Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Die CSD-Mafia“ berichtet ein Magazin über die Christopher-Street-Days“ in Deutschland. In dem Beitrag wird scharfe Kritik an den Organisationen und am Ablauf der Veranstaltungen geübt. Der Beschwerdeführer, ein Christopher-Street-Day e. V., hält den Beitrag für „beleidigend, hetzerisch und schlecht recherchiert“. Er verstoße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 9 (Schutz der Ehre) und 12 (Diskriminierung) des Pressekodex. Ehrverletzend ist nach Ansicht der Beschwerdeführer die Äußerung: „Das ganze CSD-Getue ist ein Bluff von in die Jahre gekommenen schwulen Männern, die nirgends sonst in einer ´echten´ Geschäftswelt etwas erreichen konnten“. Diskriminierend und ehrverletzend sei darüber hinaus die Äußerung: „…Schleimerei bei Behörden und Politikern, das Sponsoren-in-den-Arsch-Kriechen und Medien-Belügen (…) Die üblichen Rituale der Jungs eben…“. Einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht sehen die Beschwerdeführer in der folgenden Passage: „Natürlich hat die schwullesbische Szene kein Abstimmungsorgan, kein demokratisches Forum oder Parlament (…)“. Diese Äußerung sei sachlich falsch. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, dass der kritisierte Beitrag deutlich mit dem Wort „Meinung“ gekennzeichnet gewesen sei. Bei der Veröffentlichung im Internet sei diese Kennzeichnung bedauerlicherweise unterblieben. Ein als Meinung gekennzeichneter Beitrag dürfe die monierten Formulierungen enthalten. (2007)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über die Ermittlungen gegen den namentlich genannten Leiter eines Kreisveterinäramtes. Er wird verdächtigt, von der verbotenen Verwendung fragwürdigen Fleisches in einem örtlichen Betrieb gewusst, nichts unternommen und dafür Vorteile erhalten zu haben. Ein Verein von Tierfreunden hat Anzeige erstattet. Der Amtsleiter kommt in dem Beitrag zu Wort, kann jedoch zu der Anzeige noch nichts sagen. Weiter berichtet die Zeitung, der Landrat des Kreises habe sich hinter seinen Mitarbeiter gestellt. Er halte die Beschuldigungen für unbegründet. Der Leiter des Veterinäramts ist selbst Beschwerdeführer. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihm missfällt, dass er in der Zeitung namentlich genannt worden ist. Eine Agentur habe ohne Namensnennung berichtet. Er sieht auch eine Vorverurteilung. Nach seiner Auffassung entbehre das Strafverfahren jeglicher Grundlage. Es werde mit Sicherheit eingestellt. Der Chefredakteur nimmt nur kurz Stellung. Er hält die Berichterstattung seiner Zeitung für journalistisch einwandfrei und sieht keinen Grund, auf Details des Vorwurfs einzugehen. (2007)
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Rudolf Steiner, den Begründer der Waldorf-Pädagogik. Anlass: Das Bundesfamilienministerium will zwei Werke Steiners auf die Liste jugendgefährdender Medien setzen. In dem Beitrag wird die Steinersche Lehre kritisch beleuchtet. In einer Passage heißt es: „Nahezu nichts ist im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das wusste Steiner natürlich und beschied Kritiker mit dem Satz: ´Schon der Einwand, ich kann auch irren, ist störender Unglaube“. Nach Auffassung eines Lesers enthält der Beitrag Wertungen, Unwahrheiten und bewusste Entstellungen, „die mit einer neutralen, objektiven und fairen Berichterstattung´ nichts zu tun haben“. Er sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Wahrung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Das Zitat „Schon der Einwand, ich kann auch irren, ist störender Unglaube“ ist nach seiner Meinung aus dem Zusammenhang gerissen. Dadurch werde suggeriert, Steiner sei jeder Kritik mit dem Einwand begegnet, er könne nicht irren; man müsse an seine Aussagen glauben. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins müsse der Beschwerdeführer hinnehmen, dass an Steiner und seiner Lehre Kritik geübt werde. Es gehe in dem Beitrag nicht um „Wahrheit“ im Sinne von nachweisbaren Tatsachen, sondern um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Lehren Steiners. Der Autor gehe mit Steiners Theorie hart ins Gericht und halte sie für völlig unwissenschaftlich, aber auch das sei im „freien Meinungskampf“ zulässig. (2007)
