Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Leserbrief weitergereicht

Ein Zeitungsleser in Süddeutschland schickt per E-Mail einen Leserbrief an eine Zeitung in der Landeshauptstadt. Er hat in der Presse gelesen, dass dem Ministerpräsidenten aus Anlass seines 70. Geburtstages eine wunderschöne Armbanduhr geschenkt worden sei. Jetzt fragt er, ob der so Beschenkte die Uhr seinem Staat zurückgegeben oder aber den Wertausgleich versteuert habe. Der Leserbrief wird nicht veröffentlicht. Der Absender erhält aber einen persönlichen Brief des ehemaligen Ministerpräsidenten, in dem dieser die “Unruhe” des Leserbriefschreibers “zerstreut”, die Steuerbehörden könnten vier Jahre nach seinem 70. Geburtstag das Geschenk nicht ausreichend geprüft haben. Mitarbeiter des Unternehmens hätten die Uhr in ihrer Freizeit hergestellt, um ihm für seinen Einsatz zum Erhalt des Standortes und ihres Unternehmens zu danken. Den Materialwert habe er der Firma erstattet. Für die Arbeitsleistung der Mitarbeiter habe er sich mit einem Abendessen bedankt. Der Leserbriefschreiber recherchiert daraufhin. In einem Telefongespräch mit der Leserbriefredaktion der Zeitung erfährt er, dass “von oben” angeordnet worden sei, die E-Mail an die Staatskanzlei der Landesregierung zu übersenden. Da diese seine Anschrift nicht hatte, habe man sich von der Leserbriefredaktion seine vollständige Adresse übermitteln lassen. Der Autor geht davon aus, dass die Staatskanzlei Brief und Anschrift an den ehemaligen Ministerpräsidenten weitergereicht hat. Ob die Staatskanzlei den Brief auch der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung übergeben habe, entziehe sich seiner Kenntnis, schreibt er dem Deutschen Presserat. In der Weiterleitung seines Briefes an die Staatskanzlei sieht er einen Verstoß gegen die Ziffer 6 des Pressekodex. Er beantragt, die Zeitung zu rügen. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, das Schreiben des Beschwerdeführers bedürfe einiger Klarstellung. Er habe nämlich keinen Leserbrief an die Zeitung geschickt, sondern sich im Februar 2004 per E-Mail an deren Onlineforum gewandt. Bei diesem Forum handele es sich um ein für jedermann zugängliches und einsehbares öffentliches Diskussionsforum. Im Rahmen der Diskussion über eine Spendenaffäre habe der Beschwerdeführer einen Verdacht gegen den ehemaligen Ministerpräsidenten geäußert. Weiterhin habe er sich in seiner Mail mit der Veröffentlichung in der Printausgabe einverstanden erklärt. Im Internet sei der Beitrag des Beschwerdeführers ohne Anschrift, aber mit Angaben zu Namen, Vornamen, E-Mail-Adresse und Wohnort erschienen. Bereits aus diesen Gründen sei eine etwa in Betracht kommende Verletzung des Berufsgeheimnisses bzw. die Preisgabe eines Informanten auszuschließen. Da der Beschwerdeführer sich mit der Veröffentlichung seiner Zeilen als Leserbrief einverstanden erklärt habe, sei die Zuschrift an das zuständige Ressort weitergeleitet worden. Da man allerdings die gegenüber dem früheren Ministerpräsidenten erhobenen Anschuldigungen nicht ohne weiteres habe abdrucken wollen, habe man sich – um der publizistischen Sorgfaltspflicht zu genügen – zur Überprüfung der Anschuldigungen an die Staatskanzlei gewandt. Dies auch, weil der Beitrag des Beschwerdeführers als Frage formuliert gewesen sei. Man habe dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Die Redaktion sei davon ausgegangen, dass der Vorgang in der Staatskanzlei bekannt gewesen sei. Diese habe dann keine Stellungnahme abgegeben, sondern das Schreiben an den Politiker weitergeleitet. In diesem Zusammenhang weist die Chefredaktion darauf hin, dass der Beschwerdeführer, Ex-Chef eines Liegenschaftsamtes, und der ehemalige Regierungschef seit vielen Jahren miteinander bekannt seien. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Untersuchungsausschusses des Landtages sowohl den Ministerpräsidenten als auch dessen Ehefrau schwerwiegend belastet. Er habe seinerzeit auch Strafanzeige gegen die Frau des MP wegen Beleidigung gestellt. Im März 2004 habe sich der Beschwerdeführer nochmals an das Onlineforum gewandt und mitgeteilt, dass sein Schreiben bislang nicht als Leserbrief abgedruckt worden sei und er sich nun an die Steuerfahndung wenden werde. Schließlich habe er seinen Fall auch einer Boulevardzeitung zugetragen, die darüber berichtet habe. Abschließend resümiert die Chefredaktion, dass kein Verstoß insbesondere gegen Ziffer 6 des Pressekodex vorliegen könne, wenn ein in der Öffentlichkeit hinlänglich bekannter ehemaliger leitender Beamter in einem öffentlichen Internetforum schwerwiegende Vorwürfe gegen einen ehemaligen Ministerpräsidenten erhebe. Da beide Männer sich seit vielen Jahren kennen, hätte ein brieflicher Kontakt auch unmittelbar zustande kommen können, ohne dass damit das Berufsgeheimnis verletzt worden wäre. (2004)

