Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet über die Verhaftung eines Tankstellen-“Räubers”. Bei dem Täter handle es sich um einen 24-jährigen Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten für das Verständnis des Tathergangs unerheblich sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind Arbeitslose eine schutzbedürftige Minderheit in Deutschland. Der Artikel sei geeignet, Vorurteile gegen die gesamte Gruppe der Arbeitslosen zu schüren. Außerdem werde der Tatverdächtige als “Tankstellen-Räuber” und als “Täter” bezeichnet. Damit werde er verschiedentlich als Schuldiger bezeichnet, obwohl es noch kein rechtskräftiges Urteil gebe. Dies verstoße gegen das Vorverurteilungsverbot nach Ziffer 13 des Pressekodex. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass eine Diskriminierung von Arbeitslosen nicht vorliegt. Wenn in dem Artikel von “Räuber” gesprochen werde, so liege das an den konkreten Umständen. Der maskierte Mann sei mit einem anderen Tankstellenkunden zusammengestoßen, der den entscheidenden Hinweis auf den mutmaßlichen Täter gegeben habe. (2005)
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Die Verleihung eines Preises für Zivilcourage ist Thema in einer Regionalzeitung. Unter anderem heißt es in dem Bericht, eine Frau sei dafür geehrt worden, “dass sie eine Vergewaltigung verhindert” habe. Da sich die Zeitung nach eigener Mitteilung auf eine Nachrichtenagentur als Quelle für den Artikel bezieht, eröffnet der Deutsche Presserat ein Verfahren gegen die Agentur. Die Rechtsvertretung des Mannes, gegen den der Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Raum steht, hatte in ihrer Beschwerde gegen die Zeitung angeführt, dass von einem Vergewaltigungsversuch nicht einmal die Staatsanwaltschaft ausgehe. Es gebe den Vorwurf der sexuellen Nötigung. Die Behauptung der Zeitung sei daher falsch. Außerdem könne ihr Mandant identifiziert werden. In einer Pressemitteilung des Landesinnenministeriums ist davon die Rede, dass die Frau von schlimmeren Misshandlungen verschont geblieben sei. Der Begriff “Vergewaltigung” habe dabei nie eine Rolle gespielt. Der Anwalt ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Agentur teilt mit, dass in der entsprechenden Meldung inhaltlich richtig, aber handwerklich falsch berichtet worden sei. Die Meldung fuße auf Aussagen der Frau, die für ihre Zivilcourage ausgezeichnet wurde. Nach deren Aussage sei das Tatopfer mit nacktem Oberkörper vor dem Tatverdächtigen geflohen. Die Frau habe die Vermutung geäußert, dass sie eine Vergewaltigung verhindert habe. Diese Einschätzung sei auch während der Veranstaltung von anderen Rednern geäußert worden. Die Agenturmitarbeiterin habe diese Äußerungen nicht als Zitat kenntlich gemacht, sondern so präsentiert, als sei es eine Behauptung der Agentur. (2005)
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“Moshammer-Mörder legt volles Geständnis ab: “Ich habe ihn getötet” titelt eine Regionalzeitung. In dem dazugehörigen Bericht beschäftigt sich das Blatt mit dem Beginn des Prozesses gegen den mutmaßlichen Mörder des Münchner Mode-Promis, Herisch A. Wie schon in der Überschrift wird mitgeteilt, dass der Angeklagte ein volles Geständnis abgelegt habe. In der Sache hat es schon ein Verfahren vor dem Presserat gegen die Zeitung gegeben. Da diese sich auf eine Agentur beruft, eröffnet der Presserat als Beschwerdeführer ein Verfahren gegen die Agentur. Deren Rechtsvertretung teilt mit, dass die beanstandete Überschrift nicht von ihr, sondern von der Zeitung stamme. Ihre Überschrift habe gelautet: “Moshammer-Prozess: Angeklagter legt volles Geständnis ab.” Soweit sich die Beschwerde in weiten Teilen auf die Überschrift und die darin angeblich behauptete Vorverurteilung beziehe, betreffe dies die Agentur somit nicht. Im weiteren Textverlauf finde keine Vorverurteilung statt. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Herisch A. nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Moshammer aus Habgier erdrosselt haben soll. Richtig sei allerdings, dass es im dritten Absatz der Meldung heiße: “Moshammer war … ermordet in seinem Haus aufgefunden worden.” Hier wäre sicherlich eine strafrechtlich neutralere Formulierung besser gewesen, so die Rechtsvertretung der Agentur. (2005)
