Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet über eine verstorbene Adelige, die ihr Vermögen zwei Tierschutzvereinen vermacht hatte. Ausführlich wird ihre Person beschrieben. Dabei ist von Schizophrenie und deren Behandlung die Rede. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung falsche Tatsachenbehauptungen. So würden für die Aussage, die Frau habe sich als Brandstifterin betätigt und ihre Mutter krankenhausreif geprügelt, keine Beweise angeführt. Diese könne es auch nicht geben, so der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet. Er bemängelt weitere Behauptungen des Nachrichtenmagazins, die in die Privatsphäre der Betroffenen fielen. Der Chefredakteur des Magazins entgegnet, der Autor des Artikels habe alle Personen und Institutionen, die für die Recherche wesentlich seien, angesprochen. Auch seien sämtliche Dokumente des jahrelangen Rechtsstreits zwischen den im Testament bedachten Tierschutzvereinen und dem Bruder der Verstorbenen berücksichtigt worden. Der Chefredakteur betont, dass eine rechtswirksame Einwilligung der 1999 verstorbenen Freiin zur identifizierbaren Berichterstattung zu vermuten sei. Es liege in ihrem postmortalen Interesse, dass über ihre Entscheidung, ihr Vermögen zwei Tierschutzvereinen zu vererben, berichtet werde. Zum ausreichenden Verständnis des Rechtsstreits sei die Darstellung in dem erfolgten Ausmaß erforderlich gewesen. Im Übrigen sei die Namensnennung ausdrücklich von der Familie der Verstorbenen sowie allen Beteiligten gewünscht worden. Abschließend stellt der Chefredakteur fest, der Autor habe einen einzigen Fehler gemacht, als er den Namen der Verstorbenen fälschlicherweise mit einem prominenten Widerstandskämpfer im Dritten Reich in Verbindung gebracht habe. Dafür habe sich der Autor in aller Form entschuldigt.
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Eine Branchenzeitschrift berichtet über die Entwicklung des Hausgeräte-Vollautomatengeschäfts. Dabei geht es auch um die Position einer bestimmten Firma. Über sie heißt es im Text: “Kräftig bergab zeigt der Trend bei den (…….)-Durchschnittspreisen ab der Periode April/Mai 2005. Offenbar hat der Erdrutsch bei den Marktanteilen, die in den Vormonaten Februar/März auf rund 22 Prozent und damit auf den tiefsten Stand abgesackt waren, die (……..)-Zentrale dazu animiert, die zuvor angezogene Preisschraube wieder großzügig aufzudrehen.” Die Rechtsvertretung der im Text genannten Firma sieht eine falsche und Ruf schädigende Berichterstattung. Sie weist nach, dass von einem “kräftigen Abwärtstrend ab der Periode April/Mai” nicht die Rede sein kann. Das Unternehmen werde in der Zeitschrift für 2005 insgesamt als Verlierer dargestellt. Die korrekten Zahlen sagten jedoch anderes aus. Die Firma ruft den Deutschen Presserat an. Die Geschäftsführung des Verlages, in dem die Branchenzeitschrift erscheint, räumt ein, dass die oben erwähnte Passage in der Tat so nicht richtig sei. Korrekt hätte es heißen müssen “in der Periode April/Mai” und nicht “ab der der Periode April/Mai”. Der Verlag habe gegenüber der Firma eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wenn die Beschwerdeführerin weiter moniere, dass beim Leser der unzutreffende Eindruck erweckt würde, dass der Marktanteil der Firma im Jahr 2005 erdrutschartig abgesackt sei, so sei dieser Vorwurf haltlos, da die Zeitschrift diese Behauptung nirgendwo aufgestellt habe. (2006)
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die strategische Planung von modernen Revolutionen und die amerikanische Hilfe gegenüber vernetzten Organisationen. In dem Beitrag wird der Beschwerdeführer so zitiert: “Am nachhaltigsten beeindruckt die jungen Georgier ein Film – Peter Ackermanns ´Bringing Down a Dictator´, die Chronologie des Sturzes von Milosevic. (…) Filmautor Ackermann ist Leiter des Washingtoner Internationalen Zentrums für gewaltfreie Konflikte und Mitglied des US-Rats für außenpolitische Beziehungen. Gewaltloser Widerstand sei ein ´Werkzeugkasten, eine Art Waffenarsenal´, sagt er, das sich für strategische