Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Menschenwürde missachtet

Ehrverletzung

In einer süddeutschen Stadt gingen Bürger auf die Straße. Sie waren dem Aufruf von Tierschützern gefolgt, gemeinsam mit einem Fackelzug gegen die Schlachtmethode des Schächtens zu protestieren. Beim Schächten nach jüdischer und muslimischer Tradition sind Rinder, Schafe oder Ziegen nicht betäubt, wenn ihnen mit einem Messer Halsarterien, Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden. Die örtliche Zeitung äußerte sich zum Thema in zwei Meinungsartikeln. In beiden wurde ein Zusammenhang mit Vorgängen in der Nazi-Zeit hergestellt. Zwei Leser und der örtliche Tierschutzverein sind der Ansicht, dass dadurch die Ehre von Normalbürgern verletzt worden sei, die sich im Tierschutz engagieren, und beschwerten sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, dass es dem Autor nicht darum gegangen sei, die Tierschützer in eine rechte Ecke zu stellen. Er habe es jedoch als seine Aufgabe angesehen, an die Geschichte der Fackelzüge zu erinnern. Es komme ja nicht jeden Tag vor, dass in der Stadt Fackelzüge stattfänden. Der Autor selbst sagt, nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten bekannt geworden sei, hätten Briefe mit zweifelsfrei antisemitischem Inhalt die Redaktion erreicht. Daraufhin habe er in einer Glosse darauf hingewiesen, dass es bis 1933 selbstverständlich deutsche Metzger jüdischen Glaubens gegeben habe, die in Deutschland geschächtet hätten. Er – der Autor – sei kein Anhänger des Schächtens, weise aber darauf hin, dass auf dem Land Schafe auch von Protestanten und Katholiken geschächtet würden. Die Chefredaktion teilt schließlich mit, dass der Meinungsbeitrag über den Fackelzug erhebliche Aufregung in Tierschützerkreisen ausgelöst habe. Für die Zeitung sei es selbstverständlich gewesen, eine Reihe von Leserbriefen zum Thema zu veröffentlichen, darunter auch solchen, die durchaus nicht der Meinung des Verfassers gewesen seien. (2002)

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Sponsoring von Textseiten

Eine Regionalzeitung kennzeichnet die Führungsseite ihres Sportteils mit dem Logo einer Bierbrauerei und dem Hinweis, dass der „Sport am Montag“ von dieser präsentiert werde. Ein Landesverband des Deutschen Journalisten-Verbandes bittet den Deutschen Presserat um Prüfung, ob diese Art der Präsentation von Sportseiten möglicherweise gegen die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellem Text und Werbung verstößt. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass der Beschwerdeführer ein Beitragssponsoring beanstande. Im TV-Bereich sei ein so genanntes Sendesponsoring schon lange bekannt. Die Übertragung dieser Praxis auf den Printbereich sei wirtschaftlich sinnvoll. Bei dem Sendesponsoring sei ein entsprechender Hinweis nicht nur rechtlich zulässig, sondern sogar geboten. Wegen des in § 8 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes habe sich die Zeitung verpflichtet gesehen, den beanstandeten Hinweis aufzunehmen. Der Leser werde dadurch über den Umstand der Förderung hinreichend aufgeklärt. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege nicht vor. Der Hinweis sei schon durch seine Anordnung und Gestaltung als Werbung zu erkennen. Man stehe mit der Veröffentlichung eines solchen Hinweises auch keineswegs alleine da. Als Beispiele dafür sind der Stellungnahme entsprechende Belege aus zwei Boulevardblättern und zwei Regionalzeitungen beigefügt. (2001)

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Kampagne

Eine Regionalzeitung berichtet mehrmals über Vorkommnisse, bei denen Sinti und Roma eine Rolle spielen. Da die Zeitung jedes Mal auf die ethnische Zugehörigkeit der Täter hinwies, spricht der Zentralrat der Sinti und Roma von einer Kampagne. Die Chefredaktion der Zeitung verwahrt sich gegen diesen Vorwurf. Die Masse der Artikel weise nicht auf eine Kampagne hin, sondern auf massive Probleme mit einer ethnischen Minderheit in der Region, die mittlerweile auch in politischen Gremien diskutiert würden. Die Chefredaktion bekräftigt ihre Haltung, auch künftig „die Dinge beim Namen zu nennen“. Man werde nicht die Unsitte unsinniger Umschreibungen („südländischer Typ“) mitmachen. Die Zeitung sehe sich als Anwalt der Bürger und Geschäftsleute, die von Sinti und Roma eingeschüchtert würden. Die Öffentlichkeit habe ein Recht darauf zu erfahren, wer in Gruppen auftrete, um andere zu verprügeln, wer mit welcher Masche ältere Mitbürger aufs Kreuz legt

