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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Ausbreitung privater Streitigkeiten mit Namensnennung

Eine Lokalzeitung berichtet über eine Kontroverse zwischen zwei heimischen Fußballtrainern. Der eine hatte vom anderen Geld geliehen und dieses nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt. Gegen einen Strafbefehl hatte der säumige Sportsfreund Einspruch eingelegt und war in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden. Da der Betroffene beim Empfang der erbetenen Summe in Höhe von 15.000 Mark seine schlechte finanzielle Situation nicht verschwiegen hatte, konnte der Richter keine Täuschung und somit auch keinen Betrug erkennen. Die Zeitung nennt beide Kontrahenten mit vollem Namen und behauptet in ihrer Überschrift, dass der Gläubiger vor Gericht ins Abseits gelaufen sei. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht sich durch die Nennung seines vollständigen Namens in Überschrift und Text in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, zumal er in dem gerichtlichen Verfahren weder Beschuldigter noch Angeklagter gewesen sei. Die Redaktion der Zeitung ist anderer Ansicht. Beide Trainer seien zwei im Landkreis und darüber hinaus bekannte Größen des regionalen Fußballsports. Die Elf des Beschwerdeführers werde in jedem Spielbericht der lokalen Presse in Verbindung mit dem Namen ihres Trainers genannt. Der Spielertrainer stehe als entscheidende Figur innerhalb der Mannschaft im Blickpunkt der am Sport interessierten Leserschaft. Eine finanzielle Transaktion zwischen zwei derart bekannten Persönlichkeiten des regionalen Sports, die zu einem Strafverfahren gegen einen der Beteiligten geführt habe, sei genauso wie die sportlichen Ereignisse von großem öffentlichen Interesse. Daher sei es auch legitim, den Zeugen beim Namen zu nennen. Die Redaktion räumt allerdings ein, dass die Überschrift nicht unbedingt glücklich formuliert worden sei. Sie könne unter Umständen auch missverstanden werden, da sich allein aus ihr nicht ableiten lasse, welcher Sachverhalt mit dieser Formulierung umschrieben werden solle. Der Tatbestand einer Entstellung oder Verfälschung des Textinhalts werde durch die gewählte Überschrift jedoch nicht verwirklicht. (2003)

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Esoteriker beim Namen genannt

Unter der Überschrift „Gutbürgerliche im Dämmerlicht“ veröffentlicht eine Lokalzeitung einen kritischen Bericht über einen Verein und dessen esoterisches Zentrum in einer Ortschaft der Region. Sie erwähnt, dass sich die Vereinsmitglieder dort treffen, um die Stimme „Boaos“ zu hören, der eine apokalyptische Zukunft verheiße. Beispielhaft werden einige Vorhersagen „Boaos“ dargestellt und es wird berichtet, dass diese als Prognosen des „Instituts für Mediale Zukunftsforschung“ dokumentiert werden. Zitiert werden sowohl positive Äußerungen von Mitgliedern des Vereins als auch skeptische Meinungen von Außenstehenden. Unter vollständiger Nennung der Namen und unter Angabe hauptberuflicher Tätigkeiten werden der Leiter des esoterischen Zentrums und andere in verantwortlicher Position dort tätige Personen erwähnt. Drei der Betroffenen beanstanden in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht und eine Diffamierung ihrer Bekenntnisse. Die Reporter der Zeitung hätten ihrer Bitte, auf Namensnennungen zu verzichten, nicht entsprochen. Zitate aus Veröffentlichungen von Prognosen des Vereins seien sinnentstellend wiedergegeben worden. Durch das Unterlassen eines Hinweises darauf, wie wenig genau kurzfristige Voraussagen sein könnten, gebe die Zeitung den von ihr zitierten Prognosen einen völlig anderen Sinngehalt und verfälsche deren Aussage. Eine Beschwerdeführerin, die in dem Zentrum Kindererziehung lehrt und Eltern berät, sieht insbesondere ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ihre persönlichen Daten seien marktreißerisch und sensationslüstern bekannt gegeben worden. Durch die Bezeichnung „Anhänger“ werde das Zentrum mit Sekten in Verbindung gebracht. Es handele sich dabei jedoch um einen Verein, der ein Seminarhaus betreibe und verschiedenen Referenten die Möglichkeit biete, Seminare in eigener Verantwortung durchzuführen. Insgesamt handele es sich bei der Veröffentlichung um eine Diffamierung von Personen und Institutionen, Täuschung der Öffentlichkeit und Verletzung der Menschenwürde in erheblichem und besorgniserregendem Ausmaße. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe mit ihrem Beitrag nicht für das „Zentrum“ werben, vielmehr den Leserinnen und Lesern aus gebotener Distanz eine Einordnung ermöglichen wollen. Die Namen der genannten Mitglieder des Vereins seien in einem Prospekt mit der Überschrift "Wir hören die Botschaften der geistigen Welt" nachzulesen. Mit diesem Flyer würden die Betroffenen unter Angabe ihres vollen Namens und ihrer beruflichen Tätigkeit werben. Aus den „Boao“-Botschaften sei eine repräsentative Auswahl getroffen worden, die Veröffentlichung aller 167 Prognosen entspreche nicht journalistischen Gepflogenheiten. Die Darstellung der Berufe sei auch nicht „marktreißerisch-sensationslüstern“. Sie dokumentiere vielmehr, aus welcher gesellschaftlichen Schicht die Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft kommen. (2003)

