Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Tragödie in einer deutschen Großstadt. Aus dem fünften Stockwerk eines achtstöckigen Wohnhauses stürzt sich ein zwölfjähriges Mädchen in den Tod. Die Zeitungen berichten ausführlich über das schreckliche Geschehen. Ein Leser einer der Zeitungen empfindet deren Berichterstattung als zu reißerisch. Er sieht auch den Namen des Mädchens zu wenig anonymisiert und befürchtet, die von dem tragischen Geschehen betroffene Familie sei für ein weiteres Umfeld erkennbar. Der Mann schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung ist im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Artikel mit der nötigen Zurückhaltung abgefasst worden sei. Der Autor habe die von der Polizei gegebene Bezeichnung des toten Mädchens (Vorname und Initial des Familiennamens) übernommen. Um wen genau es sich gehandelt habe, sei auch deshalb schwer nachvollziehbar, weil sich das Kind bei der Großmutter aufgehalten habe. Nur dem unmittelbaren Umfeld des Kindes dürfte die Adresse bekannt gewesen sein. Überdies sei der Vater des Mädchens befragt worden, so dass auch die journalistische Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei. (2002)
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Unter der Überschrift „Sie zwangen 300 Mädchen zum Sex!“ informiert ein Boulevardblatt seine Leserinnen und Leser über den ersten Tag einer Gerichtsverhandlung gegen eine „Puffmutter und ihre schöne Tochter“. Im Vorspann stellt die Autorin des Artikels fest, hinter den schönen Gesichtern der beiden Frauen verberge sich die hässliche Fratze der Sex-Sklaverei. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Autorin des Beitrages übernehme in ihre Berichterstattung die Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft als bewiesene Tatsachen und suggeriere der Öffentlichkeit in der Anfangsphase des Prozesses eine Schuld der Angeklagten. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, der Beschwerdeführer sei wenige Tage vor der Veröffentlichung wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, Drogenhandel und Körperverletzung zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Auf die Berichterstattung über seinen Fall habe er mit diversen Briefen beleidigenden Inhalts reagiert. Er sei als notorischer Nörgler und Querulant bekannt. Die beiden betroffenen Damen hätten mit Hilfe ihrer Anwältin aktiv an der Veröffentlichung mitgewirkt und sich auch freiwillig fotografieren lassen. (2002)
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Unter der Überschrift „An den Lehrer denken“ veröffentlicht eine Lokalzeitung den Brief einer Leserin, die sich über die Art und Weise beklagt, wie die Zeitung über einen Lehrer berichtet, gegen den wegen des Verdachts der Kinderpornografie durch die Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Während ihr Wettbewerber den Fall anonym darstelle, nenne die Zeitung Name und Standort der Schule und nehme damit keine Rücksicht auf die Familie des Betroffenen. Im letzten Satz des Leserbriefes wird sogar der Name des Lehrers genannt. Ein Redakteur des Konkurrenzblattes hält diese Veröffentlichung für eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf ihre Berichterstattung, in welcher der Name des Verdächtigen nicht genannt worden sei. Erst als der Leserbrief einer Verwandten des Betroffenen eingegangen sei, habe die Redaktion dessen Inhalt als Spiegel einer ganz anderen Sichtweise der Dinge gesehen. Zuvor seien vier andere Leserbriefe an die jeweiligen Verfasser zurückgegangen, weil sie offensichtlich gegen die Grundsätze des Presserats verstießen. Die Namensnennung im letzten Satz des Leserbriefes sei sicherlich ein Problem. Bei einem den Verdächtigen wie auch immer belastenden Leserbrief hätte die Redaktion den Namen gestrichen. (2002)
