Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Ein prominenter Feinkosthändler macht einen Beauty-Urlaub - Grund für ein Boulevardblatt, darüber zu berichten. Ausführlich und mit mehreren Fotos illustriert, wird der Schönheitssalon vorgestellt, den der Promi aufsucht. Außerdem werden in dem Artikel ein Restaurant, ein Handymodell, ein Hotel und ein Fußpflegesalon (dieser mit Preisangabe pro Behandlung) erwähnt. Der Feinkosthändler wird mit Lob über die Salons und das Restaurant zitiert, das er sein eigen nennt. Die Hinweise auf Dienstleister, Produkte und die Aussagen des Gastronomen sind nach Auffassung eines Lesers der Zeitung Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält es für bedeutend, dass der bundesweit bekannte Unternehmer seine Aufenthalte für Beauty-Behandlungen nutze, habe er doch an seinem Wohnsitz vielfältige Möglichkeiten, ähnliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das genannte Lokal sei seit Jahren am Ort eine „Institution“. Im Hinblick auf den regionalen Aspekt der Berichterstattung sei es selbstverständlich, dass die Geschäfte namentlich und mit genauer Örtlichkeit vorgestellt würden. (2007)
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Eine Zeitschrift berichtet über eine bestimmte Apfelschorle. Der Hersteller wird genannt, das Produkt abgebildet, der Preis genannt. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung. Ein Informationsinteresse an der Vorstellung des Getränks ist nach seiner Auffassung nicht zu erkennen. Es gebe zahlreiche vergleichbare Produkte am Markt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion teilt mit, das vorgestellte Produkt sei neu auf dem Markt. Neuheiten vorzustellen, sei auch in anderen Zeitschriften üblich. Für das spezielle Getränk habe man sich entschieden, weil es für den Leser interessant sei zu erfahren, dass die Schorle frei sei von Konservierungsmitteln, Aromastoffen und Zuckerzusatz. Zudem stammten die verwendeten Äpfel aus biologischem Anbau. (2007)
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Über Vorwürfe gegen den Leiter eines Veterinäramtes wegen des Verdachts der Vorteilsnahme im Amt berichtet eine Regionalzeitung. Einer Agenturmeldung folgen zwei redaktionelle Beiträge unter den Überschriften „Veterinär soll am Gammelfleisch verdient haben“ und „Rückendeckung für Kreisveterinär“. Während die Agentur anonym berichtet, nennt die Zeitung den Namen des Mannes, der verdächtigt werde, von der möglicherweise verbotenen Verwendung von fragwürdigem Fleisch in einem bestimmten Betrieb gewusst zu haben. Beschwerdeführer ist der Veterinär selbst. Er wendet sich an den Deutschen Presserat wegen der Nennung seines Namens. Er hält die Berichterstattung in der Zeitung für vorverurteilend, da das Verfahren mit Sicherheit eingestellt werde. Es entbehre jeglicher Grundlage. Die Zeitung hält ihre Berichterstattung für seriös. Sie habe über den Verdacht gegen den Veterinär erst berichtet, als die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen habe. Eine Stellungnahme in den Bericht mit aufzunehmen sei nicht möglich gewesen, weil der Amtsleiter dazu nicht bereit gewesen sei. Dessen Fürsprecher seien zu Wort gekommen. Die Redaktion habe auch über die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft berichtet, in der die Einstellung der Ermittlungen mitgeteilt worden sei. Da die Zeitung ein regionales Medium sei, in dem das Veterinäramt liege, habe sie den Namen des Mannes nennen dürfen. Dieser wäre auch ohne die Namensnennung allein durch sein Amt eindeutig zu identifizieren gewesen. Der Veterinär sei durch die Vorfälle zeitweise und auf regionaler Ebene zur Person des öffentlichen Interesses geworden. (2007)
