Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Eine Tageszeitung berichtet in einem Artikel sowie durch die Veröffentlichung von Leserbriefen über den Verkauf einer Gedenkstätte an den Beschwerdeführer, den Mitarbeiter eines Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Es wird berichtet, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Immobilie weit unter dem bereits bestehenden Kaufangebot erhalten hatte, den öffentlichen Zugang hierzu nicht mehr gestattet. In einem der Leserbriefe wird neben der Adresse des Ministerpräsidenten und des Landrats auch die Privatadresse des Beschwerdeführers angegeben, verbunden mit der Aufforderung: „An folgende Adressen könnt Ihr Eure Protestschreiben gegen die Schließung der [...]-Gedenkstätte [..] richten.“ Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Nennung seines Namens und seiner Funktion als Landesbeamter in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Da der Erwerb der Immobilie in keinem Zusammenhang mit seinem amtlichen Handeln stehe, sei die Erwähnung seines Namens und seiner Funktion für die journalistische Darstellung des Konflikts nicht notwendig. Im Gegenteil entstehe durch die Namensnennung und die Darstellung, er sei im Ministerium für Denkmalpflege zuständig, ein negativer Eindruck, der geeignet sei, sein persönliches Ansehen und das seiner Behörde in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Veröffentlichung des Aufrufs unter Nennung seiner Privatanschrift sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Den verleumderischen Angriffen auf seine Privatsphäre sei er auch weiterhin tagtäglich ausgesetzt, da der Artikel und die Leserbriefe weiterhin im Archiv der Zeitung über Internet für jeden abrufbar seien. Die Geschäftsführung des Verlags hingegen sieht in der Nennung des Namens und der Funktion des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse, da es sich bei dem Verkauf der Immobilie insgesamt um einen öffentlichen Vorgang gehandelt habe. Ob der Beschwerdeführer seine dienstliche Stellung für private Zwecke missbraucht habe, könne und wolle die Redaktion nicht beurteilen, dies werde auch in keinem der Texte getan. Als einzig nennenswerten Punkt erkannte die Redaktion die Nennung der Adresse des Beschwerdeführers an. Gerade aber weil dieser nicht als Beamter, sondern als Privatperson gehandelt habe, könne er als Hauptverantwortlicher in einer Liste mit Adressen für Protestbriefe in dieser Angelegenheit nicht fehlen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer öffentlichen Auseinandersetzung, in der der Verfasser des Leserbriefes dazu beitragen wolle, dass ihn Proteste und Argumente erreichen, um ihn dazu zu bewegen, verantwortlich mit seinem Eigentum (aber auch mit der Geschichte) umzugehen. Darin sehe die Redaktion ein demokratisches Grundrecht. Nach Abwägung aller Umstände habe sie sich daher entschlossen, die Adressen zu veröffentlichen. (2003)
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Unter der Überschrift „Apotheker hetzt seinen Anwalt auf Tausende Kollegen“ berichtet eine Apothekerfachzeitung über eine Massenabmahnung, durch die Tausende Apotheker dazu aufgefordert wurden, ihre Teilnahme an einem Bestellsystem im Online-Dienst der Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände zu unterlassen und gleichzeitig die Kosten der Abmahnung zu begleichen. In dem Artikel wird unter Angabe von Namen und Wohnort ein Apotheker erwähnt, der dem im Internet betriebenen „Apothekenforum“ des abmahnenden Kollegen zuzurechnen sei. Es wird mitgeteilt, dass der Betroffene sich vor der Abmahnaktion aus dem im Internet betriebenen Bestellsystem verabschiedet habe. Der Apotheker fühlt sich durch die Nennung seines Namens und seines Wohnortes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Beweggründe für diese Namensnennung seien für ihn nicht ersichtlich, da er mit