Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Tod und Leid ganz nahe gekommen

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Eingeschränkte Solidarität“. Es geht um den Terroranschlag im nordafghanischen Kunduz, dem mehrere Bundeswehrsoldaten zum Opfer fielen. Mehrere wurden zum Teil schwer verletzt. Dem Artikel beigestellt ist das Foto eines verletzten Soldaten. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Reinhold Robbe, kritisiert die Veröffentlichung des Fotos, auf dem der verletzte Soldat identifizierbar dargestellt ist. Er sieht eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und der Gefühle seiner Angehörigen. Es hätte den publizistischen Wert des Fotos in keiner Weise gemindert, wenn die Redaktion den Bundeswehrangehörigen unkenntlich gemacht hätte. Robbe, der den Deutschen Presserat anruft, sieht auch eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid und Gewalt und vermisst eine Abwägung zwischen der Publikation und den Gefühlen der Angehörigen. Der Verlag des Magazins spricht von einem zeitgeschichtlichen Dokument. Der Anschlag in Kunduz habe eine erneute und verstärkte öffentliche Diskussion über den Sinn des Afghanistan-Einsatzes entfacht. Der Tod von Bundeswehrangehörigen und Afghanen und das Leid in den betroffenen Familien seien plötzlich ganz nahe gekommen. Es gehe hier nicht um eine politisch-abstrakte Frage, sondern es werde deutlich, was auf dem Spiel stehe: Es sei abzuwägen zwischen dem Leben und der Gesundheit der Soldaten auf der einen Seite. Dieser stehe die Unterstützung Afghanistans im Kampf um halbwegs erträgliche Lebensbedingungen gegenüber. Die Grenze zwischen notwendiger Information und unangemessener Darstellung von Opfern sieht das Justitiariat des Magazins nicht überschritten. Das Bild sei klein und die Perspektive so gewählt, dass der Soldat eher nicht zu erkennen sei. Er werde nicht zur Schau gestellt. Andererseits solle und müsse deutlich werden, dass es sich hier um einen leidenden Menschen handelt. (2007)

Weiterlesen

Täter war relative Person der Zeitgeschichte

„Student aus Südkorea tötete 32 Menschen“ – so lautet die Überschrift, unter der eine Regionalzeitung über ein Massaker im US-Bundesstaat Virginia berichtet. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Nationalität des Täters erwähnt wird. Er sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Tat hätte ebenso gut von einer Person mit anderer Nationalität begangen werden können. Der Täter habe im Übrigen den größten Teil seines Lebens in den USA verbracht. Die Erwähnung der Nationalität könne zudem Vorurteile schüren. Der Leser und Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlagsleiter der Zeitung nimmt Stellung. Er weist auf Sinn und Zweck der Ziffer 12 hin. Sie sei eine Festschreibung des in Artikel 3, Absatz 3, des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankerten Verbots der Diskriminierung eines Menschen. Umgesetzt auf das Presserecht beinhalte diese Regelung das Gebot, in der Berichterstattung ohne sachlichen Grund keinen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder nationalen Gruppe und der Negativberichterstattung zu schaffen, die geeignet wäre, den Betroffenen gerade wegen seiner Abstammung oder Zugehörigkeit in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Bei der Berichterstattung im vorliegenden Fall handele es sich, so der Verlagsleiter weiter, gerade nicht um eine Diskriminierung von Südkoreanern, da aus dem Text hervorgehe, dass der Hintergrund der Tat in der schwierigen Persönlichkeit des jungen Mannes zu suchen sei. Die Berichterstattung gebe keine Veranlassung, Südkoreaner etwa als typische Gewalttäter anzusehen. Schließlich sei auch die Namensnennung aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses gerechtfertigt gewesen. Der Amokläufer sei zweifellos eine relative Person der Zeitgeschichte, deren Identität preisgegeben werden könne. (2007)

