Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
“Deutsche Geisel – Wird sie geköpft?” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über die im Irak entführte Susanne Osthoff. Dem Artikel beigestellt sind ein großformatiges Bild der Frau sowie ein Foto, auf dem sie und einer ihrer Entführer zu sehen sind – sie mit einer Augenbinde, er vermummt. Beschrieben werden die Fotos mit “Das Schock-Video: Die Terroristen haben der Deutschen die Augen verbunden” und “Susanne Osthoff (43) stammt aus Bayern, arbeitet als Archäologin im Irak”. Im Text selbst heißt es: “Gott, bitte lass es nicht geschehen! Deutschland bangt um Susanne Osthoff (43), die im Irak gekidnappte Archäologin. Terroristen drohen mit ihrer Ermordung. Bundeskanzlerin Merkel verurteilt die Tat auf das Schärfste”. Die meisten der 33 Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1, 8 und 11 des Pressekodex. Vor allem die Kombination von Foto und “Sensationsheischender Überschrift” wird von vielen moniert. Die Geisel werde mit dem Foto identifizierbar und zum Gegenstand bloßer Unterhaltung. Das öffentliche Informationsinteresse könne eine solche Berichterstattung nicht rechtfertigten. Die Belange der Geisel und ihrer Angehörigen würden ebenfalls nicht beachtet. Bei einigen Lesern erwecke der Beitrag den Eindruck, als “hofften” die Journalisten fast auf eine Hinrichtung. Die Zeitung habe sich in gewohnt reißerischer Manier ohne Rücksicht auf die Ängste der Beteiligten noch bei weitem selbst übertroffen. Einige Beschwerdeführer bezeichnen die Berichterstattung als unmenschlich, empörend, geschmacklos, abscheulich, menschenunwürdig und würdelos. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerden insgesamt für unbegründet. Die Entscheidung über die Beschwerden habe sich an der bisherigen Spruchpraxis und an den Grundsätzen für die Prozessberichterstattung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vertrete, zu orientieren. Die Schlagzeile “Wird sie geköpft?” verletze weder die Menschenwürde, journalistische Sorgfaltspflichten, Persönlichkeitsrechte, noch handle es sich um eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Das gelte nicht nur für die Überschrift, sondern für die gesamte Aufmachung des Artikels, insbesondere für die Kombination des Textes mit den Fotos der Betroffenen. Die Zeitung habe in der Schlagzeile eine Frage formuliert und keine Tatsachen behauptet. Sie entspreche der im Irak herrschenden Realität. (2005)
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Unter der Überschrift „Die Börse hautnah erfahren“ kündigt eine Lokalzeitung ein Anlage-ABC an, das gemeinsam mit der örtlichen Sparkasse moderne Anlageformen vermitteln wolle. Es werden der Ort und die Termine zweier jeweils siebenstündiger Veranstaltungen genannt, in denen die Teilnehmer in die Grundlagen des Börsenwissens eingeführt werden sollen. Die Teilnahme koste 69 Euro. Eine Leserin des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Veröffentlichung um Werbung für eine gemeinsame kostenpflichtige Veranstaltung der Zeitung und der Sparkasse handele. Die Werbung für die Veranstaltung werde als redaktioneller Beitrag präsentiert. Dies sei eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Zudem werde den Lesern in dem Text vorgegaukelt, dass sie mit dem Besuch dieser Veranstaltung das Risiko eines eigenen Börseninvestments senken könnten. Äußerungen eines Sparkassenmitarbeiters wie „Wer sich gut informiert, kann große Profite aus diesen Anlageformen schlagen und setzt nicht leichtsinnig sein Geld aufs Spiel“ dürften nicht unkommentiert stehen bleiben. Dies sei verantwortungslos. Der Chefredakteur der Zeitung bestreitet, dass in der Veröffentlichung einseitig Werbung für die Sparkasse gemacht werde. Diesen Vorwurf weise man zurück. Veranstalter der Aktion sei der Zeitungsverlag. In dem Text werde niemandem etwas vorgegaukelt. Es solle mittels professionellen Rats an die Leser verhindert werden, dass diese auf falsche Versprechungen hereinfallen und leichtsinnig Investitionen tätigen. Die Zeitung habe einen Stamm von Experten, u.a. aus Banken und