Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Eine Pressemitteilung auf Irrwegen

Eine Lokalredaktion berichtet unter der Überschrift „FDP sieht in Mitglieder-Austritt eine ´von langer Hand vorbereitete Aktion´“ über die Versammlung eines FDP-Ortsverbandes, während derer auch Vorstandswahlen anstanden. Zuvor diskutierten die Anwesenden über den Austritt mehrerer Mitglieder. Dieser, so zitiert die Zeitung den Kreisvorsitzenden und in diesem Fall auch Beschwerdeführer, habe gesagt, die Austritte seien von langer Hand vorbereitet. Es sei eine Aktion, die lediglich der FDP schaden solle. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung ihn zitiert habe, obwohl er in der fraglichen Sitzung keine Stellungnahme abgegeben habe. Das von der Zeitung veröffentlichte Zitat stamme vom neu gewählten Ortsverbandsvorsitzenden. Dessen Pressemitteilung mit dem Zitat habe er, der Beschwerdeführer, auf Bitten des Verfassers an die Zeitung gegeben. Die FDP-Mitglieder kritisieren ihn jedoch persönlich. Wäre die Zeitung ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte es keinen Grund für die Kritik gegeben. Er fühlt sich in seiner Ehre verletzt. Die Leiterin der Redaktion weist die Beschwerde zurück. Die fragliche Pressemitteilung sei vom Beschwerdeführer verschickt worden und entspreche in der Form jener des Kreisvorsitzenden. Sie enthalte auch dessen Telefonnummer. Die Redaktion habe die Pressemitteilung deshalb ihm zugeordnet. Der Beitrag „Einstige Mitglieder wehren sich gegen Vorwürfe“ sei lediglich eine Reaktion der Mitglieder, denen der Kreisvorsitzende zuvor unterstellt habe, ihren Austritt von langer Hand vorbereitet zu haben. (2008)

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Zitate geben Anlass zur Kritik an Medien

Nachrichtenagenturen, Tages- und Wochenzeitungen berichten über den Atomstreit mit dem Iran. Zwölf von ihnen veranlassen zwei Leser zu Beschwerden beim Deutschen Presserat. Grund zur Kritik geben Zitate aus einer Rede des iranischen Präsidenten Ahmadinedschad, der mehrfach den Holocaust geleugnet und damit gedroht habe, Israel von der Landkarte auszulöschen. Das Zitat vom Oktober 2005 wurde so von allen großen Nachrichtenagenturen und zahlreichen deutschen Zeitungen und Zeitschriften in ähnlichem Wortlaut mehrmals verbreitet. Die Beschwerdeführer sehen eine sinnentstellende Übersetzung bzw. Zusammenfassung des ursprünglichen Zitats. Die entscheidende Passage der Präsidentenrede lautet gemäß der Übersetzung des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages so: „Unser lieber Iman (Khomeini) sagte auch: Das Regime, das Jerusalem besetzt hält, muss aus den Annalen der Geschichte getilgt werden. In diesem Satz steckt viel Weisheit.“ Auch die anerkannte Islam-Wissenschaftlerin Katajun Amirpur sei zu einer ähnlichen Übersetzung gekommen. Sie zitiert Ahmadinedschad: „Dieses Besatzerregime muss von den Seiten der Geschichte (wörtlich: Zeiten) verschwinden“. Nach Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet dies, weniger blumig ausgedrückt: „Das Besatzerregime muss Geschichte werden.“ Dies sei keine Aufforderung zum Vernichtungskrieg, sondern ein Aufruf, die Besatzung zu beenden. Streitpunkt bleibe lediglich, ob der Sinn der Aussage eher durch ein transitives Wort wie „tilgen“ oder eher durch ein intransitives Wort wie „verschwinden“ getroffen werde. Die Beschwerdeführer betonen, dass die Formulierung „Israel muss von der Landkarte getilgt werden“ somit eindeutig falsch sei. Die Behauptung, der Iran beabsichtige, Israel oder gar „die Juden“ auszulöschen, sei haltlos. Mit den entsprechenden Meldungen sei der iranische Präsident wiederholt falsch zitiert worden. Die kritisierten Medien äußern sich teils durch ihre Chefredaktionen, teils durch ihre Rechtsabteilungen. Durchweg kommt in den Statements zum Ausdruck, dass sich die Redaktionen auf die Zitat-Wiedergabe der Agenturen bzw. auf die Berichte ihrer Korrespondenten verlassen hätten. Der iranische Staatspräsident habe nicht nur einmal seine feindselige Einstellung gegenüber Israel zum Ausdruck gebracht. (2008)

