Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Die Kritik des Augsburger Bischofs Mixa an der Familienpolitik von Familienministerin Ursula von der Leyen ist Gegenstand zweier Artikel in einer Regionalzeitung. Der auf der Titelseite ist überschrieben mit „Arbeiten verletzt Würde der Frau“, der andere im Innern des Blattes trägt die Überschrift „Die Katholiken ringen um ihr Familienbild“. Die Überschrift des ersten Artikels ist als Zitat gekennzeichnet. Im Beitrag selbst heißt es hierzu: „Mixa sagte, es sei ´inhuman´ und gegen die ´Würde der Frau´, wenn sie ihr Kind maximal ein Jahr betreue“. Der Beschwerdeführer sieht eine Diskrepanz zwischen der Überschrift und dem Inhalt der beiden Veröffentlichungen. Weder in der konkreten Meldung auf der Titelseite noch im anschließenden Artikel werde das in der Überschrift veröffentlichte Zitat so wieder aufgegriffen bzw. nachgewiesen, dass es tatsächlich so gesagt wurde. Der Chefredakteur der Zeitung räumt zwar ein, dass die Überschrift eine Verkürzung sei, doch sei im Kontext der damaligen Debatte völlig klar, dass der Bischof nicht das Arbeiten generell gemeint habe. Er legt einen Artikel aus einem anderen Medium mit der Überschrift „Bischof Mixa sieht Würde der Frau gefährdet“ bei. Daraus werde ersichtlich, dass der geistliche Würdenträger die beiden Begriffe „Würde“ und „Arbeit“ sehr wohl in einen engen Zusammenhang – nämlich den der Kindererziehung – gestellt habe. Dies im Detail in einer Überschrift unterzubringen, sei aber nicht möglich. (2007)
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Auf der Titelseite einer Regionalzeitung erscheint das Foto einer Frau, die eine neue Bio-Pizza in die Kamera hält. In einer dem Bild beigestellten Meldung wird das Produkt näher vorgestellt. Das Ganze ist ein Anreißer für einen ausführlichen Bericht im Innenteil des Blattes. Thema: Das neue Produkt in allen Einzelheiten. Eine Leserin ruft den Deutschen Presserat an, weil sie in der Veröffentlichung Schleichwerbung sieht. Der Chefredakteur der Zeitung kann für die Beschwerde kein Verständnis aufbringen. Nach seiner Meinung sei Schleichwerbung eine dem Leser nicht bewusste Heraushebung eines Produkts und eine Dienstleistung, die sich der „Schleichwerbende“ entgelten lasse. Die Veröffentlichung beziehe sich auf die erste Bio-Pizza einer bestimmten Firma. Der Hersteller sei mit vielen tausend Beschäftigten für den Verlagsort wichtig. Viele Arbeitsplätze in der Region hingen von der erfolgreichen Einführung neuer Produkte der Firma ab. Deshalb werde alles, was in dem Unternehmen passiere, von der Zeitung registriert. Überdies sei das Produkt neu und einzigartig. Deshalb sei darüber berichtet worden. Die Zeitung habe keinerlei materielle Vorteile aus der Veröffentlichung gezogen. Trotzdem sei der Artikel bei der Blattkritik besprochen worden. Auch nach Meinung des Chefredakteurs hätte der Beitrag ein wenig kürzer, ein bisschen zurückhaltender und in diesem Sinne weniger werbend sein dürfen. (2007)
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In einer Revisionsentscheidung verweist der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall von Totschlag zurück an das Landgericht. Es soll über das Strafmaß neu befinden. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall. Dabei wird deutlich, dass der Schuldspruch selbst nicht erneut überprüft werden soll. Das vom Gericht festgestellte Tatgeschehen wird geschildert. Der Autor erwähnt die Brisanz des Falles. Wegen der ausländischen Herkunft des Täters hätten Angehörige und Freunde rechtsextreme Äußerungen von sich gegeben. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 3 (Richtigstellung), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex verletzt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der kritisierte Bericht erwecke den Eindruck, als habe der BGH das Urteil insgesamt aufgehoben. Das Tatgeschehen sei unwahr wiedergegeben worden. Die Urteilsbegründung gehe von einem anderen Tathergang aus. Dies habe der beim Prozess anwesende Autor gewusst. Die Berichterstattung – so die Beschwerdeführerin weiter – verletze die Würde des Verstorbenen und verunglimpfe die Angehörigen. Zu keiner Zeit seien rechtsextreme Argumente benutzt worden. Es sei lediglich geäußert worden, dass Probleme bei Jugendlichen mit „Migrationshintergrund“ nicht verdrängt werden dürften. Schließlich vertritt die Frau die Ansicht, die Redaktion hätte in Kenntnis berichteter Unwahrheiten eine Richtigstellung bringen müssen. Der Chefredakteur gibt der Beschwerdeführerin in einem Punkt Recht: Die Schilderung des Tathergangs durch den Berichterstatter sei ungenau und entspreche nicht den