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Ein Mann erschießt seine Frau. Die Regionalzeitung berichtet. Genannt werden die genaue Tatort-Adresse und die Nationalität des Täters („Irgendwann geriet der Türke dann offenbar so in Rage, dass er zu einer Waffe griff…“). Zum Artikel gestellt ist ein Foto. Auch in der Bildunterschrift wird die Adresse genannt. Die Nennung des Tatortes widerspricht nach Auffassung einer Leserin der Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex. Die Berichterstattung sei identifizierend. Außerdem ist sie der Meinung, dass die Berichterstattung auch gegen Ziffer 12 (Diskriminierung) verstößt, der zufolge die Nationalität des Täters für die Berichterstattung unerheblich ist. Die Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält an der identifizierenden Berichterstattung ebenso fest, wie an der Nennung der Nationalität des Täters. Der genannte Tatort sei in dem kleinen Ort ohnehin jedermann bekannt. Mit der Nationalität des Täters sei die Redaktion „sehr dezent“ umgegangen. Sie sei nur als reine Sachinformation erwähnt worden, „so wie wir auch das Alter oder im Zweifelsfall eine Berufsbezeichnung (z.B. der 47-jährige Bankangestellte…) zur Einordnung des spektakulären Falles für unsere Leser veröffentlichen“. (2007)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter den Überschriften „Zum 1. Mal spricht der Junge im Türkenknast“ und „Marco (17), der deutsche Junge im Türken-Knast“ über den 17-jährigen Deutschen Marco W., der in der Türkei in Untersuchungshaft saß. Ihm wird vorgeworfen, eine 13-jährige Engländerin sexuell belästigt zu haben. Die Zeitung hat einen türkischen Journalisten beauftragt, Marco W. im Gefängnis zu interviewen. Beide Beiträge sind mit Fotos des inhaftierten Jungen illustriert. Ein Blogger sieht Verstöße gegen die Ziffern 4 und 13 des Pressekodex. Die in Richtlinie 13.3 formulierte besondere Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche sei nicht beachtet worden. Eine Einwilligung der Eltern habe nicht vorgelegen. Die Extremsituation des Jungen sei von der Zeitung ausgenutzt worden. Damit liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 4.2 vor, in der es um die Recherche bei schutzbedürftigen Personen gehe. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die angegriffenen Berichterstattungen seien von dem Willen getragen gewesen, dass „die Öffentlichkeit aufmerksam wird und das Verfahren (…) in der Türkei aufmerksam verfolgt.“ Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Richtlinien 4.2 und 13.3 des Pressekodex umschrieben die Grundsätze und Grenzen von Recherche und Berichterstattung zutreffend. Die Rechtsabteilung beruft sich jedoch auf eine Ausnahmesituation im Fall Marco W.. Ohne die Berichterstattung hätte die Öffentlichkeit gar nicht in dem gewünschten Maße Anteil am Schicksal des Jungen genommen. Die deutsche Öffentlichkeit habe erst durch die Berichterstattung der Boulevardzeitung das Geschehen um Marco W. aufmerksam verfolgt, und auch die Politik habe sich eingeschaltet. (2007)
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Unter der Überschrift „Doktorspiele für Sex und Geld“ berichtet eine überregionale Tageszeitung über die Verhaftung eines ehemaligen Uni-Professors. Ihm wird vorgeworfen, über eine Beraterfirma Juristen gegen Geld zur Promotion verholfen zu haben. Auch steht er im Verdacht, gegen Sex gute Noten vergeben zu haben. Ein Foto zeigt den Ministerpräsidenten eines Bundeslandes bei der Verleihung eines Ehrendoktortitels in China. Die Bildunterschrift lautet: „Landesvater (Name ist genannt) ist zwar auch kein echter Doktor, aber er lässt sich den Titel lieber in China schenken als ihn sich zu kaufen“. Der Beitrag enthält einen Informationskasten mit der Überschrift „Tor zum gesellschaftlichen Ansehen“. Darin geht es um den Doktortitel und seine Historie sowie um die verschiedenen Arten der Ergaunerung der Doktorwürde. Der Beschwerdeführer, die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung, wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass sich durch die Kombination von Überschrift, Foto und Informationskasten Bezüge aufdrängen, die den Ministerpräsidenten mit „korruptem und anzüglichem Verhalten in Verbindung bringen“. Es werde suggeriert, der Ministerpräsident habe sich seinen Doktortitel „´schenken´ lassen, ihn gekauft, ergaunert oder sonst durch Titelhandel auf unrechtmäßige Weise erworben“. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Pressekodex zurück. Das Symbolfoto sei als solches kenntlich gemacht. Die „Flapsigkeit der Formulierung“ sei nicht unbedingt jedermanns Geschmack, doch die Beurteilung dieser Frage entziehe sich ihrer Ansicht nach der presseethischen Bewertung. Der Beschwerdeführer spreche von einem „verliehenen“ Doktortitel, die Redaktion von einem „verschenkten“. Die Wahl der Formulierung, so die Chefredaktion, sei „unerheblich“. Zur kritisierten Kombination von Überschrift und Foto stellt die Zeitung aus ihrer Sicht klar, dass sich beim Leser „eben keine Bezüge zum Inhalt des nebenstehenden Artikels ´Doktorspiele für Sex und Geld´ aufdrängen“. Es führe vielmehr dazu, dass der Leser über den „absurden Zusammenhang“ zwischen der Titelgeschichte und dem Ministerpräsidenten aufgeklärt werden möchte. Dass kein Zusammenhang bestehe, werde vor allem durch das Wort „auch“ im Bildtext sichergestellt. „´Auch´ … ist ´kein echter Doktor´, sondern ´nur´ Ehrendoktor, hat aber diesen Titel – im Gegensatz zu den in dem Artikel dargestellten Personen – eben nicht gekauft, also für die Verleihung keine Gegenleistung erbracht“. (2007)
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Unter der Überschrift „Die CSD-Mafia“ berichtet ein Magazin über die Christopher-Street-Days“ in Deutschland. In dem Beitrag wird scharfe Kritik an den Organisationen und am Ablauf der Veranstaltungen geübt. Der Beschwerdeführer, ein Christopher-Street-Day e. V., hält den Beitrag für „beleidigend, hetzerisch und schlecht recherchiert“. Er verstoße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 9 (Schutz der Ehre) und 12 (Diskriminierung) des Pressekodex. Ehrverletzend ist nach Ansicht der Beschwerdeführer die Äußerung: „Das ganze CSD-Getue ist ein Bluff von in die Jahre gekommenen schwulen Männern, die nirgends sonst in einer ´echten´ Geschäftswelt etwas erreichen konnten“. Diskriminierend und ehrverletzend sei darüber hinaus die Äußerung: „…Schleimerei bei Behörden und Politikern, das Sponsoren-in-den-Arsch-Kriechen und Medien-Belügen (…) Die üblichen Rituale der Jungs eben…“. Einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht sehen die Beschwerdeführer in der folgenden Passage: „Natürlich hat die schwullesbische Szene kein Abstimmungsorgan, kein demokratisches Forum oder Parlament (…)“. Diese Äußerung sei sachlich falsch. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, dass der kritisierte Beitrag deutlich mit dem Wort „Meinung“ gekennzeichnet gewesen sei. Bei der Veröffentlichung im Internet sei diese Kennzeichnung bedauerlicherweise unterblieben. Ein als Meinung gekennzeichneter Beitrag dürfe die monierten Formulierungen enthalten. (2007)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über die Ermittlungen gegen den namentlich genannten Leiter eines Kreisveterinäramtes. Er wird verdächtigt, von der verbotenen Verwendung fragwürdigen Fleisches in einem örtlichen Betrieb gewusst, nichts unternommen und dafür Vorteile erhalten zu haben. Ein Verein von Tierfreunden hat Anzeige erstattet. Der Amtsleiter kommt in dem Beitrag zu Wort, kann jedoch zu der Anzeige noch nichts sagen. Weiter berichtet die Zeitung, der Landrat des Kreises habe sich hinter seinen Mitarbeiter gestellt. Er halte die Beschuldigungen für unbegründet. Der Leiter des Veterinäramts ist selbst Beschwerdeführer. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihm missfällt, dass er in der Zeitung namentlich genannt worden ist. Eine Agentur habe ohne Namensnennung berichtet. Er sieht auch eine Vorverurteilung. Nach seiner Auffassung entbehre das Strafverfahren jeglicher Grundlage. Es werde mit Sicherheit eingestellt. Der Chefredakteur nimmt nur kurz Stellung. Er hält die Berichterstattung seiner Zeitung für journalistisch einwandfrei und sieht keinen Grund, auf Details des Vorwurfs einzugehen. (2007)
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