Sparkassen, Versicherungen, Krankenkassen, Verbraucherberatung und Hochschulen, verpflichtet, die für Telefonaktionen, Chatrooms, Seminare und Tagesveranstaltungen zur Verfügung stünden. Die Veranstaltung mit der Sparkasse sei nur ein Teil dieses Spektrums. Der Preis in Höhe von 69 Euro decke die entstehenden Kosten. Es werde also nicht für eine Veranstaltung geworben, bei der kommerzielle Gewinne erzielt würden. Diese Serviceangebote seien von den Lesern mit großer Resonanz und hoher Zufriedenheit aufgenommen worden. Ein Verzicht auf solche Angebote würde die Ratgeberfunktion der Zeitung erheblich einschränken und einen spürbaren Qualitätsverlust der Leser-Blatt-Bindung nach sich ziehen. (2005)
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Unter der Überschrift “Wir sind mit Problemen zu lax umgegangen” berichtete eine Tageszeitung über eine Diskussion bei den Grünen. Es geht um ein Interview, das eine grüne Politikerin der Zeitschrift “Junge Welt” gegeben hat. Diese wird in der Veröffentlichung als “anrüchige Postille” bezeichnet. Der Beschwerdeführer sieht in der Formulierung eine Schmähkritik. Weiterhin werde in dem Beitrag dazu aufgefordert, der Zeitschrift keine Interviews zu geben. Dies sei ein Eingriff in die Meinungsfreiheit aller potentiellen Interviewpartner sowie der Pressefreiheit der “Jungen Freiheit”. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Eingabe als offensichtlich unbegründet beurteilt und zurückgewiesen. Bei dem Begriff “anrüchige Postille” – so die Begründung – handele es sich nicht um eine Schmähkritik, sondern um eine zulässige redaktionelle Meinungsäußerung. Weiterhin liege keine Aufforderung der Redaktion vor, der “Jungen Freiheit” keine Interviews mehr zu geben. Es werde ausschließlich sachlich über das Interview der Grünen-Politikerin und die nachfolgende Diskussion innerhalb der grünen Partei berichtet. Gegen die Presseratsentscheidung erhebt der Beschwerdeführer Einspruch. Sein Standpunkt: Mit der Bezeichnung “anrüchige Postille” werde eine unzulässig scharfe Kritik auf politischer Ebene geübt. Er sieht in dem fraglichen Beitrag nach wie vor eine Aufforderung zu einem Eingriff in die Pressefreiheit. (2005)
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“Üble Nachrede: Ex-Politiker vor Gericht”, “Freispruch für (….) Anwalt” sowie “Anwalt bekommt Recht, aber kein Geld” berichtet eine Regionalzeitung über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt. Dieser ruft den Deutschen Presserat an, der im Vorverfahren die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ablehnt. Insbesondere wegen der Formulierungen in einem der beanstandeten Beiträge wendet sich der Anwalt mit der Bitte um nochmalige Überprüfung an den Presserat. Dort heißt es: “Gegen die, die nicht ihrer Meinung sind, teilen beide gern grob aus, beim Einstecken dagegen sind sie empfindlich. Auf kritische Artikel folgen Schmähungen der sich beleidigt Fühlenden gegen die Zeitung und ihre Autoren sowie juristische Auseinandersetzungen.” Im Vorverfahren wurden diese Formulierungen als presseethisch unbedenklich angesehen, da es sich dabei um Meinungsäußerungen des Autors handle, die von der Pressefreiheit gedeckt seien. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Auffassung, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handle. Die Feststellung, er würde grob austeilen und auf kritische Artikel folgten Schmähungen, sei unwahr. (2005)
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“Drogenrausch an … Schulen” unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über Drogenprobleme an den Schulen einer Großstadt. Aufhänger des Beitrages ist eine Studie, über die in einem beigestellten Kasten berichtet wird. Demnach wurden 3000 Schüler zum Drogenkonsum befragt. Unter der Überschrift “Rauchen, Kiffen, Saufen” lässt die Zeitung eine 17-jährige zu Wort kommen. Der gesamte Artikel besteht aus Zitaten dieser Elftklässlerin aus einem der “besseren Viertel der Stadt”. Die Schülerin beschreibt, wie leicht man an Drogen komme, was alles von Schülern konsumiert werde und dass die Lehrer der Schule nichts dagegen unternähmen. Der Beschwerdeführer ist