Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet über Aufbruchstimmung im Ort, seitdem der frühere Oberbürgermeister abgewählt worden sei. Wenn der Gemeinderat in den nächsten Wochen die Pläne für ein exklusives Einkaufszentrum absegne, sei die Stadt endgültig in der Zukunft angekommen. Der unrühmlich abgewählte frühere Rathauschef habe einen der Investoren einfach vor die Tür gesetzt. Die Zeitung erläutert das Projekt und zählt weitere Maßnahmen auf, mit denen der neue Oberbürgermeister das Bild der Stadt aufpolieren wolle. Zum Schluss geht der Autor des Beitrags noch einmal auf das Wirken des Amtsvorgängers ein, den die Bürger regelrecht aus der Stadtverwaltung gejagt hätten, um nun Ruhe vor ihm zu haben. Der Betroffene, der schwer krank sei, wolle jedoch nicht aus der städtischen Dienstvilla ausziehen. Nach dem Willen des Gemeinderats solle er nun herausgeklagt werden. Wiederholt sei er nach seiner Abwahl aufgefordert worden, den Rathausschlüssel, den Dienstlaptop und den Fernsehapparat zurückzugeben. Weil im Rathaus Bücher im Wert von 3.300 Euro fehlen, habe die Polizei das Haus des früheren Oberbürgermeisters durchsucht. Der Kreisvorsitzende einer Grauen-Partei kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die seiner Meinung nach ehrverletzende Berichterstattung. Die Zeitung habe den früheren Oberbürgermeister öffentlich madig gemacht und gepriesen, dass er nicht mehr im Amt sei. Der Ex-OB habe ihm telefonisch eine eigene Darstellung der Sachverhalte gegeben. So habe die Zeitung inzwischen einem Rechtsanwalt gegenüber eingeräumt, dass die öffentliche Darstellung, er sei schwer krank, nicht auf den Erkenntnissen der Redaktion, sondern auf Hinweisen des Amtsnachfolgers beruhe. Die Behauptung könne nicht mehr aufrecht erhalten werden. Entgegen der Darstellung in der Presse habe der frühere Oberbürgermeister seinen Rathausschlüssel umgehend an seine bisherige Sekretärin zurückgegeben. Die Polizei habe bei ihm drei Bücher abgeholt, diese aber später wieder zurückgegeben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Zeitung gemäß der journalistischen Sorgfaltspflicht vorher überprüfen müssen, ob die veröffentlichten Behauptungen korrekt sind. Dies habe sie aber nicht getan und statt dessen den Ex-OB öffentlich diffamiert. (2004)
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In einem Bericht und in einem Kommentar beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit der Stellungnahme eines Grünen-Politikers zum Bau eines Biomasse-Kraftwerks. In der Unterzeile des ersten Beitrags wird behauptet, der stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Stadtrat warne vor Seefischen, Auto fahren und vor Feuer im Kamin. Eine Kollegin des Betroffenen, Vorsitzende der Grünen-Fraktion, beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Unterzeile das von ihrem Kollegen Gesagte falsch wiedergebe. Diese Aussage werde zudem in dem Kommentar noch einmal aufgegriffen und wiederum falsch dargestellt. Die Chefredaktion der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie sich vergeblich um einen Kontakt mit dem Beschwerdeführer bemüht habe, um zu erfahren, welche Darstellungen in den Veröffentlichungen falsch seien. Stattdessen habe der Kommunalpolitiker eine Gegendarstellung verlangt, die auch sofort veröffentlicht worden sei. Im Vorfeld des beanstandeten Berichts habe sich der Betroffene dahingehend geäußert, dass die von der Bürgerinitiative angeführten Argumente, die PCB-Belastung betreffend, ins Leere zielten, weil die PCB-Gehalte in den zu verbrennenden Hölzern “nicht wesentlich höher liegen als die Hintergrundbelastung in unserer alltäglichen Umwelt”. Dazu habe er konkrete Beispiele wie Auto fahren, Ernährung und Kaminfeuer angeführt. Diese Darstellung sei von dem Redakteur in der Unterzeile pointiert zusammengefasst worden. (2004)