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Meinungsäußerung

Ein Schreiben aus dem Schulzentrum sorgt für Aufregung im Rathaus. Die Rektoren des Gymnasiums und der Realschule werfen Fragen nach einer Nazi-Vergangenheit des von der Stadt gewünschten Namenspatrons und Alt-Oberbürgermeisters auf. Der derzeitige Oberbürgermeister ist entsetzt über die Bedenken der Gesamtlehrerkonferenzen, informiert die Fraktionen des Gemeinderates und bezieht in einem Antwortschreiben Stellung. Eine Spruchkammer habe 1947 alle Anschuldigungen einer Nazi-Vergangenheit seines Vorgängers im Amt zurückgewiesen. Die Zeitung am Ort berichtet über den Namensstreit und kommentiert ihn auch. Das Verhalten der Lehrer sei „absolut unerträglich“. Es stelle sich die Frage, was diese Lehrer eigentlich den Kindern beibringen wollten, wo sie doch selbst nichts verstanden hätten. Am Ende des Kommentars heißt es, das Kultusministerium wäre gut beraten, diesem Treiben ein Ende zu setzen, und sei es durch Nachhilfe in Ethik und Staatsbürgerkunde. Der Personalrat des Gymnasiums legt nach Erscheinen beider Artikel Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass die betroffenen Schulleiter und die Kollegien durch verschiedene Formulierungen in ihrer Ehre verletzt werden. Die Chefredaktion der Zeitung legt in ihrer Stellungnahme dar, dass das Problem längst Stadtgespräch gewesen sei, ehe die Zeitung es aufgegriffen habe. Die Lehrerkollegien hätten sich nicht darum bemüht, beim Stadtarchiv nach Belegen für ihre Gerüchte zu fragen. Vielmehr werde der große berufliche Aufstieg eines Oberreichsbahnrats mit seiner angeblichen NSDAP-Mitgliedschaft in Zusammenhang gebracht. Der zugegeben scharfe Kommentar wende sich dagegen, dass Lehrerkollegien bei aller pädagogischen Verantwortung Gerüchte wiederaufleben ließen, die durch Dokumente bereits widerlegt seien. Sie hätten bereits im OB-Wahlkampf eine Rolle gespielt und seien daraufhin vom Stadtarchivar zurückgewiesen worden. So wie der Kommentator und Berichterstatter habe auch der Oberbürgermeister die Stellungnahme der Lehrerkollegien verstanden, nämlich als Äußerung eines „Nazi-Verdachts“ und als unverständliche Argumentation mit Gerüchten. Abschließend teilt die Chefredaktion mit, die Debatte über die Haltung der Lehrerkollegien habe sich fortgesetzt und die Zeitung habe darüber weiter berichtet. Es habe auch ein Aussöhnungsgespräch mit dem Oberbürgermeister gegeben, über das gleichfalls berichtet worden sei. Es sei der Redaktion allerdings nicht gelungen, eine nachträgliche Stellungnahme der Lehrerkollegien zu erhalten. (2004)

