Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Sex-Vorwürfe: Bürgermeister muss zittern

Heute müsse der Bürgermeister zittern, schreibt eine Lokalzeitung. Anlass ist die bevorstehende Sitzung des städtischen Hauptausschusses. Dort muss das Stadtoberhaupt zu Vorwürfen Stellung nehmen, er habe einen Handel mit Sex-Artikeln im Internet-Auktionshaus Ebay mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister verknüpft. Er soll seine Ebay-Profil-Seite mit der offiziellen Homepage der Stadt verknüpft haben. Zum Beitrag gehört ein Bild. Es zeigt das Ebay-Logo. Die Bildunterschrift lautet: „Im Internet-Auktionshaus Ebay kaufte oder verkaufte (…) mehr als 1800 Sex-Artikel“. Der Bürgermeister ist Beschwerdeführer. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex, da er sich in seiner Menschenwürde verletzt fühlt. Wer wo etwas kaufe, gehe niemanden etwas an. Er kritisiert auch einen Verstoß gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), denn er habe nicht mit 1800 Sex-Artikeln gehandelt. Weiter sieht er seine Intimsphäre verletzt. In der Aussage „Jagd nach Sex-Artikeln“ sieht er eine ehrverletzende Behauptung. Schließlich verstoße die Zeitung gegen die in Ziffer 13 definierte Unschuldsvermutung. Er werde in der Formulierung „1800 Mal Sex-Artikel gekauft oder verkauft“ vorab verurteilt. Die Redaktion berichtet, die geschilderten Vorwürfe seien in der Hauptausschusssitzung und später gegenüber der Zeitung von Lokalpolitikern erhoben worden. Der Bürgermeister stehe unter dem Verdacht, er treibe im Internet Handel mit pornografischen Artikeln und verknüpfe seine private Tätigkeit mit seinem Amt und der Stadt. Ohne Zutun der Redaktion sei das Thema in der Stadt diskutiert worden und aus der Privatsphäre des Bürgermeisters längst heraus gewesen. Nach Ansicht der Zeitung liege ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung vor, wenn ein Bürgermeister von Politikern aller Parteien in der Öffentlichkeit in Frage gestellt werde. Der Bürgermeister sei als Träger eines öffentlichen Amtes eine Person der Zeitgeschichte. Seine Privatsphäre sei deshalb nur eingeschränkt schutzbedürftig. Erst recht gelte dies bei der Frage, ob der Träger eines öffentlichen Amtes Mindestanforderungen an Wertvorstellungen einhalte. (2008)

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Bürgermeister in schlechtes Licht gerückt

Unter der Überschrift „Frauen-Fan/Handy-Filz/Star-Fischer“ veröffentlicht eine Regionalzeitung eine Glosse zu lokalen Begebenheiten. Thema ist dabei auch der Besuch des örtlichen Kriminalpräventiven Rates im Jugendgefängnis. Die Zeitung schreibt über den Bürgermeister, der diesem Rat angehört, er habe an einer Sicherheitsschleuse aus seinem Stoffbeutel drei unerlaubte Handys abgeben müssen. („Doch, ups, wer ging in der Durchgangsschleuse der Jugendanstalt den Handy-Kontrolleuren ins Netz?“) Der Bürgermeister sieht durch die Glosse die Ziffern 1 (Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Er tritt als Beschwerdeführer auf. Vor allem der erste Satz der Glosse stört ihn. Da heißt es unter voller Namensnennung: „…Bürgermeister will und kann es offenbar nicht bei der passiven Rolle belassen“. Der Kommunalpolitiker stellt den Sachverhalt aus seiner Sicht richtig. Er habe die Handys ohne Aufforderung bei der Wache abgeben. „Gefilzt“ sei er – entgegen der Darstellung der Zeitung – nicht worden. Die Ehefrau eines Redakteurs habe den Vorgang beobachtet. Der Bürgermeister sieht auch seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Berichterstattung über die Anzahl seiner Handys sei nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt. Die Zeitung stellt fest, der Bürgermeister habe seinen Stoffbeutel zu einem öffentlichen „Markenzeichen“ gemacht. Es sei daher von öffentlichem Interesse, wenn die Redaktion die Chance habe, über den Inhalt des Beutels zu berichten. Es sei ungewöhnlich, dass es sich dabei um drei Handys gehandelt habe. Da der Bürgermeister dafür bekannt sei, dass er sich während diverser Sitzungen regelmäßig mit Handys beschäftige, habe die Zeitung darüber berichten können. Die Bürger dürften erwarten, dass sich der Bürgermeister während Sitzungen auf den dort behandelten Stoff konzentriere. Im Rahmen einer Sachverhaltsklärung teilt die Leiterin der Jugendstrafanstalt mit, die städtischen Besucher – und somit auch der Bürgermeister – hätten ihre Handys unaufgefordert abgegeben. (2008)

