Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Ein Kulturmagazin kritisiert unter der Rubrik „Neue DVDs“ Neuerscheinungen. Unter den Beiträgen finden sich jeweils Hinweise auf eine CD/DVD-Hotline mit Telefon- und Faxnummern, über die DVDs oder CDs bestellt werden können. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht liegt hier eine Verquickung von redaktionellem Text und Werbung vor. Das Magazin bestehe in diesem Punkt eigentlich nur aus Kaufangeboten und ähnele dabei eher einem Katalog. Das Justitiariat des Verlages verweist auf eine Stellungnahme der verantwortlichen Redakteurin. Diese erklärt, dass das Telefonsymbol hinter den CD- und DVD-Rezensionen nicht bedeute, dass die Redaktion Besprechungen nach der Verfügbarkeit der Produkte auswähle. Es verhalte sich umgekehrt. Die Redaktion suche CDs und DVDs aus, die anschließend als Service für den Leser telefonisch zu bestellen seien. Die redaktionelle Berichterstattung sei absolut unabhängig. Die Rechtsabteilung ergänzt, dass pro Genre im Schnitt vier CDs pro Heft vorgestellt würden. Tendenz und Inhalt der Rezension gäben in jeder Hinsicht die unbeeinflusste Meinung des jeweiligen Redakteurs wieder. Da die Rubrik keinen Marktüberblick geben könne, würden CDs, die der Redaktion nicht gefallen, auch nicht besprochen. Dass eine Telefonnummer als Bestell-Hotline angegeben sei, sei ein Service für den Leser. Dieser könne die manchmal wenig gängigen, nicht dem Mainstream zugehörigen Titel häufig nicht unbedingt im nächsten Geschäft vorfinden. Daraus eine Diskreditierung der redaktionellen Inhalte ableiten zu wollen, sei abwegig. (2004)
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Eine Tageszeitung berichtet über den „schmutzigen Kampf um die Macht“ im Betriebsrat einer deutschen Großbank. Das Interesse einer Betriebsversammlung habe vor allem dem Vorsitzenden des Betriebsrates und dessen Ehefrau gegolten, seit ein amtierendes und ein ehemaliges Betriebsratsmitglied der Bank gegenüber behauptet hätten, das Paar habe in mehreren Jahren die Wahlen zu seinen Gunsten manipuliert. Das Blatt nennt die Namen zweier Kritiker, welche die Dominanz der Eheleute im Betriebsrat abzulehnen scheinen. Beide seien aber noch nicht so lange dabei, dass sie wie zwei andere namentlich genannte Mitarbeiter der Bank als mögliche Zeugen in einem Wahlfälschungsprozess auftreten könnten. Einer der genannten Kritiker ruft den Deutschen Presserat an und beklagt, dass durch die Bekanntgabe seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses. Zudem sei eine Betriebsversammlung nicht öffentlich. Eine Meinungsäußerung in einer solchen Veranstaltung dürfe ohne Einverständnis des Redners nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Eine Nennung seines Namens hätte unterbleiben können, ohne dass der Informationsgehalt der Aussage geändert worden wäre. Der Autor hätte zum Beispiel schreiben können: „Von der Kritikerfraktion meldeten sich zwei Sprecher zu Wort...“. Die Geschäftsführung des Verlages teilt mit, dass der Verfasser des Artikels auf Grund der Umstände dieser außergewöhnlichen Betriebsversammlung der Bank davon ausgegangen sei, dass alle Äußerungen sehr wohl öffentlichen Charakter hätten. Die Veranstaltung habe nämlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offen gestanden, von denen sich mehrere auch nachweislich gegenüber der ebenfalls anwesenden Presse geäußert hätten. Zudem hätten auch externe Gäste, wie ein Gewerkschaftsvertreter, an der Veranstaltung teilgenommen. Wer sich auf dieser Betriebsversammlung zu Wort gemeldet habe, habe nicht davon ausgehen können, dass er einen nur kleinen Kreis Vertrauter anspreche. Er habe vielmehr damit rechnen müssen, dass jede Äußerung erhebliche öffentliche Wirkung haben würde. Gerade die Vertreter der Opposition im Betriebsrat hätten im Vorfeld durch öffentliche Äußerungen dafür gesorgt, dass ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Konflikt geweckt worden sei. Auch andere Publikationen hätten darüber berichtet. Nachdem in der Berichterstattung die Namen des beschuldigten Ehepaares genannt worden seien, habe es der Autor des Beitrages für korrekt erachtet, auch die andere Seite, u.a. den Beschwerdeführer, namentlich zu nennen. Dies auch wegen des erheblichen Vorwurfs des Wahlbetruges und der Tatsache, dass die Kritiker sich teilweise zuvor öffentlich zu ihrer Position bekannt und damit signalisiert hätten, dass ihnen nicht daran gelegen sei, unerkannt zu bleiben. Dennoch könne man nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Nennung seines Namens in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehe. Der Autor habe sich deshalb an ihn gewandt, sein Verständnis geäußert und sich für die Namensnennung entschuldigt. (2004)