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Bildunterzeile falsch

Den sehr kritischen Bericht über eine Ausstellung afrikanischer Kunst in Prag illustriert eine überregionale Zeitung mit dem Foto eines Exponats. In der Unterzeile heißt es: „So sieht ein Imitat aus: Eine Figur aus der Sammlung …..“. Es folgt der Name eines renommierten Sammlers. Ein Leser teilt mit, dass die Unterschrift falsch ist, und ruft den Deutschen Presserat an. Bei dem Exponat handle es sich um eine Figur, die 1999 bei Sotheby´s in London versteigert worden sei und die dort als vielfach abgesichertes Original gelte. Zudem habe sie sich niemals in der genannten Sammlung befunden. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer die Bildunterschrift zu Recht beanstande. Dem verantwortlichen Redakteur sei eine Verwechslung unterlaufen, als ihm der Autor des Beitrages per E-Mail zwei Fotos geschickt habe, von denen eines die echte und das andere die imitierte Figur zeige. Da sich beide Figuren naturgemäß sehr ähnelten, sei es bei der telefonischen Identifizierung zu einem Missverständnis gekommen. Nach der Veröffentlichung und der Aufdeckung des Irrtums habe man in der Redaktion erwogen, zu Korrekturzwecken beide Fotos zu bringen oder die Bildunterschrift anderweitig richtig zu stellen. Beides habe man allerdings nicht für sachgerecht gehalten, da eine neuerliche Fotoveröffentlichung zu aufwendig erschien und eine rein textliche Richtigstellung den Sachverhalt kaum hätte verständlich vermitteln können. Die Zeitung bedauert den Vorfall und hat dieses auch in einem Schreiben an den Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht. Die Kritik an der Rezension des Autors jedoch hält sie nicht für gerechtfertigt. Sie sei zwar sicherlich pointiert formuliert, aber nicht unzulässig. (2002)

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Richtigstellung

Eine Fachzeitschrift aus dem Bereich des Rettungswesens veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Verunreinigte Getränkedosen“. Darin heißt es, dass eine Frau, die aus einer mit Rattenurin verunreinigten Dose getrunken habe, verstorben sei. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Meldung einen „Hoax“. Dies sei eine frei erfundene Nachricht, die im Internet kursiere. Ein Anruf bei der entsprechenden Klinik hätte den falschen Inhalt der Meldung sofort klargestellt. Da dieser Anruf ausblieb, habe die Redaktion die Sorgfaltspflicht verletzt. Der Leser schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Redaktion teilt mit, sie habe auf den Irrtum reagiert und auf ihrer Homepage im Internet richtig gestellt. Die Berichtigung sei dort drei Wochen lang einzusehen gewesen. Auch in der gedruckten Ausgabe sei der Fehler berichtigt worden. (2002)

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Überschriften unzulässig zugespitzt

Unter den Überschriften „Tablettensucht unter Schülern nimmt zu“ und „Psychopharmaka – die neuen Schülerdrogen“ äußert sich eine Tageszeitung kritisch über Medikamente zur Behandlung von hyperaktiven Kindern und deren Missbrauch durch Suchtkranke. Allein in Nordrhein-Westfalen seien etwa 10.000 Jungen und Mädchen auf die Einnahme bestimmter Mittel angewiesen, schreibt das Blatt. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung warne davor, die Gefahr zu unterschätzen. Lehrer hätten ihr berichtet, dass Psychopharmaka sogar während der Pausen auf den Schulhöfen verkauft würden. Dabei handele es sich meist um die verschreibungspflichtige Substanz Methylphenidat, die als „Ritalin“ oder „Medikinet“ im Handel erhältlich sei. Die Zeitung zitiert einen renommierten Psychologen an der Kölner Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der sich über die Ursachen und Symptome der ADHS-Krankheit äußert und die Wirksamkeit der Präparate Ritalin und Medikinet beschreibt. Leider mangele es an sorgfältigen und zeitaufwendigen Diagnosen und die Psychopharmaka würden leider "viel zu schnell“ verschrieben. Ein Sprecher der Düsseldorfer Kinderärzte kommt in den Beitrag gleichfalls zu Wort. Er nimmt seine Fachkollegen in Schutz und gibt den Eltern rast- und ruheloser Kinder eine Mitschuld. Die bundesdeutsche Drogenbeauftragte vermerkt schließlich, dass weniger Kinderärzte und –psychiater einen großen Teil der Methylphenidat-Verordnungen vornehmen als vielmehr Haus- und Laborärzte, HNO-Ärzte, Frauenärzte, Radiologen und sogar Zahnärzte. Ein Leser der Zeitung nimmt die Veröffentlichung zum Anlass, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Er ist der Ansicht, dass die Beiträge unbegründete Befürchtungen bei den Eltern wecken. Insbesondere kritisiert er die Begriffe „Tablettensucht“ und „Schülerdrogen“. Durch deren Verwendung werde einseitig vor einer Gefahr gewarnt, ohne dass die positiven Wirkungen der Medikamente erwähnt würden. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, der Veröffentlichung des Artikels sei eine mehrtägige und umfangreiche Recherche auf der Grundlage des Berichts der Drogenbeauftragten der Bundesregierung vorausgegangen. In diesem Zusammenhang seien Gespräche mit der Sprecherin einer Elterninitiative von Betroffenen mit hyperaktiven Kindern und drei Ärzten, einer Kinderpsychologin sowie einem Professor an der Kölner Uniklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie geführt worden. In dem Beitrag würden keineswegs falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder einseitige Schlussfolgerungen gezogen. Sämtliche Aussagen seien durch die Informationen von Gesprächspartnern gedeckt. Das Medikament Ritalin werde in dem Beitrag keinesfalls einseitig dargestellt, sondern als durchaus sinnvolles Präparat bezeichnet, wenn eine sorgfältige und zeitaufwendige Diagnose vorliege. Die Überschriften seien von den Aussagen des Textes gedeckt. (2001)

