Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7053 Entscheidungen
Ein Nachrichtenmagazin veranstaltet ein Fest, über das es ausführlich berichtet. Der letzte Satz des Artikels lautet: „Nach dem Feiern brachte ein VW-Wagenservice mit CO2-armen Passats Blue Motion die Gäste nach Hause.“ Ein Leser sieht den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex mit dieser Aussage verletzt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Es entstehe ein Werbeeffekt für den VW-Konzern und die Marke VW-Passat. Die Leser wären auch umfassend informiert worden, wenn es geheißen hätte: „Nach dem Feiern brachte ein Wagenservice mit schadstoffarmen Autos die Gäste nach Hause.“ Nach Auskunft der Chefredaktion hat weder der Autor des Beitrags noch die Redaktion insgesamt mit der Organisation des Festes etwas zu tun gehabt. Der Autor habe auch keinen Kontakt mit VW gehabt. Er habe die Firma und die Fahrzeuge nicht erwähnt, weil er VW einen Gefallen tun wollte, sondern allein aus der Überlegung heraus, dass es vor dem Hintergrund der aktuellen Klimadebatte für die Leser von Interesse sein könnte, dass bei dem Fest auf klimafreundlichen Transport geachtet worden sei. Die Angabe im Artikel diene allein Informationszwecken. In einer wesentlich von Markenprodukten geprägten Welt sei auch die Nennung von Marken in der redaktionellen Berichterstattung geradezu unvermeidlich. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Formulierung sei bei weitem nicht gleichwertig. Hier hätten die Leser raten müssen, um welche Fahrzeuge es sich gehandelt habe. Dabei hätten die meisten wohl falsch getippt. Die Leser hätten zu Recht erfahren, dass es sich um Passat-Limousinen gehandelt habe. (2007)
Weiterlesen
Der Bericht über einen Mordprozess erscheint in einer Regionalzeitung unter der Überschrift „Frau ´zerlegt wie ein Stück Vieh´“. An diesem Verhandlungstag hatten die Rechtsmediziner das Obduktionsergebnis mitgeteilt. Der Artikel gibt die Aussagen sehr detailliert wieder. In allen Einzelheiten wird geschildert, welche Verletzungen der Frau zugefügt worden waren und auf welche Weise dies vermutlich geschehen ist. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, stellt aus seiner Sicht eine „reißerische Detailversessenheit“ fest, durch die die Ziffern 9 und 11 des Pressekodex verletzt worden seien. Nach seiner Auffassung werde die Frau durch die Berichterstattung „ein zweites Mal zerlegt“. Der Beschwerdeführer befürchtet, ein solcher Beitrag könne andere Täter zu Nachahmungstaten animieren oder als Vorlage für Internet-Filme dienen. Die Chefredaktion der Zeitung kann die Vorwürfe nicht nachvollziehen. Zum einen sei nicht erkennbar, wer von einer Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex betroffen sein könnte. Zum anderen sei die Darstellung der Gewalt, mit der der Täter vorgegangen sei, nicht unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex. Der Berichterstatter habe sich an die Fakten gehalten. Es habe sich aber nicht um einen Taschendiebstahl, sondern um die grauenhafte Folterung und Zerstückelung eines Menschen gehandelt. Die Zeitung habe auch darlegen wollen, wie wenig Eindruck selbst eine solche Tat heutzutage mache. Er spielte damit auf das Verhalten vieler Zuhörer an, die in den Verhandlungspausen Verpflegung aus Rucksäcken geholt und sich ungerührt gestärkt hätten. Der Chefredakteur bittet auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen die Zeitung aus angeblich religiösen Gründen einen regelrechten Kreuzzug führe. Der Mann habe auch Briefe an die Anzeigenkunden der Zeitung geschrieben, in denen er diese fragte, ob sie in dieser Zeitung überhaupt noch inserieren wollten. (2007)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Aufstand gegen die Ost-Mafia – War diese Transe wirklich so viel besser?“ berichtet eine Boulevardzeitung über den jüngsten Schlager-Grand-Prix. Sie spricht von „Punkteschacherei“. Im ersten Satz heißt es: „Unsere Kohle wollen sie, aber unsere Musik nicht“. In dem Beitrag geht es um den 19. Platz des für Deutschland startenden Roger Cicero. In einem Interview des Blattes kommen der Sänger selbst, Komponist Ralph Siegel und der Grand-Prix-Kommentar Peter Urban zu Wort. