärzung seien die Personen unschwer zu erkennen. Die Würde der Toten und der lebenden Angehörigen seien auf das Schwerste verletzt worden. Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Namen bestehe nicht. Die Redaktion hat nach eigenem Bekunden nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Das Ereignis sei in allen Medien aufgegriffen worden. Dies besonders vor dem Hintergrund eines verstärkt zu beobachtenden rechtsextremen Gedankengutes. Die Redaktion habe die juristische Aufarbeitung der örtlichen Progromnacht als Teil der notwendigen Erinnerung angesehen. Bei der Anklageschrift von 1948 handele es sich um ein historisches Zeitdokument. Eine Identifizierung des Vaters des Beschwerdeführers erscheine unwahrscheinlich, da dieser vor 14 Jahren verstorben sei. Dass sich der Beschwerdeführer und dessen Familie durch die Abbildung der ersten Seite der Anklageschrift persönlich mit der Vergangenheit des inzwischen Verstorbenen konfrontiert sähen, könne nach Auffassung der Redaktion keine Verletzung des Pressekodex begründen. (2008)

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„Taten“, nicht aber „Morde“ gestanden

Unter der Überschrift „Schwester bedauert Todesfälle“ berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess gegen eine Krankenschwester. Die Anklage legt ihr sechs vollendete und zwei versuchte Morde zur Last. Sie hat gestanden, vier der Taten begangen zu haben. Die Unterzeile der Überschrift lautet: „Irene B. gesteht vier Morde an Patienten…“. Die Krankenschwester soll laut eigener Erklärung aus ihrer Sicht „zum Wohl der Patienten“ gehandelt haben. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Opfer sterben wollten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft hingegen geht von Heimtücke und niederen Beweggründen aus. Aus Machtwillen habe sie sich zur Herrin über Leben und Tod aufgespielt. Die Angeklagte wird von der Zeitung mit ihrem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und einem Porträtfoto dargestellt. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an. Er ist der Ansicht, dass der Beitrag vorverurteilend war, da die Krankenschwester zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht verurteilt war. Ein Porträtfoto ohne Augenbalken sei daher unzulässig. Aufgrund des Bildcharakters vermutet der Beschwerdeführer, dass das Foto aus einer versteckten Position aufgenommen worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, Angeklagte in einem Strafverfahren müssten nicht grundsätzlich unkenntlich gemacht werden. Im konkreten Fall spreche viel für ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer bildlichen Darstellung. Zum einen gehe es in dem Prozess um den Vorwurf mehrerer Kapitalverbrechen, eine „Größenordnung“, an der ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Außerdem habe die Krankenschwester in Ausübung ihres Berufes agiert, dabei jedoch dem eigentlichen Auftrag ihrer Profession völlig zuwidergehandelt. Diese Überlegungen könnten aber auch dahinstehen, da von einem Einverständnis der Betroffenen auszugehen sei. Das Foto sei von einer Agentur gemacht worden, und das nicht heimlich. Die Angeklagte habe sich bereitwillig fotografieren lassen und sogar ein TV-Interview gegeben. Dass die Zeitung den Begriff „Mord“ verwendet habe, sei nicht unbedingt eine Qualifizierung im strafrechtlichen Sinne. Umgangssprachlich würden die Begriffe „Mord“ und „Totschlag“ durchaus synonym gebraucht. Auch sei die Formulierung „Irene B. hat vier Morde gestanden“ nicht vorverurteilend. Aus dem Text gehe hervor, dass die Schwester geglaubt habe, zum Wohle der Patienten zu handeln. Somit sei die Motivlage noch offen gewesen und von Anklage und Verteidigung unterschiedlich dargestellt worden. (2007)

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Fotos des toten Saddam Hussein

„Neues Schock-Video: Henker filmten Saddams Sterben“ überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über das Ende des irakischen Ex-Diktators. Der Artikel enthält mehrere Fotos aus dem heimlich gedrehten Video. Auf den Bildern ist zu sehen, wie Hussein die Schlinge um den Hals gelegt wird (in vier kleinen Fotos), sowie der Holzsarg mit seiner Leiche, Trauernde am Grab und – großformatig – leicht verschwommen der am Seil hängende Delinquent. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Veröffentlichung dieser Fotos. Der Abdruck stellt nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen die Menschenwürde nach den Ziffern 1 und 11 des Pressekodex dar (Achtung der Menschenwürde und unangemessen sensationelle Darstellung). Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Veröffentlichung der Fotos für publizistisch veranlasst und gerechtfertigt. Weder sei die Darstellung unangemessen sensationell noch verstoße sie gegen die Menschenwürde. Die Fotos seien Dokumente der Zeitgeschichte. Am Ende einer jahrzehntelangen Diktatur habe die Exekution gestanden, „ein besonderes historisches Ereignis“, über das es ausführlich zu berichten gelte. Als vergleichbare Anlässe nennt der Verlag die Fotos der in Nürnberg hingerichteten Kriegsverbrecher und des toten Ehepaars Ceausescu. Im Übrigen zeigten die Bilder nicht die Hinrichtung selbst, sondern deren Vorbereitung, sowie den Toten. Entwürdigende Details enthalte keines der Fotos. Am Ende ihrer Stellungnahme kommt die Rechtsabteilung des Verlags zu dem Schluss, dass der Abdruck der Bilder seine Berechtigung finde in ihrem zeitgeschichtlichen Dokumentationswert. Die Veröffentlichung sei vom Informationsauftrag der Medien gedeckt. (2007)