Ziele in ´Schlüsselregionen, die US-Politiker beeinflussen wollen´, hervorragend eigne.” Der Beschwerdeführer sieht sich falsch zitiert und wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Zitat stamme aus einem anderen Zusammenhang, nämlich seiner Rede vom 29. Juni 2004 vor dem Open Forum des U.S. Department of State. Er verweist auf sein Redemanuskript. Ein von ihm verfasster Leserbrief sei im Übrigen nicht veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Beitrag gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Pressekodex verstößt. Die Rechtsabteilung des Magazins hält die Beschwerde insgesamt für unbegründet. Die fragliche Passage sei der offiziellen Website des US-Außenministeriums entnommen worden. Diese Quelle sei ohne Zweifel seriös, so dass eine Übernahme mit den Grundsätzen journalistischer Sorgfaltspflicht in Einklang stehe. Soweit der Artikel den Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen zitiert, geschehe dies nicht sinnentstellend. Da es sich um einen eigenen öffentlichen Beitrag des Beschwerdeführers handelte, sei es auch nicht notwendig gewesen, ihn darauf nochmals persönlich anzusprechen. (2005)
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“Moshammer-Mörder legt volles Geständnis ab: “Ich habe ihn getötet” titelt eine Regionalzeitung. In dem dazugehörigen Bericht beschäftigt sich das Blatt mit dem Beginn des Prozesses gegen den mutmaßlichen Mörder des Münchner Mode-Promis, Herisch A. Wie schon in der Überschrift wird mitgeteilt, dass der Angeklagte ein volles Geständnis abgelegt habe. In der Sache hat es schon ein Verfahren vor dem Presserat gegen die Zeitung gegeben. Da diese sich auf eine Agentur beruft, eröffnet der Presserat als Beschwerdeführer ein Verfahren gegen die Agentur. Deren Rechtsvertretung teilt mit, dass die beanstandete Überschrift nicht von ihr, sondern von der Zeitung stamme. Ihre Überschrift habe gelautet: “Moshammer-Prozess: Angeklagter legt volles Geständnis ab.” Soweit sich die Beschwerde in weiten Teilen auf die Überschrift und die darin angeblich behauptete Vorverurteilung beziehe, betreffe dies die Agentur somit nicht. Im weiteren Textverlauf finde keine Vorverurteilung statt. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Herisch A. nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Moshammer aus Habgier erdrosselt haben soll. Richtig sei allerdings, dass es im dritten Absatz der Meldung heiße: “Moshammer war … ermordet in seinem Haus aufgefunden worden.” Hier wäre sicherlich eine strafrechtlich neutralere Formulierung besser gewesen, so die Rechtsvertretung der Agentur. (2005)
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“Osthoff: Was ihre Familie gegen sie hat” titelt eine Boulevardzeitung im Rahmen ihrer Berichterstattung über das Schicksal der im Irak entführten Frau. Sie zitiert einen Mann, der Susanne Osthoff kurz vor ihrer Entführung mehrmals getroffen hat. Er wird in dem Artikel wie folgt zitiert: “…Ihre Familie wollte keinen Ausländer in ihrer Familie, und als sie einen Muslimen heiraten und selbst Muslimin wurde, haben sie sie eben rausgeschmissen”. Im Hinblick auf die Mutter von Frau Osthoff – sie ruft als Beschwerdeführerin den Deutschen Presserat an – sagt er: “Die Mutter wollte nie, dass sie studiert (…)”. Mutter und Stiefvater von Susanne Osthoff kritisieren, dass sie zu den Aussagen von der Zeitung nicht gehört wurden. Was der Mann behaupte, sei nicht korrekt. Susanne Osthoff und ihr Mann seien von ihnen durchaus unterstützt worden. Auch habe sie – die Mutter – sie gegen den Widerstand des Vaters während des Studiums unterstützt. Dafür gebe es auch Belege. Die Zeitung teilt mit, dass sie die Beschwerdeführerin in mehreren Beiträge ausführlich habe zu Wort kommen lassen. Nach der Befreiung von Susanne Osthoff sei jedoch klar geworden, dass die Sicht der Mutter mit der Wirklichkeit nicht kompatibel sei. Die Zeitung bleibt dabei, dass die Familie trotz gegenteiliger Behauptung gegen die Heirat ihrer Tochter mit einem Muslim und gegen das Studium war. Im Gegensatz zur Familie hätte Frau Osthoff mit dem im Bericht zitierten Mann in den letzten Jahren häufig Kontakt gehabt. Seine Aussagen seien glaubwürdig. Dass das Verhältnis zwischen der Familie und Susanne Osthoff seit Jahren zerrüttet war, sei kein Geheimnis. In Interviews von Frau Osthoff mit einer Wochenzeitung und einem Magazin sei dies klar zum Ausdruck gekommen. (2006)
