Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Identifizierbare Berichterstattung 2

„Tod auf der Autobahn gibt Rätsel auf“ lautet die Überschrift eines Artikels in einer Regionalzeitung. Berichtet wird über einen Mann, der auf der Autobahn zu Fuß unterwegs war und von einem Lastwagen erfasst und getötet wurde. Der Beitrag enthält ein Foto des Mannes sowie seinen vollen Namen und weitere identifizierbare Angaben zu seiner Person. Die Schwägerin des Getöteten sieht dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Des Weiteren sei nicht bewiesen, dass er angetrunken gewesen sei. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe einer Pressemitteilung der Autobahnpolizei entnommen, der Verunglückte sei „offensichtlich angetrunken“ gewesen. Dies habe man in die Berichterstattung übernommen, und zwar in einer der Polizeimeldung entsprechenden distanzierenden Form. Da der Verstorbene in seinem Heimatort nicht nur sehr beliebt, sondern auf Grund seiner zahlreichen Ämter auch sehr bekannt gewesen sei, sei auch die Veröffentlichung der Fotografie und auch des Namens nicht zu beanstanden. (2001)

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Menschenwürde

Eine 65-jährige Frau mit dem Nachnamen Schweinebraten stirbt. Die Familie schaltet in der Lokalzeitung eine Traueranzeige. Eine Tageszeitung veröffentlicht die Familienanzeige einige Tage später wortwörtlich auf ihrer Satireseite unter der Überschrift „zerrissen das familienband der schönen schweinebraten“. In einem Kommentar dazu heißt es, Mutter Schweinebraten sei die beinahe letzte ihres großen Namens gewesen. Nur ihr Sohn möchte weiter ein Schweinebraten sein. Alle anderen geborenen Schweinebraten hätten das schöne Familienband zerrissen und seien zu gewöhnlichen ... (eingefügt sind die Namen der weiteren Hinterbliebenen) geworden. Auf dass keiner mehr Scherze treibe mit ihrem Namen. Der Bratenrest sei Schweigen. Der Ehemann der Verstorbenen lässt durch seinen Anwalt Beschwerde einlegen beim Deutschen Presserat. Es bedürfe sicherlich keiner vielen Worte, um zu erklären, wie geschmacklos die Hinterbliebenen der Verstorbenen diese Veröffentlichung empfinden, betont der Beschwerdeführer. Offensichtlich habe der Familienname „Schweinebraten“, für den jeder Mensch letztlich nichts könne, den verantwortlichen Redakteur dazu veranlasst, den Todesfall ins Lächerliche und Beleidigende zu ziehen. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie den Abdruck des Beitrages bedauere. Es handele sich um eine Fehlleistung. Die Entschuldigung und das Bedauern habe man gegenüber der Familie der Verstorbenen zum Ausdruck gebracht. (2001)

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Religiöses Empfinden

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Silvester-Party: Alles aus dem Internet“ eine mit halbnackten weiblichen Models nachgestellte Szene des letzten Abendmahls Christi. Dem Foto beigestellt sind Hinweise auf verschiedene Homepages, auf denen Dienstleistungen und Produkte angeboten werden. Zu den Tipps im Web zählen Kleider und Accessoires, Spirituosen, MP3-Songs, Geheimrezepte von Meisterköchen, Babysitter-Vermittlung, Überraschungsgäste und Anti-Kater-Mittel. Ein Leser sieht durch die „blasphemische und pornografische“ Darstellung der Abendmahl-Szene seinen Glauben verhöhnt und sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt. Er legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, dass die Darstellung als eine von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckte Interpretation eines religiösen Themas einzustufen sei. Unter dem Gesichtspunkt der künstlerischen Freiheit des Fotografen und der Meinungsfreiheit der Presse sei sie nicht zu beanstanden. Eine blasphemische Darstellung müsste absichtlich darauf abzielen, die religiösen Gefühle der Leser und Betrachter zu verletzen. Ein derart niederer Beweggrund auf Seiten des Künstlers bzw. auf Seiten der Redaktion liege jedoch nicht vor. Auf keinen Fall sei die Darstellung pornografisch, da sie als solche erst dann einzustufen sei, wenn sie erkennbar reißerisch und aufstachelnd sexuelle Handlungen zum Inhalt habe. (2002)

