Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Ein Boulevardblatt informiert seine Leser, dass eine Jugendbande versucht habe, auf einer Rolltreppe einer 38jährigen Passantin die Handtasche zu entreißen. Die 14jährige Anführerin der Bande habe den „Rollaus-Knopf“ gedrückt. Als die Treppe abrupt angehalten habe, sei die bedrängte Frau gestürzt, habe aber ihre Tasche so fest an sich gedrückt, dass die Jugendlichen ohne Beute flüchten mussten. Die Zeitung erwähnt, dass es sich bei den Tätern, die einen Tag zuvor einen ähnlichen Überfall verübt hatten und gerade erst aus dem Verhör durch die Polizei entlassen worden seien, um Sinti und Roma handele. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Jugendbande als Sinti und Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, in dem Polizeibericht werde ein besonders brutaler und durchaus durchdachter Raubüberfall durch eine Jugendbande geschildert. Wenn sich Jugendliche unter Führung einer 14jährigen, die schon mehrfach in Erscheinung getreten sei, zu derartigen Straftaten zusammenschließen, müsse auch eine Differenzierung in Bezug auf den Personenkreis hingenommen werden. Die Zeitung habe die Gruppenzugehörigkeit der Anführerin daher bewusst offen gelegt, auf sämtliche sie tatsächlich kennzeichnenden Personendaten jedoch verzichtet. (2002)
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„Sattel-Mafia: Haftstrafen auf Bewährung – Geständnisse einer Hobby-Reiterin und eines Gastwirts brachten Polizei auf die Spur“ Ein Gerichtsbericht mit dieser Überschrift erscheint in einer Regionalzeitung. Er informiert über ein Verfahren wegen Bandendiebstählen. Die Angeklagten hatten Pferdesättel gestohlen. In dem Beitrag heißt es: “Die Geständnisse des Paares hatten auf die Spur der im Rotlicht- und Landfahrermilieu angesiedelten Tätergruppe geführt, die ihre Beute vorwiegend in Bayern und Holland abgesetzt haben soll.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Schutz von Minderheiten werde in der Redaktion sehr ernst genommen. Im beanstandeten Artikel jedoch habe die Zeitung nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Meldung sei von einer Agentur gekommen, die Rechtfertigung des Begriffs „Landfahrer-Milieu“ sei jedoch Sache der Redaktion. Die Redaktion sei überzeugt, dass die Minderheitennennung begründet war. (2002)
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In einem ausführlichen Bericht beschreibt eine Lokalzeitung die „Belagerung“ des Parkplatzes am örtlichen Sportstadion durch eine „Zigeunerkarawane mit Nobelkarossen“. In der Halle habe ein Handballspiel abgesagt werden müssen, weil der Strom ausgefallen sei. Die Zigeuner hätten versucht, die Vorschaltgeräte an den Straßenlaternen anzuzapfen, um ihre eigene Stromversorgung sicherzustellen. Schließlich hätten die „stets elegant gekleideten Damen und Herren des fahrenden und oft gedemütigten Volkes“ versucht, in die Umkleidekabinen der Halle einzudringen, in denen die Sportler auch ihre Wertsachen zurücklassen. Dies habe rechtzeitig verhindert werden können. Nicht nur der Verfasser des Beitrages habe beobachtet, dass zwei jugendliche Zigeuner sich an angeketteten Fahrrädern zu schaffen machten. Vier Tage später habe der Gemeindebauhof die herausgezerrten Kabel an den Lichtmasten verklemmen, den Unrat auf dem Parkplatz einsammeln und die in den angrenzenden Büschen hinterlassene Notdurft beseitigen müssen. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gäben diesen Personen, bei denen schon die Kinder zu strafbaren Handlungen ausgebildet würden, sehr viele Rechte. Der Autor schließt seinen Beitrag mit der Feststellung: „Vielleicht sollte man einmal die Zeit vor 1945 in Bezug auf Entgegenkommen oder Reparationen als erledigt betrachten; das Deutsche Volk hat für die Machenschaften eines Einzelnen mehr als gesühnt.