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht werde das Ergebnis des „Eurovision Song Contest“ zu einer skandalösen Hetze gegen die osteuropäischen Teilnehmer genutzt. Die Zeitung verwende gar den Begriff „Ost-Mafia“. Wie eine Analyse des NDR ergeben habe, wäre das Ergebnis des Wettbewerbs nicht viel anders ausgefallen, wenn nur die westeuropäischen Stimmen gewertet worden wären. Der Beschwerdeführer spricht von einer auch inhaltlich nicht haltbaren Feststellung und insgesamt von Volksverhetzung. Er beschwert sich auch über die Bezeichnung „Pailetten-Gnom“ für Verka Serduchka aus der Ukraine, der den Wettbewerb gewonnen hatte. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass es schon auffallend sei, wenn bei einem europäischen Gesangswettbewerb die ersten 16 Plätze von Osteuropäern besetzt würden. Im letzten Drittel der Tabelle drängle sich der Westen. Häufig sei am Rande der Veranstaltung von „Seilschaften osteuropäischer Länder“ gesprochen worden. Die Bezeichnung des Abstimmungsverhaltens als „Ost-Mafia“ kennzeichne diese Tendenz schlagwortartig. Dabei sei für den Leser eindeutig klar, dass es sich hier keinesfalls um eine Bezeichnung für kriminelles Verhalten handele. Mit der Bezeichnung „Pailetten-Gnom“ habe die Redaktion das Äußere des Wettbewerbsiegers kommentiert, der sein schrilles Outfit ganz bewusst für diesen Auftritt ausgewählt habe. So sei eine Diskriminierung nicht gegeben. (2007)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Schock für Elb-Angler: Am Haken hing ein Toter“ einen Beitrag über einen Angler, der einen toten Mann aus der Elbe gezogen hat. Beigestellt ist ein großformatiges Foto, auf dem der Angler mit gepixeltem Gesicht zu sehen ist, wie er vor der vor ihm liegenden Leiche steht. Diese ist nicht zu erkennen. Zu sehen ist nur, dass irgendetwas vor ihm liegt. Das Foto ist sehr unscharf und „pixelig“. Beschrieben wird das Bild mit folgenden Worten: „Den schrecklichen Anblick wird Joachim G. sein Leben lang nicht vergessen können: Am Altengammer Elbdeich zog der Mann eine Leiche aus der Elbe. Es war der Körper des seit vier Tagen vermissten Felix (16)“. Der Vater des tot aufgefundenen jungen Mannes wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Er empfindet die Berichterstattung als unangemessen. Sie verletze die Würde des Toten und die Gefühle der Angehörigen in gröbster Weise und stelle eine menschliche Tragödie in zynischer und geschmackloser Weise dar, um mit einem möglichst reißerischen Titel den Verkauf der Zeitung zu steigern. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Ziffern 10 und 11 des Pressekodex nicht vorliegt. Auf dem Foto sei der Leichnam abgedeckt, so dass man ihn nicht erkennen könne. Das Gesicht des Anglers sei ebenfalls gepixelt worden. Die Redaktion habe bewusst darauf verzichtet, ein Foto zu veröffentlichen, das zu Lebzeiten des Felix aufgenommen worden sei. Falls sich der Vater oder Dritte in ihrem sittlichen Empfinden verletzt fühlten, entschuldige sich die Zeitung. Das habe sie auch mit einem Schreiben an den Vater getan. Im Übrigen habe die Zeitung wahrheitsgemäß berichtet, ohne die Grenzen der unangemessenen Darstellung zu überschreiten. Trotzdem werde diese Beschwerde zum Anlass genommen, künftig die Veröffentlichung solcher Fotos zu überdenken. (2007)
Weiterlesen
Unter der Rubrik „Lebensart“ erscheint in einer Illustrierten ein Beitrag mit der Überschrift „Lustobjekt“. Im Untertitel heißt es: „Audi A5/S5 – Endlich wieder ein Coupé aus Ingolstadt. Es ist schnell – und sexy“. Eine Schauspielerin und ihr Mann haben das Auto gefahren und bewerten es im Beitrag positiv. Auch der Designer kommt zu Wort; er lobt seinen Entwurf. Dem Artikel beigestellt sind zwei Fotos, die die Schauspielerin, ihren Mann und den Wagen zeigen. Der Beschwerdeführer sieht einen Fall von Schleichwerbung, da das Auto positiv und schwärmerisch beschrieben werde. Der Hersteller habe das Schauspieler-Ehepaar für eine Kampagne engagiert. Die Fotos stammten – ebenso wie die Zitate – aus dieser Werbekampagne. PR-Material sei unkritisch übernommen worden. Nach Auffassung der Chefredakteurin müsse ein People-Magazin Berichte personalisieren. Auf der kritisierten Seite würden mehrere Personen und mehrere Automarken beschrieben. Die Berichte der Zeitschrift unter „Lebensart“, „Stars and Cars“ und „Auto-News“ seien noch nie beanstandet worden. Normalerweise sei ein konkretes Ereignis