Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Heftige Vorwürfe“ veröffentlicht eine Wochenzeitung einen Leserbrief zu einem Leitartikel. Darin hatte sich der Autor mit der Frage befasst, ob ein namentlich genannter Wissenschaftler mit seinem Forschungen gegen das deutsche Stammzellengesetz verstoßen habe. In dem Brief äußert die Leserbriefschreiberin Kritik an der Position des Autors. Dieser bewerte das Verhalten des von ihm kritisierten Wissenschaftlers negativ, informiere aber nicht darüber, dass bei den Forschungen ausschließlich Embryonen verwendet würden, die aus der Reproduktionsmedizin stammten. Die Verfasserin des Leserbriefes wirft der Redaktion vor, ihre Einsendung sinnentstellend gekürzt und umgeschrieben zu haben. Der Hauptpunkt ihrer Kritik sei dadurch verloren gegangen. Änderungen und Kürzungen seien ohne ihr Einverständnis vorgenommen worden. Ursprünglich sei ihr Brief als deutliche Kritik an dem Autor des Leitartikels formuliert gewesen. Davon sei nunmehr nichts mehr übrig geblieben. Fazit: Aus einer deutlichen, aber gut belegten fachkundigen Kritik sei eine kleine, gesichtslose Anmerkung geworden. Der stellvertretende Chefredakteur der Wochenzeitung betont, in der Leserbriefredaktion seien ausdrücklich andere Meinungen als die der Redaktion willkommen. Jedoch werde auf der Leserbriefseite stets auf den Kürzungsvorbehalt der Redaktion hingewiesen. Die bearbeitenden Redakteure seien angehalten, von einer Veröffentlichung abzusehen oder inhaltlich redigierend einzugreifen, wenn es um falsche Tatsachenbehauptungen oder unsachliche und beleidigende Äußerungen gehe. Zum vorliegenden Fall: Zum Zeitpunkt der vorgesehenen Publikation habe die Staatsanwaltschaft gegen den Stammzellen-Forscher ermittelt. Damit sei der Sachverhalt fortgeschritten gewesen. Ein ausdrückliches Verbot der Einsenderin, Passagen zu kürzen oder sinnwahrend abzuändern, habe nicht vorgelegen. Die Chefredaktion habe deshalb der Leserbriefredaktion aufgegeben, den ersten Absatz des Briefes zu streichen. Somit habe ein neuer erster Satz formuliert werden müssen. Laut Chefredaktion wurde eine komprimierte Form des Briefes veröffentlicht. Die Kritik der Verfasserin an der Position des Leitartikels werde deutlich. Allerdings könne man auch zu der Auffassung gelangen, dass das Redigieren in diesem Fall zu weit gegangen sei. (2008)
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„Mein Buch ist noch schärfer als ´Feuchtgebiete´ von Charlotte Roche“ titelt eine Boulevardzeitung über das Buch einer 18-jährigen Schülerin. Der Beitrag enthält Auszüge. Darin werden sexuelle Erlebnisse geschildert. Der Beschwerdeführer im Fall BK2- 256/08 sieht in der Veröffentlichung eine Gefahr für jugendliche Leser. Die Buchpassagen seien moralisch verwerflich und verletzten seine ethische Einstellung. Ein anderer Leser (Beschwerdesache BK2-257/08) gehöre dieser Text nicht in eine für jedermann zugängliche Tageszeitung. Damit werde die Brutalität in der Sexualität gefördert. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, diese habe aus einem Buch mit provozierendem Thema und Text zitiert, das frei verkäuflich sei und nicht auf dem Index stehe. Es behandele ein Thema, das vor Monaten schon ähnlich in dem Buch „Feuchtgebiete“ von Charlotte Roche aufbereitet worden sei. Dieses Buch sei ein Bestseller des Jahres 2008 gewesen. Es habe kaum eine Zeitung oder eine Talkshow gegeben, in der die Autorin nicht aufgetreten sei und aus ihrem Buch zitiert habe. Die Geschichte dieses Romans sei bestens geeignet, die „sittlichen Überzeugungen“ der Gesellschaft im Sinne der Ziffer 10 des Pressekodex (Religion, Weltanschauung, Sitte) realistisch, aktuell und konkret zu beschreiben. Im Oktober 2008 sei dann der nächste Sex-Bestseller „Frühling und so“ erschienen, aus dem die Zeitung zitiert habe. Dass die Wiedergabe einiger Textstellen den Jugendschutz im Sinne des Pressekodex verletze, sei auszuschließen. Selbst wenn den Beschwerdeführern zuzustimmen sei, dass es sich um einen anstößigen und ekelhaften Text handele, stamme er doch von einer 18-Jährigen und „spiegele den Alltag ihrer Umgebung“ wieder. Dem Schutz von Kindern, die nicht zur Zielgruppe der Zeitung gehörten, werde das Blatt gleichwohl gerecht, da der Beitrag weit hinten im Innenteil der Zeitung erschienen sei. (2008)
