Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Grausame und provokative Darstellung

In mehreren Ausgaben berichtet eine Boulevardzeitung über schockierende Fotos von Bundeswehrsoldaten in Afghanistan, die einen Totenschädel den Kameras ihrer Kameraden entgegenhalten. Die Überschriften lauten: “Bundeswehr-Skandal in Afghanistan – Schock-Fotos von deutschen Soldaten”, “Totenschändung in Afghanistan - Deutsche Soldaten im Verhör” “Toten-Schändung – Erster Soldat packt aus” und “Immer mehr Schock-Fotos – Was kommt da noch?”. Dem Blatt zufolge präsentierten sich die Soldaten “stolz” mit einem Totenschädel. Die Aufnahmen seien nach Aussage eines Bundeswehr-Angehörigen schon drei Jahre vor der Veröffentlichung aufgenommen worden. In einer Passage des Berichts heißt es: “Die Fotos bringen die vielen tausend Soldaten, die seit Beginn des Einsatzes in Afghanistan mutig und korrekt ihren Dienst taten, in schlimmen Misskredit!” Unklar sei die Herkunft der Gebeine. Nach Aussage eines Bundeswehrangehörigen könnten sie aus einem “Massengrab” stammen. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Deutschen Presserat. Einer schreibt: “Nicht die alten Fotos einiger gelangweilter ISAF/Bundeswehrsoldaten auf Patrouille finde ich unerträglich, sondern die blutige Aufmachung auf den Titelseiten der …-Zeitung!” In nur fünf Tagen habe es das Blatt geschafft, die Kriegssituation in Afghanistan anzuheizen und den Terror nach Deutschland zu lenken. Mit dem Erscheinen der Bilder würden deutsche Soldaten bei der Bevölkerung die Rolle des Feindes Nr. 1 von den Amerikanern übernehmen. Ein anderer Beschwerdeführer richtet seine Kritik insgesamt gegen die Artikelfolge. Die Veröffentlichung der drei Jahre alten Fotos habe weltweites Aufsehen erregt, das nicht nur dem Ansehen Deutschlands schade, sondern auch das Leben deutscher Soldaten gefährden könne. Er ist der Ansicht, dass die sensationelle Aufmachung nicht das tatsächliche Geschehen wiedergebe: “Da hat nicht Leichenschändung stattgefunden, sondern leichtfertiges, unüberlegtes Spiel mit Totenschädeln, die zufällig aus lange zurückliegenden Ereignissen u. a. in einem Kiesbett aufgefunden worden sind.” Eine Leserin beklagt, dass die Pietät gegenüber toten Menschen durch die Veröffentlichung in Millionenauflage stärker verletzt worden sei als durch das Kursieren privater Fotos in Soldatenkreisen. Die Berichterstattung sei geeignet, radikale Muslime zu noch mehr Gewalt anzustacheln. Dem journalistischen Ethos hätte es entsprochen, wenn die Zeitung die Fotos an die zuständigen und vorgesetzten Stellen der Soldaten geschickt hätte, mit der Aufforderung, den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzudecken. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Berichterstattung nach Form und Inhalt für publizistisch veranlasst und gerechtfertigt. Dies schließe die fortgesetzten Veröffentlichungen über mehrere Tage hinweg mit ein. Die Redaktion habe die Ereignisse und die damit verbundene weltweite Reaktion sorgfältig eingeordnet. Die Zeitung habe auch “in gebotenem Rahmen” die Interessen abgewogen. Gerade der Einsatz von Streitkräften bedürfe der öffentlichen Kontrolle durch die Medien. Die Zeitung verkenne nicht ihre Verantwortung gegenüber den Soldaten, die bei ihrem Einsatz Gefahren ausgesetzt sind. Unterdrückung der Berichterstattung könne jedoch nicht die Alternative sein. Die Beschwerdeführer – so der Chefredakteur – verkennen die Funktion einer freien Presse. Eine freie Berichterstattung dürfe nicht der Gewalt oder der Drohung mit Gewalt geopfert werden. (2006)

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Einzelheiten aus einer Leidensgeschichte