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In einer Computerzeitschrift erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Verbotene Top-Tools“. Darin geht es um illegale, legale und „halb legale“ Software. Der Beitrag enthält eine „Black List“ mit den „25 illegalsten Tools“ und eine DVD mit „30 halb legalen Top-Tools“. Auf der Titelseite werden die Funktionen der im Innenteil beschriebenen Software dargestellt. Dabei ist von Saugen, Blocken, Knacken und Generieren die Rede. Die Redaktion weist auf die Illegalität bestimmter Produkte bzw. die Strafbarkeit ihrer Nutzung hin. Es heißt, zwar könne man Beispiele für illegale Tools nennen, doch müsse man die eigentlichen Download-Links den Lesern aus rechtlichen Gründen vorenthalten. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass – wer zweifelhafte Dinge vorhabe – sich mit der entsprechenden Software bestens ausstatten könne. Auf der beiliegenden DVD sind diverse Programme enthalten, bei deren Nutzung sich der User nach Aussage der Redaktion im sicheren Bereich bewege, obwohl die Möglichkeiten der Tools an einigen Stellen die Grenzen der Gesetze berührten. Die Rechtsvertretung von sechs Unternehmen der Musikbranche moniert, dass die Berichterstattung detaillierte Anleitungen zu illegalen Handlungen gebe. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Anleitung zu Gesetzwidrigem beginne schon auf der Titelseite. Dass die Redaktion daraus keinen Hehl mache, gehe schon aus der Formulierung „Wer zweifelhafte Dinge vorhat, kann sich mit der entsprechenden Software bestens ausstatten“ hervor. Die Chefredaktion berichtet, dass sie zum vorliegenden Thema schon vor Jahren als erstes Fachmagazin einen Dialog mit der Musik- und Spiele-Industrie begonnen und bis jetzt nicht abgebrochen habe. Nichts liege der Redaktion ferner, als das Vertrauen der Leser zu verspielen und die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage zu stellen. Zu den Vorwürfen der Beschwerdeführer, die Zeitschrift gebe Anleitungen zu illegalen Handlungen, teilt der Chefredakteur mit, in dem kritisierten Artikel würden zwar zunächst illegale Tools genannt, doch geschehe dies in Form eines Reports und nicht im Rahmen einer Anleitung. Die Nennung illegaler Tools sei keine Aufforderung, diese auch zu nutzen. Der Beitrag enthalte den klaren Hinweis, dass der Einsatz dieser Tools (Werkzeuge) in Deutschland verboten sei. Im zweiten Teil des Artikels, so der Chefredakteur abschließend, beschäftige sich sein Magazin mit Tools, die auch auf der Heft-CD zu finden seien. Hierzu gebe man detaillierte Anleitungen, jedoch nicht zu illegalen Handlungen. (2007)