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Unter der Überschrift „Frauenleiche in der Tiefgarage“ berichtet eine Regionalzeitung über den Tod einer 38-jährigen Frau, die von ihrem Mann umgebracht worden sein soll. Der Artikel enthält detaillierte Angaben zu Adresse, Wohnhaus (Foto), Alter, Herkunft (polnisch) und Kindern des Ehepaares. Ein Leser sieht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Familie und hier insbesondere der Kinder. Mitschüler des älteren Kindes hätten den Vorgang aufgrund der Angaben in dem Artikel schnell zuordnen können. Nach Auskunft des Chefs vom Dienst der Zeitung berührt die Beschwerde mehrere kritische Punkte, die innerhalb der Redaktion erörtert worden seien. Selbstverständlich müsse die Zeitung berichten, wenn ein Familienmitglied ein anderes töte. Auch gebe es keinen Grund, Altersangaben zu verschweigen. Auch die Erwähnung, dass die Familie Kinder habe und wie viele, sei gerechtfertigt. Möglicherweise sei es jedoch kritisch, wenn auch nur das ungefähre Alter der Kinder angegeben werde. Auch der Hinweis auf den Migrationshintergrund der Getöteten sei überflüssig. Nicht gerechtfertigt sei es gewesen, die Hausnummer zu nennen. In diesem Fall stimme die Redaktion dem Beschwerdeführer zu, dass dadurch die Identifizierung der Familie möglich geworden sei. Unvermeidlich – so der Chef vom Dienst – sei es jedoch gewesen, den mutmaßlichen Täter zu nennen. Den Kindern helfe es nichts, wenn verschwiegen worden wäre, dass der Vater unter Tatverdacht stehe. Dementsprechend kritisch sei der Hinweis des Beschwerdeführers zu werten, dass durch die Berichterstattung die Wiedereingliederung der Kinder in die Schule erschwert worden sei. (2008)
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„Rektor verzweifelt gesucht: Die PH (…) hat ein Führungsproblem“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um den umstrittenen Weggang des Rektors einer Pädagogischen Hochschule. Die Redaktion berichtet von einem Musterbeispiel an „katastrophaler Kommunikation“ in der Hochschule und wirft dem Rektor vor, er sei über vier Monate hinweg nicht bereit gewesen, „sich den Fragen der Öffentlichkeit zu stellen“. Ferner berichtet die Zeitung von einer „Art Hexenjagd“ an der Hochschule und von „Solidaritätslisten“, in die sich aus Angst vor Repressalien auch die Gegner des Rektors eingetragen hätten. Der Hochschullehrer und Rektor sieht die Ziffern 2 und 9 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht und Schutz der Ehre) verletzt. Er hält die Darstellung der Zeitung, was die Kommunikationsbereitschaft des Rektorats angeht, für falsch. Der Rektor berichtet von Pressemitteilungen und einem halbstündigen Pressegespräch, an dem auch Vertreter der Regionalzeitung teilgenommen hätten. Zum Thema „Solidaritätslisten“ merkt der Beschwerdeführer an, die Zeitung bleibe den Beweis für diese Tatsachenbehauptung schuldig. Richtig sei hingegen, dass es aus dem Kollegium einen Solidaritätsaufruf gegeben habe, dessen Ergebnis aber niemals mit Namen bekannt gegeben worden sei. Zum Vorwurf der Zeitung, er habe „den Bettel hingeworfen“, stellt er aus seiner Sicht richtig, er habe dies nicht getan, sondern dem Ministerium mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung stehe. Zu Ziffer 9 des Pressekodex stellt der Ex-Rektor fest, der Ausdruck „Hexenjagd“ sei eine ehrverletzende Bezeichnung. Auch hier lege die Zeitung keinen Beweis für ihre Behauptung vor. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die fragliche Pressekonferenz habe aus zwei Statements bestanden. Für die Redaktion habe es Gelegenheit zu drei Fragen gegeben. Von Ausführlichkeit könne keine Rede sein. Die Vorgänge um die Pädagogische Hochschule seien ein Thema in der gesamten Region gewesen. Die Redaktion habe den Rektor deshalb um ein Interview gebeten. Die Anfrage sei ohne Antwort geblieben. Hinsichtlich der Solidaritätslisten hätten mehrere Betroffene ihre Eintragung bestätigt, jedoch aus Angst vor Repressalien um Wahrung ihrer Anonymität gebeten. Die Passage „eine Art Hexenjagd“ sei eine Versinnbildlichung. Es habe der Redaktion jedenfalls fern gelegen, den Rektor in seiner Ehre zu verletzen. