Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Polizeibericht unverändert übernommen

Eine Lokalzeitung berichtet online unter der Überschrift “…: – Dreiste Kfz-Diebe” über den Diebstahl eines Fahrzeugs bei einem Autohändler. Es handelt sich um eine nicht redaktionell bearbeitete Meldung aus dem Polizeibericht. Darin heißt es: “Die dunkelhaarigen Personen sind laut Angaben des Kfz-Händlers der Sinti-Roma-Volksgruppe zuzuordnen.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Verlagsleitung der Zeitung teilt mit, dass diese in ihrer Printausgabe mit dem Artikel “Dreister Autodiebstahl” zwar den Nachrichteninhalt, nicht aber eine Minderheiten diskriminierende Darstellung veröffentlicht habe. Im Internet sei sie einem Dienst angeschlossen, der Original-Pressemitteilungen der Polizei übernehme. Die Redaktion habe die Polizeidienststelle am Ort gebeten, mit der angesprochenen Thematik künftig sorgfältiger umzugehen. (2005)

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Arbeitsloser Drängler verurteilt

“Drängler zahlt 900 Euro Strafe” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen “nicht vorbestraften, arbeitslosen Mann, der zur Zeit einen 165-Euro-Job als Krankenfahrer ausübt” und den das Amtsgericht wegen Nötigung am Steuer verurteilt hat. Eine Leserin beanstandet, dass aus dem Text nicht hervorgehe, wieso die Arbeitslosigkeit des Verurteilten etwas mit dem Drängeln zu tun hatte. Arbeitslose seien eine schutzbedürftige soziale Gruppe, die durch den Artikel diskriminiert werde. Es existiere kein begründeter Sachbezug zwischen der Arbeitslosigkeit und der Tat. Außerdem werde der Täter arbeitslos genannt, obwohl er einen 165-Euro-Job habe. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist nicht der Meinung, dass man Arbeitslose diskriminiert habe. Der betreffende Hinweis komme nur in einem einführenden Satz vor und diene der kurzen Beschreibung der handelnden Person, die im Übrigen hinreichend verfremdend dargestellt werde, um eine Wiedererkennung zu verhindern. Die Zeitung schüre keine Vorurteile gegen Erwerbslose, die sie zu einem großen Teil zu ihren Lesern zähle. (2005)

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Vorwurf: Irreführende Berichterstattung

“Die Atomlobby wittert Morgenluft” – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel über Energiepolitik, das Gesetz über Erneuerbare Energien und die Ökosteuer. Wörtlich heißt es: “Die Kehrseite der Medaille: Die massive Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Ökosteuer haben die Strompreise nach oben getrieben. Aufgrund der von der EU erzwungenen Liberalisierung des Marktes waren diese zunächst gefallen. Jetzt haben sie aber wieder das alte Niveau erreicht oder liegen sogar darüber.” Der Beschwerdeführer sieht eine irreführende Berichterstattung im Bundestagswahlkampf 2005. Es sei richtig, dass die Ökosteuer mit etwa zehn Prozent einen erheblichen Teil des Strompreises ausmache. Der von der Zeitung veröffentlichte Satz jedoch erwecke den Eindruck, als ob es hier einen Zusammenhang mit der Förderung der Erneuerbaren Energien durch die garantierte Mindestvergütung gebe. Das sei aber nicht der Fall. Die Ökosteuer diene überwiegend der Senkung der Lohnnebenkosten. Im folgenden Satz werde gesagt, dass die Strompreise so hoch oder höher seien als vor der Liberalisierung. Der Leser müsse den Eindruck gewinnen, dass die deutlichen Strompreiserhöhungen komplett durch die Förderung der Erneuerbaren Energien bewirkt würden. Dies treffe nicht zu. (2005)

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Trennungsgrundsatz wurde beachtet

