Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7408 Entscheidungen
Ein Mobilfunkbetreiber will auf einer Anhöhe nahe einer Ortschaft einen Sendemast errichten. Daraufhin protestieren die Anwohner. Angst vor Gesundheitsschäden, Wut auf den Gemeinderat und Ablehnung der Mobilfunkanlage auf breiter Front vereinen die Bewohner des Dorfes. In der Zeitung am Ort wird ausführlich über das Problem berichtet. Die Initiatorin einer Bürgerinitiative ist nicht in allen Punkten mit der Berichterstattung einverstanden und erstattet Beschwerde beim Deutschen Presserat. In einem der Beiträge sei berichtet worden, der Bürgermeister habe sie während einer Sitzung des Gemeinderates, in der es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Gremium und etwa 40 Zuhörern gekommen sei, des Rathauses verwiesen. Die Behauptung sei falsch. In einem weiteren Beitrag hatte die Zeitung berichtet, die Verteilung des Gemeindeblattes sei wegen einer darin enthaltenen Anzeige der Bürgerinitiative gestoppt worden, und behauptet, die Sprecherin der Bürgerinitiative wolle den Text dieses Inserates der Redaktion nur dann zur Kenntnis geben, wenn sie alle künftigen Berichte in der Heimatzeitung über den Mobilfunkstreit vor deren Erscheinen zu Gesicht bekomme. Auch in einem beigestellten Kommentar war festgestellt worden, die Frau wolle nur dann mit der Zeitung reden, wenn sie alle Artikel über den Streit vor deren Veröffentlichung gegenlesen dürfe. Dem sei nicht so, erklärt die Beschwerdeführerin dem Presserat. Sie habe die Redaktion nicht um Einsicht in alle künftigen Berichte, sondern nur darum gebeten, einen einzigen Artikel, nämlich den über ihre unveröffentlichte Anzeige, vor dem Druck lesen zu dürfen. In einem dritten Beitrag hatte die Zeitung die Spaltung der Bürgerinitiative dargestellt und über einen offenen Brief berichtet. In diesem Brief sei, so die Beschwerdeführerin, zwar von „Wir“ die Rede, es werde aber kein anderes Mitglied als nur eine Person erwähnt. Die Beschwerdeführerin sieht in der Berichterstattung der Zeitung insgesamt eine Kampagne gegen die Mitglieder der Bürgerinitiative und insbesondere ihre Person. Leserbriefe von ihr bzw. ihrer Initiative würden entweder gekürzt oder nicht veröffentlicht. Weiterhin seien durch die Nennung ihres Wohnortes bei Leserbriefen anonyme Anrufer und Schreiber regelrecht ermuntert worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe das Rathaus verlassen müssen, in der Tat falsch war. Hier sei der Redaktion ein Fehler unterlaufen, der jedoch in Form eines Leserbriefes und mit entsprechender Anmerkung der Redaktion korrigiert worden sei. Damit sei man den Anforderungen von Ziffer 3 des Pressekodex gerecht geworden. Mit den Zuschriften zu dem Streit sei die Redaktion sehr vorsichtig umgegangen, um sich nicht der Verbreitung von Unwahrheiten oder der Geschäftsschädigung schuldig zu machen. Die Beschwerdeführerin sei auf ihren ausdrücklichen Wunsch als Ansprechpartnerin der Bürgerinitiative mit kompletter Adresse und Telefonnummer genannt worden. Die Nennung des Wohnortes könne daher kein Kodexverstoß sein. Völlig aus der Luft gegriffen sei auch der Vorwurf, die Zeitung habe eine Kampagne gegen die Bürgerinitiative gestartet. Das Gegenteil sei der Fall: Die Beschwerdeführerin behindere die Recherchen der Redaktion dadurch, dass sie Informationen vorenthalte, nachdem die Redaktion es abgelehnt habe, die Artikel zum Thema Mobilfunk vor der Veröffentlichung von ihr gegenlesen zu lassen. (2003)
Weiterlesen
Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Holding erhöhte zu Unrecht die Miete“ über das Urteil eines Landgerichts im Streit zwischen einem Mieter und einer Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft. Der Betroffene hatte gegen die Holding wegen unzulässiger Mieterhöhungen auf Rückzahlung von eingezogenen Mieterhöhungsbeträgen geklagt. Das Amtsgericht hatte dem Mieter Recht gegeben. Auch das Landgericht habe sämtliche Mieterhöhungen – so die Zeitung – in diesem Fall für „unwirksam“ erklärt und dem Mieter zugebilligt, Rückzahlungen des zu Unrecht abgebuchten Mietzinses zu verlangen. Die Autorin des Beitrages erläutert die Sachlage und zitiert den Geschäftsführer der Holding, der keine Lawine von Rückzahlungen fürchte. Nur die rund 20 klagenden „Altfälle“ könnten weitere Ansprüche geltend machen. Dazu der Geschäftsführer: „Was macht das schon?“ Der zitierte Geschäftsmann wehrt sich gegen die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass das ihm unterstelle Zitat „Was macht das schon?“ falsch sei. Weiterhin beanstandet er, dass seine Hinweise auf anders lautende Urteile des Landgerichts bewusst unterdrückt worden seien, um in dem Artikel eine gewisse Tendenz entstehen zu lassen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf, das Zitat „Was macht das schon?“ sei erfunden, zurück. Nach Auskunft der Autorin habe der Beschwerdeführer sich insgesamt dreimal so geäußert, einmal davon in der englischen Version „So what?“. Auf Nachfrage der Autorin habe er den Bedeutungsgehalt dieses Ausdrucks mit „Was macht das schon?“ erklärt. (2003)
Weiterlesen
Senioren schließen sich zusammen, gründen eine Wohngemeinschaft. Für den Fall, dass sie Pflege benötigen, kaufen sie zudem ambulante Pflegeleistungen ein. So geschehen in einer großen Stadt. Doch der Pflegedienst, der zu seinen besten Zeiten zehn Mitarbeiter beschäftigte, meldet im August 2003 Insolvenz an. Rund 25 Gläubiger stellen Forderungen in Höhe von 120.000 Euro. Die Lokalzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Ein Geschäft mit Alten“. Als einen der Gründe für die finanzielle Schieflage des Pflegedienstes nennt sie einen Fehlbetrag von 40.000 Euro auf einem Treuhandkonto, mit dem die Leistungen des Pflegedienstes bezahlt werden sollten. Zugriff auf dieses Konto habe ein ehemaliger Heimleiter gehabt, der von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft eine Vollmacht erhalten habe. Der genannter Heimleiter schaltet den Deutschen Presserat ein. Es habe weder ein Treuhandkonto gegeben, noch habe er demzufolge den Zugriff auf ein solches gehabt. Die Passage beruhe auf Aussagen in einer nichtöffentlichen Gläubigerversammlung, die der Ansicht sei, dass noch Forderungen in Höhe von 40.000 Euro gegenüber ihm offen seien. Die Redaktion habe diese Ansicht ungeprüft übernommen und als Tatsache dargestellt. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme der Autorin des Artikels, die im Anschluss an die Gläubigerversammlung entsprechende Informationen von ehemaligen Mitarbeitern des Beschwerdeführers erhalten haben will. Die Mitarbeiter wollten aber nicht öffentlich zitiert werden. Der Insolvenzverwalter habe in der Versammlung mitgeteilt, dass auf dem Treuhandkonto ein Betrag von 40.000 Euro fehle. In dieser Sache sei mittlerweile auch ein Mahnbescheid des zuständigen Amtsgerichts ergangen. (2003)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Bayern-Star Deisler – Sein Leben in der Psycho-Klinik“ beschreibt eine Boulevardzeitung Aufenthalt und Behandlung des Fußballspielers Sebastian Deisler in einer Psychiatrischen Klinik. In einer Schlagzeile zu einem Foto, das den 23-jährigen Bayern-Spieler während eines Bundesligaspiels zeigt, wird die Frage gestellt: „Wann sehen wir ihn wieder so?