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über zwei Missbilligungen, die der Presserat gegen sie ausgesprochen hat, und über eine Beschwerde, die der Beschwerdeausschuss als unbegründet bewertete. Es geht in allen drei Fällen um den Bürgermeister einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Dieser ist der Ansicht, dass der Beitrag seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Zudem wirft er der Redaktion vor, sie habe nicht sorgfältig recherchiert. Seine Vorwürfe stützt er auf unterschiedliche Textpassagen. Dem Bürgermeister wurde ursprünglich vorgeworfen, im Internet „Schmuddelartikel“ bestellt zu haben. Um die Dimension deutlich zu machen, so die Zeitung, habe die Redaktion auch einige Beispiele nennen müssen. Sonst wäre für den Leser nicht nachvollziehbar gewesen, was denn überhaupt das Ungewöhnliche war. Der Bürgermeister ist entsetzt darüber, dass die Zeitung erneut so berichtet, obwohl sie zuvor schon für die gleichen Behauptungen eine Missbilligung kassiert habe. Die Zeitung schreibt von einer verhaltenen Kritik, da dem Presserat ja auch die Maßnahme der Rüge zur Verfügung gestanden hätte. Der Bürgermeister und Beschwerdeführer sieht darin eine unzulässige Wertung der Arbeit des Presserats. Eine Missbilligung sei keine verhaltene Kritik. Er verwahrt sich auch dagegen, in dem Beitrag als Politiker dargestellt zu werden. Dies sei nicht richtig. In dem betreffenden Bundesland seien Bürgermeister direkt gewählte hauptamtliche Verwaltungsbeamte. Das heiße, dass auch deren Personalangelegenheiten vom Dienstherrn nicht öffentlich behandelt würden. Er sieht hier einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Redaktionsleiter der Zeitung zeigt sich erstaunt darüber, dass die Berichterstattung über eine Beschwerde beim Presserat überhaupt Anlass zu einer erneuten Beschwerde sein könne. Schließlich ziele der Presserat doch darauf ab, dass Entscheidungen veröffentlicht werden, auch wenn es sich um eine Missbilligung handele, zu deren Abdruck die Zeitung nicht verpflichtet sei. Die Zeitung weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers insgesamt zurück. (2008)
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„Lehrerin hat meine Frau angegriffen“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um die Vorwürfe eines Ehepaares gegen die Leiterin der Grundschule, die der Sohn der beiden besucht. Im Beitrag wird die Behauptung des Ehepaares verbreitet, die Lehrerin habe die Frau tätlich angegriffen. Die Zeitung berichtet, der Vorgang sei vor Gericht gelandet. Daraufhin habe die Schulleiterin Gegenklage wegen falscher Verdächtigung erhoben. Dieses Verfahren laufe noch. Der Rechtsvertreter der Pädagogin hält die Berichterstattung für falsch, unwahr und vorverurteilend. Er betont, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen gegen seine Mandantin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits eingestellt habe. Auch eine Beschwerde des Ehepaares gegen diese Entscheidung sei bereits zurückgewiesen worden. Darüber informiere die Zeitung nicht. Insofern entstehe der falsche Eindruck noch laufender Untersuchungen gegen seine Mandantin. Der Chefredakteur berichtet, der fragliche Artikel stamme von einer Volontärin, die ihm als sorgfältig recherchierende, gewissenhafte Mitarbeiterin bekannt sei. Er übersendet deren Stellungnahme, in der sie nach seiner Auffassung überzeugend darlegt, dass sie nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen habe. Nach Auffassung des Chefredakteurs habe die Zeitung die Vorwürfe des Ehepaares keineswegs als wahr dargestellt, da etwa die Überschrift in Anführungszeichen gesetzt worden sei. Selbstverständlich habe die Redaktion der Schulleiterin Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben. Die Frau habe dieses Angebot jedoch nicht genutzt. Die Autorin des Beitrages weist darauf hin, dass sie allen Parteien die Möglichkeit gegeben habe, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen – sowohl den Eltern als auch der Schulleiterin und dem