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Unter der Überschrift “Verteidiger kam nicht zum Plädoyer” berichtet eine Lokalzeitung, ein Anwalt sei nicht zu einem Strafprozess vor dem Landgericht erschienen, weil er mit den Nachwehen einer Weihnachtsfeier zu kämpfen gehabt habe. Dies wäre verzeihlich gewesen, wenn es sich um einen lapidaren Fall gehandelt hätte. In dieser Verhandlung sei es jedoch um ein spektakuläres Tötungsdelikt gegangen, bei dem der Verteidiger eigentlich einen Freispruch für seinen Mandanten habe “herausholen” wollen. Wie die Zeitung weiter mitteilt, habe der Vorsitzende der Strafkammer einen Kriminalbeamten zu der Privatwohnung des Anwalts geschickt. Dieser habe dann dort von dem Sohn erfahren, dass der Vater unpässlich im Bett liege. Der betroffene Rechtsanwalt schaltet den Deutschen Presserat ein und teilt diesem mit, dass ihn sein Bürovorsteher am Morgen des Prozesstages um 8.30 Uhr bei der Geschäftsstelle des Landgerichts wegen einer Erkrankung entschuldigt habe. Es sei eine glatte Lüge, dass er nicht zum Prozess gekommen sei, weil er am Abend zuvor an einer Weihnachtsfeier teilgenommen habe. Die Zeitung habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie üblen Klatsch und Gerüchte wiedergegeben habe. Dies gehe auch aus dem letzten Satz des Artikels hervor, in dem es heiße, dass die Prozessbeteiligten sich sein Fernbleiben zusammengereimt hätten, da er tags zuvor in der Kantine angekündigt habe, er gehe abends zu einer Weihnachtsfeier. Die Rechtsabteilung des Verlages bezweifelt, ob der Beschwerdeführer überhaupt betroffen sei. Er werde in dem Artikel nicht namentlich genannt und sei somit nicht identifizierbar. Er sei bei dem Termin nicht ordnungsgemäß entschuldigt gewesen. Zwar habe einige Zeit nach Beginn des Termins ein Mitarbeiter der Kanzlei im Gericht angerufen und angegeben, dass der Anwalt erkrankt sei. Dabei sei jedoch nicht klar geworden, wie ernsthaft diese Erkrankung sei und wie lange er noch verhindert sein werde. Das Gericht habe daher mehrfach versucht, den Verteidiger persönlich zu erreichen. Da dies nicht gelungen sei, habe man einen Kriminalbeamten zu der Wohnung des Betroffenen geschickt. Ein solches Vorgehen einer Kammer gegen einen Anwalt habe es nach Kenntnis der Chefredaktion bis zu diesem Zeitpunkt noch nie gegeben. Gegenüber den Zuhörern hätten sowohl Richter als auch Staatsanwalt die Vermutung geäußert, dass die Krankmeldung mit der vom Beschwerdeführer am Tag zuvor angekündigten Teilnahme an einer Weihnachtsfeier der Kanzlei zusammenhängen könne. Diese Gerüchte im Zusammenhang mit der ungenügenden Entschuldigung des Anwalts hätten dann zu der Berichterstattung geführt. Obwohl man keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen könne, habe man mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen, Bedauern ausgedrückt und über Möglichkeiten einer redaktionellen Klarstellung nachgedacht. Da der Betroffene die Geschichte aber nicht mehr habe aufwärmen wollen, sei keine Entscheidung getroffen worden. (2003)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen zweitägigen Besuch von Bundeskanzler Gerhard Schröder in den USA. Der Kanzler werde dort mit dem US-Präsidenten George W. Bush zusammentreffen, um den langen Streit um den Irak-Krieg endgültig zu beenden. Eine militärische Beteiligung im Irak schließe Schröder jedoch weiterhin aus. Der stellvertretende CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Schäuble fordere dagegen die Entsendung der Bundeswehr in den Irak. Ein Leser des Blattes beanstandet beim Deutschen Presserat, dass diese Darstellung nicht wahrheitsgemäß sei. Schäuble fordere die Entsendung der Bundeswehr in den Irak nicht kategorisch, sondern nur unter der Voraussetzung, dass UNO und NATO Beschlüsse zur Stationierung von Friedenstruppen im Irak fassten. Dann, so Schäuble, müsse Deutschland seinen Bündnisverpflichtungen nachkommen und auch Bundeswehrangehörige in den Irak senden. Die Zeitung gehe sehr fahrlässig mit der Wahrheit um. Für ihn, den Beschwerdeführer, sei dies eine bewusste Desinformation. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, bei der Veröffentlichung handele es sich um die redigierte Fassung eines Agenturberichts. Anhand des Originals könne man erkennen, dass die veröffentlichte Fassung nicht im Widerspruch zum Original stehe. Die zusätzlichen Erläuterungen, die der Beschwerdeführer wünsche, seien in dem Agenturbericht nicht enthalten, da dafür auch kein zwingender Grund bestanden habe. Regionale Tageszeitungen müssten sich darauf verlassen können, dass Nachrichtenagenturen verlässliche Quellen seien. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet über ein an Knochenkrebs erkranktes Kind, das ein nach eigenem Ermessen „renommierter Arzt und Wissenschaftler“ zum „Fall Dominik“ gemacht habe. Mit Riesenplakaten in der Stadt, mit Kampagnen im Internet. In einem Feldzug gegen die kinder-onkologische Station der Universitätsklinik rufe der Mann dazu auf, „der von der Pharma-Industrie gesteuerten Schulmedizin“ den Rücken zu kehren und stattdessen der von ihm entwickelten „Zell-Vitalstoff-Therapie“ zu vertrauen. In einer Notiz „Zur Person“ informiert die Zeitung ihre Leserinnen und Lesern über Gerüchte, nach denen der Mediziner inzwischen in Deutschland seine Approbation verloren habe. Zwei Monate später teilt das Blatt in einem Widerruf mit, dass die Behauptung unwahr sei. Weder gebe es solche Gerüchte, noch habe der Mediziner seine Approbation verloren. Ein Leser der Zeitung moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass diese Korrektur in der Stadtausgabe des Blattes nicht erschienen sei. Offenbar sei sie somit nicht in allen Ausgaben des Blattes veröffentlicht worden. Die Chefredaktion erklärt in ihrer Stellungnahme, sie habe den Widerruf auf Betreiben des betroffenen Mediziners veröffentlicht. Dazu sei man nicht verpflichtet gewesen. Man habe die leidige Diskussion jedoch zum Abschluss bringen wollen. Der Spätdienst der Stadtredaktion habe im Laufe der Nachtproduktion eine aktuelle Polizeimeldung in den Meldungsblock auf der ersten Lokalseite eingewechselt. Dabei sei auf Grund einer Kommunikationspanne zwischen Redaktion und Technik der Widerruf entfallen. Man könne jetzt nicht mehr genau sagen, in welcher Teilauflage der Widerruf daher nicht erschienen sei. Durch das Einwechseln der Polizeimeldung sei die Verbreitung der Richtigstellung in der Tat nicht gänzlich identisch mit der Erstberichterstattung. Dies bedauere man sehr, erinnere aber daran, dass die Veröffentlichung des Widerrufs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. (2003)
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Ein Kulturmagazin kritisiert unter der Rubrik „Neue DVDs“ Neuerscheinungen. Unter den Beiträgen finden sich jeweils Hinweise auf eine CD/DVD-Hotline mit Telefon- und Faxnummern, über die DVDs oder CDs bestellt werden können. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht liegt hier eine Verquickung von redaktionellem Text und Werbung vor. Das Magazin bestehe in diesem Punkt eigentlich nur aus Kaufangeboten und ähnele dabei eher einem Katalog. Das Justitiariat des Verlages verweist auf eine Stellungnahme der verantwortlichen Redakteurin. Diese erklärt, dass das Telefonsymbol hinter den CD- und DVD-Rezensionen nicht bedeute, dass die Redaktion Besprechungen nach der Verfügbarkeit der Produkte auswähle. Es verhalte sich umgekehrt. Die Redaktion suche CDs und DVDs aus, die anschließend als Service für den Leser telefonisch zu bestellen seien. Die redaktionelle Berichterstattung sei absolut unabhängig. Die Rechtsabteilung ergänzt, dass pro Genre im Schnitt vier CDs pro Heft vorgestellt würden. Tendenz und Inhalt der Rezension gäben in jeder Hinsicht die unbeeinflusste Meinung des jeweiligen Redakteurs wieder. Da die Rubrik keinen Marktüberblick geben könne, würden CDs, die der Redaktion nicht gefallen, auch nicht besprochen. Dass eine Telefonnummer als Bestell-Hotline angegeben sei, sei ein Service für den Leser. Dieser könne die manchmal wenig gängigen, nicht dem Mainstream zugehörigen Titel häufig nicht unbedingt im nächsten Geschäft vorfinden. Daraus eine Diskreditierung der redaktionellen Inhalte ableiten zu wollen, sei abwegig. (2004)
