Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Identifizierbarkeit in einem Todesfall

Eine Lokalzeitung berichtet in zwei Beiträgen über den Tod eines 46jährigen Mannes nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin. Im ersten Artikel verweist die Zeitung auf eine Mitteilung der Ermittlungsbehörden, wonach gegen die Frau ein Verfahren wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts eingeleitet werde. Da nach Angaben der Staatsanwaltschaft die genaue Todesursache nicht bekannt sei, sei eine Obduktion veranlasst worden. Klar sei jedoch, dass die tätliche Auseinandersetzung zum Tod des Mannes geführt habe. Äußere Gewalteinwirkung sei nicht zu erkennen. Schließlich weist die Zeitung darauf hin, dass es sich bei dem Paar um die Pächter eines Hotels handele. Dabei werden der Name des Hotels und der Ort genannt. Einen Tag später teilt die Zeitung mit, der Mann sei nicht durch direkte Gewalteinwirkung gestorben. Es habe einen Streit gegeben, in dessen Verlauf der Mann eine Platzwunde erlitten habe. Die Frau sei wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Vermutlich werde gegen sie eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung erstattet. Auch in diesem Beitrag wird erwähnt, dass es sich bei den Betroffenen um die Pächter des genannten Hotels handele. Ein Leser des Blattes, Eigentümer des Hotels, wirft der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vor, aus dem Vorgang in reißerischer Art und Weise einen Gattenmord zu machen. Tatsächlich sei der Mann an den Folgen einer Krankheit gestorben, an der er lange gelitten habe. Er sei erst wenige Wochen zuvor aus dem Krankenhaus entlassen worden. Auch nach dem offiziellen Bekannt werden der Wahrheit habe die Redaktion sich nicht verpflichtet gesehen, Schadensbegrenzung zu betreiben. Der Tenor der Richtigstellung im zweiten Beitrag sei von keinerlei Bedauern über die erste Veröffentlichung geprägt, sondern von weiteren unterschwelligen Beschuldigungen. Beim Leser halte sich der Eindruck, dass die Frau den Tod ihres Partners bewirkt habe. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer den Hinweis, dass es sich bei den Betroffenen um die Pächter seines Hotels handele. Durch diese klare Identifizierung komme der Artikel einer öffentlichen Hinrichtung gleich. Auf Grund der Schlamperei bei der Recherche trage die Frau das Brandmal der Mörderin. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, aus der Pressemitteilung der Polizei gehe eindeutig hervor, dass sich bei dem Vorfall um ein Tötungsdelikt nach einer tätlichen Auseinandersetzung handele. In dem genannten Ort gebe es nur ein Hotel. Es sei jedem Menschen im Ort bekannt, dass es dort einen Todesfall gegeben habe, in dem die Polizei ermittele. (2003)

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Namensnennung bei Strafverfahren

Unter der Überschrift „Kalte Wut“ berichtet ein Wirtschaftsmagazin im Rahmen der Titelstory „Sind Deutschlands Manager kriminell?“ über diverse Strafverfahren, die gegen Firmenbosse anhängig sind oder waren. Dabei wird auch über die Hausdurchsuchung beim Ex-Chef eines Konzerns berichtet, die im Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma steht. Details der Hauseinrichtung, die Namen der Kinder und die Zahl der bei der ebenfalls namentlich genannten Ehefrau gefundenen Kreditkarten werden genannt. Der Rechtsvertreter des Ex-Managers sieht besonders in der Namensnennung der Ehefrau und der Kinder eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Außerdem äußert er den Verdacht, dass die Einzelheiten, die der Berichterstattung zugrunde lagen, dem Verfasser kaum „in lauterer Weise“ zur Kenntnis hätten gelangen können. Dabei beruft er sich auch auf das Editorial, in dem es heiße, die Redakteure hätten sich Akteneinsicht verschafft und Durchsuchungsprotokolle gelesen. Er schaltet den Deutschen Presserat ein .Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht den Pressekodex nicht verletzt. Der Begriff der unlauteren Methode im Sinne des Pressekodex (Ziffer 4) beziehe sich auf Informationsbeschaffung durch Täuschung und andere unlautere Methoden. Nicht hingegen könne die vom Beschwerdeführer angemahnte, angebliche rechtswidrige Informationsgewinnung bei Behörden und Geheimnisträgern gemeint sein. Es entspreche völlig üblicher Praxis und sei vor allem auch durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt, bei Vorgängen von öffentlichem Interesse auch Einblick in Ermittlungsakten und Durchsuchungsberichte zu nehmen. Die Redakteure der Zeitschrift hätten sich bei ihren Recherchen stets als solche ausgegeben und ihre Gesprächspartner nicht genötigt, die Informationen herauszugeben. Eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex liege ebenfalls nicht vor. Die Schilderung der Inneneinrichtung des durchsuchten Hauses sei wohl nicht zu beanstanden, da keine äußerlichen Merkmale geschildert worden seien, anhand derer ein Wiedererkennen des Hauses von der Straße aus möglich wäre. Der Vorname der Ehefrau sei bekannt und z. B. bei einer Schiffstaufe in die Öffentlichkeit gebracht worden. Bei der Nennung der Vornamen der Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese volljährig seien. Eine Recherche im Telefonbuch habe ergeben, dass keiner der Genannten darin aufgeführt sei. Danach sei davon auszugehen, dass Nachteile aufgrund der Namensnennung nicht entstehen könnten. (2003)

