Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Namen des Überfallopfers genannt

Eine Regionalzeitung berichtet über den Überfall auf eine Tankstelle, die mit Adresse genannt wird. Namentlich genannt wird die Frau, die an jenem Abend Dienst hatte und sich allein im Kassenraum aufgehalten habe. Sie tritt als Beschwerdeführerin auf. Ihr Vater, der Betreiber der Tankstelle, wird mit Angaben zum Tathergang zitiert. Ergänzt wird der Beitrag durch den Aufruf der Kriminalpolizei an eventuelle Zeugen, sich zu melden. Die Überfallene wendet sich dagegen, dass sie als eine von mehreren Angestellten in dem Artikel namentlich genannt worden sei. Damit und durch die Offenlegung der Verwandtschaftsbeziehung zu ihrem Vater fühlt sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, da sie als Opfer einer Straftat ohne ihre Einwilligung namentlich genannt worden sei. Angebliche Aussagen von ihr seien veröffentlicht worden, ohne dass mit ihr selbst gesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin achtet nach eigenem Bekunden im Internet sehr darauf, was sie zu ihrer Person und wo angebe. Deshalb halte sie es für unglaublich, dass sie als unverschuldet Betroffene ihren Namen in der Zeitung und im Internet lesen müsse. Der Täter wisse nun genau, wer sein Opfer gewesen sei. Er könne sich entsprechende Schritte einfallen lassen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für begründet. Der Name der Beschwerdeführerin hätte nicht genannt werden dürfen. Aus dem Internet sei der Artikel sofort entfernt worden. Eine Wiedergutmachung oder Berichtigung in der Zeitung sei jedoch nicht möglich, ohne den Namen der Betroffenen erneut zu nennen. Sowohl er als auch die Verfasserin des Artikels hätten sich bei dem Überfallopfer entschuldigt. (2008)

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Grenze zur Schleichwerbung nicht überschritten

Eine Gewerkschaftszeitschrift veröffentlicht eine zweiseitige Reportage über ein Lebenshilfewerk. Der „Geschäftsführer“ und der Vorsitzende des Betriebsrats kommen zu Wort. Die Redaktion berichtet über die Studie einer Universität mit einem besonders guten Zeugnis für das Werk. Ein Leser des Blattes hält den Beitrag für eine PR-Reportage im Stil einer werblichen Sonderveröffentlichung. Zudem sei journalistisch unsauber gearbeitet worden, da man ausschließlich leitende Mitarbeiter des Lebenshilfewerks habe zu Wort kommen lassen. Die Basis sei ausgeklammert worden. Auch seien falsche Darstellungen enthalten. So bekleide der angebliche Geschäftsführer diese Position nur in Teilbereichen. Die Chefredaktion der Zeitschrift kann in dem Artikel keinen Beschwerdegrund erkennen. Auch aus den beigelegten Unterlagen innerhalb der Beschwerde gehe nichts hervor, was eine Beschwerde begründen könnte. (2008)

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Augenpartie unzureichend gepixelt

Unter der Schlagzeile „Ich war Geisel im Psycho-Knast“ berichtet eine Boulevardzeitung über die sexuelle Misshandlung einer Gefängnistherapeutin durch einen der von ihr betreuten Inhaftierten. Täter und Opfer werden in Bildern präsentiert. Auf dem Porträtfoto der Frau ist die Augenpartie gepixelt. Im Text werden ihr Vorname, der Anfangsbuchstabe ihres Nachnamens sowie ihr Alter genannt. Die Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass sie auf dem Foto trotz der Pixelung identifizierbar, dass ihr Vorname vollständig und ihr Nachname abgekürzt veröffentlicht worden sei. Mit dem Reporter der Zeitung sei abgesprochen worden, dass Bilder, die in der Zeitung erscheinen würden, vollständig unkenntlich gemacht werden müssten. Die Chefredaktion des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Das Foto sei mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin im Gerichtssaal des Landgerichts entstanden. Man habe sich darauf verständigt, dass Fotografien im Gerichtssaal getätigt werden dürften, wenn diese im Rahmen der Publikation unkenntlich gemacht würden. Vereinbarungsgemäß sei daraufhin die Augenpartie der Frau auf dem Foto komplett gepixelt worden. Über die Verfremdung des Namens sei dagegen keine Vereinbarung getroffen worden. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, denn die Anwältin der Beschwerdeführerin habe den Mitarbeitern der Redaktion berichtet, dass das komplette Umfeld der Therapeutin um das Tatgeschehen wisse. Die Redaktion habe sich vor diesem Hintergrund entschieden, den Grundsätzen zulässiger Gerichtsberichterstattung entsprechend den Nachnamen der Beschwerdeführerin innerhalb des Artikels abzukürzen. (2004)