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Volksverhetzung

Eine Zeitschrift berichtet über die rechte Szene am Prenzlauer Berg in Berlin. Der Beitrag enthält folgende Passage: „In den Liedern (CD „Noten des Hasses“) wird unter anderem zum Mord an Michel Friedman aufgerufen. Der Kumpel von NPD-Star Horst Mahler vertreibt die Zeitschrift Sleipnir – ein Blatt, das den Massenmord in Konzentrationslagern leugnet.“ Einer der Herausgeber der Zeitschrift Sleipnir teilt mit, dass sie zu keiner Zeit den Massenmord in den Konzentrationslagern geleugnet habe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Darüber hinaus würden er und sein Mitherausgeber mit Mordaufrufen in Verbindung gebracht, welche – wie sich herausgestellt habe – vom Berliner bzw. Brandenburger Landesamt für Verfassungsschutz coproduziert worden seien. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass die kritisierte Behauptung belegbar sei. Drei Textstellen aus Sleipnir belegten ihre Richtigkeit. Auszüge aus Berichten der Landesämter Hamburg und Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 1995, 2001 und 2002 belegten, dass gegen zahlreiche Sleipnir-Ausgaben Beschlagnahme-Beschlüsse wegen volksverhetzender und den Holocaust leugnender Beiträge bestünden. (2002)

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Namensverwechslung

„Ein Leben in Ketten“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über die Elefantenhaltung in einem Zirkus. Sie untermauert ihren Beitrag mit Informationen eines Tierschützers über den Verantwortlichen des Unternehmens. Der sei wegen Tierquälerei zu mehreren Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden. Auch habe er daraufhin ein Jahr lang keine Elefanten mehr halten dürfen. Der Rechtsvertreter des Angeschuldigten weist die Vorwürfe zurück und schaltet den Deutschen Presserat ein. Sein Mandant behandle die Elefanten vorbildlich, was vom Tierarzt bestätigt werde, und sei auch nicht wegen Tierquälerei vorgestraft. Er habe auch kein Tierhaltungsverbot erhalten. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilt auf Anfrage mit, dass eine Namensverwechslung vorliege. Ihr Mandant habe zwar den gleichen Familiennamen wie der Beschuldigte, doch handle es sich um zwei unterschiedliche Personen, die in verschiedenen Berufen tätig seien. Die Chefredaktion der Lokalzeitung räumt ein, dass ihr Informant die Namen der Beteiligten verwechselt habe. Nach Erscheinen des fehlerhaften Beitrags habe man den Irrtum richtig gestellt. (2002)

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„Moslemisierung Europas“

Der Leitartikel einer Regionalzeitung enthält diese Passage: „Der dutzendfache, benahe schon legendär-berüchtigte Straftäter mit dem Decknamen ´Mehmet´ ist unlängst nicht nur aus der Türkei nach Deutschland zurückgekehrt. Vielmehr genießt der junge Moslem bis auf weiteres fürsorgende Betreuung und Obhut in einer Einrichtung der christlichen Münchner Diakonie.“ Und weiter: „Zur selben Zeit tragen Menschen gerade aus dem islamischen Kulturkreis mitten unter uns auch hier in Deutschland furchtbare Bandenkriege aus und schrecken selbst bei Familienfehden nicht vor Mord und Totschlag zurück.“ Ein Leser des Blattes, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass in der ersten Passage die Religionszugehörigkeit von Mehmet erwähnt werde, obwohl sie mit seinen Straftaten nichts zu tun habe. Auch in der zweiten Passage liege eine Diskriminierung vor, da die Religionszugehörigkeit von Straftätern quasi als Ursache bzw. Grund für deren Straffälligkeit hingestellt werde. Die Chefredaktion meint, es könne nicht sein, dass die Presse Kriminelle selbst dann nicht mit ihrer Herkunft in Verbindung bringen dürfe, wenn das Verbrechen offensichtlich aufgrund der Lebensauffassungen anderer Kultur- und Glaubenskreise begangen worden sei. Sie verweist auf die immer wiederkehrende Selbstbezichtigung von Tätern islamischer Herkunft, die sich ausdrücklich auf die von ihnen praktizierte gespenstisch anmutende „Kultur der Rache“ beriefen. (2002)

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