Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Satire

In einem satirischen Beitrag unter der Überschrift „Die tollen Tage 2004“ bietet das Wochenendmagazin einer Tageszeitung seinen Lesern eine „Kalender-Nachhilfe“. Im Abschnitt „4.Juni: Internationaler Tag der Kinder, die unschuldig zu Aggressionsopfern geworden sind“ steht der folgende Text: „ Dabei war dieser Tag, als ihn die Generalversammlung 1982 ins Leben rief, selbst ein Tritt gegen das Schienbein – nämlich das von Israel. Ging es den einbringenden Mitgliedsstaaten doch darum, die ‚hohe Zahl unschuldiger libanesischer und palästinensischer Kinder‘ zu beklagen, die Opfer israelischer Aggression geworden seien. Mittlerweile hat sich der damals geehrte Nachwuchs unter Umständen zu strammen Hisbollah-Kämpfern entwickelt. Trotzdem gibt es schöne Arten, dieses Datum zu begehen. So könnte man mal ganz bewusst nicht an jene Kinder denken, die nicht ganz unschuldig zu Gewaltopfern geworden sind. Also an alle verzogenen Blagen, denen ganz zu Recht eins hinter die Löffel gehört.“ Ein Leser findet die Passage ungeheuerlich und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Kein Kind sei jemals „nicht ganz unschuldig“, sondern immer voll und ganz unschuldig an der ihm angetanen Gewalt. Der Leiter der Verlagsabteilung Personal und Recht weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Zeitung von jeglicher Gewalt gegen Kinder distanziere. Sofern der vorliegende Artikel als Aufruf zur Gewalt gegen Kinder aufgefasst werden könne, werde dies bedauert. Der Beitrag habe einen satirischen Charakter und mache mit der bei der Satire typischen Überspitzung Vorschläge zur Begehung des UN-Tages, der tatsächlich „Internationaler Tag der Kinder, die unschuldig zu Aggressionsopfern geworden sind“ laute. Diese Formulierung impliziere im Umkehrschluss, dass es Kinder geben könnte, die schuldig zu Aggressionsopfern werden. Zur weiteren Verballhornung fordere der Autor des Artikels dann auf, an eben diese „schuldigen Kinder“ am 4. Juni nicht zu denken. Die unglückliche Formulierung der UNO werde damit ironisch aufs Korn genommen und gewissermaßen ad absurdum geführt. (2004)

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„Völkerverständigung“ wirkt hier zynisch

Der Streit zwischen zwei Übersiedlerfamilien ist Gegenstand eines Berichts in einer Lokalzeitung. In dem Beitrag wird mitgeteilt, dass es sich um eine polnische Familie und eine Familie aus Kasachstan handele. Als Fazit des Streits stellt die Zeitung fest, dass es an der „Völkerverständigung“ wohl noch hapere. Das polnische Ehepaar sieht in der Berichterstattung eine pauschale Herabsetzung der Migrantengruppen. Dass die an dem Streit Beteiligten aus Polen und aus Kasachstan kämen, trage zum Verständnis des Artikels nichts bei. Es hätte ausgereicht, die streitenden Parteien als „Übersiedler“ zu bezeichnen. Es verstoße außerdem gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), dass der genaue Wohnort der beiden Familien in der Zeitung stehe. Das aus Polen stammende Ehepaar ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Beteiligten in dem Beitrag nicht identifizierbar dargestellt worden seien. Die Zeitung habe unter Hinweis auf die landsmannschaftliche Frontlinie berichtet, um das beschriebene Geschehen zu belegen. Es bedürfe in einer kleinen Stadt nicht der Zeitung, um die breite Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie groß der Anteil von Übersiedlern an der Gesamtbevölkerung sei und wo sich diese zusammenballen. Die Kennzeichnung der Herkunft der streitenden Familien und die daraus hergeleitete Formulierung „Völkerverständigung fehlt noch“ empfindet der Chefredakteur nicht als Herabwürdigung. Sie sei vielmehr damit zu verbinden, dass man bei Schicksalsgenossen eine besonders ausgeprägte Form der Solidarität erwarte, die in diesem Fall nicht eingelöst worden sei. (2007)

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Ehrverletzung in einem Leserbrief