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Namensgleiche Leserbriefschreiber

Eine Männerzeitschrift veröffentlicht unter der Rubrik „Sexfrage des Monats“ eine Leserfrage. Als Verfasser dieser Leserfrage wird der volle Name sowie der Wohnort des Beschwerdeführers angegeben. Dieser beschwert sich darüber, dass die Zeitschrift den Leserbrief mit seinem Namen und seinem Wohnort gekennzeichnet habe, obwohl er niemals einen Leserbrief an die Redaktion geschickt habe. Auf telefonische und schriftliche Anfrage sei ihm erklärt worden, dass via Internet ein Kontaktformular ausgefüllt worden sei, wobei sein Name und die komplette Adresse sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse ganz offenbar von einem ihm unbekannten Scherzbold eingegeben worden seien. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht und in seiner Privat- und Intimsphäre verletzt, da diese Angelegenheit - hervorgehoben durch die „Sexfrage des Monats“ - unter die Gürtellinie gehe. Die Redaktion teilt mit, dass sie bei der ersten telefonischen Nachfrage des Beschwerdeführers noch davon ausgegangen sei, es habe sich um einen Scherz eines Freundes gehandelt. Hinterher habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich um einen Fall von Namens- und Wohnortgleichheit gehandelt habe. Die von der Zeitschrift abgedruckte Frage sei wirklich von einem Mann mit identischem Namen aus derselben Stadt an sie gerichtet worden mit der Bitte, sie im Heft auch unter Nennung seines Namens zu beantworten. Dieser Mann habe den Sachverhalt sowie sein Einverständnis mit Veröffentlichung auch schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung habe die Redaktion dem Anwalt des Beschwerdeführers in Kopie zukommen lassen und gleichzeitig ihr bereits zuvor gemachtes Angebot aufrecht erhalten, durch den Abdruck eines von dem Beschwerdeführer geschriebenen Leserbriefes die Verwechslung aufzudecken. Hierauf habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. (2003)