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Sterbehilfe-Gesetz noch nicht beschlossen

Unter dem Titel „Therapie, aber nicht bis zum Tod“ berichtet eine Regionalzeitung über das Thema Sterbehilfe. In einem beigestellten Kasten unter der Überschrift „Hohe Dunkelziffer“ heißt es: „Aktive Sterbehilfe ist in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg erlaubt“. Nach Auffassung eines Lesers der Zeitung ist die Aussage, Luxemburg betreffend, falsch. Das dafür geplante Gesetz sei vom Staatsrat zurückgewiesen worden. Dies habe er der Zeitung mitgeteilt, doch sei der Fehler nicht korrigiert worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der kritisierten Aussage habe ein Gespräch der Redaktion mit der Deutschen Hospiz-Stiftung zugrunde gelegen. Nach der Veröffentlichung habe der Beschwerdeführer der Redaktion schriftlich mitgeteilt, dass der Luxemburger Staatsrat den Gesetzentwurf zurückgewiesen habe. Der Brief habe keine Aufforderung enthalten, ihn als Leserbrief abzudrucken. Der Leser habe einen zweiten Brief geschickt und verlangt, die „Falschmeldung“ zu korrigieren. Er habe der Zeitung vorgeworfen, ihre „Monopolstellung“ zu missbrauchen und Nachrichten zu unterdrücken. Richtig sei, dass das Luxemburger Parlament ein Gesetz zur aktiven Sterbehilfe in erster Lesung beschlossen habe. Der Staatsrat habe dann aber eine zweite Lesung verlangt. Damit sei das Gesetz noch nicht in Kraft. Es sei jedoch auch nicht richtig, dass es zurückgewiesen worden sei. (2008)

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Vorwürfe nicht richtig gestellt

Eine Regionalzeitung berichtet, dass der Bürgermeister bei einem kommunalpolitischen Treffen im Rathaus gefehlt und diesem Termin einen in der Nachbarschaft stattgefundenen Biker-Treff vorgezogen habe. Der Bürgermeister – so die Zeitung – habe sich noch nicht einmal für sein Fernbleiben entschuldigt. Am Ende des Beitrages heißt es: „Für eine Stellungnahme war der Bürgermeister nicht erreichbar. Eine im Vorzimmer platzierte Bitte um Rückruf blieb unbeantwortet“. Der Angegriffene wehrt sich als Beschwerdeführer gegen die Darstellung der Zeitung. Er habe sich schriftlich beim Veranstalter der Sitzung im Rathaus entschuldigt. Die E-Mail mit gleichem Inhalt habe er der Redaktion übermittelt, die ihre Berichterstattung jedoch nicht korrigiert habe. Die Redaktionsleitung rechtfertigt sich mit dem Hinweis, das Fernbleiben des Bürgermeisters sei in der Sitzung öffentlich kritisiert worden. Es sei somit Aufgabe der Zeitung gewesen, den Vorgang aufzugreifen. Dass der Bürgermeister sich nicht entschuldigt habe, sei ein Zitat des Sitzungsleiters. Der habe die Entschuldigungsmail nicht bekommen und stehe weiter zu seiner Kritik. Der Bürgermeister habe die Gelegenheit, seinen Standpunkt in der Zeitung darzulegen, nicht genutzt. Unabhängig von diesem Vorgang stelle sich die Frage, ob der Bürgermeister bei der Entscheidung, zu der Sitzung oder zum Biker-Treff zu gehen, die Prioritäten richtig gesetzt habe. Da es um das wichtigste öffentliche Amt in der Stadt gehe, müsse die örtliche Zeitung über das Thema berichten dürfen. (2008)