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Gerichtsberichterstattung

Eine Tageszeitung berichtet in ihrem Lokalteil über die Entscheidung des örtlichen Verwaltungsgerichts: Der Kampfhund „Poe“ einer 39-jährigen Journalistin müsse auch fortan an der Leine geführt werden. Das Ordnungsamt der Gemeinde hatte zuvor zum Verdruss der Hundehalterin die selbe Auflage gemacht. In dem Bericht werden die Gründe für diese Entscheidung aufgeführt. Der Rhodesian Ridgeback habe den Rauhaardackel einer 75-jährigen Rentnerin angegriffen und in den Oberarm der Senioren gebissen. Die Hundehalterin habe daraufhin einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erhalten. Insgesamt vier Hunde habe „Poe“ attackiert. Dabei habe er einem Golden Retriever das Ohr abgebissen. Wie die Zeitung erläutert, zeichnet sich der Rhodesian Ridgeback durch stattliche Statur und Muskulatur aus. Die Rasse stamme aus Südafrika und sei dort früher für die Löwenjagd gehalten worden. Der Beitrag der Zeitung löst eine Beschwerde der betroffenen Hundehalterin beim Deutschen Presserat aus. Ihr Hund, so schreibt sie, sei kein Kampfhund. Rhodesian Ridgebacks seien in der bayerischen Kampfhundeliste nicht enthalten. In dem Artikel heiße es, dass sich „Poe“ laut einem Sachverständigengutachten durch ein „sehr starkes Dominanz-Verhalten“ auszeichne. Dies sei nicht zutreffend. In mehreren Gutachten werde festgestellt, dass „Poe“ nicht gesteigert aggressiv und gefährlich sei. Zudem habe ihr Hund nie einem Golden Retriever das Ohr abgebissen. Sie habe in der Gerichtsverhandlung auch nicht gesagt, dass „Poe“ bereits einen „Leinenkoller“ habe. Sie habe lediglich ausgeführt, dass jeder Hund auf Dauer irgendwann einen „Leinenkoller“ bekommen könne. Zu Gunsten der Polemik werde in dem Beitrag die journalistische Sorgfaltspflicht grob verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass der Rhodesian Ridgeback mittlerweile nicht mehr auf der Kampfhundeliste stehe. Dies sei allerdings erst neuerdings der Fall. Zum Zeitpunkt der Vorfälle, um die es in der Verhandlung gegangen sei, habe diese Hundeart sehr wohl auf der Liste gestanden. Der Vorsitzende habe der Hundehalterin vorgeworfen, dass sich ihr Hund dominant aufführe. Dabei habe er das Gutachten eines Experten zitiert. Dass „Poe“ einem Golden Retriever das Ohr abgebissen habe, beruhe auf der Aussage der Halterin dieses Hundes, die ein Redakteur am Rande der Verhandlung gemeinsam mit einer Kollegin befragt habe. Während der Verhandlung habe sich die Beschwerdeführerin darüber entrüstet, dass sie ihren Hund ständig anleinen müsse. Sie habe dabei ausdrücklich gesagt, dass ihr Hund einen „Leinenkoller“ habe.