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Eine Regionalzeitung bietet ihren Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, zwei Bewerbern um das Amt des Stadtbürgermeisters, einer Frau und einem Mann, vor der Stichwahl Fragen zu stellen. Sie druckt zu diesem Zwecke einen Coupon ab, auf dem entsprechende Fragen an die beiden Kandidaten eingetragen werden können. In der Unterzeile zur Überschrift und im Text wird der Name der Bewerberin Anita Kruppert allerdings verändert. Einmal heißt sie Angelika Ruppert. Ein andermal Anita Ruppert. Ein Leser sieht in der Verdrehung des Namens eine Verunglimpfung der Betroffenen und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Leiterin der Personalabteilung einer Sparkasse sei als Frau bekannt, die nicht jedem nach dem Munde rede, sondern erfrischend, frei und offen ihre Meinung vertrete. Dies werde von manchen Zeitgenossen als „Ruppigkeit“ angesehen. Diesem Personenkreis sei die Zeitung mit der Änderung des Namens gerecht geworden. Die Chefredaktion schreibt dem Presserat, dass sie den Fehler außerordentlich bedauere. Der zuständige Redakteur habe sich inzwischen bei der Betroffenen entschuldigt. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch sei auf eine Korrektur verzichtet worden, um der Namensverfälschung nicht noch zusätzliches Gewicht in der weiteren Wahlberichterstattung zu geben. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die falsche Nennung sei mit Absicht erfolgt, sei jedoch völlig abwegig und entbehre jeglicher Grundlage. (2004)
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Unter der Überschrift „Rote Barone des Subventionsbetrugs verdächtig“ berichtet eine landwirtschaftliche Wochenzeitung über betrügerische Manipulationen im Viehhandel. Deutsche Händler hätten seit 1993 massenweise Zucht- und Nutzrinder aus Tschechien, Polen und Ungarn in die neuen Bundesländer importiert. Nach Angaben des Zollkriminalamts in Köln seien dabei allein bis 2002 ca. 545.000 Stück Vieh gezählt worden. In Tschechien koste ein Rind zwischen 500 und 800 Mark, in Deutschland und in den meisten EU-Ländern 2.000 Mark und mehr. Zudem könnten die Tiere aus dem Osten zollfrei oder zollbegünstigt eingeführt werden. Hinzu komme eine Sonderprämie von 300 Mark der Kreis- und Stadtverwaltungen für osteuropäische Tiere, die in die neuen Bundesländer gehen. Als Krönung sei noch eine Investitionszulage drin für Importeure mit Standort in den neuen Bundesländern. Laut Zeitung berichten „Insider“ über folgendes Szenario: „Große Milchviehanlagen mit 1.000 bis 2.000 Kühen melden Ohrmarken in enormen Größenordnungen bei staatlichen Stellen als verloren. Die Anlagen gehören in aller Regel LPG-Nachfolgern. Rote Barone lassen Kühe „schwarz“ schlachten. Rote Barone führen diese Tiere in der Statistik weiter als lebend. Rote Barone importieren Rinder aus dem Ausland und kennzeichnen sie mit gedoubelten Ohrmarken um, so dass sie mit der Kennung der Original-Kuh in der Statistik geführt werden. Irgendwann lassen die Täter diese Kühe regulär schlachten und das Spiel geht mit anderen Tieren weiter.“ Wie die Zeitung weiter berichtet, zocken gewiefte Täter pro Tier so vom Staat 1.000 bis 1.500 Mark ab. Der Gewinn lasse sich noch durch einen in der Branche verbreiteten Betrug erweitern. Ein großer Teil der importierten Rinder werde nach einer Mastzeit von vier bis zehn Monaten als deutsches Produkt ins Ausland verkauft. Wieder zahle der Staat. Der Exporteur erhalte eine Ausfuhrprämie zwischen 1.000 und 1.300 Mark. Zwischen 1991 und 1995 seien allein 385.000 Rinder in den Libanon geliefert worden. Endstation sei der Irak. Das vom UN-Embargo betroffene Land zahle gut. Pro Rind könnten Händler nach Schätzungen von Insidern mit Verkaufserlös und Prämien leicht 4.000 Mark erzielen. Die Hälfte davon finanziere der deutsche Steuerzahler.