der Schulleiter eines Gymnasiums. Er sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Der monierte Bericht erwecke vor allem bei unkritischen Jugendlichen den Eindruck, dass Drogenkonsum an Schulen leicht, normal und ohne Konsequenzen sei. Er sieht auch einen Verstoß gegen die Ziffern 2 und 9 des Pressekodex, da die Aussagen der Schülerin unhaltbar und aufgebauscht seien. Sie seien dazu geeignet, die Ehre der pauschal inkriminierten Schüler zu verletzen. Die Darstellung werde von Stufen- und Schülersprechern der Schule nachdrücklich bestritten und durch eidesstattliche Erklärungen der großen Mehrheit der Schüler widerlegt. Der Artikel verstoße gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht, da die Autorin nicht die Aussage einer einzigen Schülerin für solche verallgemeinernden Behauptungen nutzen dürfe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der beanstandete Artikel sei der Auftakt zu einer Reihe von Beiträgen, die sich mit dem Drogenkonsum Jugendlicher an Schulen in der Stadt und in ihrer Umgebung beschäftigen würden. Der Beschwerdegegner legt Beiträge der geplanten Reihe vor. Die Gesamtschau der Berichte mache deutlich, dass sich die Redaktion bei weitem nicht nur auf die Aussage einer Schülerin verlassen habe. So seien weitere Jugendliche befragt worden wie auch die Polizei, Drogenberatungsstellen, das Schulamt, die Bezirksregierung, Lehrer und Schulpflegschaftsmitglieder. Das Ergebnis: Das Beispiel der im ersten Bericht genannten Schule sei kein Einzelfall. Anlass der Berichterstattung sei es, Leser, Eltern und Lehrer in der Stadt und in ihrer Umgebung aufzurütteln und ihr Bewusstsein für die Drogenproblematik bei Jugendlichen zu schärfen. (2005)
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Unter der Überschrift “Pflichtuntersuchungen für alle Kinder” veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Beitrag über den Vorschlag, Kleinkinder künftig regelmäßig Pflichtuntersuchungen zu unterziehen. Anlass waren einige Fälle von Misshandlungen und Vernachlässigungen an Kindern. Dem Beitrag beigestellt sind das Porträtfoto eines kleinen Jungen (Tim) sowie die Zeichnung der Leiche eines völlig abgemagerten Mädchens namens Jessica. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bild der verstorbenen Jessica einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex. Die Veröffentlichung des Leichenbildes hätte unterbleiben müssen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem veröffentlichten Bild der kleinen Jessica nicht um ein Foto, sondern um eine Zeichnung handle. Diese Zeichnung sei der Redaktion von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden, um die Öffentlichkeit über den Grad der Vernachlässigung zu informieren. Die Redaktion habe die Fälle zum Anlass genommen, um eindringlich auf die Notwendigkeit von Pflichtuntersuchungen für Kinder hinzuweisen. Es habe nach ihrer Auffassung ausgereicht, das Foto von Tim und die Zeichnung von Jessica zu veröffentlichen, um dem Leser anhand dieser Aufsehen erregenden Fälle zu verdeutlichen, was der Anlass für die Berichterstattung war. Ein gleichzeitig veröffentlichter Kommentar habe nochmals deutlich die Intention der Berichterstattung unterstrichen. Es gehe nicht um die sensationelle Darstellung von Gewalt an Kindern, sondern darum, wie diese zu verhindern sei. (2005)
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Ein aus dem Jahr 2002 stammendes, damals im Zusammenhang mit einer Spendenaktion anlässlich des Weltkindertages veröffentlichtes Foto einer Grundschulklasse und ihrer Lehrerin wurde von einer Boulevardzeitung Jahre später erneut verwendet. In der letzten Veröffentlichung ist das Foto einem halbseitigen Bericht über Ergebnisse der jüngsten Pisa-Studien beigestellt. Der Bericht ist überschrieben mit “Pisa-Schock – So dumm sind unsere Kinder”. Im Bildtext heißt es: “Kinder in der Grundschule der …-Schule hoffen, dass Niedersachsens Bildung besser wird. Im Pisa-Test landete das Land im Mittelfeld”. Der Elternbeirat der genannten Schule ruft den Deutschen Presserat an. Er bringt vor, dass die Zeitung weder die Zustimmung der Kinder