Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Der Einsender von zwei Leserbriefen kommt in einer Regionalzeitung beide Male ausführlich zu Wort. Dennoch beklagt er Kürzungen, die zudem noch sinnentstellend seien. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Nach seiner Auffassung liege den Kürzungen eine politisch motivierte Absicht zugrunde. Eine Stellungnahme der Zeitung war zum Zeitpunkt der Sitzung des Beschwerdeausschusses noch nicht angefordert worden. (2002)
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Der Mitherausgeber und Feuilletonchef einer Tageszeitung veröffentlicht am 29. Mai 2002 einen offenen Brief an einen Schriftsteller, in dem er dessen noch unveröffentlichten neuen Roman kritisiert und darlegt, warum entgegen bisheriger Übung das neue Werk des Schriftstellers in seiner Zeitung nicht vorab gedruckt wird. Unter Verweis auf verschiedene Textpassagen und auf eine scharfe Kritik an der Person eines prominenten Literaturrezensenten wird dem Autor ein antisemitischer Unterton vorgeworfen. Der Anwalt des Schriftstellers beschwert sich beim Deutschen Presserat mit der Feststellung, sein Mandant werde durch diese Veröffentlichung einer beispiellosen Vorverurteilung ausgesetzt. Durch die Ablehnung des Vorabdrucks sei die Zeitung aus Rechtsgründen gehindert, den neuen Roman auch nur in Zitaten vor seiner Veröffentlichung darzustellen. Gleichwohl habe der Feuilletonchef unter massivem Bruch des der Zeitung entgegengebrachten Vertrauens anhand selektiver Zitate aus der Arbeitsfassung des Romans und in manipulativ anmutender Weise dem uninformierten Leser das Bild eines antisemitischen Werkes vermittelt. Ein noch nicht veröffentlichtes und noch nicht einmal fertiggestelltes Werk könne nicht Gegenstand einer zulässigen öffentlichen Kritik sein. Die Öffentlichkeit habe das Buch erst am 26. Juni 2002 zur Kenntnis nehmen können. Die Geschäftsführung der Zeitung hingegen erklärt, das Manuskript wie auch die später umstrittenen Zitate daraus seien bereits lange vor der Veröffentlichung der Kritik kursiert. Die in dem offenen Brief in Bezug genommenen Textstellen hätten mit nur unmaßgeblichen kleinen Abweichungen exakt den Passagen entsprochen, wie sie später dann auch in Buchform veröffentlicht worden seien. Der Schriftsteller selbst habe sich an die Redaktion mit dem Ziel gewandt, eine Vorabveröffentlichung seines Manuskripts zu erhalten. Dass die Publizierung des neuen Werkes anders als erwartet ausgefallen sein möge, impliziere für sich genommen keinen Verstoß gegen die Berufsethik. Die Vorwürfe, dass das neue Buch antisemitische Passagen enthalte, seien dezidiert begründet worden. (2002)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Korruptionsvorwürfe gegen einen Entsorgungsunternehmer. Der Schmiergeldgangster und sein Kumpan hätten in dem Bemühen, den Zuschlag für die Teilprivatisierung einer städtischen Müllverwertungsanlage zu bekommen, auch nicht massive Drohungen gegenüber der Oberbürgermeisterin gescheut. Die Rechtsvertretung des betroffenen Unternehmers bittet den Deutschen Presserat um Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. An der Darstellung der Auseinandersetzung sei nichts zu beanstanden. Die Bezeichnung „Schmiergeldgangster“ sei jedoch eine Verunglimpfung, die über den Informationsauftrag der Presse weit hinausgehe. Sie sei eine nur auf die Person zielende Diffamierung. Ein Gangster sei ein Krimineller und nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein überführter Verbrecher. Ein Verdächtiger dürfe aber vor einem Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Genau dies geschehe aber mit dem verunglimpfenden Wort. In dem zur Zeit laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dem es um die Zahlung von Schmiergeld gehe, werde seinem Mandanten voraussichtlich Beihilfe zur Vorteilsgewährung vorgeworfen. Derzeit sei aber noch nicht einmal Anklage erhoben. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer nicht wahllos als „Schmiergeldgangster“ bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben an dem Zu Stande kommen eines Schmiergeldkartells beteiligt. Er habe u.a. eingeräumt, dass 7,3 Millionen Euro Schmiergelder über eine Schweizer Briefkastenfirma geflossen seien. Weiterhin habe der Unternehmer im März 2000 noch vor seiner Verhaftung die Verwirklichung von Steuerdelikten zugegeben. Wenn vor diesem Hintergrund der Autor des Artikels den Unternehmer als „Schmiergeldgangster“ bezeichne, so bewerte er damit die eingeräumten massiven Verstrickungen des Betroffenen in das Schmiergeldkartell aus moralischer Sicht. Für den Leser der Zeitung sei erkennbar, dass der Autor nicht im strafrechtlichen Sinn ein Urteil über den Beschwerdeführer fälle. Eine Schmähkritik liege auch nicht vor, ebenso wenig eine Vorverurteilung, denn die Bewertung des Autors basiere auf dem von dem Beschwerdeführer selbst zugestandenen Sachverhalt. (2003)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Kolumne mit dem Titel „Dumme Hühner“. Der Autor äußert darin Kritik an einer Aktion des Arbeitskreises gegen die Massentierhaltung von Hühnern. Die von den Tierschützern gewählte Formulierung „Stoppt die EU-Gelder für Tier-KZ´s!“ veranlasst ihn dazu, sie als „dumme Hühner“ zu bezeichnen. Der angesprochene Arbeitskreis sieht in der Formulierung eine ehrverletzende Behauptung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Grenze zur Schmähkritik sei überschritten. Mit der Formulierung würden die Tierschützer beleidigt. (2003)
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Das frühere Führungstrio eines Sofware-Unternehmens steht wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vor Gericht. Die Zeitung am Ort berichtet über den Auftakt des Prozesses und erwähnt u.a., dass die Angeklagten die Erfinder der Telefonbuch-CD-Rom „D-Info“ gewesen seien. Ihr Unternehmen habe in den 90er Jahren die Telefonbücher der Telekom ohne deren Einwilligung kopiert und mit Millionengewinnen als CD-Rom verkauft, sei aber dann wegen Verletzung des Urheberrechts verurteilt worden. In dem Bericht über das neuerliche Verfahren zitiert die Zeitung einen der Angeklagten, der die Trickserien des Trios als „steuerlichen Humbug“ bezeichnet habe, die angeblich der frühere Steuerberater des Unternehmens ausbaldowert haben soll. Dieser Steuerberater wird in dem Beitrag namentlich genannt. Auch in dem Bericht über den Ausgang des Verfahrens wird erneut an den Steuerberater erinnert, mit dem die drei Ex-Manager schlecht beraten gewesen seien. Er habe das Know-how für die verschiedenen Tatvarianten geliefert und die Vorstände hätten bereitwillig mitgemacht, zum Beispiel bei Scheinzahlungen an Briefkastenfirmen, zitiert das Blatt die Vorsitzende Richterin. Der Steuerberater, der in dem Beitrag namentlich genannt wird, sieht in der Namensnennung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Zudem entspreche die Darstellung der Vorgänge nicht der Wahrheit bzw. werde durch eine unvollständige Berichterstattung über die Gerichtsverhandlungen insgesamt ein unzutreffender Eindruck vermittelt. Der Chefredakteur der Zeitung bittet den Presserat per E-Mail, die Beschwerde abzuweisen. Im vorliegenden Fall sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eindeutig zu bejahen. Die Vorgänge um die betroffene Firma und das Ergebnis der verschiedenen Gerichtsverhandlungen hätten erhebliches Aufsehen erregt und im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden. Bei dem Beschwerdeführer handele es sich um einen über die Ortsgrenzen hinaus bekannten Geschäftsmann, der seinerseits selbst oftmals den Weg in die Öffentlichkeit gesucht habe. Dies würden u.a. seine selbst verfassten Pressemitteilungen belegen. Der Chefredakteur merkt noch an, dass der Steuerberater in der Zeit vor seiner Eingabe beim Presserat eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gegenüber der Zeitung nie geltend gemacht habe. Auch habe er nichts dagegen gehabt, sich durch den Fotografen der Redaktion ablichten zu lassen. (2003)
