Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
“Kampf um jeden Meter” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Mordprozess. Nach ihrer Beobachtung werde die Anklage zur Nebensache, weil sich Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht angeblich einen Kleinkrieg lieferten. Der von einem Anwalt vertretene Beschwerdeführer beanstandet vor allem drei Passagen des Berichtes. Es sei nicht zutreffend, dass der Anwalt nicht mit den bestellten Pflichtverteidigern zusammenarbeite. Gleiches gelte für die Formulierung, dass er das Gericht keines Blickes würdige. Und schließlich werde durch eine weitere Formulierung in dem Bericht unterstellt, dass der Angeklagte einem Mafia-Clan angehöre. Auch dies sei unzutreffend. Vor allem sei unklar, aufgrund welcher Quellenlage der Bericht entstanden sei, da jedenfalls niemand mit dem Anwalt gesprochen habe. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, die Zuordnung des Angeklagten zu einer “weich umrissenen” Personengruppe durch die umgangssprachliche Formulierung “Mafia-Clan” sei zu rechtfertigen. In der Anklageschrift sei von mafiaähnlichen Strukturen ausdrücklich die Rede. Die Formulierung sei auch dadurch zulässig, dass der Prozess entgegen sonstiger Übung in einem besonders gesicherten Gerichtsgebäude stattgefunden habe. Die dort vorhandenen Räume seien extra für Prozesse gegen die organisierte Kriminalität vorgesehen. (2005)
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Eine Fachzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Bigger than ever“ einen Beitrag über einen Internationalen Hörgeräteakustiker-Kongress in Frankfurt. Der Autor nimmt die Veranstaltung ironisch-satirisch aufs Korn. Ihn erinnert das Produkt „Lynx“ einer bestimmten und namentlich genannten Firma „…an Songbird und ähnlichen Schrott“. Aufgrund der Werbung auf T-Shirts von Firmen-Hostessen („Die geilsten Teile kommen aus der Schweiz“) trifft der Autor zudem die Feststellung, wer das eigenwillige Bergvolk in unserer Nachbarschaft kenne, wisse, dass die schon immer „eine Sex-Meise gehabt“ hätten. Man müsse nur einmal am Bahnhofkiosk in Zürich den „Schweizer Sexanzeiger“ kaufen, um rasch festzustellen, dass „anything goes“. Am Ende der Passage heißt es: „Ich schlage vor, dass wir diesen geilen Anbieter künftig ´lynx´ liegen lassen“. Die angegriffene Firma sieht Ironie und Satire etwas anders, nämlich als eine ehrverletzende und polarisierende Darstellung ihres Messeauftritts. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Ein Vertreter der kritisierten Fachzeitschrift bezeichnet die Glosse als festen Bestandteil des Blattes. Ein allgemein anerkannter Fachmann äußere sich an diesem Platz seit Jahren zu branchenaktuellen Themen. Insider rechneten dabei stets mit satirischen Übertreibungen. Die Beschwerde führende Firma habe sich auf dem Kongress durch Hostessen mit ausgeprägter Oberweite repräsentieren lassen. Ihre T-Shirts hätten die Aufschrift getragen „Die geilsten Dinger kommen aus der Schweiz“. So habe der Firmenauftritt wohl unter dem Motto „Sex sells“ gestanden. Dieser Ansatz sei von dem Glossen-Schreiber satirisch aufbereitet worden. Keineswegs sollten die Schweizer Bürger pauschal herabgewürdigt werden. Gleiches gelte für die geschäftliche Ehre der Firma. Zu dem Kritikpunkt vom „Songbird und ähnlichem Schrott“ erläutert der Verlagsrepräsentant, damit seien Hörgeräte angesprochen, die vor Jahren von inzwischen insolventen Firmen angeboten worden seien und die nichts getaugt hätten. Jeder Insider wisse, worum es bei dieser Anmerkung gehe. (2006)
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Der Streit um die Mohammed-Karikaturen schlägt sich in einer überregionalen Tageszeitung auf der Titelseite nieder. Unter der Überschrift “Protest gegen Mohammed-Bilder erfolgreich” ist eine der Zeichnungen abgedruckt. Sie zeigt den Propheten, aus dessen Kopfbedeckung eine brennende Zündschnur hervorragt. Im Innern des Blattes werden weitere vier Karikaturen veröffentlicht, eine davon im Großformat. Unter der Überschrift “Heiliger Zorn” setzt sich schließlich ein Kommentator mit dem Thema auseinander. Im Hinblick auf die Reaktionen nach der Veröffentlichung der Zeichnungen in einer dänischen Zeitung wird die Frage gestellt, wie satirefähig der Islam sei. Es gebe, so der Autor, “eine