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Millionenstreit um Winnetou und Co.

„Ärger über geplatzten Kauf der Karl-May-Manuskripte“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über den Konflikt zwischen dem Land Sachsen und dem Bamberger Verleger Lothar Schmid. Das Land will für die Manuskripte 3,5 Millionen Euro bezahlen, wogegen der Verleger 15 Millionen haben will. Die Zeitung veröffentlicht einige Wochen später ein Porträt des Verlegers. In einer Passage heißt es: „Er möchte 15 Millionen Euro für die 10.000 Seiten haben und kann es nicht verstehen, dass die öffentliche Meinung gegen ihn ist. Sie sieht eher einen Raffke in ihm, einen Abzocker. Selbst seine Kinder, heißt es, sind distanziert. Noch-Ministerpräsident Georg Milbradt ließ per Mitteilung verbreiten, er sei zum Tanzen mit seiner Frau auf dem Landespresseball, nicht zum Pokern mit Schmid“. Der Bamberger Verleger, in diesem Fall der Beschwerdeführer, sieht in der zitierten Passage eine beleidigende und herabwürdigende Behauptung. Er sei ohne echten Grund attackiert worden. Das Angebot zum Verkauf der Manuskripte sei in jeder Beziehung völlig korrekt, passe nur leider nicht mit den finanziellen Verhältnissen in Sachsen zusammen. Darüber wolle er keineswegs streiten oder Ärger auslösen. Die Reaktion der Zeitung, so schreibt der Verleger, werde allgemein als rechtswidrig betrachtet. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Beschwerde richte sich einzig und allein gegen kritische Stimmen Dritter zum Verhandlungsgebaren des Beschwerdeführers. Er sieht in der Beschwerde den Versuch, unter Missbrauch des Presserats die kritische Berichterstattung der Redaktion zu verhindern. Die Redaktion habe Dutzende von Stellungnahmen ihrer Leser erhalten, die das Feilschen um Millionenbeträge hart kritisiert hätten. Der Chefredakteur bekräftigt, alle im Artikel verwendeten Zitate seien wahrheitsgemäß und korrekt wiedergegeben worden. (2008)

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Chefredakteur räumt ein „Gschmäckle“ ein

Ein sehr peinliches Versehen

Eine überregionale Sonntagszeitung veröffentlicht einen Reisebericht über Israel. Ein Info-Kasten zeigt eine Karte des Landes. Die Westbank und der Gazastreifen sind darauf nicht vermerkt. Ein Leser wirft dem Blatt vor, mit der Veröffentlichung die Wahrheit nach Ziffer 1 des Pressekodex zu missachten. Nicht nur, dass Westbank und Gazastreifen fehlten. Auch Ost-Jerusalem sei nicht hervorgehoben. Damit sei das palästinensische Volk im Sinn des Wortes von der Landkarte verschwunden. Die Chefredaktion räumt ein, dass die Landkarte so nicht korrekt sei. Sie entschuldigt sich. Angesichts des heiklen Themas sei dies ein sehr peinliches Versehen, das aber in der Eile der Produktion vorkommen könne. Der Chefredakteur betont, dass weder in dem kritisierten Beitrag noch in einem anderen Artikel zum Anlass des 60jährigen Bestehens Israels auch nur im Leisesten unterstellt werde, die besetzten Gebiete seien Teil Israels. (2008)