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Kürzung eines Leserbriefes

Der Einsender von zwei Leserbriefen kommt in einer Regionalzeitung beide Male ausführlich zu Wort. Dennoch beklagt er Kürzungen, die zudem noch sinnentstellend seien. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Nach seiner Auffassung liege den Kürzungen eine politisch motivierte Absicht zugrunde. Eine Stellungnahme der Zeitung war zum Zeitpunkt der Sitzung des Beschwerdeausschusses noch nicht angefordert worden. (2002)

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Kritik statt Vorabdruck

Der Mitherausgeber und Feuilletonchef einer Tageszeitung veröffentlicht am 29. Mai 2002 einen offenen Brief an einen Schriftsteller, in dem er dessen noch unveröffentlichten neuen Roman kritisiert und darlegt, warum entgegen bisheriger Übung das neue Werk des Schriftstellers in seiner Zeitung nicht vorab gedruckt wird. Unter Verweis auf verschiedene Textpassagen und auf eine scharfe Kritik an der Person eines prominenten Literaturrezensenten wird dem Autor ein antisemitischer Unterton vorgeworfen. Der Anwalt des Schriftstellers beschwert sich beim Deutschen Presserat mit der Feststellung, sein Mandant werde durch diese Veröffentlichung einer beispiellosen Vorverurteilung ausgesetzt. Durch die Ablehnung des Vorabdrucks sei die Zeitung aus Rechtsgründen gehindert, den neuen Roman auch nur in Zitaten vor seiner Veröffentlichung darzustellen. Gleichwohl habe der Feuilletonchef unter massivem Bruch des der Zeitung entgegengebrachten Vertrauens anhand selektiver Zitate aus der Arbeitsfassung des Romans und in manipulativ anmutender Weise dem uninformierten Leser das Bild eines antisemitischen Werkes vermittelt. Ein noch nicht veröffentlichtes und noch nicht einmal fertiggestelltes Werk könne nicht Gegenstand einer zulässigen öffentlichen Kritik sein. Die Öffentlichkeit habe das Buch erst am 26. Juni 2002 zur Kenntnis nehmen können. Die Geschäftsführung der Zeitung hingegen erklärt, das Manuskript wie auch die später umstrittenen Zitate daraus seien bereits lange vor der Veröffentlichung der Kritik kursiert. Die in dem offenen Brief in Bezug genommenen Textstellen hätten mit nur unmaßgeblichen kleinen Abweichungen exakt den Passagen entsprochen, wie sie später dann auch in Buchform veröffentlicht worden seien. Der Schriftsteller selbst habe sich an die Redaktion mit dem Ziel gewandt, eine Vorabveröffentlichung seines Manuskripts zu erhalten. Dass die Publizierung des neuen Werkes anders als erwartet ausgefallen sein möge, impliziere für sich genommen keinen Verstoß gegen die Berufsethik. Die Vorwürfe, dass das neue Buch antisemitische Passagen enthalte, seien dezidiert begründet worden. (2002)

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Bezeichnung „Schmiergeldgangster“