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“Osthoff: Was ihre Familie gegen sie hat” titelt eine Boulevardzeitung im Rahmen ihrer Berichterstattung über das Schicksal der im Irak entführten Frau. Sie zitiert einen Mann, der Susanne Osthoff kurz vor ihrer Entführung mehrmals getroffen hat. Er wird in dem Artikel wie folgt zitiert: “…Ihre Familie wollte keinen Ausländer in ihrer Familie, und als sie einen Muslimen heiraten und selbst Muslimin wurde, haben sie sie eben rausgeschmissen”. Im Hinblick auf die Mutter von Frau Osthoff – sie ruft als Beschwerdeführerin den Deutschen Presserat an – sagt er: “Die Mutter wollte nie, dass sie studiert (…)”. Mutter und Stiefvater von Susanne Osthoff kritisieren, dass sie zu den Aussagen von der Zeitung nicht gehört wurden. Was der Mann behaupte, sei nicht korrekt. Susanne Osthoff und ihr Mann seien von ihnen durchaus unterstützt worden. Auch habe sie – die Mutter – sie gegen den Widerstand des Vaters während des Studiums unterstützt. Dafür gebe es auch Belege. Die Zeitung teilt mit, dass sie die Beschwerdeführerin in mehreren Beiträge ausführlich habe zu Wort kommen lassen. Nach der Befreiung von Susanne Osthoff sei jedoch klar geworden, dass die Sicht der Mutter mit der Wirklichkeit nicht kompatibel sei. Die Zeitung bleibt dabei, dass die Familie trotz gegenteiliger Behauptung gegen die Heirat ihrer Tochter mit einem Muslim und gegen das Studium war. Im Gegensatz zur Familie hätte Frau Osthoff mit dem im Bericht zitierten Mann in den letzten Jahren häufig Kontakt gehabt. Seine Aussagen seien glaubwürdig. Dass das Verhältnis zwischen der Familie und Susanne Osthoff seit Jahren zerrüttet war, sei kein Geheimnis. In Interviews von Frau Osthoff mit einer Wochenzeitung und einem Magazin sei dies klar zum Ausdruck gekommen. (2006)
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“In seltener Einmütigkeit beeilten sich kurz nach dem Unglück die Stadträte jeder Couleur, zu versichern, sie hätten von Sicherheitsmängeln in der 33 Jahre alten Halle nichts gewusst. Bei den diskutierten Sanierungen sei es nur um verbesserte Technik gegangen.” So berichtet ein Nachrichtenmagazin über den Halleneinsturz von Bad Reichenhall, bei dem 15 Tote zu beklagen waren. Das Blatt zitiert eine Bundestagsabgeordnete, die sich auf ihrer Homepage zu der Eissporthalle geäußert habe. Der Zustand der Anlage werde nicht besser, und die SPD wolle nun eine Entscheidung herbeiführen. Die Abgeordnete wörtlich weiter: “Ansonsten könne es passieren, dass es zuletzt zu einer Schließung wegen unterlassener Hilfeleistung kommt.” Das Nachrichtenmagazin: “Der Satz klingt wie eine Ankündigung des Infernos.” Die Abgeordnete, die bereits eine Gegendarstellung in dem Nachrichtenmagazin erwirkt hat, schaltet den Deutschen Presserat ein. Der fragliche Satz sei korrekt. Allerdings habe er sich nicht auf Sicherheitsbedenken, sondern auf die wirtschaftliche Situation der Halle bezogen. Unmittelbar nach dem Unglück sei die komplette Internet-Seite geändert worden, weil man im Schatten des Unglücks keine politische Auseinandersetzung habe führen wollen. Die Rechtsabteilung des Magazins bezieht sich auf eine Pressemitteilung der