“Das tragische Ende einer Schlagerlegende” titelt ein Blatt aus dem Bereich des Regenbogens. Es geht um einen Mann, der zwei Tage nach der Veröffentlichung starb. In dem Artikel heißt es: ”Es gibt kaum noch Hoffnung: (Name genannt) liegt auf der Intensivstation. Die Ärzte haben ihn in ein künstliches Koma versetzt. Horror-Diagnose: Multiples Organversagen und beidseitige Lungenentzündung! Dazu kommt ein Herzinfarkt, den er auf dem Weg ins Krankenhaus erlitt. Die Gefäßverschlüsse können wegen seines schlechten Zustandes nicht operiert werden, nur noch Maschinen halten ihn am Leben”. Weiter heißt es im Text: “Doch das wird er möglicherweise nicht mehr erleben. Sein ausschweifendes Leben fordert jetzt endgültig seinen Tribut, denn (Name genannt) hat im Leben nichts ausgelassen! Jahrzehntelanger Alkoholmissbrauch, Drogen und durchfeierte Nächte haben seine Gesundheit ruiniert. Seit langem schon litt er an Diabetes. (…) Bei aller Trauer bleibt der Familie jetzt wenigstens ein Trost (…)”. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, ist der Auffassung, dass der Beitrag die Ziffern 1 (Menschenwürde) und 8 (Intimsphäre) des Pressekodex verletzt. Durch die detaillierte Berichterstattung werde die Intimsphäre des Sängers verletzt. Sein Tod werde als sichere Sache dargestellt. Aussagen wie “bei aller Trauer” und “tragisches Ende” verletzten das Wahrheitsgebot und zusätzlich die Menschenwürde. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, die Berichterstattung über den Schlagerstar, der wie kaum ein anderer sein Privatleben mit zahlreichen Details medienöffentlich geführt habe, sei rechtmäßig und auch nach dem Pressekodex nicht zu beanstanden. In dem Bericht steht nichts, was der Betroffene nicht selbst in der Öffentlichkeit gesagt habe. (2006)

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Toten Terroristen im Bild gezeigt

“Hier liegt der grausame Terror-Schlächter” titelt eine Boulevardzeitung über den Tod des Terroristen Sarkawi. Dabei wird geschildert, wie das Versteck des Terroristen im Irak ausfindig gemacht wurde und wie amerikanische Kampfflugzeuge dieses dann mit Bomben zerstörten. Neben dem Bericht ist der tote Sarkawi großformatig abgebildet. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, in dem die Intimsphäre des Menschen definiert ist, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Grenze zur unangemessenen Darstellung von Gewalt sei überschritten worden. Der Abdruck eines großen Leichenfotos sei ein Eingriff in die Intimsphäre des Menschen, die auch ein Terrorist habe. Ein solches Foto diene nur der Schaulust der Leser und missachte zudem völlig den Jugendschutz. Das Foto des toten Terroristen, so die Rechtsabteilung der Zeitung, sei der internationalen Presse von US-Militärs großformatig präsentiert und daraufhin in allen Medien weltweit veröffentlicht worden. Bei der Nachricht handle es sich um ein Ereignis von hohem öffentlichem Interesse. Der Verlag weist auf eine offensichtlich weltweite Übereinkunft hin, tote politische Verbrecher, Diktatoren und Terroristen der Öffentlichkeit zu präsentieren. (2006)

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Persönliche Opfer-Daten veröffentlicht

„Geschändet, erwürgt!“ titelt eine Boulevardzeitung über die Ermordung der Gymnasiastin Anna S. aus K. Sie schildert Einzelheiten der letzten Stunden des Opfers und bringt persönliche Daten aus der Todesanzeige sowie ein Agenturfoto der Toten. Für die Aufklärung des Verbrechens hat die Staatsanwaltschaft eine Belohnung von 5000,-- Euro ausgesetzt. Ein Leser ist der Auffassung, dass die Zeitung gegen Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 des Pressekodex verstoßen hat und ruft den Deutschen Presserat an. Der zur Beschwerde herangezogene Teil des Pressekodex bezieht sich auf die Persönlichkeitsrechte, Richtlinie 8.1 auf die Nennung von Namen und den Abdruck von Fotos. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Noch Monate nach der Tat sei die gemeinsame Presseerklärung von Polizei und Staatsanwaltschaft im Internet abrufbar gewesen. Auch andere Medien hätten über die bevorstehende Beerdigung des Mordopfers berichtet. Wegen der häufigen Wiedergabe von Annas Foto in den Medien verstoße dessen Veröffentlichung nicht gegen den Pressekodex. (2006)