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Drei einstige Chefs eines Software-Unternehmens stehen wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vor Gericht. Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Folgen über den Ablauf und den Ausgang des Prozesses. Sie erwähnt, dass die Tricksereien der Manager aufgeflogen seien, nachdem das Vorstandstrio seinen einstigen Steuerberater bei der Staatsanwaltschaft wegen Untreue angezeigt hatte. Jener habe, so einer der Verteidiger, aus dem Gefängnis mit einer Selbstanzeige „zurückgeschossen“. Das Unternehmen hatte in den 90er Jahren die Telefonbücher der Telekom ohne deren Einwilligung kopiert und mit zweistelligen Millionengewinnen als CD-Rom verkauft. In dem Zeitungsbericht heißt es, die drei Vorstandsmitglieder sähen sich von ihrem Berater aufs Kreuz gelegt. Juristisch habe man mit dem elektronischen Telefonnummern-Verzeichnis eine Niederlage nach der anderen kassiert. Die Telekom habe den Vorstand unerbittlich von einem Gericht zum nächsten gezerrt, denn das Unternehmen habe den Inhalt der Telefonbücher abgekupfert, ohne Lizenzgebühren zu berappen. Mit der Gründung eines Österreich-Ablegers hätten die Angeklagten gehofft, vor der Telekom sicher zu sein. Nach Ansicht der Anwälte sei der Steuerberater der „geistige Vater“ des Steuerhinterziehungs-Konzeptes. Die Zeitung zitiert einen der Angeklagten, der Steuerberater habe diesen Dreh missbraucht, um „die Firma an sich zu reißen“. Entgegen den Absprachen habe er die Anteile an der Österreich-Firma nicht an das Manager-Trio übertragen. Als „Fan von hochkomplizierten Firmen-Konstruktionen“ habe der Berater das Ziel verfolgt, „seine Mandantschaft in eine Situation zu bringen, wo man abkassieren kann.“ Nach Mitteilung einer Verteidigerin habe der Steuerberater in Österreich 5 Millionen Euro „abgeräumt“. Der Berater sei wegen Untreue bereits im Jahre 2000 zu fast fünf Jahren Haft verurteilt worden. Die Österreich-Millionen, berichtet die Zeitung, seien nach Ansicht der Verteidigung nicht weg, sondern gehörten nur jemand anderem. In dem Beitrag über den Ausgang des Verfahrens zitiert das Blatt aus der Urteilsbegründung der Vorsitzenden Richterin, die den Angeklagten Geldzahlungen und gemeinnützige Arbeit zur Auflage macht. Mit einem „ausgeklügelten System“ von „abenteuerlichen Firmenkonstruktionen“ hätten die Angeklagten erhebliche Einkünfte am Fiskus vorbei ins Ausland geschafft. Sie seien auf diesem Weg ihrem Steuerberater gefolgt. Wer sich mit einem „solchen bedenkenlosen Charakter“ einlasse, liefere sich ihm aus und mache sich erpressbar. Der Steuerberater, der in den Beiträgen mehrere Male namentlich genannt wird, sieht in der Namensnennung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Zudem entspreche die Darstellung des Falles nicht der Wahrheit bzw. werde durch eine unvollständige Berichterstattung über die Gerichtsverhandlungen insgesamt ein unzutreffender Eindruck vermittelt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. In keiner der Veröffentlichungen werde die Ehre des Beschwerdeführers verletzt. Die Artikel enthielten wahre Informationen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen die ehemaligen Chefs des Sofware-Unternehmens, das ein erhebliches öffentliches Interesse gefunden habe. Seine Redaktion vertrete den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sei. Die Zeitung habe nicht über den Privatmann, sondern über dessen berufliche Rolle als Berater der Angeklagten berichtet, die auf der Grundlage dieser Beratung strafbare Handlungen begangen hätten und deshalb verurteilt worden seien. Der Chefredakteur sieht die Beschwerde auch deshalb als unbegründet an, weil der Betroffene durch die Herausgabe verschiedener eigener Veröffentlichungen zu den von ihm gerügten Komplexen in die Nennung seines Namens in diesen Zusammenhängen eingewilligt habe. Der Steuerberater habe zum Zeitpunkt des Prozesses gegen die ehemaligen Chefs des Unternehmens in starkem Maße von sich aus die Öffentlichkeit gesucht. In einer Presseerklärung anlässlich des bevorstehenden Strafverfahrens gegen die ehemaligen Manager habe er unter Angabe seines vollen Namens seine Sicht der Dinge mitgeteilt. (2003)