Schamschwelle satirischer Verhunzung”, die in Religionsfragen nicht überschritten werden sollte. Da die westliche Demokratie die “institutionalisierte Form der Meinungsfreiheit” sei, überfordere der von den Moslems angelegte Maßstab die offene Gesellschaft. Es gebe im Westen kein “Recht auf Satireverschonung”. Beispielhaft wird die Kritik am Christentum aufgeführt. In dem Kommentar werden die moslemischen Proteste als “heuchlerisch” und der Prophet Mohammed als “mittelalterlicher Räuberfürst” bezeichnet. Zahlreiche Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie sehen im Nachdruck der Karikaturen sowie dem Kommentar einen Verstoß gegen Ziffer 10 des Pressekodex. (Verletzung des sittlichen und religiösen Empfindens einer Personengruppe). Die Darstellung des Propheten sei beleidigend und verletzend. Die Darstellung des Propheten auf der Titelseite mit einer Bombe mit angezündeter Zündschnur in der Kopfbedeckung suggeriere die direkte Assoziation mit dem Terrorismus. Die großformatige Darstellung einer Karikatur im Innern des Blattes sei mit der Dokumentationspflicht nicht mehr zu erklären. Mit dem Nachdruck der umstrittenen Karikaturen zu diesem Zeitpunkt sei die Beleidigung einer religiösen Minderheit bewusst in Kauf genommen worden. Die Bezeichnung Mohammeds als “frühmittelalterlicher Räuberfürst” im Kommentar sei ebenfalls beleidigend. Die Chefredaktion hält die Beschwerden für unbegründet. Die Zeitung habe insbesondere nicht religiöse Symbole lächerlich gemacht oder sie herabgesetzt, weder Glaubenswahrheiten des Islam verfälscht noch verunglimpft. Die Beiträge zu diesem Thema seien publizistisch veranlasst und gerechtfertigt gewesen. Dies schließe den Nachdruck der Karikaturen mit ein. Der Abdruck der Zeichnungen sei als zulässige Meinungsäußerung und im Rahmen der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Es sei zulässig, mit den Abbildungen zu dokumentieren, was den Konflikt, über den berichtet worden sei, ausgelöst habe. Hinsichtlich des Begriffs “mittelalterlicher Räuberfürst” beruft sich die Chefredaktion auf das Recht der freien Meinungsäußerung. Der Begriff sei nicht willkürlich verwendet worden. Ihm habe ein sachlicher Bezug zugrunde gelegen und er basiere auf wahren Tatsachen. Es sei historisch überliefert, dass Mohammed zunächst vor allem ein Feldherr gewesen sei. So sei es eine erlaubte sprachliche Zuspitzung, wenn in dem Kontext von einem “Räuberfürsten” gesprochen werde. Ausdrücklich nicht gemeint sei ein herabwürdigend abfälliger, umgangssprachlicher Begriffsgebrauch gewesen. (2006)
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Unter der Überschrift “Amtsgericht … übt Milde gegenüber Computerbetrüger” berichtet eine Regionalzeitung über ein Gerichtsverfahren. Es geht um einen Angeklagten, der bei einer Geldautomatenmanipulation gefilmt wurde. In dem Artikel heißt es: “Der arbeitslose, bereits wegen Unterschlagung in vier Fällen und Diebstahl vorbestrafte Mann, der nichts besitzt und bei der Oma wohnt, gab auch sofort den Computerbetrug in … zu.” Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten für das Verständnis des Tathergangs unerheblich sei. Auch der Autor könne keinen Sachbezug zu dem Tathergang herleiten. Arbeitslose sind nach Meinung des Beschwerdeführers eine schutzbedürftige Minderheit in Deutschland. So sei der Artikel geeignet, Vorurteile gegen die gesamte Gruppe der Arbeitslosen zu schüren. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Arbeitslosigkeit nur einmal im Text kurz erwähnt worden sei und der Beschreibung der handelnden Person diene. Hätte der Betroffen im Beruf gestanden, wäre auch dies erwähnt worden. Eine Diskriminierung von Arbeitslosen liege deshalb nicht vor. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Verhaftung eines Tankstellen-“Räubers”. Bei dem Täter handle es sich um einen 24-jährigen Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten für das Verständnis des Tathergangs unerheblich sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind Arbeitslose eine schutzbedürftige Minderheit in Deutschland. Der Artikel sei geeignet, Vorurteile gegen die gesamte Gruppe der Arbeitslosen zu schüren. Außerdem werde der Tatverdächtige als “Tankstellen-Räuber” und als “Täter” bezeichnet. Damit werde er verschiedentlich als Schuldiger bezeichnet, obwohl es noch kein rechtskräftiges Urteil gebe. Dies verstoße gegen das Vorverurteilungsverbot nach Ziffer 13 des Pressekodex. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass eine Diskriminierung von Arbeitslosen nicht vorliegt. Wenn in dem Artikel von “Räuber” gesprochen werde, so liege das an den konkreten Umständen. Der maskierte Mann sei mit einem anderen Tankstellenkunden zusammengestoßen, der den entscheidenden Hinweis auf den mutmaßlichen Täter gegeben habe. (2005)
