Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Das Ende des Tyrannen“ berichtet ein Magazin über den Tod Saddam Husseins. Fotos zeigen, wie dem Delinquenten der Strick um den Hals gelegt wird, wie er die unmittelbar darauf folgende Hinrichtung vor Augen hat und wie er später hängt. Ein viertes Foto zeigt den Toten und zwei weitere den Sarg. Eine Leserin der Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Veröffentlichung. Sie hält die Darstellung für unangemessen sensationell, da ein sterbender bzw. soeben eines gewaltsamen Todes gestorbener Mensch in einer über das öffentliche Interesse hinausgehenden Weise zur Schau gestellt werde. Dies alles wäre zur Dokumentation nicht erforderlich gewesen. Zudem sei die Wirkung auf Kinder und Jugendliche nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift berichtet von eingehenden Diskussionen in der Redaktion. Dabei sei es darum gegangen, welche Fotos man veröffentlichen dürfe und welche nicht. Gleichgültig, was der Hingerichtete zu Lebzeiten getan habe, sei die Würde eines jeden Menschen zu achten. Im Fall Saddam Hussein sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine historische Person und noch dazu um eine besonders grausame gehandelt habe. Die vor und nach der Exekution aufgenommenen Fotos seien besondere Dokumente der Zeitgeschichte, insbesondere wenn man bedenke, dass wegen dieses Diktators ein langer Krieg geführt worden sei und noch geführt werde. Die Redaktion sei bei der Auswahl der Bilder besonders sorgsam vorgegangen. Sie habe entschieden, kein Foto zu drucken, das den Augenblick des Todes von Saddam Hussein zeige. Die Fotos seien darüber hinaus weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem Text unangemessen sensationell. Die Bildtexte seien sehr sachlich gehalten. Im Text selbst setze sich die Redaktion äußerst kritisch mit der Exekution auseinander. Abschließend stellt der Verlag fest, die Berichterstattung wahre unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten die im Pressekodex festgelegten ethischen Grenzen. (2007)
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„Geld am Automaten unterschlagen“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel, in dem es um ein Fahndungsersuchen der Polizei geht. Diese sucht nach einer jungen Frau, die an einem Bankautomaten Geld unterschlagen haben soll. Ein Foto zeigt die Gesuchte. Ein Leser der Zeitung zeigt sich über die Art der Berichterstattung und die Zusammenarbeit mit der Polizei verwundert, die keine Gründe für ihr Ersuchen genannt habe. Der Mann, der den Deutschen Presserat einschaltet, fragt sich, ob die Polizei nicht zuerst Gründe für ihre Bitte um Zusammenarbeit mit der Presse nennen müsse, bevor diese in der vorliegenden Form berichte. Außerdem müsse für die abgebildete Person die Unschuldsvermutung gelten. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass das Foto so nicht hätte erscheinen dürfen, da es sich nicht um ein Kapitalverbrechen gehandelt habe. Mit der betroffenen Lokalredaktion sei gesprochen worden. Der Fall sei auch in der „großen Redaktionskonferenz“ behandelt worden. Die Redaktion habe auf die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des Fahndungsersuchens vertraut. Der Fehler sei in der Hektik einer nicht üppig besetzten Lokalredaktion passiert. (2007)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „…-Urlaub- das sind die Reiseziele“. Darin wird über das erstmalige Angebot von Urlaubsreisen durch einen Discounter berichtet. Die Angebote werden genau beschrieben, die Preise genannt. Die Veröffentlichung enthält außerdem zwei Telefonnummern. Auch eine Website wird genannt, über die die Reisen gebucht werden können. Ein Leser sieht in dem Beitrag Schleichwerbung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Veröffentlichung habe rein werbenden Charakter, da ausschließlich auf