Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7293 Entscheidungen
Ein Hochglanz-Magazin veröffentlicht eine Fotostrecke und einen Artikel. Im Mittelpunkt der Berichterstattung: Die Fürther Landrätin Dr. Gabriele Pauli. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen die Präambel des Pressekodex und die Menschenwürde von Frau Pauli. Er ruft den Deutschen Presserat an, weil das Magazin nach seiner Meinung bewusst Paulis Ansehen beschädigt habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, die Würde der Landrätin sei nicht verletzt worden. Alle im Text enthaltenen Zitate seien mit ihr besprochen und von ihr abgesegnet worden. Die abgebildeten Fotos seien ihr noch während des „Shootings“ (auch „Fotografierens“) groß am Computerbildschirm gezeigt worden. Von der geplanten Veröffentlichung sei Frau Pauli begeistert gewesen, so die Rechtsvertretung der Zeitschrift. Weitergehende Absprachen, insbesondere im Hinblick auf eine Autorisierung, habe es nicht gegeben. Einen Tag vor der Veröffentlichung sei Frau Pauli anlässlich der Vorbereitung einer TV-Sendung mit dem fertigen Artikel konfrontiert worden. Laut Auskunft der TV-Redaktion habe sie sich über die „schönen Bilder“ gefreut und auch über die Überschrift geschmunzelt. Die lautete „Sankt Pauli“. Eine Verletzung ihrer Würde habe sie wohl kaum empfunden, da sie auch nach der Veröffentlichung mehrmals in der Öffentlichkeit betont habe, dass sie die Fotos ästhetisch und ansprechend finde. Etwaige anzügliche Gedanken seien Sache des jeweiligen Betrachters. Konsequenterweise – so die Zeitschrift am Ende ihrer Stellungnahme – habe die Landrätin den zunächst eingereichten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die sie mit einer angeblichen Nicht-Autorisierung der Fotos begründet hatte, zurückgenommen und alle entstandenen Kosten des Verfahrens übernommen. Auch die von ihr angestrengte Presseratsbeschwerde sei zurückgezogen worden. (2007)
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Auf Spurensuche“ über das geplante Gedenkbuch einer Soldatenkameradschaft. Deren Vorsitzender wird direkt und indirekt zitiert. Der Beitrag erregt das Missfallen eines Lesers, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Er führt an, dass der Vorsitzende der Soldatenkameradschaft überhaupt nicht mit der Redaktion gesprochen habe. Das habe dieser ihm versichert. Er vermute, dass die dem Vorsitzenden zugeschriebenen Aussagen aus dem Entwurf eines Gliederungskonzeptes für das Gedenkbuch entnommen worden seien, das er selbst zusammengestellt habe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Initiative zu dem kritisierten Beitrag sei von der Soldatenkameradschaft und dem örtlichen Heimatpfleger ausgegangen. Dieser habe der Redaktion den Entwurf für ein Vorwort zur Auswertung übergeben. Der bearbeitende Redakteur habe davon ausgehen können, dass die Zitate vom Kameradschaftsvorsitzenden stammten, da das Papier die Überschrift „Vorwort Vorsitzender Soldatenkameradschaft …“ gehabt habe. Von einem Entwurf sei nicht die Rede gewesen. Dass der Autor des Textes nicht der Vorsitzende selbst gewesen sei, habe der Redakteur nicht erkennen können. Der Beschwerdeführer habe es nach Veröffentlichung des kritisierten Beitrages abgelehnt, mit dem Redakteur ein klärendes Gespräch zu führen. Er habe auf schriftlichen Stellungnahmen bestanden. (2007)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Repräsentative Räumlichkeiten“ berichtet eine Lokalzeitung über eine Rechtsanwaltspraxis und ihr neues Domizil. Der Beitrag steht gemeinsam mit zwei Beiträgen („Investieren Sie in Ihre Zukunft“ und „Frühlings-Ostermarkt“) unter der Rubrik „Wirtschaft direkt – PR-News aus dem Geschäftsleben“ und dem kleinen Hinweis „Anzeigen“ im Blatt. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass sich dem Leser erst auf den zweiten Blick erschließt, dass es sich bei diesen Beiträgen um bezahlte Werbung handelt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex vermutet. Die Redaktion teilt mit, dass sie regelmäßig unter der genannten Rubrik über interessante Neuigkeiten, Jubiläen, Geschäftseröffnungen oder Firmensitzverlegungen berichte. Durch die Kennzeichnung dieses Bereiches mit der grafisch groß gestalteten Rubrik „Wirtschaft direkt – PR-News aus dem Geschäftsleben“ erkenne der Leser unmissverständlich, dass es hier um PR-Beiträge geht. So sei es auch im konkreten Fall. Bei dem beschriebenen Haus handele es sich um ein imposantes Bauwerk im Stadtbild, in das vor einiger Zeit ein Rechtsanwalt seine Büroräume verlegt habe. (2007)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fit mit Reine Buttermilch“. In einem beigestellten Kasten ist ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ abgebildet. Die gesamte Veröffentlichung ist mit dem Hinweis „Promotion: Reine Buttermilch genießen“ überschrieben. Neben dieser Formulierung ist wiederum ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ zu sehen. Das nächste Heft enthält ein Booklet mit dem Titel „Reine Buttermilch genießen“. Es beinhaltet unter anderem Schönheitstipps und Rezepte zum Thema Buttermilch. Die letzte Seite enthält ein Impressum. Darin heißt es: „Reine Buttermilch genießen, herausgegeben von Molkerei Müller, Aretsried, und Bayard Media, Steinerne Furt, Augsburg“. In dem Heft ist mehrmals der Müller-Buttermilch-Becher abgebildet. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). In den Buttermilch-Beiträgen beider Hefte handele es sich um Werbung. Der Hinweis „Promotion“ und das Impressum genügten nicht, um dem Leser den Werbecharakter der Beiträge zu verdeutlichen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält für sein Blatt die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 für selbstverständlich. Er hält die Kennzeichnung als Anzeige dann nicht für nötig, wenn auf Grund der Aufmachung die Veröffentlichung als Werbung erkennbar sei. Die Buttermilch-Promotion sei ausdrücklich gekennzeichnet, auch wenn er dies aus journalistischer Sicht kaum für notwenig erachte. Alle Informationen seien neutral, sauber recherchiert und es gehe um die wesentlichen Gesundheitsfakten von Buttermilch. Dass die Firma „Müller-Milch“ als Marktführer genannt werde, sei journalistischer Alltag. (2007)
Weiterlesen
In einer Zeitschrift, die schon im Titel die Schönheiten einer deutschen Landschaft preist, erscheint ein Beitrag über ein Brüderpaar, das eine große Stiftung gegründet hat. Auf der gegenüberliegenden Seite ist eine Anzeige platziert, in der für ein Hotel-Projekt der Brüder geworben wird. Ein Verlagsrepräsentant wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Nach seiner Auffassung handelt es sich um einen von dem Brüderpaar gekauften PR-Beitrag, den die Zeitschrift nicht als Anzeige gekennzeichnet hat. Die Anzeige ruft seine Kritik hervor, weil der darin enthaltene Textteil nicht als Werbung für den Leser erkennbar sei, sondern auf diesen wie eine Bestandteil des links davon stehenden Textbeitrages wirken müsse. Durch die Adressenangaben am Schluss entstehe der Eindruck eines Infokastens im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung und nicht etwa der des Abschlusses einer Anzeige. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, der strittigen Ausgabe könne man entnehmen, dass der Bericht über die Stiftungsgründer in einem Stadt-Kollektiv veröffentlicht wurde. Text, Bild und Anzeige seien von der Firma der Brüder zur Verfügung gestellt worden. Die Redaktion habe den Beitrag redigiert. Für den Leser sei durchaus ersichtlich, dass es sich um die Darstellung eines Unternehmens handelt, das unter anderem das erwähnte Hotel betreibt. (2007)