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Werbung für ein Internetportal

Unter der Überschrift „Was auf die Ohren“ berichtet eine Zeitschrift über ein Internetportal, mit dessen Hilfe man Musik herunterladen kann „so viel du willst“. Die ausführliche Beschreibung der Handhabung enthält Formulierungen wie „einfach, komfortabel, günstig“, „Der Preis ? Ein Schnäppchen“, „supergünstig“, „Ein bisher einmaliges Angebot“ und „Einfach, komfortabler und günstiger geht echt gar nicht“. Auch die beteiligten Firmen werden genannt. Ein Leser reicht die Veröffentlichung beim Deutschen Presserat mit der Bitte um Prüfung ein. Nach seiner Ansicht handelt es sich bei dem Artikel nicht um einen redaktionellen Text, sondern um Werbung, die nicht als Anzeige gekennzeichnet sei. Wortwahl und einseitige Darstellung eines Anbieters überschreiten die Grenze zur Schleichwerbung, heißt es in der Beschwerde. Der Verlag erklärt, seine Zeitschrift gebe Kauf-, Produkt- und Ausgehtipps. Diese Konsumenteninformationen würden gezielt für die Zielgruppe, nämlich Studenten, ausgewählt. Die besagte Download-Plattform werde im Hinblick auf die gerade in Studentenkreisen kontrovers geführten Diskussionen um Musik-Downloads vorgestellt. Der Bericht habe keinen Anspruch auf ein komplettes Ausleuchten des Marktes erhoben, sondern verstehe sich als Verbraucherinformation. Dieser Maßgabe entspreche der Text genauso wie beispielsweise das Vorstellen einer Nachtbar unter der Rubrik „Nachtleben“ oder auch eines MP3-Players oder eines PC-Spiels. (2004)

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Bezeichnung „Raffke“

In zwei Beiträgen berichtet eine Boulevardzeitung über eine „Riesenempörung“ im Rathaus. Entsprechend lauten die Schlagzeilen: „Personalratschefin als Raffke erwischt“ und „Personalräte entsetzt über Raffke-Chefin“. Im Text teilt die Zeitung ihren Leserinnen und Lesern mit, dass sich die freigestellte Personalratsvorsitzende der Stadtverwaltung und Mitbegründerin einer Wählervereinigung um das höher dotierte Amt einer Abteilungsleiterin Bäderwesen beworben habe. Im Klartext bedeute dies, dass sie den Job gar nicht antreten, als Abteilungsleiterin aber monatlich 200 Euro mehr bekommen werde. Dies nimmt die Zeitung zum Anlass, die Betroffene mehrfach als „Raffke“ zu bezeichnen. In einem Kommentar wird der Frau Besitzstandsdenken pur und ein fragwürdiges Verantwortungsgefühl gegenüber dem Unternehmen unterstellt, das in diesem Fall Rathaus heiße. Der Landesbezirksleiter der Gewerkschaft ver.di ist der Ansicht, dass die Berichterstattung unangemessen und ehrverletzend sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Kollegin habe sich auf die ausgeschriebene Stelle als Abteilungsleiterin beworben. Aus diesem Verfahren sei sie unter fünf weiteren Bewerbern als Favoritin hervorgegangen. Sie sei dem Verwaltungsausschuss zur Stellenbesetzung vorgeschlagen worden. Ihr könne zu keinem Zeitpunkt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer zitiert aus dem Personalversorgungsgesetz des Landes: „Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.“ Demzufolge sei es ehrverletzend, der betroffenen Frau aus dem Umstand ihrer berechtigten Bewerbung Vorwürfe zu machen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, die Bewerberin habe in einem Vorstellungsgespräch dem Sportamtschef der Stadt erklärt, dass sie bei Übernahme ihres neuen Amtes auf ihre Freistellung als Personalrätin verzichten werde. Auf Grund dieser Aussage sei sie dem zuständigen Ausschuss als Favoritin vorgeschlagen worden. Dem Ausschuss habe sie aber wenige Tage später erklärt, dass sie die Stelle nicht antreten werde. Dieses Verhalten habe bei den Fraktionen im Rathaus Befremden ausgelöst. Dementsprechende Äußerungen der Fraktionspolitiker hätten von „Skandal“ über „Enttäuschung“ bis zu „Unverständnis“ gereicht. Die Rechtsvertretung betont, dass die Berichterstattung in jedem einzelnen Punkt wahr sei. Der Zeitung habe es fern gelegen, das Verhalten der Frau in rechtlicher Sicht zu bewerten. Es gehe vielmehr um eine Bewertung ihres Vorgehens aus moralischer Sicht. (2004)

