Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Gerichtsbericht. Darin ist dreimal erwähnt, dass der Angeklagte ein Roma sei. Der Mann handele mit Teppichen. Doch nicht dieses habe ihn vor Gericht gebracht. Vielmehr sei er des Betrugs und der Urkundenfälschung angeklagt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ist mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer ethnischen Minderheit nicht einverstanden und beklagt sich darüber beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für nicht gerechtfertigt. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe die Autorin bei der Schilderung der Gesamtumstände für unverzichtbar gehalten. Von einer Diskriminierung könne hier keine Rede sein, da die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich im Mittelpunkt des Berichts stehe. (2001)
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„Mitgefühl schamlos ausgenutzt – Frau um 100 000 betrogen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung den Prozessbericht über einen Betrugsfall. Angeklagt ist der Vater von vier Kindern „zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der nach Roma-Art seit 30 Jahren verheiratet ist.“ Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Nennung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit werde in dem Bericht keinesfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat genannt, sondern beziehe sich auf die Lebensgemeinschaft der beiden Angeklagten. Der Chefredakteur bedauert dennoch den Vorgang, da sich seine Zeitung dem Schutz von Minderheiten verpflichtet weiß. Er habe den beanstandeten Artikel zum Anlass genommen, um seine Redaktion noch einmal für die Problematik zu sensibilisieren. (2001)
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Eine Boulevardzeitung veranschaulicht ihren Bericht über die Ermordung eines deutschen Hoteliers auf Sri Lanka mit einer Grafik der Insel. Darauf ist ein Teil der Insel durch eine Schraffur als „Tamilen-Provinz“ gekennzeichnet. Als Quelle der Darstellung wird eine deutsche Nachrichtenagentur genannt. Eine aus Sri Lanka stammende Leserin des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie kritisiert die Veröffentlichung der Karte, da es auf Sri Lanka keine Tamilen-Provinz gebe. Der Integrität ihres Landes werde damit geschadet. Es werde nämlich der Eindruck erweckt, als ob eine terroristische Organisation wie die Tamil-Tigers das Ziel eines unabhängigen Staates bereits halbwegs erreicht hätte. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, bei der Veröffentlichung der Karte sei es in erster Linie darum gegangen, die Lage des Ortes Hungama auf Sri Lanka zu zeigen, wo die geschilderten Straftaten begangen worden seien. Da die Darstellung von einer Nachrichtenagentur übernommen worden sei, habe man diese schon aus urheberrechtlichen Gründen nicht bearbeiten können. Die Herstellerin der Grafik, ein Unternehmen der Nachrichtenagentur, bedauert, dass ihre Darstellung möglicherweise zu Missverständnissen führen könne. Deshalb habe man bereits im Januar 2001 die Karte dahingehend geändert, dass die Formulierung "Tamilen-Provinz“ durch die Bezeichnung „von Tamilen beanspruchte Gebiete“ ersetzt worden sei. Damit hoffe man weitere Missverständnisse vermeiden zu können. (2000)
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Eine Lokalzeitung meldet, dass im sogen. Sklavenhalter-Prozess gegen drei Mitglieder einer Sinti-Familie hohe Haftstrafen verhängt worden seien. Die Angeklagten hätten einen 42-jährigen geistig zurückgebliebenen Mann monatelang wie einen Sklaven gehalten und misshandelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Erwähnung, dass es sich bei den Angeklagten um Sinti handele, schüre Vorurteile gegen eine ethnische Minderheit. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Geschichte sei überhaupt nicht zu begreifen, wenn die Familienverhältnisse nicht erwähnt worden wären. (2001)
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Ausführlich behandelt eine Lokalzeitung die Verhandlung einer Großen Strafkammer gegen einen Mann und zwei Frauen, die wegen Freiheitsberaubung und 19 Fällen von Körperverletzung hohe Haftstrafen erhalten. Die drei Angeklagten hätten einen 43-jährigen Mann auf bestialische Art traktiert und wie einen Arbeitssklaven gehalten. Die mitangeklagte Ehefrau des Mannes habe sich laut Zeitung als Nicht-Sinti zu erkennen gegeben. Das Blatt dokumentiert detailliert die Ausführungen des Verteidigers vor Gericht. Dieser habe festgestellt, dass in Sinti-Familien andere Regeln gelten würden. Sie pflegten groben Umgang miteinander. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält diese Anmerkungen für einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Dadurch würden Vorurteile geschürt. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme ihres freien Mitarbeiters, der den gesamten Prozess beobachtet habe. Dieser bestätigt das Zitat des Anwalts und merkt an, dass bislang weder der Landesverband noch der Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma sich von den verschiedenen Verbrechen, die von ihren Mitgliedern in der Region begangen worden seien, distanziert hätten. (2001)