“. Der Beitrag ist reich illustriert, u.a. mit einem Foto der schwangeren Deisler-Freundin. Eine Leserin des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sieht die Persönlichkeitsrechte Deislers und die seiner Freundin verletzt. Laut Richtlinie 8.2 genieße der Aufenthalt in einer Klinik einen besonderen Schutz. Im vorliegenden Fall sei nicht der Fußballspieler, sondern der Mensch Sebastian Deisler von einer Krankheit betroffen. Zudem sei „Psycho-Klinik“ eindeutig eine abwertende Bezeichnung. In ihrer Stellungnahme teilt die Rechtsabteilung des Verlages mit, dass die Veröffentlichung in Absprache mit dem Fußballspieler und dessen Rechtsanwalt erfolgt sei. (2003)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Immer wieder überschatten menschliche Dramen das Weihnachtsfest“ schildert eine Boulevardzeitung Fälle von Selbsttötung und schwere Verkehrsunfälle an den „stillen Tagen“. U.a. berichtet sie über den freiwilligen Tod eines 50jährigen, der sich im Wald wegen privater Probleme die Pulsadern aufgeschnitten hat und verblutet ist. Sie zeigt ein Foto des Mannes, nennt Vornamen, Initial des Familiennamens, Alter und Wohnort. Der Bruder des Betroffenen legt seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat die Kopie eines Schreibens an die Redaktionsleitung bei. Darin äußert er Kritik an der Berichterstattung, welche die gebotene Zurückhaltung vermissen lasse. Sein Bruder hinterlasse zwei minderjährige Kinder im Alter von acht und neun Jahren, die durch die Berichterstattung belastet würden. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass der Berichterstattung eine große öffentliche Fahndung nach dem vermissten Mann vorausgegangen sei. Im Rahmen dieser Aktion habe die Polizei den Medien das Foto des gesuchten Mannes zur Verfügung gestellt. Die Medien hätten dann auch über sein Verschwinden berichtet. Auf Grund dieser Vorgeschichte habe man die Öffentlichkeit dann auch über den tragischen Ausgang der Fahndung informieren müssen. Die Redaktion habe es nicht dabei bewenden lassen können, schlicht darauf hinzuweisen, dass man den Mann tot im Wald gefunden habe. Hier wäre beim Leser die Frage nach dem Warum offen geblieben. Reißerisch und bluttriefend sei die Berichterstattung nicht. Die Zurückhaltung sei gewahrt worden. Der Verfasser des Artikels habe dem Bruder des Toten sein Bedauern über die Folgen der Berichterstattung ausgedrückt. Diese Entschuldigung habe der Beschwerdeführer angenommen. (2002)
Weiterlesen
Ein Gymnasium startet ein neues Projekt zur Suchtprävention. Dazu zählt eine „Drogennacht“, in der ein Ex-Junkie Schülern der 9. Klasse von seinem Leben mit Drogen und von den Schwierigkeiten des Ausstiegs erzählt. Die Zeitung am Ort berichtet darüber, nennt dabei den Vornamen und das Alter des ehemals Abhängigen, erwähnt, dass er in einer Wohngemeinschaft lebt. Dem Artikel ist ein Foto der Gesprächsrunde beigestellt, auf dem der Vortragende von hinten zu sehen ist. Der Betroffene beklagt in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass durch die Darstellung der Zeitung seine Anonymisierung aufgehoben worden sei. Er sei bereits mehrfach von Arbeitskollegen, die nichts von seiner Vergangenheit gewusst haben, erkannt und darauf angesprochen worden. In dem Gespräch mit der Autorin sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass sie ihn in dem Artikel erwähnen wolle. Während einer Pause habe ihn der Fotograf gefragt, ob er Bilder machen könne. Er habe ihm gesagt, dass ihm das nicht recht sei. Daraufhin habe ihm der Fotograf in seiner Digitalkamera ein Bild gezeigt, das veröffentlicht werden sollte, welches aber dem erschienenen nicht entsprach. Auch die Therapeutische