Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet, eine Handvoll Neonazis habe auf einen Beschluss des Stadtrates zur Unterbringung von Asylbewerbern im Ort mit einem Aufmarsch reagiert und die Anwohner verängstigt. Das Blatt zitiert einen Augenzeugen, der berichtet habe, die nicht genehmigte Demonstration sei von einem größeren Polizeiaufgebot aufgelöst worden. Der „Anmelder“ der Demonstration beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veranstaltung sei genehmigt gewesen und durch den Veranstaltungsleiter ordnungsgemäß aufgelöst worden. Die entsprechende Passage in dem Artikel sei somit falsch. Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen den Versuch, die Teilnehmer an der spontanen Demonstration zu kriminalisieren. Man habe niemanden verängstigt und niemanden verängstigen wollen. Nach Auflösung der Veranstaltung seien viele Anwohner gekommen, um sich mit den Demonstranten auf sachlicher Ebene zu unterhalten. Auf Anfrage teilt die Stadtverwaltung dem Presserat mit, dass die rechte Gruppe eine Spontandemonstration gegen Polizeiwillkür in der Innenstadt durchgeführt habe. Von dort seien die Teilnehmer in den genannten Stadtteil gefahren und hätten dort bei dem verantwortlichen Polizeiführer eine Spontandemonstration gegen die Entscheidung der Stadt für eine Asylbewerberunterkunft angemeldet. Nach der Aktion seien die Beteiligten mit der Straßenbahn wieder weggefahren. Eine Auflösung sei nach Aussagen des Ordnungsamtes nicht erfolgt. Die Stadtverwaltung betont, dass versammlungsrechtlich die Durchführung einer Spontandemonstration, die dann auch diesen Charakter haben müsse, zulässig sei. Die Chefredaktion der Zeitung räumt eine Ungenauigkeit im Detail ein. Auf Grund der Gesamtumstände des Geschehensablaufs sei die Lokalredaktion davon ausgegangen, dass durch den geringen Zeitabstand zwischen der Abstimmung im Stadtrat zum Standort einer Asylbewerberunterkunft und der spontanen Demonstration dagegen eine förmliche Anmeldung der Aktion nicht erfolgen konnte. Im Bemühen um eine aktuelle Berichterstattung über ein die Stadt bewegendes Thema sei eine Überprüfung dieser Auffassung nicht erfolgt. Auch eine Konkretisierung im Nachhinein sei nicht geschehen. Man bedauere diese Ungenauigkeit, sehe aber keine Möglichkeit, die Angelegenheit im Rahmen der Berichterstattung zu anderen Anlässen klarzustellen. (2004)
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Unter der Überschrift “Sorgen um Fürstin ...” berichtet eine Boulevardzeitung über den Klinikaufenthalt einer prominenten Angehörigen des deutschen Hochadels. Die 89-jährige Grande Dame habe einen Schlaganfall erlitten, schreibt das Blatt. Es nennt den Namen der Klinik sowie die Nummer des Krankenzimmers und beschreibt dessen Ausstattung. Akute Lebensgefahr bestehe nicht. Doch in der Klinik erfahre man: “Sie hilft zwar mit, wenn wir sie bewegen, aber sie wacht nicht mehr richtig auf.” Der Anwalt der Fürstin hat auf Grund der präzisen Beschreibung den Eindruck, dass Mitarbeiter der Zeitung in das Zimmer eingedrungen sind. Er hält dies für eine erhebliche Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im Rahmen einer Vorprüfung lehnt der Presserat die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet ab. Allein die detaillierte Beschreibung enthält seiner Auffassung nach keinen Anhaltspunkt für ein widerrechtliches Eindringen der Redakteure. Er hält es für wahrscheinlicher, dass die Zeitung ihre Informationen von einem Mitarbeiter des Krankenhauses erhalten hat. Doch der Anwalt erhebt Einspruch gegen die Entscheidung im Vorverfahren. Er übersendet eine Stellungnahme des Geschäftsführers des Klinikums, in dem dieser feststellt, dass die Beschreibung des Krankenzimmers sehr detailgetreu sei. Die Informationen über die Patientin und ihr Zimmer hätten die Reporter nicht von Mitarbeitern des Krankenhauses erhalten. Vielmehr gehe man davon aus, dass sich ein Unberechtigter Zugang zu dem Krankenzimmer verschafft habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Redaktion des Blattes seit jeher ein gutes Verhältnis zu der Fürstin pflege. Nicht zuletzt auf Grund ihrer herausragenden Position im Zusammenhang mit einer bedeutenden Musikveranstaltung hätte sie der Redaktion in der Vergangenheit vielfach zu umfangreichen Interviews und Fototerminen zur Verfügung gestanden. Als die Zeitung die Information erhalten habe, dass die Fürstin im Krankenhaus sei, habe die recherchierende Redakteurin in der Klinik angerufen, um zu erfahren, ob die Fürstin dort liege. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr über deren Gesundheitszustand nichts bekannt gewesen. Daraufhin habe sie sich mit einem Blumenstrauß zur Klinik begeben, um der Fürstin einen Besuch abzustatten. Am Empfang habe sie auf Nachfrage und unter Bekanntgabe ihrer journalistischen Tätigkeit für die Boulevardzeitung die Auskunft bekommen, in welchem Zimmer die Fürstin liege. Im Zimmer angekommen, habe sie dann festgestellt, dass die Fürstin nicht ansprechbar war, wobei sie nicht gewusst habe, ob sich diese in einem komatösen Zustand befinde oder lediglich schlafe. Die Redakteurin habe daraufhin von dem geplanten Interview Abstand genommen und nur die Blumen in dem Zimmer hinterlassen. Dann habe sie mit einer Krankenschwester über den Gesundheitszustand der Fürstin gesprochen. Auch dabei habe sie ihre Tätigkeit als Redakteurin offenbart. In ihrem Artikel habe sie dann ihre Eindrücke von dem Zimmer und die Aussagen der zuständigen Krankenschwester wiedergegeben. (2004)
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In einem Kommentar unter der Überschrift „Völlerei im Doppelpack“ mokiert sich eine Lokalzeitung über die Kosten, die der Wechsel im Amt des Stadtbürgermeisters verursacht hat. Gleich zweimal sei in der festlich eingedeckten Halle gefeiert worden – bei der Verabschiedung des Amtsvorgängers und 14 Tage später bei der Einführung des Amtsantreters. Das Geld der Steuerzahler sei auf zwei Bürgermeister-Festen mit vollen Händen rausgeschmissen worden, zitiert das Blatt die Kritiker. Dann sei großzügigerweise noch ein Bürgermeistersessel der Luxusklasse an den Ausscheidenden verschenkt und neues Gestühl für den Nachfolger gekauft worden. 2.000 Euro seien so verpulvert worden. Der Bürgermeisterwechsel habe insgesamt an die 20.000 Euro gekostet. In seiner Antrittsrede habe der neue Bürgermeister darauf hingewiesen, dass die Stadt 40 Millionen Euro Schulden habe und jeder Bürger der Stadt allein für die Schuldenzinsen jährlich 700 Euro berappen müsse. Der scheidende Bürgermeister sieht den angeblichen Kostenaufwand falsch dargestellt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der neu gekaufte Stuhl habe 870 Euro gekostet und der alte sei nach AfA bereits abgeschrieben gewesen. Weiterhin sei die angeblich von seinem Nachfolger in den Raum gestellte Zahl von 700 Euro Schuldzinsen pro Bürger falsch. Tatsächlich ergebe sich eine jährliche Zinslast in Höhe von 18,99 Euro pro Einwohner. Der neue Bürgermeister teilt dem Presserat mit, er habe in seiner Antrittsrede u.a. folgendes gesagt: „Die kumulierten Schulden der Stadt betragen zum jetzigen Zeitpunkt ca. 40 Millionen Euro. Das sind mehr als 2.000 Euro Schulden für jeden Bürger, egal ob Angestellter, Säugling, Mutter oder Rentner. Wären die Schulden der Stadt ‚normale‘ Bankkredite, müsste jeder Arbeitnehmer in der Stadt fast 700 Euro im Jahr aufbringen, um die Zinsen zu bezahlen.“ Die Berichterstattung treffe insoweit (fast) zu. Er gehe davon aus, dass der Autor des Beitrags ihn nicht vorsätzlich falsch zitiert habe. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, nach Aussagen des Stadtkämmerers hätten die beiden Feiern rund 10.000 Euro gekostet. Den Stuhl habe man deutlich zu hoch angesetzt. Er habe tatsächlich 1.000 Euro gekostet. Im Hinblick auf den Schuldenstand teilt die Redaktionsleitung mit, dass nach neuerlicher Rücksprache mit dem neuen Bürgermeister und dem Stadtkämmerer es sich bei der Rechnung des Beschwerdeführers unter der Position „Verzinsung Anlagen kapital in Höhe von 630.230 Euro“ lediglich um einen so genannten Verrechnungsposten und nicht, wie der Beschwerdeführer glauben machen wolle, um eine tatsächliche Einnahme handele. Nicht der Glossenschreiber, sondern der Beschwerdeführer habe somit mit falschen Zahlen jongliert. Mittlerweile habe die Stadt festgestellt, dass sie hoffnungslos überschuldet sei und im laufenden Rechnungsjahr keinerlei Investitionen möglich seien. (2004)