Weiterlesen

Eine Überschrift verkürzt oft zwangsläufig

Die Kritik des Augsburger Bischofs Mixa an der Familienpolitik von Familienministerin Ursula von der Leyen ist Gegenstand zweier Artikel in einer Regionalzeitung. Der auf der Titelseite ist überschrieben mit „Arbeiten verletzt Würde der Frau“, der andere im Innern des Blattes trägt die Überschrift „Die Katholiken ringen um ihr Familienbild“. Die Überschrift des ersten Artikels ist als Zitat gekennzeichnet. Im Beitrag selbst heißt es hierzu: „Mixa sagte, es sei ´inhuman´ und gegen die ´Würde der Frau´, wenn sie ihr Kind maximal ein Jahr betreue“. Der Beschwerdeführer sieht eine Diskrepanz zwischen der Überschrift und dem Inhalt der beiden Veröffentlichungen. Weder in der konkreten Meldung auf der Titelseite noch im anschließenden Artikel werde das in der Überschrift veröffentlichte Zitat so wieder aufgegriffen bzw. nachgewiesen, dass es tatsächlich so gesagt wurde. Der Chefredakteur der Zeitung räumt zwar ein, dass die Überschrift eine Verkürzung sei, doch sei im Kontext der damaligen Debatte völlig klar, dass der Bischof nicht das Arbeiten generell gemeint habe. Er legt einen Artikel aus einem anderen Medium mit der Überschrift „Bischof Mixa sieht Würde der Frau gefährdet“ bei. Daraus werde ersichtlich, dass der geistliche Würdenträger die beiden Begriffe „Würde“ und „Arbeit“ sehr wohl in einen engen Zusammenhang – nämlich den der Kindererziehung – gestellt habe. Dies im Detail in einer Überschrift unterzubringen, sei aber nicht möglich. (2007)

Weiterlesen

„Von ´Sensationsheische´ keine Rede“

Unter der Überschrift „Wir stehen unter Schock“ berichtet eine Regionalzeitung über das Unglück in Grevenbroich, bei dem fünf Arbeiter ums Leben gekommen waren [Zahl später auf drei korrigiert]. Dem Artikel ist ein Foto mit der Bildunterschrift „Ein toter Arbeiter hängt an seinem Sicherheitsgurt“ beigestellt. Der Mann ist seitlich von hinten zu sehen. Ein Ehepaar und zwei weitere Leser sind der Ansicht, dass die Abbildung des toten Arbeiters unangemessen sensationell ist (Ziffer 11 des Pressekodex), die Menschenwürde des Menschen missachtet (Ziffer 1) und auch seine Intimsphäre (Ziffer 8) verletzt. Die Art der Berichterstattung sei abstoßend und beleidige nicht nur den Toten, sondern auch seine Verwandten und Freunde. Ein Beschwerdeführer spricht davon, dass „die Würde dieses bedauernswerten Menschen mit Füßen getreten als auch auf die Trauer der Hinterbliebenen keine Rücksicht genommen“ werde. Und weiter: „Es wird lediglich zur Steigerung der Auflage einer immer weiter um sich greifenden Sensationsgier Vorschub geleistet“. Ein anderer schreibt: „Das Foto hätte so nicht veröffentlicht werden dürfen und die Abbildung ist mit der Informationspflicht des Mediums Tageszeitung nicht zu rechtfertigen.“ Für den Chefredakteur der Zeitung stand bei der Veröffentlichung „die Dokumentationsabsicht im Vordergrund“. Angesichts der Berichterstattung im Innern des Blattes könne keine Rede von Auflage steigernder „Sensationsheische“ sein. An Stelle einer ausführlichen Stellungnahme legt er seiner Antwort auf die Beschwerde eine Leserbriefseite bei, die nach der Berichterstattung über das Unglück erschien. Die Leserbriefschreiber kritisierten den Abdruck des Fotos. In einer Anmerkung der Redaktion auf dieser Seite heißt es: „Die Veröffentlichung des Fotos mit dem toten Arbeiter glaubte die Redaktion verantworten zu können, um die ungewöhnliche, die schreckliche Dimension des Unglücks von Grevenbroich zu verdeutlichen. Zur Informationsaufgabe der Presse gehört auch die Dokumentation von Tod und Leid. (…) Dennoch können wir in diesem Fall die Kritik unserer Leser nachvollziehen, weil ein einzelnes Opfer so exponiert zu sehen war (…)“. (2007)

Weiterlesen

Einzelnes Opfer exponiert dargestellt

Unter der Überschrift „Weiter Rätselraten über Unglücksursache“ berichtet eine Regionalzeitung über das Unglück von Grevenbroich. Dabei wurden auf einer Baustelle beim Einsturz eines Gerüsts fünf Arbeiter getötet [Zahl später auf drei korrigiert] und mehrere schwer verletzt. Der Beitrag ist mit einem Bild von der Baustelle illustriert: Ein toter Arbeiter, der in einem Sicherheitsgurt hängt. Daneben ein Retter, der versucht, den Toten zu bergen. Dieser ist seitlich von hinten zu sehen. Im Abdruck dieses Bildes sieht ein Leser einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Würde des Menschen, so der Beschwerdeführer, sei auch nach dem Tod unantastbar. Mit der Veröffentlichung nehme die Zeitung außerdem keine Rücksicht auf die Gefühle der Angehörigen des Opfers. Der Chefredakteur sieht keinen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Er begründet dies so: „…insbesondere dann nicht, wenn die Darstellung – wie im vorliegenden Fall – so zurückhaltend erfolgt, dass das Opfer nicht einmal im Ansatz erkennbar oder identifizierbar ist“. Wegen der „besonderen dramatischen Umstände“ des Unglücks sei eine diskrete Illustration zu dokumentarischen Zwecken erlaubt, meint der Chefredakteur. Ein Vergleich mit dem nationalen und internationalen Medienecho bestätige die Redaktion in ihrer richtigen „Entscheidung“. (2007)