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Eine Boulevardzeitung berichtet auf ihrer Titelseite über die Selbsttötung eines 64-jährigen Rentners, Vater von vier Kindern. Sie nennt den Vornamen, den abgekürzten Familiennamen und den Beruf des Mannes und veröffentlicht ein Foto des Betroffenen mit Augenbalken sowie ein Bild seines Wohnhauses. Er habe sich umgebracht, schreibt das Blatt, weil seine Frau keinen Sex mehr mit ihm wollte. Die Dachzeile des Artikels lautet: „Weil Oma keinen Sex wollte“. Die 68-Jährige wird mit den Worten zitiert: „Sein ekelhaftes Gegrapsche war einfach unerträglich.“ Der 39-jährige Sohn wird mit der Aussage zitiert: „Ein tragisches Ende. Doch wer weiß, wie lange meine Mutter die Qualen noch ertragen hätte.“ Ein Leser des Blattes nimmt Anstoß an der unangemessen sensationellen Aufmachung des Beitrages und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zudem sei der Mann durch die Vielzahl der Angaben und die Veröffentlichung des Fotos für einen bestimmten Personenkreis identifizierbar. Die Chefredaktion der Zeitung kündigt wegen urlaubsbedingter Engpässe eine spätere Stellungnahme an. (2004)
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Unter der Überschrift “Unser Lehrer, der Busen-Grapscher !” berichtet eine Boulevardzeitung auf ihrer Titelseite und in ihrem Innenteil über die Vorwürfe gegen einen Schulleiter wegen möglicher sexueller Belästigung einer Schülerin. In der Unterzeile wird eine 15-Jährige zitiert: “Es passierte auf dem Schulflur”. Nach Aussagen eines Justizsprechers soll der Lehrer mit der flachen Hand über die Brust der Schülerin gestreichelt haben. Nach Aussagen der Sprecherin der Schulverwaltung sei der Pädagoge inzwischen in die Erwachsenenbildung versetzt worden. Die Zeitung berichtet über die Reaktionen der Schüler und fragt “Wahrheit oder Hexenjagd ?” Der Veröffentlichung beigestellt sind zwei gepixelte Fotos des Mannes. Es werden sein Vorname, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens und sein Alter genannt. Der Mann wird als Kumpeltyp mit Drei-Tage-Bart beschrieben. Auch die betroffene Schule wird angegeben. Die Namen der betroffenen und der zitierten Schüler sind geändert, Bilder zitierter Schüler sind gepixelt. Nach Ansicht des zuständigen Senators für Bildung, Jugend und Sport verstößt die Berichterstattung gegen das Persönlichkeitsrecht des Lehrers. Deshalb legt die Senatsverwaltung Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Betroffene werde so abgebildet und charakterisiert, dass er jederzeit zu identifizieren sei. Weiter werde suggeriert, dass er die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen habe. Die Chefredaktion des Blattes ist der Ansicht, dass der Betroffene durch die Veröffentlichung nicht erkennbar werde. Sein Foto sei gepixelt und sein Name werde abgekürzt, so dass er anonym bleibe. Auch eine Vorverurteilung liege nicht vor. In dem Artikel sei durchgängig von einem Verdacht die Rede. Selbst in der Überschrift werde lediglich von schweren Vorwürfen gegen ihn berichtet. Die Headline stelle eine boulevardmäßige Zuspitzung dar, die den Sachverhalt aus der Perspektive des betroffenen Mädchens knapp anreiße. An keiner Stelle werde es als Gewissheit dargestellt, was nach dem Stand der Ermittlungen lediglich ein Verdacht sei. (2004)
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Ein Hochschulmagazin weist in einem ganzseitigen Beitrag seine Leserinnen und Leser auf die Download-Plattform eines Internet-Anbieters hin. Die Vorgehensweise wird genau erklärt. Und es werden die Preise genannt. In einer späteren Ausgabe der Zeitschrift wird über den ultimativen Geschmackstest einer bestimmten Getränkemarke berichtet. Der Beitrag schließt mit einem Hinweis auf ein Gewinnspiel ab. Eine Leserin schaltet den Deutschen Presserat ein und äußert in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei beiden Beiträgen um Schleichwerbung handele. Die Redaktionsleiterin des Blattes teilt per E-Mail mit, dass der Verlag von einer offiziellen Stellungnahme zu der Beschwerde absehe. Sie selbst bedauere dies, zumal der Fall nach ihrer Ansicht klar sei. Auf beiden Seiten sei eine klare Trennung von redaktionellem Text und Werbung gewährleistet. Dies sei jedoch ihre private Meinung. Offiziell Stellung nehmen könne sie zu der Sache nicht. (2004)