das Discounter-Angebot hingewiesen werde. In der gleichen Ausgabe habe der Anbieter eine ganzseitige Anzeige geschaltet, so dass ein Gefälligkeitsdienst zu vermuten sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf zurück, dem großen Anzeigenkunden sei eine Gefälligkeit erwiesen worden. Für den Artikel habe es einen publizistischen Anlass gegeben. Erstmals sei ein Discounter ins Reisegeschäft eingestiegen; alle Medien hätten darüber berichtet. Man habe über fünf Angebote informiert, die auch von der Stiftung Warentest getestet worden seien. Ergebnis: Es handelte sich wirklich um Schnäppchen. Insofern sei die Veröffentlichung durch ein öffentliches Interesse gedeckt gewesen. Auch die Angabe der Telefonnummern und der Website seien als weitere Information zulässig. (2007)
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Eine Regionalzeitung gibt einen Agenturbericht wieder, in dem es um eine Diskussionsveranstaltung an einem örtlichen Gymnasium geht. Thema war der Biologieunterricht, der angeblich weniger von anerkannten wissenschaftlichen Theorien (Evolution) als von überwiegend religiösen Auslegungen (Schöpfung) geprägt sei. Im Vorspann heißt es: „Seit knapp zwei Wochen berichten die Medien nun über ihre Stadt, fundamentalistischer Christen wegen, die im Biologieunterricht nicht nur Evolutionstheorie lehren, sondern noch ausführlicher die christliche Schöpfungslehre.“ Der namentlich genannte Vater eines früheren Schülers wird in gleichem Sinne zitiert. Nach seiner Darstellung erlebten die Kinder einen Unterricht, der Wissenschaft durch Theologie ersetzen wolle. Der Christliche Schulverein sieht eine einseitige Darstellung. Die Meinung eines Einzelnen werde zur Tatsachenbehauptung gemacht. Eine Stellungnahme der Schule zu den Vorwürfen sei nicht eingeholt worden. Der Schulverein wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Auffassung sei die Behauptung nicht haltbar, im Biologieunterricht werde die christliche Schöpfung ausführlicher als die Evolution gelehrt. Im weiteren Verlauf des Artikels werde zu dieser Behauptung keine Quelle angegeben. Nur im folgenden Absatz werde der Vater eines ehemaligen Schülers zitiert. Hierbei handele es sich um die Wiedergabe einer Einzelmeinung, die im Vorspann zur Tatsachenbehauptung erhoben worden sei. Der Biologieunterricht verlaufe an der Schule im Rahmen der Lehrpläne des Bundeslandes. Theologische Themen würden im Religionsunterricht behandelt. Da der Beschwerde ein in der Regionalzeitung veröffentlichter Agenturbericht zugrunde liegt, erweitert der Presserat das Verfahren auf die Agentur. Deren Chefredakteur teilt mit, die fragliche Veranstaltung habe an einem Freitagabend stattgefunden. Vertreter der Schule hätten daran teilnehmen und ihre Position darstellen können. Die im Verlauf der Diskussion geäußerten Vorwürfe seien im Bericht als solche gekennzeichnet worden. Auch dem Leser werde auf diese Weise deutlich, dass auf der Veranstaltung lediglich die Position einer Seite eine Rolle spielte. Die Korrespondentin hätte am Wochenende keine Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme der Schule einzuholen. Die Berichterstattung – so der Chefredakteur weiter – sei zulässig, denn die lebhafte öffentliche Debatte über die Schule habe einen objektiven Nachrichtenwert. Um der Beschwerde im Kern gerecht zu werden, hätte man über die Veranstaltung überhaupt nicht berichten dürfen. Selbstzensur sei der Presse jedoch nicht zuzumuten. (2006)