Grund für eine Berichterstattung. Auch aus dieser Sicht würde kein Fabrikat besonders hervorgehoben. Die geschilderten Tatsachen seien wahr und selbstverständlich habe die Illustrierte keine Gegenleistung erhalten. Die Redaktion – so die Chefredakteurin abschließend – suche im Gefolge intensiver Gespräche nach einer Konzeption, bei der sich von vornherein jegliche Diskussion erübrige, die Zeitschrift jedoch journalistisch nicht geschwächt werde. (2007)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Brandstifter genoss seinen Kaffee“ berichtet eine Lokalzeitung von einem Wohnungsbrand in einer Kleinstadt. Sie schreibt, zwei ältere Hausbewohnerinnen hätten den Brand gemeldet. Eine der beiden vermisst ihren Sohn. Die Zeitung berichtet, dass die Polizei den zunächst Vermissten entdeckt habe, als dieser unbekümmert an der Kaffeebar einer Tankstelle saß. Der Mann wird als geisteskrank bezeichnet. Es ist im Bericht von polizeilichen Ermittlungen die Rede. Es werde geklärt, ob er den Brand selbst gelegt habe. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. Anstelle von „Brandstifter“ hätte es in der Überschrift „Tatverdächtiger“ heißen müssen. Die Wortwahl bediene die Sensationslust und leiste der Vorverurteilung eines kranken Menschen Vorschub. Der Bericht suggeriere, der Tatverdächtige habe es genossen, die beiden Frauen in Gefahr zu bringen. Zudem sei der Mann der Bruder und nicht der Sohn einer der beiden Hausbewohnerinnen. Unrichtig sei außerdem, dass der Tatverdächtige „ganz unbekümmert an der Kaffeebar einer nahen Tankstelle gesessen“ habe. Nach Darstellung des Verlags hat der Autor sämtliche Informationen zu dem Brand von der Einsatzleitung der Polizei und der Feuerwehr bekommen. Da es sich bei Brandstiftung um ein Kapitaldelikt handele, bestehe ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Aus Sicht der Zeitung wäre es in diesem Fall sogar vertretbar gewesen, den Tatverdächtigen erkennbar zu machen, ohne seine Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Aufgrund der Anonymisierung könne die in der Überschrift verwendete Bezeichnung „Brandstiftung“ keine Vorverurteilung einer bestimmten Person sein. Die Bezeichnung „Brandstifter“ werde durch den Hinweis in der Unterzeile auf die Geisteskrankheit des Verdächtigen deutlich relativiert, da die Einsichts- und Schuldfähigkeit des Mannes ausdrücklich in Frage gestellt wird. Der Verlag sieht auch keinen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Dennoch sei die Redaktion angehalten worden, künftig in Überschriften und im Text auf Formulierungen zu verzichten, die zu unbeabsichtigten Irritationen von Betroffenen und Lesern führen könnten. (2007)
Weiterlesen
„Der Mädchen-Killer am Ort seines Verbrechens“ titelt eine Boulevardzeitung über den Ortstermin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Angeklagt ist ein Zwanzigjähriger, der ein 15-jähriges Mädchen mit zwölf Messerstichen ermordet haben soll. Er hat die Tat gestanden. Opfer und Täter werden erkennbar mit Fotos dargestellt. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die erkennbare Abbildung der beiden gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verstößt. Der Angeklagte habe die Tat gestanden, sei aber noch nicht verurteilt gewesen. Es bestehe kein nachvollziehbares öffentliches Interesse an den Abbildungen, die auch nicht zur Aufklärung des Verbrechens beitrügen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung ist die Veröffentlichung publizistisch veranlasst und gerechtfertigt. Die Richtlinie 8.1 enthalte für die Berichterstattung über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren kein absolutes Verbot für eine identifizierende Berichterstattung. Vielmehr sei auch hier jeweils zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits abzuwägen. Auch unter Berücksichtigung eines besonderen Maßstabs für Kinder und Jugendliche sei die kritisierte Veröffentlichung gerechtfertigt. Das Foto des getöteten Mädchens sei mit Zustimmung seiner Eltern veröffentlicht worden. Im Rahmen der Spruchpraxis des Presserats sei auch die Veröffentlichung des Täter-Fotos als zulässig anzusehen. (2007)
Weiterlesen
