Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Beschwerde zu fünf Kodexpunkten

In einer Revisionsentscheidung verweist der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall von Totschlag zurück an das Landgericht. Es soll über das Strafmaß neu befinden. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall. Dabei wird deutlich, dass der Schuldspruch selbst nicht erneut überprüft werden soll. Das vom Gericht festgestellte Tatgeschehen wird geschildert. Der Autor erwähnt die Brisanz des Falles. Wegen der ausländischen Herkunft des Täters hätten Angehörige und Freunde rechtsextreme Äußerungen von sich gegeben. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 3 (Richtigstellung), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex verletzt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der kritisierte Bericht erwecke den Eindruck, als habe der BGH das Urteil insgesamt aufgehoben. Das Tatgeschehen sei unwahr wiedergegeben worden. Die Urteilsbegründung gehe von einem anderen Tathergang aus. Dies habe der beim Prozess anwesende Autor gewusst. Die Berichterstattung – so die Beschwerdeführerin weiter – verletze die Würde des Verstorbenen und verunglimpfe die Angehörigen. Zu keiner Zeit seien rechtsextreme Argumente benutzt worden. Es sei lediglich geäußert worden, dass Probleme bei Jugendlichen mit „Migrationshintergrund“ nicht verdrängt werden dürften. Schließlich vertritt die Frau die Ansicht, die Redaktion hätte in Kenntnis berichteter Unwahrheiten eine Richtigstellung bringen müssen. Der Chefredakteur gibt der Beschwerdeführerin in einem Punkt Recht: Die Schilderung des Tathergangs durch den Berichterstatter sei ungenau und entspreche nicht den Prozesserkenntnissen. Deshalb habe man einen weiteren Bericht veröffentlicht, in dem die Zeitung vor allem auf die Sichtweise der Richter zum Tathergang eingegangen sei. Somit habe die Zeitung bereits auf die Kritik an dem Beitrag reagiert und den Sachverhalt richtig gestellt. Alle übrigen Beschwerdepunkte seien haltlos, da es sich um Behauptungen und Unterstellungen handele. Im Artikel werde darauf hingewiesen, dass der Angeklagte weiterhin wegen Totschlags verurteilt bleibe. Der Artikel vermittle nicht vorsätzlich den Eindruck, das Strafmaß sei nicht gerecht. Das berichtete Zitat stamme vom Verteidiger des Angeklagten und laute: „Jedoch habe … (Name des Angeklagten) nun aus Sicht des Verteidigers die Chance auf ein gerechtes Strafmaß statt den verhängten sieben Jahren“. Dieses indirekte Zitat sei zweifelsfrei zulässig und korrekt wiedergegeben worden. Der Chefredakteur abschließend: Die Brisanz des Ereignisses sei allein durch Äußerungen Hinterbliebener und Trauernder entstanden. Dabei habe die Beschwerdeführerin eine wichtige Rolle gespielt, so als sie das angebliche Problem mit Banden ausländischer Jugendlicher in die Öffentlichkeit gebracht habe. (2007)

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Anwalt für die Zeitung nicht zu sprechen

Eine Regionalzeitung berichtet über den neuen Vorsitzenden eines Mietervereins, der die anwaltliche Vertretung eines Vermieters in einem Rechtsstreit gegen ein Mitglied des Mietervereins übernommen habe, was einer unvereinbaren Interessenkollision gleichkomme. Die Zeitung zitiert aus einem Anwaltsschreiben des Vorsitzenden, in dem er den Mieter zur Zahlung einer Restmiete und der Anwaltsgebühren aufgefordert habe. Der Anwalt wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Berichterstattung aus seiner Sicht gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex verstoße. Die Berichterstattung sei geeignet, seinen Ruf beruflich und persönlich nachhaltig zu schädigen. Die Überschrift des kritisierten Artikels („Vorstand handelt im Auftrag von Vermieter“) sei irreführend und der Inhalt ungeprüft abgedruckt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, als habe er in seiner Funktion als Vorstand des Vereins bewusst einen Rechtsstreit gegen ein Mitglied des Vereins geführt. Zu dem betreffenden Zeitpunkt sei er aber noch gar nicht Vereinsvorstand gewesen. Dies sei der Zeitung bekannt gewesen. Die Zeitung habe außerdem ungeprüft behauptet, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der dargestellten Konstellation stelle eine unvereinbare Interessenkollision dar. Die Redaktion habe es versäumt, von ihm eine Stellungnahme einzuholen. Die Antwort auf die Beschwerde kommt vom Chefredakteur und dessen Anwalt. Im kritisierten Beitrag sei deutlich zum Ausdruck gekommen, dass über eine Verdächtigung durch Dritte berichtet worden sei. Diesen Verdacht habe die Redaktion nicht selbst geäußert, sondern sich gerade nicht zueigen gemacht. Sie sei ihrer Sorgfalt nachgekommen, über kursierende Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar zu berichten. Die Zeitung sehe sich nicht in der Pflicht, eine „vorherige Stellungnahme“ einzuholen. Erst recht unterliege sie keinem Verbot, etwas ohne vorherige Stellungnahme des Beschwerdeführers zu veröffentlichen. Trotzdem habe die Redaktion versucht, mit dem Anwalt zu reden. Sie sei aber mit der Bemerkung abgewiesen worden, für die Zeitung sei er nicht zu sprechen. In dem Artikel sei schließlich nicht behauptet oder suggeriert worden, der Beschwerdeführer hätte als Anwalt einen Parteiverrat begangen. (2007)