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Ahmadinedschad sinngemäß richtig zitiert

Kritik von vielen Seiten wird laut, als Barack Obama seine Bereitschaft erklärt, im Fall seiner Wahl zum US-Präsidenten mit dem iranischen Präsidenten Ahmadinedschad sprechen zu wollen. Eine überregionale Zeitung berichtet darüber. Sie zitiert dabei den republikanischen Präsidentschaftskandidaten John McCain indirekt und direkt wie folgt: „Obama müsse dem amerikanischen Volk erklären, was er mit einem Mann wie dem iranischen Präsidenten Ahmadinedschad besprechen wolle, der den Terrorismus unterstützt, den Holocaust leugnet, für den Tod tapferer amerikanischer Soldaten verantwortlich ist und Israel von der Landkarte auslöschen will“. In einem weiteren, später erscheinenden Artikel schreibt die Zeitung: „Tatsächlich bedrohen das iranische Atomprogramm und der Wunsch des iranischen Präsidenten, Israel von der Landkarte zu wischen, die gesamte Erde, allen voran die in der Umgebung Irans liegenden Staaten Asiens und Europas.“ Die Formulierung „…von der Landkarte zu wischen“ oder das Land von der Landkarte „zu tilgen“ ist in ähnlichem Wortlaut von allen großen Nachrichtenagenturen und vielen deutschen Zeitungen und Zeitschriften wiederholt worden. Zwei Leser der Zeitung kritisieren eine ihrer Meinung nach falsche Übersetzung der Rede des iranischen Präsidenten. Sie berufen sich auf eine Übersetzung des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages. Danach sagte Ahmadinedschad: „Unser lieber Iman (Khomeni) sagte auch: Das Regime, das Jerusalem besetzt hält, muss aus den Annalen der Geschichte getilgt werden. In diesem Satz steckt viel Weisheit“. Die anerkannte Islam-Wissenschaftlerin Katajun Amirpur sei zu einer ähnlichen Übersetzung gekommen. Sie gibt das Zitat so wieder: „Dieses Besatzerregime muss von den Seiten der Geschichte (wörtlich: Zeiten) verschwinden“. Nach Ansicht der Beschwerdeführer bedeute dies – weniger blumig ausgedrückt -: „Das Besatzerregime muss Geschichte werden“. Dies sei keine Aufforderung zum Vernichtungskrieg, sondern die Aufforderung, die Besatzung zu beenden. Strittig bleibe lediglich, ob der Sinn der Aussage eher durch ein transitives Wort wie „tilgen“ oder eher durch ein intransitives Wort wie „verschwinden“ getroffen werde. Die Zeitung teilt mit, dass das umstrittene Zitat zunächst von der staatlichen iranischen Rundfunkanstalt verbreitet worden sei. Quelle der Übersetzung sei also der iranische Staat selbst. Erst danach sei die Übersetzung von den westlichen Agenturen aufgegriffen worden. Die Äußerung von John McCain sei korrekt und vollständig wiedergegeben worden. In Anführungszeichen gesetzt sei das Zitat als solches erkennbar gewesen. Das Blatt weist darauf hin, dass Ahmadinedschads Rede mit der Aufforderung an seine Zuhörer begonnen habe, die Parole „Tod Israel“ richtig und vollständig auszurufen. (2008)

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Vorwurf der Lüge in zwei Überschriften