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Die Verleihung eines Preises für Zivilcourage ist Thema in einer Regionalzeitung. Unter anderem heißt es in dem Bericht, eine Frau sei dafür geehrt worden, “dass sie eine Vergewaltigung verhindert” habe. Da sich die Zeitung nach eigener Mitteilung auf eine Nachrichtenagentur als Quelle für den Artikel bezieht, eröffnet der Deutsche Presserat ein Verfahren gegen die Agentur. Die Rechtsvertretung des Mannes, gegen den der Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Raum steht, hatte in ihrer Beschwerde gegen die Zeitung angeführt, dass von einem Vergewaltigungsversuch nicht einmal die Staatsanwaltschaft ausgehe. Es gebe den Vorwurf der sexuellen Nötigung. Die Behauptung der Zeitung sei daher falsch. Außerdem könne ihr Mandant identifiziert werden. In einer Pressemitteilung des Landesinnenministeriums ist davon die Rede, dass die Frau von schlimmeren Misshandlungen verschont geblieben sei. Der Begriff “Vergewaltigung” habe dabei nie eine Rolle gespielt. Der Anwalt ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Agentur teilt mit, dass in der entsprechenden Meldung inhaltlich richtig, aber handwerklich falsch berichtet worden sei. Die Meldung fuße auf Aussagen der Frau, die für ihre Zivilcourage ausgezeichnet wurde. Nach deren Aussage sei das Tatopfer mit nacktem Oberkörper vor dem Tatverdächtigen geflohen. Die Frau habe die Vermutung geäußert, dass sie eine Vergewaltigung verhindert habe. Diese Einschätzung sei auch während der Veranstaltung von anderen Rednern geäußert worden. Die Agenturmitarbeiterin habe diese Äußerungen nicht als Zitat kenntlich gemacht, sondern so präsentiert, als sei es eine Behauptung der Agentur. (2005)
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“Moshammer-Mörder legt volles Geständnis ab: “Ich habe ihn getötet” titelt eine Regionalzeitung. In dem dazugehörigen Bericht beschäftigt sich das Blatt mit dem Beginn des Prozesses gegen den mutmaßlichen Mörder des Münchner Mode-Promis, Herisch A. Wie schon in der Überschrift wird mitgeteilt, dass der Angeklagte ein volles Geständnis abgelegt habe. In der Sache hat es schon ein Verfahren vor dem Presserat gegen die Zeitung gegeben. Da diese sich auf eine Agentur beruft, eröffnet der Presserat als Beschwerdeführer ein Verfahren gegen die Agentur. Deren Rechtsvertretung teilt mit, dass die beanstandete Überschrift nicht von ihr, sondern von der Zeitung stamme. Ihre Überschrift habe gelautet: “Moshammer-Prozess: Angeklagter legt volles Geständnis ab.” Soweit sich die Beschwerde in weiten Teilen auf die Überschrift und die darin angeblich behauptete Vorverurteilung beziehe, betreffe dies die Agentur somit nicht. Im weiteren Textverlauf finde keine Vorverurteilung statt. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Herisch A. nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Moshammer aus Habgier erdrosselt haben soll. Richtig sei allerdings, dass es im dritten Absatz der Meldung heiße: “Moshammer war … ermordet in seinem Haus aufgefunden worden.” Hier wäre sicherlich eine strafrechtlich neutralere Formulierung besser gewesen, so die Rechtsvertretung der Agentur. (2005)
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“Osthoff: Was ihre Familie gegen sie hat” titelt eine Boulevardzeitung im Rahmen ihrer Berichterstattung über das Schicksal der im Irak entführten Frau. Sie zitiert einen Mann, der Susanne Osthoff kurz vor ihrer Entführung mehrmals getroffen hat. Er wird in dem Artikel wie folgt zitiert: “…Ihre Familie wollte keinen Ausländer in ihrer Familie, und als sie einen Muslimen heiraten und selbst Muslimin wurde, haben sie sie eben rausgeschmissen”. Im Hinblick auf die Mutter von Frau Osthoff – sie ruft als Beschwerdeführerin den Deutschen Presserat an – sagt er: “Die Mutter wollte nie, dass sie studiert (…)”. Mutter und