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Streit um „unscharfe Details“

Der “Journalist“ – Fachblatt des Deutschen Journalistenverbandes – berichtet unter der Überschrift „Ende des Rechtsstreits – Vergleich“ über einen Vergleich zwischen dem DJV-Bundesverband und dem DJV-Landesverband Brandenburg. In dem Artikel ging es um die Regelung gegenseitiger finanzieller Ansprüche. Thematisiert wurde unter anderem die DJV-„Strukturhilfe“. In der Meldung heißt es: „Die Hilfe zahlt der DJV bis Mitte 2005, seitdem wird sie aus einem eigenständigen Fonds der Landesverbände ohne Beteiligung des Bundesverbandes finanziert.“ Weiter heißt es: „Die Summe errechnet sich aus den gegenseitigen Ansprüchen für die Zeit von Anfang 2004 bis Juni 2008. (…) Für die Zeit ab Juli 2008 muss der DJV-Brandenburg wieder Beiträge zahlen, (…).“ Der DJV-Landesverband Brandenburg, vertreten durch seinen Vorsitzenden, hält die zitierten Textpassagen in mehreren Punkten für unwahr. Die Meldung suggeriere, der „Fonds der Landesverbände“ sei eine unstrittige Tatsache und erwecke irreführend den Eindruck, der gerichtliche Vergleich bestätige das Vorhandensein eines „Fonds“. Beides sei falsch und manipulativ. Die Behauptung, der Landesverband Brandenburg müsse ab dem 1. Juli 2008 wieder Beitrag zahlen, sei nicht Gegenstand des Vergleichs. Außerdem lege die Formulierung nahe, der Landesverband habe bis 2008 keine Beiträge gezahlt. Das sei aber durch gegenseitige Aufrechnung von Ansprüchen geschehen. Die Redaktion ersetze Tatsachenberichte durch ihre Rechtsmeinung und damit die Rechtsmeinung des DJV-Bundesverbandes, dessen „Zentralorgan“ sie redigiere. Der Vorsitzende des DJV in Brandenburg sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Die Chefredaktion des „Journalist“ weist darauf hin, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um eine kurze Meldung über einen überaus diffizilen Vergleich handele. Dass es hier im Detail unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten geben könne, gesteht die Redaktion ein. Ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung habe man daher bereits eine Gegendarstellung abgedruckt und eine Unterlassungserklärung in der Sache abgegeben. Für den Durchschnittsleser, so argumentiert die Redaktion, seien die „unscharfen Details“, die der Beschwerdeführer anprangere, völlig irrelevant. Es gehe da um juristische Feinheiten, die auch nur für den Vorsitzenden des Landesverbandes Brandenburg von Bedeutung seien. (2008)

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Äußerungen von Meinungsfreiheit gedeckt

Eine satirische Zeitschrift interviewt eine exiliranische Kulturwissenschaftlerin. Diese stellt fest, dass der iranische Präsident Ahmadinedschad vor drei Jahren zum ersten Mal angekündigt habe, Israel von der Landkarte streichen zu wollen. Auch diese Passage ist in dem Interview enthalten: „Nur wenn ich das Ziel, Israel zu vernichten, insgeheim teile, kann ich doch mit einem solchen Regime Geschäfte machen – von allem anderen ganz abgesehen“. In einem zweiten Beitrag unter dem Titel „Hilfloser Antifaschismus“ ist die Rede von einem „iranischen Vernichtungsprogramm“. Nach Auffassung zweier Beschwerdeführer beruhen die Aussagen der Kulturwissenschaftlerin auf einem falsch übersetzten Zitat, das von Agenturen im Jahr 2005 verbreitet worden sei. Die Redaktion hätte die Pflicht zu dem Hinweis gehabt, dass die in beiden Zitaten enthaltenen Aussagen falsch seien. Stattdessen schreibe einer der beiden Interviewer selbst von einem „iranischen Vernichtungsprogramm“. Zudem werde auf der Titelseite reißerisch formuliert: „Allahs Bomber: Wer stoppt Ahmadinedschad?“ (2008)

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Vater oder Mutter? Oder was?

