Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Die Beilage einer überregionalen Zeitung veröffentlicht ein Gedicht mit der Berufsbeschreibung des Zahnarztes. Darin wird ausgesagt, der Zahnarzt sei nicht arm, sondern ein “reicher Räuber”, er wähle gern CDU, ähnle der Hyäne, tue mit Freuden Kindern weh und ziehe gesunde Zähne. Am Ende heißt es: “Der Zahnarzt ist ein Tunichtgut mit viel zu viel Moneten”. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung des betreffenden Bundeslandes beschwert sich über diesen Beitrag und sieht darin einen Verstoß gegen die Ziffern 9, 10 und 12 des Pressekodex, da Zahnärzte in dem Beitrag mit Räubern und Hyänen gleichgestellt würden. Zudem werde den Zahnärzten pauschal vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen, da sie gesunde Zähne zögen und Kindern wehtäten. Diese Aussagen seien grob ehrverletzender Natur und verletzten zudem das sittliche Empfinden der Zahnärzteschaft wie auch der Bevölkerung. Der Vergleich von Zahnärzten mit Räubern, Hyänen und Personen, die vorsätzliche Körperverletzung begingen, diskriminiere die Zahnärzte nachhaltig. Dies stelle einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex dar. Eine derartige Entgleisung sei weder durch die Pressefreiheit noch das Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. (2005)
Weiterlesen
“Abzocke im Freien – Bizets Carmen auf dem … -Platz” titelt eine Großstadt-Zeitung. Die Autorin äußert sich kritisch über die Aufführung und schreibt unter anderem: “Das, was der in Afrika, Asien und Europa aufgewachsene Produzent …, der die Klassikaufführungen auch selbst inszeniert, den … auf einem ihrer schönsten Plätze zumutete, war wirklich eine Unverschämtheit.” Sie wirft dem Produzenten “Abzocke im Freien” vor und hält die Aufführung insgesamt für unter dem Niveau der Stadt. In dem Artikel werden nach Auffassung des Beschwerdeführers “bessere” deutsche Künstler gegen italienische Darsteller und ein in “Afrika, Europa und Asien aufgewachsener Produzent” gegen einen einheimischen, potentiellen Produzenten gestellt. Er stellt die Frage, seit wann Herkunft und Nationalität Kriterien einer Kunstkritik seien. Bei den Äußerungen der Zeitung handle es sich um ausländerfeindliche Ausführungen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung äußert sich mit den Worten: “Wer sich mit künstlerischen oder so genannten künstlerischen Produktionen an die Öffentlichkeit begibt und sich damit einer öffentlichen Beurteilung stellt, muss auch die negativste Kritik aushalten.” (2005)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Geisel vor laufender Kamera erschossen” berichtet eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit der Freilassung von Susanne Osthoff über das tragische Ende eines US-Bürgers im Irak. Die beigefügte Fotostrecke umfasst vier Bilder, die die Phasen der Ermordung zeigen. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto ohne Augenbalken, das zu Lebzeiten des Opfers gemacht wurde, und seinen vollständigen Namen. Eine Leserin ist der Auffassung, der Abdruck der Bilder sei nicht gerechtfertigt und unangemessen. Die Berichterstattung sei nicht sachlich. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Opfers sei zulasten des letzteren Rechtsgutes ausgegangen. Die Darstellung sei überdies unangemessen sensationell. Die Beschwerdeführerin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags weist darauf hin, dass die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Freilassung von Susanne Osthoff gestanden habe. Die Ereignisse um sie hätten das Augenmerk der Öffentlichkeit sehr eindrücklich auf die Gefahr gelenkt, in der Ausländer schwebten, die sich im Irak oder anderen Krisengebieten aufhielten. Sowohl die Freilassung von Frau Osthoff, als auch die bildliche Dokumentation der Ermordung des Amerikaners seien Ausdruck der Realität im Nachkriegs- und Krisengebiet Irak. Dies sollte dem Leser eindringlich vor Augen geführt werden. Die Fotos seien unscharf und verzerrt. Das Opfer sei nicht identifizierbar, so dass seine Würde nicht verletzt worden sei. Selbst der eigentliche Vorgang sei weniger zu sehen als zu erahnen und damit nur im Zusammenhang mit dem Text verständlich. Der ausführlichen Berichterstattung sei es zu verdanken, dass wesentlich weniger Menschen in Krisengebiete führen. (2005)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Deutsche Geisel: Sie will nicht nach Hause” über die Rückkehr der deutschen Geisel Susanne Osthoff und in dem selben Artikel unter dem Titel “Amerikanische Geisel: Er musste sterben” über die Ermordung eines US-Bürgers im Irak. Beigefügt ist ein schwer erkennbares Porträt der Geisel, sowie das Foto einer Person, der die Augen verbunden sind und die kniend und von hinten fotografiert wurde. Im Innern des Blattes werden neben einem Artikel mit der Überschrift “Neuer Schock. US-Bürger hingerichtet” zwei Bilder von der Erschießung abgedruckt. Eine Leserin der Zeitung hält es für unnötig und unangemessen, im Rahmen einer Fotostrecke zu zeigen, wie der Amerikaner erschossen wurde. Sie prangert die Namensnennung des Opfers an und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Veröffentlichung für zulässig. Das Foto von der Erschießung sei zwar schockierend, unterstreiche jedoch den Inhalt des dazugehörenden Artikels und führe dem Leser nachdrücklich vor Augen, wie grausam Terroristen im Irak mit ihren Geiseln umgehen. Damit werde die Grenze der unangemessen sensationellen Darstellung nicht überschritten. Durch die Veröffentlichung des Fotos werde dem in Ziffer 1 des Pressekodex enthaltenen Gebots der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit Genüge getan. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall das sittliche Empfinden einzelner. (2005)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung titelt “Mosis Mörder – Die Geliebte spricht über die Tatnacht”. Die Zeitung berichtet über den Auftritt der Frau vor Gericht und schreibt: “Gestern sagte im Mosi-Prozess die Freundin Maria G. des Mörders Herisch A. aus”. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – moniert eine Verletzung der Ziffer 13 des Pressekodex. Auch wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt habe, bestehe noch keine rechtskräftige Verurteilung. Somit liege eine Vorverurteilung vor. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitung hat zu dieser Beschwerde keine Stellungnahme abgeben. (2005)
Weiterlesen
Unter dem Titel „Wand aus Wasser“ beschreibt ein Nachrichtenmagazin die Jahrhundertkatastrophe rund um den Indischen Ozean. Der Beitrag ist mit verschiedenen Fotos aus dem Katastrophengebiet illustriert. Ein Foto zeigt 17 aufgedunsene, teilweise nackte Leichen am Strand von Khao Lak. Persönliche Merkmale sind nicht zu erkennen. Die Unterzeile lautet: „Szenen aus der biblischen Endzeit“. Auf einem anderen Bild sind Thailänder mit Mundschutz zu sehen, die in Takua Pa bei der Identifizierung von Angehörigen durch ein Labyrinth von Särgen gehen. Die Leichen sind allesamt nicht erkennbar. Es sind lediglich herausragende Extremitäten zu erkennen. Das Bild trägt den Vermerk „Tote und Tote, überall Tote“. Eine Leserin des Magazins wendet sich an den Deutschen Presserat. Mit der Wiedergabe der Bilder werde eindeutig gegen die Würde des Menschen verstoßen. In Gesprächen mit zahlreichen Personen habe sie erfahren, dass ihre Empörung über die unangemessene sensationelle Darstellung der Opfer von vielen Menschen geteilt werde. Dass es angemessenere Möglichkeiten gäbe, das unermessliche Leid der Opfer der Flutkatastrophe deutlich zu machen, ohne die Würde der Getöteten zu verletzen, beweise die Zeitschrift in der selben Ausgabe mit dem Foto einer Inderin, die mit ausgestreckten Händen im Sand des Strandes kauert. Neben der Trauernden ragt der Arm eines Toten ins Bild. (Diese Foto wurde inzwischen als „Welt-Presse-Foto“ des Jahres 2004 ausgezeichnet.) Das Justitiariat des Magazins rechtfertigt in seiner Stellungnahme die Veröffentlichung der Fotos mit einem außergewöhnlichen Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ein Jahrhundertereignis. Das Phänomen des Tsunami sei bis dahin außer in Fachkreisen weitestgehend unbekannt gewesen, sodass jeder entsprechenden Bildberichterstattung eine überragende nachrichtliche, informative und dokumentarische Bedeutung zukomme. Das Foto von Khao Lak zeige eindringlich die bisher nicht gekannte, unvorstellbare Kraft einer Flutwelle, die alles zu Spülmaterial gemacht habe, was sie erfasst habe. Das Bild erlaube weder eine Identifizierung noch sei es sensationslüsternd oder herabwürdigend. Das Foto aus Takua Pa habe vorwiegend nachrichtlichen Charakter. Es zeige die verzweifelte Aufgabe der Überlebenden, ihre toten Verwandten zu finden und zu identifizieren. Der direkte Blick aus der Nähe auf die Opfer in den Särgen sei vom Fotografen vermieden worden. Solche Bilder führten dem Betrachter eindringlich vor Augen, dass bei der Suche und Bergung von Opfern keiner der bisher normalen Maßstäbe galt. Dem Verständnis von Traumatisierungen und schweren psychischen Schäden von Heimgekehrten seien entsprechende Bilder sicher förderlich. Insgesamt, so das Justitiariat, hätten solche Bilder auch zu einer bislang einzigartigen Welle der Solidarität und Spendenbereitschaft geführt. (2005)