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„Das Ende des Tyrannen“ dokumentiert

Unter der Überschrift „Das Ende des Tyrannen“ berichtet ein Magazin über den Tod Saddam Husseins. Fotos zeigen, wie dem Delinquenten der Strick um den Hals gelegt wird, wie er die unmittelbar darauf folgende Hinrichtung vor Augen hat und wie er später hängt. Ein viertes Foto zeigt den Toten und zwei weitere den Sarg. Eine Leserin der Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Veröffentlichung. Sie hält die Darstellung für unangemessen sensationell, da ein sterbender bzw. soeben eines gewaltsamen Todes gestorbener Mensch in einer über das öffentliche Interesse hinausgehenden Weise zur Schau gestellt werde. Dies alles wäre zur Dokumentation nicht erforderlich gewesen. Zudem sei die Wirkung auf Kinder und Jugendliche nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift berichtet von eingehenden Diskussionen in der Redaktion. Dabei sei es darum gegangen, welche Fotos man veröffentlichen dürfe und welche nicht. Gleichgültig, was der Hingerichtete zu Lebzeiten getan habe, sei die Würde eines jeden Menschen zu achten. Im Fall Saddam Hussein sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine historische Person und noch dazu um eine besonders grausame gehandelt habe. Die vor und nach der Exekution aufgenommenen Fotos seien besondere Dokumente der Zeitgeschichte, insbesondere wenn man bedenke, dass wegen dieses Diktators ein langer Krieg geführt worden sei und noch geführt werde. Die Redaktion sei bei der Auswahl der Bilder besonders sorgsam vorgegangen. Sie habe entschieden, kein Foto zu drucken, das den Augenblick des Todes von Saddam Hussein zeige. Die Fotos seien darüber hinaus weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem Text unangemessen sensationell. Die Bildtexte seien sehr sachlich gehalten. Im Text selbst setze sich die Redaktion äußerst kritisch mit der Exekution auseinander. Abschließend stellt der Verlag fest, die Berichterstattung wahre unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten die im Pressekodex festgelegten ethischen Grenzen. (2007)

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Foto einer Frau am Geldautomaten

„Geld am Automaten unterschlagen“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel, in dem es um ein Fahndungsersuchen der Polizei geht. Diese sucht nach einer jungen Frau, die an einem Bankautomaten Geld unterschlagen haben soll. Ein Foto zeigt die Gesuchte. Ein Leser der Zeitung zeigt sich über die Art der Berichterstattung und die Zusammenarbeit mit der Polizei verwundert, die keine Gründe für ihr Ersuchen genannt habe. Der Mann, der den Deutschen Presserat einschaltet, fragt sich, ob die Polizei nicht zuerst Gründe für ihre Bitte um Zusammenarbeit mit der Presse nennen müsse, bevor diese in der vorliegenden Form berichte. Außerdem müsse für die abgebildete Person die Unschuldsvermutung gelten. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass das Foto so nicht hätte erscheinen dürfen, da es sich nicht um ein Kapitalverbrechen gehandelt habe. Mit der betroffenen Lokalredaktion sei gesprochen worden. Der Fall sei auch in der „großen Redaktionskonferenz“ behandelt worden. Die Redaktion habe auf die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des Fahndungsersuchens vertraut. Der Fehler sei in der Hektik einer nicht üppig besetzten Lokalredaktion passiert. (2007)

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Fitness-Programm für beleibte Polizisten

Reisen mit allen Details präsentiert

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „…-Urlaub- das sind die Reiseziele“. Darin wird über das erstmalige Angebot von Urlaubsreisen durch einen Discounter berichtet. Die Angebote werden genau beschrieben, die Preise genannt. Die Veröffentlichung enthält außerdem zwei Telefonnummern. Auch eine Website wird genannt, über die die Reisen gebucht werden können. Ein Leser sieht in dem Beitrag Schleichwerbung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Veröffentlichung habe rein werbenden Charakter, da ausschließlich auf das Discounter-Angebot hingewiesen werde. In der gleichen Ausgabe habe der Anbieter eine ganzseitige Anzeige geschaltet, so dass ein Gefälligkeitsdienst zu vermuten sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf zurück, dem großen Anzeigenkunden sei eine Gefälligkeit erwiesen worden. Für den Artikel habe es einen publizistischen Anlass gegeben. Erstmals sei ein Discounter ins Reisegeschäft eingestiegen; alle Medien hätten darüber berichtet. Man habe über fünf Angebote informiert, die auch von der Stiftung Warentest getestet worden seien. Ergebnis: Es handelte sich wirklich um Schnäppchen. Insofern sei die Veröffentlichung durch ein öffentliches Interesse gedeckt gewesen. Auch die Angabe der Telefonnummern und der Website seien als weitere Information zulässig. (2007)

