Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet, eine Handvoll Neonazis habe auf einen Beschluss des Stadtrates zur Unterbringung von Asylbewerbern im Ort mit einem Aufmarsch reagiert und die Anwohner verängstigt. Das Blatt zitiert einen Augenzeugen, der berichtet habe, die nicht genehmigte Demonstration sei von einem größeren Polizeiaufgebot aufgelöst worden. Der „Anmelder“ der Demonstration beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veranstaltung sei genehmigt gewesen und durch den Veranstaltungsleiter ordnungsgemäß aufgelöst worden. Die entsprechende Passage in dem Artikel sei somit falsch. Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen den Versuch, die Teilnehmer an der spontanen Demonstration zu kriminalisieren. Man habe niemanden verängstigt und niemanden verängstigen wollen. Nach Auflösung der Veranstaltung seien viele Anwohner gekommen, um sich mit den Demonstranten auf sachlicher Ebene zu unterhalten. Auf Anfrage teilt die Stadtverwaltung dem Presserat mit, dass die rechte Gruppe eine Spontandemonstration gegen Polizeiwillkür in der Innenstadt durchgeführt habe. Von dort seien die Teilnehmer in den genannten Stadtteil gefahren und hätten dort bei dem verantwortlichen Polizeiführer eine Spontandemonstration gegen die Entscheidung der Stadt für eine Asylbewerberunterkunft angemeldet. Nach der Aktion seien die Beteiligten mit der Straßenbahn wieder weggefahren. Eine Auflösung sei nach Aussagen des Ordnungsamtes nicht erfolgt. Die Stadtverwaltung betont, dass versammlungsrechtlich die Durchführung einer Spontandemonstration, die dann auch diesen Charakter haben müsse, zulässig sei. Die Chefredaktion der Zeitung räumt eine Ungenauigkeit im Detail ein. Auf Grund der Gesamtumstände des Geschehensablaufs sei die Lokalredaktion davon ausgegangen, dass durch den geringen Zeitabstand zwischen der Abstimmung im Stadtrat zum Standort einer Asylbewerberunterkunft und der spontanen Demonstration dagegen eine förmliche Anmeldung der Aktion nicht erfolgen konnte. Im Bemühen um eine aktuelle Berichterstattung über ein die Stadt bewegendes Thema sei eine Überprüfung dieser Auffassung nicht erfolgt. Auch eine Konkretisierung im Nachhinein sei nicht geschehen. Man bedauere diese Ungenauigkeit, sehe aber keine Möglichkeit, die Angelegenheit im Rahmen der Berichterstattung zu anderen Anlässen klarzustellen. (2004)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Sorgen um Fürstin ...” berichtet eine Boulevardzeitung über den Klinikaufenthalt einer prominenten Angehörigen des deutschen Hochadels. Die 89-jährige Grande Dame habe einen Schlaganfall erlitten, schreibt das Blatt. Es nennt den Namen der Klinik sowie die Nummer des Krankenzimmers und beschreibt dessen Ausstattung. Akute Lebensgefahr bestehe nicht. Doch in der Klinik erfahre man: “Sie hilft zwar mit, wenn wir sie bewegen, aber sie wacht nicht mehr richtig auf.” Der Anwalt der Fürstin hat auf Grund der präzisen Beschreibung den Eindruck, dass Mitarbeiter der Zeitung in das Zimmer eingedrungen sind. Er hält dies für eine erhebliche Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im Rahmen einer Vorprüfung lehnt der Presserat die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet ab. Allein die detaillierte Beschreibung enthält seiner Auffassung nach keinen Anhaltspunkt für ein widerrechtliches Eindringen der Redakteure. Er hält es für wahrscheinlicher, dass die Zeitung ihre Informationen von einem Mitarbeiter des Krankenhauses erhalten hat. Doch der Anwalt erhebt Einspruch gegen die Entscheidung im Vorverfahren. Er übersendet eine Stellungnahme des Geschäftsführers des Klinikums, in dem dieser feststellt, dass die Beschreibung des Krankenzimmers sehr detailgetreu sei. Die Informationen über die Patientin und ihr Zimmer hätten die Reporter nicht von Mitarbeitern des Krankenhauses erhalten. Vielmehr gehe man davon aus, dass sich ein Unberechtigter Zugang zu dem Krankenzimmer verschafft habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Redaktion des Blattes seit jeher ein gutes Verhältnis zu der Fürstin pflege. Nicht zuletzt auf Grund ihrer herausragenden Position im Zusammenhang mit einer bedeutenden Musikveranstaltung hätte sie der Redaktion in der Vergangenheit vielfach zu umfangreichen Interviews und Fototerminen zur Verfügung gestanden. Als die Zeitung die Information erhalten habe, dass die Fürstin im Krankenhaus sei, habe die recherchierende Redakteurin in der Klinik angerufen, um zu erfahren, ob die Fürstin dort liege. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr über deren Gesundheitszustand nichts bekannt gewesen. Daraufhin habe sie sich mit einem Blumenstrauß zur Klinik begeben, um der Fürstin einen Besuch abzustatten. Am Empfang habe sie auf Nachfrage und unter Bekanntgabe ihrer journalistischen Tätigkeit für die Boulevardzeitung die Auskunft bekommen, in welchem Zimmer die Fürstin liege. Im Zimmer angekommen, habe sie dann festgestellt, dass die Fürstin nicht ansprechbar war, wobei sie nicht gewusst habe, ob sich diese in einem komatösen Zustand befinde oder lediglich schlafe. Die Redakteurin habe daraufhin von dem geplanten Interview Abstand genommen und nur die Blumen in dem Zimmer hinterlassen. Dann habe sie mit einer Krankenschwester über den Gesundheitszustand der Fürstin gesprochen. Auch dabei habe sie ihre Tätigkeit als Redakteurin offenbart. In ihrem Artikel habe sie dann ihre Eindrücke von dem Zimmer und die Aussagen der zuständigen Krankenschwester wiedergegeben. (2004)
Weiterlesen
In einem Kommentar unter der Überschrift „Völlerei im Doppelpack“ mokiert sich eine Lokalzeitung über die Kosten, die der Wechsel im Amt des Stadtbürgermeisters verursacht hat. Gleich zweimal sei in der festlich eingedeckten Halle gefeiert worden – bei der Verabschiedung des Amtsvorgängers und 14 Tage später bei der Einführung des Amtsantreters. Das Geld der Steuerzahler sei auf zwei Bürgermeister-Festen mit vollen Händen rausgeschmissen worden, zitiert das Blatt die Kritiker. Dann sei großzügigerweise noch ein Bürgermeistersessel der Luxusklasse an den Ausscheidenden verschenkt und neues Gestühl für den Nachfolger gekauft worden. 2.000 Euro seien so verpulvert worden. Der Bürgermeisterwechsel habe insgesamt an die 20.000 Euro gekostet. In seiner Antrittsrede habe der neue Bürgermeister darauf hingewiesen, dass die Stadt 40 Millionen Euro Schulden habe und jeder Bürger der Stadt allein für die Schuldenzinsen jährlich 700 Euro berappen müsse. Der scheidende Bürgermeister sieht den angeblichen Kostenaufwand falsch dargestellt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der neu gekaufte Stuhl habe 870 Euro gekostet und der alte sei nach AfA bereits abgeschrieben gewesen. Weiterhin sei die angeblich von seinem Nachfolger in den Raum gestellte Zahl von 700 Euro Schuldzinsen pro Bürger falsch. Tatsächlich ergebe sich eine jährliche Zinslast in Höhe von 18,99 Euro pro Einwohner. Der neue Bürgermeister teilt dem Presserat mit, er habe in seiner Antrittsrede u.a. folgendes gesagt: „Die kumulierten Schulden der Stadt betragen zum jetzigen Zeitpunkt ca. 40 Millionen Euro. Das sind mehr als 2.000 Euro Schulden für jeden Bürger, egal ob Angestellter, Säugling, Mutter oder Rentner. Wären die Schulden der Stadt ‚normale‘ Bankkredite, müsste jeder Arbeitnehmer in der Stadt fast 700 Euro im Jahr aufbringen, um die Zinsen zu bezahlen.“ Die Berichterstattung treffe insoweit (fast) zu. Er gehe davon aus, dass der Autor des Beitrags ihn nicht vorsätzlich falsch zitiert habe. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, nach Aussagen des Stadtkämmerers hätten die beiden Feiern rund 10.000 Euro gekostet. Den Stuhl habe man deutlich zu hoch angesetzt. Er habe tatsächlich 1.000 Euro gekostet. Im Hinblick auf den Schuldenstand teilt die Redaktionsleitung mit, dass nach neuerlicher Rücksprache mit dem neuen Bürgermeister und dem Stadtkämmerer es sich bei der Rechnung des Beschwerdeführers unter der Position „Verzinsung Anlagen kapital in Höhe von 630.230 Euro“ lediglich um einen so genannten Verrechnungsposten und nicht, wie der Beschwerdeführer glauben machen wolle, um eine tatsächliche Einnahme handele. Nicht der Glossenschreiber, sondern der Beschwerdeführer habe somit mit falschen Zahlen jongliert. Mittlerweile habe die Stadt festgestellt, dass sie hoffnungslos überschuldet sei und im laufenden Rechnungsjahr keinerlei Investitionen möglich seien. (2004)