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Eine Elternzeitschrift enthält eine Beilage für Kinder. Es geht um „schlaue Schlemmer“. Auf der Titel- und auf der Rückseite der Beilage wird namentlich und mit Fotos auf eine bestimmte Margarinemarke hingewiesen. In anderen Texten ist mehrfach die Rede von der Bedeutung von Margarine für die Ernährung. Eine Leserin vertritt die Auffassung, dass die Beilage von der Margarine-Firma gesponsert worden ist. Sie sieht eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Beilage sei genauso gestaltet wie die bisherigen Beilagen, die immer von der Redaktion produziert worden seien. Es sei in diesem Fall besonders verwerflich, dass sich die Margarinewerbung explizit an Kinder richte. Nach Auskunft der Chefredaktion wurde auch diese Beilage von der Redaktion gestaltet. Die Inhalte entsprächen dem Stand der Wissenschaft bzw. seien Spielanleitungen, die mit Anzeigenthemen nichts zu tun hätten. Titel- und Rückseite seien Anzeigenseiten, die in ihrer Gestaltung sichtbar von der sonst üblichen Beilagengestaltung abwichen. Das Logo der Margarinefirma mache auf beiden Seiten den Auftraggeber deutlich. Dass in den Rezepten Margarine erwähnt worden sei, könne nicht als Verstoß gegen das Trennungsgebot gewertet werden, da man zum Backen Margarine brauche und sie sich auch aufs Brot schmiere. Zudem seien in den Rezepten keine Produktnamen erwähnt worden. (2007)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Werbeformat, das aus je vier klassischen Anzeigen und einem redaktionell gestalteten Beitrag besteht. Der gesamte Block ist gekennzeichnet mit einem Balken, in dem der Hinweis „Anzeigen-Extra“ steht. Die redaktionell gestalteten Textbeiträge innerhalb des Werbeformats sind nach Auffassung eines Lesers Werbung. Da sie jedoch wie redaktionelle Beiträge aufgemacht seien, könne man sie nicht von diesen unterscheiden. Der Anzeigenhinweis reiche nicht aus, um dem Leser den Werbecharakter der redaktionell gestalteten Veröffentlichung zu verdeutlichen. Der Verlag betont sein Interesse, die presserechtlich erforderliche Abgrenzung des redaktionellen Teils vom Anzeigenbereich vorzunehmen und für den Leser erkennbar zu machen. Im vorliegenden Fall sei die Kennzeichnung ausreichend. Ein Verlagsrepräsentant habe sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt. Dabei habe er angekündigt, dass künftig eine noch deutlichere Kennzeichnung erfolgen werde. Besonders durch den Einsatz von dominanten Bildelementen und Trennbalken könne im Einzelfall die Kennzeichnung „Anzeigen-Extra“ nicht ausreichend erkannt werden. Der Verlag werde daher künftig größere Schrifttypen verwenden. (2007)
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In einer Regionalzeitung erscheint eine Seite, die oben links als „Verlagssonderseite/Anzeige“ gekennzeichnet ist. Sie enthält redaktionell gestaltete Beiträge, darunter eine Veröffentlichung unter dem Titel „Der Vollmond weckt die Unternehmenslust“. Neben diesem Beitrag steht ein klassisches Anzeigenmotiv, das mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet ist. Ein Leser meint, der Hinweis im Seitenkopf reiche nicht aus, um dem Leser zu verdeutlichen, dass es sich bei dem Inhalt der Seite komplett um Werbung handelt. Der Hinweis „Anzeige“ zu dem klassischen Anzeigenformat verstärke noch den Eindruck, dass es sich bei der daneben stehenden Veröffentlichung um einen redaktionellen Beitrag handelt. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinweise, dass die Seite ausdrücklich als „Verlagssonderseite/Anzeige“ gekennzeichnet sei. Im Übrigen unterscheide sich die Seite gestalterisch durchaus von den redaktionellen Teilen der Zeitung. Der Leser werde nicht in die Irre geführt. (2007)