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„Hinterhältige Feiglinge weich prügeln“

Unter der Überschrift „Verfluchte Holzklotzwerfer“ beschäftigt sich der Autor einer Boulevardzeitung mit dem tödlichen Anschlag auf eine Familie, die an einer Autobahnbrücke von einem Holzklotz getroffen wurde. Der Autor formuliert, wenn die Werfer Jugendliche seien, müsse er sich sehr beherrschen, um sie nicht als „hinterhältige, elendige Feiglinge….windelweich zu prügeln“. Weiter schreibt er, er habe genug „von all den mildernden Umständen“ und wolle Menschen, die so etwas tun, „im Gefängnis sehen“. Wenn die Werfer Erwachsene seien, so der Autor weiter, „dann sind sie Monster. Für Monster haben wir die Psychiatrie. Monster werden an Füßen und Armen festgeschnallt“. Mehrere Beschwerdeführer, darunter der Repräsentant eines Sozialpsychiatrischen Zentrums und der Vertreter der Psychosozialen Hilfsgemeinschaft e.V., melden sich zu Wort. Der eine hält die Aussagen für problematisch. Er fragt, ob sie mit den Grundsätzen des Pressekodex vereinbar seien. Besonders kritisiert er die Bezeichnung psychisch kranker Menschen als „Monster“. Auch der zweite Beschwerdeführer wendet sich entschieden gegen den Vergleich von „Monstern“ und psychisch Kranken. Die von dem Autor verwendete Sprache erinnere sehr an die Nazi-Zeit, zumal schon am Beginn des Beitrages von einer Art Sippenhaft gesprochen werde. Ein weiterer Beschwerdeführer sieht gleich sieben Ziffern des Pressekodex verletzt. Es werde unter anderem gegen die Achtung der Menschenwürde verstoßen. Aus der Sicht eines anderen Lesers diffamiert der Autor in menschenverachtender Weise Personen, die psychisch krank sind und Hilfe in psychiatrischen Einrichtungen suchen. Der Beitrag erwecke Erinnerungen an Zeiten, in denen die Psychiatrie durch die Nazi-Diktatur missbraucht worden sei. In ihrer Antwort auf die vier Beschwerden stellt die Rechtsvertretung der Zeitung fest, der Autor habe psychisch kranke Menschen gerade nicht als „Monster“ bezeichnet. Die Kolumne zeichne sich durch einen gedanklichen „roten Faden“ aus, indem der Autor beklage, dass selbst solche Straftäter, die gröbste Verbrechen begehen, immer irgendwie durch „mildernde Umstände“ exkulpiert würden. Erwachsene Täter, die man aufgrund ihrer Verbrechen nur noch als „Monster“ bezeichnen könne, schicke man nicht ins Gefängnis, sondern zur Behandlung in die Psychiatrie. Fazit des Autors: Verbrechen wie die des „Holzklotzwerfers“ würden nicht wirksam bekämpft. Ein nächster Fall sei zu befürchten. Dass einige der Beschwerdeführer die räumliche Nähe der Begriffe „Monster“ und „Psychiatrie“ in dem Kommentar als Erinnerung an die Nazi-Zeit „hochschraubten“, betrachte man als polemische Übertreibung im Rahmen ihrer politischen Agitation. (2008)

