Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet über das Ergebnis der bayerischen Landtagswahl und wählt dabei die Überschrift „Schwarzer Tag für die CSU“. Zum Bericht ist ein Bild gestellt, das den Leiter eines Wahllokales gemeinsam mit einer nigerianischen Delegation zeigt. In der Unterzeile ist davon die Rede, dass den afrikanischen Gästen der Stimmzettel und „die Sache mit dem Kreuzchen“ erläutert werden. Ein Leser kritisiert die Veröffentlichung. Die Formulierung „schwarzer Tag“ werde mit dunkelhäutigen Menschen in Verbindung gebracht. Der Eindruck werde erweckt, als müsse ein bayerischer Kulturmensch „diesen Bimbos“ die Sache mit den Kreuzchen erklären. Die Redaktion teilt mit, dass von einer Diskriminierung im Sinne der Ziffer 12 des Pressekodex nicht die Rede sein könne. Die Überschrift „Schwarzer Tag für die CSU“ dränge sich geradezu auf. Sie sei an diesem Tag in vielen Zeitungen so oder so ähnlich zu finden gewesen. Die abgebildete nigerianische Delegation sei unter anderem in Bayern gewesen, um das deutsche Wahlsystem kennen zu lernen und den Ablauf der Landtagswahl zu verfolgen. In diesem Zusammenhang habe es nahe gelegen, ein Foto von dieser „Wahlbeobachtung“ zu bringen. Man könne im Nachhinein alles Mögliche in diese Veröffentlichung hineininterpretieren. Es habe aber keineswegs die Absicht bestanden, auf die Hautfarbe der Besucher anzuspielen oder die Überschrift in einen Zusammenhang mit dem Bild zu bringen. Die Zeitung betont, dass eine Diskriminierung der nigerianischen Besuchergruppe nicht gewollt gewesen sei. Sie habe dies auch nicht eines Gags wegen in Kauf genommen. (2008)
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Der Schrauber aus Schwaben“ äußerst kritisch über eine umstrittene Operationsmethode an der Halswirbelsäule. Diese wird von einem Chirurgen durchgeführt, der sich – vertreten durch seinen Anwalt – ebenso beschwert, wie mehrere Leser des Blattes. Im kritisierten Beitrag kommen Kritiker des Arztes zu Wort wie auch Patienten, die sich lobend äußern. Die Zeitschrift berichtet außerdem über Klagen, die gegen den Arzt angestrengt wurden, und ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Nach Darstellung des angegriffenen Mediziners strotzt der Magazin-Beitrag vor Ungenauigkeiten und falschen Darstellungen. Er sei gespickt mit Überzeichnungen und Übertreibungen. Nach Auffassung seines Anwalts ziele der Beitrag darauf ab, „meinen Mandanten in seiner Existenz zu vernichten“. Der Anwalt des Chirurgen kritisiert 43 Textpassagen. Sein Resümee: Der Autor des Beitrags hat die Ziffern 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11, 13 und 14 des Pressekodex verletzt. Zu jedem einzelnen Punkt nimmt die Redaktion Stellung. Ihr Fazit: Die Beschwerden seien als unbegründet zurückzuweisen. (2008)
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Unter der Überschrift „Drama: 18-Jähriger tötet Mutter seiner Ex-Freundin“ berichtet eine Regionalzeitung über den Tod einer 42-jährigen Frau, die von dem ehemaligen Freund ihrer Tochter erstochen worden sein soll. Die Wohngegend, in der die Tat geschah, wird als „heruntergekommen“ beschrieben. Im Bericht wird eine Nachbarin zitiert, die sich im Hinblick auf die Schweigsamkeit der Mitbewohner äußert: „Das wundert mich nicht, die haben Angst“. Im Artikel ist von einer türkischen Familie die Rede. Eine Leserin kritisiert eine Ehrverletzung und Diskriminierung der Familie der Toten durch die abwertende Beschreibung des Wohnumfeldes und das Zitat der Nachbarin. Auch die türkische Abstammung der Familie, die im Übrigen seit Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, werde benutzt, um Vorurteile zu schüren. Der Chefredakteur der Zeitung schickt eine Stellungnahme des Artikel-Verfassers. Dieser teilt mit, dass er auf zwei Ebenen berichtet habe. Einmal mit den nüchternen Fakten im Landesteil und im Lokalteil in Form einer Reportage. Diese