Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Schlag gegen Kinderpornografie“ berichtet eine überregionale Zeitung über eine Großrazzia gegen 31 Personen, die unter dem Verdacht stehen, Kinderpornos angefertigt und verbreitet zu haben. Der Vorwurf richtet sich gegen Männer, unter denen sich ein Zeuge Jehovas, ein ehrenamtlicher Jugendbetreuer und ein Ex-Soldat befinden. Der Beschwerdeführer, ein Zeuge Jehovas, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert die Erwähnung der Religionszugehörigkeit im Fall eines Verdächtigen. Dies sei bei keinem der übrigen dreißig Männer geschehen. Er mahnt eine neutral formulierte Berichterstattung an. Die Zeitung hätte Vorurteile und Intoleranz in der Bevölkerung gefestigt und Angehörige der Religionsgemeinschaft am Arbeitsplatz und in der Schule diskriminiert und ausgegrenzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, es sei nicht ihre Absicht gewesen, die Religionsgemeinschaft in Misskredit zu bringen. Dies sei erkennbar nicht der Fall, weil in zwei anderen Fällen die Berufe der Verdächtigen angegeben worden seien. Die Angaben sollten verdeutlichen, dass zum Kreis der Verdächtigen Personen aus allen Gesellschaftsschichten gehören. Gerade diese Männer bewegten sich in Kreisen, in denen ein besonders integres Verhalten vorausgesetzt werde. Die Berichterstattung habe sich nicht auf die Zeugen Jehovas, sondern auf den unter Verdacht stehenden Mann bezogen. (2006)
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„Vater und Jugendbetreuer horteten Kinderpornos“ überschreibt eine Großstadt-Zeitung ihren Bericht über eine Razzia gegen 31 Personen, die unter dem Verdacht stehen, Kinderpornos besessen zu haben. Der Vorwurf richtet sich unter anderem gegen einen Zeugen Jehovas und den Leiter einer Pfadfindergruppe. Der Beschwerdeführer beanstandet die Nennung der Religionszugehörigkeit bei einem der Verdächtigen. Bei keinem anderen werde dieser Umstand erwähnt. Er sieht eine Diskriminierung mit Folgen am Arbeitsplatz und in der Schule und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur argumentiert, die Redaktion habe den Lesern vor Augen führen wollen, aus welchem Umfeld dieser Verdächtige stamme, weil es sehr ungewöhnlich sei, dass Angehörige dieser Religionsgemeinschaft mit Straftaten wie im vorliegenden Fall in Verbindung gebracht würden. Man habe bei einem anderen Verdächtigen die Tätigkeit als Pfadfinderleiter genannt, da man bei Personen mit derartigen Aufgaben ebenfalls keine solche Tat vermuten würde. Der Chefredakteur entschuldigt sich ausdrücklich bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, soweit der Eindruck entstanden sei, dass sie durch die beanstandete Meldung diskriminiert worden sei. (2006)
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Eine Zeitschrift befasst sich unter der Überschrift “Das Biomärchen” kritisch mit biologischen Lebensmitteln und deren Produktion. Zwei Passagen aus dem Artikel: “Anders als Rinderkot taugt Hühnermist nicht als Dung” und “Bei einem Totalwechsel auf Öko bräuchte die deutsche Landwirtschaft ein Drittel mehr Fläche, also müssen Wälder abgeholzt und Naturschutzgebiete aufgelöst werden”. Eine Leserin sieht darin eine einseitige Darstellung zu Ungunsten von Bioprodukten und kritisiert falsche Aussagen. So sei es laut EU-Ökoverordnung falsch, dass Hühnermist nicht als Dung tauge. Die Aussage zu der Abholzung von Wäldern und der Auflösung von Naturschutzgebieten sei reine Spekulation und werde nicht mit Fakten belegt. Die Tatsache, dass auf der Welt insgesamt so viele Lebensmittel produziert werden, dass man damit 12 Milliarden Menschen ernähren könnte, werde nicht erwähnt. Darüber hinaus kritisiert die Beschwerdeführerin weitere unkorrekte Darstellungen sowie eine insgesamt unausgeglichene Berichterstattung. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift spricht von einer Meinungsäußerung des Autors. Die Meinungsäußerungsfreiheit sei als Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit auch im Pressekodex verankert. In der Sache wird mitgeteilt, dass die Einschätzungen in dem Beitrag aus Gesprächen stammten, die der Autor mit mehreren Ernährungswissenschaftlern geführt habe. (2006)