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Eine Lokalzeitung berichtet in einer Serie im April 2004 über familiengerechte städtebauliche Planung und über Baugebiete im Landkreis, wo „Häuslebauer“ noch eine Chance haben. Im ersten Beitrag stellt sie eine Gemeinde mit 10.800 Einwohnern vor, deren dringender Bauflächenbedarf jetzt erfüllt werden könne. Zu dem neu erschlossenen Wohngebiet gebe es zwei Zufahrten. Die Anbindung einer der beiden Zufahrten an die vorhandene Umgehungsstraße sei geplant. Dem Beitrag ist ein Auszug aus der Umlegungskarte beigestellt. Die auf dem Lageplan in Gelb gefassten Grundstücke könnten noch erworben werden. 199,40 Euro pro Quadratmeter zuzüglich Erschließungskosten würden hierfür verlangt. Ein Leser des Blattes beklagt sich beim Deutschen Presserat über eine fehlerhafte Berichterstattung. Die Gemeinde habe nicht 10.800, sondern 11.122 Einwohner. Die Anbindung der genannten Zufahrt an die Umgehungsstrasse sei nicht geplant, sondern schon längst erfolgt. Der Grundstückspreis liege nicht mehr bei 199,40 Euro, sondern nach Neuvermessung und Umlegung etwa bei 280 Euro pro Quadratmeter. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der Zeitung vor, wichtige Fakten der Bauplanung nicht erwähnt zu haben, darunter die Umwandlung von neun Reihenhausbauplätzen zu Grundstücken für sechs Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser und die Tatsache, dass ursprünglich 126 Bauplätze und nicht nur 47 zur Verfügung gestanden haben. Die Zeitung veröffentlicht im September 2004 eine Richtigstellung und teilt dem Presserat mit, dass sie mit dem Leser Kontakt aufgenommen und die Angelegenheit in beiderseitigem Einverständnis gelöst habe. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet in vier Beiträgen, dass Helfer eines Tierschutzvereins der Region ein Privatgrundstück betreten, dort sieben Hunde eingefangen, mitgenommen und an einem sicheren Ort untergebracht hätten. Zitiert wird die Vorsitzende des Vereins, die von einem Notfall spricht. Man habe handeln müssen, nachdem man die als verwahrlost beschriebenen Tiere lange Zeit beobachtet habe. In einem der Beiträge wird die Frage gestellt, ob die Polizei bei diesem Dognapping den Dieben geholfen habe. In einem dritten Beitrag wird der Vorgang aus der Sicht der Hundebesitzerin geschildert. Die Tiere seien im Haus gewesen. Der Vorwurf, sie seien mangelernährt, sei aus der Luft gegriffen. In einem Kommentar unter der Überschrift „Recht vor Recht haben!“ wird den Helfern des Tierschutzvereins der Vorwurf gemacht, dem Tierschutz keinen guten Dienst erwiesen zu haben. Wörtlich heißt es: „Wenn jeder, der meint, Recht zu haben, sich einfach das Recht nimmt, nach Gutdünken zu handeln, dann Gute Nacht Rechtsstaat.“ Der betroffene Tierschutzverein wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht sich durch die Berichterstattung verleumdet und vorverurteilt. Artikel und Kommentar seien einseitig, da der Zustand der Hunde nicht berücksichtigt werde. Die Autorin der Beiträge ist der Meinung, dass der Tierschutzverein in zwei großen Artikeln ausreichend zu Wort gekommen sei. Sie selbst habe die Vorsitzende des Vereins für den ersten Beitrag direkt befragt. Diese habe darauf hingewiesen, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handele, denn inzwischen sei der Verein wegen Diebstahls und anderer Delikte von der Hundehalterin angezeigt worden. Nach Angaben der Hundehalterin hätten Helfer des Tierschutzvereins abgewartet, bis sie am Abend weggegangen sei, und dann die verschlossene Tür ihres Hauses aufgebrochen. Die Hunde seien anschließend in einen „zufällig“ mitgebrachten Transporter verladen worden. Auf diese Veröffentlichung hin habe der Dezernent der Stadt, der das Ordnungswesen leite und damit mit dem Fall betraut sei, am Rande einer Pressekonferenz erklärt, dass die Hunde aus dem verschlossenen Haus herausgeholt worden seien. (2004)