habe er mit weiteren Informationen angereichert. Dazu habe die Schilderung des sozialen Umfeldes ebenso gehört, wie Stimmen aus der Nachbarschaft. Einige Personen hätten überhaupt nichts sagen wollen. Die anderen hätten sich besorgt und kritisch über die Entwicklung im Viertel geäußert. Positive Aussagen habe er – der Autor – nicht erhalten. Insgesamt habe er also nichts weggelassen, um keinen falschen Eindruck entstehen zu lassen, und nichts konstruiert, sondern lediglich wiedergegeben, was er zusammengetragen habe. Auf Nachfrage teilt die Chefredaktion mit, dass in der kritisierten Berichterstattung von einer „türkischen“ Familie die Rede gewesen sei. Der Stellungnahme liegt die damalige Pressemeldung der Polizei bei, die diese Bezeichnung verwendet habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Frau deutsche Staatsangehörige ist, habe die Redaktion diese Information in der Folgeberichterstattung nachgeliefert. (2008)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht ein Unternehmensporträt. Im Vorspann heißt es, der Leiter der Personalentwicklung suche flexible Mitarbeiter, die mit anpacken. Am Ende des Beitrages steht ein Hinweis auf die Homepage des Unternehmens. In der Veröffentlichung werden Formulierungen verwendet, wie „Wir sorgen für“, „Wir suchen“ und „Dann sollten Sie sich bei uns bewerben“. Ein Leser kritisiert, in dem Artikel würden Schilderungen aus dem Umfeld der Firma durchgehend mit Formulierungen wie „wir“ und „unser“ belegt. Dies geschehe so, als gebe der Artikel direkt die Firmensicht wieder. Eine Kennzeichnung als wörtliches Zitat oder Anzeigensonderveröffentlichung fehle. Im Gegenteil, der Bericht erscheine im Rahmen des redaktionellen Teils und sei weder durch Schriftart noch durch Layout als Anzeige zu erkennen. Nach Aussage des Zeitschriftenherausgebers zeichnen sich die Karrieretitel des Blattes durch „spezifische Redaktion für Absolventen und Berufseinsteiger“ aus. In der Natur einer zielgruppennahen Informationsweitergabe liege die Nennung und Darstellung von Unternehmen. In den Publikationen fänden sich Veröffentlichungen, die bestimmte Arbeitgeber als attraktiv vorstellen. Diese Unternehmensporträts produziere man journalistisch korrekt im Haus oder durch externe Redaktionsbüros – logischerweise in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Unternehmen. Welche Unternehmen vorgestellt würden, entscheide stets die Redaktion. Der Herausgeber betont, dass die Firma, deren Vorstellung zu der Beschwerde geführt habe, kein Anzeigenkunde der Zeitschrift sei. Eine Verbindung zwischen Text und Werbung sei daher nicht herzustellen. (2008)
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Eine Fachzeitschrift für alle Fragen rund um den Angelsport berichtet auf zwei Seiten ausführlich über zwei Angelpasten einer namentlich genannten Firma. Vor und nach diesem Beitrag veröffentlicht die Zeitschrift Produkte eines Unternehmens, das zu der erwähnten Firma gehört. Anzeigen des Herstellers werden auf den entsprechenden Seiten abgedruckt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers, eines Lesers der Zeitschrift, besteht die Ausgabe über weite Teile nur aus Artikeln über den Konzern und Werbung für das Unternehmen. Die Fachzeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde. (2008)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Das war ein Rottweiler“ über ein achtjähriges Mädchen, das von einem Hund unter anderem ins Gesicht gebissen wurde. Beigestellt sind zwei Fotos: Eines zeigt das zerfleischte Gesicht, das andere das Mädchen mit bandagiertem Kopf. Ein Leser kritisiert, vor allem das Foto mit dem entstellten Gesicht des verletzten Mädchens sei für den Betrachter, zumal für Kinder, schockierend und grauenhaft. Es sei schwer zu verstehen, dass die Eltern des Kindes mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen seien. Die Darstellung des zerbissenen Gesichtes sei groß, sensationsheischend und damit völlig unangemessen. Ein Schutz der Kinder unter den Lesern sei nicht gegeben. Die Bildunterschrift sage zudem selbst aus: „Ein furchtbares Bild“. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Zeitung habe das Kind durch die Berichterstattung nicht zum zweiten Mal zum Opfer werden lassen. Es sei ausdrücklich der Wunsch der Eltern gewesen, die Öffentlichkeit wachzurütteln. Es sei ihnen darum gegangen, die Wunden zu zeigen, die der Rottweiler ihrer Tochter zugefügt habe. Sie wollten auf die Gefahren hinweisen, die von Hunden ausgehen können, und hätten die im Krankenhaus gemachten Fotos auch TV-Sendern zugänglich gemacht. Das schreckliche Unglück reihe sich in eine Serie von Hundeattacken in der letzten Zeit ein. Der Vater: „Nur ohne Verbände offenbaren sich die grausamen Entstellungen, der unfassbare Schmerz, als sich die scharfen Rottweiler-Zähne in Gesicht, Arme und Brust des Kindes bohrten“. Der Vorwurf der sensationellen Darstellung, erhoben vom Beschwerdeführer, gehe – so das Resümee des Verlags – ins Leere. (2008)
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„Im Prozess gegen die U-Bahnschläger sagt Bruno N. (76) aus - ´Ich kämpfe jeden Tag um mein Leben´“ überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht über den Prozess gegen die so genannten „U-Bahn-Schläger“ von München. Ein großes Foto zeigt das Opfer, das nicht unkenntlich gemacht ist. Die Bildunterschrift lautet unter anderem: „Er selbst wollte dem Medienrummel entgehen“. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Opfer öffentlich vorgeführt werde. Dies sei nach dem Pressekodex unzulässig, da es kein Informationsbedürfnis an der Abbildung gebe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Bruno N., das Opfer des Überfalls, habe dem Blatt wenige Tage nach dem Vorfall ein Interview gegeben, für das er sich bereitwillig habe fotografieren lassen. Er sei mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden gewesen. Interviews mit Fotos des Mannes seien anschließend auch in anderen Zeitungen erschienen. Dieser habe auch der Ausstrahlung seines Fotos in elektronischen Medien nach seiner Zeugenaussage vor Gericht zugestimmt. In einem Fall habe sich Bruno N. sogar für die Berichterstattung bedankt. Der Chefredakteur kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer diese Sachverhalte nicht kenne, sondern sich vielmehr ausschließlich auf die zitierte Bildunterschrift beziehe. (2008)
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Unter der Überschrift „Der tapfere Auftritt des Opfers vor Gericht“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Prozess gegen die so genannten „U-Bahn-Schläger“ von München. Das Opfer – ein 76-jähriger Mann – wird im Bild dargestellt. Sein Gesicht ist nicht durch Gesichtsbalken oder Pixelung unkenntlich gemacht. Der Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, die die Persönlichkeitsrechte definiert. Opfer seien besonders zu schützen. Es bestehe keine Notwendigkeit, mit einem Bild identifizierend zu berichten. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, über Tat, Täter und Opfer sei bundesweit in allen Medien berichtet worden. Außerdem habe der überfallene Mann der Veröffentlichung seines Fotos zugestimmt. Das Bild sei im Rahmen der Gerichtsverhandlung entstanden, bei der mehrere Fotografen sowohl der Zeitung als auch von Agenturen anwesend gewesen seien. Gegenüber dem Fotografen der Boulevardzeitung habe der Mann zum Schluss lächelnd erklärt: „Jetzt ist es aber gut“. Das Schläger-Opfer habe der Zeitung nicht nur ein Interview gegeben und für den Fotografen posiert, sondern sei auch damit einverstanden gewesen, dass das Interview online und mit bewegten Bildern verbreitet werde. (2008)