Stiefvater von Susanne Osthoff kritisieren, dass sie zu den Aussagen von der Zeitung nicht gehört wurden. Was der Mann behaupte, sei nicht korrekt. Susanne Osthoff und ihr Mann seien von ihnen durchaus unterstützt worden. Auch habe sie – die Mutter – sie gegen den Widerstand des Vaters während des Studiums unterstützt. Dafür gebe es auch Belege. Die Zeitung teilt mit, dass sie die Beschwerdeführerin in mehreren Beiträge ausführlich habe zu Wort kommen lassen. Nach der Befreiung von Susanne Osthoff sei jedoch klar geworden, dass die Sicht der Mutter mit der Wirklichkeit nicht kompatibel sei. Die Zeitung bleibt dabei, dass die Familie trotz gegenteiliger Behauptung gegen die Heirat ihrer Tochter mit einem Muslim und gegen das Studium war. Im Gegensatz zur Familie hätte Frau Osthoff mit dem im Bericht zitierten Mann in den letzten Jahren häufig Kontakt gehabt. Seine Aussagen seien glaubwürdig. Dass das Verhältnis zwischen der Familie und Susanne Osthoff seit Jahren zerrüttet war, sei kein Geheimnis. In Interviews von Frau Osthoff mit einer Wochenzeitung und einem Magazin sei dies klar zum Ausdruck gekommen. (2006)
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“In seltener Einmütigkeit beeilten sich kurz nach dem Unglück die Stadträte jeder Couleur, zu versichern, sie hätten von Sicherheitsmängeln in der 33 Jahre alten Halle nichts gewusst. Bei den diskutierten Sanierungen sei es nur um verbesserte Technik gegangen.” So berichtet ein Nachrichtenmagazin über den Halleneinsturz von Bad Reichenhall, bei dem 15 Tote zu beklagen waren. Das Blatt zitiert eine Bundestagsabgeordnete, die sich auf ihrer Homepage zu der Eissporthalle geäußert habe. Der Zustand der Anlage werde nicht besser, und die SPD wolle nun eine Entscheidung herbeiführen. Die Abgeordnete wörtlich weiter: “Ansonsten könne es passieren, dass es zuletzt zu einer Schließung wegen unterlassener Hilfeleistung kommt.” Das Nachrichtenmagazin: “Der Satz klingt wie eine Ankündigung des Infernos.” Die Abgeordnete, die bereits eine Gegendarstellung in dem Nachrichtenmagazin erwirkt hat, schaltet den Deutschen Presserat ein. Der fragliche Satz sei korrekt. Allerdings habe er sich nicht auf Sicherheitsbedenken, sondern auf die wirtschaftliche Situation der Halle bezogen. Unmittelbar nach dem Unglück sei die komplette Internet-Seite geändert worden, weil man im Schatten des Unglücks keine politische Auseinandersetzung habe führen wollen. Die Rechtsabteilung des Magazins bezieht sich auf eine Pressemitteilung der Abgeordneten, die mit den Worten beginn: “Die Eislauf- und Schwimmhalle … ist in die Jahre gekommen. Die Sanierung steht an, ob es aber dazu kommt, steht noch in den Sternen.” Aus diesem Zitat sowie dem dann folgenden Hinweis von der drohenden Schließung wegen unterlassener Hilfeleistung lasse sich die Formulierung im Magazin, dass der letzte Satz “wie eine Ankündigung des Infernos” klinge, ableiten. Es handle sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Damit werde nicht die Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Beschwerdeführerin habe von dem bevorstehenden Dacheinsturz gewusst oder ihn zumindest geahnt. Eine derartige Interpretation sei abwegig. (2006)
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“Gemeinsam gegen den Lärm” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Belästigungen durch einen nahe gelegenen Großflughafen. Zum Artikel gehört ein Foto, das ein Verkehrsflugzeug in der Luft zeigt. Im unteren Teil des Bildes sind Teile von Gebäuden zu erkennen. Ein Leser teilt mit, das Bild sei Teil einer Fotomontage, die die Zeitung zweieinhalb Jahre vorher schon einmal veröffentlicht habe. Er moniert, dass die erneute Bildveröffentlichung nicht als Montage erkennbar gemacht worden sei. Die Redaktion, von ihm angesprochen, habe den Fehler eingeräumt. Es bestünde die klare Anweisung, dass Fotomontagen als solche kenntlich gemacht werden müssten. Da dies im konkreten Fall nicht geschehen sei, habe sich die Redaktion bei ihm entschuldigt. Dennoch ruft der Mann den Deutschen Presserat an. Die Redaktionsleitung bezieht sich auf die Entschuldigung, die sie gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen habe. Eine weitere Stellungnahme habe sie der Angelegenheit nicht hinzuzufügen. (2005)
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