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Lehrer bekannt wie ein „bunter Hund“

„Ausbildung der Kinder in Gefahr?“ überschreibt eine Lokalzeitung ihren Bericht über die Eltern-Kritik an einem namentlich genannten Lehrer. Detailliert werden die Vorwürfe der Eltern aufgelistet. Es wird auch berichtet, wie der Rektor der Schule zu dem Problem steht, wie der Schulrat damit umgeht und was der Schulverbandsvorsitzende davon hält. Der betroffene Lehrer kommt zu Wort. Für den Lehrer beschwert sich der „dbb-Beamtenbund und Tarifunion“ beim Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass der vollständige Name des Lehrers genannt worden sei. Zwar komme dieser in dem Artikel zu Wort, nachdem er mit der Autorin zweimal gesprochen habe. Dabei habe er sich weder mit dem Abdruck seiner Aussagen einverstanden erklärt, noch der Nennung seines Namens zugestimmt. Ein öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung, so der Beschwerdeführer, habe nicht vorgelegen. Das kritisierte Blatt erscheint im Verbund einer Regionalzeitung, für die sich ein Mitglied der Gesamtredaktionsleitung zu der Beschwerde äußert. Der kritisierte Lehrer habe bei den Gesprächen mit der Verfasserin niemals erwähnt, dass er den Abdruck seiner Aussagen nicht wünsche. Er habe vielmehr geäußert, dass es nur gut sei, wenn er seine Sicht der Dinge öffentlich darstellen könne. Es sei auch über die Namensnennung gesprochen worden. Aufgrund der Berichterstattung in anderen Medien sei er bekannt wie ein bunter Hund. Deshalb könne die Autorin seinen Namen ruhigen Gewissens in ihrem Bericht nennen. (2007)

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E-Book-Reiseführer allein auf dem Markt

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Muss i denn zum Städele hinein“ einen Beitrag über Städtereisen mit Tipps der Redaktion. Es folgt ein kurzer Artikel mit der Überschrift „Gewusst, wo“. Darin wird auf das E-Book-Reiseführer-Angebot eines Verlags und eine Download-Möglichkeit von Demoversionen hingewiesen. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Trennungsgebot und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er konstatiert Schleichwerbung für den genannten Verlag und werbende Formulierungen. Außerdem würden keine anderen Anbieter genannt. Der Redaktionsleiter der Zeitschrift nimmt Stellung. Die elektronischen Reiseführer aus dem Verlag waren nach dem Kenntnisstand der Redaktion die einzigen auf dem Markt. Die Produkte anderer Anbieter hätten im Vergleich mit der Buchausgabe nur ausgedünnt zur Verfügung gestanden. Die Stellungnahme endet mit dem Hinweis auf das Alleinstellungsmerkmal. (2007)

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„Einer muss den Job ja machen“