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Webcambilder

Eine Internet-Zeitung stellte im Jahr 2002 eine Webcam in der Wohnung eines Mitarbeiters auf, die auf eine Kreuzung gerichtet war. Die kontinuierlich wechselnden Bilder dieser Webcam wurden in Briefmarkengröße auf der Hauptseite des Portals der Internet-Zeitung abgebildet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin befindet sich an der Kreuzung, die von der Webcam aufgenommen wird. Sie beanstandet, dass durch die Veröffentlichung der Bilder jeder sehen könne, wann sie ihre Wohnung verlasse und wann sie wiederkomme. Wenn die Fenster beleuchtet seien, könne jeder sehen, wer sich im Fensterbereich aufhalte. Zwar könne man anhand der Bilder fremde Personen nur schwer erkennen, vertraute Personen seien jedoch unschwer auszumachen. Daher könne jeder, der wisse, dass die Beschwerdeführerin dort wohne, sie jederzeit kontrollieren. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass jemand mit dieser Kamera die Fenster optisch heranhole und weiter in die Wohnung schauen könne. Die Beschwerdeführerin fühlt sich beobachtet und dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Als lokaler Herausgeber der Internet-Zeitung, so der Beschwerdegegner, versorge die Internet-Zeitung seine Leser nicht nur mit aktuellen Berichten, sondern ebenfalls mit multimedialen Objekten wie Bildern, Bildsequenzen, Live-Streams und auch den wechselnden Bildern der betreffenden Webcam. Diese Webcam-Aufnahmen seien nach Ansicht des Beschwerdegegners von allgemeinem Interesse. Außerdem merkt die Redaktion an, dass bei diesen Bildern selbst mit Mitteln der Bildbearbeitung keine Personen identifizierbar seien und dieses Bild auch nicht zur Überwachung eingesetzt werden könne. Zudem widerspreche die Nutzung ihres Erachtens nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, da die Kamera weder steuerbar sei, noch eine Aufzeichnung der Daten stattfinde. Die Redaktion habe keinen Verstoß gegen den Pressekodex ausmachen können. Dennoch habe sie schon vor Monaten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin reagiert und die Webcam von dem dortigen Platz entfernt. (2003)

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Finanzdaten eines Juweliers

Eine Zeitschrift für Uhren und Schmuck berichtet über den Geschäftsbetrieb eines Juweliers, in dessen Räumen vor Weihnachten ein Totalausverkauf stattgefunden hatte. Unter Bezug auf der Redaktion vorliegende schriftliche Aussagen und Anmerkungen des Beschwerdeführers, eines Kreditoren-Vereins, wird zudem darüber berichtet, dass die Situation des Juweliers finanziell schier ausweglos gewesen sei und dazu die Detailinformation gegeben, dass zehn Verfahren bei dem Kreditoren-Verein sowie weitere - mit exakten Zahlen aufgeführte - Verbindlichkeiten existierten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Veröffentlichung der detaillierten Angaben zu den Verbindlichkeiten des Juweliergeschäfts. Diese seien aus internen Mandantenrundschreiben kopiert worden, die nicht zur Veröffentlichung gedacht gewesen seien. Die Empfänger des Briefes seien nicht zur Weitergabe an Dritte ermächtigt gewesen.

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Protestbriefe an private Adresse eines Beamten

Eine Tageszeitung berichtet in einem Artikel sowie durch die Veröffentlichung von Leserbriefen über den Verkauf einer Gedenkstätte an den Beschwerdeführer, den Mitarbeiter eines Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Es wird berichtet, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Immobilie weit unter dem bereits bestehenden Kaufangebot erhalten hatte, den öffentlichen Zugang hierzu nicht mehr gestattet. In einem der Leserbriefe wird neben der Adresse des Ministerpräsidenten und des Landrats auch die Privatadresse des Beschwerdeführers angegeben, verbunden mit der Aufforderung: „An folgende Adressen könnt Ihr Eure Protestschreiben gegen die Schließung der [...]-Gedenkstätte [..] richten.“ Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Nennung seines Namens und seiner Funktion als Landesbeamter in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Da der Erwerb der Immobilie in keinem Zusammenhang mit seinem amtlichen Handeln stehe, sei die Erwähnung seines Namens und seiner Funktion für die journalistische Darstellung des Konflikts nicht notwendig. Im Gegenteil entstehe durch die Namensnennung und die Darstellung, er sei im Ministerium für Denkmalpflege zuständig, ein negativer Eindruck, der geeignet sei, sein persönliches Ansehen und das seiner Behörde in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Veröffentlichung des Aufrufs unter Nennung seiner Privatanschrift sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Den verleumderischen Angriffen auf seine Privatsphäre sei er auch weiterhin tagtäglich ausgesetzt, da der Artikel und die Leserbriefe weiterhin im Archiv der Zeitung über Internet für jeden abrufbar seien. Die Geschäftsführung des Verlags hingegen sieht in der Nennung des Namens und der Funktion des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse, da es sich bei dem Verkauf der Immobilie insgesamt um einen öffentlichen Vorgang gehandelt habe. Ob der Beschwerdeführer seine dienstliche Stellung für private Zwecke missbraucht habe, könne und wolle die Redaktion nicht beurteilen, dies werde auch in keinem der Texte getan. Als einzig nennenswerten Punkt erkannte die Redaktion die Nennung der Adresse des Beschwerdeführers an. Gerade aber weil dieser nicht als Beamter, sondern als Privatperson gehandelt habe, könne er als Hauptverantwortlicher in einer Liste mit Adressen für Protestbriefe in dieser Angelegenheit nicht fehlen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer öffentlichen Auseinandersetzung, in der der Verfasser des Leserbriefes dazu beitragen wolle, dass ihn Proteste und Argumente erreichen, um ihn dazu zu bewegen, verantwortlich mit seinem Eigentum (aber auch mit der Geschichte) umzugehen. Darin sehe die Redaktion ein demokratisches Grundrecht. Nach Abwägung aller Umstände habe sie sich daher entschlossen, die Adressen zu veröffentlichen. (2003)