Eine Lokalzeitung bringt einen Leserbrief unter der Überschrift „GEZ-Mitarbeiter ´wie ein selbsternannter Sheriff´“. Darin schildert eine Frau aus ihrer Sicht das Verhalten eines freien Mitarbeiters der Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten. In dem Brief ist die folgende Passage enthalten: „Dieser ´Herr´ trat massiv drohend und einschüchternd auf, wie ein selbst ernannter Sheriff“. Insgesamt entsteht beim Leser der Eindruck, der Mann sei im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Autorin sehr rüde und rigoros vorgegangen. Die Leserbriefschreiberin berichtet außerdem über abwertende Äußerungen Dritter, den GEZ-Mitarbeiter betreffend. Der Angegriffene wehrt sich gegen diese Darstellungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die Zeitung den Wahrheitsgehalt des Leserbriefes nicht überprüft habe. Er sieht in der Veröffentlichung eine Beleidigung. Sie sei im Übrigen nicht als Leserbrief erkennbar. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion eine Vielzahl von Beschwerden über das Verhalten des GEZ-Mitarbeiters bekommen habe. Stellvertretend für diese habe die Redaktion den kritisierten Leserbrief veröffentlicht. Alle Briefe hätten den gleichen Tenor gehabt. Danach sei der GEZ-Mann „unverschämt, taktlos und aggressiv bedrohlich“ vorgegangen. Die nunmehr vorgelegte Beschwerde nehme die Zeitung zum Anlass, den Vorgang jetzt auch journalistisch aufzuarbeiten. Dabei werde der Beschwerdeführer selbstverständlich auch die Gelegenheit erhalten, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. (2007)

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„Lady Wanda“ und die Computer-Kriminalität

Unter der Überschrift „Tatort Computer“ berichtet eine Regionalzeitung über die Arbeit der örtlichen Polizei im Bereich der PC-Kriminalität. Dabei wird eine Beispielliste benannt. Die Rede ist auch von „unseriösen Jobangeboten im Internet mit der ehemaligen Presbyterin ´Lady Wanda´“. Der Ehemann der mit ´Lady Wanda´ bezeichneten Frau hält es für unzulässig, dass sie im Zusammenhang mit Computerkriminalität genannt werde. Sie betreibe legale Erotikseiten im Internet und nenne sich “Lady Wanda“. In diesem Zusammenhang habe sie sich einmal strafbar gemacht, als sie Anzeige gegen Unbekannt erstattete. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Straftat, die im Internet begangen worden war. Dies zu behaupten, sei eine Verleumdung. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, gegen die Formulierung „die ehemalige Presbyterin…“. Dadurch sei sie identifizierbar. Sie sei als ehemalige Presbyterin und Journalistin am Ort bekannt. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass es ein Fehler war, „Lady Wanda“ in eine Serienfolge zum Thema Computerverbrechen aufzunehmen. Diese jedoch habe das Internet, wie viele andere auch, zum Abzocken genutzt. Sie habe sich für erotische Treffen „für ein Taschengeld“ angeboten. Das berühre den Rand der Prostitution. Über die Nebentätigkeit der ehemaligen Presbyterin sei aus öffentlichem Interesse mehrfach berichtet worden. (2006)

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Prozess um ein Familiendrama

Ein Kommunalpolitiker sticht seine schwangere Geliebte und frühere Schülerin nieder. Die örtliche Zeitung berichtet über den Prozessauftakt und sehr detailreich über die Beziehung von Täter und Opfer. Der Angeklagte wird nach dem Motiv für die Tat befragt und von der Zeitung mit dem Satz zitiert: „Ich war völlig verzweifelt, meine Frau schrieb ihr Testament und drohte mit Suizid“. Das Blatt berichtet, dass der 21-jährige Sohn des Angeklagten bei der Bundeswehr ist und die 13-jährige Tochter das Gymnasium besucht. Der Leser erfährt auch, dass die Familie 1995 einen Neubau in einem bestimmten Ort bezogen habe. Die Zeitung berichtet über einen zweiten Prozesstag und unter der Überschrift „Tränenreiches Wiedersehen im Gericht“ über die erste Begegnung zwischen dem Angeklagten und seiner Frau (50) nach der Verhaftung. Die Ehefrau kritisiert, dass einige Einzelheiten des Berichts zum Prozessauftakt falsch seien, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Dies verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten. Die Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und falsch wiedergegeben worden. Es verletze ihre Ehre, wenn ihr öffentlich Selbstmordgedanken nachgesagt würden. Sie bemängelt schließlich, dass ihre Kinder in die Prozess-Berichterstattung und damit in die Öffentlichkeit gezogen worden seien. Die Ehefrau des Angeklagten moniert schließlich, dass ihr Alter genannt worden sei. Daran bestehe kein öffentliches Interesse. Die Information über außereheliche Beziehungen ihres Ehemannes sei ebenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Der Chefredakteur der Zeitung kann keine Verletzung des Pressekodex erkennen. Die Zitate bezüglich der Suizid-Absichten der Frau und der außerehelichen Beziehungen des Angeklagten seien der Aussage des Beschuldigten in öffentlicher Verhandlung entnommen worden. Die außerehelichen Beziehungen des Angeklagten seien vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden und daher von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe umfangreich berichten dürfen, weil der Angeklagte eine Person des öffentlichen Lebens gewesen sei. Weder die Ehefrau noch die Kinder seien unnötig in die Öffentlichkeit gezogen worden. Man hätte ihre Initialen verwendet, bei den Kindern nicht die Vornamen genannt. (2007)