Weiterlesen
In einem Wochenmagazin erscheint ein Beitrag unter dem Titel „Wie geschmiert“. Darin befasst sich der Autor mit einer Studie über ein namentlich genanntes Gelenkschutzpräparat. Dem Beitrag zufolge wird mit dem Produkt die Hyaluronsäure-Produktion angeregt und neues Knorpelgewebe „vermehrt“ gebildet. Ein Leser des Magazins moniert, der Beitrag erwecke den Eindruck, als sei er redaktionellen Ursprungs. Offensichtlich sei er jedoch von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fühlt sich durch die Werbung „hinters Licht geführt“ – auch und gerade, wenn eher bescheiden auf den Hersteller des Präparats hingewiesen werde. Der Chefredakteur teilt mit, dass das Thema Arthrose gerade bei älteren Menschen auf großes Interesse stoße. Es gehe um die Frage, durch welche Maßnahmen der Selbsthilfe das Leiden gemildert werden könne. Das genannte Produkt sei neu auf dem Markt. Einen Hinweis darauf habe der Autor in dem Bericht nur einmal gegeben. Hauptthema des Berichts, so der Chefredakteur, war die Untersuchung eines renommierten Orthopäden. Den Artikel habe ein Fachredakteur geschrieben, der den Vorwurf, seine Arbeit sei von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden, zurückweist. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände teilt auf Anfrage mit, dass in der einschlägigen Datenbank kein anderes Präparat mit einer identischen Zusammenfassung genannt werde. (2007)
Weiterlesen
Eine Illustrierte veröffentlicht unter dem Titel „La Dolce Vita“ eine achtseitige Fotostrecke über den Audi A5. Der Beitrag ist als „Audi Special“ gekennzeichnet und besteht aus einigen kurzen Texten und großformatigen Fotos mit einem Schauspielerehepaar und dem Fahrzeug. Die Strecke erschien drei Seiten vor einem redaktionellen „Journal Auto“. Ein Leser der Zeitschrift, der sich an den Deutschen Presserat wendet, teilt mit, dass auf dem Titel der Ausgabe ein Auto-Journal angekündigt wurde. Als er sich die Audi-Fotostrecke angesehen habe, sei er davon ausgegangen, dass dies der Auftakt des Journals sei. Drei Seiten später habe er bemerkt, dass die schön fotografierten Audi-Fotos nicht zum Journal gehörten. Den Hinweis „Audi Special“ habe er bei genauerem Hinsehen bemerkt. Die Fotostrecke sei wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht und für den Leser nicht eindeutig als Werbung zu identifizieren. Überschrift, Text und Bildsprache seien für den redaktionellen Teil der Zeitschrift typische Merkmale, der Hinweis „Audi Special“ missverständlich. Die Rechtsabteilung des Verlages zeigt sich verwundert darüber, dass der Beschwerdeführer die Fotostrecke als Teil des Journals gesehen habe. Dessen Aufmachung weiche deutlich von der Anzeigenstrecke ab, die im Übrigen von der Autofirma gestaltet worden sei. Der Leser, so die Zeitschrift weiter, sei an redaktionell aufgemachte Anzeigen gewöhnt und erkenne sie auch als Werbung. Aus dem Hinweis „Audi Special“ gehe zweifelsfrei hervor, dass hier eine bezahlte Werbung vorliege. (2007)
Weiterlesen
Dem Vorwurf der Schleichwerbung sieht sich eine Zeitschrift ausgesetzt. Es geht um einen Beitrag unter der Überschrift „Mieten werden steigen“ zum Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“. Darin kommt der Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung zu Wort. Am Ende des Beitrags wird ein Kasten mit einem Gewinnspiel veröffentlicht. Die Zeitschrift und die Bausparkasse Schwäbisch-Hall verlosen vier Bausparverträge. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt Werbung für das Unternehmen Schwäbisch-Hall vor, auch wenn dieses im redaktionellen Beitrag gar nicht so genannt sei. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Das Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“ habe den Redakteur der Zeitschrift zu dem Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung geführt, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Es sei überdies gute Tradition, Sachthemen mit Hilfe von Gewinnspielen attraktiver zu machen. Weder die Zeitschrift noch die Stiftung hätten im vorliegenden Fall wirtschaftliche Interessen verfolgt. (2007)