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“In seltener Einmütigkeit beeilten sich kurz nach dem Unglück die Stadträte jeder Couleur, zu versichern, sie hätten von Sicherheitsmängeln in der 33 Jahre alten Halle nichts gewusst. Bei den diskutierten Sanierungen sei es nur um verbesserte Technik gegangen.” So berichtet ein Nachrichtenmagazin über den Halleneinsturz von Bad Reichenhall, bei dem 15 Tote zu beklagen waren. Das Blatt zitiert eine Bundestagsabgeordnete, die sich auf ihrer Homepage zu der Eissporthalle geäußert habe. Der Zustand der Anlage werde nicht besser, und die SPD wolle nun eine Entscheidung herbeiführen. Die Abgeordnete wörtlich weiter: “Ansonsten könne es passieren, dass es zuletzt zu einer Schließung wegen unterlassener Hilfeleistung kommt.” Das Nachrichtenmagazin: “Der Satz klingt wie eine Ankündigung des Infernos.” Die Abgeordnete, die bereits eine Gegendarstellung in dem Nachrichtenmagazin erwirkt hat, schaltet den Deutschen Presserat ein. Der fragliche Satz sei korrekt. Allerdings habe er sich nicht auf Sicherheitsbedenken, sondern auf die wirtschaftliche Situation der Halle bezogen. Unmittelbar nach dem Unglück sei die komplette Internet-Seite geändert worden, weil man im Schatten des Unglücks keine politische Auseinandersetzung habe führen wollen. Die Rechtsabteilung des Magazins bezieht sich auf eine Pressemitteilung der Abgeordneten, die mit den Worten beginn: “Die Eislauf- und Schwimmhalle … ist in die Jahre gekommen. Die Sanierung steht an, ob es aber dazu kommt, steht noch in den Sternen.” Aus diesem Zitat sowie dem dann folgenden Hinweis von der drohenden Schließung wegen unterlassener Hilfeleistung lasse sich die Formulierung im Magazin, dass der letzte Satz “wie eine Ankündigung des Infernos” klinge, ableiten. Es handle sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Damit werde nicht die Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Beschwerdeführerin habe von dem bevorstehenden Dacheinsturz gewusst oder ihn zumindest geahnt. Eine derartige Interpretation sei abwegig. (2006)
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“Gemeinsam gegen den Lärm” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Belästigungen durch einen nahe gelegenen Großflughafen. Zum Artikel gehört ein Foto, das ein Verkehrsflugzeug in der Luft zeigt. Im unteren Teil des Bildes sind Teile von Gebäuden zu erkennen. Ein Leser teilt mit, das Bild sei Teil einer Fotomontage, die die Zeitung zweieinhalb Jahre vorher schon einmal veröffentlicht habe. Er moniert, dass die erneute Bildveröffentlichung nicht als Montage erkennbar gemacht worden sei. Die Redaktion, von ihm angesprochen, habe den Fehler eingeräumt. Es bestünde die klare Anweisung, dass Fotomontagen als solche kenntlich gemacht werden müssten. Da dies im konkreten Fall nicht geschehen sei, habe sich die Redaktion bei ihm entschuldigt. Dennoch ruft der Mann den Deutschen Presserat an. Die Redaktionsleitung bezieht sich auf die Entschuldigung, die sie gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen habe. Eine weitere Stellungnahme habe sie der Angelegenheit nicht hinzuzufügen. (2005)
