Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Bezeichnung „Landfahrer“

Eine Boulevardzeitung meldet in acht Zeilen, dass „Landfahrer-Kids“ auf „Klautour“ seien. Drei Kinder seien in ein Büro geschlichen und hätten dort Schränke und Schubladen durchwühlt. Ein Angestellter habe einen der Diebe geschnappt. Der 12jährige sei schon neunmal beim Klauen erwischt worden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt die Meldung dem Deutschen Presserat vor und beklagt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Kinder als Landfahrer sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass in der Meldung von „Landfahrer-Kindern“ die Rede sei. Von Sinti und Roma finde sich keine Spur. Der Begriff „Landfahrer“ sage nichts weiter aus, als dass es den Betroffenen an einem festen Wohnsitz fehle. Von einer Diskriminierung könne insoweit keine Rede sein. (2002)

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Diskriminierung von Roma

Eine Lokalzeitung berichtet über ein Verfahren beim Amtsgericht, das klären soll, ob der Angeklagte mit dem so genannten „Enkeltrick“ eine 82jährige Zeugin um 20.000 D-Mark betrogen hat. Im Vorspann erläutert der Autor, dass die Drahtzieher solcher perfider Betrügereien oftmals polnischstämmige Roma-Sippen seien, die damit bundesweit Beute in Millionenhöhe machten. Auch die Betrugsmasche selbst wird erklärt: Opfer sind meist ältere Frauen, denen am Telefon vorgegaukelt wird, dass ihr Enkel in Nöten steckt und dringend Geld braucht. Durch geschickte Gesprächsführung bringen die Anrufer, „Sänger“ genannt, ihre Opfer dazu, Namen von Verwandten preiszugeben. Statt des „Enkels“ erscheint später ein „Vertrauter“, der den erbetenen Geldbetrag in Empfang nimmt. Die Zeitung erwähnt zwei Roma, denen man den Enkeltrick nicht habe nachweisen können. Derzeit stehe ein anderer Roma vor Gericht. Seit Ende 1999 werde die Republik von Angehörigen polnischstämmiger Roma-Sippen mit dem Enkeltrick abgegrast. Die „Sänger“ der Roma-Sippen operierten von Hamburg aus, aber auch aus Polen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wehrt sich gegen diese Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung der Betrüger als Roma sei für das Verständnis des geschilderten Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass seit Ende 1999 im Verbreitungsgebiet der Zeitung eine deutliche Zunahme von Trickdiebstählen festzustellen sei. Dabei handele es sich immer wieder um den „Enkeltrick“. Kennzeichnend für dieses Delikt sei die hohe Sozialschädlichkeit, da ausschließlich Senioren Opfer seien oder hätten werden sollen. Die Berichterstattung habe gerade auch den Aspekt der Prävention berücksichtigen müssen. Schließlich habe sich bei den Recherchen zu dem Prozess herausgestellt, dass es sich bei den Banden um bestimmte Roma-Sippen handele, die mit dem Enkeltrick nicht nur in der Region, sondern bundesweit Kasse gemacht hätten. Der Sachbezug für den Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Verdächtigen ergebe sich unzweideutig aus dem Entscheidungskriterium „Prävention“. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„In Schwimmbädern gibt es nicht selten Randale“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über „massiven Ärger“, den es immer wieder mit einer größeren Gruppe Sinti gebe. Der Betreiber hätte die Jugendlichen dauerhaft des Bades verweisen wollen, was großen öffentlichen Rummel zur Folge gehabt habe. Ein weiterer Bericht ist mit „Von wegen lieber Enkel – Roma als Drahtzieher perfider Betrügereien / Schwierige Beweislage“ überschrieben. Hinter der Betrugsmaschine „Enkel-Trick“ steckten oft polnischstämmige Roma-Sippen. Viele der Verdächtigen seien als Teppichbetrüger bekannt; die Opfer seien fast immer ältere Frauen. Der Gerichtsbericht informiert ausführlich über das Verfahren. Im Text heißt es: „Mit dem Enkel-Trick jedenfalls kennt er sich aus: Am 14. September 2000 wurde der Roma zusammen mit einem Begleiter in … erwischt. Fünf Opfer hatten Enkel-Trickser dort heimgesucht und mit einem manipulierten Radio den Polizeifunk abgehört. Die beiden Roma kamen frei; es ließ sich nichts beweisen“. Der Landesverband Deutscher Roma und Sinti ist der Auffassung, beide Artikel verstießen nachhaltig gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Der Beschwerdeführer moniert die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Verdächtigen und schließt weiter aus den Veröffentlichungen, dass die Autoren bewusst oder unbewusst die ethischen Regeln des Presserats missachten bzw. den Antiziganismus fördern wollten. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass es sich bei dem Schwimmbad-Artikel um einen Agenturbericht gehandelt habe. Die Aneinanderreihung der sich häufenden Belästigungen von Schwimmbadbesuchern in der Region sei nur verständlich, wenn die störende Gruppe genannt werde. Die Nennung der ethnischen Gruppe sei in diesem Fall sachbezogen gewesen. Was die Berichterstattung über den so genannten „Enkel-Trick“ betreffe, so habe die Zeitung gerade auch den Aspekt der Prävention zu berücksichtigen gehabt. Schließlich habe sich bei den Recherchen zu dem Prozess herausgestellt, dass es sich bei den Banden um bestimmte Roma-Sippen handle, die mit dem Enkel-Trick nicht nur in der Region, sondern bundesweit Kasse gemacht hätten. (2002)