An zwei Stellen – auf der Titelseite und im Innenteil – veröffentlicht eine Regionalzeitung Beiträge, in deren Überschriften darüber informiert wird, dass Vertreter des Landesamtes für Denkmalschutz einen örtlichen Unternehmer und Kommunalpolitiker der Lüge bezichtigen. Der Politiker hatte auf der Homepage seiner Partei einen kritischen Kommentar zum Denkmalschutz veröffentlicht. Die Zeitung zitiert daraufhin den Chef des Landesamtes: „In seinem Kommentar auf der (…)-Homepage verbreitet Herr (…) falsche Informationen und vergreift sich gegenüber dem (…) Landesamt für Denkmalspflege und seinen engagierten Mitarbeitern im Ton“. Dieses Statement veranlasst die Zeitung zu ihren Berichten und dem Lügenvorwurf in beiden Überschriften. Der betroffene Unternehmer und Lokalpolitiker hält das für eine falsche Tatsachenbehauptung und eine Ehrverletzung. Der Leiter des Landesamtes habe ihn nicht der Lüge bezichtigt. Dies sei ausschließlich eine Formulierung der Zeitung. Der Autor der Berichte erklärt, die Aussagen des Behördenchefs seien richtig wiedergegeben worden. Die Redaktion habe bei dem Amtsleiter recherchiert. Der habe per E-Mail mitgeteilt, der Unternehmer und Lokalpolitiker habe auf seiner Homepage „falsche Informationen“ verbreitet. Der Beschwerdeführer wiederum habe der Pressesprecherin des Landesamtes für Denkmalpflege arglistige Täuschung der Öffentlichkeit vorgeworfen. Sie habe die Wahrheit verzerrt. Die Zeitung hält die in den Überschriften enthaltenen Schlussfolgerungen, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Informationen verbreite, also gelogen habe, für zutreffend. (2008)

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Text geriet eher „konturenschwach“

Unter der Überschrift „Hinter jedem Hügel glitzert es“ veröffentlicht eine Regional-Zeitung eine Seite „Reise & Urlaub“. Es geht um Mecklenburg-Vorpommern als Urlaubsziel für Radfahrer. Am Ende des Beitrags wird auf die Internetseite des Bundeslandes hingewiesen. Der Link findet sich auch in einer Anzeige des Tourismusverbandes von Mecklenburg-Vorpommern, die zwei Seiten nach dem Beitrag abgedruckt ist. Ein Leser sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung für das Urlaubsland Mecklenburg-Vorpommern. Er bemängelt Formulierungen wie „verträumte Dörfer“ und „lauschige Uferplätze“. Er vermutet auch einen Zusammenhang zwischen Artikel und Anzeige wegen der in beiden Veröffentlichungen enthaltenen Internet-Adresse. Nach Auskunft des stellvertretenden Chefredakteurs der Zeitung arbeiten Redaktion und Anzeigenverkauf bei der Produktion des Reiseteils „selbstverständlich getrennt“. Er räumt ein, einen eher „konturenschwachen“ Agenturtext verwendet zu haben, der aber wohl zutreffend über Fahrradtouren durch Mecklenburg-Vorpommern informiere. Es gebe aber keinen Zusammenhang mit dem Anzeigenkollektiv. Dass sowohl im Artikel als auch in der Anzeige derselbe Link verwendet worden sei, bezeichnet er als “nicht unbedingt zufällig“, da es sich um die Homepage des Tourismusverbandes handele. Über die Veröffentlichung habe die Redaktion unabhängig vom Anzeigenkollektiv entschieden. (2008)

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Im Suchspiel fehlte der Anzeigenhinweis

In einer Kinderzeitschrift erscheint eine ganzseitige Firmenanzeige mit einem Fehler-Suchspiel. Eine Leserin kritisiert, dass die Anzeige nicht als Werbung erkennbar ist. Insbesondere das Fehlersuchspiel erwecke den Eindruck eines redaktionellen Beitrags. Die Chefredakteurin räumt sowohl in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin als auch gegenüber dem Presserat ein, dass schon durch die Gestaltung der Eindruck entstehen könne, die Anzeige gehöre zum redaktionellen Inhalt der Zeitschrift. Es sei aber rein zufällig, dass die Anzeigenseite ähnlich wie der redaktionelle Teil gestaltet worden sei. Die Anzeigenseite sei erst sehr spät in das Blatt eingefügt worden. Dabei habe man die verstärkende Wirkung übersehen. Die Zeitschrift habe mit der Agentur der werbenden Firma Kontakt aufgenommen und sie verpflichtet, bei künftigen Veröffentlichungen den Anzeigenhinweis zu platzieren. Die Redaktion entschuldigt sich für ihr Versehen. (2008)

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Mutmaßlicher Täter auf Fotos erkennbar