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Eine Tageszeitung berichtet über den „schmutzigen Kampf um die Macht“ im Betriebsrat einer deutschen Großbank. Das Interesse einer Betriebsversammlung habe vor allem dem Vorsitzenden des Betriebsrates und dessen Ehefrau gegolten, seit ein amtierendes und ein ehemaliges Betriebsratsmitglied der Bank gegenüber behauptet hätten, das Paar habe in mehreren Jahren die Wahlen zu seinen Gunsten manipuliert. Das Blatt nennt die Namen zweier Kritiker, welche die Dominanz der Eheleute im Betriebsrat abzulehnen scheinen. Beide seien aber noch nicht so lange dabei, dass sie wie zwei andere namentlich genannte Mitarbeiter der Bank als mögliche Zeugen in einem Wahlfälschungsprozess auftreten könnten. Einer der genannten Kritiker ruft den Deutschen Presserat an und beklagt, dass durch die Bekanntgabe seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses. Zudem sei eine Betriebsversammlung nicht öffentlich. Eine Meinungsäußerung in einer solchen Veranstaltung dürfe ohne Einverständnis des Redners nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Eine Nennung seines Namens hätte unterbleiben können, ohne dass der Informationsgehalt der Aussage geändert worden wäre. Der Autor hätte zum Beispiel schreiben können: „Von der Kritikerfraktion meldeten sich zwei Sprecher zu Wort...“. Die Geschäftsführung des Verlages teilt mit, dass der Verfasser des Artikels auf Grund der Umstände dieser außergewöhnlichen Betriebsversammlung der Bank davon ausgegangen sei, dass alle Äußerungen sehr wohl öffentlichen Charakter hätten. Die Veranstaltung habe nämlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offen gestanden, von denen sich mehrere auch nachweislich gegenüber der ebenfalls anwesenden Presse geäußert hätten. Zudem hätten auch externe Gäste, wie ein Gewerkschaftsvertreter, an der Veranstaltung teilgenommen. Wer sich auf dieser Betriebsversammlung zu Wort gemeldet habe, habe nicht davon ausgehen können, dass er einen nur kleinen Kreis Vertrauter anspreche. Er habe vielmehr damit rechnen müssen, dass jede Äußerung erhebliche öffentliche Wirkung haben würde. Gerade die Vertreter der Opposition im Betriebsrat hätten im Vorfeld durch öffentliche Äußerungen dafür gesorgt, dass ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Konflikt geweckt worden sei. Auch andere Publikationen hätten darüber berichtet. Nachdem in der Berichterstattung die Namen des beschuldigten Ehepaares genannt worden seien, habe es der Autor des Beitrages für korrekt erachtet, auch die andere Seite, u.a. den Beschwerdeführer, namentlich zu nennen. Dies auch wegen des erheblichen Vorwurfs des Wahlbetruges und der Tatsache, dass die Kritiker sich teilweise zuvor öffentlich zu ihrer Position bekannt und damit signalisiert hätten, dass ihnen nicht daran gelegen sei, unerkannt zu bleiben. Dennoch könne man nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Nennung seines Namens in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehe. Der Autor habe sich deshalb an ihn gewandt, sein Verständnis geäußert und sich für die Namensnennung entschuldigt. (2004)
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Eine Regionalzeitung bietet ihren Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, zwei Bewerbern um das Amt des Stadtbürgermeisters, einer Frau und einem Mann, vor der Stichwahl Fragen zu stellen. Sie druckt zu diesem Zwecke einen Coupon ab, auf dem entsprechende Fragen an die beiden Kandidaten eingetragen werden können. In der Unterzeile zur Überschrift und im Text wird der Name der Bewerberin Anita Kruppert allerdings verändert. Einmal heißt sie Angelika Ruppert. Ein andermal Anita Ruppert. Ein Leser sieht in der Verdrehung des Namens eine Verunglimpfung der Betroffenen und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Leiterin der Personalabteilung einer Sparkasse sei als Frau bekannt, die nicht jedem nach dem Munde rede, sondern erfrischend, frei und offen ihre Meinung vertrete. Dies werde von manchen Zeitgenossen als „Ruppigkeit“ angesehen. Diesem Personenkreis sei die Zeitung mit der Änderung des Namens gerecht geworden. Die Chefredaktion schreibt dem Presserat, dass sie den Fehler außerordentlich bedauere. Der zuständige Redakteur habe sich inzwischen bei der Betroffenen entschuldigt. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch sei auf eine Korrektur verzichtet worden, um der Namensverfälschung nicht noch zusätzliches Gewicht in der weiteren Wahlberichterstattung zu geben. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die falsche Nennung sei mit Absicht erfolgt, sei jedoch völlig abwegig und entbehre jeglicher Grundlage. (2004)