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Streit um Zitat: „Die sind doch alle so“

Der Brief eines Schulleiters an die Eltern türkischer Schüler ist Anlass für eine Lokalzeitung, einen Meinungsartikel unter der Überschrift „Schulamt sieht Handlungsbedarf“ zu veröffentlichen. Der Schuldirektor hatte sich durch das respektlose Verhalten eines 15-jährigen türkischen Schülers gegenüber einer Lehrerin veranlasst gesehen, den Brief zu verfassen. In dem Artikel wird der Schulleiter mit den Worten zitiert, „die sind doch alle so“. In zwei Leserbriefen werden Zweifel geäußert, dass der Pädagoge sich derart geäußert habe. Die Redaktion kommentiert beide Leserbriefe und stellt sich hinter die Redakteurin. Der Schulleiter und Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Er habe sich nicht in dem von der Zeitung beschriebenen Sinne geäußert und fühle sich in seiner Ehre verletzt. In dem Recherchegespräch habe er deutlich gemacht, dass er keine Presseveröffentlichung wünsche, weil es sich um eine innerschulische Angelegenheit gehandelt habe. Ein offizielles Gesprächsangebot habe die Zeitung nicht gemacht. Die Anfrage der Zeitung, mit ihm ein Interview zu führen, habe er – der Schulleiter und Beschwerdeführer – abgelehnt. Auch das Angebot der Redaktion, das Interview vor Veröffentlichung autorisieren zu dürfen, habe er abgelehnt, weil er ein derartiges Verfahren für unlauter gehalten habe. Die Zeitung hält dagegen und bezeichnet die Darstellung der Redakteurin als korrekt. Sie überlässt dem Presserat die handschriftlichen Notizen, die die Journalistin während des Gesprächs angefertigt hat. Dem Presserat liegt außerdem ein Gedächtnisprotokoll der Redakteurin vor, aus dem die strittige Äußerung des Schulleiters hervorgeht. Der Chefredakteur bestätigt die ablehnende Haltung der Schule gegenüber seiner Zeitung. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch später an einen anderen Redakteur des Blattes gewandt und sich grundsätzlich offen für eine weitere Zusammenarbeit gezeigt. Der Chefredakteur kann in der Interviewanfrage kein unlauteres Gesprächsangebot erkennen. Die Einschätzung des Schulleiters sei darauf zurückzuführen, dass dieser nicht zwischen Recherchegesprächen und Wortlautinterviews unterscheiden könne.(2007)

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Ein Präparat in den Vordergrund gestellt

Eine Programmzeitschrift berichtet über eine Expertentagung zum Thema Naturmedizin. Ein Wissenschaftler wird zitiert, der sich zu einem bestimmten Präparat positiv äußert. Die Zeitschrift nennt den Namen des Medikaments. Der Hersteller schaltet in dem Blatt zwei Anzeigen, in denen für das Präparat geworben wird. Der Beitrag verstößt nach Meinung eines Lesers in Verbindung mit den Anzeigen gegen den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, der kritisierte Beitrag befasse sich mit der Tagung zum Thema Immunabwehr. Mehrere Dutzend anderer Zeitungen und Zeitschriften hätten dies auch so gehalten. In einer bekannten Zeitschrift habe es das genannte Produkt sogar auf die Titelseite geschafft. (2007)

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Ein Dutzend Witze über klauende Polen

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht dreizehn Witze über Polen. Zwölf davon zielen darauf ab, dass Polen Diebe seien. Bei einem weiteren geht es um Erntehelfer. Ein Leser des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat, da er Verstöße gegen die Ziffern 1, 9 und 12 des Pressekodex erkennt. Von den Polen werde ein völlig falsches Bild vermittelt. Er sieht in der Veröffentlichung „hilfreiche Argumente“ für die Neonaziszene. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung durch die Polenwitze zurück. Der Beschwerdeführer lasse den sachlichen Anlass für die Veröffentlichung außer Acht. Sie sei an dem Tag erfolgt, an dem die deutsche Fußballnationalmannschaft bei der WM gegen Polen spielte. Die damalige Schlagzeile lautete: „Klinsi, putz die Polski!“ Der Abdruck der Witze sei somit dem aktuellen Ereignis geschuldet. Kollektiv abwertende Vorurteile würden nicht zum Ausdruck gebracht. Der Abdruck der Witze über polnische Staatsbürger sei weder diskriminierend gewesen noch verletze die Veröffentlichung die publizistischen Grundsätze des Pressekodex. Die Rechtsabteilung verweist auf die gängige Praxis in der Sportberichterstattung, Schlagzeilen zu wählen, die mit dem sportlichen Wettkampf zusammenhingen und zum Ausdruck brächten, dass Deutschland hoffentlich gewinnen werde. Eine Diskriminierung oder Herabsetzung des Gegners gehe damit nicht einher. Es handele sich vielmehr um eine Motivationshilfe für das jeweilige deutsche Team. Beispiele hierfür seien „Rudi, haudi Saudi“, „Bringt Rudi die Saudi-Elf?“, „Vier Tore gegen Al Rutschi“, „Tschüssikowski, Polen“ und „Haß-Schlacht Holland raus“. (2007)