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Chefredakteur: Beschwerde ist begründet

Unter der Überschrift „Polizei beschlagnahmt Autos und Waffen“ berichtet eine Regionalzeitung von einer polizeilichen Razzia. Die Besitzer der Fahrzeuge werden als „Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde ebenfalls für begründet. Nach einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr zuvor habe er in einer Redaktionsbesprechung eindringlich auf die Bestimmungen des Pressekodex hingewiesen. Die für den jetzt kritisierten Artikel verantwortliche Redakteurin sei am Tage jener Besprechung im Urlaub gewesen und jetzt mündlich ermahnt worden. Der beigefügten Stellungnahme lasse sich zudem entnehmen, dass die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit eines zur Fahndung ausgeschriebenen mutmaßlichen Straftäters gegen die Richtlinien für die Arbeit der Zeitung verstoße. (2007)

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Wo geht es um Text, wo um Werbung?

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht in einer Ausgabe zwei Anzeigen. In der einen wird für eine Spiele-Flatrate geworben, in der anderen für eine Spiele-Konsole. Im Fall der Anzeige für die Spiele-Flatrate kritisiert ein Leser, dass ein klein gedruckter Textteil kaum lesbar sei. Im Fall der Konsolenwerbung sei die Kennzeichnung nicht deutlich, da der Hinweis quer und nahe dem Heftfalz gedruckt wurde und bei normalem Aufblättern verschwinde. Dadurch entstehe der Eindruck, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Zur Spiele-Flatrate merkt die Zeitschrift an, dass diese Anzeige klar als Werbung zu erkennen sei. Der klein gedruckte Text am Fuß der Anzeige enthalte lediglich marken- und urheberrechtliche Hinweise zu den beworbenen Produkten. Sonst habe er keine Bedeutung. Insbesondere enthalte der Absatz weder einen redaktionellen Text noch solle er dazu dienen, die Werbung als solche zu kennzeichnen. Der Vorwurf gehe also ersichtlich ins Leere. Bei der Werbung für die Spiele-Konsole erklärt die Zeitschrift, „bei normaler Seitenbiegung“ sei der Anzeigenhinweis sofort erkennbar. (2008)

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Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht zwei Anzeigen. Ein Leser des Blattes kritisiert eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Anzeigen seien redaktionellen Beiträgen sehr ähnlich oder sogar mit ihnen identisch. Die Zeitschrift hält dagegen, dass beide Veröffentlichungen deutlich als Anzeige gekennzeichnet seien. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege daher nicht vor. (2008)

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Entscheidende Passage wurde gekürzt

Unter der Überschrift „Halbierte Heizkosten“ berichtet eine Regionalzeitung über Aussagen des Bundesverbandes Solarwirtschaft zur staatlichen Förderung von Solaranlagen. Ein Leser kritisiert die Überschrift des Artikels. Sie erwecke beim Leser den Eindruck, als seien durch den Einsatz einer thermischen Solaranlage die Heizkosten zu halbieren. Dies sei jedoch nicht möglich. Später informiert der Beschwerdeführer den Presserat, dass die Zeitung den beanstandeten Artikel richtig gestellt habe. Er betont jedoch, dass auch in der Richtigstellung nicht unmissverständlich klargestellt werde, dass thermische Solaranlagen definitiv nicht die Heizkosten halbieren könnten. Vielmehr versuche die Zeitung in subtiler Art und Weise zu suggerieren, dass unter ganz bestimmten Voraussetzungen wie Zustand des Hauses, Heizgewohnheiten und anderen Modernisierungen doch die Heizkosten mit Hilfe einer Solaranlage halbiert werden könnten. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, dass die Verbraucherseiten, auf denen auch dieser Beitrag erschienen sei, komplett von einer Agentur zugeliefert würden. Im ursprünglichen Text sei differenziert berichtet worden, doch sei diese Passage einer redaktionellen Kürzungsvorgabe zum Opfer gefallen. Dabei sei versehentlich versäumt worden, auch die Überschrift zu ändern. Das bedauere man sehr. Insofern handele es sich nicht um eine bewusste Fehlinterpretation, sondern schlicht um einen Fehler der Agentur-Redaktion beim Kürzen, für den sich die Zeitung selbstverständlich auch redaktionell in der Verantwortung sehe. (2008)