Weiterlesen

Feste Regeln bei Leserumfragen

„Deutschland streitet über Tempolimit 130“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel zum Thema Tempolimit auf Autobahnen. Sie berichtet darin über das Ergebnis einer Leserumfrage. Eine klare Mehrheit der Befragten habe sich demnach für eine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgesprochen. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung eine gezielte Stimmungsbeeinflussung. Es werde suggeriert, dass eine - eventuell sogar repräsentative - Umfrage stattgefunden habe. Tatsächlich seien die Umfrageergebnisse jedoch aus Leserzuschriften abgeleitet worden, so dass lediglich wenige einzelne Zuschriften und Anrufe der „Umfrage“ zugrunde lagen. Die Basis der Umfrage – so der Leser – seien nicht angegeben worden. Der Chefredakteur der Zeitung: Aus der Themenaufbereitung gehe eindeutig hervor, dass es sich nicht um eine systematische Befragung gehandelt habe. Man habe die Leser zur Stellungnahme aufgerufen und die eingegangenen Anmerkungen dann verarbeitet. Nirgendwo sei zu lesen, dass zwei Drittel der Bevölkerung Befürworter des Tempolimits seien. Bei der Gewichtung der Stellungnahmen – so der Chefredakteur – habe die Redaktion darauf geachtet, dass beide Seiten in gleichem Maße zu Wort kamen. Das Ganze sei durch einen Pro- und Contra-Kommentar abgerundet. Beim besten Willen sei nicht einzusehen, inwieweit der Zeitung eine nicht objektive Berichterstattung vorzuwerfen sei. Die Quelle der Umfrageergebnisse sei im Übrigen sehr wohl vermerkt. (2007)

Weiterlesen

Details hätten Missverständnisse vermieden

„Kontopfändung gegen Ex-Bürgermeister …“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Fall eines Parteipolitikers und Anwalts. Es geht um eine Kontopfändung, die erfolgte, weil er mit der Miete für die Anwaltskanzlei im Rückstand war. Der Betroffene sieht eine unvollständige und irreführende Darstellung. Die Zeitung habe nicht den Betrag genannt, um den es gehe (3.259,64 Euro). Sie berichte auch nicht, dass er seinen Teil der Miete bezahlt habe, während sein früherer Kanzleikollege im Rückstand gewesen sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, so der Beschwerdeführer, als habe er seinen Anteil erst nach der Aufforderung bezahlt. Insgesamt werde er durch die Darstellung in Misskredit gebracht und seine Bonität in Frage gestellt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung bestreitet der Beschwerdeführer nicht den dargestellten Sachverhalt. Er beanstande lediglich, dass nicht noch weitere Details veröffentlicht worden seien, wie beispielsweise die Höhe der Forderung oder die Tatsache, dass er für die Miete lediglich zur Hälfte hafte. Es habe für die Zeitung jedoch keinerlei Verpflichtung bestanden, diese Angaben in den Beitrag aufzunehmen. Die Tatsache der Kontopfändung sei korrekt dargestellt worden. Aus dem Weglassen von Einzelheiten ergäben sich keine Missverständnisse. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Mieter dem Vermieter gegenüber ohnehin als Gesamtschuldner hafteten, was bedeute, dass der Beschwerdeführer im Außenverhältnis die offene Mietforderung insgesamt ausgleichen müsse. Die Redaktion habe auch ihre Sorgfaltspflicht gewahrt, indem sie den Politiker und Anwalt um eine Stellungnahme gebeten habe. Seine Erklärung, er habe die finanzielle Forderung anerkannt, sei veröffentlicht worden. Seine weitere Erklärung, dass die Mietrückstände den Anteil eines früheren Kollegen beträfen, sei ebenfalls enthalten. (2007)