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Unter der Überschrift „Widerstand gegen Polizei wird teuer“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Gerichtsverhandlung. Dabei geht es um die Beteiligung eines jungen Mannes an einer Sitzblockade, die sich gegen einen Umzug der NPD richtete. In diesem Umfeld kommt es zu Schlägereien mit Polizeibeamten. Der Angeklagte wird wegen versuchter Körperverletzung und Widerstand gegen Vollzugsbeamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die Zeitung berichtet mit Nennung des Namens „Student Mark Freiherr von F. (25)“ und der Angabe der Straße, in der er wohnt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nennung seines Namens und die Angaben zu seiner Adresse. Er ist der Ansicht, trotz der Abkürzung seines Familiennamens sei er schon durch die Bezeichnung „Freiherr“ leicht zu identifizieren. Durch die Angabe seiner Adresse werde der besondere Schutz, den der private Wohnsitz genieße, nicht beachtet. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass er bei früheren Kontakten mit dem Autor des Artikels anonym aufgetreten sei. Er begründet dies damit, dass er schon früher von organisierten Neonazis identifiziert und mit Gewalttaten bedroht worden sei. Dem Autor des Artikels sei dies bekannt gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass die Redaktion nach gängiger Praxis immer Familienamen von Tätern und Opfern abkürze. Damit habe die Redaktion formal richtig gehandelt. Er räumt ein, dass die Streichung des Zusatzes „Freiherr“ eine weiterreichende Anonymisierung ermöglicht hätte. Ähnlich verhalte es sich mit der Angabe der Wohnstraße. Zwar sei dies eine sehr lange und dicht bebaute Straße, doch gelte hier, dass die Angabe für das Verständnis des Beitrages ohne Belang gewesen sei. Mit dem Autor werde man ein ausführliches Gespräch über die Anwendung des Pressekodex führen. (2003)
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Eine Boulevardzeitung berichtet in großer Aufmachung, dass ein 31jähriger Mann – als Fotograf getarnt – vom Rathausturm gesprungen sei. In dem Artikel heißt es, der verzweifelte Selbstmörder habe keinen Ausweg mehr gesehen, weil seine Frau sich habe scheiden lassen wollen. Beigestellt ist dem Beitrag ein Foto, das die zugedeckte Leiche des Mannes zeigt. Ein Leser des Blattes moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Zeitung die gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbstmorde missachtet habe. Die Würde des Selbstmörders werde in dieser Darstellung nicht gewahrt. Dies sei um so bedauerlicher, als die Zeitung ein Jahr zuvor in ähnlicher Sache bereits nicht-öffentlich gerügt worden sei. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie im Vorfeld der Berichterstattung bei mehreren engen Freunden des Toten recherchiert und dabei erfahren habe, dass es vermutlich aus Anlass der bevorstehenden Scheidung zu der Tat gekommen sei. Die zuständige Polizeidirektion habe bestätigt, dass auch ihre Erkenntnisse in diese Richtung gingen. Die Chefredaktion kritisiert, dass der Beschwerdeführer mit dem Toten nichts zu tun habe. Nach ihrer Ansicht versuche hier ein Dritter ohne jeglichen Bezug zu der Berichterstattung, seine publizistischen Vorstellungen über den Presserat gegen die Redaktion der Zeitung durchzusetzen. Die Berichterstattung befasse sich mit einem Geschehnis der Zeitgeschichte. Der