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Eine Regionalzeitung interviewt den Vorsitzenden eines Trabrennvereins. Dabei stellt sie fest, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Trabrennvereine, aber auch speziell der örtlichen Trabrennbahn, katastrophal sei. Auf die Frage, ob er hier etwas ändern werde, antwortet der Vorsitzende, dass sein Mitarbeiter für die Öffentlichkeitsarbeit zu viel Geld für nichts bekommen habe. Man habe sich von dem Mann getrennt, ihm zuvor einen Halbtagsjob angeboten. Doch den habe er nicht gewollt. Jetzt müsse man sich andere Möglichkeiten der Öffentlichkeits- und Pressearbeit überlegen. In dem Interviewtext wird der vollständige Name des entlassenen Mitarbeiters genannt. Der Betroffene sieht in der Interviewpassage eine ehrverletzende Behauptung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Aussage in Kombination mit der Nennung seines Namens sei diskriminierend und ziehe weitreichende persönliche Folgen für ihn nach sich. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei eine Tätigkeit vom Trabrennverein gekündigt worden. Er habe sich in dieser Phase auf der schwierigen Suche nach einer neuen Anstellung befunden. Die veröffentlichte Aussage sei in diesem Zusammenhang nicht gerade förderlich gewesen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt dem Presserat mit, der genannte Trabrennverein sei nach Umsatzrückgängen zu einem Sparkurs verpflichtet. Trotz der Widerstände vieler Mitglieder habe der Verein Mitte 2002 dennoch die Position Öffentlichkeitsarbeit eingerichtet. In der Folgezeit seien auch Rennen an Samstagen ausgefallen. Dies habe den Redakteur zu dem Interview mit dem Vorsitzenden des Trabrennvereins veranlasst. Die Öffentlichkeitsarbeit des Beschwerdeführers sei auf heftige Kritik gestoßen. Die Feststellung des Redakteurs in der Interviewfrage hätte der Interviewpartner dementieren können. Stattdessen habe er in seiner Antwort den Tatbestand der unangemessenen Öffentlichkeitsarbeit bestätigt. (2004)
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Eine Boulevardzeitung zeigt auf einem großformatigen Farbfoto die auf einer Bahre liegende, von Anhängern umringte Leiche des Hamas-Führers Abdel Asis Rantisi, der in Gaza bei einem israelischen Raketenangriff getötet worden ist. Ein Leser stört sich an dieser Darstellung und legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Leider gehöre es inzwischen zur täglichen Leichen-Show aller Medien, durch die Gegend wetzende palästinensische Leichen-auf-Bahre-Träger groß und möglichst detailliert zu zeigen. Dass diese Geschmacklosigkeit noch steigerungsfähig sei, zeige das vorliegende Foto. Da die Menschenrechte auch für Palästinenser gelten, meint der Beschwerdeführer, sollte die Veröffentlichung dieses Fotos missbilligt werden. Der Leiter der Redaktion erklärt in seiner Stellungnahme, dass diese und ähnliche Bilder von internationalen Agenturen verbreitet und von ungezählten Printmedien und TV-Sendern gezeigt worden seien. Palästinensische Statements belegten eher, dass die Verbreitung der fraglichen Bilder von dieser Seite erwünscht und gerade nicht aus Gründen der Menschenrechte abgelehnt würden. Im Übrigen fühle er sich nicht berufen, gewissermaßen stellvertretend für die Weltpresse, gegen den Beschwerdeführer zu argumentieren. (2004)