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Unter der Überschrift „Dach-Haie kassieren ab“ veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Warnung des Dachdeckerverbandes vor unseriösen Handwerkern, die ahnungslosen Hausbesitzern an der Haustür eine Dachreparatur oder aber gleich eine Dachsanierung, eine Umdeckung oder eine Fassadenkleidung andrehen. Nach der Manier von Drückerkolonnen würden derzeit ganze Gemeinden generalstabsmäßig abgearbeitet. Die Zeitung zitiert den Hauptgeschäftsführer des Landesinnungsverbandes mit der Feststellung, Pfusch werde zu weit überhöhten Preisen verkauft und Reparaturen würden ausgeführt, die überhaupt nicht notwendig seien. Er rate, von solchen Haustürgeschäften grundsätzlich Abstand zu nehmen und die Verbraucherschutzverbände oder die örtliche Dachdeckerinnung einzuschalten. Ein Berufsverband Unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker kritisiert in einer Beschwerde beim Presserat eine starke Einflussnahme der Dachdeckerinnung auf die Berichterstattung der Zeitung. Diese vermittele den falschen Eindruck, dass Dachdeckerarbeiten im Reisegewerbe gar nicht frei angeboten werden dürften. Außerdem werde in dem Artikel behauptet, viele dieser Betriebe seien noch nicht einmal in der Handwerksrolle zugelassen. Die Redaktionsleitung des Blattes beruft sich auf eine Pressemitteilung des Dachdeckerverbandes. Der Geschäftsführer der Landesinnung habe glaubhaft versichert, über Dachdecker im Reisegewerbe werde häufig geklagt. Der Artikel greife ersichtlich nicht alle Handwerker, die mit einer Reisegewerbekarte arbeiten, pauschal an, sondern beziehe sich lediglich auf unseriöse Handwerkerkolonnen. Auf keinen Fall suggeriere der Artikel, dass reisende Gewerbetreibende unseriös seien. (2002)
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Zwei Hundehalter streiten vor Gericht. Honni, ein Golden Retriever-Mischling, soll Xinni, einen Yorkshire-Terrier, und dessen Frauchen, die im gemeinsamen Haus ein Stockwerk tiefer wohnen, mehrfach angesprungen und einmal sogar auf dem kleineren Hund herumgetrampelt haben. Daraufhin hatten Xinnis Herrchen und Frauchen bei Gericht die Einstweilige Verfügung durchgesetzt, dass Honni im öffentlichen Straßenverkehr und bei Begegnungen mit der Antragstellerin an der Leine zu führen sei. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Einspruch der Betroffenen und den daraus resultierenden Prozess mit vielen Zeugen. In der Schlagzeile des Beitrages stellt sie fest, dass Xinni und Honni die Einzigen mit gesundem Menschenverstand, aber ihre Besitzer wie Hund und Katze seien. Die Besitzerin von Xinni trägt dem Deutschen Presserat ihren Ärger über diesen Artikel mit. Sie findet ihn tendenziös, diffamierend und einseitig zu Gunsten ihrer Nachbarn. Weiterhin kritisiert sie, dass die Zeitung ein Foto von ihr veröffentlicht hat. Die Redaktionsleitung der Zeitung entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich bereitwillig mit ihrem Hund fotografieren lassen. Sie sei auch mit der Veröffentlichung des Bildes einverstanden gewesen. Schließlich habe sie der Autorin mitgeteilt, dass sie in dem geplanten Bericht nur mit abgekürztem Namen erscheinen wolle. Dies sei in der Veröffentlichung auch so umgesetzt worden. Ein späteres Faxschreiben, in dem sie mitteile, dass man den Yorkshire-Terrier zeigen könne, sie selbst aber nicht im Foto erscheinen wolle, habe der Redaktion zum Zeitpunkt der Produktion nicht vorgelegen. Es gebe heute auch keine Möglichkeit mehr, den Zeitpunkt des Faxeinganges zu prüfen. Von einer Tendenz in der Berichterstattung könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin könne nicht erwarten, dass – entgegen der Verfahrenssituation – nur in ihrem Sinne berichtet werde. (2002)
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Ein Pfarrer steht vor Gericht, weil er zwei Mädchen (heute 19 bzw. 16 Jahre alt) sexuell missbraucht haben soll. Die Zeitung der Region berichtet darüber und illustriert ihren Beitrag mit einem Foto des Angeklagten. Beigestellt ist ein Kommentar unter der Überschrift „Fragwürdige Entscheidung“. Die Autorin beschäftigt sich darin mit der Tatsache, dass die Verhandlung zum Schutz der Privatsphäre nicht öffentlich durchgeführt wird. Am Ende trifft sie die Feststellung: „Wenn das Beispiel Schule macht, beruft sich künftig jeder Kriminelle auf diese Formel.“ Ein Journalist legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, weil er den Beitrag für vorverurteilend hält. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung des Fotos. Der Artikel nehme auch keine Rücksicht auf die betroffenen Jugendlichen, deren Vornamen und Alter angegeben sind. Schließlich werde im letzten Satz des Kommentars der Angeklagte auf eine Ebene mit Kriminellen gestellt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Vorgang sei in der Region bereits Monate vor der Eröffnung des Prozesses Thema einer breiten Berichterstattung in Printmedien, Funk und Fernsehen gewesen. Diese sei auch auf Initiative der Opfer des angeklagten Pfarrers erfolgt. Diese hätten bewusst zur Bewältigung ihres Traumas den Weg in die Öffentlichkeit gesucht. In diesem Zusammenhang existiere auch eine Stellungnahme der Evangelischen Landeskirche. Diese habe als Dienstherr des Angeklagten unter voller Namensnennung des Pfarrers Position gegenüber der Öffentlichkeit bezogen und dabei auch Vorgänge aus dem beruflichen Vorleben des Pfarrers und seine Strafversetzung offenbart. Der Betroffene sei als Seelsorger einer Kirchengemeinde eine Person der Zeitgeschichte. Daher müsse er es sich gefallen lassen, dass in einer Gerichtsberichterstattung sein Name genannt und sein Foto veröffentlicht werde. Die Chefredaktion verweist schließlich auf einen Kommentar in einem Konkurrenzblatt, in dem gleichfalls der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung kritisiert und hervorgehoben wird, dass der betroffene Geistliche sich bereits selbst öffentlich im Fernsehen zu den Vorwürfen geäußert habe. (2002)
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Unter der Überschrift „Schlank ohne Diät“ interviewt eine TV-Programmzeitschrift einen renommierten Medizinexperten. Dieser äußert sich über die Wirksamkeit einer neuen Schlank-Pille, die mit hochaktiven Substanzen aus der Schale von Meerestieren und Bernsteinsäure Fettdepots an Bauch, Hüfte und Po gezielt angreife und in acht Wochen bis zu acht Pfund Fett verheize. Im folgenden Heft der Zeitschrift wird eine einseitige Anzeige mit Werbung für das zuvor gepriesene Präparat veröffentlicht. Ein Leser legt Textbeitrag und Werbeanzeige dem Deutschen Presserat mit der Feststellung vor, dass hier im Mantel eines redaktionellen Beitrags massiv Werbung mit unhaltbaren Aussagen gemacht und der Verbraucher getäuscht werde. So sei z.B. der Satz „Das Beste: Sie müssen weder hungern noch Ihre Ernährung umstellen – einfach nur genießen...“ absoluter Unsinn. Genau wie bei anderen Diäten werde auch hier der schon im Text beschriebene Jojo-Effekt auftreten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bestätigt, dass die genannte Schlank-Pille seit kurzem auch in der eigenen Publikation stark beworben werde. Dies sei nicht zu beanstanden, da Zeitschriften Anzeigenerlöse erzielen müssten. Der Verlag habe für seine Berichterstattung weder ein Entgelt noch sonstige Vergünstigungen erhalten. Somit liege keine Werbung vor. Auch der Vorwurf der Schleichwerbung greife nicht, da der Leser ein berechtigtes Interesse an Informationen über dieses neue und offenkundig Erfolg versprechende Medizinprodukt habe. Die Redaktion habe einen anerkannten Experten, der weder mit dem Hersteller des Produkts Kontakte habe noch von seiner Stellungnahme profitiere, zu der Wirksamkeit des Präparats befragt. Die Berichterstattung sei auch nicht unangemessen sensationell, da sie sich auf sachliche Art und Weise mit dem Produkt beschäftige. (2002)
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In einer Zeitschrift erscheint ein Artikel, in dem es um Aidsmedikamente und ihre Wirksamkeit geht. Auf der gegenüberliegenden Seite steht eine Anzeige, in der eines der im Artikel geschilderten Medikamente beworben wird. Nach Meinung der Verbraucherzentrale könnte die Grenze zur Schleichwerbung überschritten sein. Die Redaktion habe auf Anfrage mitgeteilt, dass dem Artikel eine Produktinformation des Herstellers zugrunde gelegen habe. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, als Grundlage für den kritisierten Artikel hätten eigene Recherchen und Firmeninformationen gedient. Über die Anzeigenplatzierung neben dem Artikel sei man sich nicht bewusst gewesen. Die Redaktion räumt ein, dass eine unglückliche Verknüpfung von redaktionellem Text und Anzeige in diesem Fall vorliege. Sie hofft jedoch, dass der Presserat die Nachbereitung des Themas als guten Willen der Redaktion sieht, der Angelegenheit mit dem nötigen Ernst zu begegnen. Für den möglicherweise entstandenen Eindruck einer tendenziösen Berichterstattung entschuldigt sich die Redaktion. (2002)