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Terrorist wurde nicht zum Objekt degradiert

Unter der Überschrift “Terrorismus – Späte Rechenschaft” berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Tötung des Top-Terroristen Sarkawi durch das amerikanische Militär. Der Artikel enthält ein Foto des Toten, ebenso das Inhaltsverzeichnis. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, durch das Foto werde Sarkawi zum Objekt degradiert. Es liege ein Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex vor. Die Darstellung des Toten sei unangemessen sensationell und mache den Eindruck, als wolle man der Öffentlichkeit eine “Jagdtrophäe” präsentieren. Die Veröffentlichung des Fotos sei vom öffentlichen Interesse nicht gedeckt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer verkenne den historischen Kontext und vor allem die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Irak. Es stelle sich nicht die Frage, aus welchen Gründen es zu diesem Foto gekommen sei. Dieses habe seinerzeit ein zeitgeschichtliches Ereignis abgebildet, nämlich die Szene, als die USA im Irak versucht hätten, den Tod von Sarkawi einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das öffentliche Interesse am unwiderlegbaren Beweis des Todes von Sarkawi überwiege das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Sarkawi sei der legendenumwobenste und meistgesuchte Terrorist der Al Quaida gewesen, der selbst mit beispielloser Brutalität vorgegangen sei. Ihn habe bereits der Mythos eines Phantoms umgeben. Nachdem die Amerikaner den Mann getötet hätten, mussten sie, so das Magazin, aufgrund all dieser Umstände beweisen, dass der lang gesuchte Terroristenführer wirklich tot war. Die Amerikaner wollten den schwierigen und immer unangenehmen Beweis mit dem am wenigsten abstoßenden Mittel führen. Sie zeigten der Weltöffentlichkeit nicht mehr – wie im Fall der Hussein-Söhne Udai und Kussei – die Leichen, sondern lediglich ein Foto des Gesichts. Dabei habe es sich nicht um die Ausstellung einer “Jagdtrophäe” gehandelt, sondern um den in dieser Auseinandersetzung notwendigen Nachweis des Todes des Terroristen. (2006)

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Viel Ärger um einen Strafzettel

Unter der Überschrift “Ärger ums ´wilde´ Parken” berichtet eine Lokalzeitung über Falschparker vor einer Kindertagesstätte. Namentlich genannt wird eine Mutter, die sich über einen Strafzettel geärgert hatte. Sie hielt das Knöllchen für ungerechtfertigt, denn die Parkmöglichkeiten seien wegen einer Baustelle sehr eingeschränkt gewesen und andere Fahrzeuge durch die Parkenden nicht behindert worden. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie in der Zeitung namentlich genannt worden ist. Die ihr zugeschriebene Aussage, sie habe den Hilfspolizisten unter Androhung einer Strafanzeige davor gewarnt, ihr einen Strafzettel zu verpassen, habe sie nicht gemacht. Vielmehr habe sie den “Hipo” gefragt, ob er sich nicht schäme, an dieser Stelle Strafzettel an Eltern auszustellen. Der Redaktionsleiter berichtet, die Frau habe sich an den zuständigen Redakteur mit der Bitte gewandt, aus der Sache eine Geschichte zu machen. Die Nennung oder Nichtnennung des Namens spielte nach seiner Aussage bei dem Gespräch keine Rolle. Der Redaktionsleiter weist darauf hin, dass sich die Frau in einer anderen Zeitung in einem Leserbrief mit vollem Namen zur gleichen Sache geäußert habe. Dieser Leserbrief, die Stellungnahme des Bürgermeisters und die Schilderung der Beschwerdeführerin seien Basis für den nunmehr kritisierten Bericht gewesen. Im Übrigen habe der Autor besonders drastische Bemerkungen der Frau gegenüber dem Hilfspolizisten weggelassen. (2006)