der geschilderten Aktion überhaupt nichts zu tun habe. Die Nennung seines Namens diene auch nicht zur Erklärung oder Aufhellung irgendwelcher Umstände der beschriebenen Aktion. Seine Abmeldung bei der Lieferfirma im Internet sei zudem nur ihm und dem Vertragspartner bekannt gewesen. Der Chefredakteur der Fachzeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer nehme als Initiator des „Apothekenforums“ eine exponierte Stellung ein, die mit der anderer Teilnehmer nicht zu vergleichen sei. Die enge Verbindung zwischen ihm und dem abmahnenden Kollegen sowie der Umstand, dass er wenige Tage vor der Abmahnaktion seine Mitgliedschaft im Bestellsystem gekündigt habe, hätten es aus der Sicht der Redaktion unvermeidlich gemacht, ihn in dem betreffenden Artikel zu erwähnen. Der Beschwerdeführer sei namentlich genannt worden, weil er ein exponiertes und in der Berufsöffentlichkeit bekanntes Mitglied des „Apothekenforums“ sei. Die Erwähnung des Wohnortes ohne Nennung von Straße, Telefonnummer oder Apotheke sei in diesem Zusammenhang eine redaktionelle Selbstverständlichkeit gewesen. Im übrigen sei die Redaktion erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Nennung seines Namens als eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstelle. Auf seinen Wunsch seien im Jahr 2003 vier seiner Leserbriefe mit vollständiger Adresse abgedruckt worden. Dies zeige ein offensichtliches Mitteilungsbedürfnis. Innerhalb der Apothekerschaft sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Aktivitäten fraglos eine relative Person der Zeitgeschichte. (2003)
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In einer Zeitschrift beschreibt ein Journalist unter der Überschrift „Die Beichte“ das „Experiment“ einer „Reise durch die Welt der Todsünden und ihrer Vergebung“. Der Autor hatte in den Beichtstühlen fünf verschiedener katholischer Kirchen fingierte Sünden wie Ehebruch, Nötigung zur Abtreibung, Völlerei und Betrug gestanden. In seinem Artikel vergleicht er die Reaktion der jeweiligen Beichtväter, die weder dogmatisch noch uninteressiert oder unprofessionell gewesen seien. Was irdisches Leben zerbrechen lassen könne, sei aber für die mit dem direkten Draht nach oben schnell abgehakt. Spätestens nach 15 Minuten sei – aus kirchlicher Sicht – sein Leben wieder in Butter gewesen, fasst der Rechercheur die Eindrücke seiner Rundreise durch fünf Beichtstühle zusammen. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat bezeichnet der Pressesprecher eines Erzbistums die Preisgabe absolut vertraulicher Gespräche als schamlos. Besonders bedenklich sei die Berichterstattung auch deshalb, weil keiner der Beichtväter sich gegen diese Berichterstattung wehren könne, da er selbst absolut an das Beichtgeheimnis gebunden sei. Die Vorspiegelung einer Beichtsituation allein deshalb, um sie in den Medien zu verbreiten, stelle eine unlautere Methode dar. Eine für viele Menschen wertvolle Einrichtung des Umgangs mit individueller Schuld werde hier im Kern entwertet und öffentlich zur Disposition gestellt. Der sakramentale Charakter der Beichte als Wesensbereich des katholischen Glaubens werde herabgewürdigt und ins Lächerliche gezogen. Die Rechtsabteilung des Zeitschriftenverlags weist alle Vorwürfe kodexwidrigen Verhaltens zurück. In der Beschwerde fehle die schlüssige Begründung dafür, weshalb es dem Beichtenden verwehrt sein solle, über Wahrnehmungen anlässlich seiner Beichte zu berichten. Eine Vertraulichkeit sei schließlich nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer lasse auch nicht erkennen, welche personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen oder Bilder mit unlauteren Mitteln beschafft worden seien. Hier handele es sich eindeutig um eine Meinungsäußerung in satirischem Gewand, das weder das sittliche noch das religiöse Empfinden verletze. (2003)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Bilder im Kopf“ eine Geschichte über Fotomotive, die sich in das Bewusstsein der Menschen eingeprägt haben. Im ersten Teil der Story werden schwarze Kästen mit Bildbeschreibungen veröffentlicht, im zweiten Teil dann das entsprechende Bildmotiv. Die Geschichte enthält auch das Foto eines Audi Quattro, der eine Skischanze hochfährt. Im direkten Anschluss an die Story wird eine zweiseitige Anzeige von Audi für den Quattro veröffentlicht. Statt der Skischanze ist hier eine Skipiste das Motiv. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er vermutet, dass die Zeitschrift für die Audi-Veröffentlichung im redaktionellen Umfeld bezahlt wurde, da nur eine Seite weiter die doppelseitige Anzeige für den Audi Quattro stehe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift äußert die Ansicht, dass Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken) nicht verletzt worden sei. Es bestünde weder ein thematischer Zusammenhang zwischen der redaktionellen Strecke „Bilder im Kopf“ und dem Anzeigenmotiv, noch liege eine anderweitige Interessenverquickung vor. Zwischen dem textlichen Hinweis „Audi-Allrad fährt eine Sprungschanze hoch“ und der Anzeige lägen fünf Seiten. Insofern sei, ohne dass eine wie auch immer geartete redaktionelle Verbindung zwischen diesen Seiten bestehe, ein hinreichender Seitenabstand gewahrt. (2003)
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Unter der Überschrift „Massive Behinderung“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Weigerung der US-Behörden, die deutsche Justiz über die Aussagen eines gefangenen Terroristen zu informieren. Der in Karatschi verhaftete Jemenit Ramzi Binalshibh sei einer der Organisatoren der Terroranschläge des 11. September 2001 in New York und wäre der wichtigste Zeuge in dem Strafverfahren gegen einen alten Bekannten, dem in Hamburg Beihilfe zum Mord in mehr als 3000 Fällen vorgeworfen werde. In seinen Vernehmungen brüste sich der Mann geradezu mit der Tat und präsentiere immer neue Details, als könnte er es überhaupt nicht erwarten, in die Todeszelle einzurücken. Ein Leser des Magazins hält die Täterschaft des Genannten für eine präjudizierende Vermutung, die als Teil der offiziellen Verschwörungstheorie hätte kenntlich gemacht werden müssen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass sich Binalshibh in einem Interview mit Reportern des arabischen Senders Al Jazeera ausführlich und mit Stolz zu der Tat bekannt habe. Ein bestehender strafrechtlicher Schuldspruch wie Mord, Beihilfe zum Mord oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei nicht vorweg genommen. (2003)
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Der Chefredakteur einer Regionalzeitung schreibt einen Kommentar über die Kriminalität im Land. Darin stellt er unter Hinweis auf ein Beispiel fest, dass persönliches Eigentum und menschliche Unversehrtheit vielen immer weniger gelten. Von böswilliger Graffiti-Schmiererei bis zum Auftragsmord als „Freundschaftsdienst“ unter Moslems: So viel Kriminalität habe es nie zuvor in Deutschland gegeben. Ein Leser des Blattes reicht den Kommentar weiter an den Deutschen Presserat mit der Anmerkung, dass darin Ziffer 12 des Pressekodex verletzt wird. Der Verfasser spiele auf ein Tötungsdelikt an, das im Januar 2003 im münsterländischen Telgte geschehen sei. Der Ehemann eines der drei Opfer habe die Tat mit einem Freund geplant und vorbereitet, ein türkischer Landsmann habe die Todesschüsse ausgeführt. Es handele sich dabei eindeutig um ein Beziehungsdelikt, bei dem die Religionszugehörigkeit der Opfer und mutmaßlichen Täter überhaupt keine Rolle spiele. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestand somit keine Notwendigkeit, auf die Religion („unter Moslems“) der mutmaßlichen Täter hinzuweisen. Mit diesem selektiven Hinweis würden die Anhänger dieser Religion insgesamt diskriminiert. Der Chefredakteur betont, die Täter der drei Morde hätten mit ihren freimütigen Aussagen anschaulich ihre abgrundtiefe Verachtung für Frauen verdeutlicht. Diese erklärte und aktiv gelebte Geringschätzung gründe in dem überlieferten und bis heute weit verbreiteten islamischen Kulturverständnis. Die türkische Ehefrau, so habe es der Ehemann selbst gesagt, habe „weg gemusst“, weil sie den schwerkriminellen Vorhaben des Ehemanns aus dessen Sicht im Wege gestanden habe. Und nur weil es sich aus der Tatsituation so ergeben habe, seien gleich auch noch die beiden vollkommen unbeteiligten deutschen Arbeitskolleginnen der türkischen Ehefrau ermordet worden. Der Chefredakteur sieht es als nicht nur zulässig, sondern sogar als wohlverstandenen Auftrag einer freien, unabhängigen Presse an, solche Hintergründe und Zusammenhänge zu schildern. (2003)
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Eine 19 Jahre alte „Zauberin“ steht vor Gericht, wird noch vor ihrer Verurteilung in einer anderen Sache verhaftet, erhält wegen Beihilfe zum Betrugsversuch eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, spricht daraufhin gegen den Vorsitzenden Richter Morddrohungen aus. Die Zeitung am Ort berichtet über das Strafverfahren. Danach soll die Angeklagte einer Bekannten, die wie sie der Volksgruppe der Sinti angehöre, beigestanden haben, eine verwirrte Frau gegen Zahlung von 2.500 Euro von einem angeblichen Fluch zu befreien, der auf ihr laste. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und erinnert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat an einen Erlass von Reichsinnenminister Wilhelm Frick, der am 7. Dezember 1935 angeordnet habe, „bei allen Mitteilungen an die Presse über Straftaten von Juden die Rassenzugehörigkeit hervorzuheben“. Die Chefredaktion der Blattes verwahrt sich in ihrer Stellungnahme gegen den Versuch der Beschwerdeführer, einen Zusammenhang zwischen dem erwähnten Erlass aus dem Jahre 1935 und dem beanstandeten Artikel herzustellen. Ihre Zeitung sei unabhängig und überparteilich, wende sich gegen alle rechts- und linksextremen Tendenzen und trete für die Menschen- und Grundrechte ein. Die Zugehörigkeit der beiden Täterinnen zur Volksgruppe der Sinti sei nur einmal im Text erwähnt, zudem weder in der Überschrift noch in der Unterzeile enthalten. Es werde sachlich und keinesfalls reißerisch aus einem öffentlichen Gerichtsverfahren berichtet. Darüber nicht zu berichten, käme nach Ansicht der Redaktion schon einer Form von Selbstzensur gleich. Insgesamt hält die Chefredaktion die Beschwerde deshalb für unbegründet. Gleichwohl nimmt sie den Vorgang zum Anlass, die angesprochene Thematik in den Redaktionen zu diskutieren. (2003)
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Ein Nachrichtenmagazin analysiert den “Klau-Klüngel” in einer westdeutschen Großstadt, die eine kleine Gruppe minderjähriger Roma zur Hauptstadt der Taschendiebe gemacht habe. Geschildert werden die Erfahrungen und Maßnahmen der Polizei, die – als sie die Täter zunächst als “Roma” bezeichnet habe – sogleich einen Rüffel der Landesregierung kassiert habe. Heute werde von einer “ethnischen Minderheit” oder von “Flüchtlingen aus Ex-Jugoslawien” gesprochen. Die “ethnische Minderheit” stelle derzeit 136 Intensivtäter, manche mit mehr als hundert Taten. Knapp die Hälfte sei jünger als 14 Jahre und damit nicht einmal strafmündig. Zitiert wird der Oberbürgermeister, der “volkswirtschaftliche Einbußen” fürchte. Ältere Leute hätten Angst vor dem Einkaufen. Das Magazin geht ausführlich auf die gezielten Bemühungen ein, der “Roma-Kriminalität” Herr zu werden. Von einem Aktionsprogramm, DNS-Tests und Heimerziehung ist die Rede. Erwähnt wird u. a. auch die Forderung der Organisation “Rom”, zwanzig Sozialarbeiter, darunter auch Roma, zu finanzieren. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma reicht den Beitrag im Rahmen einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat ein. Auch ein gemeinnütziger Verein für die Verständigung von Roma und Nicht-Roma beschwert sich über die Veröffentlichung. Der Ausdruck “Roma-Kriminalität” sei in jedem Fall diskriminierend, weil er suggeriere, dass Kriminalität eine Gruppeneigenschaft der Roma wäre. Der Verein wehrt sich auch gegen das Bild, welches das Magazin zeichne. Nur knapp 3 Prozent von insgesamt 3.000 Rom-Kindern in der Stadt seien auffällig geworden. Und die große Mehrzahl der Roma-Familien lebe in der Stadt völlig unauffällig und sei weitgehend integriert. Die Rechtsabteilung des Verlages hält einen begründbaren Sachzwang für gegeben, über die Gruppe der “Klaukinder” unter Erwähnung der Tatsache zu berichten, dass es sich dabei um minderjährige Roma handele. Der Beitrag greife ein spezielles Kriminalitätsproblem auf. Es werde dabei gerade auch auf die Besonderheiten eingegangen, die dieses Phänomen bundesweit so einzigartig machten. Zudem sei es nicht möglich, über dieses Phänomen und seine Besonderheiten zu berichten, ohne darauf einzugehen, worin der Ursprung dieser Besonderheiten liege: nämlich überwiegend in der besonderen Situation und im besonderen Status vieler Kinder aus Roma-Familien. Darüber hinaus sei die Berichterstattung, so die Rechtsabteilung, auch ausgewogen. Es finde keinerlei Hetze statt. Das Dilemma bei der Darstellung und Benennung von “Nicht-Deutschen” im vorliegenden Kontext könne praktisch nur durch eine klare Bezeichnung der Beteiligten vermieden werden. Schließlich habe auch die Lokalpresse über das Phänomen in der betroffenen Stadt unter Nennung der beteiligten Roma berichtet. (2003)
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Unter der Überschrift „Mutprobe kostet 14-jährigen das Leben“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Jungen, der von einem Zug erfasst und getötet wurde. Im Bericht heißt es, er und seine Freunde stammten allesamt aus einem sozialen Brennpunkt und hätten zum Zeitpunkt des tragischen Geschehens erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden. Zwei Tage später berichtigt sich die Zeitung. Die Aussage, der getötete Junge habe aus einem sozialen Brennpunkt gestammt, sei falsch gewesen. Er sei aus einem intakten Elternhaus gekommen und Schüler des örtlichen Gymnasiums gewesen. Die Eltern des Getöteten kritisieren zwei nach ihrer Meinung falsche Tatsachenbehauptungen der Zeitung und wenden sich an den Deutschen Presserat. Keiner der Jugendlichen hätte aus einem sozialen Brennpunkt gestammt und zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Behauptung, die Beteiligten hätten unter Alkoholeinfluss gestanden, eine reine Vermutung gewesen. Eine Obduktion hätte da noch nicht stattgefunden. Die zweite falsche Tatsachenbehauptung sei – so die Eltern – in der Richtigstellung nicht korrigiert worden. Die Chefredaktion der Zeitung weist auf die unverzügliche Richtigstellung der Behauptung über die Herkunft aus einem sozialen Brennpunkt hin. Dies sei eine falsche Tatsachenbehauptung gewesen, die auf eine Adressenverwechslung zurückzuführen sei. Die Redaktion beharrt jedoch auf ihrer Behauptung, dass die beteiligten jungen Leute unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Diesem Detail der Berichterstattung hätten die Aussagen der Jugendlichen entsprochen, die an dem Geschehen am Bahngleis beteiligt gewesen seien. Insoweit habe man keinen Grund gesehen, diese Behauptung zu relativieren. Der mittlerweile vorliegende Bericht des Gerichtsmediziners zeige auch, dass Alkohol im Spiel gewesen sei. Bei einem der jungen Leute sei eine Blutalkoholkonzentration von 4,1 Promille festgestellt worden. Die Chefredaktion betont allerdings den inoffiziellen Charakter dieser Information. (2003)
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