Eine Regionalzeitung berichtet, eine große Geschäftsbank habe am Ort ein Finanzberater-Büro eröffnet. Die dort arbeitenden Personen werden vorgestellt. Auch über die angebotenen Leistungen der Bank wird berichtet. Eine Leserin sieht in der Berichterstattung einen Fall von Schleichwerbung. In dem Beitrag würden die Leistungen zweier selbständiger Finanzberater angepriesen. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Beitrag nicht um Schleichwerbung handle. Es gehe lediglich um die Information für die Leser, dass eine derartige Einrichtung eröffnet worden sei. Geschäftseröffnungen würden hin und wieder mit kurzen Darstellungen veröffentlicht. Dies sei zulässig, zumal im Text keine Produkte oder Leistungen angepriesen würden. Es handle sich um eine nüchterne Information. Ergänzend dazu weist die Chefredaktion darauf hin, dass es nicht Sinn von Artikeln sein könne, Preise und Leistungen von Mitbewerbern zu vergleichen. Das sei nicht üblich und in der Kürze der Zeit nicht machbar. Der Vergleich von Preisen und Leistungen sei dann notwendig, wenn es sich um Beiträge mit Ratgebercharakter handle. (2005)

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Auch grausame Realitäten schildern

“Deutsche Geisel – Wird sie geköpft?” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über die im Irak entführte Susanne Osthoff. Dem Artikel beigestellt sind ein großformatiges Bild der Frau sowie ein Foto, auf dem sie und einer ihrer Entführer zu sehen sind – sie mit einer Augenbinde, er vermummt. Beschrieben werden die Fotos mit “Das Schock-Video: Die Terroristen haben der Deutschen die Augen verbunden” und “Susanne Osthoff (43) stammt aus Bayern, arbeitet als Archäologin im Irak”. Im Text selbst heißt es: “Gott, bitte lass es nicht geschehen! Deutschland bangt um Susanne Osthoff (43), die im Irak gekidnappte Archäologin. Terroristen drohen mit ihrer Ermordung. Bundeskanzlerin Merkel verurteilt die Tat auf das Schärfste”. Die meisten der 33 Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1, 8 und 11 des Pressekodex. Vor allem die Kombination von Foto und “Sensationsheischender Überschrift” wird von vielen moniert. Die Geisel werde mit dem Foto identifizierbar und zum Gegenstand bloßer Unterhaltung. Das öffentliche Informationsinteresse könne eine solche Berichterstattung nicht rechtfertigten. Die Belange der Geisel und ihrer Angehörigen würden ebenfalls nicht beachtet. Bei einigen Lesern erwecke der Beitrag den Eindruck, als “hofften” die Journalisten fast auf eine Hinrichtung. Die Zeitung habe sich in gewohnt reißerischer Manier ohne Rücksicht auf die Ängste der Beteiligten noch bei weitem selbst übertroffen. Einige Beschwerdeführer bezeichnen die Berichterstattung als unmenschlich, empörend, geschmacklos, abscheulich, menschenunwürdig und würdelos. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerden insgesamt für unbegründet. Die Entscheidung über die Beschwerden habe sich an der bisherigen Spruchpraxis und an den Grundsätzen für die Prozessberichterstattung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vertrete, zu orientieren. Die Schlagzeile “Wird sie geköpft?” verletze weder die Menschenwürde, journalistische Sorgfaltspflichten, Persönlichkeitsrechte, noch handle es sich um eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Das gelte nicht nur für die Überschrift, sondern für die gesamte Aufmachung des Artikels, insbesondere für die Kombination des Textes mit den Fotos der Betroffenen. Die Zeitung habe in der Schlagzeile eine Frage formuliert und keine Tatsachen behauptet. Sie entspreche der im Irak herrschenden Realität. (2005)

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Eigenmarketing einer Zeitung

