Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7408 Entscheidungen
“Sex-Anklage gegen Boxlegende…..” überschreibt ein Boulevardblatt den Bericht über einen Mann, dem die Staatsanwaltschaft sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorwirft. Der Artikel enthält ein Foto und den vollen Namen des Betroffenen. Beigestellt ist ein Bericht über den Boxer, der 1950 mit anderen vor Gericht stand. Er sei – obwohl noch minderjährig – zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er und seine Bande hätten damals Angst und Schrecken verbreitet. Der Anwalt des Betroffenen weist darauf hin, dass der Presserat – den er nun erneut einschaltet – schon 2004 eine Rüge gegen die Zeitung ausgesprochen habe. Grund seien Veröffentlichungen über Ermittlungen gegen seinen Mandanten gewesen. Nun sei erneut in grober Art und Weise der Pressekodex verletzt worden. Reißerisch werde unter Veröffentlichung eines Fotos und des vollen Namens über die Anklage gegen seinen Mandanten berichtet. Insbesondere kritisiert er den ausführlichen Hinweis auf die alte Verurteil im Jahr 1950. Dieser Vorgang liege lange zurück und habe mit der neuerlichen Anklage nichts zu tun. Zudem sei das alte Urteil kassiert worden. Sein Mandant gelte jetzt nicht mehr als vorbestraft. Der Chefredakteur des Blattes äußert die Ansicht, dass der Beschuldigte als ehemals herausragender Sportler und Boxtrainer eine Person der Zeitgeschichte sei. Der sachliche Bezug und die Stellung des Mannes in der Öffentlichkeit und nicht zuletzt die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten rechtfertigte Namensnennung und Foto. Eine Vorverurteilung schließlich liege nicht vor, da durchgängig von einem Verdacht der Staatsanwaltschaft die Rede sei. Der Stand der Ermittlungen und die Verdachtsmomente würden dargelegt. Die Staatsanwältin käme genauso zu Wort wie der Angeklagte selbst. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung druckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Ereignisse im Irak ein Foto der ermordeten Al-Arabija-Reporterin Atwar Bahjat. Das Foto zeigt die tote Reporterin, wobei ihr Oberkörper, ihr Kopf und eine Hand zu sehen sind. Im Gesicht, an der Hand und am Ärmel klebt Blut. Die Unterzeile lautet: “Ermordet: die bekannte Al-Arabija-Reporterin Atwar Bahjat”. Eine Leserin hält die Veröffentlichung des Fotos für überflüssig. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Toten um eine bekannte Reporterin handle, rechtfertige die Veröffentlichung nicht. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Das Foto – so die Beschwerdeführerin – stelle Gewalt und Brutalität unangemessen sensationell dar und verstoße damit gegen Ziffer 11 des Pressekodex. Außerdem sei die Namensnennung zu Unrecht erfolgt – ein Verstoß gegen Ziffer 8. Die Zeitung sieht in der Veröffentlichung des Fotos keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Dieses sei als Dokument für die entsetzlichen Zustände im Irak zu werten. Das Foto führe dem Leser nachhaltig vor Augen, welches Ausmaß die Anschläge im Irak hätten. Das Bild überschreite nicht die Grenzen der unangemessen sensationellen Darstellung von Gewalt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall gegenüber dem sittlichen Empfinden Einzelner. (2006)
Weiterlesen
“Vorwurf: Menschen verleumdet”, “Vier Monate für starke Verleumdungen” und “Von Habgier, Rattengift, toten Pferden und Korruption im Amt” – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über die Verurteilung einer Fachärztin wegen Verleumdung. Die Ärztin wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie sieht sich vorverurteilt. Überdies sei der Sachverhalt falsch dargestellt. Es sei nicht korrekt, dass sie über das Internet Verleumdungen verbreitet habe. Sie kritisiert eine ehrverletzende Darstellung sowie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, da sie identifizierbar werde. Die Redaktion teilt mit, dass die Beschwerdeführerin wegen Verleumdungen verurteilt worden sei, die sie im Internet verbreitet habe. Über den Prozess hätten ein Redakteur und eine freie Mitarbeiterin berichtet, die als ehemalige Richterin am Amtsgericht besonders qualifiziert sei. Die Redaktion habe an keiner Stelle gegen die publizistischen Grundsätze verstoßen. (2006)