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Namensnennung im Fachorgan

Unter der Überschrift „Apotheker hetzt seinen Anwalt auf Tausende Kollegen“ berichtet eine Apothekerfachzeitung über eine Massenabmahnung, durch die Tausende Apotheker dazu aufgefordert wurden, ihre Teilnahme an einem Bestellsystem im Online-Dienst der Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände zu unterlassen und gleichzeitig die Kosten der Abmahnung zu begleichen. In dem Artikel wird unter Angabe von Namen und Wohnort ein Apotheker erwähnt, der dem im Internet betriebenen „Apothekenforum“ des abmahnenden Kollegen zuzurechnen sei. Es wird mitgeteilt, dass der Betroffene sich vor der Abmahnaktion aus dem im Internet betriebenen Bestellsystem verabschiedet habe. Der Apotheker fühlt sich durch die Nennung seines Namens und seines Wohnortes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Beweggründe für diese Namensnennung seien für ihn nicht ersichtlich, da er mit der geschilderten Aktion überhaupt nichts zu tun habe. Die Nennung seines Namens diene auch nicht zur Erklärung oder Aufhellung irgendwelcher Umstände der beschriebenen Aktion. Seine Abmeldung bei der Lieferfirma im Internet sei zudem nur ihm und dem Vertragspartner bekannt gewesen. Der Chefredakteur der Fachzeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer nehme als Initiator des „Apothekenforums“ eine exponierte Stellung ein, die mit der anderer Teilnehmer nicht zu vergleichen sei. Die enge Verbindung zwischen ihm und dem abmahnenden Kollegen sowie der Umstand, dass er wenige Tage vor der Abmahnaktion seine Mitgliedschaft im Bestellsystem gekündigt habe, hätten es aus der Sicht der Redaktion unvermeidlich gemacht, ihn in dem betreffenden Artikel zu erwähnen. Der Beschwerdeführer sei namentlich genannt worden, weil er ein exponiertes und in der Berufsöffentlichkeit bekanntes Mitglied des „Apothekenforums“ sei. Die Erwähnung des Wohnortes ohne Nennung von Straße, Telefonnummer oder Apotheke sei in diesem Zusammenhang eine redaktionelle Selbstverständlichkeit gewesen. Im übrigen sei die Redaktion erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Nennung seines Namens als eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstelle. Auf seinen Wunsch seien im Jahr 2003 vier seiner Leserbriefe mit vollständiger Adresse abgedruckt worden. Dies zeige ein offensichtliches Mitteilungsbedürfnis. Innerhalb der Apothekerschaft sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Aktivitäten fraglos eine relative Person der Zeitgeschichte. (2003)

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Verdeckte Recherche im Beichtstuhl

