Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
„Ausbildung der Kinder in Gefahr?“ überschreibt eine Lokalzeitung ihren Bericht über die Eltern-Kritik an einem namentlich genannten Lehrer. Detailliert werden die Vorwürfe der Eltern aufgelistet. Es wird auch berichtet, wie der Rektor der Schule zu dem Problem steht, wie der Schulrat damit umgeht und was der Schulverbandsvorsitzende davon hält. Der betroffene Lehrer kommt zu Wort. Für den Lehrer beschwert sich der „dbb-Beamtenbund und Tarifunion“ beim Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass der vollständige Name des Lehrers genannt worden sei. Zwar komme dieser in dem Artikel zu Wort, nachdem er mit der Autorin zweimal gesprochen habe. Dabei habe er sich weder mit dem Abdruck seiner Aussagen einverstanden erklärt, noch der Nennung seines Namens zugestimmt. Ein öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung, so der Beschwerdeführer, habe nicht vorgelegen. Das kritisierte Blatt erscheint im Verbund einer Regionalzeitung, für die sich ein Mitglied der Gesamtredaktionsleitung zu der Beschwerde äußert. Der kritisierte Lehrer habe bei den Gesprächen mit der Verfasserin niemals erwähnt, dass er den Abdruck seiner Aussagen nicht wünsche. Er habe vielmehr geäußert, dass es nur gut sei, wenn er seine Sicht der Dinge öffentlich darstellen könne. Es sei auch über die Namensnennung gesprochen worden. Aufgrund der Berichterstattung in anderen Medien sei er bekannt wie ein bunter Hund. Deshalb könne die Autorin seinen Namen ruhigen Gewissens in ihrem Bericht nennen. (2007)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Muss i denn zum Städele hinein“ einen Beitrag über Städtereisen mit Tipps der Redaktion. Es folgt ein kurzer Artikel mit der Überschrift „Gewusst, wo“. Darin wird auf das E-Book-Reiseführer-Angebot eines Verlags und eine Download-Möglichkeit von Demoversionen hingewiesen. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Trennungsgebot und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er konstatiert Schleichwerbung für den genannten Verlag und werbende Formulierungen. Außerdem würden keine anderen Anbieter genannt. Der Redaktionsleiter der Zeitschrift nimmt Stellung. Die elektronischen Reiseführer aus dem Verlag waren nach dem Kenntnisstand der Redaktion die einzigen auf dem Markt. Die Produkte anderer Anbieter hätten im Vergleich mit der Buchausgabe nur ausgedünnt zur Verfügung gestanden. Die Stellungnahme endet mit dem Hinweis auf das Alleinstellungsmerkmal. (2007)
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Eine Jugendzeitschrift berichtet unter der Überschrift „King Orgasmus One – Pornokönig“ über eine Tour des gleichnamigen Rappers, die diesen auch zu einem Pornodreh führt. Im Text heißt es, er sei der „versauteste Rapper der Republik“, habe die „schmutzigsten Texte“ und drehe obendrein noch Pornofilme. Die Zeitschrift berichtet auch über ein „Konzert“ des Rappers. Dabei seien vier Mädchen aus dem Publikum aufgetreten, die sich auf der Bühne ihrer Kleidung entledigt hätten. Hinter der Bühne sei es dann zur Sache gegangen. Kommentar des Rappers: Es sei ein schmutziger Job, aber einer müsse ihn ja machen. Die Zeitschrift bebildert ihren Beitrag mit einigen zum Gesamtthema passenden Fotos. Der Beschwerdeführer moniert, der Betrag gefährde die Entwicklung Jugendlicher hin zu einem würdigen, respektvollen, verantwortungsbewussten und von gegenseitiger Achtung geprägten Umgang miteinander im Bereich von Sexualität, Zärtlichkeit, Liebe und Partnerschaft. Der Artikel leiste der Verrohung von Jugendlichen Vorschub, indem er die Würde der menschlichen Sexualität und Liebesfähigkeit missachte und sie zu einer banalen kommerziellen Lust- und Handelsware degradiere. Die Fotos in diesem Beitrag suggerierten den Jugendlichen, dass es normal sei, wenn wildfremde Menschen miteinander Sex hätten, sich gegenseitig als Ware behandelten und dabei auch noch gefilmt würden. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Medienrechts-Abteilung des Verlags bezeichnet die Äußerung des Beschwerdeführers als falsch, die Zeitschrift wende sich ausschließlich an Jugendliche. Die Leserschaft sei vielmehr bis zu 25 Jahre alt. Außerdem stehe auf dem Titel: „Verbraucherhinweis: Harte Texte“. Dieser Hinweis diene vor allem dem Schutz der Jugend, so dass Eltern davon Abstand nehmen könnten, die Zeitschrift ihren Kindern zu kaufen. Zusätzlich, so die Zeitschrift, überdecke die Redaktion brisante Stellen in ihrer Bebilderung mit einem roten Herz. Sinn der Berichterstattung sei es gewesen, die Leserschaft darüber zu informieren, wie schamlos der Rapper „King Orgasmus One“ seine Außendarstellung betreibe. (2007)
