Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Ratsherr bringt sich selbst ins Zwielicht

Mit harten Vorwürfen sieht sich ein Ratsherr konfrontiert. Die örtliche Zeitung berichtet über ihn zweimal innerhalb weniger Tage. Ein Beitrag trägt die Überschrift „Von ´Amokläufer´ bis ´Zündler´“. Es geht um Flugblätter, die vor einer Ratssitzung verteilt worden sind. Eine „Antifaschistische Gruppe“ beschimpft den Kommunalpolitiker als „Antisemiten“ und „Rassisten“ und fragt, ob der Mann noch salonfähig sei. Die Gruppe weist auf ein Pamphlet unter dem Titel „Mein Kampf“ hin, in dem der Ratsherr seine Sorge über eine Unterwanderung durch den Islam kundgetan habe. Die Zeitung schreibt über den politischen Werdegang des Mannes, der hier als Beschwerdeführer den Deutschen Presserat anruft, er sei über eine offene Liste der PDS in den Rat eingezogen, nachdem er früher für die Republikaner kandidiert habe. Er habe für Gewalt gegen Sachen plädiert und Hitler und Bormann verharmlost. Der Angegriffene bezeichnet die Vorwürfe als „Lug, Trug und Unterstellung“. Die Behauptungen seien aus dem Zusammenhang gerissen. So habe er sein „politisches Manifest“ sinngemäß mit „Mein Kampf gegen Korruption und für Demokratie“ überschrieben. In einem weiteren Bericht kommen Personen aus anderen Ratsfraktionen zu Wort. Dabei fallen Begriffe wie „politischer Amokläufer“, „Zündler“, „Salonpopulist“ und „kleiner Brandstifter“. Der Bericht endet mit dem Hinweis, dass der Ratsherr mittlerweile Strafanzeige wegen Verleumdung gegen zwei vermeintliche Flugblattautoren erstattet habe. Er verwahrt sich gegen sämtliche Vorwürfe und wirft der Zeitung vor allem vor, die Aussagen der „Antifaschistischen Gruppe“ nicht nachrecherchiert und Verleumdungen gegen ihn veröffentlicht zu haben, auch wenn diese in Zitate gekleidet worden seien. Der Ratsherr bleibt nach Auffassung der Redaktionsleitung der Zeitung bewusst im Ungefähren. Von einem Mitarbeiter der Redaktion befragt, habe der Kommunalpolitiker zugegeben, dass er die Nähe zu dem gleichnamigen Hitlerbuch durchaus in Kauf genommen habe. Es sei für die Einschätzung der Person durchaus von Interesse, so die Zeitung weiter, auf die frühere Kandidatur für die Republikaner hinzuweisen. Weiterhin sei es bemerkenswert, dass die inzwischen aus dem Web genommene Internetseite des Beschwerdeführers von einem NPD-Bezirksvorsitzenden betreut worden sei. (2007)

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Wirkstoff „mit leichtem Herzen“ genannt

Unter der Überschrift „Schub für die Adern“ veröffentlicht ein Wochenmagazin ein Interview zum Thema Adernverkalkung mit dem Professor eines Uni-Instituts für Arterioskleroseforschung. Dieser erwähnt in einer seiner Antworten das Präparat Telcor Arginin plus mit seiner „einzigartigen Nährstoffkombination“. Aus Sicht eines Lesers des Magazins wird durch die Nennung Werbung für dieses Produkt gemacht. Er sieht das Trennungsgebot verletzt und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Wochenmagazins sieht in dem strittigen Punkt keine Werbung. Vorbeugende Maßnahmen gegen Herzinfarkt und Schlaganfall seien für jeden publizistischen Gesundheitsteil wichtige Themen. Im konkreten Fall sei die Zeitschrift den Weg über ein Experteninterview gegangen. Der interviewte Professor sei nicht für eine auch immer geartete Nähe zur Pharmaindustrie bekannt. Er gelte als Kapazität auf bestimmten Gebieten der Herz-Kreislauf-Erkrankungen, deren Erforschung 1998 mit dem Medizin-Nobelpreis gewürdigt worden sei. Wenn ein solcher Mann einen körpereigenen Wirkstoff nenne, müsse man als Zeitschrift keinen Bogen darum herum machen, sondern versorge Patienten mit einer für sie wichtigen Information. Dies umso leichteren Herzens, als das genannte Produkt wegen der Wirkstoffkombination von Arginin und Folsäure über ein Alleinstellungsmerkmal verfüge und die Zeitschrift nicht in Geschäftsbeziehung zu dem Hersteller stehe. (2007)