Wohngemeinschaft, in welcher der Betroffene lebt, richtet eine Beschwerde an den Presserat. Als deren Sprecher sieht ein Sozialpädagoge das Persönlichkeitsrecht des Aussteigers nicht ausreichend gewahrt. Ein zunächst zugesicherter Ausbildungsplatz sei inzwischen von Seiten des Ausbilders in Frage gestellt worden. Als dritter beschwert sich der Leiter des Gymnasiums, in dem die Diskussion stattgefunden hat. Ihm sei von den Redakteuren zugesagt worden, dass der Name des Gesprächsteilnehmers nicht erwähnt werde und keine Fotos gemacht würden. Stattdessen sei dessen Identifizierung leicht gemacht worden. Die Justiziarin der Zeitung erklärt, dass in einem Vorgespräch zu der Berichterstattung die betreuende Lehrerin darauf hingewiesen worden sei, dass das Leben des ehemaligen Drogenabhängigen beschrieben werde. Die Frage, ob er einem Artikel zustimme, habe die Lehrerin ausdrücklich bejaht. Auch gegen ein Foto habe er, so die Lehrerin, nichts einzuwenden, solange nicht sein vollständiger Name genannt werde und er auf dem Bild nicht eindeutig zu erkennen sei. Diese Maßgaben hätten die Autorin und der Fotograf beachtet. Die Redaktion habe auch mit dem Mann selbst gesprochen. In diesem Zusammenhang habe er nicht darauf hingewiesen, dass er eine Nennung seines Vornamens sowie die Beschreibung seiner Lebensgeschichte verweigere. Das Foto sei extra nicht während der Veranstaltung, sondern auf Grund der Vorgaben des Betroffenen in einer Pause nachgestellt worden. Danach habe er es nach einer Überprüfung mittels des Displays in der Digitalkamera noch direkt vor Ort zur Veröffentlichung freigegeben. Aus den genannten Gründen hätte die Redaktion davon ausgehen können, dass die Veröffentlichung von Text und Bild von einer Zustimmung des ehemaligen Drogenabhängigen gedeckt war. Als er sich nach Erscheinen des Artikels in der Redaktion über eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte beschwert habe, habe der Redaktionsleiter in einem Schreiben an den Betroffenen, an das Gymnasium und an die Wohngemeinschaft sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass sich die Berichterstattung für ihn offenbar negativ ausgewirkt habe. (2003)
Weiterlesen
Der Bürgermeister einer Gemeinde hat Krach mit dem Feuerwehrchef. Eines Nachts gibt es eine tätliche Auseinandersetzung. Die örtliche Zeitung berichtet unter der Überschrift „Im Griff des Würgermeisters“. In der Unterzeile heißt es: „Ortsbürgermeister tritt und würgt Feuerwehrchef“. Eine im Beitrag veröffentlichte Zwischenzeile lautet: „Wer wird das nächste Opfer sein?“ Der betroffene Bürgermeister sieht sich durch diesen Artikel sowie die nachfolgende Berichterstattung an den Pranger gestellt. Sie sei einseitig und ehrverletzend. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass es unstrittig sei, dass der Bürgermeister den Feuerwehrchef attackiert habe. Nach abschließender, auch vom Beschwerdeführer akzeptierter Wertung der Staatsanwaltschaft habe der Kommunalpolitiker seinen Kontrahenten „angefasst, umgeworfen und gewürgt“. Als die Zeitung berichtet habe, sei der Vorfall schon längst Ortsgespräch gewesen. Der Begriff „Würgermeister“ beruhe auf öffentlichen Korrespondenzen im Internet. Zudem sei er als Zitat in Anführungszeichen gesetzt gewesen. Die Redaktion habe versucht, den Beteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese habe der Bürgermeister jedoch nicht wahrgenommen, wohl aber der Feuerwehrchef. Dessen Stellungnahme sei veröffentlicht worden. In der Folge sei sachgerecht über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen den Bürgermeister berichtet worden. In diesem Zusammenhang sei auch eine Erklärung