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Unter der Überschrift „Vor uns zittern sogar die Jungs“ stellt eine Jugendzeitschrift eine Mädchengang vor. Der Artikel erscheint unter der neuen Rubrik „Report“, die laut Ankündigung „knallharte Reportagen aus der Welt der Jugendlichen“ bringt und die folgende Frage beantwortet: „Drogen, Gewalt, Sex – was bewegt die Kids, was geht wirklich in Schulen oder Cliquen ab?“ Girls-Gangs sind auf dem Vormarsch und kennen keine Gnade, schreibt das Blatt. In dem Beitrag werden die Untaten der Gangster-Girls in verschiedenen deutschen Städten beschrieben, darunter auch ein Überfall auf die 16-jährige Alice. Auf den beigestellten Fotos sind die in dem Artikel beschriebenen Szenen nachgestellt. Ein Bilderstreifen zeigt, wie Alice verprügelt und mit einem Messer bedroht wird. Die Bildtexte sind deutlich: „....prügelt auf sie brutal ein, während Siv Alice an den Haaren festhält“, „Alice geht blutend zu Boden und wird mit Tritten traktiert. Dann wird sie mit einem Messer bedroht. ‚Beim nächsten Mal machen wir dich richtig fertig!‘“ Auf einem großformatigen Foto im Mittelpunkt der Doppelseiten zeigen die Girls ihre Waffen: „Sie treten, sie schlagen, sie schießen!“ Eine Leserin der Zeitschrift findet die Fotos allesamt gewaltverherrlichend und beschwert sich beim Deutschen Presserat. In dem Artikel selbst sei ihrer Ansicht nach kein kritischer Ton zu finden. Eher werde über Mittel und Art von Mädchengewalt berichtet. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die meisten Opfer die Polizei aus Angst und Resignation nicht einschalten. Für die Beschwerdeführerin liest sich der Artikel wie eine Einladung zur Gründung einer Mädchen-Gang: Welche Waffen brauche ich, wie wende ich sie an, wie setze ich mich durch? Im Gegensatz dazu gebe es keinerlei Hinweise für Opfer solcher Taten. Besonders schlimm findet die Leserin, dass ein solcher Artikel in einer Jugendzeitschrift erscheint, die ihrer Ansicht nach eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Lesern habe. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Erkennbare Intention des Artikels sei es, auf die Problematik von gewaltbereiten Jugendbanden hinzuweisen und die Gewaltbereitschaft dieser Gangs zu kritisieren. Auch wenn sich die kritische Aussage der Reportage aus den Fotos noch nicht eindeutig ergebe, so sei doch dem Text zu entnehmen, dass die Redaktion eine ablehnende Haltung gegenüber gewaltbereiten Jugendlichen habe. Der gesamte Text der Reportage verurteile die Brutalität unter Jugendlichen. So werde ausführlich der Fall eines „zierlichen und wehrlosen“ jungen Mädchens geschildert, das von einer Mädchengang verprügelt worden sei. Dieser Fall stehe exemplarisch für viele andere Fälle, in denen das Opfer den Übergriffen von Gleichaltrigen hilflos ausgesetzt sei. Durch die Wortwahl und die Offenlegung der durch scheinbar nichts verursachten, plötzlich ausbrechenden Brutalität gegenüber einem zierlichen Mädchen zeichne die Reportage ein trauriges Bild der Wirklichkeit nach und verurteile diese Brutalität. Der Text mache weiterhin auf das Problem aufmerksam, dass die jungen Täter auf Grund ihrer Minderjährigkeit häufig kaum Strafen zu befürchten haben und die Polizei aus Angst vor Rache häufig gar nicht erst eingeschaltet werde. Die gesamte Reportage sei der Zielgruppe entsprechend in jugendlichem Umgangston gehalten und überaus sachlich. Die Redaktion distanziere sich sehr deutlich von den geschilderten Gewalttaten, stelle diese aber weder unangemessen sensationell dar noch ergebe sich aus dem Text gar eine Bejahung solcher Umgangsformen. Die Bilder seien, wie auch aus der Bildunterschrift ersichtlich, mit Einwilligung der Mädchen sowie deren Sorgeberechtigten nachgestellt worden, so dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien. (2004)