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Begriff „Prachtexemplar“ ist Schleichwerbung

Eine Wochenzeitschrift beschäftigt sich unter der Überschrift „Draußen und schön“ mit Gartenmöbeln. Sie weist auf zwei Hersteller hin. Zwei Passagen heben die Produkte einer der Firmen besonders hervor, moniert ein Leser. Er sieht in dem Beitrag Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. In der Stellungnahme des Chefredakteurs heißt es, die Zeitschrift bringe viermal im Jahr „Extras“ zum Themen Bauen und Wohnen mit nützlichen Tipps im Allgemeinen und Produktvorstellungen im Besonderen. In dem kritisierten Beitrag werde aus saisonalem Anlass (Frühsommer) das eine mit dem anderen verbunden. Es handele sich im vorliegenden Fall um einen rein redaktionellen Beitrag zum Thema Gartenmöbel. Der Schwerpunkt liege auf Wetterbeständigkeit, Schönheit und der Erfolgsstory eines Außenseiters, wie sie täglich in Tageszeitungen oder Illustrierten zu lesen seien. Seine Zeitschrift – so der Chefredakteur – habe keinerlei geschäftlichen Kontakt mit den beiden Gartenmöbelherstellern. (2007)

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Selbstbewusst angesichts des Todes

„Ein letztes Winken vor dem Tod“ titelt eine Boulevardzeitung, die über eine Hinrichtung im Iran berichtet. Ein namentlich genannter junger Mann war wegen des Mordes an einem Richter zum Tod durch Erhängen verurteilt worden. Ein Foto zeigt den Delinquenten mit dem Kopf in der Schlinge kurz vor der Exekution, ein weiteres die Vollstrecker des Urteils. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, der Artikel verstoße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex. Die Berichterstattung habe nichts mit Informationsfreiheit zu tun, sondern bediene den Voyeurismus. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Seine Zeitung würde nie ein Fotomotiv veröffentlichen, dass den Vollzug oder eine vollzogene Hinrichtung zeige. Insbesondere wegen der selbstbewussten Geste des Verurteilten sei das veröffentlichte Bild dagegen ein Dokument der Zeitgeschichte. Aus diesem gehe die ganze Brutalität des iranischen Regimes metaphernhaft hervor. Deshalb habe man sich entschlossen, das Bild zu drucken. Der Chefredakteur weist auf mehrere renommierte Printmedien hin, die das Foto ebenfalls gebracht hätten. (2007)

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Von Giftzwergen und Staatsmännern

Eine Sonntagszeitung bringt ein Foto der Kaczynski-Zwillinge - der eine polnischer Staatschef, der andere Premier des Landes. Die Überschrift lautet „Europa – die polnischen Giftzwerge“. In der Bildunterschrift heißt es: „Schwere Gegner – Polens Präsident Lech Kaczynski (58; 1,57 Meter groß) verhandelte in Brüssel. Ministerpräsident Jaroslaw Kaczynski (45 Minuten älter als sein Zwillingsbruder) mischte sich aus Warschau ein, drohte im Fernsehen mit Veto.“ Der Beschwerdeführer in der Sache BK2-122/07 sieht in der Veröffentlichung eine Verunglimpfung, die an vergangene unselige Zeiten („Der Stürmer“) erinnere. Er hält die Überschrift für eine Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter. Der Beschwerdeführer in der Sache BK2-123/07 gibt sich als Kenner der Deutschen Geschichte aus. Auch er erinnert an den „Stürmer“ und obendrein an den „Völkischen Beobachter“ und spricht von „großkotziger deutscher Propaganda“. Ob – wie damals – jüdische Giftpilze oder jetzt polnische Giftzwerge: Es schnüre ihm die Kehle zu. Beide Beschwerdeführer wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, diese habe mit der Bezeichnung „Giftzwerge“ lediglich eine gängige, umgangssprachliche Wendung, ein so genanntes „Allerweltswort“ benutzt. Diese Redewendung habe ihre sachliche Anknüpfung in dem europaweit als anstößig empfundenen Auftreten der Brüder anlässlich des EU-Gipfels gefunden. Der Bezeichnung der Kaczynskis als „Giftzwerge“ liege insbesondere keine abwertende „Konnotation“ mit NS-Anklang zugrunde. Gegen diesen Vorwurf verwahrt sich die Zeitung. Ohne diskriminierende Tendenz knüpfe die Überschrift allein an das Auftreten des Brüderpaares beim EU-Gipfel an. Sie beziehe sich auf das durch die Brüder „vergiftete“ Europa-Klima. (2007)