von ihm ausführlich und umfassend aufgegriffen worden. Insgesamt, so die Chefredaktion, habe die Zeitung ein plurales Bild der Einschätzungen und Geschehnisse gezeichnet. (2003)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Opfer lag erschlagen auf dem Sofa“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Verbrechen mit tödlichem Ausgang. Von dem Opfer wird ein Porträtfoto veröffentlicht. Sein Name wird vollständig genannt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Mann homosexuell veranlagt war. Der junge Freund des Opfers, so die Zeitung weiter, habe die Tat gestanden. Die Tochter des Toten wendet sich dagegen, dass Name, Adresse und Foto angegeben wurden. Da der Vorname ihres Vaters sehr selten sei, reiche dieser aus, um Bekannte wissen zu lassen, um wen es sich handle. Der Vater habe sich im Hinblick auf sein Privatleben Anonymität gewünscht, die nun nicht mehr gegeben sei. Die Zeitung habe die Familie zum Gerede der Nachbarschaft gemacht und damit ihre – der Beschwerdeführerin – Gefühle und Privatsphäre verletzt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Verlag und Chefredaktion der Zeitung halten die Beschwerde für gerechtfertigt. Weder das Bild noch der Name des Toten hätten veröffentlicht werden dürfen. Die Zeitung habe sich bei der Tochter des Getöteten entschuldigt. Zur Erläuterung des Vorganges teilt die Zeitung mit, Staatsanwaltschaft und Polizei hätten bei einer Pressekonferenz den Namen des Toten mitgeteilt und auch das Foto verteilt. Das habe der Redakteurin den Eindruck vermittelt, dass zur Aufklärung der Tat eine Veröffentlichung gewünscht werde. Die Journalistin habe sich im Auftrag der Chefredaktion bei der Beschwerdeführerin entschuldigt und ihr angeboten, dass die Zeitung dies auch öffentlich zu tun bereit sei. Darauf sei von der Betroffenen verzichtet worden. Die Zeitung gibt ihren Fehler zu und bedauert ihn sehr. (2003)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Rentnerin war auf der Hut“ berichtet eine Regionalzeitung über den versuchten Trickbetrug an einer älteren Frau. In dem Artikel wird ein Hinweis auf die „ethnische Minderheit“ gegeben, der die beiden Tatverdächtigen angeblich angehören. Beide werden in dem Beitrag auch als „Zigeuner“ bezeichnet. Der Verband Deutscher Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex als gegeben an und wendet sich an den Deutschen Presserat. Wieder einmal werde deutlich, dass Polizei und Presse zusammen arbeiteten. Beide Personen würden zu Täterinnen stilisiert. Der Artikel stütze sich ausschließlich auf Vermutungen und Unterstellungen. Der Verband gehe davon aus, dass die Polizei per se den so genannten „Trickdiebstahl“ einer bestimmten Minderheit zuordne. Er fügt seinen Verdacht hinzu, dass die Zeitung offenbar – vielleicht auch zur Steigerung des Verkaufs – die Minderheit der Sinti und Roma zielgerecht diskriminiere. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der bearbeitende Redakteur habe wegen der polizeilichen Formulierung „ethnische Minderheit“ bei der Polizeidirektion nachgefragt und dabei die erläuternde Antwort „Zigeuner“ bekommen. Der Redakteur habe beide Begriffe verwendet, da er sie für das Verständnis der Meldung für wichtig gehalten habe. Der Chefredakteur hat den Kollegen mittlerweile schriftlich auf eine sensiblere Bearbeitung von polizeilichen Informationen verpflichtet. Auch der Begriff „ethnische Minderheit“ hätte redigiert werden müssen. Der Verband Deutscher Sinti und Roma habe sich im Übrigen nicht mit der Zeitung in Verbindung gesetzt. Auch habe es mit Ausnahme einer Zuschrift keine Reaktionen aus dem Leserkreis gegeben. (2003)
Weiterlesen