Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer Autoseite „Mobil“ einen Artikel unter der Überschrift „Angebot der Woche: 200 Dienst- und Vorführwagen“. Im Text wird berichtet, dass ein einheimisches Autohaus im Rahmen des zweitägigen Altstadtfestes mehr als 200 Dienst- und Vorführwagen zu besonders niedrigen Preisen, die bis zu 35 Prozent unter der bisherigen unverbindlichen Preisempfehlung liegen, anbieten wird. Als Beispiele werden die Preise für verschiedene Fahrzeuge genannt. Eine Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass hier die geforderte klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Werbung aufgehoben worden ist. Der Text werbe konkret für das genannte Autohaus. Die Redaktionsdirektion der Zeitung teilt mit, unter der beanstandeten Rubrik würden regelmäßig besonders interessante Angebote auf dem örtlichen Automarkt vorgestellt. Seit dem Relaunch der Zeitung sei das sechszehnmal der Fall gewesen. In diesen 16 Veröffentlichungen seien 15 verschiedene Autohäuser berücksichtigt worden. Ein Autohaus sei zweimal erwähnt worden, weil es unterschiedliche Automarken angeboten habe. Für diese Erwähnung im redaktionellen Teil sei keinerlei Geld verlangt worden. Es bestehe auch keine Koppelung zwischen redaktioneller Berichterstattung und Anzeigenaufträgen. Aus Sicht der Chefredaktion handele es sich bei den Veröffentlichungen um einen klassischen Leserservice. (2004)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Gewalt unter Schülern. Sie zeigt den Leiter einer Oberschule an seinem Schreibtisch, der vollgepackt ist mit Messern, Pistolen, Reizgasbehältern und Schlagstöcken. Dieses Waffenarsenal sei in den Ranzen und Jacken seiner Schüler gefunden worden. Der Beitrag basiert auf den Erfahrungen eines 14jährigen Jungen, dessen Nase gebrochen und dessen Jochbein von einer brutalen Schülergang zertrümmert worden sei. Diese stürmten zum Pausenklingeln den Schulhof. Der Schulleiter wisse keinen Rat mehr. Nun fordere er seinen obersten Dienstherrn, den Schulsenator, auf: „Tun Sie etwas! Schützen Sie uns! Bei dieser Gewalt ist kein Unterricht mehr möglich.“ Der Aufruf „Schützen Sie meine Schule“ findet sich auch in der Schlagzeile des Beitrags. Der Schulleiter bittet den Deutschen Presserat, zu prüfen, ob die Lokalredaktion der Zeitung in ihrer Berichterstattung sorgfältig gearbeitet hat. Das veröffentlichte Zitat sei nämlich frei erfunden. Zudem gebe es in der Schule nachweislich keine Schlägergangs. Die Darstellung seiner Schule diffamiere ihn und seine Kollegen, suggeriere den Eindruck völliger Hilflosigkeit. Dies sei extrem rufschädigend und ehrverletzend. Die Chefredaktion der Zeitung bescheinigt der zuständigen Journalistin eine sorgfältige Recherche. Der Inhalt des mit dem Schulleiter geführten Interviews sei zutreffend wiedergegeben worden. Auch habe er in die Text- und Bildberichterstattung eingewilligt. In diesem Zusammenhang habe er sich mit durch die Lehrer der Schule konfiszierten Waffen fotografieren lassen. Im Rahmen des Interviews habe er mitgeteilt, dass er erhebliche Schwierigkeiten mit der für die Schule zuständigen Verwaltung habe. Da erhebliche Anschuldigungen ausgesprochen worden seien, habe die Autorin diese im Rahmen ihrer journalistischen Gestaltungsfreiheit mit der Aufforderung an den Schulsenator „Schützen Sie meine Schule!“ zusammengefasst. Dass es sich hierbei nicht um ein wörtliches Zitat handele, habe sie durch Weglassen der Anführungszeichen deutlich gemacht. (2003)
