Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Vorwurf: Irreführende Berichterstattung

“Die Atomlobby wittert Morgenluft” – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel über Energiepolitik, das Gesetz über Erneuerbare Energien und die Ökosteuer. Wörtlich heißt es: “Die Kehrseite der Medaille: Die massive Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Ökosteuer haben die Strompreise nach oben getrieben. Aufgrund der von der EU erzwungenen Liberalisierung des Marktes waren diese zunächst gefallen. Jetzt haben sie aber wieder das alte Niveau erreicht oder liegen sogar darüber.” Der Beschwerdeführer sieht eine irreführende Berichterstattung im Bundestagswahlkampf 2005. Es sei richtig, dass die Ökosteuer mit etwa zehn Prozent einen erheblichen Teil des Strompreises ausmache. Der von der Zeitung veröffentlichte Satz jedoch erwecke den Eindruck, als ob es hier einen Zusammenhang mit der Förderung der Erneuerbaren Energien durch die garantierte Mindestvergütung gebe. Das sei aber nicht der Fall. Die Ökosteuer diene überwiegend der Senkung der Lohnnebenkosten. Im folgenden Satz werde gesagt, dass die Strompreise so hoch oder höher seien als vor der Liberalisierung. Der Leser müsse den Eindruck gewinnen, dass die deutlichen Strompreiserhöhungen komplett durch die Förderung der Erneuerbaren Energien bewirkt würden. Dies treffe nicht zu. (2005)

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Trennungsgrundsatz wurde beachtet

Eine Regionalzeitung berichtet, eine große Geschäftsbank habe am Ort ein Finanzberater-Büro eröffnet. Die dort arbeitenden Personen werden vorgestellt. Auch über die angebotenen Leistungen der Bank wird berichtet. Eine Leserin sieht in der Berichterstattung einen Fall von Schleichwerbung. In dem Beitrag würden die Leistungen zweier selbständiger Finanzberater angepriesen. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Beitrag nicht um Schleichwerbung handle. Es gehe lediglich um die Information für die Leser, dass eine derartige Einrichtung eröffnet worden sei. Geschäftseröffnungen würden hin und wieder mit kurzen Darstellungen veröffentlicht. Dies sei zulässig, zumal im Text keine Produkte oder Leistungen angepriesen würden. Es handle sich um eine nüchterne Information. Ergänzend dazu weist die Chefredaktion darauf hin, dass es nicht Sinn von Artikeln sein könne, Preise und Leistungen von Mitbewerbern zu vergleichen. Das sei nicht üblich und in der Kürze der Zeit nicht machbar. Der Vergleich von Preisen und Leistungen sei dann notwendig, wenn es sich um Beiträge mit Ratgebercharakter handle. (2005)

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Eine Entschuldigung reicht nicht aus

Ein aus dem Jahr 2002 stammendes, damals im Zusammenhang mit einer Spendenaktion anlässlich des Weltkindertages veröffentlichtes Foto einer Grundschulklasse und ihrer Lehrerin wurde von einer Boulevardzeitung Jahre später erneut verwendet. In der letzten Veröffentlichung ist das Foto einem halbseitigen Bericht über Ergebnisse der jüngsten Pisa-Studien beigestellt. Der Bericht ist überschrieben mit “Pisa-Schock – So dumm sind unsere Kinder”. Im Bildtext heißt es: “Kinder in der Grundschule der …-Schule hoffen, dass Niedersachsens Bildung besser wird. Im Pisa-Test landete das Land im Mittelfeld”. Der Elternbeirat der genannten Schule ruft den Deutschen Presserat an. Er bringt vor, dass die Zeitung weder die Zustimmung der Kinder bzw. deren Eltern, noch die der Lehrerin zur Veröffentlichung des alten Fotos im Zusammenhang mit dem jetzt veröffentlichten Pisa-Bericht eingeholt habe. Schon die vorherige Veröffentlichung des Fotos sei ohne das Einverständnis der Betroffenen abgedruckt und schon damals zweckentfremdet worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass es die Redaktion versäumt habe, das Einverständnis von Eltern und Schule zum Abdruck des Fotos einzuholen. Es habe nicht die Absicht bestanden, die abgebildeten Schüler als “dumm” zu bezeichnen. Obwohl der Redaktionsleiter zwischenzeitlich brieflichen Kontakt aufgenommen und um ein persönliches Gespräch mit dem Schulelternbeirat gebeten habe, habe dieser den Weg der Beschwerde beim Presserat beschritten. (2005)

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“Düffel-Doffel” und “Grinsekatzegrimasse”