Schulamtsdirektor. Lehrerin und Schulamt hätten jedoch eine Stellungnahme abgelehnt. Um sich in dem Beitrag nicht allein auf die Aussage des Ehepaares zu stützen – so die Autorin weiter – habe sie mit Müttern aus der betreffenden Klasse gesprochen, die die Elternversion bestätigt hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Vorfälle an der Grundschule seit längerem Ortsgespräch seien. Sie habe mehrere kritische Aussagen über die Schulleiterin erhalten. Da die aussagenden Mütter aber nicht namentlich genannt werden wollten, habe sie darauf verzichtet, diese Gespräche anonym zu erwähnen. Schließlich erwähnt die Verfasserin, dass Jungen an der Schule schlechtere Noten und häufigere Hauptschul-Empfehlungen bekämen als sonst üblich. Sie erwähnt ein Foto aus den Gerichtsunterlagen, das ein Hämatom an einem Arm der Mutter zeige. (2008)
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Eine Kirchenzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Darin kritisiert der Einsender einen Kommentar der Zeitung, in dem der Autor den Traditionalismus der schismatischen Piusbruderschaft beanstandet hatte. Die Kernaussage des Leserbriefs: Die römisch-katholische Kirche, und hier vor allem die im heimischen Bistum, stehe dem Traditionalismus der Piusbruderschaft in nichts nach. Der Einsender beschwert sich. Bei seiner E-Mail an die Redaktion habe es sich nicht um einen Leserbrief, sondern um einen persönlichen Brief an den Autor des Kommentars gehandelt. Dies sei auch daran zu erkennen, dass er den Kommentator persönlich und mit Namen angesprochen habe. Die Veröffentlichung als Leserbrief sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Der Beschwerdeführer wendet sich später erneut an die Zeitung. Ein weiterer Einsender habe ihn in der Kirchenzeitung wegen seines angeblichen „Leserbriefes“ kritisiert. Der Chefredakteur teilt mit, die Redaktion habe die Einsendung als Leserbrief eingestuft und ihn deshalb als Stellungnahme zu einem Kommentar veröffentlicht. Es sei üblich, Briefe zu kürzen, wenn sie zu lang seien oder einzelne Passagen geeignet seien, Dritte zu verunglimpfen. Dadurch werde der Leserbriefschreiber geschützt. Diese Gefahr habe die Redaktion ganz konkret in dem Angriff gegen den Gründer der „Legionäre Christi“ gesehen. Zur neuerlichen Veröffentlichung eines kritischen Leserbriefes stellt der Chefredakteur fest, dass es nach der Publikation von Leserbriefen üblich sei, Antworten darauf abzudrucken. (2008)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Den Schwachen helfen, ist unser Auftrag“ über die Jahresabschlussfeier eines VdK-Ortsverbandes. Zum Artikel gehört ein Foto, auf dem neun Personen – Ehrende und Geehrte – zu sehen sind. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass das Foto aus mehreren Einzelbildern zusammengesetzt ist. Dabei seien zwei Personen weggelassen worden. Der Chefredakteur teilt mit, das veröffentlichte Fotoelement bestehe aus mehreren „Freistellern“. Abgebildet seien alle geehrten Jubilare und die ehrende VdK-Vorsitzende. Das Foto gebe die exakte Zusammensetzung der Jubilarehrung wieder. Der Chefredakteur ergänzt, der Fotograf habe die Beteiligten nochmals zu einem Bild gebeten. Zwei Herren, die mit der Ehrung gar nichts zu tun gehabt hätten, hätten sich ungefragt dazugestellt. Einer der beiden sei der neue Bundestagskandidat der SPD im Kreis gewesen. Die Zeitung lehne es strikt ab, dass Ehrungen etc. von Politikern zur Selbstdarstellung genutzt würden. Deshalb habe sich der verantwortliche Lokalredakteur dazu entschieden, die an der Ehrung wirklich beteiligten Personen freizustellen. Dass es sich um ein freigestelltes Bild handele, sei auf den ersten Blick zu erkennen und bedürfe keiner weiteren Erklärung. Von einer manipulierten Berichterstattung könne keine Rede sein. (2008)