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Zitat zu eigen gemacht

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Beschlagnahme von Patientenakten in Arztpraxen durch die Staatsanwaltschaft. In dem Artikel wird der Vorwurf erhoben, der zuständige Leitende Oberstaatsanwalt habe durch diese Aktion Patientenleben gefährdet. Als Beispiel wird der Fall einer Frau geschildert, die trotz der Erklärung der Staatsanwaltschaft, die Daten seien in der Praxis auf EDV gespeichert, auf Kopien „ihrer“ Unterlagen bestanden hatte. Zum Glück, schreibt die Zeitung. „Als die Notizen nach Stunden per Fax eintrafen, stellte sich heraus: Auf dem Deckblatt war eine Paracetamol-Allergie (führt zum Kreislaufzusammenbruch) vermerkt. Nur: von der stand nichts im Mediziner-Computer.“ Die Zeitung folgert daraus in ihrer Schlagzeile: „Staatsanwalt spielt mit Menschenleben“. Einige Tage später unterrichtet die Zeitung ihre Leser über die Querelen um die Berufung eines neuen Landgerichtspräsidenten. Unter der Überschrift „Ankläger darf nicht Richter werden“ berichtet sie, dass der Justizminister den Leitenden Oberstaatsanwalt für das Amt vorgeschlagen, der Präsidialrat des Landgerichts den Kandidaten aber einstimmig abgelehnt hat. Der Jurist gelte als Egomane, sei bei Kollegen und Mitarbeitern nicht sonderlich beliebt. Der Betroffene trägt seine Kritik an beiden Artikeln dem Deutschen Presserat vor. Er hält die Überschrift des ersten Artikels für ehrverletzend. Mit den tatsächlichen Fakten habe sie nichts gemein. Der Arzt, bei dem die Akten beschlagnahmt worden seien, habe auf Anfrage ausdrücklich bestätigt, dass in seinem EDV-System alle für die Behandlung unmittelbar erforderlichen Daten vorhanden seien. Außerdem handele es sich bei der erwähnten Patientin um die Ehefrau des Arztes. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Formulierung „Egomane“ in dem zweiten Artikel. Dieser Bericht sei offenbar eine Reaktion auf seine telefonisch vorgetragene Beschwerde über den ersten Beitrag. Die Redaktionsleitung der Zeitung bezieht ihre Überschrift „Staatsanwalt spielt mit Menschenleben“ auf eine diesbezügliche Äußerung eines von der Razzia betroffenen Arztes, der auch in dem Artikel genannt werde. Entscheidend sei, dass einer Thrombosepatientin Kopien ihrer Krankenunterlagen zunächst verweigert worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe versucht, ein Patientenrecht unzulässigerweise zu beschneiden. Absurd sei es, in der zweiten Veröffentlichung einen Racheakt dafür zu sehen, dass der betroffene Staatsanwalt sich über den ersten Beitrag beschwert habe. Die Besetzung des Amtes eines Landgerichtspräsidenten sei eine Angelegenheit, über die berichtet werden müsse. Die Bezeichnung „Egomane“ sei eine zulässige Meinungsäußerung.(2001)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

In einer Regionalzeitung steht ein Artikel mit der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Der Beitrag geht auf den Polizeibericht zurück. Darin ist von zwei jungen Frauen die Rede, die „mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten“ und denen der Diebstahl von Wanderschuhen mit einem Wert von 100 Euro zugerechnet wird. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Weder in der Überschrift noch im Text der Meldung sei eine Formulierung zu finden, die auf die in Ziffer 12 des Pressekodex genannten Kriterien schließen lasse. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Diese geht auf den Polizeibericht zurück, in dem es heißt, zwei junge Frauen, die mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten, hätten Wanderschuhe im Wert von 100 Euro in einem Geschäft gestohlen“. Der Landesverband Deutscher Sinti und Roma führt aus, der Artikel verstoße nachhaltig gegen den Pressekodex. „Jeder Leser bzw. jede Leserin hätte den tatsächlichen Vorgang auch ohne die Nennung der Minderheitenzugehörigkeit verstanden“. Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass die Artikelschreiber bewusst oder unbewusst die ethischen Regeln des Presserats missachteten bzw. den Antiziganismus fördern wollten. Gegen diesen Vorwurf verwahrt sich die Chefredaktion der Zeitung. Redakteure ihres Blattes verletzten weder bewusst noch unbewusst die ethischen Regeln des Presserats. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