bzw. deren Eltern, noch die der Lehrerin zur Veröffentlichung des alten Fotos im Zusammenhang mit dem jetzt veröffentlichten Pisa-Bericht eingeholt habe. Schon die vorherige Veröffentlichung des Fotos sei ohne das Einverständnis der Betroffenen abgedruckt und schon damals zweckentfremdet worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass es die Redaktion versäumt habe, das Einverständnis von Eltern und Schule zum Abdruck des Fotos einzuholen. Es habe nicht die Absicht bestanden, die abgebildeten Schüler als “dumm” zu bezeichnen. Obwohl der Redaktionsleiter zwischenzeitlich brieflichen Kontakt aufgenommen und um ein persönliches Gespräch mit dem Schulelternbeirat gebeten habe, habe dieser den Weg der Beschwerde beim Presserat beschritten. (2005)
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Ein Satire-Magazin veröffentlicht eine Glosse über den bekannten ZDF-Journalisten Peter Hahne, in der dieser als “Spottgeburt aus Ratte und Schmeißfliege”, “Düffel-Doffel”, “Hodentöter” und sein Gesicht als “klebrige Grinsekatzegrimasse” beschrieben wird. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Durch diese Bezeichnungen sei die Menschenwürde von Peter Hahne verletzt worden. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, bei den kritisierten Begriffen handle es sich um original Wehner´sche. Peter Hahne habe ausdrücklich den Wunsch nach einer Schimpfkultur im Sinne von Franz Josef Strauß und Herbert Wehner geäußert und damit “Schmeißfliege, Ratte und Spottgeburt” gewissermaßen bestellt. Die Zeitschrift habe nur “geliefert”. Es handle sich bei der kritisierten Passage um eine Stilparodie. (2005)
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Aus dem Tresor in der Privatwohnung des Beschwerdeführers verschwinden 12.000 Euro. Die örtliche Zeitung berichtet über das Gerichtsverfahren, dessen Ergebnis ein Freispruch aus Mangel an Beweisen für die Angeklagte, die Ex-Verlobte des Bestohlenen, ist. Dieser wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Angaben im Gerichtsbericht, wo er lebe, dass er eine Maisonette-Wohnung habe und ein Mercedes-Cabrio fahre, sei er in seinem kleinen Heimatort identifizierbar. Seine Anonymität sei nicht ausreichend gewahrt. Der Gerichtsreporter habe die Aussagen der Angeklagten als Fakten dargestellt. Sein Wagen sei, im Gegensatz zu der Darstellung im Artikel, nie an seine Firma verkauft worden. Dies belegt er durch eine Zeugenaussage. Zudem sei er als “väterlicher Freund” einer Zeugin bezeichnet worden. Das sei eine Diffamierung. Die Zeitung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel ausreichend anonymisiert worden sei. Weder der Wagen noch die Maisonette-Wohnung seien in dem Landkreis eine Seltenheit und würden den Beschwerdeführer nicht hinreichend identifizieren. Dass in dem Diebstahlsfall “theoretisch die ganze Belegschaft der Täter hätte sein können”, sei eine Einschätzung des Gerichts gewesen, die der Reporter lediglich referiert habe. Der Terminus “väterlicher Freund” sei weder diffamierend noch ehrverletzend, sondern sei während der Verhandlung so gebraucht worden. (2005)
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“Mehr Zivilcourage” steht über einem Leserbrief, den eine Regionalzeitung - an einigen Stellen gekürzt - abdruckt. Zwar fordert die Autorin, eine Lehrerin, darin zum einen mehr Zivilcourage, wenn Kinder offensichtlich misshandelt würden. Zum anderen macht sie jedoch auch auf folgendes aufmerksam: Das, was “niemandem hilft, sind die Kerzen und die Kuscheltiere, sie dienen nur der eigenen Beruhigung oder als Alibi beim Betroffenheitstourismus. (…) Dass die Schüler in … schulfrei zum Besuch der Beerdigung kommen, ist die traurige Krönung dieser Farce…”. Der Leserbrief wird ohne die letztgenannte Passage veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin sieht die Kürzungen in ihrem Leserbrief als wesentlich und vor allem als sinnentstellend an. Dieser Meinung sind auch ihre Schüler. Die Zeitung steht zu ihrer Bearbeitung des Leserbriefs. Sie sieht keine kürzungsbedingte Sinnentstellung. (2005)
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