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer ersten Seite neben dem Titel den folgenden Text: “Die SPD verspricht eine Elite-Uni, um von ihren Kürzungen im Hochschulbereich abzulenken. Das ist zynisch!” Unter dem Text befindet sich die E-Mail-Adresse eines heimischen Bundestagsabgeordneten. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Anzeige für den Leser nicht als Werbung erkennbar sei. Sie sei nicht als solche gekennzeichnet. Auf der gegenüberliegenden Seite des Titels befinde sich ein Hinweis auf eine redaktionelle Veröffentlichung in ähnlicher Größe und Form. Die Anzeige enthalte zur Kennzeichnung des Auftraggebers lediglich eine Internetadresse, die keine Rückschlüsse auf die Parteizugehörigkeit des Auftraggebers zulasse. Der Slogan in der letzten Zeile lege nahe, dass der Autor diese Anzeige in seiner Eigenschaft als Abgeordneter der CDU aufgegeben habe. Das Internet sei aber ein Medium, das längst nicht allen Lesern zugänglich sei, vor allem Senioren nicht. Für diese Bürger sei es unter Umständen nicht möglich, diesen Zusammenhang zu erkennen. Deshalb müsse bei politischer Werbung die Einhaltung der werberechtlichen Regelungen besonders aufmerksam beachtet werden. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, dass die beanstandete Anzeige als solche erkennbar sei. Dafür spreche die Platzierung rechts neben dem Zeitungsartikel, die Gestaltung und die Autorenschaft des bekannten Politikers. Um Missverständnisse künftig auszuräumen, werde man aber in Absprache mit der Anzeigenleitung von der nächsten Schaltung an den Werbecharakter durch den Hinweis “Anzeige” deutlich machen. (2004)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Hier stirbt ein Fußballstar” veröffentlicht eine Boulevardzeitung ein Farbfoto des 24-jährigen ungarischen Nationalstürmers Miklos Feher, der in der 90. Minute des Spiels seines Clubs Benfica Lissabon gegen Vitoria Guimaraes tot zusammengebrochen war. Die Aufnahme zeigt das Gesicht des Toten: Seine Augen starren ins Leere. Im Blattinnern wird das Bild in noch größerer Aufmachung wiedergegeben. Eine Regionalausgabe des Blattes zeigt das Foto mit der eingeklinkten Schlagzeile “Hier stirbt Herthas Hoffnung”. Im Text von Gesamt- und Regionalausgabe wird erwähnt, dass der junge Ungar der Wunschstürmer von Hertha BSC Berlin gewesen sei. Die Veröffentlichung des Fotos löst sieben Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Alle Beschwerdeführer monieren, dass das Foto eines unmittelbar sterbenden Menschen unter den genannten Überschriften veröffentlicht wurde. Das Sterben als wohl letzten intimen Moment im Leben eines Menschen öffentlich zu machen, sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Ein sterbender Mensch habe Anspruch, nicht das Objekt reißerischer Berichterstattung zu sein. Es könne nicht angehen, dass der Tod eines Menschen für eine Steigerung der Auflage missbraucht werde, stellt eine Leserin zu der Veröffentlichung in der Regionalausgabe fest. Es sei dabei anscheinend nicht mehr um den Menschen selbst, sondern nur noch um seine Funktion als “Herthas Hoffnung” gegangen. Das Foto sollte wie in anderen Printmedien allein als Dokumentation verstanden und entsprechend verwendet werden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Berichterstattung in Wort und Bild auf Grund der besonderen Umstände des Vorfalles für gerechtfertigt. Die Veröffentlichung sei weder reißerisch noch sensationslüstern und stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen dar. Der Fußballer habe sich zum Zeitpunkt seines Zusammenbruchs nicht in den Grenzen seiner geschützten Intimsphäre bewegt. Die Beschwerdeführer verkennen nach Ansicht der Rechtsabteilung, dass der Sportler während eines im Fernsehen öffentlich übertragenen Fußballspiels zusammengebrochen und später an den Folgen eines Herzversagens gestorben sei. Die Bilder dieses tragischen Unfalls seien kurze Zeit später durch alle Medien gegangen. Die Presse handele in Erfüllung ihres öffentlichen Informationsauftrages, wenn sie über den unerwarteten Tod eines bekannten Sportlers in dieser Form berichte. (2004)
Weiterlesen