Selbstmörder habe versucht, die größtmögliche Aufmerksamkeit auf seine Tat zu lenken. Er habe sich als Journalist ausgegeben, unter Hinweis auf beabsichtigte Fotoaufnahmen die Pressestelle des Rathauses aufgesucht und sich von deren Mitarbeitern zur Aussichtsplattform des Rathausturms begleiten lassen. Dann habe er sich in die Tiefe gestürzt. Dies sei ein Vorgang, über den – auch fotografisch – berichtet werden dürfe. Dabei habe die Zeitung den Vorgang anonymisiert. Auch auf dem Foto sei der Betroffene nicht identifizierbar. (2003)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über einen 20jährigen Jugendlichen, der mit einem Intelligenz-Quotienten von 56 als schwachsinnig gelte, mit 1,81 m Größe und 85 Kilo Gewicht aber ein Kampfsportler sei. Seit seinem 10. Lebensjahr habe er schon 81 Strafanzeigen u.a. wegen Körperverletzung, Raub und versuchtem Totschlag bekommen. Trotzdem habe er immer eine verständnisvolle Richterin gefunden. Statt für harte Strafen habe sich die Juristin für Haftverschonung, Bewährung und Anti-Gewalt-Seminare entschieden. „Warum hat ihn diese Richterin nie weggesperrt?“ fragt die Zeitung in ihrer Schlagzeile. In dem Artikel werden der Vorname, das Initial des Familiennamens sowie das Alter der Richterin genannt. Zudem wird ein Foto von ihr mit Augenbalken veröffentlicht. Die zuständige Justizsenatorin schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie ist entsetzt, wie die Zeitung mit der Jugendrichterin umgegangen sei. Durch ein großes und kaum anonymisiertes Foto und die Darstellung im Text sei sie quasi „zum Abschuss“ freigegeben worden. Die genaue Angabe der Abteilung des Amtsgerichts in Kombination mit Hinweisen zur Person machten sie für jeden halbwegs engagierten Nachfrager persönlich erkennbar. Damit sei ihr Persönlichkeitsrecht eindeutig verletzt worden. Weiterhin sei sie in ihrem privaten Umfeld von Mitarbeitern der Zeitung überraschend aufgesucht und fotografiert worden. Auch dies sei ein unzumutbarer Eingriff in ihr Privatleben. In dem Artikel werde zudem der sachlich falsche Eindruck erweckt, der Täter befinde sich auf freiem Fuß, obwohl er zur Zeit eine durch die angegriffene Jugendrichterin verhängte Jugendstrafe von vier Jahren verbüße. In einem anderen Verfahren gegen ihn habe die Richterin auch noch eine bislang nicht rechtskräftige Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin fügt ihrer Eingabe zwei Gegendarstellungen bei. Die erste stammt von der betroffenen Richterin, die zweite von dem erwähnten Straftäter. In beiden Fällen fügt die Redaktion an, dass der Inhalt der Gegendarstellungen korrekt sei. Die Redaktionsleitung der Zeitung entgegnet, dass das Persönlichkeitsrecht der Richterin durch die Berichterstattung nicht verletzt worden sei. In ihrer Funktion bekleide sie ein öffentliches Amt. Bei einer Berichterstattung über ihr Berufsleben müsse sie deshalb auch mit der Möglichkeit einer Identifikation leben. Keinesfalls sei sie, wie die Beschwerdeführerin anführe, in unzumutbarer Weise belästigt worden. Die zuständige Redakteurin habe von ihrer Geschäftsstelle die Anweisung erhalten, die Richterin zu Hause aufzusuchen, und habe zu diesem Zweck auch die genaue Anschrift genannt bekommen.. Sie habe die Richterin angetroffen, sich ordnungsgemäß vorgestellt und sich für die private Störung entschuldigt. Die Richterin habe daraufhin den Namen der Redakteurin wissen wollen und ihre Wut über den Besuch zum Ausdruck gebracht. In der Sache habe man sich nicht unterhalten. Durch die Überschrift solle keineswegs der Eindruck vermittelt werden, dass sich der jugendliche Straftäter noch auf freiem Fuß befinde. Vielmehr solle dem Leser verdeutlicht werden, dass es einem 20jährigen gelungen sei, in hundert Fällen strafrechtlich in Erscheinung zu treten, ohne dass ernsthafte Gegenmaßnahmen getroffen worden seien. (2003)
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