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Demonstration

Eine Regionalzeitung berichtet, eine Handvoll Neonazis habe auf einen Beschluss des Stadtrates zur Unterbringung von Asylbewerbern im Ort mit einem Aufmarsch reagiert und die Anwohner verängstigt. Das Blatt zitiert einen Augenzeugen, der berichtet habe, die nicht genehmigte Demonstration sei von einem größeren Polizeiaufgebot aufgelöst worden. Der „Anmelder“ der Demonstration beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veranstaltung sei genehmigt gewesen und durch den Veranstaltungsleiter ordnungsgemäß aufgelöst worden. Die entsprechende Passage in dem Artikel sei somit falsch. Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen den Versuch, die Teilnehmer an der spontanen Demonstration zu kriminalisieren. Man habe niemanden verängstigt und niemanden verängstigen wollen. Nach Auflösung der Veranstaltung seien viele Anwohner gekommen, um sich mit den Demonstranten auf sachlicher Ebene zu unterhalten. Auf Anfrage teilt die Stadtverwaltung dem Presserat mit, dass die rechte Gruppe eine Spontandemonstration gegen Polizeiwillkür in der Innenstadt durchgeführt habe. Von dort seien die Teilnehmer in den genannten Stadtteil gefahren und hätten dort bei dem verantwortlichen Polizeiführer eine Spontandemonstration gegen die Entscheidung der Stadt für eine Asylbewerberunterkunft angemeldet. Nach der Aktion seien die Beteiligten mit der Straßenbahn wieder weggefahren. Eine Auflösung sei nach Aussagen des Ordnungsamtes nicht erfolgt. Die Stadtverwaltung betont, dass versammlungsrechtlich die Durchführung einer Spontandemonstration, die dann auch diesen Charakter haben müsse, zulässig sei. Die Chefredaktion der Zeitung räumt eine Ungenauigkeit im Detail ein. Auf Grund der Gesamtumstände des Geschehensablaufs sei die Lokalredaktion davon ausgegangen, dass durch den geringen Zeitabstand zwischen der Abstimmung im Stadtrat zum Standort einer Asylbewerberunterkunft und der spontanen Demonstration dagegen eine förmliche Anmeldung der Aktion nicht erfolgen konnte. Im Bemühen um eine aktuelle Berichterstattung über ein die Stadt bewegendes Thema sei eine Überprüfung dieser Auffassung nicht erfolgt. Auch eine Konkretisierung im Nachhinein sei nicht geschehen. Man bedauere diese Ungenauigkeit, sehe aber keine Möglichkeit, die Angelegenheit im Rahmen der Berichterstattung zu anderen Anlässen klarzustellen. (2004)

