Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Autor der Ansicht ist, dass sein Beitrag sinnentstellend gekürzt veröffentlicht worden sei. Er kritisiert auch, dass die Zeitung keinen ständigen Hinweis auf eine Umfangsbegrenzung und den redaktionellen Kürzungsvorbehalt bringe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chef vom Dienst teilt mit, dass seine Zeitung regelmäßig Hinweise veröffentliche, wonach Leserbriefe maximal 70 Druckzeilen lang sein dürften und die Redaktion sich das Recht auf Kürzung und Auswahl vorbehalte. Ein vom Beschwerdeführer nachträglicher Hinweis auf Kürzungen des Leserbriefes sei nicht nur bei dieser Zeitung unüblich. (2001)
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In einer Berliner Obdachlosenzeitung berichtet der Verkäufer eines sog. Straßenmagazins unter der Überschrift "Den Adler gemacht", wie er beim Verkauf seiner Zeitungen auf einem Bahnhof mit Beamten des Bundesgrenzschutzes aneinander geraten war. Er schildert, dass er nach Ansicht der BGS-Beamten gegen ein Hausverbot verstoßen hatte, daher wegen Hausfriedensbruches angezeigt wurde, und in diesem Zusammenhang vom Bundesgrenzschutz ein Anhörungsschreiben erhalten hatte. Dieses Anhörungsschreiben wurde in dem Artikel der Obdachlosenzeitung als Faksimile abgedruckt. Dabei wurde zwar der Name des Zeitungsverkäufers, nicht hingegen der Name der unterzeichnenden Beamtin geschwärzt. Dem im Artikel abgebildeten Schreiben sind zudem die Amtsbezeichnung, Dienststelle, dienstliche Telefonnummer sowie der dienstlich zugewiesene Aufgabenbereich der Beamtin zu entnehmen. Sie beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat, da sie durch die Veröffentlichung dieser Daten ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sieht. Der Beschwerdegegner teilt dazu mit, es sei das Ziel des monierten Beitrages gewesen, zu dokumentieren, dass die im Auftrag der S-Bahn-GmbH tätige Wachschutzgesellschaften seit einiger Zeit verstärkt und rigider u. a. gegen Verkäufer von Berliner Straßenmagazinen vorgingen und dass sich in diesem Zusammenhang neuerdings Anzeigen wegen Hausfriedensbruches häuften. Die Abbildung des Anhörungsschreibens habe damit einen wichtigen dokumentarischen Wert, denn von Seiten der S-Bahn GmbH werde behauptet, es lägen keine Anzeigen wegen Hausfriedensbruches vor. (2001)
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In einer Notiz meldet ein Boulevardblatt, dass ein Frührentner einen Prozess beim Arbeitsgericht verloren und danach den Richter als „Rechtsbeuger“ beschimpft hat. Jetzt habe das Amtsgericht den Pöbler wegen Beleidigung zu 1000 DM Strafe verdonnert. Der betroffene Mann bittet den Deutschen Presserat um Prüfung, ob die Auffassung der Zeitung vertretbar sei. Er selbst sieht sich durch die Bezeichnung „Pöbler“ beleidigt. Richtig sei, dass er einen Berufsrichter als „Rechtsbeuger“ bezeichnet habe. Dadurch werde jedoch die Bezeichnung „Pöbler“ nicht gedeckt. Diese sei eine Herabsetzung seiner Person. Die Rechtsvertretung des Verlages hält den Vorwurf der Rechtsbeugung für eine deutliche Beleidigung, welche die Verwendung des Begriffs „Pöbler“ durchaus rechtfertige. (2001)
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Unter der Überschrift „Männerwünsche“ offeriert eine Zeitschrift ihren Leserinnen und Lesern auf acht Seiten in Wort und Bild Produkte, die sich als Weihnachtsgeschenke für Männer eignen. Die Ideen schließen High Tech und Genuss, Praktisches und Verspieltes ein. Ein Leser bittet den Deutschen Presserat um Prüfung. Nach seiner Ansicht verstößt die Veröffentlichung gegen Ziffer 7 des Pressekodex und ist ein besonders schlimmes Beispiel der immer mehr um sich greifenden Vermischung von redaktionellen Inhalten und bezahlter Werbung. Es werde alles getan, die Seiten redaktionell aussehen zu lassen, jedoch handele es sich um den typischen Fall einer Weihnachtspromotion, die nicht als Anzeige gekennzeichnet worden sei. Zudem werde mit den einleitenden Sätzen der Eindruck erweckt, als handele es sich um Produktempfehlungen der Redaktion. Weitere Indizien dafür, dass es sich um bezahlten Anzeigenraum handele, seien die klassische Aufteilung in ganze, halbe und viertel Seiten sowie die fehlenden Seitenzahlen. Die Texte seien absolut werblich und nicht im Inhaltsverzeichnis aufgeführt, was sonst ebenfalls nur bei Anzeigen der Fall sei. Die Rechtsabteilung des Verlages bestätigt die Vermutung des Beschwerdeführers. Die Anzeigenleitung habe vor der Veröffentlichung die Anweisung gegeben, jede Seite der Strecke mit der Kennzeichnung „Anzeige“ zu versehen. Dies sei bei der Reproduktion jedoch leider versäumt worden. Dies bedauert man, sieht jedoch keine arglistige Täuschung, da kein Täuschungswille vorgelegen habe. (2001)