Eine Jugendzeitschrift berichtet unter der Überschrift „King Orgasmus One – Pornokönig“ über eine Tour des gleichnamigen Rappers, die diesen auch zu einem Pornodreh führt. Im Text heißt es, er sei der „versauteste Rapper der Republik“, habe die „schmutzigsten Texte“ und drehe obendrein noch Pornofilme. Die Zeitschrift berichtet auch über ein „Konzert“ des Rappers. Dabei seien vier Mädchen aus dem Publikum aufgetreten, die sich auf der Bühne ihrer Kleidung entledigt hätten. Hinter der Bühne sei es dann zur Sache gegangen. Kommentar des Rappers: Es sei ein schmutziger Job, aber einer müsse ihn ja machen. Die Zeitschrift bebildert ihren Beitrag mit einigen zum Gesamtthema passenden Fotos. Der Beschwerdeführer moniert, der Betrag gefährde die Entwicklung Jugendlicher hin zu einem würdigen, respektvollen, verantwortungsbewussten und von gegenseitiger Achtung geprägten Umgang miteinander im Bereich von Sexualität, Zärtlichkeit, Liebe und Partnerschaft. Der Artikel leiste der Verrohung von Jugendlichen Vorschub, indem er die Würde der menschlichen Sexualität und Liebesfähigkeit missachte und sie zu einer banalen kommerziellen Lust- und Handelsware degradiere. Die Fotos in diesem Beitrag suggerierten den Jugendlichen, dass es normal sei, wenn wildfremde Menschen miteinander Sex hätten, sich gegenseitig als Ware behandelten und dabei auch noch gefilmt würden. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Medienrechts-Abteilung des Verlags bezeichnet die Äußerung des Beschwerdeführers als falsch, die Zeitschrift wende sich ausschließlich an Jugendliche. Die Leserschaft sei vielmehr bis zu 25 Jahre alt. Außerdem stehe auf dem Titel: „Verbraucherhinweis: Harte Texte“. Dieser Hinweis diene vor allem dem Schutz der Jugend, so dass Eltern davon Abstand nehmen könnten, die Zeitschrift ihren Kindern zu kaufen. Zusätzlich, so die Zeitschrift, überdecke die Redaktion brisante Stellen in ihrer Bebilderung mit einem roten Herz. Sinn der Berichterstattung sei es gewesen, die Leserschaft darüber zu informieren, wie schamlos der Rapper „King Orgasmus One“ seine Außendarstellung betreibe. (2007)

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Foto in Text und Anzeige fast identisch

Eine Heilsalbe und eine Fußcreme sind Themen in einer Zeitschrift. Für beide Produkte wird im gleichen Heft mit Anzeigen geworben. Ein Leser sieht eine Verletzung des in Ziffer 7 des Pressekodex definierten Trennungsgrundsatzes. Eines der geschilderten und beworbenen Produkte werde im Bericht und in der Anzeige mit einem fast identischen Foto gezeigt. Der Leser ruft den Deutschen Presserat an. Der Verlag der Zeitschrift teilt mit, die Anzeigen seien unabhängig von den redaktionellen Schwerpunktthemen in Auftrag gegeben worden. Die Druckvorlagen für Anzeigen kämen teils erst kurz vor dem Druck, in vielen Fällen sogar direkt in die Druckerei. In der Anzeigenabteilung erfolge nur ein Abgleich auf rechtliche Fragen wie politisch oder rechtlich fragwürdige Aussagen. Ein Abgleich wegen gleicher Produktabbildungen, wie sie in diesem Fall an die Redaktion gesandt worden seien, werde nicht gemacht. Als Konsequenz aus der Beschwerde habe man hausintern die Organisation dahingehend verändert, dass ein solcher Abgleich künftig vor Drucklegung erfolgt. (2007)

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„Region eine Marke für sich“

„Region eine Marke für sich“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um neue Briefmarken, die ein privates Postunternehmen herausgegeben hat. Mehrere Bürgermeister der Region äußern sich der Zeitung zufolge positiv über die Neuerung. Ein Leser merkt an, dass das Postunternehmen zum Verlag der Zeitung gehört. Dieser Umstand werde in dem Artikel nicht erwähnt. Es bestehe keine journalistische Distanz zum Thema. Der Beschwerdeführer sieht den Trennungsgrundsatz verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung argumentiert: Hätte die Post AG eine Briefmarke mit regionalen Motiven herausgebracht, wäre auch darüber berichtet worden. Die Bürgermeister rund um den Verlagsort hätten die Zeitung gebeten, über die neuen Briefmarken zu berichten. Auch über neue Marken eines privaten Wettbewerbers habe das Blatt informiert. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem Artikel durchaus hervor, dass es sich bei dem Postunternehmen um ein Tochterunternehmen des Zeitungsverlags handele. Dies sei von Anfang an immer wieder berichtet worden. In der Region gebe es wohl keinen Leser, der nicht den Zusammenhang zwischen Zeitung und privatem Postunternehmen kenne. Die Unterstellung, man wolle etwas verschweigen, sei abwegig. (2007)

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Zwei Fotos einer geschundenen Frau