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„Die Schönheit hat auch künftig Konjunktur“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über eine neue Schönheitsklinik. Der Gründer, die Klinik und das Angebot werden vorgestellt. Am Ende des Beitrages veröffentlicht die Zeitung die Telefonnummer und die Internet-Adresse des Unternehmens. Die Berichterstattung verletzt nach Auffassung eines Lesers der Zeitung den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung ist grundsätzlich der Ansicht, dass die Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen sich entsprechend eines weiterentwickelten Serviceanspruchs der Leser verändern müsse. Dies auch, wenn man damit vielleicht in Regionen vorstoße, die nach klassischer Einordnung als Schleichwerbung zu bewerten wären. Im konkreten Fall habe man ein Informationsinteresse der Leser im Hinblick auf das medizinische Thema und die Ansiedlung eines Wirtschaftsunternehmens in der Region gesehen. Der werbliche Charakter sei dabei in den Hintergrund getreten. (2007)
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Mit drei Beschwerden eines Lesers bekommt es eine Fachzeitschrift für Einfamilienhäuser zu tun. Der Mann, der den Deutschen Presserat anruft, stört sich an einer Anzeige, die in einen Artikel über Badezimmerneuheiten eingebunden ist, einer Anzeige, die aus einem Textblock und einem klassischen Anzeigenmotiv besteht, und an einem Artikel über den Stellenwert des Badezimmers bei Deutschen mit Statistiken und Produktabbildungen. Die zweite Beschwerde bezieht sich auf Informationen über die Häuser bestimmter Hersteller. Beschwerde 3 gilt dem Inhalt eines Gratisheftes zum Thema Fenster, Türen und Garagentore. Mehrere Artikel sind in dem Heft enthalten, in denen einmal Adressen, Webseite und Telefonnummer eines bestimmten Herstellers genannt sind, zum anderen die Produkte eines namentlich genannten Garagentor-Produzenten vorgestellt werden und schließlich die Sicherheit von elektronischen Garagentoren mit genauen Hersteller-Angaben beschrieben wird. In allen Fällen sieht der Beschwerdeführer Schleichwerbung. (2007)
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Eine Zeitschrift mit dem Hauptthemenbereich „Do it yourself“ veröffentlicht im turnusmäßigen Heft und in einer Extra-Ausgabe diverse Anleitungen und Tipps für Heimwerker. Sie enthalten Produktabbildungen. Werkzeuge und Materialien wie etwa Kreppbändern und Leim werden genannt. Nach Ansicht eines Lesers wurden in den Fotos Produkte bewusst platziert, um einen Werbeeffekt für den Hersteller zu erzielen. Ein Leserinteresse an der Erkennbarkeit konkreter Produkte bestehe nicht. Sie seien absichtlich in Szene gesetzt worden, zum Teil möglicherweise aufgrund von Kopplungsgeschäften mit Unternehmen. Untermauert werde diese Vermutung durch die Tatsache, dass das Heft Anzeigen der im Text beschriebenen Hersteller enthalte. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift beklagt sich darüber, dass der Beschwerdeführer ohne weitergehende Recherche eine ganze Zeitschriftengattung unter Generalverdacht stelle. Das Blatt verstehe sich als selbstbewusste Zeitschrift im Dienste des Lesers und nicht als Transmissionsriemen der Industrie. Eine strikte Trennung der Interessen von Verlag und Redaktion sei selbstverständlich, und Product Placement schlicht verboten. Da die handwerkliche Qualifikation der Leser höchst unterschiedlich sei, müsse die Redaktion sicherstellen, dass die Bauvorschläge auch in der Hand von Anfängern zum Erfolg führten. Hätte der Beschwerdeführer recherchiert, wäre ihm klar geworden, dass viele der genannten Produkte mit einem Anteil von bis zu 95 Prozent am Markt vertreten seien und für Heimwerker schon zu Gattungsbegriffen geworden seien. Die Fotoproduktion der Zeitschrift, so der Chefredakteur weiter, sei frei in der Entscheidung, wie der optische Aufbau der Fotostrecken gestaltet wird. So könne es durchaus sein, dass der Markenschriftzug auf einem Bild erkennbar ist, auf einem anderen jedoch nicht. Zudem gebe es kaum ein Foto in einer beliebigen Fachzeitschrift, auf dem nicht das kundige Auge Markenprodukte erkennen könne. (2007)
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