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Unter der Überschrift „Rote Barone des Subventionsbetrugs verdächtig“ berichtet eine landwirtschaftliche Wochenzeitung über betrügerische Manipulationen im Viehhandel. Deutsche Händler hätten seit 1993 massenweise Zucht- und Nutzrinder aus Tschechien, Polen und Ungarn in die neuen Bundesländer importiert. Nach Angaben des Zollkriminalamts in Köln seien dabei allein bis 2002 ca. 545.000 Stück Vieh gezählt worden. In Tschechien koste ein Rind zwischen 500 und 800 Mark, in Deutschland und in den meisten EU-Ländern 2.000 Mark und mehr. Zudem könnten die Tiere aus dem Osten zollfrei oder zollbegünstigt eingeführt werden. Hinzu komme eine Sonderprämie von 300 Mark der Kreis- und Stadtverwaltungen für osteuropäische Tiere, die in die neuen Bundesländer gehen. Als Krönung sei noch eine Investitionszulage drin für Importeure mit Standort in den neuen Bundesländern. Laut Zeitung berichten „Insider“ über folgendes Szenario: „Große Milchviehanlagen mit 1.000 bis 2.000 Kühen melden Ohrmarken in enormen Größenordnungen bei staatlichen Stellen als verloren. Die Anlagen gehören in aller Regel LPG-Nachfolgern. Rote Barone lassen Kühe „schwarz“ schlachten. Rote Barone führen diese Tiere in der Statistik weiter als lebend. Rote Barone importieren Rinder aus dem Ausland und kennzeichnen sie mit gedoubelten Ohrmarken um, so dass sie mit der Kennung der Original-Kuh in der Statistik geführt werden. Irgendwann lassen die Täter diese Kühe regulär schlachten und das Spiel geht mit anderen Tieren weiter.“ Wie die Zeitung weiter berichtet, zocken gewiefte Täter pro Tier so vom Staat 1.000 bis 1.500 Mark ab. Der Gewinn lasse sich noch durch einen in der Branche verbreiteten Betrug erweitern. Ein großer Teil der importierten Rinder werde nach einer Mastzeit von vier bis zehn Monaten als deutsches Produkt ins Ausland verkauft. Wieder zahle der Staat. Der Exporteur erhalte eine Ausfuhrprämie zwischen 1.000 und 1.300 Mark. Zwischen 1991 und 1995 seien allein 385.000 Rinder in den Libanon geliefert worden. Endstation sei der Irak. Das vom UN-Embargo betroffene Land zahle gut. Pro Rind könnten Händler nach Schätzungen von Insidern mit Verkaufserlös und Prämien leicht 4.000 Mark erzielen. Die Hälfte davon finanziere der deutsche Steuerzahler.
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Eine Boulevardzeitung berichtet auf ihrer Titelseite über die Selbsttötung eines 64-jährigen Rentners, Vater von vier Kindern. Sie nennt den Vornamen, den abgekürzten Familiennamen und den Beruf des Mannes und veröffentlicht ein Foto des Betroffenen mit Augenbalken sowie ein Bild seines Wohnhauses. Er habe sich umgebracht, schreibt das Blatt, weil seine Frau keinen Sex mehr mit ihm wollte. Die Dachzeile des Artikels lautet: „Weil Oma keinen Sex wollte“. Die 68-Jährige wird mit den Worten zitiert: „Sein ekelhaftes Gegrapsche war einfach unerträglich.“ Der 39-jährige Sohn wird mit der Aussage zitiert: „Ein tragisches Ende. Doch wer weiß, wie lange meine Mutter die Qualen noch ertragen hätte.“ Ein Leser des Blattes nimmt Anstoß an der unangemessen sensationellen Aufmachung des Beitrages und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zudem sei der Mann durch die Vielzahl der Angaben und die Veröffentlichung des Fotos für einen bestimmten Personenkreis identifizierbar. Die Chefredaktion der Zeitung kündigt wegen urlaubsbedingter Engpässe eine spätere Stellungnahme an. (2004)
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