In einer Zeitschrift beschreibt ein Journalist unter der Überschrift „Die Beichte“ das „Experiment“ einer „Reise durch die Welt der Todsünden und ihrer Vergebung“. Der Autor hatte in den Beichtstühlen fünf verschiedener katholischer Kirchen fingierte Sünden wie Ehebruch, Nötigung zur Abtreibung, Völlerei und Betrug gestanden. In seinem Artikel vergleicht er die Reaktion der jeweiligen Beichtväter, die weder dogmatisch noch uninteressiert oder unprofessionell gewesen seien. Was irdisches Leben zerbrechen lassen könne, sei aber für die mit dem direkten Draht nach oben schnell abgehakt. Spätestens nach 15 Minuten sei – aus kirchlicher Sicht – sein Leben wieder in Butter gewesen, fasst der Rechercheur die Eindrücke seiner Rundreise durch fünf Beichtstühle zusammen. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat bezeichnet der Pressesprecher eines Erzbistums die Preisgabe absolut vertraulicher Gespräche als schamlos. Besonders bedenklich sei die Berichterstattung auch deshalb, weil keiner der Beichtväter sich gegen diese Berichterstattung wehren könne, da er selbst absolut an das Beichtgeheimnis gebunden sei. Die Vorspiegelung einer Beichtsituation allein deshalb, um sie in den Medien zu verbreiten, stelle eine unlautere Methode dar. Eine für viele Menschen wertvolle Einrichtung des Umgangs mit individueller Schuld werde hier im Kern entwertet und öffentlich zur Disposition gestellt. Der sakramentale Charakter der Beichte als Wesensbereich des katholischen Glaubens werde herabgewürdigt und ins Lächerliche gezogen. Die Rechtsabteilung des Zeitschriftenverlags weist alle Vorwürfe kodexwidrigen Verhaltens zurück. In der Beschwerde fehle die schlüssige Begründung dafür, weshalb es dem Beichtenden verwehrt sein solle, über Wahrnehmungen anlässlich seiner Beichte zu berichten. Eine Vertraulichkeit sei schließlich nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer lasse auch nicht erkennen, welche personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen oder Bilder mit unlauteren Mitteln beschafft worden seien. Hier handele es sich eindeutig um eine Meinungsäußerung in satirischem Gewand, das weder das sittliche noch das religiöse Empfinden verletze. (2003)

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Werbung eines Autoherstellers

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Bilder im Kopf“ eine Geschichte über Fotomotive, die sich in das Bewusstsein der Menschen eingeprägt haben. Im ersten Teil der Story werden schwarze Kästen mit Bildbeschreibungen veröffentlicht, im zweiten Teil dann das entsprechende Bildmotiv. Die Geschichte enthält auch das Foto eines Audi Quattro, der eine Skischanze hochfährt. Im direkten Anschluss an die Story wird eine zweiseitige Anzeige von Audi für den Quattro veröffentlicht. Statt der Skischanze ist hier eine Skipiste das Motiv. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er vermutet, dass die Zeitschrift für die Audi-Veröffentlichung im redaktionellen Umfeld bezahlt wurde, da nur eine Seite weiter die doppelseitige Anzeige für den Audi Quattro stehe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift äußert die Ansicht, dass Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken) nicht verletzt worden sei. Es bestünde weder ein thematischer Zusammenhang zwischen der redaktionellen Strecke „Bilder im Kopf“ und dem Anzeigenmotiv, noch liege eine anderweitige Interessenverquickung vor. Zwischen dem textlichen Hinweis „Audi-Allrad fährt eine Sprungschanze hoch“ und der Anzeige lägen fünf Seiten. Insofern sei, ohne dass eine wie auch immer geartete redaktionelle Verbindung zwischen diesen Seiten bestehe, ein hinreichender Seitenabstand gewahrt. (2003)

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Attentäter von New York

Unter der Überschrift „Massive Behinderung“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Weigerung der US-Behörden, die deutsche Justiz über die Aussagen eines gefangenen Terroristen zu informieren. Der in Karatschi verhaftete Jemenit Ramzi Binalshibh sei einer der Organisatoren der Terroranschläge des 11. September 2001 in New York und wäre der wichtigste Zeuge in dem Strafverfahren gegen einen alten Bekannten, dem in Hamburg Beihilfe zum Mord in mehr als 3000 Fällen vorgeworfen werde. In seinen Vernehmungen brüste sich der Mann geradezu mit der Tat und präsentiere immer neue Details, als könnte er es überhaupt nicht erwarten, in die Todeszelle einzurücken. Ein Leser des Magazins hält die Täterschaft des Genannten für eine präjudizierende Vermutung, die als Teil der offiziellen Verschwörungstheorie hätte kenntlich gemacht werden müssen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass sich Binalshibh in einem Interview mit Reportern des arabischen Senders Al Jazeera ausführlich und mit Stolz zu der Tat bekannt habe. Ein bestehender strafrechtlicher Schuldspruch wie Mord, Beihilfe zum Mord oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei nicht vorweg genommen. (2003)

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