Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Mügeln hat eine rechte Szene“ über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Deutschen und Indern in der sächsischen Kleinstadt. In Unterzeile und Text ist dabei von einer „Hetzjagd“ die Rede. Inder seien „durch die Straßen gehetzt“ worden. Ein Leser kritisiert die Formulierung „Hetzjagd“. Derartiges habe nicht stattgefunden. Dies gehe aus den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Leipzig hervor. Die Zeitung habe fälschlicherweise von einer Hetzjagd gesprochen und dies nicht berichtigt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für völlig unbegründet. Man habe an der Berichterstattung nichts korrigiert, weil es nichts zu korrigieren gegeben habe. Über den Hintergrund der Tat und die Täter habe die Redaktion kontinuierlich nach dem jeweiligen Informationsstand bis hin zur Verurteilung eines Beteiligten wegen Volksverhetzung und Sachbeschädigung berichtet. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Mann, dem Veruntreuung und Korruption vorgeworfen werden. Er soll der Firma, bei der er beschäftigt war, einen Schaden von 360.000 Euro zugefügt haben. Der Name des Beschuldigten wird genannt. Er ist Vorsitzender des Stadtverbandes einer Partei. Die Vorwürfe sind sowohl in einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft als auch im Prüfbericht einer Wirtschaftskanzlei enthalten. Anwaltlich vertreten, sieht der Beschuldigte in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 4, 8 und 13 des Pressekodex. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 liege vor, weil ihn die Zeitung bei vollem Namen genannt habe. Nach Ziffer 8.1, Absatz 4, ist eine Namensnennung nur bei Kapitalverbrechen zulässig. Um ein solches gehe es in seinem Fall jedoch nicht. Einen Verstoß gegen Ziffer 13 sieht der Beschwerdeführer darin, dass Ergebnisse aus dem vertraulichen Zwischenbericht der Wirtschaftskanzlei als Tatsachenbehauptungen wiedergegeben worden seien. Die Redaktion lässt sich ebenfalls von einem Anwalt vertreten. Sie steht auf dem Standpunkt, dass der Name des Beschuldigten genannt werden konnte. Sie beruft sich auf Richtlinie 8.1, Absatz 5, des Pressekodex. Danach können Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt und Mandat und einer Straftat gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier. In seiner Funktion bei einem kommunalen Energieversorger solle er Veruntreuungen bei der Vergabe von Tiefbauarbeiten an einen befreundeten Unternehmer begangen haben. Bei den vermutlichen Straftaten handele es sich um solche, die ein besonderes öffentliches Interesse auf sich zögen und bei denen der Informationsfunktion der Presse wegen der Verbindung von staatlichem und politischem Handeln mit dem strafbaren Verhalten von Amtsträgern erhöhte Bedeutung zukomme. Es sei zu berücksichtigen, dass im lokalen Bereich die Identifizierung des Beschwerdeführers auch ohne Namensnennung leicht möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die weiter ins Feld geführten Ziffern des Pressekodex liege ebenfalls nicht vor. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei beachtet worden. Auch werde durchgängig dargestellt, dass es sich bislang lediglich um einen Verdacht handele. Der Versuch, von dem Beschuldigten eine Stellungnahme einzuholen, sei gescheitert. Offensichtlich habe er kein Interesse an einem klärenden Gespräch gehabt. (2007)
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Der Stand der Ermittlungen im Fall der verschwundenen Maddie ist Thema eines Beitrages in einer überregionalen Tageszeitung. In dem Beitrag werden zwei Männer mit vollem Namen genannt, die in den Ermittlungen eine Rolle spielen. Dabei handelt es sich um einen 33-jährigen Briten, als „Hauptverdächtiger“ bezeichnet, und seinen 22-jährigen russischen Bekannten. Bei letzterem gebe es keine Informationen darüber, ob er als Zeuge oder Verdächtiger verhört werde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Nennung der vollen Namen in beiden Fällen einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex darstellt. Im Fall des Russen habe die Polizei bekannt gegeben, dass es sich nur um einen Zeugen, nicht jedoch um einen Verdächtigen handele. Zwar möge es ein großes öffentliches Interesse an der Kindesentführung gegeben haben, doch sei es nicht erkennbar, warum dies die Nennung der Namen rechtfertige. Der hauptverdächtige Brite vor allem sei durch die Namensnennung an den Pranger gestellt worden. Er habe in einer TV-Sendung beklagt, dass sein Leben durch die öffentlichen Anschuldigungen zerstört worden sei. Dabei habe er sich nicht im Bild gezeigt, sondern die Aussage nur zitieren lassen. Dies mache nach Ansicht des Beschwerdeführers deutlich, dass der Mann nicht identifiziert werden wollte. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Überzeugung, dass sein Blatt die Persönlichkeitsrechte der beiden Männer nicht verletzt habe. Der Korrespondent habe lediglich den in Großbritannien allgemein verbreiteten Stand für die Leser zusammengefasst. Die Namen der beiden seien auch deswegen bekannt gewesen, weil sie in Fernsehinterviews in England und Portugal aufgetreten seien. Die Namen und Gesichter aller Beteiligten in dem Aufsehen erregenden Fall seien weltweit genannt bzw. gezeigt worden. Weder Portugal noch Großbritannien mit seinen strengen Verleumdungsgesetzen hätten zu irgendeinem Zeitpunkt einen Anlass gesehen, dagegen einzuschreiten. Der von der Polizei als Verdächtiger klassifizierte Brite sei selbst mit Interviews in die Öffentlichkeit gegangen. (2007)
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Nach dem Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant wird auch der letzte der Verdächtigen festgenommen. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fahndungserfolg der Polizei. Ein Mann „deutsch-türkischer Herkunft“ sei festgenommen worden. Außerdem wird berichtet, ein zuvor festgenommener „Serbe“ sei wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Der Autor informiert über den letzten Stand der Ermittlungen. Der Vertreter einer Rechtshilfe sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen), sowie Richtlinie 12.1. Für die Bezeichnung der Beteiligten als Deutsch-Türke bzw. Serbe gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, genaue Täterbeschreibungen zu verhindern, was den Versuch eines Eingriffs in die Pressefreiheit darstelle. Die Nennung der Herkunft sei in diesem Fall nicht nur geboten, sondern zwingend gewesen. Im vorliegenden Fall sei es um einen spektakulären Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant gegangen. Vor dem Hintergrund, dass fremdenfeindliche Motive nicht auszuschließen waren, sei es von großer Bedeutung gewesen, die Herkunft des mutmaßlichen Tatverdächtigen zu erwähnen. Darauf zu verzichten, hätte bedeutet, der Spekulation um einen fremdenfeindlichen Hintergrund Nahrung zu geben. Um einem Vorwurf möglicher Diskriminierung zu begegnen, so der Chefredakteur weiter, habe die Redaktion darauf verzichtet, weder in der Schlagzeile noch in sonstiger Form die Herkunft des mutmaßlichen Täters besonders herauszustellen. Eine Kriminalberichterstattung, die auf die Angabe von Fakten verzichte, würde von den Lesern und auch von der übrigen Öffentlichkeit nicht akzeptiert werden. (2007)
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Fünftausend Gummi-Enten schwimmen für einen guten Zweck flussabwärts. Der Erlös der Aktion kommt mehreren Kindergärten zugute. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. Einer ihrer Leser wirft der Redaktion ungenügende Recherche vor. Die Zahl der teilnehmenden Personen sei mit 3000 viel zu hoch gegriffen. Sein Leserbrief, in dem es um die Teilnehmerzahl ging, sei nicht abgedruckt worden. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht). Der Leser hält der Redaktion auch unerlaubte Werbung für ein Autohaus vor. Die Spendenübergabe nach dem Rennen sei fingiert gewesen. Der Bürgermeister habe Haushaltsmittel dazu verwendet, um den Kindergärten doch noch die zuvor angekündigte Summe zukommen lassen zu können. Die Redaktion habe von diesem Umstand gewusst, in ihrer Berichterstattung jedoch die Öffentlichkeit getäuscht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, die Redaktion habe sich im Wesentlichen auf Angaben des Veranstalters sowie der beteiligten Bürgermeister gestützt. Bei der Veranstaltung sei zwar kein Gewinn gemacht worden, doch hätten die Kindergärten – wie angekündigt – Spenden bekommen. Darüber habe die Zeitung berichtet. Auslöser für die Beschwerde sei der Frust des Beschwerdeführers, dass er nicht selbst die Veranstaltung habe vermarkten dürfen. Dies habe er bei einem seiner Anrufe bei der Redaktion durchblicken lassen. (2007)