Ein Satire-Magazin veröffentlicht eine Glosse über den bekannten ZDF-Journalisten Peter Hahne, in der dieser als “Spottgeburt aus Ratte und Schmeißfliege”, “Düffel-Doffel”, “Hodentöter” und sein Gesicht als “klebrige Grinsekatzegrimasse” beschrieben wird. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Durch diese Bezeichnungen sei die Menschenwürde von Peter Hahne verletzt worden. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, bei den kritisierten Begriffen handle es sich um original Wehner´sche. Peter Hahne habe ausdrücklich den Wunsch nach einer Schimpfkultur im Sinne von Franz Josef Strauß und Herbert Wehner geäußert und damit “Schmeißfliege, Ratte und Spottgeburt” gewissermaßen bestellt. Die Zeitschrift habe nur “geliefert”. Es handle sich bei der kritisierten Passage um eine Stilparodie. (2005)

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Anonymität ausreichend gewahrt

Aus dem Tresor in der Privatwohnung des Beschwerdeführers verschwinden 12.000 Euro. Die örtliche Zeitung berichtet über das Gerichtsverfahren, dessen Ergebnis ein Freispruch aus Mangel an Beweisen für die Angeklagte, die Ex-Verlobte des Bestohlenen, ist. Dieser wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Angaben im Gerichtsbericht, wo er lebe, dass er eine Maisonette-Wohnung habe und ein Mercedes-Cabrio fahre, sei er in seinem kleinen Heimatort identifizierbar. Seine Anonymität sei nicht ausreichend gewahrt. Der Gerichtsreporter habe die Aussagen der Angeklagten als Fakten dargestellt. Sein Wagen sei, im Gegensatz zu der Darstellung im Artikel, nie an seine Firma verkauft worden. Dies belegt er durch eine Zeugenaussage. Zudem sei er als “väterlicher Freund” einer Zeugin bezeichnet worden. Das sei eine Diffamierung. Die Zeitung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel ausreichend anonymisiert worden sei. Weder der Wagen noch die Maisonette-Wohnung seien in dem Landkreis eine Seltenheit und würden den Beschwerdeführer nicht hinreichend identifizieren. Dass in dem Diebstahlsfall “theoretisch die ganze Belegschaft der Täter hätte sein können”, sei eine Einschätzung des Gerichts gewesen, die der Reporter lediglich referiert habe. Der Terminus “väterlicher Freund” sei weder diffamierend noch ehrverletzend, sondern sei während der Verhandlung so gebraucht worden. (2005)

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Leserbrief sinnentstellend gekürzt

“Mehr Zivilcourage” steht über einem Leserbrief, den eine Regionalzeitung - an einigen Stellen gekürzt - abdruckt. Zwar fordert die Autorin, eine Lehrerin, darin zum einen mehr Zivilcourage, wenn Kinder offensichtlich misshandelt würden. Zum anderen macht sie jedoch auch auf folgendes aufmerksam: Das, was “niemandem hilft, sind die Kerzen und die Kuscheltiere, sie dienen nur der eigenen Beruhigung oder als Alibi beim Betroffenheitstourismus. (…) Dass die Schüler in … schulfrei zum Besuch der Beerdigung kommen, ist die traurige Krönung dieser Farce…”. Der Leserbrief wird ohne die letztgenannte Passage veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin sieht die Kürzungen in ihrem Leserbrief als wesentlich und vor allem als sinnentstellend an. Dieser Meinung sind auch ihre Schüler. Die Zeitung steht zu ihrer Bearbeitung des Leserbriefs. Sie sieht keine kürzungsbedingte Sinnentstellung. (2005)

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Nicht ein zweites Mal Opfer

Auf der Titelseite einer Boulevardzeitung und im Innern des Blattes sind Farbfotos eines siebenjährigen Schützen und seines fünfjährigen Opfers zu sehen, die aus einem kleinen bayerischen Ort stammen. Der Ältere hatte seinen kleinen Bruder mit dem Sportgewehr des Vaters erschossen. Die Namen der Kinder werden genannt. Eine Leserin ruft den Deutschen Presserat an, weil sie bemängelt, dass die Kinder deutlich erkennbar sind. Sie könne nicht erkennen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit so groß sei, dass die Persönlichkeitsrechte der Kinder und auch der Eltern dahinter zurücktreten müssten. Die Zeitung teilt mit, dass sie die Fotos der Kinder aus dem Kreis der Familie bekommen habe. Es sei lediglich darum gebeten worden, die Gesichter zu pixeln, was auch ohne diese Bitte geschehen sei. Die Familie habe die Veröffentlichung nicht kritisiert. Eine Berichterstattungspflicht habe bestanden. Diese ergebe sich aus der Ungewöhnlichkeit des tragischen Falles und aus dem Umstand, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. (2005)

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Türken als “Attentäter” bezeichnet