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Die „Andersartigkeit“ einer Zeitungsseite

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Seite mit zwei redaktionell gestalteten Beiträgen über ein neues Hörgerät und dessen Anbieter am Verlagsort. Auf der gleichen Seite stehen zwei Anzeigen des Anbieters sowie eine allgemein gehaltene Anzeige für das Gerät. Die Überschrift spricht von einer „Weltpremiere“ in dem Geschäft und jubelt: „… das einzigartige Hörsystem ist da!“ Nach Auffassung eines Lesers ist nicht klar, wo auf dieser Seite Berichterstattung endet und Werbung anfängt. Von der Zeitung habe er die Auskunft erhalten, es habe sich um ein Anzeigenkollektiv gehandelt. Ein Mitarbeiter der Redaktion sei beauftragt worden, die Texte zu schreiben. Künftig werde man solche Seiten mit dem Wort „Anzeige“ kennzeichnen. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass die redaktionellen Beiträge werbliche Aussagen enthalten, wie sie ein Werbetexter kaum besser treffen könnte. Beispiele: „Jetzt ist diese neue Hörepoche bei Hörgeräte (…Name der Firma) zu bewundern“ oder „Es lohnt sich aber auch noch ein Besuch im Geschäft“. Die Chefredaktion leitet die Beschwerde an die Anzeigenabteilung weiter. Diese stellt fest, es habe sich um eine redaktionell gestaltete Seite gehandelt, für die sie – die Anzeigenabteilung – die Verantwortung trage. Die Zeitung lege bei der Veröffentlichung solcher Anzeigen größten Wert darauf, dass selbst flüchtige Leser Text und Anzeigen voneinander trennen können. Dies sei auch in diesem Fall geschehen. Der unmittelbare Vergleich einer normalen Redaktionsseite mit der redaktionell gestalteten Anzeige lasse zweifelsfrei erkennen, dass Inhalt und Formulierung der reklamehaften Sprache auf den ersten Blick deutlich erkennbar machten, dass es sich nicht um eine Seite des redaktionellen Teils handele. Weiterhin sei durch die Gestaltung mit einem höheren Bildanteil, die Anordnung der Bild/Text-Elemente und nicht zuletzt durch den Seitenkopf die Andersartigkeit der Anzeigenseite im Vergleich zum redaktionellen Teil eindeutig zu erkennen. Aufgrund dieser gestalterisch eindeutigen Unterschiede ist die Anzeigenabteilung der Ansicht, dass eine zusätzliche Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ nicht nötig war. Der Durchschnittsleser könne die Werbung als solche erkennen. (2007)

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„Falsches“ Zitat war doch korrekt