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Unter der Überschrift „Papierschnitzel als Schwarzgeld angeboten“ berichtet eine Regionalzeitung über einen möglichen Betrugsfall. Ein Geschäftsmann habe eine Immobilie zum Kauf angeboten. Darauf hätten sich zwei Kaufinteressenten gemeldet, die er in einem Hotel zu Verhandlungen getroffen habe. Die beiden Interessenten werden im Bericht als „Schwarzafrikaner“ bezeichnet. Eigenen Angaben zufolge stammten sie aus Kamerun. Die beiden hätten, so die Zeitung weiter, das Gespräch auf einen mitgebrachten Koffer gelenkt, in dem sich schwarz gefärbte Euro-Geldscheine im Wert von fünf Millionen Euro aus illegalen Geschäften befunden hätten. Diesen Koffer hätten die Kaufinteressenten dem Geschäftsmann gegen eine wesentlich geringere Summe zum Kauf angeboten. Nach ihrer Darstellung hätte man die Banknoten durch einen chemischen Prozess wieder entfärben können. Eine solche Entfärbung wurde an einem Beispiel vorgenommen. Dem Geschäftsmann wurde angeboten, den mitgebrachten Koffer an sich zu nehmen. Er könne bei einem weiteren Treffen eine größere Menge der benötigten chemischen Flüssigkeit erwerben. Der Geschäftsmann sei misstrauisch geworden und habe den Koffer zur Polizei gebracht. Ein weiteres Treffen habe nicht mehr stattgefunden. Dem Artikel beigestellt ist ein Info-Kasten. Darin werden Ratschläge gegeben, wie man sich vor derartigen Betrugsversuchen schützen kann. Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug dafür, die mutmaßlichen Betrüger als „Schwarzafrikaner“ und aus Kamerun stammend zu bezeichnen. Für das Verständnis des Sachverhalts sei es weder notwendig, etwas über die Hautfarbe zu wissen noch über die vermeintliche Nationalität. Der Begriff „Schwarzafrikaner“ werde meistens abwertend verwendet. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung habe die Redaktion über einen massiven Betrugsversuch berichtet. Die beiden mutmaßlichen Betrüger seien mit ihrer Masche seit Monaten, wenn nicht seit Jahren im Bundesgebiet unterwegs, wobei ihre Identität bis heute nicht bekannt sei. Die Beschreibung der Männer beschränke sich auf einige wenige Fakten, darunter die Angabe, dass sie aus Kamerun stammen. Die Redaktion habe daher die beanstandeten Begriffe verwenden dürfen. Eine Kriminalberichterstattung ohne Angaben von Fakten wäre von der Öffentlichkeit nicht akzeptiert worden. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Medien künftig an einer genauen Täterbeschreibung zu hindern, stellt nach Auffassung des Beschwerdegegners einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. (2007)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter dem Titel „So spricht man mit Nazis“ ein Interview von Michel Friedman mit Horst Mahler. Mahler begrüßt Friedman mit dem Hitler-Gruß, leugnet in dem Gespräch Auschwitz und äußert antisemitische und rechtsextreme Gedanken. Im Vorspann erläutert die Redaktion ihre Überlegung zu der Frage, ob sie das Gespräch drucken soll oder nicht. Sie habe sich für die Veröffentlichung entschieden, weil sie glaube, dass es eine bessere Bloßstellung der deutschen Rechtsextremen nie gegeben habe. Dies auch, wenn Mahler in dem Interview Dinge sage, die in Deutschland verboten seien. Der Beschwerdeführer lässt sich anwaltlich vertreten. Er sieht in dem Beitrag eine Volksverhetzung. Dieser sei eine seitenlange Werbung für die absurden Auffassungen Mahlers. Der Anwalt teilt mit, dass er im Auftrag seines Mandanten Anzeige gegen den Herausgeber und den Chefredakteur der Zeitschrift erstattet habe. Die Zeitschrift teilt mit, dass sie die Ansichten Mahlers genauso verabscheue wie der Beschwerdeführer. Die Äußerungen des Rechtsextremisten erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung, was für deren Veröffentlichung jedoch nicht zutreffe. Die Redaktion habe das Interview veröffentlicht, um das zeitgeschichtliche Ereignis des Gesprächs zwischen Friedman und Mahler zu dokumentieren. Sie wolle damit der breiten Öffentlichkeit die Verbohrtheit Mahlers und die Absurdität seiner Auffassungen vor Augen führen. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass die Zeitschrift sich die Ansichten Mahlers nicht zueigen mache. Sie distanziere sich in der Einleitung des Interviews eindeutig von ihnen. Ziffer 2 des Pressekodex verpflichte Journalisten zur Wahrheit. Daher sei es notwendig gewesen, die Äußerungen Mahlers genauso zu veröffentlichen, wie sie gefallen seien. Dies fordere auch Ziffer 2.4 im Hinblick auf Interviews. (2007)