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Schwererziehbare Kinder diskriminiert

In einer norddeutschen Kleinstadt soll ein Jugendheim gebaut werden. Einige Nachbarn laufen Sturm gegen das Vorhaben. In die Kerbe haut eine Boulevardzeitung. Sie titelt „Ein Dorf hat Angst“ und berichtet über den Widerstand in der Nachbarschaft. Eine weitere Überschrift lautet: „Behörde will Heim für Kindergangster im friedlichen (…) eröffnen“. Ein beigestelltes Foto zeigt das Haus, ein weiteres drei protestierende Nachbarn und auf einem dritten Bild ist ein Jugendlicher mit einem Messer in der Hand zu sehen. Unterschrift: „Ein Alptraum für die Anwohner: Gewaltbereite Jugendliche in der Nachbarschaft“. Im Artikel steht, viele der Anwohner hätten nur noch Angst, da zwischen ihren ansehnlichen Bungalows ein Heim für schwer erziehbare Jugendliche entstehen solle. Wenn das Projekt umgesetzt werde, so fürchtet laut Zeitung ein Anwohner, müssten er und seine Nachbarn mit Übergriffen und Sachbeschädigungen gegen die eigenen Kinder rechnen. Die Beschwerdeführerin fühlt sich „als Bürger und Journalist“ verärgert und wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängelt die reißerische Aufmachung. Das Foto mit dem messerbewehrten Jugendlichen sei bewusst provokativ und nicht als Symbolbild kenntlich gemacht. Die Darstellung des Sachverhalts lasse die gebotene Sorgfalt vermissen. So seien die in der Zeitung genannten Zahlen der Jugendlichen falsch, die das Heim bewohnen sollen. Die Bezeichnung „Kindergangster“ sei schließlich eine massive Diskriminierung von Jugendlichen mit Problemen. Insofern verstoße der Artikel auch gegen den Jugendschutz. Die Beschwerdeführerin sieht die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 9 (Schutz der Ehre), 11 (Sensationsberichterstattung und Jugendschutz), 12 (Diskriminierungen) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht den Pressekodex durch den Beitrag nicht verletzt. An der Darstellung des Projekts und des Widerstandes der Nachbarn bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Die Fotos zeigten keine künftigen Heimbewohner; bei dem Bild mit dem messerbewehrten Jugendlichen handele es sich um ein Symbolfoto. Im Text werde darüber berichtet, dass die Menschen in der Nachbarschaft Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Hab und Gut hätten. Sie befürchteten Drogenbeschaffungs- und Gewaltkriminalität. Der Begriff „Kindergangster“ sei im Rahmen der Recherche im Gespräch mit einem Anwohner gefallen. Die Zeitung sieht in dieser Bezeichnung eine zulässige Verkürzung und erneuert ihre Ansicht, auch in diesem Fall sei die Veröffentlichung durch das öffentliche Interesse gedeckt. Die beanstandete Formulierung sei gebräuchlicher Terminus, wie auch „Gangster-Kids“. (2007)

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Leserbrief sinnwahrend gekürzt

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Original die Redaktion gekürzt hat. Es geht um den Bau einer Müllverbrennungsanlage. Der Einsender sieht eine sinnentstellende Bearbeitung seines Briefes. So seien insbesondere wesentliche Punkte zu Größe und Betrieb der Anlage gestrichen worden. Der Chefredakteur der Zeitung hält der Beschwerde entgegen, der Brief sei mit aller journalistischer Sorgfalt redigiert worden. Ein Rechenbeispiel mit Zahlenangaben, ein Hinweis an die Redaktion mit der Aufforderung, in der Sache investigativer vorzugehen, und die Einschätzung, dass das Bauvorhaben große Teile der Bevölkerung bewege, seien von der Redaktion gestrichen worden. Diese Kürzungen seien nicht sinnentstellend.

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