Die Ausbaupläne eines Pflegeheimes sind Anlass für einen Bericht in der Regionalzeitung. Darin werden Zitate und indirekte Aussagen des Beschwerdeführers veröffentlicht, der den Deutschen Presserat anruft. Er weist darauf hin, dass er zu einem früheren Beitrag der Zeitung einen Leserbrief sowie einen Hintergrundbrief an die Redaktion geschickt habe. Aus letzterem sei ihm ein falsches Zitat in den Mund gelegt („Die Leute werden in Geiselhaft genommen“) und dann in dem nunmehr veröffentlichten Bericht abgedruckt worden. Auch andere Aussagen seien sinnentstellend wiedergegeben worden. Das Material, das er an die Zeitung geschickt habe, sei zur Stellungnahme an Dritte weitergegeben worden. Ein Foto von ihm habe die Redaktion ohne Genehmigung abgedruckt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Vorwürfe für sachlich unbegründet. Der Beschwerdeführer sei von der Zeitung mit den Worten „Patienten werden in Geiselhaft genommen“ und „Die Leute werden in Geiselhaft genommen“ zitiert worden, Äußerungen, von denen sich der Beschwerdeführer auch nicht distanziere. Der Brief an die Redaktion beweise, dass sie seiner Überzeugung entsprächen. Er habe bei Gesprächen mit der Redaktion zur Umschreibung der aus seiner Sicht unhaltbaren Situation im Pflegeheim auch Begriffe wie „Aufbewahrungsanstalt“, „Kasernierung“ und „Zwangsunterbringung“ benutzt. Aufzeichnungen der Redaktion bestätigten die richtige Wiedergabe der Zitate. Zur Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers merkt die Rechtsabteilung an, dass dieser seit dem Beginn der Querelen um das Pflegeheim eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Er müsse daher das Bild und die Nennung seines Namens hinnehmen. Der Beschwerdeführer behaupte weiterhin, der Zeitung kein Interview gegeben zu haben, das wörtliche Zitate zulasse. Er bestätige jedoch selbst, zwei Telefonate mit der Redaktion geführt zu haben. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass deren Inhalt Gegenstand der Berichterstattung sein werde. Dagegen habe er nichts eingewendet. (2007)

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Öffentliches Schnapstrinken mit Damenhilfe

Eine Erotikshow mit Schnapsabfüllung ist Thema in einer Lokalzeitung. Sie berichtet über einen „Herrenabend“ anlässlich des alljährlichen Schützenfestes, dem sie in der Überschrift „Ballermann-Atmosphäre“ bescheinigt. Vier Go-Go-Girls hätten Männern direkt in den Mund Hochprozentiges geschüttet. Anhand von drei Fotos weist die Zeitung die Richtigkeit des im Text Berichteten nach. Sie zeigen, wie die luftig gewandeten Damen den Herren eine Schnapsflasche an den Mund halten. Ein Leser kritisiert den Abdruck der Fotos. Alkohol im Übermaß sei vor allem für junge Leute besonders schädlich. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung stellt aus seiner Sicht klar, dass sein Blatt vor der Verharmlosung von Alkohol warnen wollte. Das Konsumieren von Alkohol aus der Hand von leicht bekleideten Damen sei eine niveaulose Geschäftsidee, die den Verbrauch von Hochprozentigem bagatellisiere. Er – der Chefredakteur – habe es für falsch gehalten, über den Vorfall nicht zu berichten und persönlich zur Feder gegriffen. Die weniger schönen Seiten eines Schützenfestes darzustellen und mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt aufzubereiten, sei auch Aufgabe der Presse. Leser, die sich mit den Vorkommnissen kritisch auseinandergesetzt hätten, seien zu Wort gekommen. Für eine Korrektur oder Folgeberichterstattung sehe er keinen Anlass. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit der Anmerkung, es erscheine ihm wichtiger, mit der Berichterstattung eine kontroverse Debatte zu entfachen als unangenehme Dinge zu verschweigen. (2007)

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Tierpfleger von Löwen attackiert