„Kinderschänder lockt 13-Jährige in Sex-Falle“ und „Der Kinderschänder und die 13-Jährige“ titelt eine Boulevardzeitung über ein Ermittlungsverfahren gegen den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. In beiden Artikeln wird dieser als „Kinderschänder“ bezeichnet. Auf abgedruckten Fotos ist der Mann erkennbar. Es wird berichtet, er habe das Mädchen im Internet kennen gelernt, zu sich nach Hause gelockt und dort vier Wochen lang versteckt. Sowohl nach Aussagen des Beschwerdeführers als auch des Mädchens habe es zwischen ihnen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Der Anwalt sieht den Pressekodex in vier Punkten verletzt. Durch die Bezeichnung „Kinderschänder“ ohne jegliche Einschränkung sei eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex gegeben. Die Schuld sei gerichtlich nicht erwiesen. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft bereits nach einer Woche die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Durch die Veröffentlichung der Fotos seien die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Das Foto, auf dem der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mädchen zu sehen ist, sei – so der Anwalt – auf unlautere Weise aus den Privaträumen des Beschwerdeführers beschafft worden – ein Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex (unlautere Recherchemethoden). Schließlich kritisiert der Anwalt unwahre Tatsachenbehauptungen nach Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Unwahr sei sowohl die Bildunterschrift „In diesem Gartenhäuschen auf dem Hotelgrundstück fanden die Ermittler Kinderpornos“ als auch die Behauptung „Der Mann fiel der Polizei schon früher auf: Als 17-Jähriger soll er erstmals zwei Mädchen in einen Schuppen gelockt und gefesselt haben“. Der Anwalt: Diese Behauptungen sind frei erfunden. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Der Beschuldigte sei schon vor Jahren wegen eines ähnlichen Delikts zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Der erneute Fall werde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dem Mädchen wie beschrieben dargestellt. Damit sei der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt. Die Wertung als „Kinderschänder“ sei somit erfüllt. Die Rechtsabteilung reklamiert ein rechtfertigendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Fotos. Wenn jemand eine 13-jährige Schülerin vier Wochen lang vor deren Eltern versteckt halte, sei das so außergewöhnlich, dass die Fotoveröffentlichung auch gegen den Willen des Abgebildeten gerechtfertigt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe das strittige Foto zur Verfügung gestellt. Sie habe damit zeigen wollen, dass es sich um eine einvernehmliche Beziehung zwischen ihrem Sohn und dem Mädchen gehandelt habe. Somit entfalle der Vorwurf, gegen Ziffer 4 des Pressekodex verstoßen zu haben. Schließlich beruhten die angeblich „frei erfundenen Behauptungen“ auf Informationen der Ermittlungsbehörden. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe den Sachverhalt hinsichtlich der beiden Mädchen, die der Mann als 17-Jähriger in einen Schuppen gelockt haben soll, bestätigt. Diese Behauptungen seien – so die Rechtsabteilung – nicht als Tatsachen, sondern in der Soll-Form wiedergegeben worden. (2008)

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Von “Sackklamotten“ und „Fettsäcken“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht in der Print- und in der Online-Ausgabe eine Glosse unter der Überschrift „Lebendig begraben – Eine schlanke Frau beginnt, sich vor den Dicken zu fürchten“. Die Autorin schildert subjektive Erlebnisse und mokiert sich über die Faulheit von „dicken Menschen“. Kostproben: „An Sonntagen, wenn die Vernünftigen wenigstens noch einen Nachmittagsspaziergang machen, entdeckt man kaum Dicke auf der Straße. Die liegen alle in ihren Wohnungen herum, weil sie freiwillig keinen Finger rühren“. Oder: „Alles, was ihre Knochen in Unordnung bringt, verstehen sie als persönliche Beleidigung. Andere körperliche Sensationen als den Gaumenkitzel kennen sie nicht“. Des Weiteren: „Mit der Bewegungslust haben sie auch ihr Gefühl für Raum verloren, sie schwanken, wenn sie fremde Zimmer betreten“. Die Autorin benutzt Formulierungen wie „Sackklamotten“, „gigantische Maden“, „Fettsäcke“, „Fettkloß“, „aus Schuhen quellenden Füßen“, „Sie gehen nicht, sondern watscheln und trotten, füllen die öffentliche Luft mit Keuchen und Seufzen“. Ein Betroffenenverband sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex verletzt. Er spricht von gebildeten Dicken, die – so die Selbstbeschreibung – „voll im Leben stehen“ und sich mit dem Bild des „tumben, bewegungslosen Hamburger mampfenden Monsters in keiner Weise identifizieren können“. Der Verband spricht von einem Hass-Artikel auf Dicke. Dass es sich dabei um Menschen handele, scheine sowohl der Autorin als auch der Redaktion unklar zu sein. Die journalistische Sorgfaltspflicht sieht der Verband dadurch verletzt, dass die Zeitung nicht auf die vielfältigen Ursachen des Übergewichts hinweise. Der Beschwerdeführer sieht schließlich dicke Menschen durch den Beitrag diskriminiert. Der Verlag bedauert, dass mit dem Beitrag Ärger ausgelöst worden ist. Man habe nicht die Gefühle dicker Menschen verletzen wollen. Die kritisierten Formulierungen seien nach Ansicht der Redaktion so offensichtlich als sarkastische Übertreibung erkennbar, dass sie vermutet habe, der Beitrag werde als Satire aufgenommen. Der Verlag räumt Fehler ein; er hat den Artikel aus dem Online-Angebot genommen. (2008)