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Eine bayerische Lokalzeitung kommentiert den Ordnungsruf eines Bürgermeisters gegen ein Ratsmitglied. Der Mann hatte sich erkundigt, warum immer ein bestimmter Dokumentenpfad auf Anträgen der CSU in der Fußnote zu finden sei, und den Verdacht geäußert, der in der Verwaltung tätige Kämmerer der CSU würde die Anträge während der Dienstzeit schreiben. Der Autor äußert sein Unverständnis über den Ordnungsruf, da der Fragesteller lediglich versucht habe, die ihm zufallende Kontrollaufgabe auszuführen. Der betroffene Kämmerer, der durch die Frage in Verdacht gerät, während der Dienstzeit privat parteipolitisch tätig zu sein, kritisiert, dass in dem Kommentar die Erklärung des Bürgermeisters zu der Frage nicht veröffentlicht worden sei. Dieser habe nämlich erklärt, er habe die Anträge, die als E-Mails bei ihm eingegangen seien, an den Kämmerer mit der Bitte weitergeleitet, sie auszudrucken. Diese nach Ansicht des Beschwerdeführers für ihn entlastende Aussage werde in der Zeitung nicht mitgeteilt. Stattdessen werde er in Misskredit gebracht. Das Ratsmitglied wendet sich mit seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Zeitung räumt ein, dass der Beitrag verunglückt sei. Die Veröffentlichung sei um einen entscheidenden Passus gekürzt worden. Der Meinungsbeitrag habe so nicht gebracht werden dürfen. Er – der Redaktionsleiter – habe den Fall mit seinen Kollegen erörtert und den Autor des Beitrages zu einer Mahnung einbestellt. Dieser habe versichert, dass er dem Beschwerdeführer nicht habe schaden wollen, sondern sei der Meinung gewesen, die Debatte in der Sitzung pointiert wiedergegeben zu haben. Die Redaktion habe den Fall erneut und vollständig dargestellt. Sie werde alles tun, solche Fälle künftig zu vermeiden. (2006)
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In der Chronik aus Anlass ihres 60-jährigen Bestehens erinnert eine Regionalzeitung daran, dass der Oberbürgermeister der Stadt im Jahr zuvor den Grundstein für den Wiederaufbau des Stadtschlosses und den Bau eines Einkaufszentrums gelegt habe. Ein Leser kritisiert die Formulierung “Wiederaufbau des historischen Schlosses”. Der Presserat habe schon im Frühjahr 2005 gerügt, dass die Zeitung die geplante Wiederherstellung der Fassade des abgerissenen Schlosses als Rekonstruktion und Kopie des Schlosses bezeichne. Jetzt verwende das Blatt den Begriff “Wiederaufbau des Schlosses” erneut für die Rekonstruktion einer Fassade. Der Beschwerdeführer wendet sich wiederum an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie die vorangegangene Rüge des Presserats nach wie vor für falsch hält. Faktisch werde ein Schloss rekonstruiert und nicht nur eine Fassade. Die Rekonstruktion erfolge in der Originalbautiefe des Baukörpers von 60 Metern. Wenn der Presserat in seiner damaligen Begründung für die Rüge von einem “eher zweidimensionalen” Baukörper gesprochen habe, so hätte ein solcher nach Auffassung der Redaktion weder ein Dach noch eine Bautiefe von 60 Metern. In der Baugenehmigung sei zwar vom “Neubau einer Verkaufsfläche inklusive Parkgarage” die Rede, die Baubehörde der Stadt habe jedoch mitgeteilt, dass diese Bezeichnung unzureichend sei. Oberbürgermeister, Architekt, Denkmalschutz und Baubehörde sprächen immer von einer “Rekonstruktion des Schlosses”. Der Chefredakteur äußert die Bitte, dass nicht dieselbe Kammer, die im März 2005 die Rüge ausgesprochen habe, sich auch diesmal mit dem Fall befasse. (2006)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift “Solargemeinde … grüßt mit ´Sonnensolarsegel´”. Darin wird darüber informiert, dass von einem bestimmten Unternehmen eine Solaranlage in Betrieb genommen worden sei. In den Artikel eingeklinkt ist eine Anzeige der Firma. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Veröffentlichung den Trennungsgrundsatz verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Es sei notwendig gewesen, entweder die Werbung des Unternehmens aus dem Text herauszulassen oder die ganze Veröffentlichung als Anzeige zu kennzeichnen. Der Verleger der Zeitung teilt mit, die Kennzeichnung als Anzeige sei nicht notwendig gewesen und unterblieben, weil die Werbung durch die Art der Gestaltung eindeutig erkennbar gewesen sei. Der Artikel selbst sei so verfasst, wie er im heimischen Geschäfts- und Wirtschaftsleben nicht unüblich sei, in diesem Fall eine Reportage über eine anerkennenswerte Aktion zum Einsatz erneuerbarer Energien. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege nicht vor. (2006)
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