Auf einer Fotostrecke ist zu sehen, wie ein Löwe einen Pfleger attackiert. Das Raubtier beißt in eine Hand, eine Schulter und beide Beine des Mannes. Die Bilder illustrieren den in einer Boulevardzeitung unter der Überschrift „Löwe zerfleischt Pfleger“ erscheinenden Artikel. Zu sehen ist auch ein Polizist mit gezogener Waffe, wie er den Löwen tötet. Zwei weitere Fotos zeigen das getötete Tier und den verletzt auf dem Boden liegenden Pfleger. Der Bildtext lautet: „Gerade noch rechtzeitig! Der schwer verletzte Pfleger kann vom Notarzt reanimiert werden“. Der Unfall ereignet sich in einer Stadt im Iran. Das Datum wird nicht genannt. Nach Auffassung eines Bloggers verletzt die Zeitung die Ziffern 11 und 8 des Pressekodex. Sie zeige den verletzten Pfleger in einer Situation höchster Not und offensichtlicher Lebensgefahr. Vor allem das letzte Foto zeige einen körperlich und seelisch leidenden Menschen im Sinne der Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung). Ein öffentliches Interesse an den blutigen Details des Löwenangriffs sei nicht ersichtlich. Im Interesse der Sensationslust der Leser werde das Opfer zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt. Die Zeitung habe über einen drei Monate zurückliegenden Vorfall berichtet, ein Indiz dafür, dass die Berichterstattung ausschließlich der Befriedigung der Sensationslust der Leser diente. Ziffer 8 des Pressekodex sei dadurch verletzt worden, dass das Opfer erkennbar dargestellt wurde. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung habe die Redaktion die Gefährlichkeit von Raubtieren verdeutlichen wollen. Man habe dem allgemeinen Eindruck entgegenwirken wollen, diese Tiere seien possierliche Weggefährten, die ohne weiteres in die menschliche Lebensgemeinschaft integriert werden könnten. Die Zeitung stehe auf dem Standpunkt, dass mit der Berichterstattung ein Beitrag zur Meinungsbildung geleistet worden sei. Der Redaktion sei es nicht um die Wiedergabe eines aktuellen Ereignisses gegangen, sondern um die Problematik der Gefährlichkeit von wilden Tieren. (2007)

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Streit um den Zeitpunkt einer Anzeige

Ein Gewerkschaftsmagazin berichtet über Vorgänge in einem Landesverband unter der Überschrift „Spaltung im Vorstand“. Bundes- und Landesverband liegen in heftigem Streit, der beim Bundesverbandstag offen ausgetragen wird. Einer der Kontrahenten – so das Magazin – soll sich geweigert haben, eine Sitzung des Bundesvorstandes zu verlassen. Daraufhin habe dieser Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet. Der Betroffene – er ist Beschwerdeführer und wendet sich an den Deutschen Presserat – hält diese Aussage für falsch. Zum Zeitpunkt des Erscheinens der Ausgabe des Gewerkschaftsmagazins habe der Bundesvorstand keine Anzeige erstattet. Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft habe keine Anzeige vorgelegen. Aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die von der Zeitschrift schon Anfang Dezember 2006 in der Vergangenheitsform als erstattet gemeldete Anzeige tatsächlich aus dem Jahr 2007 stamme. Die Veröffentlichung verstößt nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), da sie unwahre Behauptungen enthalte und die Redaktion nicht recherchiert habe. Die Redaktion sei über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft informiert gewesen. Eine Folgeberichterstattung habe es nicht gegeben, obwohl die Redaktion dazu verpflichtet gewesen sei. Für das Gewerkschaftsmagazin äußert sich die damalige Chefredakteurin. Sie habe die Information über die Anzeige vom Bundesvorsitzenden bekommen. Dass die Anzeige in Wirklichkeit erst Monate später erstattet worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis, doch sei dieses Faktum unerheblich. Tatsache sei, dass die Anzeige erstattet worden sei. Der Pressekodex enthalte in Richtlinie 13.2 eine Regelung zur Folgeberichterstattung, die für den Fall der Erstberichterstattung über ein Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren gelte. Im vorliegenden Fall sei es gar nicht erst zu konkreten Ermittlungen gekommen. Im Übrigen schließt die Ex-Chefredakteurin nicht aus, dass ihre Nachfolger den jeweils aktuellen Stand der Zwistigkeiten zwischen Bundes- und Landesverband von Zeit zu Zeit im Magazin zusammenfassen würden. (2007)

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