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„Kinderpornografie: Polizei durchsucht 31 Wohnungen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Großstadtzeitung über eine Razzia. 31 Personen werden verdächtigt, Kinderpornos besessen und verbreitet zu haben. Der Vorwurf richtet sich gegen Männer aus allen Gesellschaftskreisen, darunter einen Jugendbetreuer, einen ehemaligen Bundeswehrsoldaten und einen Anhänger der Zeugen Jehovas. Ein Mitglied dieser Religionsgemeinschaft beanstandet, dass die Zeitung die Religionsangehörigkeit eines der Verdächtigen erwähnt, auf diese Angabe jedoch in allen anderen Fällen verzichtet. Er sieht darin eine Förderung von Vorurteilen und Intoleranz in der Bevölkerung und befürchtet eine Ausgrenzung und Diskriminierung von Zeugen Jehovas am Arbeitsplatz und in der Schule. Nach Angaben der Zeitung habe sie nicht die Absicht gehabt, die Religionsgemeinschaft in Misskredit zu bringen. Dies sei erkennbar nicht der Fall, da in zwei anderen Fällen die Berufe der Verdächtigen angegeben worden seien. Mit der Erwähnung habe man die Absicht verbunden, auf die Vielschichtigkeit der Gesellschaftskreise hinzuweisen, denen die Verdächtigen zuzurechnen seien. Gerade diese Männer bewegten sich in Kreisen, in denen ein besonders integres Verhalten vorausgesetzt werden könne. Die Redaktion habe nicht die Organisation der Zeugen Jehovas angegriffen, sondern den Blick der Leser auf den unter Verdacht stehenden Mann fokussiert. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Religionsangabe für das Verständnis des berichteten Vorgangs für erforderlich. Man habe die Angabe aus dem Polizeibericht, unter den 31 Verdächtigen seien Männer aus allen Gesellschaftskreisen, konkretisieren wollen. (2006)
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In einer Regionalzeitung wird über ein Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer berichtet, dem vorgeworfen wurde, auf seiner Website ein Buch zum Thema Kindersex angepriesen zu haben, das von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden war. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. In dem Beitrag heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer preise das Buch im Internet an. Er wird als “klein und mit ergrautem Hitlerbärtchen” beschrieben. Der Betroffene hält den Bericht für falsch. Er habe lediglich den Klappentext des Buches “Loving Boys” auf seine Website gestellt. Dies ist nach seiner Ansicht – entgegen der des Gerichts – keine Anpreisung oder Werbung. Er betont, dass er das Buch nicht zum Kauf anbiete. Die entsprechende Aussage in dem Artikel sei falsch. Zu der Beschreibung, er trage “ein ergrautes Hitlerbärtchen”, teilt er mit, dass seine politischen Ansichten im krassen Gegensatz zu neonazistischen Gesinnungen eines radikalen Faschismus stünden. Er bezeichnet den Hitler-Vergleich als schwere Verleumdung und Beleidigung sowie als Rufmord. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, alle Angaben in dem Artikel entsprächen der Wahrheit und könnten belegt werden. Der Beschwerdeführer sei Chef einer Pädophilenvereinigung. Für die Inhalte auf der Website sei er als Chefredakteur verantwortlich. (2006)
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Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel über das Wrackmuseum einer norddeutschen Stadt. Am Ende des Beitrags ist eine Anmerkung der Redaktion platziert. Darin heißt es, dass die Stadt die Zeitschrift gebeten hat, aus Imagegründen auf die Veröffentlichung des Artikels zu verzichten. Außerdem heißt es in der Anmerkung, die Stadt habe der Redaktion untersagt, Fotos der Museumsräume sowie des Museumsleiters zu machen. Der Pressereferent der Stadt bezeichnet beide Behauptungen als falsch. Weder habe die Stadt versucht, auf die Berichterstattung Einfluss zu nehmen, noch habe sie ein Fotografierverbot erteilt. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitschrift zitiert den Autor, der versichert habe, dass die abgedruckte Darstellung richtig sei. Er habe keinen Grund, an der Aussage seines Kollegen zu zweifeln. Der Autor nimmt ebenfalls Stellung. Er habe beim Wrackmuseum um eine Stellungnahme zu Schließungsgerüchten gebeten. Darauf habe der damalige Museumsleiter erklärt, er sei Angestellter der Stadt und müsse in deren Namen mitteilen, dass es keine Stellungnahme geben werde. Die Berichterstattung liege nicht im Interesse der Stadt. Einem Fototermin im Museum dürfe er ebenfalls nicht zustimmen. (2006)