“ Der betroffene Landesverband deutscher Sinti und Roma beklagt in einer Beschwerde beim Presserat, dass der Beitrag mit seinem Zynismus die Minderheit von Sinti und Roma diskriminiere. Die Verwendung des Begriffs „fahrendes Volk“ insinuiere, dass deutsche Sinti und Roma keine deutschen Staatsbürger und somit auch nicht Teil des deutschen Volkes sein könnten. Der Artikelschreiber sei durch und durch ein Antiziganist, was auch in seiner Bewertung des Nationalsozialismus deutlich zum Ausdruck komme. Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, die in dem Beitrag enthaltenen Vorwürfe seines freien Mitarbeiters seien von Bürgern der Stadt in vollem Umfang bestätigt worden. Der Artikel enthalte keine Unwahrheiten, sei allerdings in seiner politischen Aussage vielleicht etwas zu motiviert formuliert. Nach Erscheinen des Berichts seien in der Redaktion viele Hinweise auf erhebliche Schäden an gemeindlichen Einrichtungen eingegangen, die nachweisbar von der Personengruppe begangen worden seien. (2001)
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Eine Boulevardzeitung meldet, dass ein „Promi-Wirt“ verhaftet worden sei. Die Staatsanwaltschaft lege ihm vierfachen Betrug zur Last. Darüber hinaus solle er in Diebstähle von Baumaschinen verwickelt sein. Einen Tag später erscheint ein ausführlicherer Beitrag. Obwohl er seine Unschuld beteuere, müsse der Mann weiter hinter Gittern schmoren. Die Vorwürfe gegen ihn umfassen inzwischen sechsfachen Betrug sowie dreifache Insolvenzverschleppung und werden im Detail aufgelistet. Beide Texte sind mit einem Porträt des Betroffenen illustriert. In beiden Texten wird der „Promi-Wirt“ mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen und Alter genannt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wehrt sich der Betroffene gegen eine Vorverurteilung. Zudem sei der Abdruck seines Fotos ohne seine Genehmigung erfolgt. Durch die Veröffentlichung sei auch seine in führender Stellung arbeitende Freundin erheblichen Belastungen ausgesetzt. Auf Grund seines großen Bekanntheitsgrades sehe er sein Privatleben und das seiner Lebenspartnerin erheblich gefährdet. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass der Gastwirt auf Grund seines hohen Bekanntheitsgrades und des erheblichen Strafvorwurfs den Abdruck seines Fotos hinnehmen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich auf verschiedenen Veranstaltungen von Mitarbeitern der Zeitung bereitwillig fotografieren lassen. Die veröffentlichte Porträtaufnahme sei ursprünglich mit seiner Einwilligung gemacht worden. (2001)
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Eine Boulevardzeitung meldet in acht Zeilen, dass „Landfahrer-Kids“ auf „Klautour“ seien. Drei Kinder seien in ein Büro geschlichen und hätten dort Schränke und Schubladen durchwühlt. Ein Angestellter habe einen der Diebe geschnappt. Der 12jährige sei schon neunmal beim Klauen erwischt worden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt die Meldung dem Deutschen Presserat vor und beklagt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Kinder als Landfahrer sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass in der Meldung von „Landfahrer-Kindern“ die Rede sei. Von Sinti und Roma finde sich keine Spur. Der Begriff „Landfahrer“ sage nichts weiter aus, als dass es den Betroffenen an einem festen Wohnsitz fehle. Von einer Diskriminierung könne insoweit keine Rede sein. (2002)
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Eine Lokalzeitung berichtet über ein Verfahren beim Amtsgericht, das klären soll, ob der Angeklagte mit dem so genannten „Enkeltrick“ eine 82jährige Zeugin um 20.000 D-Mark betrogen hat. Im Vorspann erläutert der Autor, dass die Drahtzieher solcher perfider Betrügereien oftmals polnischstämmige Roma-Sippen seien, die damit bundesweit Beute in Millionenhöhe machten. Auch die Betrugsmasche selbst wird erklärt: Opfer sind meist ältere Frauen, denen am Telefon vorgegaukelt wird, dass ihr Enkel in Nöten steckt und dringend Geld braucht. Durch geschickte Gesprächsführung bringen die Anrufer, „Sänger“ genannt, ihre Opfer dazu, Namen von Verwandten preiszugeben. Statt