„Was wird das denn?“ titelt eine überregionale Tageszeitung. Es geht um einen Transsexuellen, der ein Baby austrägt. Die Unterzeile lautet: „Er trägt Bart und einen Babybauch. Weil seine Ehefrau keine Gebärmutter mehr hat, trägt jetzt der Transsexuelle (…) das gemeinsame Baby aus. Wird er jetzt Mutter oder Vater? Oder was?“ Zwei Autoren formulieren zu dem Fall konträre Positionen. Der eine sieht den Transsexuellen als Vater, der andere plädiert für eine Einordnung als Mutter. Nach Ansicht einer der beiden Beschwerdeführerinnen verstößt der Beitrag unter der Überschrift „Mutter!“ gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Einen Verstoß gegen Ziffer 1 erkennt sie in dem Satz: „(…) ist kein Mann, sondern eine schrecklich verstümmelte Frau – und gottlob nicht verstümmelt genug, um keine Kinder gebären zu können“. Das verletze die Menschenwürde des Transsexuellen. Einen Verstoß gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) sieht die Leserin in dieser Passage: „Tatsächlich steht und fällt der Nachrichtenwert dieser Geschichte mit der Bereitschaft, diesen Menschen, der sich (…) nennt, überhaupt als Mann anzuerkennen. (…) Ebenso gut hätte er sich aber auch statt der Brüste die Beine amputieren, sich Flossen annähen und ein Atemloch in den Rücken stanzen lassen können – um zu behaupten, er wäre fürderhin ein Delfin“. Einen Verstoß gegen die Ziffern 9 (Ehrenschutz) und 12 (Diskriminierungsverbot) erkennt sie in Formulierungen wie „Es glauben viele Menschen solchen Quatsch“ oder „Das lustige Leitmotiv dieser strukturell bescheuerten Geschichte“. Sich über Transsexuelle lustig zu machen, sei nicht komisch, denn es gebe immer wieder verbale und auch tätliche Angriffe gegen sie, im Extremfall bis hin zum Mord. Nach Ansicht der zweiten Beschwerdeführerin werde dem Transsexuellen in dem Beitrag „Mutter!“ sein auch rechtlich anerkanntes Geschlecht abgesprochen. Seine Selbstverwirklichung werde von der Zeitung in höchst beleidigender Art und Weise kommentiert. Es verstoße gegen die Menschenwürde, Menschen mit transsexueller Vergangenheit als „verstümmelt“ zu bezeichnen. Nach Auffassung der Chefredaktion gibt der Beitrag „Mutter!“ die Autorenmeinung wieder, dass der weit verbreiteten Meldung „Mann wird schwanger“ kein Glauben geschenkt werden kann. Der Autor sei der Meinung, dass es sich bei einer aufgrund ihrer Transsexualität gesellschaftlich als Mann anerkannten Frau, die schwanger wird, ganz evident nach wie vor in biologisch-medizinischer Hinsicht um eine Frau handele. Die Schärfe der Formulierung, insbesondere die Bezeichnung als „verstümmelte Frau“, liege eindeutig unter der Schwelle zu einer die Menschenwürde, den Ehranspruch oder den sozialen Geltungsanspruch verletzenden oder diskriminierenden Äußerung. Einen Verstoß gegen Ziffer 1 sieht die Chefredaktion nicht. Drastische Äußerungen, die den ungeschriebenen Gesetzen des politischen Anstands oder dem guten Geschmack widersprächen, seien im Sinne der Meinungsvielfalt hinzunehmen. Der Stellvertretende Chefredakteur schließt mit einer generellen Warnung davor, Autoren wegen angeblich beleidigender Äußerungen Sanktionen auszusetzen. Dies berge die Gefahr, öffentliche Diskussionen zu lähmen. (2008)

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