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Korruptionsvorwürfe gegen einen Entsorgungsunternehmer. Der Schmiergeldgangster und sein Kumpan hätten in dem Bemühen, den Zuschlag für die Teilprivatisierung einer städtischen Müllverwertungsanlage zu bekommen, auch nicht massive Drohungen gegenüber der Oberbürgermeisterin gescheut. Die Rechtsvertretung des betroffenen Unternehmers bittet den Deutschen Presserat um Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. An der Darstellung der Auseinandersetzung sei nichts zu beanstanden. Die Bezeichnung „Schmiergeldgangster“ sei jedoch eine Verunglimpfung, die über den Informationsauftrag der Presse weit hinausgehe. Sie sei eine nur auf die Person zielende Diffamierung. Ein Gangster sei ein Krimineller und nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein überführter Verbrecher. Ein Verdächtiger dürfe aber vor einem Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Genau dies geschehe aber mit dem verunglimpfenden Wort. In dem zur Zeit laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dem es um die Zahlung von Schmiergeld gehe, werde seinem Mandanten voraussichtlich Beihilfe zur Vorteilsgewährung vorgeworfen. Derzeit sei aber noch nicht einmal Anklage erhoben. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer nicht wahllos als „Schmiergeldgangster“ bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben an dem Zu Stande kommen eines Schmiergeldkartells beteiligt. Er habe u.a. eingeräumt, dass 7,3 Millionen Euro Schmiergelder über eine Schweizer Briefkastenfirma geflossen seien. Weiterhin habe der Unternehmer im März 2000 noch vor seiner Verhaftung die Verwirklichung von Steuerdelikten zugegeben. Wenn vor diesem Hintergrund der Autor des Artikels den Unternehmer als „Schmiergeldgangster“ bezeichne, so bewerte er damit die eingeräumten massiven Verstrickungen des Betroffenen in das Schmiergeldkartell aus moralischer Sicht. Für den Leser der Zeitung sei erkennbar, dass der Autor nicht im strafrechtlichen Sinn ein Urteil über den Beschwerdeführer fälle. Eine Schmähkritik liege auch nicht vor, ebenso wenig eine Vorverurteilung, denn die Bewertung des Autors basiere auf dem von dem Beschwerdeführer selbst zugestandenen Sachverhalt. (2003)

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Kritik an Massentierhaltung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Kolumne mit dem Titel „Dumme Hühner“. Der Autor äußert darin Kritik an einer Aktion des Arbeitskreises gegen die Massentierhaltung von Hühnern. Die von den Tierschützern gewählte Formulierung „Stoppt die EU-Gelder für Tier-KZ´s!“ veranlasst ihn dazu, sie als „dumme Hühner“ zu bezeichnen. Der angesprochene Arbeitskreis sieht in der Formulierung eine ehrverletzende Behauptung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Grenze zur Schmähkritik sei überschritten. Mit der Formulierung würden die Tierschützer beleidigt. (2003)

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Zeitung in der Schule

Eine Fachgruppe Journalismus der Gewerkschaft ver.di legt dem Presserat mehrere Sonderseiten einer Regionalzeitung vor, die dem Thema „Zeitung in der Schule“ gewidmet sind. Die Aktion wird erklärt. Es wird über die Auftaktveranstaltung berichtet. Die „lila Kuh“ wird interviewt und die Herstellung von Schokolade beschrieben. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass auf den Seiten deutlich für die Produkte des Sponsors der Aktion geworben wird. Dieser Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex sei um so bedenklicher, als ausgerechnet Schüler davon betroffen seien, die besonders empfänglich für Schleichwerbung sein dürften und deshalb besonders davor geschützt werden müssten. Der Lebensmittelhersteller unterstütze die Aktion nicht uneigennützig und die Zeitung lasse sich dafür missbrauchen. Diesen Vorwürfen begegnet der Vorstand des Zeitungshauses mit der Feststellung, die Beiträge seien im Rahmen des Projekts „Zeitung in der Schule“ erschienen und als solche durch Leisten und Logos gekennzeichnet worden. Der Verlag arbeite bei diesem Projekt mit dem Aachener IZOP-Institut zusammen, das in diesem Bereich über eine jahrzehntelange und allseits anerkannte Erfahrung verfüge. In allen Hinweisen zu dieser Aktion sei die Zusammenarbeit mit dem Sponsor, einem Lebensmittelkonzern, herausgestellt worden. Bei den Zisch-Projekten sei es seit vielen Jahren guter und wohl auch nicht beanstandeter Brauch, dass einige der schulischen Recherchethemen rund um den Sponsor angesiedelt seien. Den Vorwurf der Schleichwerbung weise man in diesem Zusammenhang mit Nachdruck zurück. Bei der Darstellung der lila Kuh handele es sich um eine von Schülern aus Zeitungspapier gebastelte Kuh, die zur Auftaktveranstaltung die Zusammenarbeit der beteiligten Häuser veranschaulichen sollte. Auf der ebenfalls beanstandeten Seite über Kakaoproduktion und Schokolade seien Produkte des Herstellers bei der Illustration des Textes erwähnt worden. Dabei hätten die Schüler einen äußerst kritischen Ansatz verfolgt. Der Hinweis auf das Problem der Kinderarbeit habe den Sponsoren Bauchschmerzen bereitet und dürfte wohl kaum als Werbung gewertet werden. Im Übrigen erscheine es angemessen, einem für die Region wichtigen und weltweit führenden Lebensmittelproduzenten im Rahmen dieses Projekts Beachtung zu schenken. Ohne Sponsoren sei die Werbung um junge Leser kaum möglich. Dass die Sponsoren getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber“ für ihre Unterstützung auch gewürdigt werden wollten, sei nur zu verständlich. Sämtliche Artikel seien unter redaktioneller Hoheit veröffentlicht worden. Man habe aus diesem Grund eine eigene Zisch-Redakteurin, die ausgebildete Lehrerin sei, mit der Betreuung des Projekts betraut. Diese besuche die Schulklassen, halte Kontakt zu den Lehrern und bearbeite alle Texte nach strengen journalistischen Kriterien. Darüber hinaus sei das Projekt unmittelbar an die Chefredaktion angebunden. (2003)