Weiterlesen
Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, wirft einer Zeitschrift Schleichwerbung vor. Diese hat einen Beitrag unter der Überschrift „Stress, weiche von mir!“ veröffentlicht, in dem ein Interview mit einem Arzt des Heidelberger Zentrums für multidisziplinäre Forschung wiedergegeben wird. Dabei ist davon die Rede, dass an einer Langzeitstudie über 20 Jahre lang rund 30000 Personen teilgenommen hätten. Prüfpräparat sei dabei der „spezielle wissenschaftlich gut untersuchte Klosterfrau Melissengeist“ gewesen. Die gleiche Ausgabe enthält eine Anzeige, mit der für das genannte Produkt geworben wird. Es sei auffallend, so der Beschwerdeführer, dass sowohl im Interview als auch in der Anzeige davon die Rede sei, dass das Produkt bei Wetterfühligkeit positiv wirke. Der Chefredakteur der Zeitschrift äußert sich zu dem Vorwurf. Er erläutert, seine Zeitschrift nenne Arzneimittel nur dann beim Namen, wenn seriöse, aktuelle und für den Leser interessante Untersuchungen bzw. Studien vorlägen. All dies sei im konkreten Fall gegeben. In der Vergangenheit und in anderem Zusammenhang habe die Redaktion auf die Fragwürdigkeit des Melissengeists wegen seines hohen Alkoholgehalts hingewiesen. (2007)
Weiterlesen
„Puh, den sind wir los!“ überschreibt eine überregionale Zeitung ihren Bericht über einen Professor am Historischen Institut einer Universität. Der Gelehrte habe sich mit vielen Mitarbeitern überworfen. Unter anderem heißt es, der Professor habe den Förderverein der „Forschungsstelle Widerstand“ blockiert. Evaluierungsgutachter des Landes hätten „Dissense im Institut“ festgestellt. An der Uni sei ein Arbeitskreis Geschichte gegründet worden, der nur den Zweck hatte, sich mit der „causa“ des Hochschullehrers zu beschäftigen. Die Zeitungen lässt einen emeritierten Professor zu Wort kommen, der sich sehr kritisch über den umstrittenen Kollegen äußert. Dieser kommt in dem Beitrag auch kurz zu Wort. Er spricht von einer „großen Kampagne gegen mich“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine einseitige Darstellung zu Lasten des Gelehrten. Dieser werde nur kurz gehört; seine Aussage werde von der Redaktion ironisch hinterfragt. Diese Darstellungsweise, so der Beschwerdeführer, verletze die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei fünf Jahre lang Mitarbeiter des Hochschullehrers gewesen und somit Partei in dem Streit. In seinem Schreiben an den Presserat äußere er im Wesentlichen den Generalvorwurf einer angeblichen unausgewogenen Recherche. Es stehe fest, dass der Professor sich mit einer Reihe von Kollegen überworfen habe. Auch hätten sich Studenten kritisch über ihn geäußert. Der Artikel sei auf der Basis einer intensiven und sorgfältigen mehrtägigen Recherche des Autors entstanden. Er habe mit dem Rektor der Universität und dem Dekan der philosophischen Fakultät, sowie dem Betroffenen und Vertretern der Studentenschaft gesprochen. Mit dem umstrittenen Professor sei ein längeres Telefonat geführt worden, wobei dieser von „Kampagne“ und „Verschwörung“ gesprochen habe. Dies sei im Artikel zitiert worden. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit dem Hinweis auf mehrere Leserbriefe pro und contra den Professor, die das Blatt veröffentlicht habe. (2007)
Weiterlesen