Prozesserkenntnissen. Deshalb habe man einen weiteren Bericht veröffentlicht, in dem die Zeitung vor allem auf die Sichtweise der Richter zum Tathergang eingegangen sei. Somit habe die Zeitung bereits auf die Kritik an dem Beitrag reagiert und den Sachverhalt richtig gestellt. Alle übrigen Beschwerdepunkte seien haltlos, da es sich um Behauptungen und Unterstellungen handele. Im Artikel werde darauf hingewiesen, dass der Angeklagte weiterhin wegen Totschlags verurteilt bleibe. Der Artikel vermittle nicht vorsätzlich den Eindruck, das Strafmaß sei nicht gerecht. Das berichtete Zitat stamme vom Verteidiger des Angeklagten und laute: „Jedoch habe … (Name des Angeklagten) nun aus Sicht des Verteidigers die Chance auf ein gerechtes Strafmaß statt den verhängten sieben Jahren“. Dieses indirekte Zitat sei zweifelsfrei zulässig und korrekt wiedergegeben worden. Der Chefredakteur abschließend: Die Brisanz des Ereignisses sei allein durch Äußerungen Hinterbliebener und Trauernder entstanden. Dabei habe die Beschwerdeführerin eine wichtige Rolle gespielt, so als sie das angebliche Problem mit Banden ausländischer Jugendlicher in die Öffentlichkeit gebracht habe. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über den neuen Vorsitzenden eines Mietervereins, der die anwaltliche Vertretung eines Vermieters in einem Rechtsstreit gegen ein Mitglied des Mietervereins übernommen habe, was einer unvereinbaren Interessenkollision gleichkomme. Die Zeitung zitiert aus einem Anwaltsschreiben des Vorsitzenden, in dem er den Mieter zur Zahlung einer Restmiete und der Anwaltsgebühren aufgefordert habe. Der Anwalt wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Berichterstattung aus seiner Sicht gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex verstoße. Die Berichterstattung sei geeignet, seinen Ruf beruflich und persönlich nachhaltig zu schädigen. Die Überschrift des kritisierten Artikels („Vorstand handelt im Auftrag von Vermieter“) sei irreführend und der Inhalt ungeprüft abgedruckt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, als habe er in seiner Funktion als Vorstand des Vereins bewusst einen Rechtsstreit gegen ein Mitglied des Vereins geführt. Zu dem betreffenden Zeitpunkt sei er aber noch gar nicht Vereinsvorstand gewesen. Dies sei der Zeitung bekannt gewesen. Die Zeitung habe außerdem ungeprüft behauptet, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der dargestellten Konstellation stelle eine unvereinbare Interessenkollision dar. Die Redaktion habe es versäumt, von ihm eine Stellungnahme einzuholen. Die Antwort auf die Beschwerde kommt vom Chefredakteur und dessen Anwalt. Im kritisierten Beitrag sei deutlich zum Ausdruck gekommen, dass über eine Verdächtigung durch Dritte berichtet worden sei. Diesen Verdacht habe die Redaktion nicht selbst geäußert, sondern sich gerade nicht zueigen gemacht. Sie sei ihrer Sorgfalt nachgekommen, über kursierende Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar zu berichten. Die Zeitung sehe sich nicht in der Pflicht, eine „vorherige Stellungnahme“ einzuholen. Erst recht unterliege sie keinem Verbot, etwas ohne vorherige Stellungnahme des Beschwerdeführers zu veröffentlichen. Trotzdem habe die Redaktion versucht, mit dem Anwalt zu reden. Sie sei aber mit der Bemerkung abgewiesen worden, für die Zeitung sei er nicht zu sprechen. In dem Artikel sei schließlich nicht behauptet oder suggeriert worden, der Beschwerdeführer hätte als Anwalt einen Parteiverrat begangen. (2007)
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„Ausbildung der Kinder in Gefahr?“ überschreibt eine Lokalzeitung ihren Bericht über die Eltern-Kritik an einem namentlich genannten Lehrer. Detailliert werden die Vorwürfe der Eltern aufgelistet. Es wird auch berichtet, wie der Rektor der Schule zu dem Problem steht, wie der Schulrat damit umgeht und was der Schulverbandsvorsitzende davon hält. Der betroffene Lehrer kommt zu Wort. Für den Lehrer beschwert sich der „dbb-Beamtenbund und Tarifunion“ beim Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass der vollständige Name des Lehrers genannt worden sei. Zwar komme dieser in dem Artikel zu Wort, nachdem er mit der Autorin zweimal gesprochen habe. Dabei habe er sich weder mit dem Abdruck seiner Aussagen einverstanden erklärt, noch der Nennung seines Namens zugestimmt. Ein öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung, so der Beschwerdeführer, habe nicht vorgelegen. Das kritisierte Blatt erscheint im Verbund einer Regionalzeitung, für die sich ein Mitglied der Gesamtredaktionsleitung zu der Beschwerde äußert. Der kritisierte Lehrer habe bei den Gesprächen mit der Verfasserin niemals erwähnt, dass