Eine Elterninitiative fordert die Sicherung eines von Grundschülern genutzten Zebrastreifens. Die Zeitung am Ort berichtet über eine Sitzung des Verkehrsausschusses, in der über die Anregung der Eltern diskutiert worden ist. Es geht um die Frage, ob der Übergang verlegt werden kann, ob eine Ampel installiert oder eine Mittelinsel angelegt werden sollte. Die Zeitung teilt mit, dass die Elternforderung auf tönernen Füßen stehe, die Polizei der Elterninitiative widerspreche und es Zweifel an den vorgelegten Beweisen gebe. Zitiert wird ein Kommunalpolitiker, der gesehen haben will, wie die siebenjährige Tochter des Sprechers der Initiative über den Zebrastreifen hin und her geschickt worden sei. Vermutungen, viele der 700 Strafanzeigen seien auf diese Weise getürkt worden, widerspricht laut Zeitung die Mutter des Kindes. Ein Foto zeigt Mutter und Tochter an besagtem Zebrastreifen. Vier Wochen später berichtet die Zeitung erneut über den Streit, der inzwischen auch Juristen beschäftige. So fordere jetzt die beschuldigte Frau den heimischen Verkehrspolitiker unter Androhung einer Vertragsstrafe auf, die Behauptung zu unterlassen, sie habe ihre Tochter mehrfach über den Zebrastreifen hin und hergeschickt, um möglichst viele Autofahrer anzeigen können. Der maßgebliche Betreiber der Elterninitiative, Ehemann der zitierten Frau, Vater des angeblich über den Zebrastreifen hin und hergeschickten Kindes, wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht in der Berichterstattung der Zeitung eine Vielzahl falscher Behauptungen. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung des Bildes seiner Tochter und die Nennung des vollen Namens. Auch hält er den Inhalt zweier Leserbriefe, welche die Zeitung zu dem Vorgang veröffentlicht hat, für unwahr und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf einer falschen Berichterstattung als unzutreffend zurück. Die Zeitung habe stets korrekt das wiedergegeben, was sie bei ihrer Recherche erfahren habe. Schließlich habe sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, in einem dreispaltigen Leserbrief unter der Überschrift „Ich bleibe bei meiner Darstellung“ seine Sicht der Dinge darzulegen. Auf Grund ihrer Aktionen in der Elterninitiative und ihrer vielfältigen Auftritte sei die Familie des Beschwerdeführers im Ort so prominent, dass man die Nennung ihres Namens für gerechtfertigt halte. Dies gelte auch für die Veröffentlichung des Bildes, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter am Zebrastreifen zeige. Beide hätten gegen das Fotografiertwerden und eine Veröffentlichung des Bildes nichts einzuwenden gehabt. (2004)
Weiterlesen
Unter Hinweis auf Planungen der Kieler Landesregierung zeigt eine Boulevardzeitung ein großformatiges Foto vom Timmendorfer Strand, in das sie eine lange Reihe von Riesen-Windrädern montiert hat. So wie auf dieser Montage könnte es bald an der Lübecker Bucht aussehen, stellt das Blatt in der Bildunterzeile fest. Und in der Schlagzeile wird die Frage gestellt: „Würden Sie da noch Urlaub machen?“. Der Landesverband Hamburg des Bundesverbandes Windenergie sieht in der Darstellung eine verzerrende Berichterstattung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Energiewende sei zu wichtig, als dass unsachgemäßer Journalismus – ohne vorherige Kontakte zu Fachleuten – die Bevölkerung verunsichere. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt dazu fest, dass der Artikel die Sorgen beliebter Tourismusorte an der Ostseeküste aufgreife, durch die Errichtung von Windkraftwerken an der Küste Umsatzeinbußen zu erleiden. So sei z.B. der Timmendorfer Bürgermeister der Ansicht, dass eine solche Anlage nicht in ein Urlaubsgebiet gehöre. Der Bürgermeister von Dahme habe sich dahingehend geäußert, dass die Windräder vom Strand aus zu sehen seien, und die Frage gestellt, wie die Landesregierung der Stadt so etwas vor die Nase setzen könne. Diese Diskussion habe die Redaktion aufgegriffen und im Rahmen einer Fotomontage aufgezeigt, wie es in der Lübecker Bucht bald aussehen könnte. Die Montage sei nicht nur als solche gekennzeichnet, es werde auch aufgezeigt, dass es in Timmendorf so aussehen könnte, nicht jedoch so aussehen müsse. Auf Nachfrage des Presserats teilt die Rechtsabteilung mit, dass es sich nicht mehr genau feststellen lasse, ob die Redaktion bei der Erstellung der Fotomontage das genaue Planungsvorhaben zu der Windkraftanlage unter Berücksichtigung der Gesetze von Optik und Perspektive zu Grunde gelegt hat. Man vermute aber, dass dies geschehen sei, denn nicht umsonst hätten sich die Bürgermeister von Timmendorf und Dahme entsetzt über das Projekt gezeigt. (2003)
Weiterlesen