Abgeordneten, die mit den Worten beginn: “Die Eislauf- und Schwimmhalle … ist in die Jahre gekommen. Die Sanierung steht an, ob es aber dazu kommt, steht noch in den Sternen.” Aus diesem Zitat sowie dem dann folgenden Hinweis von der drohenden Schließung wegen unterlassener Hilfeleistung lasse sich die Formulierung im Magazin, dass der letzte Satz “wie eine Ankündigung des Infernos” klinge, ableiten. Es handle sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Damit werde nicht die Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Beschwerdeführerin habe von dem bevorstehenden Dacheinsturz gewusst oder ihn zumindest geahnt. Eine derartige Interpretation sei abwegig. (2006)
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“Gemeinsam gegen den Lärm” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Belästigungen durch einen nahe gelegenen Großflughafen. Zum Artikel gehört ein Foto, das ein Verkehrsflugzeug in der Luft zeigt. Im unteren Teil des Bildes sind Teile von Gebäuden zu erkennen. Ein Leser teilt mit, das Bild sei Teil einer Fotomontage, die die Zeitung zweieinhalb Jahre vorher schon einmal veröffentlicht habe. Er moniert, dass die erneute Bildveröffentlichung nicht als Montage erkennbar gemacht worden sei. Die Redaktion, von ihm angesprochen, habe den Fehler eingeräumt. Es bestünde die klare Anweisung, dass Fotomontagen als solche kenntlich gemacht werden müssten. Da dies im konkreten Fall nicht geschehen sei, habe sich die Redaktion bei ihm entschuldigt. Dennoch ruft der Mann den Deutschen Presserat an. Die Redaktionsleitung bezieht sich auf die Entschuldigung, die sie gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen habe. Eine weitere Stellungnahme habe sie der Angelegenheit nicht hinzuzufügen. (2005)
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Eine bayerische Lokalzeitung kommentiert den Ordnungsruf eines Bürgermeisters gegen ein Ratsmitglied. Der Mann hatte sich erkundigt, warum immer ein bestimmter Dokumentenpfad auf Anträgen der CSU in der Fußnote zu finden sei, und den Verdacht geäußert, der in der Verwaltung tätige Kämmerer der CSU würde die Anträge während der Dienstzeit schreiben. Der Autor äußert sein Unverständnis über den Ordnungsruf, da der Fragesteller lediglich versucht habe, die ihm zufallende Kontrollaufgabe auszuführen. Der betroffene Kämmerer, der durch die Frage in Verdacht gerät, während der Dienstzeit privat parteipolitisch tätig zu sein, kritisiert, dass in dem Kommentar die Erklärung des Bürgermeisters zu der Frage nicht veröffentlicht worden sei. Dieser habe nämlich erklärt, er habe die Anträge, die als E-Mails bei ihm eingegangen seien, an den Kämmerer mit der Bitte weitergeleitet, sie auszudrucken. Diese nach Ansicht des Beschwerdeführers für ihn entlastende Aussage werde in der Zeitung nicht mitgeteilt. Stattdessen werde er in Misskredit gebracht. Das Ratsmitglied wendet sich mit seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Zeitung räumt ein, dass der Beitrag verunglückt sei. Die Veröffentlichung sei um einen entscheidenden Passus gekürzt worden. Der Meinungsbeitrag habe so nicht gebracht werden dürfen. Er – der Redaktionsleiter – habe den Fall mit seinen Kollegen erörtert und den Autor des Beitrages zu einer Mahnung einbestellt. Dieser habe versichert, dass er dem Beschwerdeführer nicht habe schaden wollen, sondern sei der Meinung gewesen, die Debatte in der Sitzung pointiert wiedergegeben zu haben. Die Redaktion habe den Fall erneut und vollständig dargestellt. Sie werde alles tun, solche Fälle künftig zu vermeiden. (2006)