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Intimsphäre einer Kranken

Unter der Überschrift “Sorgen um Fürstin ...” berichtet eine Boulevardzeitung über den Klinikaufenthalt einer prominenten Angehörigen des deutschen Hochadels. Die 89-jährige Grande Dame habe einen Schlaganfall erlitten, schreibt das Blatt. Es nennt den Namen der Klinik sowie die Nummer des Krankenzimmers und beschreibt dessen Ausstattung. Akute Lebensgefahr bestehe nicht. Doch in der Klinik erfahre man: “Sie hilft zwar mit, wenn wir sie bewegen, aber sie wacht nicht mehr richtig auf.” Der Anwalt der Fürstin hat auf Grund der präzisen Beschreibung den Eindruck, dass Mitarbeiter der Zeitung in das Zimmer eingedrungen sind. Er hält dies für eine erhebliche Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im Rahmen einer Vorprüfung lehnt der Presserat die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet ab. Allein die detaillierte Beschreibung enthält seiner Auffassung nach keinen Anhaltspunkt für ein widerrechtliches Eindringen der Redakteure. Er hält es für wahrscheinlicher, dass die Zeitung ihre Informationen von einem Mitarbeiter des Krankenhauses erhalten hat. Doch der Anwalt erhebt Einspruch gegen die Entscheidung im Vorverfahren. Er übersendet eine Stellungnahme des Geschäftsführers des Klinikums, in dem dieser feststellt, dass die Beschreibung des Krankenzimmers sehr detailgetreu sei. Die Informationen über die Patientin und ihr Zimmer hätten die Reporter nicht von Mitarbeitern des Krankenhauses erhalten. Vielmehr gehe man davon aus, dass sich ein Unberechtigter Zugang zu dem Krankenzimmer verschafft habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Redaktion des Blattes seit jeher ein gutes Verhältnis zu der Fürstin pflege. Nicht zuletzt auf Grund ihrer herausragenden Position im Zusammenhang mit einer bedeutenden Musikveranstaltung hätte sie der Redaktion in der Vergangenheit vielfach zu umfangreichen Interviews und Fototerminen zur Verfügung gestanden. Als die Zeitung die Information erhalten habe, dass die Fürstin im Krankenhaus sei, habe die recherchierende Redakteurin in der Klinik angerufen, um zu erfahren, ob die Fürstin dort liege. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr über deren Gesundheitszustand nichts bekannt gewesen. Daraufhin habe sie sich mit einem Blumenstrauß zur Klinik begeben, um der Fürstin einen Besuch abzustatten. Am Empfang habe sie auf Nachfrage und unter Bekanntgabe ihrer journalistischen Tätigkeit für die Boulevardzeitung die Auskunft bekommen, in welchem Zimmer die Fürstin liege. Im Zimmer angekommen, habe sie dann festgestellt, dass die Fürstin nicht ansprechbar war, wobei sie nicht gewusst habe, ob sich diese in einem komatösen Zustand befinde oder lediglich schlafe. Die Redakteurin habe daraufhin von dem geplanten Interview Abstand genommen und nur die Blumen in dem Zimmer hinterlassen. Dann habe sie mit einer Krankenschwester über den Gesundheitszustand der Fürstin gesprochen. Auch dabei habe sie ihre Tätigkeit als Redakteurin offenbart. In ihrem Artikel habe sie dann ihre Eindrücke von dem Zimmer und die Aussagen der zuständigen Krankenschwester wiedergegeben. (2004)