In einer Regionalzeitung erscheint eine Meldung mit der Überschrift „Roma-Hochzeit endet mit Schlacht“. Erst nach Eingreifen der Polizei hätten die mit Schaufeln, Knüppeln, Steinen und leeren Flaschen bewaffneten Roma in dem westbulgarischen Ort auseinander gehalten werden können. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion teilt mit, dass man nicht gezielt negativ über die Minderheitsgruppe der Sinti und Roma berichte. Es gebe allerdings auch keine Anweisung, dass die Bezeichnung nicht verwendet werden dürfe. Gäbe es Vorkommnisse positiver oder negativer Art, die berichtenswert erschienen, so seien diese ab und zu auch in der Zeitung zu lesen. Die Bezeichnung „Sinti und Roma“ bei negativen Schlagzeilen zu verbieten und nur bei positiven zu erlauben, würde die Situation dieser Volksgruppe nicht verbessern. Im Gegenteil, die Vorurteile, die bestimmte Personen hätten, würden noch verstärkt, da über Vorkommnisse anderer Völker berichtet werden dürfte, nicht aber über diese. Man werde allerdings in Zukunft darauf achten, die Bezeichnung so weit wie möglich zu vermeiden. (2002)

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Ethnische Gruppen

Eine Regionalzeitung berichtet ausführlich über den Verlauf einer Gerichtsverhandlung gegen einen Teppichhändler, der einer 83jährige Rentnerin einen Seidenteppich im Wert von 100 D-Mark für 4000 D-Mark „angedreht“ haben soll. Die gesamte große Familie sowie Tanten, Onkel, Neffen und Kinder seien erschienen, um den aus der Haft vorgeführten Angeklagten zu begrüßen. Schließlich erwähnt die Zeitung, dass eine spontane Spendenaktion unter den Verwandten und Bekannten des Angeklagten im Gerichtssaal eine Summe von 2.000 Euro ergeben habe. In dem Bericht ist dreimal der Hinweis enthalten, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Roma handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma führt darüber Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung des Angeklagten als Roma sei für das Verständnis des Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Verlagsleitung stellt fest, die Besonderheit des Prozesses, über den berichtet worden sei, habe in der durchaus spektakulären Teilnahme der Großfamilie des Angeklagten an der Verhandlung gelegen. Das Verhalten der Familienmitglieder habe nicht unwesentlich den Verlauf des Prozesses beeinflusst und somit ein besonderes öffentliches und journalistisches Interesse begründet. Insbesondere die ungewöhnliche und äußerst spontane Art der „Wiedergutmachung“ sei für den hiesigen Kulturkreis eher unüblich und nicht unmittelbar verständlich. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit des Angeklagten sei daher für das Verständnis des Lesers insoweit wichtig, wie auch das Delikt selber und die Begleitumstände einer Zuordnung bedürften. Die Schilderung des Falles insgesamt sei eher humorvoll und liebenswürdig, keineswegs diskriminierend. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Enkeltrick-Betrüger: Erste Urteile ausgehandelt“. Die Zeitung informiert über ein Verfahren wegen Bandenbetrugs gegen sieben Angeklagte. „Fast sechs Jahre Haft für einen Regisseur der Bande – Neue Variante der Anrufer-Masche aufgetaucht“, heißt es in der Unterzeile. Im Text steht: „Alle Angeklagten gehören zu einem Roma-Familienverband, der seit Anfang 2001 mit dem bundesweit organisierten Trickbetrug zehn Millionen Euro ergaunert haben soll.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung betont, diese gehe bei ihrer Berichterstattung mit dem gebotenen Schutz von Minderheiten sehr bewusst und verantwortungsvoll um. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. Zum grundsätzlichen Vorgehen schreibt der Chefredakteur dem Presserat: „Trotzdem steuern Sie Jahr für Jahr die Sammelbeschwerden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma unbesehen an die Chefredaktionen, auch an unsere Redaktion…“ Der beträchtliche Zeitaufwand bei solchen „Routine-Beschwerden“ verdrieße außerordentlich. (2002)

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Ethnische Gruppen

Unter der Überschrift „Landfahrer und Obdachlose prügeln sich“ berichtet eine Lokalzeitung über eine handfeste Auseinandersetzung auf einem „Landfahrergelände“. Anlass des Streits sei eine lautstarke Party dort befindlicher Sinti und Roma gewesen. Bewohner einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Containersiedlung für Obdachlose hätten sich über den Dauerlärm beschwert. Wer wen provoziert und angegriffen habe, sei unklar. Als die Polizei auf dem Gelände eingetroffen sei, habe sie keinen der Landfahrer mehr angetroffen. Vier von sechs verletzten Obdachlosen hätten ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma stellt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fest, dass die Kennzeichnung der Partygesellschaft als Sinti und Roma für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Hinweis schüre Vorurteile und sei ein Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, besondere Gründe hätten die nähere Kennzeichnung der Beteiligten gerechtfertigt. Mitglieder einer ethnischen Minderheit sowie Mitglieder einer gesellschaftlichen Randgruppe hätten sich hier einen Kampf geliefert, dessen Ursache man sich nur dann erklären könne, wenn man Näheres über die dort herrschenden örtlichen und sozialen Besonderheiten erfahre. (2002)

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