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In einer Jugendzeitschrift erscheint eine Rubrik unter dem Titel „In & Out“. Im letzten Absatz heißt es: „Roland Koch: Wochenlang hetzte der CDU-Politiker gegen Jugendliche, drohte mit Boot-Camps und Knast für Kinder. Deswegen wollte ihn auch fast keiner mehr wählen – Hessenwahl verpatzt, Karriere vor dem Aus!“. Ein Leser sieht eine Manipulation von Jugendlichen durch Verallgemeinerungen, Weglassungen und falsche Aussagen in diesem Absatz. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlages teilt mit, in der Rubrik „In & Out“ gebe die Redaktion Bewertungen aktueller Geschehnisse ab. Dabei würden auch moralische Standpunkte vertreten. Bei diesen Bewertungen handele es sich ausschließlich um Meinungsäußerungen, wobei der Begriff Meinung nach Artikel 5 des Grundgesetzes allgemein weit zu fassen sei. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fielen grundsätzlich in diesen Schutzbereich. Der in den Aussagen enthaltene Tatsachenkern sei wahr und deshalb nicht zu beanstanden. Die Grenze zur Schmähkritik werde nicht überschritten. An dieser Bewertung ändere es auch nichts, dass es sich bei dem Blatt um eine Jugendzeitschrift handele. Deren Lesern könne nicht ohne weiteres ein politisches Urteilsvermögen abgesprochen werden. Die redaktionelle Freiheit der Medien bemesse sich auch nicht nach den Fähigkeiten ihrer Leser. (2008)
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Unter der Überschrift „Schmuddelartikel im Namen des Bürgermeisters“ berichtet eine Lokalzeitung über die Aktivitäten des Stadtoberhaupts im Internet-Auktionshaus Ebay. Anlass für die Berichterstattung ist eine Debatte im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung des städtischen Hauptausschusses. Die Zeitung legt in dem Beitrag die Verbindung zwischen Amt und privaten Internetgeschäften des Bürgermeisters offen. Dem Bürgermeister wird vorgeworfen, er habe sein Ebay-Profil mit einem Link zu seiner privaten Homepage verquickt. Über viele Jahre habe er „Schmuddel-Artikel“ bestellt. Die Zeitung beschreibt detailliert eine Reihe von Sex-Artikeln, die der Bürgermeister gekauft haben soll. Der Artikel hat zwei Beschwerden zur Folge. Eine sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 4, 8 9 und 10 des Pressekodex. Die Zeitung schmähe das Privatverhalten des Stadtoberhaupts. Nicht strafbare sexuelle Praktiken, die der Bürgermeister ausübe, werden nach Meinung des Beschwerdeführers diskriminiert und in dem Beitrag als „Schmuddelei“ beschrieben. Die Presse erhebe in diesem Fall einen sexuellen Moralanspruch, der die von der Verfassung garantierten Rechte der Bürger mit Füßen trete. Eine weitere Beschwerde kommt von dem betroffenen Kommunalpolitiker selbst. Er sieht sich in seiner Menschenwürde verletzt und stellt fest, die kritisierten Links seien nicht bei Ebay erreichbar. Die Verbindung zwischen öffentlichem Amt und privaten Käufen sei nicht nachzuvollziehen. Die Redaktionsleitung der Zeitung hat nach ihrer Darstellung ein Thema aufgegriffen, das bereits im Hauptausschuss der Stadt behandelt worden sei. Politiker hätten dort und später der Zeitung gegenüber Vorwürfe gegen den Bürgermeister erhoben. Dieser stehe unter dem Verdacht, er kaufe im Internet pornografische Artikel und verknüpfe sein privates Tun mit seinem Amt und der Stadt. Ohne Zutun der Redaktion sei das Thema öffentlich diskutiert worden. Im Übrigen sei in einer kleinen Großstadt die Beschäftigung mit Sexartikeln eindeutig nicht gesellschaftlich üblich. Die Gegenstände seien so ausgefallen gewesen, dass die Redaktion mit Rücksicht auf die Leser auf konkrete Beschreibungen verzichtet habe. Schließlich sei die Berichterstattung über den Bürgermeister auch dadurch gerechtfertigt, dass er schon mehrmals aufgefallen sei. Unter anderem sei gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden. Eine Beschwerde gegen die Berichterstattung über diesen Fall sei vom Presserat als unbegründet zurückgewiesen worden. (2008)
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