Unter der Überschrift „Die Börse hautnah erfahren“ kündigt eine Lokalzeitung ein Anlage-ABC an, das gemeinsam mit der örtlichen Sparkasse moderne Anlageformen vermitteln wolle. Es werden der Ort und die Termine zweier jeweils siebenstündiger Veranstaltungen genannt, in denen die Teilnehmer in die Grundlagen des Börsenwissens eingeführt werden sollen. Die Teilnahme koste 69 Euro. Eine Leserin des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Veröffentlichung um Werbung für eine gemeinsame kostenpflichtige Veranstaltung der Zeitung und der Sparkasse handele. Die Werbung für die Veranstaltung werde als redaktioneller Beitrag präsentiert. Dies sei eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Zudem werde den Lesern in dem Text vorgegaukelt, dass sie mit dem Besuch dieser Veranstaltung das Risiko eines eigenen Börseninvestments senken könnten. Äußerungen eines Sparkassenmitarbeiters wie „Wer sich gut informiert, kann große Profite aus diesen Anlageformen schlagen und setzt nicht leichtsinnig sein Geld aufs Spiel“ dürften nicht unkommentiert stehen bleiben. Dies sei verantwortungslos. Der Chefredakteur der Zeitung bestreitet, dass in der Veröffentlichung einseitig Werbung für die Sparkasse gemacht werde. Diesen Vorwurf weise man zurück. Veranstalter der Aktion sei der Zeitungsverlag. In dem Text werde niemandem etwas vorgegaukelt. Es solle mittels professionellen Rats an die Leser verhindert werden, dass diese auf falsche Versprechungen hereinfallen und leichtsinnig Investitionen tätigen. Die Zeitung habe einen Stamm von Experten, u.a. aus Banken und Sparkassen, Versicherungen, Krankenkassen, Verbraucherberatung und Hochschulen, verpflichtet, die für Telefonaktionen, Chatrooms, Seminare und Tagesveranstaltungen zur Verfügung stünden. Die Veranstaltung mit der Sparkasse sei nur ein Teil dieses Spektrums. Der Preis in Höhe von 69 Euro decke die entstehenden Kosten. Es werde also nicht für eine Veranstaltung geworben, bei der kommerzielle Gewinne erzielt würden. Diese Serviceangebote seien von den Lesern mit großer Resonanz und hoher Zufriedenheit aufgenommen worden. Ein Verzicht auf solche Angebote würde die Ratgeberfunktion der Zeitung erheblich einschränken und einen spürbaren Qualitätsverlust der Leser-Blatt-Bindung nach sich ziehen. (2005)

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Zeitschrift “anrüchige Postille” genannt

Unter der Überschrift “Wir sind mit Problemen zu lax umgegangen” berichtete eine Tageszeitung über eine Diskussion bei den Grünen. Es geht um ein Interview, das eine grüne Politikerin der Zeitschrift “Junge Welt” gegeben hat. Diese wird in der Veröffentlichung als “anrüchige Postille” bezeichnet. Der Beschwerdeführer sieht in der Formulierung eine Schmähkritik. Weiterhin werde in dem Beitrag dazu aufgefordert, der Zeitschrift keine Interviews zu geben. Dies sei ein Eingriff in die Meinungsfreiheit aller potentiellen Interviewpartner sowie der Pressefreiheit der “Jungen Freiheit”. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Eingabe als offensichtlich unbegründet beurteilt und zurückgewiesen. Bei dem Begriff “anrüchige Postille” – so die Begründung – handele es sich nicht um eine Schmähkritik, sondern um eine zulässige redaktionelle Meinungsäußerung. Weiterhin liege keine Aufforderung der Redaktion vor, der “Jungen Freiheit” keine Interviews mehr zu geben. Es werde ausschließlich sachlich über das Interview der Grünen-Politikerin und die nachfolgende Diskussion innerhalb der grünen Partei berichtet. Gegen die Presseratsentscheidung erhebt der Beschwerdeführer Einspruch. Sein Standpunkt: Mit der Bezeichnung “anrüchige Postille” werde eine unzulässig scharfe Kritik auf politischer Ebene geübt. Er sieht in dem fraglichen Beitrag nach wie vor eine Aufforderung zu einem Eingriff in die Pressefreiheit. (2005)

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Vom Austeilen und vom Einstecken

“Üble Nachrede: Ex-Politiker vor Gericht”, “Freispruch für (….) Anwalt” sowie “Anwalt bekommt Recht, aber kein Geld” berichtet eine Regionalzeitung über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt. Dieser ruft den Deutschen Presserat an, der im Vorverfahren die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ablehnt. Insbesondere wegen der Formulierungen in einem der beanstandeten Beiträge wendet sich der Anwalt mit der Bitte um nochmalige Überprüfung an den Presserat. Dort heißt es: “Gegen die, die nicht ihrer Meinung sind, teilen beide gern grob aus, beim Einstecken dagegen sind sie empfindlich. Auf kritische Artikel folgen Schmähungen der sich beleidigt Fühlenden gegen die Zeitung und ihre Autoren sowie juristische Auseinandersetzungen.” Im Vorverfahren wurden diese Formulierungen als presseethisch unbedenklich angesehen, da es sich dabei um Meinungsäußerungen des Autors handle, die von der Pressefreiheit gedeckt seien. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Auffassung, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handle. Die Feststellung, er würde grob austeilen und auf kritische Artikel folgten Schmähungen, sei unwahr. (2005)