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In einem Wochenmagazin erscheint ein Beitrag unter dem Titel „Wie geschmiert“. Darin befasst sich der Autor mit einer Studie über ein namentlich genanntes Gelenkschutzpräparat. Dem Beitrag zufolge wird mit dem Produkt die Hyaluronsäure-Produktion angeregt und neues Knorpelgewebe „vermehrt“ gebildet. Ein Leser des Magazins moniert, der Beitrag erwecke den Eindruck, als sei er redaktionellen Ursprungs. Offensichtlich sei er jedoch von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fühlt sich durch die Werbung „hinters Licht geführt“ – auch und gerade, wenn eher bescheiden auf den Hersteller des Präparats hingewiesen werde. Der Chefredakteur teilt mit, dass das Thema Arthrose gerade bei älteren Menschen auf großes Interesse stoße. Es gehe um die Frage, durch welche Maßnahmen der Selbsthilfe das Leiden gemildert werden könne. Das genannte Produkt sei neu auf dem Markt. Einen Hinweis darauf habe der Autor in dem Bericht nur einmal gegeben. Hauptthema des Berichts, so der Chefredakteur, war die Untersuchung eines renommierten Orthopäden. Den Artikel habe ein Fachredakteur geschrieben, der den Vorwurf, seine Arbeit sei von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden, zurückweist. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände teilt auf Anfrage mit, dass in der einschlägigen Datenbank kein anderes Präparat mit einer identischen Zusammenfassung genannt werde. (2007)
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Eine Illustrierte veröffentlicht unter dem Titel „La Dolce Vita“ eine achtseitige Fotostrecke über den Audi A5. Der Beitrag ist als „Audi Special“ gekennzeichnet und besteht aus einigen kurzen Texten und großformatigen Fotos mit einem Schauspielerehepaar und dem Fahrzeug. Die Strecke erschien drei Seiten vor einem redaktionellen „Journal Auto“. Ein Leser der Zeitschrift, der sich an den Deutschen Presserat wendet, teilt mit, dass auf dem Titel der Ausgabe ein Auto-Journal angekündigt wurde. Als er sich die Audi-Fotostrecke angesehen habe, sei er davon ausgegangen, dass dies der Auftakt des Journals sei. Drei Seiten später habe er bemerkt, dass die schön fotografierten Audi-Fotos nicht zum Journal gehörten. Den Hinweis „Audi Special“ habe er bei genauerem Hinsehen bemerkt. Die Fotostrecke sei wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht und für den Leser nicht eindeutig als Werbung zu identifizieren. Überschrift, Text und Bildsprache seien für den redaktionellen Teil der Zeitschrift typische Merkmale, der Hinweis „Audi Special“ missverständlich. Die Rechtsabteilung des Verlages zeigt sich verwundert darüber, dass der Beschwerdeführer die Fotostrecke als Teil des Journals gesehen habe. Dessen Aufmachung weiche deutlich von der Anzeigenstrecke ab, die im Übrigen von der Autofirma gestaltet worden sei. Der Leser, so die Zeitschrift weiter, sei an redaktionell aufgemachte Anzeigen gewöhnt und erkenne sie auch als Werbung. Aus dem Hinweis „Audi Special“ gehe zweifelsfrei hervor, dass hier eine bezahlte Werbung vorliege. (2007)
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Dem Vorwurf der Schleichwerbung sieht sich eine Zeitschrift ausgesetzt. Es geht um einen Beitrag unter der Überschrift „Mieten werden steigen“ zum Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“. Darin kommt der Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung zu Wort. Am Ende des Beitrags wird ein Kasten mit einem Gewinnspiel veröffentlicht. Die Zeitschrift und die Bausparkasse Schwäbisch-Hall verlosen vier Bausparverträge. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt Werbung für das Unternehmen Schwäbisch-Hall vor, auch wenn dieses im redaktionellen Beitrag gar nicht so genannt sei. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Das Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“ habe den Redakteur der Zeitschrift zu dem Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung geführt, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Es sei überdies gute Tradition, Sachthemen mit Hilfe von Gewinnspielen attraktiver zu machen. Weder die Zeitschrift noch die Stiftung hätten im vorliegenden Fall wirtschaftliche Interessen verfolgt. (2007)
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