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„Die lassen das nicht auf sich beruhen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Auseinandersetzungen in einer Disko. In der Unterzeile heißt es: „Nach der Schießerei in der … Diskothek hat die Polizei Mitglieder einer Roma-Familie festgenommen – aber es war die falsche Familie. In der (Stadt) redet man nicht gern über Probleme mit den Roma. Aber jetzt drohen weitere Konflikte“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Geschichte wäre überhaupt nicht zu begreifen, wenn die Familienverhältnisse nicht erwähnt worden wären. Die Redaktion habe die Umstände des Falles ausführlich und differenziert beschrieben. Die Überschrift sei neutral und beziehe sich nicht auf die Bevölkerungsgruppe. (2001)
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„Dat Schlimmste seit Hitler – Der 1995 verurteilte Millionenbetrüger Karl-Josef Zulier ist wieder unterwegs“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin den Bericht über einen seinerzeit bundesweit bekannt gewordenen Autokredit-Betrüger, der vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und offensichtlich wieder in der Halbkriminellen-Szene aktiv ist. Der Mann wird mit vollem Namen und Foto genannt. In dem Artikel kommen neben dem Oberstaatsanwalt auch einer der Geprellten und der Sinti-Sprecher aus Koblenz, Mario Reinhardt, zu Wort. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Für das Verständnis des Vorgangs sei es von entscheidender Bedeutung gewesen, dass Karl-Josef Zulier „vor allem Angehörige seines eigenen Volkes“ betrogen habe. Mit der Überschrift „Dat Schlimmste seit Hitler“ werde der Sinti-Sprecher aus Koblenz zitiert. (2001)
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„Vater und Tochter stehen vor Gericht – Streit, dann Schüsse: Landfahrer tot“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht, dem weitere folgen. „Drei Jahre Haft gefordert – Prozess um Schießerei unter Landfahrern geht zu Ende“, „Landfahrer vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen – Haftstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes“ sind diese Beiträge überschrieben. Im ersten Artikel heißt es im Vorspann: „Am Ende einer wilden Schießerei unter Landfahrern waren vier Menschen verletzt worden. Ein Beteiligter starb vier Wochen später and den Folgen seiner Verletzungen“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung moniert, dass der Zentralrat nicht konkret zu der Berichterstattung Stellung nehme, sondern offenbar nur eine Standardbeschwerde mit allgemeinen Hinweisen und Vorwürfen benutze. Die Nennung von „Landfahrern“ sei nicht diskriminierend, da sie begründet und notwendig gewesen sei. Die Leser hätten ein Anrecht darauf, bei einem schweren Delikt alle notwendigen Details zu erfahren. Im Übrigen könne der Leser die Gerichtsverhandlung nur verstehen, wenn ihm erläutert werde, dass nicht normale Camper die Schießerei auf dem Zeltplatz verursacht hätten. Schließlich habe die Zeitung bewusst auf eine Namensnennung verzichtet. (2001)
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Unter der Überschrift „Kinderhorde knackt Auto“ berichtet eine Lokalzeitung, dass es wieder Roma-Ärger gebe. Ein Polizist habe mehrere Sippen-Kinder ertappt, die ein Auto aufgebrochen hätten. Zwei habe er festnehmen können, drei weitere seien mit dem Radio geflüchtet. Der Zentralverband Deutscher Sinti und Roma reagiert auf die Veröffentlichung mit einer Beschwerde. Die Kennzeichnung der Kinder als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich gewesen. Die Zeitung schüre mit ihrer Berichterstattung Vorurteile gegen eine ethnische Minderheit. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung nenne die Dinge beim Namen und beteilige sich nicht an der Unsitte von Umschreibungen wie „gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe“. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen. Die Veröffentlichung stigmatisiere keineswegs alle Sinti und Roma. Außerdem sei in der Region eine Häufung von Diebstählen durch Angehörige der Roma und Sinti zu beobachten. (2001)
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„Vorsicht ! Taschendiebe in Oper und Theater“ warnt eine Boulevardzeitung ihre Leserinnen und Leser. Zum jüngsten Fall führt die Zeitung aus: „In der Philharmonie schnappten Zivilbeamte einen Langfinger (14). Der Junge (Sinti-Roma) hatte versucht, einer Besucherin Geldbörse und Handy aus der Handtasche zu stehlen.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält den Hinweis „Sinti-Roma“ für entbehrlich und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die Kennzeichnung auf entsprechenden polizeilichen Informationen beruhe. Diese hätten aber in dem Bericht nicht notwendigerweise umgesetzt werden müssen. Vielmehr sei der Hinweis in der Redaktionsarbeit „durchgerutscht“. Die Redaktion bedauere das und räume ein, dass auf die ethnische Bezeichnung hätte verzichtet werden sollen. (2001)
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