Weiterlesen
In drei Artikeln unter den Überschriften „Wurden Richter schuldig?“, „Sie rief: Der will mich umbringen!“ und „Mutter sah Mord mit an“ berichtet eine Regionalzeitung über den Mord an einer jungen Frau und die folgende Gerichtsverhandlung. Die Zeitung berichtet Details der Tat und aus dem Leben der Frau und ihrer Familie. Deren Vater wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er in der Berichterstattung falsche Tatsachenbehauptungen in zwei Beiträgen und eine unangemessen sensationelle Darstellung im dritten Bericht sieht. Er führt an, dass sein Beruf nicht korrekt wiedergegeben wurde. Er habe nicht Kritik an mehreren Richtern, sondern nur an einem geübt und ein berichtetes Datum sei falsch. Es sei auch falsch, so der Vater, dass die Mutter den Mord an ihrem Kind habe mit ansehen müssen. Zwar sei diese Behauptung eine Woche später richtig gestellt worden, doch sei diese Richtigstellung nicht ausreichend, weil sie sich nicht auf die ursprünglich falsche Behauptung bezogen habe. An dem dritten Artikel kritisiert er eine unangemessen sensationelle Darstellung durch die sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagen. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, dass die Beschwerde offenbar aus der generellen Unzufriedenheit mit der Linie der Zeitung in diesem Fall resultiere. Der Vater der Ermordeten habe schon Monate vor Prozessbeginn vehement mehr Berichterstattung über den Tod seiner Tochter und die aus seiner Sicht vorausgegangenen Polizei- und Justizfehler gefordert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Tochter nur aufgrund von Polizei- und Justizfehlern getötet worden sei. Im Zuge der Recherchen der Redaktion habe sich dies jedoch nicht bestätigt. Die Zeitung gesteht den Fehler ein, den Beruf des Vaters falsch genannt zu haben. Er sei berichtigt worden. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung seien zwei unterschiedliche Tatzeiten genannt worden. Der richtige Zeitpunkt habe sich dann aus der Anklageschrift ergeben. In einem weiteren Punkt handelt es sich um einen Schreibfehler. Die Redaktion bedauert die Formulierung „Mutter sah Mord mit an“. Die berichtende Redakteurin habe formuliert, die Mutter „musste den Tod ihrer Tochter erleben“. Ein Mitarbeiter, mit dem „Anreißer“ auf der Titelseite betraut, habe dies so interpretiert, als ob die Mutter den Mord mit angesehen habe. Man habe den Kontakt zu der Frau gesucht und den Fehler ihrem Wunsch entsprechend zurückhaltend korrigiert. Den Vorwurf unangemessen sensationeller Darstellung weist die Zeitung zurück. Es sei um ein Aufsehen erregendes Verbrechen gegangen, das die Öffentlichkeit bewegt habe. Man habe nicht in einer über das öffentliche Interesse bzw. das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet. (2006)
Weiterlesen
An einer Realschule im deutschen Südwesten kommen keine Veranstaltungen zum Thema “Schmutziger Donnerstag” zustande. Eine Schülerbefragung blieb ohne Ergebnis; entsprechende Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz folgten. Die örtliche Zeitung berichtet darüber und kommentiert den Vorfall unter der Überschrift “Null Bock auf Fasnet”. Der Autor stellt die Frage nach dem Warum: “Liegt es wirklich nur an phantasielosen Pennälern? Oder gibt es Fasnet-unwillige Pauker, denen die Entscheidung gerade gelegen kommt?” Die Mutter einer Schülerin macht ihrem Ärger in einem “Offenen Brief” Luft, den die Zeitung abdruckt. Kurz darauf bringt sie den Leserbrief einer Schülerin, in dem davon die Rede ist, dass die Lehrer das “Vorhaben Fasnet” nicht unterstützt hätten. Der Schulleiter beklagt in seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat, dass der Autor von Bericht und Kommentar mit den Verbindungslehrern entgegen seiner Zusicherung keinen Kontakt aufgenommen habe. Auch zu den beiden anderen Veröffentlichungen sei die Meinung der Schulleitung nicht eingeholt worden. Er – der Leiter der Schule – stellt fest, dass sein und der Ruf der anderen Lehrer in der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichungen angegriffen und geschädigt worden sei. Die Zeitung habe einer betroffenen Mutter eine öffentliche Plattform zur Kritik an schulinternen Angelegenheiten geboten. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. In einem Telefongespräch zwischen dem Schulleiter und dem Autoren habe der Pädagoge bereitwillig die Umstände des Veranstaltungsausfalls geschildert und unter anderem gesagt, dass die Schüler nicht kreativ genug seien, um für die Fasnet etwas auf die Beine zu stellen. Die Zeitung habe allen Beteiligten ein breites Forum geboten. Kurz nach der Veröffentlichung der Beiträge sei der Autor in die Schule gegangen und habe dort eine Stunde lang Lehrern und Schülern Rede und Antwort gestanden. Der Schulleiter habe an diesem Treffen nicht teilgenommen. (2006)
Weiterlesen
Eine Bürgermeisterin will als Testamentsvollstreckerin eines Immobilienunternehmers tätig werden. Der jedoch hat geschäftlich mit der Stadt zu tun, in der sie ihr Amt ausübt. Die örtliche Zeitung veröffentlicht zwei Beiträge über den Fall und trifft in einem Kommentar diese Aussage: “Und dann ist da noch etwas: Der Job als Testamentsvollstreckerin wäre mit über 1000 Euro im Monat durchaus lukrativ bezahlt und auch dauerhaft. Ist das die Belohnung für hilfreiche Dienste?” Nach Auffassung des Beschwerdeführers fährt die Zeitung eine Kampagne gegen die Bürgermeisterin. Der Chefredakteur habe private Differenzen mit ihr und trage diese jetzt über seine Zeitung aus. Ein Korruptionsvorwurf werde – so der Beschwerdeführer – nicht vom politischen Gegner der Bürgermeisterin, sondern ausschließlich von der Zeitung erhoben. Gleichzeitig kritisiert er, dass Leserbriefe, in denen Partei für die Bürgermeisterin ergriffen werde, nicht veröffentlicht würden. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, der Beschwerdeführer sei persönlicher Berater der Bürgermeisterin. Dies habe er in seinem Beschwerdeschreiben verschwiegen. Das Stadtoberhaupt habe sich seine bezahlte Nebentätigkeit von niemandem genehmigen lassen, was überhaupt erst zu der Diskussion am Ort geführt habe. Mittlerweile habe die Staatsanwaltschaft gegen die Frau ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit eingeleitet. Die Ermittlungen dauerten an. (2006)
Weiterlesen
Der Vorstandsvorsitzende einer Sparkasse plant, aus der Wirtschaftsförderung des Kreises auszutreten. Mit den Worten, dadurch werde ein Beitrag von 150.000 Euro eingespart, wird ein Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse zitiert. Die örtliche Zeitung – Bezirksausgabe einer großen Regionalzeitung – berichtet über den Vorgang. Dabei wird der Vorstandschef als “kleines freches Sparschwein” bezeichnet. Außerdem wird das Faksimile eines Briefes der Leiterin des Vorstandssekretariats abgedruckt, deren Name klar erkennbar ist. Die Sparkasse moniert falsche Behauptungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Einsparungen beim geplanten Austritt betrügen nicht 150.000, sondern etwa 10.000 Euro. Auch sei die Behauptung falsch, die Sparkasse sei mit Zahlungen an die Wirtschaftsförderung im Rückstand. Sie habe keine Zahlungen zugesagt und könne daher auch nicht im Rückstand sein. Weiterhin wird kritisiert, dass der Brief einer Mitarbeiterin der Sparkasse mit Inhalt und Absender veröffentlicht worden sei. Die Redaktion steht auf dem Standpunkt, es sei von öffentlichem Interesse, wenn eine Sparkasse plane, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises zu verlassen. Die Zeitung bleibt bei ihrer Behauptung von den 150.000 Euro Einsparung. Mit der Bezeichnung “kleines freches Sparschwein” für den Vorstandsvorsitzenden hätte der Autor die Aussage eines Kreistagsabgeordneten aufgegriffen. (2006)
Weiterlesen