Ein Mitteilungsblatt äußert sich in seiner Rubrik „Am Rande“ über „Die Russland`deutschen´“, so die Überschrift. Unter anderem heißt es dort wörtlich: „Die nach der Wende in Scharen in Deutschland eingesickerten Russland´deutschen´ haben sich im Bewusstsein der Bevölkerung allmählich zu einer Art Landplage entwickelt“. Der Verfasser stellt außerdem fest, die Russlanddeutschen fielen mehr als andere Minderheiten negativ auf und kapselten sich mit ihrer russischen Sprache ab. Die Beschwerdeführer – zwei Leser des Blattes – sind der Ansicht, in dem Artikel werde der Eindruck erweckt, dass alle so genannten Spätaussiedler negativ auffielen, sich der deutschen Sprache verschlössen oder gar kriminell seien. Die kommentierende Art innerhalb der Rubrik „Am Rande“ könne diese Form der pauschalen Verunglimpfung nicht entschuldigen. Nicht die Meinung der Bevölkerung werde hier wiedergegeben, sondern allein die Autoren-Ansicht. Die Wortwahl sei teilweise menschenverachtend („Landplage“). Es werde versucht, durch scheinbar Faktisches eine Stimmung zu erzeugen („Jeder weiß das“; „..ein flüchtiger Blick in eine beliebige Tageszeitung belegt das“). (2007)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Maddies Nachbar unter Verdacht“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Verdächtigen im Fall des in Südportugal verschwundenen Mädchens Madeleine. Der Mann wird mit Foto abgebildet und als „Robert M. (32)“ bezeichnet. Am Ende des Beitrags wird der volle Name „Murat“ genannt. Ein Leser ist der Ansicht, dass die erkennbare Abbildung des Briten Robert Murat gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstößt. Der Betroffene sei keines Verbrechens überführt, die Beweislage umstritten. Auch wenn der „Fall Maddie“ von großem öffentlichem Interesse gewesen sei, habe dieses die identifizierende Darstellung des Verdächtigen nicht gerechtfertigt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion zumindest diskussionswürdig gehandelt habe, als sie den Namen nannte und das Foto abdruckte. Bei der Nennung des Namens – zunächst M. und dann am Schluss „Murat“ – habe es sich um ein Versehen gehandelt. Die Veröffentlichung des Fotos werde als unglücklich erachtet. Dabei spiele es nur eine untergeordnete Rolle, dass der Fall Madeleine zu diesem Zeitpunkt ein herausragendes Medienereignis gewesen und der Verdächtige zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei. Der Pressekodex – so der Chefredakteur weiter – spiele in allen Medien des Hauses eine herausragende Rolle. Im konkreten Fall habe ein Kollege bedauerlicherweise einen Fehler begangen, der in der hektischen Qualitätsoptimierung unbemerkt geblieben und somit im Blatt gelandet sei. (2007)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Bohlens Räuber lieben Kinderschokolade“ berichtet eine Boulevardzeitung über die beiden Personen, die gestanden haben, den Raubüberfall auf Bohlens Haus verübt zu haben. Einer der beiden, ein 17-jähriger aus dem Ruhrgebiet, wird mit einem Porträtfoto dargestellt. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil er in der Veröffentlichung des Fotos einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrecht) sieht. Es bestehe kein ausreichendes öffentliches Interesse daran, den jugendlichen Täter auf der Titelseite und im Innenteil des Blattes groß und erkennbar darzustellen. Der Verlag hält die Veröffentlichung des Fotos für publizistisch veranlasst und gerechtfertigt. Richtlinie 8.1 des Pressekodex enthält kein absolutes Verbot für eine identifizierende Berichterstattung über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Vielmehr sei auch hier jeweils zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits abzuwägen. Auch unter Berücksichtigung eines besonderen Maßstabs für Kinder und Jugendliche sei die kritisierte Veröffentlichung gerechtfertigt. Der Verlag führt in diesem Zusammenhang die besondere Gewaltbereitschaft an, die die beiden Täter an den Tag gelegt hätten. Damit seien die geständigen Täter zu Personen der Zeitgeschichte geworden. Bei dem Tatvorwurf gehe es um eine „schwere Straftat“, wenn nicht sogar um ein „schweres Verbrechen“. Den Tätern habe auch klar sein müssen, dass ihr Überfall auf den prominenten Dieter Bohlen eine besondere öffentliche Wirkung entfalten würde. Das wiederum habe zwangsläufig zur Folge gehabt, dass auch sie im Fall einer Festnahme und anschließender Anklage einem besonderen Informationsinteresse ausgesetzt sein würden. (2007)
Weiterlesen