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Recherche über Geldanlagen

Falsche Zahlen

In einem Kommentar unter der Überschrift „Völlerei im Doppelpack“ mokiert sich eine Lokalzeitung über die Kosten, die der Wechsel im Amt des Stadtbürgermeisters verursacht hat. Gleich zweimal sei in der festlich eingedeckten Halle gefeiert worden – bei der Verabschiedung des Amtsvorgängers und 14 Tage später bei der Einführung des Amtsantreters. Das Geld der Steuerzahler sei auf zwei Bürgermeister-Festen mit vollen Händen rausgeschmissen worden, zitiert das Blatt die Kritiker. Dann sei großzügigerweise noch ein Bürgermeistersessel der Luxusklasse an den Ausscheidenden verschenkt und neues Gestühl für den Nachfolger gekauft worden. 2.000 Euro seien so verpulvert worden. Der Bürgermeisterwechsel habe insgesamt an die 20.000 Euro gekostet. In seiner Antrittsrede habe der neue Bürgermeister darauf hingewiesen, dass die Stadt 40 Millionen Euro Schulden habe und jeder Bürger der Stadt allein für die Schuldenzinsen jährlich 700 Euro berappen müsse. Der scheidende Bürgermeister sieht den angeblichen Kostenaufwand falsch dargestellt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der neu gekaufte Stuhl habe 870 Euro gekostet und der alte sei nach AfA bereits abgeschrieben gewesen. Weiterhin sei die angeblich von seinem Nachfolger in den Raum gestellte Zahl von 700 Euro Schuldzinsen pro Bürger falsch. Tatsächlich ergebe sich eine jährliche Zinslast in Höhe von 18,99 Euro pro Einwohner. Der neue Bürgermeister teilt dem Presserat mit, er habe in seiner Antrittsrede u.a. folgendes gesagt: „Die kumulierten Schulden der Stadt betragen zum jetzigen Zeitpunkt ca. 40 Millionen Euro. Das sind mehr als 2.000 Euro Schulden für jeden Bürger, egal ob Angestellter, Säugling, Mutter oder Rentner. Wären die Schulden der Stadt ‚normale‘ Bankkredite, müsste jeder Arbeitnehmer in der Stadt fast 700 Euro im Jahr aufbringen, um die Zinsen zu bezahlen.“ Die Berichterstattung treffe insoweit (fast) zu. Er gehe davon aus, dass der Autor des Beitrags ihn nicht vorsätzlich falsch zitiert habe. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, nach Aussagen des Stadtkämmerers hätten die beiden Feiern rund 10.000 Euro gekostet. Den Stuhl habe man deutlich zu hoch angesetzt. Er habe tatsächlich 1.000 Euro gekostet. Im Hinblick auf den Schuldenstand teilt die Redaktionsleitung mit, dass nach neuerlicher Rücksprache mit dem neuen Bürgermeister und dem Stadtkämmerer es sich bei der Rechnung des Beschwerdeführers unter der Position „Verzinsung Anlagen kapital in Höhe von 630.230 Euro“ lediglich um einen so genannten Verrechnungsposten und nicht, wie der Beschwerdeführer glauben machen wolle, um eine tatsächliche Einnahme handele. Nicht der Glossenschreiber, sondern der Beschwerdeführer habe somit mit falschen Zahlen jongliert. Mittlerweile habe die Stadt festgestellt, dass sie hoffnungslos überschuldet sei und im laufenden Rechnungsjahr keinerlei Investitionen möglich seien. (2004)

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Wiedergutmachung durch Richtigstellung

Eine Lokalzeitung berichtet in einer Serie im April 2004 über familiengerechte städtebauliche Planung und über Baugebiete im Landkreis, wo „Häuslebauer“ noch eine Chance haben. Im ersten Beitrag stellt sie eine Gemeinde mit 10.800 Einwohnern vor, deren dringender Bauflächenbedarf jetzt erfüllt werden könne. Zu dem neu erschlossenen Wohngebiet gebe es zwei Zufahrten. Die Anbindung einer der beiden Zufahrten an die vorhandene Umgehungsstraße sei geplant. Dem Beitrag ist ein Auszug aus der Umlegungskarte beigestellt. Die auf dem Lageplan in Gelb gefassten Grundstücke könnten noch erworben werden. 199,40 Euro pro Quadratmeter zuzüglich Erschließungskosten würden hierfür verlangt. Ein Leser des Blattes beklagt sich beim Deutschen Presserat über eine fehlerhafte Berichterstattung. Die Gemeinde habe nicht 10.800, sondern 11.122 Einwohner. Die Anbindung der genannten Zufahrt an die Umgehungsstrasse sei nicht geplant, sondern schon längst erfolgt. Der Grundstückspreis liege nicht mehr bei 199,40 Euro, sondern nach Neuvermessung und Umlegung etwa bei 280 Euro pro Quadratmeter. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der Zeitung vor, wichtige Fakten der Bauplanung nicht erwähnt zu haben, darunter die Umwandlung von neun Reihenhausbauplätzen zu Grundstücken für sechs Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser und die Tatsache, dass ursprünglich 126 Bauplätze und nicht nur 47 zur Verfügung gestanden haben. Die Zeitung veröffentlicht im September 2004 eine Richtigstellung und teilt dem Presserat mit, dass sie mit dem Leser Kontakt aufgenommen und die Angelegenheit in beiderseitigem Einverständnis gelöst habe. (2004)

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