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Staaten-Hit-Liste enthält Palästina

“Die Hit-Liste der 178 Staaten” geht auf einen Psychologen zurück, der diese auf Grund verschiedener Fragestellungen und der Auswertung tausender von Daten erstellt hat. Die Hit-Liste, von einer Boulevardzeitung veröffentlicht, führt auf Platz 128 Palästina auf. Ein Leser moniert, dass Palästina kein Staat sei. Er bezeichnet es als Ungeheuerlichkeit, dass eine deutsche Zeitung dies veröffentliche. Der Mann, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fragt, ob es sich um Dummheit oder Antisemitismus handle, den Deutschen eine Lüge als Tatsache anzudrehen. Der Ressortleiter Politik nimmt Stellung. Selbstverständlich handle es sich bei Palästina nicht um einen souveränen Staat mit eigener Verwaltung, auch wenn er eine Art Ersatzregierung und eine eigene Flagge habe. Der Redaktion sei bewusst, dass die Vereinten Nationen die Autonomiegebiete politisch nur eingeschränkt anerkennen. Andererseits seien beispielsweise durch das Osloer Abkommen Bemühungen im Gange, irgendwann einen lebensfähigen Staat Palästina zu schaffen. Im Übrigen habe die Redaktion Palästina nicht zum Staat gemacht, sondern habe eine wissenschaftliche Untersuchung übernommen, in der Palästina bereits als Staat geführt werde. Dies habe weder mit Antisemitismus noch mit purer Dummheit zu tun. (2006)

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Zeitung stillt den Durst ihrer Leser

Über eine gemeinsame Aktion mit einem Mineralwasser-Unternehmen berichtet eine Regionalzeitung. Beide verteilten an einem heißen Sommertag das Produkt des Herstellers in der Stadt. Dabei wurde das Mineralwasser mehrfach positiv erwähnt. Ein Leser der Zeitung sieht das Gebot der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten – definiert in Ziffer 7 des Pressekodex – verletzt und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung habe ein konkretes Unternehmen und dessen Produkt unkritisch hervorgehoben und gelobt. Der Chefredakteur der Zeitung erläutert, die Idee zu der Aktion habe ein Leser geliefert, der ähnliches an der Ostsee erlebt hatte. Diese Idee habe man kopiert. Hätte es eine Beschwerde des anderen in der Stadt ansässigen Mineralwasser-Produzenten gegeben, hätte man auch diesem eine solche Aktion angeboten. Außer dem Spenderhinweis stehe in dem Artikel nichts Werbendes über den Hersteller. Die Redaktion habe die Gelegenheit genutzt, in großem Stil auf die Bedeutung des Trinkens bei großer Hitze hinzuweisen. (2006)

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Werbeslogan im redaktionellen Umfeld

Eine Regionalzeitung berichtet über ein von ihr veranstaltetes Gewinnspiel. Dabei wird zum Test des neuen Rasiersets einer bestimmten Firma aufgefordert. Die Zeitung weist auf den Werbeslogan des Unternehmens hin und verlost an die Teilnehmer, die die Gewinnfrage richtig beantworten, fünf Rasier-Sets. Ein Leser sieht die klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht gegeben und ruft den Deutschen Presserat an. Er beklagt in seiner Beschwerde, dass ein Unternehmen und sein Produkt unkritisch hervorgehoben und gelobt worden seien. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der erste Satz der Aktionsankündigung sei durch den nachfolgenden als Versprechen des Rasierherstellers relativiert worden. Ähnliche Verlosungsaktionen seien in der Vergangenheit schon häufig und immer unbeanstandet veranstaltet worden. (2006)

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Hinweis „Sonderseite“ reicht nicht aus

In einer Regionalzeitung erscheint eine Sonderseite unter dem Titel „Regio Brief Logistik“. Dabei geht es um einen regionalen, privaten Logistik-Betreiber. Ein Leser der Zeitung sieht das Gebot der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung merkt an, bei der Sonderseite handele es sich um eine Verlagssonderveröffentlichung. In dieser sei ein neues Unternehmen, an dem die Zeitung beteiligt sei, vorgestellt worden. (2006)

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