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Fallbeispiel für reales Problem

“Drogenrausch an … Schulen” unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über Drogenprobleme an den Schulen einer Großstadt. Aufhänger des Beitrages ist eine Studie, über die in einem beigestellten Kasten berichtet wird. Demnach wurden 3000 Schüler zum Drogenkonsum befragt. Unter der Überschrift “Rauchen, Kiffen, Saufen” lässt die Zeitung eine 17-jährige zu Wort kommen. Der gesamte Artikel besteht aus Zitaten dieser Elftklässlerin aus einem der “besseren Viertel der Stadt”. Die Schülerin beschreibt, wie leicht man an Drogen komme, was alles von Schülern konsumiert werde und dass die Lehrer der Schule nichts dagegen unternähmen. Der Beschwerdeführer ist der Schulleiter eines Gymnasiums. Er sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Der monierte Bericht erwecke vor allem bei unkritischen Jugendlichen den Eindruck, dass Drogenkonsum an Schulen leicht, normal und ohne Konsequenzen sei. Er sieht auch einen Verstoß gegen die Ziffern 2 und 9 des Pressekodex, da die Aussagen der Schülerin unhaltbar und aufgebauscht seien. Sie seien dazu geeignet, die Ehre der pauschal inkriminierten Schüler zu verletzen. Die Darstellung werde von Stufen- und Schülersprechern der Schule nachdrücklich bestritten und durch eidesstattliche Erklärungen der großen Mehrheit der Schüler widerlegt. Der Artikel verstoße gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht, da die Autorin nicht die Aussage einer einzigen Schülerin für solche verallgemeinernden Behauptungen nutzen dürfe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der beanstandete Artikel sei der Auftakt zu einer Reihe von Beiträgen, die sich mit dem Drogenkonsum Jugendlicher an Schulen in der Stadt und in ihrer Umgebung beschäftigen würden. Der Beschwerdegegner legt Beiträge der geplanten Reihe vor. Die Gesamtschau der Berichte mache deutlich, dass sich die Redaktion bei weitem nicht nur auf die Aussage einer Schülerin verlassen habe. So seien weitere Jugendliche befragt worden wie auch die Polizei, Drogenberatungsstellen, das Schulamt, die Bezirksregierung, Lehrer und Schulpflegschaftsmitglieder. Das Ergebnis: Das Beispiel der im ersten Bericht genannten Schule sei kein Einzelfall. Anlass der Berichterstattung sei es, Leser, Eltern und Lehrer in der Stadt und in ihrer Umgebung aufzurütteln und ihr Bewusstsein für die Drogenproblematik bei Jugendlichen zu schärfen. (2005)

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Zeichnung der verhungerten Jessica

Unter der Überschrift “Pflichtuntersuchungen für alle Kinder” veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Beitrag über den Vorschlag, Kleinkinder künftig regelmäßig Pflichtuntersuchungen zu unterziehen. Anlass waren einige Fälle von Misshandlungen und Vernachlässigungen an Kindern. Dem Beitrag beigestellt sind das Porträtfoto eines kleinen Jungen (Tim) sowie die Zeichnung der Leiche eines völlig abgemagerten Mädchens namens Jessica. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bild der verstorbenen Jessica einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex. Die Veröffentlichung des Leichenbildes hätte unterbleiben müssen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem veröffentlichten Bild der kleinen Jessica nicht um ein Foto, sondern um eine Zeichnung handle. Diese Zeichnung sei der Redaktion von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden, um die Öffentlichkeit über den Grad der Vernachlässigung zu informieren. Die Redaktion habe die Fälle zum Anlass genommen, um eindringlich auf die Notwendigkeit von Pflichtuntersuchungen für Kinder hinzuweisen. Es habe nach ihrer Auffassung ausgereicht, das Foto von Tim und die Zeichnung von Jessica zu veröffentlichen, um dem Leser anhand dieser Aufsehen erregenden Fälle zu verdeutlichen, was der Anlass für die Berichterstattung war. Ein gleichzeitig veröffentlichter Kommentar habe nochmals deutlich die Intention der Berichterstattung unterstrichen. Es gehe nicht um die sensationelle Darstellung von Gewalt an Kindern, sondern darum, wie diese zu verhindern sei. (2005)

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