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Eine Tageszeitung rezensiert einen neuen Reiseführer über die Route Napoléon. In der ermüdenden Aufzählung von Museen, Denkmälern und Begebenheiten, die bisweilen wie aus einem faden Prospekt abgeschrieben wirkten, werde die Aufmerksamkeit des Lesers wenigstens durch die in schöner Regelmäßigkeit auftauchenden Fehler gefordert, schreibt der Kritiker. So fänden die Filmfestspiele in Cannes nicht im September, sondern im Mai statt. Und der Pont de Langlois stehe nicht mehr da, wo van Gogh die Brücke 1888 gemalt habe. Sie sei vor langer Zeit bei Arbeiten am Canal d’Arles versetzt worden. Von den Fotos im Buch sei auch keine Abwechslung zu erwarten, heißt es weiter. Das Buch wende sich an alle Verehrer Napoleons, die, durch keinen Allgemeinplatz in Wort und Bild zu schrecken, es sich der Vollständigkeit halber ins Regal stellen. Reisen könne man mit dem Buch nicht. Dazu seien die Routen zu ungenau beschrieben, die Motive für den Verlauf wenig einleuchtend. Die Wege des großen Korsen hätten kreuz und quer durch die Weite Frankreichs geführt, in der das Buch sich gänzlich verliere. Die Lektoratsleiterin des Verlages, in dem der Reiseführer erschienen ist, wendet sich an den Deutschen Presserat. Bei der Rezension handele es sich um einen völlig ungerechtfertigten Totalverriss. Die tendenziöse Besprechung habe dem Buch enormen Schaden zugefügt. Autor der Besprechung sei ein bekannter Reiseführerautor. Es entstehe der Eindruck, als habe dieser der Gelegenheit der Vorteilsnahme und Beschädigung von Verlags- und Autorenkonkurrenz nicht widerstehen können. Der Autor selbst gesteht ein, dass ihm in dem Buch zwei Fehler unterlaufen seien. Die Filmfestspiele in Cannes fänden tatsächlich nicht im September, sondern im Mai statt. Und über den originalen Standort der Brücke von Langlois habe er keine gegenteilige Information erhalten. Dass man aber in seinem Buch geradezu über Fehler stolpere, entspreche schlichtweg nicht der Wahrheit. Die Geschäftsführung der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Rezensent seit 15 Jahren regelmäßig für das Reiseblatt der Zeitung schreibe. Darüber hinaus sei er auch freier Autor von Büchern und Reiseführern. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liege in der Berichterstattung über Frankreich. Als Buchrezensent habe er 39 Bände besprochen, davon 15 über Frankreich. Manche seien ausgewogen, manche positiv, manche negativ bewertet worden. Dabei habe er sich stets dem Inhalt des besprochenen Buches gewidmet und ohne irgendwelche persönlichen Interessen gehandelt. Die Geschäftsführung weist darauf hin, dass es in freier publizistischer Entscheidungsmacht stehe, einen fachlich geeigneten Autor auch dann für eine geplante Rezension einzusetzen, wenn dieser ansonsten auch für solche Bücher schreibe, deren Verleger mit dem Verlag des aktuell zu rezensierenden Buches in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Weiterhin sei ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex auszuschließen, da der Betroffene als bloßer Autor auch anderer Reiseführer keinerlei persönliche wirtschaftliche Interessen daran habe, unbegründet einen Reiseführer wie im konkreten Fall „Route Napoléon“ schlecht zu schreiben. Der Vorwurf der von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Vorteilsnahme werde entschieden zurückgewiesen. Völlig ungerechtfertigt sei auch der Vorwurf der Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch die Einschätzung der in schöner Regelmäßigkeit auftauchenden Fehler. Die Geschäftsführung fügt ihrer Stellungnahme eine Auflistung von Unkorrektheiten bei, die aus der Sicht des Rezensenten in dem Buch enthalten sind. Es sei also keineswegs so, dass der Autor der Buchbesprechung nur zwei marginale Fehler entdeckt und diese dann in seiner Rezension unverhältnismäßig hervorgehoben habe. Insgesamt gebe es eine ganze Reihe von Fehlern bzw. zumindest redaktionellen Ungenauigkeiten, welche die Kritik rechtfertigten. (2004)