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„Eunuch ist nicht genug“ – so überschreibt eine Sonntagszeitung einen Beitrag, in dem es im Kontext einer Beilage unter dem Titel „Der Absacker“ um die Frankfurter Buchmesse geht. Die Zeitung druckt auf der Titelseite der Beilage ein Motiv aus einer Hotelbar. Es erscheint ein zweites Mal im Feuilletonteil der Zeitung, diesmal in einem anderen Ausschnitt. Auf einem Stuhl sitzt ein Mann mit gesenktem Kopf – offenbar schlafend. Er ist Teil der Gesamtszenerie, während sich andere Gäste um ihn herum unterhalten. In der Bildunterschrift heißt es: „Frankfurter Hof, Samstagmorgen, gegen fünf. Oder ist es schon sechs?“ Der Mann auf dem Foto tritt als Beschwerdeführer auf. Er sieht in der Veröffentlichung des Fotos eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Zudem fühlt er sich in seiner Ehre verletzt. Eine Genehmigung, das Foto zu machen und es zu veröffentlichen, habe es nicht gegeben. Die Beilage ist nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung kein periodisches Druckwerk im Sinne des Landespressegesetzes. Die Selbstverpflichtung gemäß Paragraf 10 der Satzung für den Trägerverein des Presserats finde hier keine Anwendung. Zum Foto im Feuilletonteil argumentiert die Zeitung, bei der Hotelbar handele es sich um einen der Orte während der Frankfurter Buchmesse, wo man sehe oder gesehen werde. Die Bar sei für jedermann frei zugänglich. Auf dem kritisierten Foto seien etwa 15 Personen zu sehen. Der bildliche Anteil des Beschwerdeführers betrage schätzungsweise zehn Prozent. Einer Einwilligung für die Ablichtung und die Veröffentlichung bedürfe es daher nicht. Für den unvoreingenommenen Betrachter wirke die Barszene „gemütlich“ Bei der Betrachtung des Schlafenden, dessen Anonymität dadurch gewahrt werde, dass sein Name unerwähnt bleibe, werde sich der Leser der Zeitung sagen, dass der Herr nach einem anstrengenden Messetag kurz eingenickt sei. Diese Assoziation werde durch die korrekte Kleidung des Beschwerdeführers verstärkt. (2008)
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Thema eines Meinungsbeitrages unter der Überschrift „Allgemeines Unbehagen“ in einer Regionalzeitung ist eine Moschee. In der Unterzeile heißt es: „Versuch einer Deutung: Landnahme-Mentalität, Macho-Gehabe, Ansprüche, Kopftuch und Sprachgettos verursachen ein Gefühl der Unberechenbarkeit“. Der Beitrag basiert auf den Reaktionen von Lesern im Online-Forum der Zeitung, in dem viele Leser Angst und Unbehagen äußern. Passage in dem Artikel: „Ein Kollege hat dieses Gefühl im Bauch einmal mit ´Landnahme´-Gefühl beschrieben“. Weiter heißt es: „Die (noch) nicht integrierten Migranten tragen einen permanenten Faktor des Unberechenbaren in die Gesellschaft“ und „Sie müssen sich als für die christlich-abendländisch geprägte Mehrheitsgesellschaft berechenbar fühlbar machen“. Der Beschwerdeführer, ein Flüchtlingsrat, sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Der Beitrag schüre rassistische bzw. anti-islamische Vorurteile und Ängste. Dies geschehe durch Ausdrücke wie „Landnahme“. Dies sei ein Begriff, der in der Regel etwas mit Wegnehmen oder Vereinnahmen zu tun habe. Im Zusammenhang mit Sozialamt, Wohnhaus, Religion, Straße oder Arbeitsplatz sei die Verwendung des Begriffes gefährlich. Sehr leicht lasse sich diese Darstellung auf den alten rechtsradikalen Wahlspruch verkürzen: „Die Ausländer nehmen uns die Arbeitsplätze weg.“ Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung wurde das Thema aus unterschiedlichsten Blickwinkeln diskutiert. Im kritisierten Beitrag hat der Autor den Versuch einer Deutung unternommen, wie in der Unterzeile angemerkt. Die Zeitung lässt den Autor zu Wort kommen. Dieser weist den Versuch, einen rechtsradikalen Zusammenhang herzustellen, entschieden zurück. Entsprechendes Gedankengut stehe auch nicht zwischen den Zeilen. Er bleibt bei seiner Aussage, „dass Neubürger sich unseren Regeln unterwerfen, nicht wir uns den ihren“. Der Autor betont, dass er sorgfältig – auch bei der islamischen Gemeinde – recherchiert habe. Alle genannten Beispiele seien belegbar und würden im Beitrag nur aus Gründen des Persönlichkeits- und Informantenschutzes zum Teil nicht kenntlich gemacht. Keine religiöse Überzeugung werde geschmäht. Es werde allerdings auf Grenzen verwiesen, wie das Beispiel einer Vorgesetzten zeige. Ein Bürger mit Migrationshintergrund hatte Anweisungen einer Vorgesetzten nicht ausgeführt, nur weil sie von einer Frau seien. (2008)
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