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Enden Persönlichkeitsrechte mit dem Tod?

In einer Boulevardzeitung und deren Online-Ausgabe erscheint ein Artikel mit der Überschrift „Die toten Kinder von Darry – Von der Mutter erstickt, vom Vater wieder ausgegraben“. Das Blatt berichtet über die Umbettung dreier Kinder von einem Berliner Friedhof nach Schleswig-Holstein. Diese Kinder – und zwei weitere - waren von ihrer Mutter getötet worden. Die Bilder zeigen Nahaufnahmen der Särge und der Gruft. In den Printbeitrag eingeblockt ist ein Familienfoto, auf dem die Gesichter der Erwachsenen gepixelt sind. Bei der Beschwerde geht es sowohl um die Umstände der Recherche als auch um den Inhalt der Veröffentlichungen. Der Beschwerdeführer – ein leitender Notfallseelsorger aus Schleswig-Holstein – ist mit dem fünffachen Kindermord von 2007 von Berufs wegen befasst. Er berichtet, die Umbettung der drei Kinder habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden sollen. Mit allen Firmen und den Friedhöfen sei Stillschweigen und absolute Vertraulichkeit vereinbart worden. Zu Beginn der Exhumierung in Berlin hätten mehrere Journalisten fotografieren und filmen wollen. Die Friedhofsverwaltung habe vergeblich versucht, sie davon abzuhalten. Im Gegensatz zu anderen Medien habe das Boulevardblatt Nahaufnahmen der Särge, der Gruft und des gesamten Vorgangs veröffentlicht. Zudem sei in der Online-Ausgabe ein „abscheuliches Video“ mit Nahaufnahmen abrufbar gewesen. Der Geistliche sieht einen Missbrauch der Pressefreiheit und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Kinder und des trauernden Vaters. Er legt Wert darauf, dass der Videobeitrag aus dem Netz genommen wird. Im Übrigen sieht er den Pressekodex in den Ziffern 1, 8, 9, 11 und 15 verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, dass die Vorwürfe im juristischen Sinne nicht begründet sind, weil das Bundesverfassungsgericht die Fortwirkung des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode verneine und nur ein Fortwirken der Menschenwürde im Sinne des allgemeinen Achtungsanspruchs anerkannt habe. Weder die Berichterstattung selbst noch die Bilder würdigten die Kinder herab oder erniedrigten sie. Da der Vater keine Scheu gezeigt habe, selbst per TV in die Öffentlichkeit zu gehen, könne von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nicht ausgegangen werden. Die Berichterstattung über die Umbettung sei mitfühlend und nicht sensationsheischend. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die im Internet gezeigten Bewegt-Bilder allerdings religiöse Gefühle verletzen könnten. Dies habe der Chefredakteur in einem Brief an den Seelsorger bedauert. Das fragliche Video sei nicht mehr abrufbar. Die bei der Exhumierung anwesenden Reporter hätten im Übrigen versichert, dass sie zu keiner Zeit am Fotografieren der Umbettung gehindert worden seien. (2008)

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Anwalt kritisiert falsche Behauptungen