Eine Frau wird brutal überfallen und zusammengeschlagen, nachdem sie an einer Tankstelle eingekauft hatte. Eine Boulevardzeitung berichtet unter den Überschriften „Sie wollte nur kurz zur Tanke“ und „In die Klinik geprügelt für 300 Euro“. Sie veröffentlicht zwei großformatige Fotos, die die schwer verletzte Frau im Krankenhaus zeigen. Eine der beiden Bildunterschriften lautet: „Mit blau geprügeltem Gesicht und gebrochenen Knochen liegt Claudia B. (48) im Krankenhaus“. Die Frau ist erkennbar; die Bilder wurden nicht verfremdet. Ein Leser ist der Ansicht, die Berichterstattung sei unangemessen sensationell und verletze die Frau sowohl in ihrer Ehre als auch in ihrer Menschenwürde. Er schreibt: „Einen durch Gewalt gedemütigten und gezeichneten Menschen groß, farbig, wieder erkennbar und als Aufmacherbild zu präsentieren, kommt einer zweiten Gewalttat gegen diese Frau gleich“. Was dem Opfer durch diese Veröffentlichung an weiterem Leid zugefügt werde, sei kaum zu ermessen und durch den journalistischen Sinn – Berichterstattung über und damit gegen Gewalttaten in der Stadt – nicht im Entferntesten zu rechtfertigen“. Es laufe dem sogar zuwider. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, die Fotos seien mit dem Einverständnis der Frau gemacht und veröffentlicht worden. Die Begegnung der Überfallenen mit dem Reporter habe in einer Atmosphäre der Ruhe und ohne Hast stattgefunden. Bei einem weiteren Besuch des Journalisten im Krankenhaus nach der Veröffentlichung habe sich Frau B. weder über die Berichterstattung beklagt noch habe sie presserechtliche Ansprüche erhoben. Die Presse dürfe in Fällen von Gewaltanwendung nicht wegsehen. Der häufig wiederholte Appell an den Bürger- und Gemeinsinn, bei Notlagen Dritter nicht wegzusehen, könne nur dann wirksam an die Leser gerichtet werden, wenn auch drastische Darstellungen eines Geschehens oder seiner Folgen möglich seien. Hätte die Redaktion, so der stellvertretende Chefredakteur, das Gesicht der Überfallenen verfremdet, hätte sie wesentliche und dokumentationswichtige Verletzungen unterschlagen. (2008)

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Model als „Hungerhaken“ bezeichnet

Modenschau im Zirkuszelt. Die Regionalzeitung berichtet über die bei dieser Gelegenheit präsentierte Mode sowie über die Models. Über diese heißt es: „Die Models! Die Stadt … schreit nach neuen Gesichtern! Hungerhaken wie das superdürre Model Claudia Sch. sollte das Modeteam (…) nicht auf den Laufsteg schicken.“ Die so Bezeichnete verpflichtet einen Anwalt und wendet sich als Beschwerdeführerin an den Deutschen Presserat. Sie verwahrt sich gegen die Bezeichnung als „Hungerhaken“, die noch dazu mit ihrem Namen verknüpft worden sei. Sie fühlt sich in ihrer persönlichen Ehre verletzt. Als „Hungerhaken“ würden nur Frauen abwertend bezeichnet, die sich gezielt dünn hungern bzw. unter Essstörungen leiden. Es handele sich um eine Schmähkritik. Als sachgerechte Kritik an ihrer Arbeit könne diese Bezeichnung nicht gewertet werden. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Kritik an der Berichterstattung zurück. Das Model sei nicht mit vollem Namen genannt worden. Es sei auch kein Foto abgedruckt worden, so dass die Beschwerdeführerin unerkannt geblieben sei. Insgesamt handele es sich um eine Meinungsäußerung. Der Verfasserin des Artikels sei es darum gegangen, auf das Leitbild hungernder Models hinzuweisen, die dem Schlankheitsideal um jeden Preis entsprechen wollten. (2007)

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Betreuer mit vollem Namen genannt

Eine chronisch kranke Frau bestellt freiwillig einen Betreuer. Sie kämpft um ihre Erwerbsminderungsrente. Mit dem Betreuer jedoch scheinen sich ihre Probleme noch zu verschlimmern. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und nennt den vollen Namen des Mannes. Sein Verhalten wird damit in Verbindung gebracht, dass der Frau wegen unbezahlter Rechnungen der Strom abgestellt werden soll. Ein Freund der kranken Frau wird mit der Einschätzung zitiert, von dem Betreuer „komme zu wenig“. Der Betreuer sieht durch die Veröffentlichung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Darstellung, seine Arbeit sei mangelhaft, sei geeignet, seinen Ruf in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen. Dabei sei er nicht nur als öffentlich-rechtliche Person zu betrachten, sondern auch als Einzelunternehmer. Die Nennung seines Namens sei nicht mit einem öffentlichen Interesse verbunden und daher unnötig gewesen. Der kritisierte Beitrag sei unkritisch, unreflektiert und nicht ausreichend recherchiert. Die Chefredaktion der Zeitung hält den Beitrag für korrekt; Tendenzen, wie sie in der Beschwerde kritisiert werden, seien nicht erkennbar. Die Namensnennung sei zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer nehme eine gerichtlich bestellte öffentliche Aufgabe wahr und müsse sich daher auch öffentliche Kritik gefallen lassen. Missstände im Betreuungswesen müssten von der Presse erörtert werden. Das Persönlichkeitsrecht des Betreuers sei nicht verletzt worden. (2007)

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