“Schiebt diesen Verbrecher ab!”, “Schnarch-Justiz! Wird Attentäter heute verhaftet?”, “Justiz-Skandal! Attentäter nicht ausgewiesen” – mehrmals berichtet ein Boulevardblatt über den türkischen Beschwerdeführer, der immer wieder als “Attentäter” und “Verbrecher” bezeichnet wird. Die Zeitung schreibt, der Mann sei in der Türkei im Jahr 1993 zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, die mit einem Brandanschlag endete, bei dem 37 Menschen ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer wird als Tatbeteiligter dargestellt. Seine Behauptung, er habe sich nur der Menschenmasse angeschlossen, wird in einem der Artikel als Zitat wiedergegeben. Er wird auch dahingehend zitiert, dass er mit dem Brandanschlag selbst nichts zu tun gehabt habe. Die Zeitung berichtet außerdem, dass der Mann in der Türkei mit Haftbefehl gesucht werde. Die Artikel wurden jeweils mitsamt einem Bild des Beschwerdeführers abgedruckt, wobei seine Augen mit einem schwarzen Balken abgedeckt wurden. Der Beschwerdeführer macht – anwaltlich vertreten – eine Verletzung der Ziffern 1, 2, 9 und 13 des Pressekodex geltend. Er prangert an, die Zeitung habe neben den Artikeln gegen seinen Willen Fotos von ihm veröffentlicht. Die den Artikeln zugrunde liegenden Informationen seien falsch recherchiert worden. Er sei nie Täter bei einem versuchten Brandstiftungs- oder Tötungsdelikt gewesen. Er sei auch nie als solcher angeklagt oder verurteilt worden. Er sei ausschließlich wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dabei habe er nur religiöse und politisch motivierte Parolen gerufen. Dieses Urteil sei später aufgehoben worden. Wegen Beteiligung an der versuchten Veränderung der Gesellschaftsordnung habe ihn ein türkisches Gericht zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Lauf des gerichtlichen Verfahrens sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden, so dass er Rechtsmittel eingelegt habe. Aus diesem Grund sei das Verfahren erneut rückverwiesen und daher noch nicht abgeschlossen worden. Schließlich habe ihn die Zeitung in ihren Artikeln beleidigt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, es sei wahr, dass der Beschwerdeführer vom Obersten Türkischen Gerichtshof zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nach dem Mann werde international gefahndet; ein Auslieferungshaftbefehl liege vor. Eine Vorverurteilung sei nicht erfolgt. Es handle sich vielmehr um ein zeitgeschichtliches Ereignis von hohem Aufmerksamkeitswert und gesellschaftspolitischer Bedeutung. Die Zeitung habe lediglich von der Pressefreiheit Gebrauch gemacht, die es ihr ermögliche, innerhalb gewisser Grenzen zu entscheiden, was öffentliches Interesse beanspruche und was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei. (2005)

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Prügelei zwischen verfeindeten Gruppen

Massenschlägerei vor einer Kneipe. Die örtliche Zeitung berichtet, “Männer, die nach Polizeiangaben der Gruppe der Roma und Sinti angehören”, hätten die Gaststätte belagert. Die Polizei habe eine Situation vorgefunden, “bei der sich die Aggressionen der den Roma und Sinti zugerechneten Tatbeteiligten gegen die Beamten richtete”. Ein Vertreter des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, sowie ein Leser der Zeitung sehen einen Verstoß gegen Ziffer 12 und gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Nach ihrer Einschätzung erweckte der Artikel den Eindruck, dass ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit der Schläger zum Volk der Sinti und Roma und den vermeintlich bei der Schlägerei begangenen Straftaten bestehe. Außerdem verstoße der Artikel gegen Ziffer 2, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Personen als Roma und Sinti ausgegeben hätten. Soweit diese Informationen auf Auskünften der Polizei beruhten, lasse dies den Schluss zu, dass die Polizei eine besondere Kartei führe, was wiederum eine Verletzung des Datenschutzes bedeute. Die Chefredaktion der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Leser den Sachverhalt nur im Hinblick auf die Tatsache verstünden, dass sich verfeindete Sinti- und Roma-Gruppen gegenübergestanden hätten. Dieser Sachverhalt sei von keiner Seite bestritten worden. (2005)

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Insolvenz im Verleger-Porträt verschwiegen

Der 75. Geburtstag des Verlegers ist Anlass für ein Porträt in dessen Zeitung. Darin werden sowohl der Geschäfts- als auch der Privatmann gewürdigt. Zunächst als Hobby gegründet, habe sich der Verlag zu einem Unternehmen mit 900 Mitarbeitern entwickelt. Das Porträt endet mit der Feststellung, mittlerweile habe der Verleger die Geschäfte seinem Sohn übertragen. In der Firmenbeschreibung fehlt der Hinweis, dass bereits vor einigen Jahren ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer als Insolvenzgläubiger des Unternehmens moniert, in dem Porträt seien Tatsachen wahrheitswidrig dargestellt worden. Neben verschiedenen anderen vermeintlichen Defiziten prangert er an, dass die Insolvenz verschwiegen worden sei. Mehrere Versuche, in Leserbriefen die Schwächen des Artikels aufzudecken, seien an der Ablehnung durch die Redaktion gescheitert. Nach einigem Hin und Her sei ihm die Bitte um eine Leserbriefveröffentlichung ganz ausgeschlagen worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag ist der Auffassung, dass der Presserat für diese Angelegenheit nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer hätte den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Im Fall der Zuständigkeit des Presserats sei die Beschwerde zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Abdruck von Leserbriefen habe. (2005)

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