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung berichtet in einer Serie im April 2004 über familiengerechte städtebauliche Planung und über Baugebiete im Landkreis, wo „Häuslebauer“ noch eine Chance haben. Im ersten Beitrag stellt sie eine Gemeinde mit 10.800 Einwohnern vor, deren dringender Bauflächenbedarf jetzt erfüllt werden könne. Zu dem neu erschlossenen Wohngebiet gebe es zwei Zufahrten. Die Anbindung einer der beiden Zufahrten an die vorhandene Umgehungsstraße sei geplant. Dem Beitrag ist ein Auszug aus der Umlegungskarte beigestellt. Die auf dem Lageplan in Gelb gefassten Grundstücke könnten noch erworben werden. 199,40 Euro pro Quadratmeter zuzüglich Erschließungskosten würden hierfür verlangt. Ein Leser des Blattes beklagt sich beim Deutschen Presserat über eine fehlerhafte Berichterstattung. Die Gemeinde habe nicht 10.800, sondern 11.122 Einwohner. Die Anbindung der genannten Zufahrt an die Umgehungsstrasse sei nicht geplant, sondern schon längst erfolgt. Der Grundstückspreis liege nicht mehr bei 199,40 Euro, sondern nach Neuvermessung und Umlegung etwa bei 280 Euro pro Quadratmeter. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der Zeitung vor, wichtige Fakten der Bauplanung nicht erwähnt zu haben, darunter die Umwandlung von neun Reihenhausbauplätzen zu Grundstücken für sechs Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser und die Tatsache, dass ursprünglich 126 Bauplätze und nicht nur 47 zur Verfügung gestanden haben. Die Zeitung veröffentlicht im September 2004 eine Richtigstellung und teilt dem Presserat mit, dass sie mit dem Leser Kontakt aufgenommen und die Angelegenheit in beiderseitigem Einverständnis gelöst habe. (2004)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet u.a. über den Rückzug einer Damen-Volleyballmannschaft aus der Bundesliga. Das Management sei an den eigenen Ansprüchen gescheitert, schreibt das Blatt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Manager des Vereins fest, 80 Prozent der Aussagen in dem Beitrag seien entweder falsch, verleumderisch oder völlig unmotiviert destruktiv. Der Autor wische mit einem lockeren Abschiedsartikel alles weg, was in den letzten fünf Jahren von der Vereinsführung aufgebaut worden sei. Das Finale des Top Team Cups habe der Verein in der Saison 2003/2004 und nicht wie im Artikel dargelegt ein Jahr früher erreicht. Der Firmensitz des bisherigen Hauptsponsors, einer Arzneimittelvertriebsfirma, sei falsch genannt. Die Fußballer seien nicht von der Bundesliga in die Regionalliga, sondern in die 5.Liga abgestiegen. Es sei falsch, dass die Vereinsführung zuletzt mehr Geld ausgegeben habe als sie zur Verfügung gehabt habe. Zudem sei es nicht korrekt, dass das Management dem Trainer des Vereins den Vorwurf der Erpressung gemacht habe und ihn bei einem Spiel von der Bank habe verbannen wollen. Richtig sei vielmehr, dass der Trainer in einem Interview das Management angegriffen und den Spielerinnen Zweitliganiveau unterstellt habe. Deshalb habe man seine Suspendierung in Erwägung gezogen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor des Beitrages vor dessen Erscheinen mehrfach versucht habe, mit dem Vereinsmanager ins Gespräch zu kommen. Dies sei jedoch nicht gelungen, weil jener auf eine bevorstehende Presseerklärung verwiesen habe. In dieser seien alle kritischen Aspekte das Management betreffend ausgeklammert und bereits bekannte Standpunkte wiederholt worden. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Kabinenszene mit dem angeblichen Vorwurf der Erpressung beruhe auf der Schilderung zweier Zeugen, die glaubwürdig seien. Sie seien nicht namentlich genannt, weil sie zum Zeitpunkt der Recherche in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein gestanden hätten und auch jetzt noch in der Volleyballszene aktiv seien. Schließlich habe die Zeitung einen klarstellenden Hinweis abgedruckt, der geeignet sei, die Interessen des Beschwerdeführers zu befriedigen. (2004)
Weiterlesen