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„Schwere Vorwürfe gegen … Traditionsschule“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen autistischen Schüler, der in der Schule von einer Betreuerin körperlich misshandelt worden sein soll. Die Berichterstattung beruht auf den Protesten der Schul-Elternschaft. Der Vater des Jungen kommt in dem Beitrag mit der Feststellung zu Wort, er habe dem Gymnasium nichts vorzuwerfen. Die Eltern des betroffenen Jungen kritisieren eine einseitige Darstellung in der Zeitung. Die Sichtweise ihres Sohnes sei nicht berücksichtigt worden; er werde durch den Artikel diskriminiert. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der Vater des Jungen habe kurz vor und dann nach Veröffentlichung des Artikels Kontakt mit der Autorin und dem verantwortlichen Ressortleiter gehabt. Dabei habe man ihm auseinandergesetzt, warum man das Thema für veröffentlichenswert halte. Mehrere Monate nach dem Erscheinen des Artikels habe sich der Vater dann dazu entschlossen, den Deutschen Presserat einzuschalten. Jetzt sehe man, so die Zeitung, keine Chancen mehr für eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen. Sinn des Artikels sei es nicht gewesen, das Verhalten des Schülers zu beschreiben. Er handle vielmehr von den Problemen, die an einem humanistischen Gymnasium bei dem Versuch entstanden seien, ein Integrationsprojekt anzugehen. Die Autorin habe mit Elternfunktionären, Schülern, einem Lehrer, dem Schulleiter sowie dem Vater des Jungen gesprochen. Weiterhin hätten diverse amtliche Schreiben vorgelegen, so z. B. des Oberschulamts, mit dem die Dienstaufsichtsbeschwerde des Elternbeirats gegen die Schulleitung abgewiesen worden sei. Aus diesem Schreiben gehe eindeutig hervor, dass körperliche Züchtigungen an der Schule vorgekommen seien. Die Darstellung – so die Zeitung weiter – verletze nicht die Menschenwürde des Jungen. Dessen Name tauche in dem Beitrag nirgends auf, auch nicht mit Abkürzungen. Er werde somit für die Öffentlichkeit nicht erkennbar und auch nicht bloßgestellt. (2002)
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„Das kommt alles weg!“ titelt eine Boulevardzeitung und zeigt ein Foto von einer der Bauwagensiedlungen, die sich in einer Großstadt mit der Zeit entwickelt haben. Der Beitrag enthält die Aussage: „Die hygienischen Bedingungen stellen eine akute Gesundheitsgefahr dar. Überall gibt es Müllberge, Fäkaliengeruch hängt in der Luft“. In dem Artikel wird auf mehrere dieser Bauwagensiedlungen in der Stadt hingewiesen, wo ähnliche Zustände herrschten. Eine Bezirksversammlung teilt mit, dass die in dem Beitrag genannten Zustände zumindest für die beiden Bauwagensiedlungen in ihrem Bereich nicht zuträfen. Deren Bewohner lebten in friedlicher Nachbarschaft mit anderen Anliegern ohne Belastung für ihre Umgebung. Sie zahlten vereinbarte Pacht sowie Nebenkosten für Müllentsorgung etc. und verfügten über Toiletten mit Sielanschluss. Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung teilt mit, dass nicht, wie behauptet, alle Delegierten der Bezirksversammlung für eine Beschwerde beim Presserat gestimmt hätten, sondern nur die von der SPD und den Grünen. Den Ansichten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die hygienischen Verhältnisse könne man nicht zustimmen. Begriffe wie „Müll, Gestank, Fäkaliengeruch und Hygiene“ unterlägen unterschiedlichen Bewertungen. Eine Sauberkeit, wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, habe man nicht feststellen können. Auch wenn es Toiletten mit Sielanschluss gebe, heiße dies nicht, dass Hygiene im Sinne eines hohen Gesundheitsstandards gewahrt sei. (2002)
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Die Kritik eines Maklers am Verhalten eines ehemaligen Ratsherrn ist Gegenstand eines Berichtes in einer Regionalzeitung. Es geht um die Absicht einer Firma, sich Anfang der 1990er Jahr im Zentrum einer Mittelstadt anzusiedeln. Das ehemalige Ratsmitglied beklagt Falschaussagen in dem Beitrag. Es sei nicht richtig, dass sich ein Großteil der Grundstücke im Plangebiet in seinem Eigentum befunden habe. Die ihm zugeschriebene Schlüsselrolle könne er deshalb auch nicht gespielt haben. Weiterhin sei die Aussage des Maklers falsch, dass mit der Verhinderung der Firmenansiedlung eine große Chance für die Stadt vertan worden sei. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Redaktion zu keiner Zeit mit ihm Kontakt aufgenommen habe, um zu den Äußerungen des Maklers Stellung nehmen zu können. Der ehemalige Ratsherr teilt auf Nachfrage mit, dass er Mitpächter von drei Grundstücken im Planungsgebiet sei. Den Anteil der Fläche setzt er mit 20 Prozent an. Die Aussage im Artikel, ein Großteil der Grundstücke befinde sich in seinem Eigentum, sei deshalb nicht korrekt. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer selbst habe den Anlass für die Berichterstattung geliefert, als er in einem Leserbrief die Konzeptlosigkeit der Einzelhandelsansiedlung bemängelt und den verantwortlichen Personen fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen habe. Darauf hin hätte sich der Makler veranlasst gesehen, in einem Pressegespräch die Hintergründe der 1991 gescheiterten Firmenansiedlung zu schildern. Nach Auffassung des Maklers hätte der einstige Ratsherr durchaus eine Schlüsselrolle in dieser Frage gespielt. Der Autor des Beitrages habe dem Sohn des Beschwerdeführers angeboten, seinen Standpunkt in der Zeitung ausführlich darzustellen. Der jedoch habe auf einer offiziellen Entschuldigung der Zeitung bestanden. (2002)
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„Schröder-Ehe kommt vor Gericht“ meldet eine Boulevardzeitung auf ihrer Titelseite unter Hinweis auf einen angeblich „lautstarken Ehekrach“ zwischen Gerhard Schröder und seiner Frau Doris, über welchen eine Regionalzeitung mit rechtlichen Folgen berichtet hatte. Ein Leser des Blattes ruft den Deutschen Presserat an. Er hält die Schlagzeile für irreführend und diffamierend. Sie gebe den Sachverhalt nicht korrekt wieder, da nicht die Schröder-Ehe, sondern die Berichterstattung darüber vor Gericht verhandelt werde. Zudem sei er der Meinung, dass die persönlichen Lebensverhältnisse eines Politikers tabu sein sollten. Die Rechtsabteilung des Verlages weist auf die Dachzeile des Beitrages hin, die folgenden Wortlaut hat: „Kanzler wehrt sich gegen böse Gerüchte“. Damit werde für den Leser der Sachverhalt klar. Im übrigen sei die Aussage „Schröder-Ehe kommt vor Gericht“ auch zutreffend. Die betroffene Regionalzeitung habe gegen eine Einstweilige Verfügung, die Gerhard Schröder erwirkt hatte, Widerspruch eingelegt. In der Verhandlung dieses Widerspruchs müsse zwangsläufig auch auf die Kanzlerehe eingegangen werden. Die Auffassung, dass über Ehekrisen von Politikern oder über die Anzahl ihrer Ehen nicht berichtet werden dürfe, sei abwegig. (2002)
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Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein 33jähriger Kaplan einen Strafbefehl zu erwarten habe. Im Rahmen einer bundesweiten Razzia seien Ermittler auch bei dem Mann der Kirche fündig geworden. Auf seinem Computer seien kinderpornografische Dateien und Videosequenzen entdeckt worden. Doch die Gemeinde stehe hinter dem Kaplan, sei von seiner Unschuld überzeugt. Der Verteidiger des Geistlichen sage, Jugendliche hätten an seinem Laptop gespielt. Doch die Staatsanwaltschaft habe Beweise dafür, dass er seine Kreditkarte benutzt habe. Auch habe es verdächtige Telefonkontakte gegeben. Auf der Titelseite und im Text ist ein Porträtfoto des Betroffenen veröffentlicht. Seine Augenpartie ist mit einem Balken abgedeckt. Ein Fotograf beschwert sich beim Deutschen Presserat. Eine Redakteurin der Zeitung habe ihn um die Überlassung eines Fotos gebeten, das den alten Gemeindebus der Katholischen Kirchengemeinde zeigt. Über das Gefährt war seinerzeit in der Lokalpresse berichtet worden, weil der Wagen nicht mehr über den TÜV gekommen war. Dieses Thema wolle das Boulevardblatt jetzt aufgreifen. Er habe daraufhin zwei Fotos des Busses gegen Honorar an die Zeitung übersandt, zu seinem Erstaunen aber später festgestellt, dass die Redaktion nicht ein komplettes Bild veröffentlicht habe. Sie habe vielmehr das Porträt des Kaplans, der vor dem Bus gestanden habe, herauskopiert und für den Artikel über die Pornografievorwürfe benutzt. Er habe daraufhin der Zeitung untersagt, seine Bilder für eine solche Veröffentlichung weiter zu nutzen. Einige Wochen später habe die Zeitung jedoch wiederum einen Ausschnitt aus seinen Fotos veröffentlicht. Der Beschwerdeführer bittet darum, dieses Verhalten der Redaktion zu ahnden. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Redakteurin des Blattes habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, sie wolle darüber berichten, dass der Bus nicht durch den TÜV gekommen sei. Für was bzw. für welchen Artikel sie das Bild haben wolle, sei in dem Gespräch mit dem Fotografen nicht erwähnt worden. Dieser habe auch nicht nachgefragt. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer nach dem erstmaligen Erscheinen des Bildes per Einschreiben jede weitere Veröffentlichung seiner Bilder untersagt habe. Die Redaktion habe diese Erklärung ernst genommen und daraufhin nach anderen Bildern im Internet recherchiert. Durch ein Versehen des Layouters sei dann in den vorliegenden Artikel über den Kaplan erneut der Ausschnitt aus den Bildern des Beschwerdeführers geraten. (2003)
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„Zigeuner-Reinhard geschnappt – Bilder gefälscht & teuer verkauft“ titelt eine Boulevardzeitung, als sie über die Verhaftung eines unter diesem Namen bekannten 62-jährigen Rentners berichtet. Er habe unzählige Bilder gefälscht und teuer verkauft und soll der Zeitung zufolge das Geschäft mit gefälschter Kunst gut verstanden haben. Das „Forum gegen Rassismus“ hält den Beitrag für diskriminierend und verweist dabei auch auf das 1993 von Bundesverfassungsrichter a. D. Helmut Simon erstellte Gutachten. Für die viermalige Kennzeichnung des Beschuldigten als „Zigeuner“, in der Überschrift zusätzlich groß hervorgehoben, bestünde weder ein zwingender Sachbezug für das Verständnis des berichteten Vorgangs, noch sei eine solche Kennzeichnung aus anderen Gründen geboten gewesen. Das Forum ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Berichterstattung für zulässig. Sie weist darauf hin, dass in einschlägigen Kreisen, einschließlich der Polizei, der Name des betroffenen Täters bekannt war. Es handle sich bei diesem Namen nicht um eine Eigenschöpfung der Redaktion. Darüber hinaus sollten sich mit dem Aufruf zu „Zigeuner-Reinhard“ weitere Geschädigte bei der Polizei melden. Deshalb wären die Berichterstattung und der Aufruf nicht korrekt gewesen, wenn man auf den Namen verzichtet hätte. (2002)
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„Man kam Trickserinnen auf die Spur“ – so berichtet eine Regionalzeitung über mutmaßliche Trickdiebinnen, die versucht hätten, ein älteres Ehepaar auszutricksen. Vor der Täterbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass diese vermutlich „nach ihrem Aussehen zu einer reisenden ethnischen Minderheit“ gehörten. Im folgenden Satz gibt die Redaktion diesen Hinweis: “In der Sprache der Polizei ist dies gewöhnlich die Bezeichnung für Sinti und Roma“. Am Ende der Meldung erbittet die Polizei Hinweise unter einer Rufnummer. Der Landesverband Hessen Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen den Pressekodex und eine Diskriminierung der Sinti und Roma. Sowohl Polizei als auch Zeitung müssten über hellseherische Fähigkeiten verfügen, wenn sie beide Täterinnen aufgrund ihres Aussehens einer „reisenden ethnischen Minderheit“ zuordnen könnten. Der Landesverband schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur erwidert, dass die Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einer Straftat Zeugen gesucht und um Hinweise gebeten hätten. Jede Information, die zur Aufklärung beitrage, sei wichtig gewesen. Dies gelte auch für Angaben über die gesuchten Tatverdächtigen, eingeschlossen der Hinweis auf deren mögliche ethnische oder nationale Zugehörigkeit. Aus diesem Grund entbehre die Beschwerde jeglicher Grundlage. (2002)
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