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Unter der Überschrift „Die ´Aufforderung´ zum Rücktritt“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Kommunalpolitiker. Die Redaktion bezeichnet den Mann im Beitrag ohne Anführungszeichen als Politclown, der seinen Bürgermeister jüngst aus abwegigen Gründen zum Rücktritt aufgefordert habe. Der so Angegriffene sieht sich durch die Berichterstattung diffamiert. Besonders die Bezeichnung als Politclown würdige ihn herab. Er wirft dem Verfasser eine lang währende Kampagne gegen ihn vor und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsleiter der Zeitung sieht die Bezeichnung Politclown noch als „schmeichelhaft“ an. Der Beschwerdeführer sei durch unsachliche Aktivitäten aufgefallen, von deren Veröffentlichung die Zeitung überwiegend abgesehen habe. Hin und wieder erachtet es der Redaktionsleiter jedoch für erforderlich, das Wirken des Kommunalpolitikers zu dokumentieren. Dieser stehe als Gemeindevertreter in der Öffentlichkeit und habe durch das vor einiger Zeit gegen ihn angestrengte Parteiausschlussverfahren das öffentliche Interesse auf sich gezogen. (2006)
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In einem satirischen Beitrag unter der Überschrift „Die tollen Tage 2004“ bietet das Wochenendmagazin einer Tageszeitung seinen Lesern eine „Kalender-Nachhilfe“. Im Abschnitt „4.Juni: Internationaler Tag der Kinder, die unschuldig zu Aggressionsopfern geworden sind“ steht der folgende Text: „ Dabei war dieser Tag, als ihn die Generalversammlung 1982 ins Leben rief, selbst ein Tritt gegen das Schienbein – nämlich das von Israel. Ging es den einbringenden Mitgliedsstaaten doch darum, die ‚hohe Zahl unschuldiger libanesischer und palästinensischer Kinder‘ zu beklagen, die Opfer israelischer Aggression geworden seien. Mittlerweile hat sich der damals geehrte Nachwuchs unter Umständen zu strammen Hisbollah-Kämpfern entwickelt. Trotzdem gibt es schöne Arten, dieses Datum zu begehen. So könnte man mal ganz bewusst nicht an jene Kinder denken, die nicht ganz unschuldig zu Gewaltopfern geworden sind. Also an alle verzogenen Blagen, denen ganz zu Recht eins hinter die Löffel gehört.“ Ein Leser findet die Passage ungeheuerlich und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Kein Kind sei jemals „nicht ganz unschuldig“, sondern immer voll und ganz unschuldig an der ihm angetanen Gewalt. Der Leiter der Verlagsabteilung Personal und Recht weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Zeitung von jeglicher Gewalt gegen Kinder distanziere. Sofern der vorliegende Artikel als Aufruf zur Gewalt gegen Kinder aufgefasst werden könne, werde dies bedauert. Der Beitrag habe einen satirischen Charakter und mache mit der bei der Satire typischen Überspitzung Vorschläge zur Begehung des UN-Tages, der tatsächlich „Internationaler Tag der Kinder, die unschuldig zu Aggressionsopfern geworden sind“ laute. Diese Formulierung impliziere im Umkehrschluss, dass es Kinder geben könnte, die schuldig zu Aggressionsopfern werden. Zur weiteren Verballhornung fordere der Autor des Artikels dann auf, an eben diese „schuldigen Kinder“ am 4. Juni nicht zu denken. Die unglückliche Formulierung der UNO werde damit ironisch aufs Korn genommen und gewissermaßen ad absurdum geführt. (2004)
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Der Streit zwischen zwei Übersiedlerfamilien ist Gegenstand eines Berichts in einer Lokalzeitung. In dem Beitrag wird mitgeteilt, dass es sich um eine polnische Familie und eine Familie aus Kasachstan handele. Als Fazit des Streits stellt die Zeitung fest, dass es an der „Völkerverständigung“ wohl noch hapere. Das polnische Ehepaar sieht in der Berichterstattung eine pauschale Herabsetzung der Migrantengruppen. Dass die an dem Streit Beteiligten aus Polen und aus Kasachstan kämen, trage zum Verständnis des Artikels nichts bei. Es hätte ausgereicht, die streitenden Parteien als „Übersiedler“ zu bezeichnen. Es verstoße außerdem gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), dass der genaue Wohnort der beiden Familien in der Zeitung stehe. Das aus Polen stammende Ehepaar ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Beteiligten in dem Beitrag nicht identifizierbar dargestellt