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Gerichtsberichterstattung

Unter der Überschrift „Das Geschäft mit dem Suizid“ berichtet eine Tageszeitung über einen gerichtlichen Streit zwischen der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben und der Hospiz Stiftung. Die Sterbehilfe-Gesellschaft habe der Hospiz Stiftung per einstweiliger Verfügung die weitere Verbreitung eines so genannten Weißbuchs mit dem Titel „Sterbehelfer in Deutschland“ untersagen wollen. In ihrem Buch habe die Hospiz Stiftung dargelegt, dass die meisten Sterbehelfer und besonders die DGHS stark profitorientiert seien. Die Zeitung nennt ein Beispiel: „Den Erstickungsbeutel namens Exit-Bag gibt es für 85 DM, die Gebrauchsanweisung dazu für 22,30 bis 44 DM. Voraussetzung für den Kauf: zwei Jahre Mitgliedschaft für weitere 160 DM. Eine lebenslängliche Mitgliedschaft kostet gar 1500 DM. Gesamtpreis für den Erstickungstod demnach 267,30 bis 1629 DM.“ Bei dem Eilverfahren sei es vordergründig eigentlich nur um Urheberrechte, nämlich um die Frage gegangen, ob die Stiftung in ihrer Dokumentation ohne Erlaubnis der Autoren aus öffentlichen und nichtöffentlichen Quellen der DGHS zitieren durfte. Im Hintergrund habe natürlich ein ideologischer Zwist gestanden. Der Antrag auf einstweilige Verfügung sei aus rein formalen Gründen abgelehnt worden. Der nominelle Antragsteller, die Druckerei der DGHS, sei – wie es im Juristendeutsch heiße – zum Antrag „nicht aktiv legitimiert“. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben sieht in dem Beitrag mehrere falsche Behauptungen und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. So seien weder sie noch Funktionsträger der Gesellschaft bei Gericht geladen gewesen. Die DGHS habe auch keinen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen die Hospiz Stiftung gestellt. Suizid-Infos der DGHS gebe es schon seit 1993 nicht mehr. Schließlich weist die Gesellschaft darauf hin, dass sie keine eigene Druckerei besitze und niemals an einem „Exit-Bag“ verdient habe. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, der Geschäftsführer der DGHS habe nicht selbst den Rechtsweg gegen die Hospiz Stiftung gehen wollen, sondern die Druckerei bzw. das Versandbüro vorgeschoben. Das Gericht habe jedoch den Stellvertreterkrieg nicht mitmachen wollen und die Aktivlegitimation der Druckerei verneint. Gleichzeitig sei die Urheberschaft des DGHS-Geschäftsführers an der Loseblattsammlung unmissverständlich festgestellt worden. Dass die Druckerei, das Versandbüro und die DGHS eng zusammenhingen, lasse sich dem Urteil des Landgerichts entnehmen. (2001)

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Kürzung eines Leserbriefes

In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Autor der Ansicht ist, dass sein Beitrag sinnentstellend gekürzt veröffentlicht worden sei. Er kritisiert auch, dass die Zeitung keinen ständigen Hinweis auf eine Umfangsbegrenzung und den redaktionellen Kürzungsvorbehalt bringe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chef vom Dienst teilt mit, dass seine Zeitung regelmäßig Hinweise veröffentliche, wonach Leserbriefe maximal 70 Druckzeilen lang sein dürften und die Redaktion sich das Recht auf Kürzung und Auswahl vorbehalte. Ein vom Beschwerdeführer nachträglicher Hinweis auf Kürzungen des Leserbriefes sei nicht nur bei dieser Zeitung unüblich. (2001)

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Veröffentlichung persönlicher Daten

In einer Berliner Obdachlosenzeitung berichtet der Verkäufer eines sog. Straßenmagazins unter der Überschrift "Den Adler gemacht", wie er beim Verkauf seiner Zeitungen auf einem Bahnhof mit Beamten des Bundesgrenzschutzes aneinander geraten war. Er schildert, dass er nach Ansicht der BGS-Beamten gegen ein Hausverbot verstoßen hatte, daher wegen Hausfriedensbruches angezeigt wurde, und in diesem Zusammenhang vom Bundesgrenzschutz ein Anhörungsschreiben erhalten hatte. Dieses Anhörungsschreiben wurde in dem Artikel der Obdachlosenzeitung als Faksimile abgedruckt. Dabei wurde zwar der Name des Zeitungsverkäufers, nicht hingegen der Name der unterzeichnenden Beamtin geschwärzt. Dem im Artikel abgebildeten Schreiben sind zudem die Amtsbezeichnung, Dienststelle, dienstliche Telefonnummer sowie der dienstlich zugewiesene Aufgabenbereich der Beamtin zu entnehmen. Sie beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat, da sie durch die Veröffentlichung dieser Daten ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sieht. Der Beschwerdegegner teilt dazu mit, es sei das Ziel des monierten Beitrages gewesen, zu dokumentieren, dass die im Auftrag der S-Bahn-GmbH tätige Wachschutzgesellschaften seit einiger Zeit verstärkt und rigider u. a. gegen Verkäufer von Berliner Straßenmagazinen vorgingen und dass sich in diesem Zusammenhang neuerdings Anzeigen wegen Hausfriedensbruches häuften. Die Abbildung des Anhörungsschreibens habe damit einen wichtigen dokumentarischen Wert, denn von Seiten der S-Bahn GmbH werde behauptet, es lägen keine Anzeigen wegen Hausfriedensbruches vor. (2001)