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Leserbriefkürzung im üblichen Rahmen

„Die Bürger zahlen für ihren Bischof“ steht über einem Leserbrief, den eine Boulevardzeitung abdruckt. Darin kritisiert der Einsender die Finanzierung des Diözesanbischofs aus Steuergeldern. Der Autor des Briefes wirft der Redaktion vor, dass der Brief gekürzt und dadurch sinnentstellend wiedergegeben worden sei. Dies sei gegen seinen ausdrücklichen Hinweis geschehen, dass der Brief nicht gekürzt veröffentlicht werden dürfe. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der sinnentstellenden Kürzung zurück. Die Kürzung an sich bewege sich im üblichen Rahmen. Seine Zeitung weise auf der Leserbriefseite ausdrücklich darauf hin, dass Briefe gekürzt würden. (2008)

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Rechte von Opfer und Täter verletzt

Ein Sohn ersticht seinen Vater. Die örtliche Zeitung berichtet und nennt die Straße, in der das Verbrechen geschah. Das Haus, in dem die Tat verübt wurde, wird gezeigt. Die Namen von Opfer und Täter werden nicht genannt. Über das Opfer wird mitgeteilt, es sei ein pensionierter Hochschuldozent und Publizist. Der mutmaßliche Täter sei 31 Jahre alt. Monate später berichtet die Zeitung über den Prozessauftakt in diesem Fall. Über den mutmaßlichen Täter Axel A. wird berichtet, dass er in einer namentlich genannten geschlossenen Psychiatrie untergebracht sei. Geschildert wird der Prozessverlauf mit zahlreichen Zeugenaussagen. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem ersten Beitrag eine Verletzung der Richtlinie 8.1, Abs. 1 und 3, des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte und Nennung von Namen). Die Identifizierung von Opfer und Täter sei durch die Nennung des Straßennamens und die Abbildung des Hauses mühelos möglich. Die Frau des Opfers habe durch rasches Abwenden gerade noch verhindern können, dass sie fotografiert wurde. In dem Artikel über den Prozessbeginn erkennt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Der Aufenthaltsort des Sohnes, eine Psychiatrie, werde genau benannt. Außerdem verstoße der Artikel gegen Ziffer 2 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht). Zeugenaussagen seien entstellt wiedergegeben oder in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die Frau des Opfers werde verunglimpft als „eine gleichgültige Frau, die den Tod ihres Mannes billigend in Kauf nimmt“. Die Zeitung hatte einen Zeugen zitiert: „Überall war es blutverschmiert. Neben dem Opfer lag ein Messer. Frau T. hatte aufgemacht und gesagt: ´Da liegt er´. Mit keinem Wort hat sie erwähnt, dass ihr Sohn weg war. In der Küche sagte sie noch: ´Ich habe nicht versucht, ihm das Messer wegzunehmen´. Das habe ich auf den Ehemann bezogen“. Laut Beschwerdeführerin hätte es richtig heißen müssen: „Ich habe noch versucht, ihm das Messer wegzunehmen“. Schließlich beklagt die Leserin, der Prozessbericht sei in einem herabwürdigenden Ton geschrieben und unangemessen sensationell. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Der Hinweis auf den Aufenthalt des mutmaßlichen Täters in einer Psychiatrie gehöre zur normalen Berichterstattung. Die Details aus dem Prozess seien nach seinen Recherchen korrekt wiedergegeben, also auch jene von der Aussage der Ehefrau, sie habe nicht versucht, ihm das Messer wegzunehmen. Weder das Gericht noch die Verteidigung hätten diese Passage aus dem Bericht beanstandet. (2007)

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