des „Enkels“ erscheint später ein „Vertrauter“, der den erbetenen Geldbetrag in Empfang nimmt. Die Zeitung erwähnt zwei Roma, denen man den Enkeltrick nicht habe nachweisen können. Derzeit stehe ein anderer Roma vor Gericht. Seit Ende 1999 werde die Republik von Angehörigen polnischstämmiger Roma-Sippen mit dem Enkeltrick abgegrast. Die „Sänger“ der Roma-Sippen operierten von Hamburg aus, aber auch aus Polen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wehrt sich gegen diese Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung der Betrüger als Roma sei für das Verständnis des geschilderten Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass seit Ende 1999 im Verbreitungsgebiet der Zeitung eine deutliche Zunahme von Trickdiebstählen festzustellen sei. Dabei handele es sich immer wieder um den „Enkeltrick“. Kennzeichnend für dieses Delikt sei die hohe Sozialschädlichkeit, da ausschließlich Senioren Opfer seien oder hätten werden sollen. Die Berichterstattung habe gerade auch den Aspekt der Prävention berücksichtigen müssen. Schließlich habe sich bei den Recherchen zu dem Prozess herausgestellt, dass es sich bei den Banden um bestimmte Roma-Sippen handele, die mit dem Enkeltrick nicht nur in der Region, sondern bundesweit Kasse gemacht hätten. Der Sachbezug für den Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Verdächtigen ergebe sich unzweideutig aus dem Entscheidungskriterium „Prävention“. (2002)
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„In Schwimmbädern gibt es nicht selten Randale“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über „massiven Ärger“, den es immer wieder mit einer größeren Gruppe Sinti gebe. Der Betreiber hätte die Jugendlichen dauerhaft des Bades verweisen wollen, was großen öffentlichen Rummel zur Folge gehabt habe. Ein weiterer Bericht ist mit „Von wegen lieber Enkel – Roma als Drahtzieher perfider Betrügereien / Schwierige Beweislage“ überschrieben. Hinter der Betrugsmaschine „Enkel-Trick“ steckten oft polnischstämmige Roma-Sippen. Viele der Verdächtigen seien als Teppichbetrüger bekannt; die Opfer seien fast immer ältere Frauen. Der Gerichtsbericht informiert ausführlich über das Verfahren. Im Text heißt es: „Mit dem Enkel-Trick jedenfalls kennt er sich aus: Am 14. September 2000 wurde der Roma zusammen mit einem Begleiter in … erwischt. Fünf Opfer hatten Enkel-Trickser dort heimgesucht und mit einem manipulierten Radio den Polizeifunk abgehört. Die beiden Roma kamen frei; es ließ sich nichts beweisen“. Der Landesverband Deutscher Roma und Sinti ist der Auffassung, beide Artikel verstießen nachhaltig gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Der Beschwerdeführer moniert die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Verdächtigen und schließt weiter aus den Veröffentlichungen, dass die Autoren bewusst oder unbewusst die ethischen Regeln des Presserats missachten bzw. den Antiziganismus fördern wollten. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass es sich bei dem Schwimmbad-Artikel um einen Agenturbericht gehandelt habe. Die Aneinanderreihung der sich häufenden Belästigungen von Schwimmbadbesuchern in der Region sei nur verständlich, wenn die störende Gruppe genannt werde. Die Nennung der ethnischen Gruppe sei in diesem Fall sachbezogen gewesen. Was die Berichterstattung über den so genannten „Enkel-Trick“ betreffe, so habe die Zeitung gerade auch den Aspekt der Prävention zu berücksichtigen gehabt. Schließlich habe sich bei den Recherchen zu dem Prozess herausgestellt, dass es sich bei den Banden um bestimmte Roma-Sippen handle, die mit dem Enkel-Trick nicht nur in der Region, sondern bundesweit Kasse gemacht hätten. (2002)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Beschlagnahme von Patientenakten in Arztpraxen durch die Staatsanwaltschaft. In dem Artikel wird der Vorwurf erhoben, der zuständige Leitende Oberstaatsanwalt habe durch diese Aktion Patientenleben gefährdet. Als Beispiel wird der Fall einer Frau geschildert, die trotz der Erklärung der Staatsanwaltschaft, die Daten seien in der Praxis auf EDV gespeichert, auf Kopien „ihrer“ Unterlagen bestanden hatte. Zum Glück, schreibt die Zeitung. „Als die Notizen nach Stunden per Fax eintrafen, stellte sich heraus: Auf dem Deckblatt war eine Paracetamol-Allergie (führt zum Kreislaufzusammenbruch) vermerkt. Nur: von der stand nichts im Mediziner-Computer.