Der Geschäftsführer einer Unternehmensgruppe wird in einer überregionalen Zeitung zu Vorwürfen gegen sein Unternehmen zitiert. Seine Aussagen seien einem Leserbrief entnommen worden, den er der Zeitung geschickt hatte. Diese hatte den Leserbrief nicht veröffentlicht, sondern seinen Inhalt in einen Artikel eingebaut. Dadurch – so der Geschäftsführer – sei der Eindruck entstanden, er habe mit der Zeitung gesprochen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der eigentliche Sachverhalt sei in dem Artikel verzerrt dargestellt worden. Er habe keine Fehler eingeräumt, wie der Artikel glauben machen wolle, sondern nur zu haltlosen Vorwürfen Stellung genommen. Beim Leser komme die Berichterstattung aber so an, als hätte er auf berechtigte Kritik jetzt mit Maßnahmen reagiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dem kritisierten Artikel sei ein Bericht über die Anfrage einer Landtagsfraktion vorausgegangen. Das Blatt hätte das Thema nochmals aufgegriffen, hätte den Leser in die Thematik eingeführt und stelle den Sachverhalt aus Sicht der Unternehmensgruppe dar. Der Artikel sei rein nachrichtlich verfasst. Es unterliege der Entscheidung der Redaktion – so der Chefredakteur weiter – ob sie einen Leserbrief veröffentliche oder nicht. Zu Unrecht moniere der Beschwerdeführer, dass Informationen des Unternehmens verwendet worden seien. Nachrichten seien frei und dürften veröffentlicht werde, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstünden. (2006)
Weiterlesen
Unter dem Titel “Zeitung in der Schule” veröffentlicht eine Regionalzeitung zwei Seiten, die vier Beiträge über die örtliche Kreissparkasse enthalten. Autoren sind die Schüler eines Gymnasiums. Auf der ersten Seite steht eine Anzeige der Sparkasse. Die redaktionellen Beiträge befassen sich mit dem Bewerberverfahren der Kreissparkasse, dem Online-Banking sowie einem Börsen-Planspiel. Der vierte Beitrag enthält ein Interview zum Thema Sicherheitsvorkehrungen in der Zentrale des Geldinstituts. Die Geschäftsleitung eines Medienverlags schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie sieht in der Veröffentlichung eine Koppelung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Rechtsvertretung der Regionalzeitung steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Veröffentlichung um normale redaktionelle Berichterstattung handelt. Die Schüler hätten sich wie üblich die Themen für ihre Seiten ausgedacht. Bei der Projektbetreuung sei den jungen Leuten auch der Unterschied zwischen redaktioneller Berichterstattung und Werbung klargemacht worden. Nach dieser Vorbereitung seien die Artikel ohne Beeinflussung durch die Zeitung oder das Unternehmen Sparkasse von den Schülern geschrieben worden. Keiner der monierten Beiträge sei werbender Art. Es sei sachlich über die Themen berichtet worden. An keiner Stelle hätten die Schüler unangemessen häufig auf den Sponsor hingewiesen. Die Tatsache, dass eine Anzeige der Kreissparkasse veröffentlicht worden sei, so die Zeitung, könne den Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziffer 7 des Pressekodex nicht begründen. Es sei höchstrichterliche Rechtsprechung, dass das parallele Erscheinen eines redaktionellen Beitrags mit einer Anzeige noch nicht ausreiche, um eine wettbewerbswidrige Koppelung anzunehmen. (2006)
Weiterlesen
Drei Cremes für Kleinkinder werden in einem Test als “sehr gut” bzw. “gut” bewertet, obwohl sie laut der US-Arzneimittelbehörde FTA unter dem Verdacht stehen, Krebs auszulösen. In dem Test wird ein sachverständiger Professor zitiert, der keinen Grund sieht, sein positives Urteil über die Cremes zu revidieren. Eine Krankenkasse ist der Auffassung, dass der Test mit seiner Empfehlung die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsvertreter des Test-Veranstalters bezeichnet die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für unzulässig. Er bezweifelt, dass es rechtens sei, wenn der Pressesprecher einer Krankenkasse namens der Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Firmierung Krankenkasse Beschwerde einlege. Zur Sache teilt der Beschwerdegegner mit, es sei eine böswillige Unterstellung und eine Verunglimpfung des Test-Veranstalters, wenn er behaupte, durch den Test werde die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Bei den erwähnten Cremes handle es sich um Medikamente, die in Deutschland zugelassen sind. Die Redaktion habe ordnungsgemäß recherchiert; das Testurteil sei neutral, objektiv, sachkundig und deshalb nicht zu beanstanden. (2006)
Weiterlesen