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Bezeichnung „Pöbler“

In einer Notiz meldet ein Boulevardblatt, dass ein Frührentner einen Prozess beim Arbeitsgericht verloren und danach den Richter als „Rechtsbeuger“ beschimpft hat. Jetzt habe das Amtsgericht den Pöbler wegen Beleidigung zu 1000 DM Strafe verdonnert. Der betroffene Mann bittet den Deutschen Presserat um Prüfung, ob die Auffassung der Zeitung vertretbar sei. Er selbst sieht sich durch die Bezeichnung „Pöbler“ beleidigt. Richtig sei, dass er einen Berufsrichter als „Rechtsbeuger“ bezeichnet habe. Dadurch werde jedoch die Bezeichnung „Pöbler“ nicht gedeckt. Diese sei eine Herabsetzung seiner Person. Die Rechtsvertretung des Verlages hält den Vorwurf der Rechtsbeugung für eine deutliche Beleidigung, welche die Verwendung des Begriffs „Pöbler“ durchaus rechtfertige. (2001)

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Werbung für Männergeschenke

Unter der Überschrift „Männerwünsche“ offeriert eine Zeitschrift ihren Leserinnen und Lesern auf acht Seiten in Wort und Bild Produkte, die sich als Weihnachtsgeschenke für Männer eignen. Die Ideen schließen High Tech und Genuss, Praktisches und Verspieltes ein. Ein Leser bittet den Deutschen Presserat um Prüfung. Nach seiner Ansicht verstößt die Veröffentlichung gegen Ziffer 7 des Pressekodex und ist ein besonders schlimmes Beispiel der immer mehr um sich greifenden Vermischung von redaktionellen Inhalten und bezahlter Werbung. Es werde alles getan, die Seiten redaktionell aussehen zu lassen, jedoch handele es sich um den typischen Fall einer Weihnachtspromotion, die nicht als Anzeige gekennzeichnet worden sei. Zudem werde mit den einleitenden Sätzen der Eindruck erweckt, als handele es sich um Produktempfehlungen der Redaktion. Weitere Indizien dafür, dass es sich um bezahlten Anzeigenraum handele, seien die klassische Aufteilung in ganze, halbe und viertel Seiten sowie die fehlenden Seitenzahlen. Die Texte seien absolut werblich und nicht im Inhaltsverzeichnis aufgeführt, was sonst ebenfalls nur bei Anzeigen der Fall sei. Die Rechtsabteilung des Verlages bestätigt die Vermutung des Beschwerdeführers. Die Anzeigenleitung habe vor der Veröffentlichung die Anweisung gegeben, jede Seite der Strecke mit der Kennzeichnung „Anzeige“ zu versehen. Dies sei bei der Reproduktion jedoch leider versäumt worden. Dies bedauert man, sieht jedoch keine arglistige Täuschung, da kein Täuschungswille vorgelegen habe. (2001)

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Schleichwerbung

„Wohnen auf der Sonnenseite“ und „Passivhaus: Bedarf an Energie gesenkt“ lauten die Überschriften, unter denen eine Regionalzeitung über den Bau von Energiesparhäusern in einem Ort des Verbreitungsgebietes berichtet. Ein Architekt kritisiert die Berichterstattung als einseitig und unkritisch. Er sieht einen Werbeeffekt für die Firma, die diese Häuser anbietet und baut, und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Redaktion der Zeitung berichtet, im Einvernehmen mit den Fachleuten der Verwaltung hätten alle Ratsfraktionen dem Projekt zugestimmt, weil es ökologisch sinnvoll sein soll. Bereits zu Beginn der Passivhaus-Diskussion sei der Architekt mit einem kritischen Leserbrief zu Wort gekommen. Wünsche oder gar Einflussnahme von Anzeigenkunden auf die Berichterstattung habe es nicht gegeben. (2001)

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Schleichwerbung

Mit neuartigen Passivhäusern, in denen sich besonders gut Energie sparen lässt, beschäftigt sich eine Regionalzeitung in zwei Beiträgen. Der Beschwerdeführer – ein Architekt – kritisiert die Berichterstattung als einseitig und unkritisch. Er sieht auch einen Werbeeffekt für die Firma, die die Häuser anbietet und baut, und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung enthalte die Wahrheiten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar waren, entgegnet die Redaktionsleitung der Zeitung. Es könne nicht Aufgabe einer Lokalzeitung sein, die geltende gesetzliche Wärmeschutzverordnung auf wissenschaftliche Beweise hin zu überprüfen. Insgesamt erfolge die Berichterstattung im öffentlichen Interesse, da die Konzeption der anbietenden Firma so überzeugend gewesen sei, dass die geplante Solarsiedlung Aufnahme in einen Landes-Modellversuch „50 Solarsiedlungen“ gefunden habe. Entsprechend sei die Firma in den Berichten auch genannt worden. (2001)

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