“ Die Zeitung folgert daraus in ihrer Schlagzeile: „Staatsanwalt spielt mit Menschenleben“. Einige Tage später unterrichtet die Zeitung ihre Leser über die Querelen um die Berufung eines neuen Landgerichtspräsidenten. Unter der Überschrift „Ankläger darf nicht Richter werden“ berichtet sie, dass der Justizminister den Leitenden Oberstaatsanwalt für das Amt vorgeschlagen, der Präsidialrat des Landgerichts den Kandidaten aber einstimmig abgelehnt hat. Der Jurist gelte als Egomane, sei bei Kollegen und Mitarbeitern nicht sonderlich beliebt. Der Betroffene trägt seine Kritik an beiden Artikeln dem Deutschen Presserat vor. Er hält die Überschrift des ersten Artikels für ehrverletzend. Mit den tatsächlichen Fakten habe sie nichts gemein. Der Arzt, bei dem die Akten beschlagnahmt worden seien, habe auf Anfrage ausdrücklich bestätigt, dass in seinem EDV-System alle für die Behandlung unmittelbar erforderlichen Daten vorhanden seien. Außerdem handele es sich bei der erwähnten Patientin um die Ehefrau des Arztes. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Formulierung „Egomane“ in dem zweiten Artikel. Dieser Bericht sei offenbar eine Reaktion auf seine telefonisch vorgetragene Beschwerde über den ersten Beitrag. Die Redaktionsleitung der Zeitung bezieht ihre Überschrift „Staatsanwalt spielt mit Menschenleben“ auf eine diesbezügliche Äußerung eines von der Razzia betroffenen Arztes, der auch in dem Artikel genannt werde. Entscheidend sei, dass einer Thrombosepatientin Kopien ihrer Krankenunterlagen zunächst verweigert worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe versucht, ein Patientenrecht unzulässigerweise zu beschneiden. Absurd sei es, in der zweiten Veröffentlichung einen Racheakt dafür zu sehen, dass der betroffene Staatsanwalt sich über den ersten Beitrag beschwert habe. Die Besetzung des Amtes eines Landgerichtspräsidenten sei eine Angelegenheit, über die berichtet werden müsse. Die Bezeichnung „Egomane“ sei eine zulässige Meinungsäußerung.(2001)
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In einer Regionalzeitung steht ein Artikel mit der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Der Beitrag geht auf den Polizeibericht zurück. Darin ist von zwei jungen Frauen die Rede, die „mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten“ und denen der Diebstahl von Wanderschuhen mit einem Wert von 100 Euro zugerechnet wird. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Weder in der Überschrift noch im Text der Meldung sei eine Formulierung zu finden, die auf die in Ziffer 12 des Pressekodex genannten Kriterien schließen lasse. (2002)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Diese geht auf den Polizeibericht zurück, in dem es heißt, zwei junge Frauen, die mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten, hätten Wanderschuhe im Wert von 100 Euro in einem Geschäft gestohlen“. Der Landesverband Deutscher Sinti und Roma führt aus, der Artikel verstoße nachhaltig gegen den Pressekodex. „Jeder Leser bzw. jede Leserin hätte den tatsächlichen Vorgang auch ohne die Nennung der Minderheitenzugehörigkeit verstanden“. Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass die Artikelschreiber bewusst oder unbewusst die ethischen Regeln des Presserats missachteten bzw. den Antiziganismus fördern wollten. Gegen diesen Vorwurf verwahrt sich die Chefredaktion der Zeitung. Redakteure ihres Blattes verletzten weder bewusst noch unbewusst die ethischen Regeln des Presserats. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. (2002)
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