worden seien. Die Zeitung habe unter Hinweis auf die landsmannschaftliche Frontlinie berichtet, um das beschriebene Geschehen zu belegen. Es bedürfe in einer kleinen Stadt nicht der Zeitung, um die breite Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie groß der Anteil von Übersiedlern an der Gesamtbevölkerung sei und wo sich diese zusammenballen. Die Kennzeichnung der Herkunft der streitenden Familien und die daraus hergeleitete Formulierung „Völkerverständigung fehlt noch“ empfindet der Chefredakteur nicht als Herabwürdigung. Sie sei vielmehr damit zu verbinden, dass man bei Schicksalsgenossen eine besonders ausgeprägte Form der Solidarität erwarte, die in diesem Fall nicht eingelöst worden sei. (2007)
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Eine Lokalzeitung bringt einen Leserbrief unter der Überschrift „GEZ-Mitarbeiter ´wie ein selbsternannter Sheriff´“. Darin schildert eine Frau aus ihrer Sicht das Verhalten eines freien Mitarbeiters der Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten. In dem Brief ist die folgende Passage enthalten: „Dieser ´Herr´ trat massiv drohend und einschüchternd auf, wie ein selbst ernannter Sheriff“. Insgesamt entsteht beim Leser der Eindruck, der Mann sei im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Autorin sehr rüde und rigoros vorgegangen. Die Leserbriefschreiberin berichtet außerdem über abwertende Äußerungen Dritter, den GEZ-Mitarbeiter betreffend. Der Angegriffene wehrt sich gegen diese Darstellungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die Zeitung den Wahrheitsgehalt des Leserbriefes nicht überprüft habe. Er sieht in der Veröffentlichung eine Beleidigung. Sie sei im Übrigen nicht als Leserbrief erkennbar. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion eine Vielzahl von Beschwerden über das Verhalten des GEZ-Mitarbeiters bekommen habe. Stellvertretend für diese habe die Redaktion den kritisierten Leserbrief veröffentlicht. Alle Briefe hätten den gleichen Tenor gehabt. Danach sei der GEZ-Mann „unverschämt, taktlos und aggressiv bedrohlich“ vorgegangen. Die nunmehr vorgelegte Beschwerde nehme die Zeitung zum Anlass, den Vorgang jetzt auch journalistisch aufzuarbeiten. Dabei werde der Beschwerdeführer selbstverständlich auch die Gelegenheit erhalten, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. (2007)
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Unter der Überschrift „Tatort Computer“ berichtet eine Regionalzeitung über die Arbeit der örtlichen Polizei im Bereich der PC-Kriminalität. Dabei wird eine Beispielliste benannt. Die Rede ist auch von „unseriösen Jobangeboten im Internet mit der ehemaligen Presbyterin ´Lady Wanda´“. Der Ehemann der mit ´Lady Wanda´ bezeichneten Frau hält es für unzulässig, dass sie im Zusammenhang mit Computerkriminalität genannt werde. Sie betreibe legale Erotikseiten im Internet und nenne sich “Lady Wanda“. In diesem Zusammenhang habe sie sich einmal strafbar gemacht, als sie Anzeige gegen Unbekannt erstattete. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Straftat, die im Internet begangen worden war. Dies zu behaupten, sei eine Verleumdung. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, gegen die Formulierung „die ehemalige Presbyterin…“. Dadurch sei sie identifizierbar. Sie sei als ehemalige Presbyterin und Journalistin am Ort bekannt. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass es ein Fehler war, „Lady Wanda“ in eine Serienfolge zum Thema Computerverbrechen aufzunehmen. Diese jedoch habe das Internet, wie viele andere auch, zum Abzocken genutzt. Sie habe sich für erotische Treffen „für ein Taschengeld“ angeboten. Das berühre den Rand der Prostitution. Über die Nebentätigkeit der ehemaligen Presbyterin sei aus öffentlichem Interesse mehrfach berichtet worden. (2006)
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