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Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Vor der Spaltung – Der DJV Berlin wird mit Billigung seines Vorsitzenden von rechts unterwandert. Tumulte und Türsteher auf der Hauptversammlung“ über die Hintergründe der Auseinandersetzungen anlässlich der Hauptversammlung des Landesverbandes Berlin im Deutschen Journalistenverband. Einen Tag später veröffentlicht das Blatt einen weiteren Artikel über den Vorgang unter der Überschrift „Journalistenchef dank rechter Truppe – Wahl des Berliner Landesvorsitzenden wurde durch Übertritte aus rechtsradikalem Umfeld gesichert. Kritiker warnen vor übereilten Austritten“. Schließlich erscheint wenige Tage später auf der Grundlage einer Agenturmeldung der Beitrag „DJV prüft Wahlbetrug“. Der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des DJV-Landesverbandes erheben Beschwerde beim Deutschen Presserat. Beide sehen sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und monieren außerdem einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Vor allem wehren sie sich gegen die Überschriften der Beiträge. Die Überschrift des zweiten Artikels werde durch den Text, der lediglich Meinungsäußerungen sowie ein Für und Wider enthalte, in keiner Weise belegt. Die Überschrift des dritten Beitrages verfälsche den Agenturtext. Dass einige Journalisten die Wahlen während der Hauptversammlung angefochten hätten, berechtige nicht zu der von der Zeitung in dieser Überschrift aufgestellten ehrverletzenden und unwahren Behauptung. Die Chefredaktion der Zeitung kann in den Veröffentlichungen keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Sie entsprächen dem aktuellen Informationsstand. Bei dem dritten Text handele es sich um eine Agenturmeldung, bei deren Übernahme es zur Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht keiner vertieften Prüfung des Wahrheitsgehalts bedurft hätte. Die Überschrift bringe lediglich den Inhalt des Textes auf den Punkt. Wenn der DJV einen Wahlbetrug prüfe, so heiße dies nach Ansicht der Chefredaktion nichts anderes, als dass das Ergebnis dieser Prüfung bis zu deren Abschluss offen sei. Wie der Presserat durch Rückfrage bei der Agentur erfährt, lautete die Überschrift der Agenturmeldung: „Journalisten – Wahlen in Berlin und Brandenburg werden überprüft“.
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Eine Tageszeitung informiert ihre Leserinnen und Leser unter der Überschrift „Knebelverträge und ein vorbestrafter Vorsitzender“, dass der schwarz-rot-grüne AStA an der Universität nach nur drei Monaten gescheitert sei. Unter gegenseitigen Vorwürfen seien sechs der sieben Referenten zurückgetreten. Zudem sei bekannt geworden, dass der Vorsitzende des Studierenden-Ausschusses erst vor wenigen Monaten wegen Miet-Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Entgegen der Aussage in Überschrift und Text sei er nicht vorbestraft. Zudem habe das Urteil aus dem Jahre 2003 nichts mit seiner Arbeit als AStA-Vorsitzender zu tun. Sein voller Name werde in dem Beitrag genannt, um ihn öffentlich zu diskreditieren. Eine Internet-Recherche des Presserats ergibt, dass man sich bis einschließlich 90 Tagessätzen „umgangssprachlich“ als „nicht vorbestraft“ bezeichnen kann. Es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis, allerdings wird man im Bundeszentralregister gespeichert. Im Volksmund gelten erst Einträge im Führungszeugnis als Vorstrafen. Vorbestraft im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt worden ist. Der Autor des Beitrages teilt dem Presserat mit, dass er den vollen Namen des Beschwerdeführers genannt habe, weil er als gerade zurückgetretener AStA-Vorsitzender ein Amtsträger gewesen sei und weil seine Verurteilung im Widerspruch zu dem Bild stehe, das er in der Öffentlichkeit von sich verbreite. Zwar habe seine Verurteilung nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeit als AStA-Vorsitzender gestanden, jedoch habe sie Zweifel an seiner Eignung für dieses Amt geweckt. (2004)
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