In zwei Beiträgen schildert eine Lokalzeitung den Verlauf zweier Strafverfahren. In beiden Fällen geht es um sexuelle Gewalt. Unter der Überschrift „Vier Jahre für Sex-Attacke“ wird berichtet, dass ein 30-jähriger Roma eine 34-jährige Frau nachts auf einem Friedhof vergewaltigt hat und jetzt für vier Jahre ins Gefängnis muss. Die Zeitung lässt Einzelheiten nicht aus. So schreibt sie, der nächtliche Vorfall auf dem Friedhof, bei dem der Angeklagte mehrere Finger in die Scheide seines hilflosen und völlig verängstigten Opfers gezwängt habe, sei extrem erniedrigend gewesen. In einem Beitrag auf der selben Seite unter der Überschrift „Sexuelle Gewalt gegen Au Pair?“ ist zu lesen, dass ein 71-jähriger Mann vor Gericht steht, weil er ein Au-Pair-Mädchen missbraucht haben soll. Auch in diesem Fall wartet die Zeitung mit Details auf. Sie zitiert aus der Anklageschrift, dass der Mann das Mädchen an die Wand gedrückt und ihm gewaltsam den Slip ausgezogen habe. Dann habe der Mann, so der Vorwurf im Einzelnen, seinen Finger in die Scheide des Mädchens eingeführt und sich dabei selbst befriedigt. Ein Leser und eine Leserin legen gemeinsam Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. In beiden Berichten würden intime Details der Missbräuche geschildert. Dies verletze die Würde der Opfer in eklatanter Weise, zumal der Berichterstattung zu entnehmen sei, dass die Frau des ersten Falles sowieso schon traumatisiert sei. Die Öffentlichkeit sei bei Prozessbeginn ausgeschlossen gewesen, vermutlich um zu verhindern, dass solche entwürdigenden Details an die Öffentlichkeit gelangen. Bei der Wahl seiner Worte habe der Reporter in seiner Sensationsgier anscheinend völlig übersehen, dass die Zeitung auch von Kindern gelesen werde. Der Autor der beiden Artikel versichert, dass er die Details der sexuellen Handlungen nicht leichtfertig beschrieben habe. Sie seien in der öffentlichen Verhandlung noch wesentlich ausführlicher erörtert worden. Allein die Opfer hätten unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgesagt. Mit der Nennung der Details habe er dem Leser begreifbar machen wollen, dass das, was landläufig als Vergewaltigung angesehen werde, nicht dasselbe sei, was das Strafgesetzbuch darunter verstehe. Anders als früher werde nicht mehr allein das Eindringen des Penis in die Scheide als Vergewaltigung gewertet, sondern jedes Eindringen eines Körperteils oder eines Gegenstandes gegen den Willen des oder der Betroffenen. Dies sei nicht jedem Leser klar. Besonders in dem Fall des bereits verurteilten 30-jährigen Täters sei genau dieser Sachverhalt ausschlaggebend für das Urteil und die Urteilsbegründung gewesen. Im Übrigen habe er, der Autor, auch von „frauenbewegter Seite“ für die Art der Berichterstattung klare Zustimmung bekommen. Letztlich diene die explizite Darstellung auch der Abschreckung. Ergänzend dazu erklärt die Chefredakteurin der Zeitung, der Artikel habe mit Sensationsgier nicht das Geringste zu tun, die Art der Darstellung sei auf Grund der Gesetzeslage vollauf gerechtfertigt (2004)
Weiterlesen
Eine Tageszeitung berichtet in einer ihrer Lokalausgaben unter Nennung des vollen Namens, dass der Kreisvorsitzende des Roten Kreuzes wegen Veruntreuung von Mandantengeldern angeklagt worden sei. Der Rechtsanwalt solle etwas mehr als 40.000 Euro unterschlagen haben. In dem Beitrag wird u.a. erwähnt, der Betroffene habe vor 20 Jahren in seinem Wohnort die Motorradstaffel des Roten Kreuzes gegründet. Der Anwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er wehrt sich gegen die Nennung seines Namens und die Erwähnung seiner Verbindung zum Roten Kreuz. Auch könne er nicht verstehen, was der vorliegende Sachverhalt mit der Motorradstaffel des Roten Kreuzes zu tun habe, zumal es in seinem Wohnort eine solche Staffel gar nicht gebe. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass der Autor vor Veröffentlichung seines Artikels mit dem Anwalt und dessen Rechtsvertretung gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei im Vorhinein darüber informiert worden, dass in dem geplanten Bericht sein Name genannt werden würde. Die Frage, ob ein Anwalt, der immerhin öffentlich auftrete, als eine relative Person der Zeitgeschichte gelten könne, sieht die Redaktion als diskussionswürdig an. Auch ein Kreisvorsitzender des Roten Kreuzes sei in einem relativ überschaubaren Landkreis als eine derartige Person einzustufen. (2004)
Weiterlesen