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Schule hätte zu Wort kommen müssen

Eine Regionalzeitung gibt einen Agenturbericht wieder, in dem es um eine Diskussionsveranstaltung an einem örtlichen Gymnasium geht. Thema war der Biologieunterricht, der angeblich weniger von anerkannten wissenschaftlichen Theorien (Evolution) als von überwiegend religiösen Auslegungen (Schöpfung) geprägt sei. Im Vorspann heißt es: „Seit knapp zwei Wochen berichten die Medien nun über ihre Stadt, fundamentalistischer Christen wegen, die im Biologieunterricht nicht nur Evolutionstheorie lehren, sondern noch ausführlicher die christliche Schöpfungslehre.“ Der namentlich genannte Vater eines früheren Schülers wird in gleichem Sinne zitiert. Nach seiner Darstellung erlebten die Kinder einen Unterricht, der Wissenschaft durch Theologie ersetzen wolle. Der Christliche Schulverein sieht eine einseitige Darstellung. Die Meinung eines Einzelnen werde zur Tatsachenbehauptung gemacht. Eine Stellungnahme der Schule zu den Vorwürfen sei nicht eingeholt worden. Der Schulverein wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Auffassung sei die Behauptung nicht haltbar, im Biologieunterricht werde die christliche Schöpfung ausführlicher als die Evolution gelehrt. Im weiteren Verlauf des Artikels werde zu dieser Behauptung keine Quelle angegeben. Nur im folgenden Absatz werde der Vater eines ehemaligen Schülers zitiert. Hierbei handele es sich um die Wiedergabe einer Einzelmeinung, die im Vorspann zur Tatsachenbehauptung erhoben worden sei. Der Biologieunterricht verlaufe an der Schule im Rahmen der Lehrpläne des Bundeslandes. Theologische Themen würden im Religionsunterricht behandelt. Da der Beschwerde ein in der Regionalzeitung veröffentlichter Agenturbericht zugrunde liegt, erweitert der Presserat das Verfahren auf die Agentur. Deren Chefredakteur teilt mit, die fragliche Veranstaltung habe an einem Freitagabend stattgefunden. Vertreter der Schule hätten daran teilnehmen und ihre Position darstellen können. Die im Verlauf der Diskussion geäußerten Vorwürfe seien im Bericht als solche gekennzeichnet worden. Auch dem Leser werde auf diese Weise deutlich, dass auf der Veranstaltung lediglich die Position einer Seite eine Rolle spielte. Die Korrespondentin hätte am Wochenende keine Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme der Schule einzuholen. Die Berichterstattung – so der Chefredakteur weiter – sei zulässig, denn die lebhafte öffentliche Debatte über die Schule habe einen objektiven Nachrichtenwert. Um der Beschwerde im Kern gerecht zu werden, hätte man über die Veranstaltung überhaupt nicht berichten dürfen. Selbstzensur sei der Presse jedoch nicht zuzumuten. (2006)

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Kommunalpolitiker als Politclown bezeichnet

Unter der Überschrift „Die ´Aufforderung´ zum Rücktritt“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Kommunalpolitiker. Die Redaktion bezeichnet den Mann im Beitrag ohne Anführungszeichen als Politclown, der seinen Bürgermeister jüngst aus abwegigen Gründen zum Rücktritt aufgefordert habe. Der so Angegriffene sieht sich durch die Berichterstattung diffamiert. Besonders die Bezeichnung als Politclown würdige ihn herab. Er wirft dem Verfasser eine lang währende Kampagne gegen ihn vor und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsleiter der Zeitung sieht die Bezeichnung Politclown noch als „schmeichelhaft“ an. Der Beschwerdeführer sei durch unsachliche Aktivitäten aufgefallen, von deren Veröffentlichung die Zeitung überwiegend abgesehen habe. Hin und wieder erachtet es der Redaktionsleiter jedoch für erforderlich, das Wirken des Kommunalpolitikers zu dokumentieren. Dieser stehe als Gemeindevertreter in der Öffentlichkeit und habe durch das vor einiger Zeit gegen ihn angestrengte Parteiausschlussverfahren das öffentliche Interesse auf sich gezogen. (2006)

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