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Meinungsäußerungen eines Abtreibungsgegners

„OLG Karlsruhe: Kritiker darf Abtreibung als ´Mord´ anprangern“. Unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Agentur einen Bericht über die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Zulässigkeit von Meinungsäußerungen eines Abtreibungsgegners. In der Meldung heißt es: „Frauenärzte, die Abtreibungen vornehmen, müssen Beschimpfungen ihrer Arbeit als Mord und neuer Holocaust hinnehmen“. Der Beschwerdeführer, ein Abtreibungsgegner, wird in dem Beitrag als „radikaler Abtreibungsgegner“ und „selbsternannter Lebensschützer“ bezeichnet. Dieser ist der Ansicht, dass er durch diese Bezeichnungen beschimpft wird. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Oberlandesgericht habe ausdrücklich festgestellt, so der Beschwerdeführer weiter, dass er selbst niemand im Zuge seines Protestes gegen Abtreibungen beschimpft hat. Die in der Agenturmeldung veröffentlichte Behauptung sei daher falsch. (2003)

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Herabwürdigung

Unter der Überschrift „Null an Null macht manchmal Acht“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Vortragsveranstaltung der Gemeinschaft der Rosenkreuzer Sivas, die gegen den Artikel mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vorgeht. Nach ihrer Auffassung enthält der Beitrag sachlich falsche Aussagen wie zum Beispiel, dass das Publikum keine esoterische Grundausstattung gehabt habe. Weiterhin habe der Autor den Veranstaltungsort als einstiges Stasigebäude bezeichnet, was die Rosenkreuzer als Herabwürdigung empfänden. Zudem sei dies eine Verletzung des religiösen Empfindens der Angehörigen der Gemeinschaft. Diese Eingabe wird im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, eine Stellungnahme der Zeitung nicht angefordert. (2002)

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Foto eines Unglücksopfers

Unter der Überschrift „Schaut hin, ihr irren Raser!“ berichtet eine Boulevardzeitung über den tödlichen Ausgang eines Wettrennens Jugendlicher mit aufgemotzten Autos. Ein 15jähriger Junge hatte den „schnellen Jungs“ bei ihren illegalen Rennen zuschauen wollen und war dabei von einem Auto erfasst und zehn Meter weit durch die Luft geschleudert worden. Die Zeitung stellt ihrem Artikel Fotos bei, die das Opfer und das Unglücksauto zeigen. Auf dem farbigen Foto ist die Leiche des jungen Mannes zu sehen, dessen Gesichtszüge sich in einer Blutlache spiegeln. In der Unterzeile zum Bild werden Vorname, abgekürzter Nachname und Alter des Getöteten genannt. Die Zeitung zitiert zum Schluss ihres Artikels Augenzeugen, die während der ganzen Zeit Polizisten in Zivil gesehen haben wollen: „Die haben zugeschaut und nix unternommen!“ Das Polizeipräsidium, in dessen Bereich sich der Unfall ereignet hat, bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Redaktion habe lange überlegt, ob sie dieses Foto veröffentlichen könne. Man habe sich schließlich zur Veröffentlichung entschlossen, um auf die Gefährlichkeit dieser illegalen Autorennen hinzuweisen und die Polizeiverwaltung zu veranlassen, dem gefährlichen Treiben auf besagtem Gelände endlich Einhalt zu gebieten. Diese Rennen fänden seit sechs Jahren statt und es komme dabei regelmäßig zu Unfällen. Presse und Teile der Bevölkerung hätten mehrere Male auf diesen Missstand hingewiesen. Doch die Polizei habe nichts unternommen. Am Abend des Unfalls seien rund 400 Autos und 1000 Zuschauer, aber keine Polizei vor Ort gewesen. Die Behörde habe erst auf Grund der Berichterstattung reagiert und die Rennstrecke gesperrt. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, die Polizeibehörde versuche, mit dieser Beschwerde von ihrem eigenen Versagen abzulenken. (2003)

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