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Eine Vertriebsfachzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Der Lieferung auf der Spur“ über Tourenverfolgungssysteme. Der Beitrag enthält Hinweise auf ein Pilotprojekt, das sich bei einem Pressevertrieb in der Testphase befindet. Auch der interne Projektname wird genannt. Ein Redakteur der Zeitschrift hatte bei dem Pressevertrieb angerufen und mit dem Projektleiter ein Gespräch geführt. Hintergrundinformationen zu dem Pilotprojekt wurden gegeben. Diese könnten in einem Artikel verwendet werden. Der Projektleiter bittet den Journalisten jedoch mehrmals, dass weder der Firmen- noch der Projektname genannt werden sollten. Diese Bitte sei sowohl mündlich als auch schriftlich geäußert worden. Grund dafür sei gewesen, dass das Projekt noch in der Testphase sei und deshalb nicht öffentlich gemacht werden sollte. Der Redakteur habe sich jedoch nicht an die Bitte um Anonymität gehalten. Der Projektleiter ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet eine Stellungnahme des Autors. Dieser berichtet, dass ihm bei dem Pressevertrieb ausführlich und sachkundig Auskunft gegeben worden sei. Eine Bitte, diese Informationen vertraulich zu behandeln, habe es nicht gegeben. Dem Hinweis, Zitate wiederzugeben, wurde nicht widersprochen. Er habe dem Projektleiter angekündigt, er werde diese Zitate am nächsten Tag zur Korrektur übersenden. Als diese Zitate dann am nächsten Tag vorlagen, rief der Projektleiter den Autor überraschend an: Die Informationen seien vertraulich zu behandeln. Diesen Anspruch einer rückwirkend geltend gemachten Vertraulichkeit habe – der Autor – nicht akzeptiert. Er habe zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht erwähnt und ihn auch nicht zitiert, die Fakten jedoch in der Tat für seinen Bericht verwendet. (2002)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht den Brief eines Lesers, der seinen Unmut äußert über die Arbeit des örtlichen Kreisbauamtes. Ein Antrag auf Rücknahme der nachbarlichen Grenzbebauung habe da keine Chance. Fragen nach Parteibuch, Akteneinsichtnahme und Mundgeruch beantwortet der Autor ironisch mit „Auweia“. Die besonderen Beratungsleistungen des „eisernen Ottmar“ seien zum Beispiel Datumsänderungen für Steuerhinterzieher. Das Amt brauche neue Männer, stellt der Leserbriefschreiber abschließend fest. Der betroffene Ottmar, Leiter des so gescholtenen Kreisbauamts, sieht sich verleumdet und reicht Beschwerde beim Presserat ein. Die Redaktion der Zeitung habe ihre Sorgfaltspflicht nicht genügend wahrgenommen. Der Leserbriefschreiber habe für seine persönlichen Vorwürfe gegen ihn keine Belege beibringen müssen. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, der beanstandete Leserbrief sei Teil einer Diskussion über die Effizienz der Kreisverwaltung gewesen. Auf Grund einer Vielzahl von negativen Äußerungen von Lesern über die Verwaltung habe man geglaubt, im berechtigten Interesse zu handeln, als man die zugegebenermaßen etwas polemische Zuschrift veröffentlicht habe. Übliche Praxis sei, dass sich Personen, die sich in irgendeiner Form angesprochen fühlten, auf den „Meinungstreff“-Seiten der Zeitung postwendend wehren könnten. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan, obwohl eine nun von ihm gewünschte Richtigstellung ganz sicherlich die erwartete Wirkung in der Öffentlichkeit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer urteile realitätsfern, wenn er in Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Veröffentlichung fordere, dass Leserbriefe vor der Veröffentlichung im einzelnen überprüft werden müssten. (2002)
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