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Eine Heilsalbe und eine Fußcreme sind Themen in einer Zeitschrift. Für beide Produkte wird im gleichen Heft mit Anzeigen geworben. Ein Leser sieht eine Verletzung des in Ziffer 7 des Pressekodex definierten Trennungsgrundsatzes. Eines der geschilderten und beworbenen Produkte werde im Bericht und in der Anzeige mit einem fast identischen Foto gezeigt. Der Leser ruft den Deutschen Presserat an. Der Verlag der Zeitschrift teilt mit, die Anzeigen seien unabhängig von den redaktionellen Schwerpunktthemen in Auftrag gegeben worden. Die Druckvorlagen für Anzeigen kämen teils erst kurz vor dem Druck, in vielen Fällen sogar direkt in die Druckerei. In der Anzeigenabteilung erfolge nur ein Abgleich auf rechtliche Fragen wie politisch oder rechtlich fragwürdige Aussagen. Ein Abgleich wegen gleicher Produktabbildungen, wie sie in diesem Fall an die Redaktion gesandt worden seien, werde nicht gemacht. Als Konsequenz aus der Beschwerde habe man hausintern die Organisation dahingehend verändert, dass ein solcher Abgleich künftig vor Drucklegung erfolgt. (2007)
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„Region eine Marke für sich“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um neue Briefmarken, die ein privates Postunternehmen herausgegeben hat. Mehrere Bürgermeister der Region äußern sich der Zeitung zufolge positiv über die Neuerung. Ein Leser merkt an, dass das Postunternehmen zum Verlag der Zeitung gehört. Dieser Umstand werde in dem Artikel nicht erwähnt. Es bestehe keine journalistische Distanz zum Thema. Der Beschwerdeführer sieht den Trennungsgrundsatz verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung argumentiert: Hätte die Post AG eine Briefmarke mit regionalen Motiven herausgebracht, wäre auch darüber berichtet worden. Die Bürgermeister rund um den Verlagsort hätten die Zeitung gebeten, über die neuen Briefmarken zu berichten. Auch über neue Marken eines privaten Wettbewerbers habe das Blatt informiert. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem Artikel durchaus hervor, dass es sich bei dem Postunternehmen um ein Tochterunternehmen des Zeitungsverlags handele. Dies sei von Anfang an immer wieder berichtet worden. In der Region gebe es wohl keinen Leser, der nicht den Zusammenhang zwischen Zeitung und privatem Postunternehmen kenne. Die Unterstellung, man wolle etwas verschweigen, sei abwegig. (2007)
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Eine Frau wird brutal überfallen und zusammengeschlagen, nachdem sie an einer Tankstelle eingekauft hatte. Eine Boulevardzeitung berichtet unter den Überschriften „Sie wollte nur kurz zur Tanke“ und „In die Klinik geprügelt für 300 Euro“. Sie veröffentlicht zwei großformatige Fotos, die die schwer verletzte Frau im Krankenhaus zeigen. Eine der beiden Bildunterschriften lautet: „Mit blau geprügeltem Gesicht und gebrochenen Knochen liegt Claudia B. (48) im Krankenhaus“. Die Frau ist erkennbar; die Bilder wurden nicht verfremdet. Ein Leser ist der Ansicht, die Berichterstattung sei unangemessen sensationell und verletze die Frau sowohl in ihrer Ehre als auch in ihrer Menschenwürde. Er schreibt: „Einen durch Gewalt gedemütigten und gezeichneten Menschen groß, farbig, wieder erkennbar und als Aufmacherbild zu präsentieren, kommt einer zweiten Gewalttat gegen diese Frau gleich“. Was dem Opfer durch diese Veröffentlichung an weiterem Leid zugefügt werde, sei kaum zu ermessen und durch den journalistischen Sinn – Berichterstattung über und damit gegen Gewalttaten in der Stadt – nicht im Entferntesten zu rechtfertigen“. Es laufe dem sogar zuwider. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, die Fotos seien mit dem Einverständnis der Frau gemacht und veröffentlicht worden. Die Begegnung der Überfallenen mit dem Reporter habe in einer Atmosphäre der Ruhe und ohne Hast stattgefunden. Bei einem weiteren Besuch des Journalisten im Krankenhaus nach der Veröffentlichung habe sich Frau B. weder über die Berichterstattung beklagt noch habe sie presserechtliche Ansprüche erhoben. Die Presse dürfe in Fällen von Gewaltanwendung nicht wegsehen. Der häufig wiederholte Appell an den Bürger- und Gemeinsinn, bei Notlagen Dritter nicht wegzusehen, könne nur dann wirksam an die Leser gerichtet werden, wenn auch drastische Darstellungen eines Geschehens oder seiner Folgen möglich seien. Hätte die Redaktion, so der stellvertretende Chefredakteur, das Gesicht der Überfallenen verfremdet, hätte sie wesentliche und dokumentationswichtige Verletzungen unterschlagen. (2008)
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Modenschau im Zirkuszelt. Die Regionalzeitung berichtet über die bei dieser Gelegenheit präsentierte Mode sowie über die Models. Über diese heißt es: „Die Models! Die Stadt … schreit nach neuen Gesichtern! Hungerhaken wie das superdürre Model Claudia Sch. sollte das Modeteam (…) nicht auf den Laufsteg schicken.“ Die so Bezeichnete verpflichtet einen Anwalt und wendet sich als Beschwerdeführerin an den Deutschen Presserat. Sie verwahrt sich gegen die Bezeichnung als „Hungerhaken“, die noch dazu mit ihrem Namen verknüpft worden sei. Sie fühlt sich in ihrer persönlichen Ehre verletzt. Als „Hungerhaken“ würden nur Frauen abwertend bezeichnet, die sich gezielt dünn hungern bzw. unter Essstörungen leiden. Es handele sich um eine Schmähkritik. Als sachgerechte Kritik an ihrer Arbeit könne diese Bezeichnung nicht gewertet werden. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Kritik an der Berichterstattung zurück. Das Model sei nicht mit vollem Namen genannt worden. Es sei auch kein Foto abgedruckt worden, so dass die Beschwerdeführerin unerkannt geblieben sei. Insgesamt handele es sich um eine Meinungsäußerung. Der Verfasserin des Artikels sei es darum gegangen, auf das Leitbild hungernder Models hinzuweisen, die dem Schlankheitsideal um jeden Preis entsprechen wollten. (2007)
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Eine chronisch kranke Frau bestellt freiwillig einen Betreuer. Sie kämpft um ihre Erwerbsminderungsrente. Mit dem Betreuer jedoch scheinen sich ihre Probleme noch zu verschlimmern. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und nennt den vollen Namen des Mannes. Sein Verhalten wird damit in Verbindung gebracht, dass der Frau wegen unbezahlter Rechnungen der Strom abgestellt werden soll. Ein Freund der kranken Frau wird mit der Einschätzung zitiert, von dem Betreuer „komme zu wenig“. Der Betreuer sieht durch die Veröffentlichung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Darstellung, seine Arbeit sei mangelhaft, sei geeignet, seinen Ruf in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen. Dabei sei er nicht nur als öffentlich-rechtliche Person zu betrachten, sondern auch als Einzelunternehmer. Die Nennung seines Namens sei nicht mit einem öffentlichen Interesse verbunden und daher unnötig gewesen. Der kritisierte Beitrag sei unkritisch, unreflektiert und nicht ausreichend recherchiert. Die Chefredaktion der Zeitung hält den Beitrag für korrekt; Tendenzen, wie sie in der Beschwerde kritisiert werden, seien nicht erkennbar. Die Namensnennung sei zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer nehme eine gerichtlich bestellte öffentliche Aufgabe wahr und müsse sich daher auch öffentliche Kritik gefallen lassen. Missstände im Betreuungswesen müssten von der Presse erörtert werden. Das Persönlichkeitsrecht des Betreuers sei nicht verletzt worden. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über den Streifzug eines Journalisten durch ein Dorf. Dort throne ein neugotisches Schloss gewaltig und bestimmend über dem Ort, eine Art Neuschwanstein in Norddeutschland. Allerdings stehe es leer, es drohe der Verfall und seit zwei Jahren habe der neue und gräfliche Besitzer den Klotz mitten im Ort zu allem Überfluss mit Stacheldraht und Sichtblenden abgeriegelt. Das sei ein Ärgernis im Dorf. Der namentlich genannte Adelige, der sich von einem Anwalt vertreten lässt, ist mit der Berichterstattung nicht einverstanden und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er habe das Schloss mit dem Ziel erworben, es vor dem Verfall zu bewahren. Dies koste Zeit und viel Geld. Das Schloss sei mit einem Maschendrahtzaun umgeben worden, um es vor unbefugten Besuchern zu schützen und Unfälle zu vermeiden. Der Berichterstatter habe seine subjektiven Eindrücke geschildert, ohne sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Die namentliche Nennung ist nach seiner Auffassung nicht zulässig. Sie treffe ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch und schädige seinen Ruf. Die Namensnennung habe im öffentlichen Interesse gelegen und sei deshalb zulässig gewesen, entgegnet der Chefredakteur der Zeitung. Das Schloss dominiere den Ort. Schon deshalb hätten Zustand und äußeres Erscheinungsbild erheblichen Einfluss auf die Befindlichkeit der Menschen. Als Tourismusfaktor sei das Schloss auch von wirtschaftlicher Bedeutung. Außerdem habe zuvor schon der Ortsanzeiger über den neuen Besitzer mit vollem Namen berichtet. Der Autor des Beitrages habe alle ihm zur Verfügung stehenden Quellen genutzt, doch habe sich der Graf verweigert. Auch sei nicht geschrieben worden „das Schloss verfalle“, sondern „der Verfall drohe“. Der Redaktion erschließe sich nicht, inwieweit der Graf durch den Artikel stigmatisiert werde und in seiner Menschenwürde verletzt worden sei. (2007)
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Der Überfall auf ein chinesisches Restaurant, bei dem sieben Menschen ermordet wurden, ist Thema eines Beitrags in einem Nachrichtenmagazin. Die polizeilichen Ermittlungen werden detailliert wiedergegeben. Es werden Fotos vom Tatort, den beiden Angeklagten sowie den Leichen gezeigt. Die Zeitschrift veröffentlicht mit namentlicher Nennung Porträtfotos der sieben Opfer. Zwei Leser und die evangelische Kirchengemeinde des Ortes, in dem das Massaker geschah, wenden sich an den Deutschen Presserat. Einer der Beschwerdeführer sieht durch die detaillierte Darstellung die Ehre der Opfer und auch das Empfinden der Leser verletzt. Ein anderer moniert Verstöße gegen die Ziffern 1, 4, 9 und 11 des Pressekodex. Die Veröffentlichung der Bilder verstoße gegen die Menschenwürde. Da es sich offensichtlich um Fotos aus der Tatnacht handele, liege der Verdacht nahe, dass die Bilder nicht auf legale Art beschafft worden seien. Diese Fotos dienten nicht der erläuternden Ergänzung des Wortbeitrages, sondern verletzten die Ehre der Opfer und ihrer Angehörigen. Der Beschwerdeführer spricht von einer üblen Art der Sensationsberichterstattung. Die Kirchengemeinde kritisiert, dass mit der Wiedergabe der Fotos aus der Tatnacht die Wahrung der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht beachtet worden sei. Diese gelte auch für tote Menschen und die Erinnerung an sie. Der Beschwerdeführer fragt nach einem Verstoß gegen Ziffer 4 (Grenzen der Recherche), da eine Reihe von Fotos ohne Herkunftsangabe wiedergegeben worden sei. Er sieht auch Ziffer 9 (Schutz der Ehre) verletzt. Auch eine unangemessene sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex sei gegeben. Für den Chefredakteur der Zeitschrift geht es in den Beschwerden um die Frage, wie die Informationsaufgabe der Presse bei Unglücksfällen oder schweren Verbrechen so erfüllt werden könne, dass die Würde der Opfer gewahrt bleibe. Nach seiner Ansicht träfen die erhobenen Vorwürfe nicht zu. Sein Blatt habe nach wochenlangen Recherchen über eines der schwersten in Deutschland je verübten Verbrechen berichtet. Insbesondere sei es darum gegangen, den Opfern, deren Biografie ausgelöscht schien, ihre Geschichte wiederzugeben. Der Beitrag respektiere die Würde der Toten. Er berichte von ihrem Leben, rekonstruiere ihr Schicksal und versuche gerade dadurch, das Ausmaß des Verbrechens zu verdeutlichen. (2007)
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