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Eine Boulevardzeitung berichtet in verschiedenen Artikeln unter voller namentlicher Nennung über die so genannte „Satansbraut“, eine 25-jährige Frau, die Anfang 2002 wegen eines satanistischen Ritualmordes zu 13 Jahren Haft verurteilt worden ist. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Freund mit Messerstichen und Hammerhieben getötet, weil „Satan es ihnen befohlen“ habe. In einem Artikel unter der Überschrift „Satans-Braut zeichnet ihre kranke Seele“ werden Fotos der Betroffenen und Zeichnungen gezeigt, welche die Frau von sich selbst angefertigt hat und die sie nach den Bildbeschriftungen als „erotische Fledermausfrau“ und „sinnliche Nackte“ zeigen. In einem weiteren Beitrag unter der Schlagzeile „Beim Sex biss sie mich blutig“ wird darüber berichtet, dass der damalige Mittäter und Ehemann nun ein Buch über ihr früheres Zusammenleben und den „bizarren Vampirsex“ veröffentliche. Auch dieser Artikel ist mit Fotos von Frau und Mann illustriert. Die Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sieht in den Veröffentlichungen eine unzulässige Dauerberichterstattung, die im Widerspruch zu ihrem Anrecht auf Resozialisierung stehe. Ihre Position und Lebenseinstellung seien inzwischen nicht mehr mit derjenigen zur Zeit der Hauptverhandlung zu vergleichen. Dennoch werde sie nach wie vor an ihrem damaligen Auftreten vor Gericht gemessen. So werde sie durch Begriffe wie „Satansmörderin“ und „Teufels-Braut“ auf das damalige Delikt reduziert. Die Art, wie die damaligen Ereignisse aufgegriffen würden, werte sie als eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität, die einen Nachahmungseffekt bewirke, gegen den sie sich verwahre. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass wiederholt die Station genannt werde, in der sie untergebracht sei. Dies habe zahlreiche Menschen dazu gebracht, sie in Form von Briefen und Anrufen zu belästigen. Außerdem wende sie sich dagegen, dass noch immer, über zwei Jahre nach der Tat, unverpixelte Bilder von ihr veröffentlicht würden. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf, mit ihren Beiträgen gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen zu haben, zurück. Die Berichterstattung sei bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin auf der einen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der anderen Seite gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Täterin eines besonders grausamen, noch nicht lange zurückliegenden Mordes und damit relative Person der Zeitgeschichte. Sie müsse sich auch noch rund zwei Jahre nach Verurteilung gefallen lassen, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an dem Geschehen und an ihrer Person bestehe. Dass dieser Mordprozess auf Grund der außergewöhnlichen Tatumstände und des abnormen Tatmilieus für ganz erhebliches öffentliches Interesse gesorgt habe, liege auf der Hand. Ein Anspruch der Frau, mit ihrer Tat etwas mehr als zwei Jahre nach der Verurteilung bereits in Ruhe gelassen zu werden, bestehe daher nicht. Ihre Mitinsassen und Angehörigen wüssten im Zweifel um den Grund der Inhaftierung, andere Personen würden in absehbarer Zeit den Lebensweg der Beschwerdeführerin nicht kreuzen. Die Chefredaktion beruft sich schließlich auf den erst kürzlich wieder eingetretenen aktuellen Bezug, da der Ex-Mann der Beschwerdeführerin und Mittäter ein Buch über das Tatgeschehen geschrieben und herausgegeben habe. Die Bezeichnung als „Satans-Mörderin“ oder „Teufels-Braut“ müsse sich die Beschwerdeführerin als rein beschreibend gefallen lassen, da sie unbestritten eine Mörderin sei und ebenso unbestritten der Satansszene angehörte. Die Darstellung in der Zeitung sei daher nicht unangemessen sensationell, vielmehr sei es die Beschwerdeführerin selbst, die durch ihre grausame, blutige und vorsätzliche Tat eine Wirklichkeit geschaffen habe, die von der Zeitung lediglich wahrheitsgemäß und in zurückhaltender Art und Weise abgebildet worden sei. Das Blatt habe sich im übrigen mehr auf das Tatmotiv, das Tatmilieu und die Täter und weniger auf die Tat selbst konzentriert. (2003/2004)
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