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Unter der Überschrift “Heiße Sachen” veröffentlicht ein Nachrichtenmagazin einen Beitrag über alternative Energien. Solarkollektoren, so heißt es dort, könnten mit Gas- und Ölheizungen kombiniert werden. Dadurch ließen sich nach einer Faustformel Öl- und Gasverbrauch “halbieren”. In Deutschland gibt es keine Kollektoren, mit denen sich die Energiekosten halbieren ließen. Diesen Standpunkt vertritt ein Leser des Blattes, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Er meint, maximal 20 bis 35 Prozent seien realistisch, aber auch nur bei modernen Gebäuden mit Niedrigenergiebauweise. Die Darstellung der Zeitschrift jedoch erwecke bei den Lesern den Eindruck, in allen Häusern seien Einsparungen von 50 Prozent möglich. Die Rechtsabteilung des Magazins betont, dass sich die Faustformel “Öl- und Gasverbrauch lassen sich halbieren durch den Einsatz von Solarkollektoren” nicht nachträglich als falsch erwiesen habe. Die Autorin des beanstandeten Beitrages habe zum einen den Begriff “Faustformel” verwendet, um deutlich zu machen, dass sich nicht mit jeder Anlage in jedem Haushalt und zu jeder Zeit die Kosten halbieren ließen, sondern dass es sich um einen Richtwert handle. Dieser sei zutreffend und der Autorin von Experten und Politikern bestätigt worden. Darüber hinaus seien die Entwicklungen in der Praxis entsprechend. So sei der Marktanteil von Kombisystemen innerhalb der letzten Jahre von 25 auf 45 Prozent gestiegen und auch die Bundesregierung sei von der Wirkungsweise derart überzeugt, dass sie erst kürzlich das Marktanreizprogramm für Kombiheizungen auf 214,5 Millionen Euro aufgestockt habe. (2006)
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Das Sonderheft eines Magazins beschäftigt sich mit den “Traumstraßen der Welt”. Auf vielen Bildern sind Autos der Marke Audi zu sehen. Der Beschwerdeführer sieht in der Präsentation Schleichwerbung für Audi. An exponierten Stellen des Heftes seien die neuesten Modelle des Fahrzeugherstellers zu sehen. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, bei der Darstellung der schönsten Routen in den dazugehörenden Weltgegenden tauchten naturgemäß Autos in Bildern und Berichten auf. In dem fraglichen Sonderheft seien auf 170 Seiten 207 Fotos zu sehen. Auf 16 davon sei ein Audi abgebildet. In der Ausgabe seien noch über 100 Autos anderer Marken vertreten. In dem Bericht über die Florida Keys habe der Zufall einen PT Cruiser von Chrysler vor die Kamera des Fotografen gebracht. Ansonsten seien Fotograf und Texter in einem Mietwagen gereist. Für die Reportage über die Alpenstraße habe sich der Fotograf einen Wagen bei der Pressestelle von Audi geliehen. Der Chefredakteur legt Wert auf die Feststellung, dass man sich nirgendwo über eine der abgebildeten Automarken geäußert habe. Er betont, dass Autofahr-Geschichten ohne die Abbildung von Autos aus blattmacherischen Gründen nicht wünschenswert seien. Insgesamt würden Berichte z. B. über den Broadway nicht dadurch schlechter, dass beiläufig ein Audi zu sehen sei. (2006)
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In einem Stadtmagazin erscheint eine Glosse unter dem Titel „Erna. K. denkt … Nichts als Intrigen“. Es geht um einen „Herrn Z.“ und seine frühere Chefin. „Herr Z.“ – so der Autor – bekommt für das Verfahren gegen seinen früheren Verleger Prozesskostenhilfe. Außerdem habe er Redaktionsverbot. Darüber ist eine frühere Kollegin sehr froh, denn „Herr Z.“ soll stets allen Damen des Außendienstes nachgestiegen sein. Seit seinem Rauswurf habe er sich mit seiner ebenfalls fristlos gefeuerten früheren Chefin zusammengetan. Beide würden nunmehr über Kollegen herziehen. Die gefeuerte Ex-Chefin habe vor allem eine Kollegin im Visier, die aus ihrer Sicht jünger und schlanker sei. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Autor der Glosse seine Biografie als Vorlage benutzt hat. Er erkenne seine Eckdaten wieder. Insider könnten direkte Rückschlüsse auf seine Person ziehen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er glaubt, der Herausgeber des Stadtmagazins missbrauche seine publizistischen Möglichkeiten, um ihn öffentlich bloß zu stellen und vergangene Zeiten aufzuarbeiten. Der Herausgeber gibt dem Presserat lediglich Hintergrundinformationen zur Kenntnis. Seiner Meinung nach versuche der Beschwerdeführer, sich auf allen Ebenen dafür zu rächen, dass ihm einst gekündigt worden sei. Inhaltlich äußert er sich zu dem kritisierten Beitrag nicht. (2006)
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