Weiterlesen

Verlag als „obskur“ bezeichnet

Unter dem Titel „Verlagsneuling sorgt für Unruhe“ berichtet eine Fachzeitschrift über ein geplantes Gratisblatt. Der Verlag, der bereits im Internet auftritt, will nun auch auf dem Markt der Printmedien mitmischen. Die Zeitschrift versieht ihren Beitrag mit der Unterzeile “Ein obskurer Verlag will … ein Gratisblatt starten und bekommt Gegenwind“. Die Rechtsvertretung des als obskur bezeichneten Verlags sieht eine diffamierende und kreditgefährdende Berichterstattung. In der Unterzeile und an drei weiteren Stellen im Text taucht dieser Begriff auf. Es sei außerdem falsch, dass der Verlag eine Abmahnung von einer örtlichen Zeitung bekommen habe. Tatsächlich habe er freiwillig und ohne Abmahnung eine blaue Frakturschrift aus einem Logo herausgenommen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Verwendung des Begriffs „obskur“ für eine zulässige journalistische Wertung. Es gehe um einen Verlag, der zuvor schon den Start einer neuen Tageszeitung angekündigt habe. Tatsächlich sei dieses Blatt jedoch bislang nicht erschienen. Zudem habe es sich bei der Recherche herausgestellt, dass das Unternehmen zum Teil falsche Adressen angegeben habe und Impressumsangaben unvollständig seien. Die Wertung „obskur“ (laut Duden: dunkel, verdächtig, fragwürdig) sei vor diesem Hintergrund zutreffend. (2007)

Weiterlesen

Personenbeschreibung war abgesprochen

„Pyrrhussieg der Generäle“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin seinen Bericht über die politische Situation in Birma. Zwei Informanten kommen zu Wort. Sie äußern sich kritisch über das Regime. Einer der Männer wird als „Abt eines der wichtigen Klöster der Stadt Pakkoku“ beschrieben. Er sei über sechzig Jahre alt, klug und belesen. Er spreche auch ein wenig Englisch. Der zweite Informant wird als pensionierter Geschäftsmann und Mitglied eines zehnköpfigen Expertenrates der Industrie- und Handelskammer von Rangoon bezeichnet. Durch die Angaben zu den beiden Personen werde der Informantenschutz verletzt. Diese Ansicht vertritt ein Leser. Es sei für die Polizei vor Ort leicht, die Gesprächspartner des Magazins zu ermitteln. Durch die Nennung der Details könnten die Informanten in erhebliche Gefahr geraten. Der Beschwerdeführer teilt überdies mit, dass er als ehemaliger Bürger der DDR einen Redakteur des Magazins auf einen ernsten Verstoß gegen den Informantenschutz aufmerksam gemacht habe. Der Redakteur sei damals jede Erklärung schuldig geblieben. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins hält die Beschwerde für einen Aufhänger, dem einstigen DDR-Bürger eine Plattform für den von ihm selbst als „verjährt“ bezeichneten älteren Vorgang zu geben. Auf diese Vorwürfe gehe man deshalb nicht ein. Die eigentliche Beschwerde beziehe sich auf nichts als Mutmaßungen. In Pakokku gebe es etwa hundert Klöster. Der Autor des Beitrages, der sich seit vielen Jahren mit dem Thema Menschenrechte und Dissidenten beschäftige und daher den Informantenschutz geradezu verinnerlicht habe, habe sich mit seinen Informanten nur außerhalb von Klöstern getroffen. Im Einzelnen sehe man keine Veranlassung, darzulegen, welche konspirativen Mittel der Autor gewahrt habe, um seine Informanten zu schützen. Dies sei auch im Fall des Gesprächspartners in Rangoon gewährleistet. Das habe der Autor dem Beschwerdeführer gegenüber in einem Telefonat erörtert. (2007)

Weiterlesen

Schleichwerbung in acht Fällen

In acht Beiträgen berichtet eine Programmzeitschrift über diverse medizinische Themen. In den Veröffentlichungen wird jeweils ein bestimmtes Präparat genannt. In sechs Fällen geschieht dies beispielhaft, zweimal mit dem Hinweis, dass mit dem genannten Produkt eine Studie durchgeführt worden sei. Eine Leserin sieht Schleichwerbung für die genannten Produkte. Sie habe sich schon ein Jahr zuvor über ähnliche Veröffentlichungen in derselben Zeitschrift beschwert, woraufhin der Presserat eine Missbilligung ausgesprochen habe. Dies habe offensichtlich bei der Zeitschrift keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Die Rechtsabteilung des Verlags meint, in den Veröffentlichungen sei eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nicht zu erkennen. Ein redaktioneller Schwerpunkt der Zeitschrift sei es, Probleme der Leserschaft abzubilden und im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung Lösungen anzubieten. Von erheblichem Interesse seien in diesem Zusammenhang Themen aus dem Bereich Gesundheit, die in der Rubrik „Rat und Tat“ dargestellt würden. Die Beschwerdeführerin wendet sich wie schon im Jahr zuvor nahezu ausschließlich gegen Beiträge von Professor Hademar Bankhofer, die seit 2004 regelmäßig in der genannten Rubrik zu finden seien. Dessen Artikel seien rein redaktioneller Art. Wenn er Produkte nenne, gebe er seine persönliche Präferenz an die Leser weiter. Die Nennung erfolge wertfrei; das Produkt werde nicht angepriesen. (2007)

Weiterlesen