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In der Chronik aus Anlass ihres 60-jährigen Bestehens erinnert eine Regionalzeitung daran, dass der Oberbürgermeister der Stadt im Jahr zuvor den Grundstein für den Wiederaufbau des Stadtschlosses und den Bau eines Einkaufszentrums gelegt habe. Ein Leser kritisiert die Formulierung “Wiederaufbau des historischen Schlosses”. Der Presserat habe schon im Frühjahr 2005 gerügt, dass die Zeitung die geplante Wiederherstellung der Fassade des abgerissenen Schlosses als Rekonstruktion und Kopie des Schlosses bezeichne. Jetzt verwende das Blatt den Begriff “Wiederaufbau des Schlosses” erneut für die Rekonstruktion einer Fassade. Der Beschwerdeführer wendet sich wiederum an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie die vorangegangene Rüge des Presserats nach wie vor für falsch hält. Faktisch werde ein Schloss rekonstruiert und nicht nur eine Fassade. Die Rekonstruktion erfolge in der Originalbautiefe des Baukörpers von 60 Metern. Wenn der Presserat in seiner damaligen Begründung für die Rüge von einem “eher zweidimensionalen” Baukörper gesprochen habe, so hätte ein solcher nach Auffassung der Redaktion weder ein Dach noch eine Bautiefe von 60 Metern. In der Baugenehmigung sei zwar vom “Neubau einer Verkaufsfläche inklusive Parkgarage” die Rede, die Baubehörde der Stadt habe jedoch mitgeteilt, dass diese Bezeichnung unzureichend sei. Oberbürgermeister, Architekt, Denkmalschutz und Baubehörde sprächen immer von einer “Rekonstruktion des Schlosses”. Der Chefredakteur äußert die Bitte, dass nicht dieselbe Kammer, die im März 2005 die Rüge ausgesprochen habe, sich auch diesmal mit dem Fall befasse. (2006)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift “Solargemeinde … grüßt mit ´Sonnensolarsegel´”. Darin wird darüber informiert, dass von einem bestimmten Unternehmen eine Solaranlage in Betrieb genommen worden sei. In den Artikel eingeklinkt ist eine Anzeige der Firma. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Veröffentlichung den Trennungsgrundsatz verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Es sei notwendig gewesen, entweder die Werbung des Unternehmens aus dem Text herauszulassen oder die ganze Veröffentlichung als Anzeige zu kennzeichnen. Der Verleger der Zeitung teilt mit, die Kennzeichnung als Anzeige sei nicht notwendig gewesen und unterblieben, weil die Werbung durch die Art der Gestaltung eindeutig erkennbar gewesen sei. Der Artikel selbst sei so verfasst, wie er im heimischen Geschäfts- und Wirtschaftsleben nicht unüblich sei, in diesem Fall eine Reportage über eine anerkennenswerte Aktion zum Einsatz erneuerbarer Energien. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege nicht vor. (2006)
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Unter dem Titel “Neues Netzwerk für Energie” berichtet eine Regionalzeitung über einen Zusammenschluss von Architekten, Energieberatern und Baufachleuten, die neutrale Hilfestellung bei Modernisierungsmaßnahmen im Wohngebäudebereich geben wollen. Bei einer Messe in der örtlichen Veranstaltungshalle sei das Netzwerk mit einem Stand vertreten. Eine Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat mit dem Hinweis, die Veröffentlichung sei eine Werbung für das neu gegründete Unternehmen. Insbesondere der Hinweis auf den Messeauftritt sei eindeutig werblicher Natur. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei dem Netzwerk nicht um ein kommerzielles Unternehmen handle, sondern um ein Beratungsteam, zu dem neben Institutionen und Vereinen allerdings auch einzelne Fachleute gehörten, die eigene gewerbliche Büros betrieben. Da das Netzwerk in der Region Pilotcharakter habe, halte man ein öffentliches Interesse für gegeben und die redaktionelle Notiz über die Neugründung für angemessen. Die Gruppe sei im Übrigen kein Anzeigenkunde. (2006)
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