er den Abdruck seiner Aussagen nicht wünsche. Er habe vielmehr geäußert, dass es nur gut sei, wenn er seine Sicht der Dinge öffentlich darstellen könne. Es sei auch über die Namensnennung gesprochen worden. Aufgrund der Berichterstattung in anderen Medien sei er bekannt wie ein bunter Hund. Deshalb könne die Autorin seinen Namen ruhigen Gewissens in ihrem Bericht nennen. (2007)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Muss i denn zum Städele hinein“ einen Beitrag über Städtereisen mit Tipps der Redaktion. Es folgt ein kurzer Artikel mit der Überschrift „Gewusst, wo“. Darin wird auf das E-Book-Reiseführer-Angebot eines Verlags und eine Download-Möglichkeit von Demoversionen hingewiesen. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Trennungsgebot und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er konstatiert Schleichwerbung für den genannten Verlag und werbende Formulierungen. Außerdem würden keine anderen Anbieter genannt. Der Redaktionsleiter der Zeitschrift nimmt Stellung. Die elektronischen Reiseführer aus dem Verlag waren nach dem Kenntnisstand der Redaktion die einzigen auf dem Markt. Die Produkte anderer Anbieter hätten im Vergleich mit der Buchausgabe nur ausgedünnt zur Verfügung gestanden. Die Stellungnahme endet mit dem Hinweis auf das Alleinstellungsmerkmal. (2007)
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Eine Jugendzeitschrift berichtet unter der Überschrift „King Orgasmus One – Pornokönig“ über eine Tour des gleichnamigen Rappers, die diesen auch zu einem Pornodreh führt. Im Text heißt es, er sei der „versauteste Rapper der Republik“, habe die „schmutzigsten Texte“ und drehe obendrein noch Pornofilme. Die Zeitschrift berichtet auch über ein „Konzert“ des Rappers. Dabei seien vier Mädchen aus dem Publikum aufgetreten, die sich auf der Bühne ihrer Kleidung entledigt hätten. Hinter der Bühne sei es dann zur Sache gegangen. Kommentar des Rappers: Es sei ein schmutziger Job, aber einer müsse ihn ja machen. Die Zeitschrift bebildert ihren Beitrag mit einigen zum Gesamtthema passenden Fotos. Der Beschwerdeführer moniert, der Betrag gefährde die Entwicklung Jugendlicher hin zu einem würdigen, respektvollen, verantwortungsbewussten und von gegenseitiger Achtung geprägten Umgang miteinander im Bereich von Sexualität, Zärtlichkeit, Liebe und Partnerschaft. Der Artikel leiste der Verrohung von Jugendlichen Vorschub, indem er die Würde der menschlichen Sexualität und Liebesfähigkeit missachte und sie zu einer banalen kommerziellen Lust- und Handelsware degradiere. Die Fotos in diesem Beitrag suggerierten den Jugendlichen, dass es normal sei, wenn wildfremde Menschen miteinander Sex hätten, sich gegenseitig als Ware behandelten und dabei auch noch gefilmt würden. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Medienrechts-Abteilung des Verlags bezeichnet die Äußerung des Beschwerdeführers als falsch, die Zeitschrift wende sich ausschließlich an Jugendliche. Die Leserschaft sei vielmehr bis zu 25 Jahre alt. Außerdem stehe auf dem Titel: „Verbraucherhinweis: Harte Texte“. Dieser Hinweis diene vor allem dem Schutz der Jugend, so dass Eltern davon Abstand nehmen könnten, die Zeitschrift ihren Kindern zu kaufen. Zusätzlich, so die Zeitschrift, überdecke die Redaktion brisante Stellen in ihrer Bebilderung mit einem roten Herz. Sinn der Berichterstattung sei es gewesen, die Leserschaft darüber zu informieren, wie schamlos der Rapper „King Orgasmus One“ seine Außendarstellung betreibe. (2007)
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Eine Heilsalbe und eine Fußcreme sind Themen in einer Zeitschrift. Für beide Produkte wird im gleichen Heft mit Anzeigen geworben. Ein Leser sieht eine Verletzung des in Ziffer 7 des Pressekodex definierten Trennungsgrundsatzes. Eines der geschilderten und beworbenen Produkte werde im Bericht und in der Anzeige mit einem fast identischen Foto gezeigt. Der Leser ruft den Deutschen Presserat an. Der Verlag der Zeitschrift teilt mit, die Anzeigen seien unabhängig von den redaktionellen Schwerpunktthemen in Auftrag gegeben worden. Die Druckvorlagen für Anzeigen kämen teils erst kurz vor dem Druck, in vielen Fällen sogar direkt in die Druckerei. In der Anzeigenabteilung erfolge nur ein Abgleich auf rechtliche Fragen wie politisch oder rechtlich fragwürdige Aussagen. Ein Abgleich wegen gleicher Produktabbildungen, wie sie in diesem Fall an die Redaktion gesandt worden seien, werde nicht gemacht. Als Konsequenz aus der Beschwerde habe man hausintern die Organisation dahingehend verändert, dass ein solcher Abgleich künftig vor Drucklegung erfolgt. (2007)
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