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„Wohnen auf der Sonnenseite“ und „Passivhaus: Bedarf an Energie gesenkt“ lauten die Überschriften, unter denen eine Regionalzeitung über den Bau von Energiesparhäusern in einem Ort des Verbreitungsgebietes berichtet. Ein Architekt kritisiert die Berichterstattung als einseitig und unkritisch. Er sieht einen Werbeeffekt für die Firma, die diese Häuser anbietet und baut, und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Redaktion der Zeitung berichtet, im Einvernehmen mit den Fachleuten der Verwaltung hätten alle Ratsfraktionen dem Projekt zugestimmt, weil es ökologisch sinnvoll sein soll. Bereits zu Beginn der Passivhaus-Diskussion sei der Architekt mit einem kritischen Leserbrief zu Wort gekommen. Wünsche oder gar Einflussnahme von Anzeigenkunden auf die Berichterstattung habe es nicht gegeben. (2001)
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Mit neuartigen Passivhäusern, in denen sich besonders gut Energie sparen lässt, beschäftigt sich eine Regionalzeitung in zwei Beiträgen. Der Beschwerdeführer – ein Architekt – kritisiert die Berichterstattung als einseitig und unkritisch. Er sieht auch einen Werbeeffekt für die Firma, die die Häuser anbietet und baut, und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung enthalte die Wahrheiten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar waren, entgegnet die Redaktionsleitung der Zeitung. Es könne nicht Aufgabe einer Lokalzeitung sein, die geltende gesetzliche Wärmeschutzverordnung auf wissenschaftliche Beweise hin zu überprüfen. Insgesamt erfolge die Berichterstattung im öffentlichen Interesse, da die Konzeption der anbietenden Firma so überzeugend gewesen sei, dass die geplante Solarsiedlung Aufnahme in einen Landes-Modellversuch „50 Solarsiedlungen“ gefunden habe. Entsprechend sei die Firma in den Berichten auch genannt worden. (2001)
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Im Ort ist Bürgermeisterwahl. Der Amtsinhaber macht das Rennen im ersten Wahlgang mit 52,2 Prozent der Stimmen. Die Lokalzeitung berichtet darüber und kommentiert den Wahlausgang. Dass der alte und neue Bürgermeister die absolute Mehrheit ums Haar verfehlte, sei eine schallende Ohrfeige der Wählerinnen und Wähler. Sie habe nichts mit der Sacharbeit des Verwaltungsfachmannes zu tun, deren Erfolge unbestritten seien. Auch nicht mit der „Undankbarkeit“ der Wählerschaft und eben so wenig mit dunklen Machenschaften. Sie sei vielmehr in Person und Stil des Betroffenen begründet. Wie viele Dorfbürgermeister habe er eine Neigung zu Selbstüberschätzung und Selbstherrlichkeit entwickelt, dem ein eben so großer Mangel an Selbstkritik korrespondiere. Völlige Unfähigkeit, mit abweichenden Meinungen angemessen umzugehen, sei die Folge. Wer wider den Stachel des Bürgermeisters löcke, wer gegen Mehrheitsentscheidungen im Gemeinderat aufbegehre, werde oft auf ungehobelte Art und Weise heruntergeputzt. Dahinter stehe ein verqueres Demokratieverständnis. Demokratie heiße zwar, dass Mehrheitsentscheidungen zu respektieren seien. Demokratie heiße aber auch, dass alle gewählten Ratsmitglieder als Menschen zu respektieren seien und nicht ihrer abweichenden Meinung wegen herabgewürdigt werden dürften. Wenn der Bürgermeister diese einfachen Spielregeln auch nach dieser Ohrfeige nicht begreife – dann sei ihm wirklich nicht mehr zu helfen. Der betroffene Bürgermeister sieht sich beleidigt. Er schreibt an den Deutschen Presserat. In seiner 16-jährigen Amtszeit habe er gelernt, mit der Presse zusammenzuarbeiten und sich mit ihr auch kritisch auseinander zu setzen. Das sei gelebte Demokratie. Der Kommentar zu seiner Wiederwahl enthalte – juristisch gesehen – „Wertungen“, die man sich im öffentlichen Leben stehend wohl gefallen lassen müsse, jedoch nicht als Kommentar der einheimischen Zeitung. Die Chefredaktion der Zeitung gibt zu, dass die Formulierungen im Kommentar hart und pointiert seien, jedoch keineswegs journalistischem Anstand widersprächen. Der Bürgermeister werde weder in seiner Ehre verletzt noch werde seine Menschenwürde angegriffen. (2001)
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In drei Artikeln berichtet eine Regionalzeitung über ein Schwurgerichtsverfahren gegen einen 30-jährigen Sinto, der vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen wird, weil das Gericht die Schüsse auf einen Nebenbuhler als Notwehr wertet. Hintergrund des Vorfalls war nach Darstellung der Zeitung ein Eifersuchtsdrama. Die Polizei glaube, unter den Sinti der Region sei ein „Sippenkrieg“ im Gange. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung der Beteiligten als Sinti sei für das Verständnis des Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung widerspricht der Darlegung der Beschwerdeführer, denn ohne Hinweis auf die Zugehörigkeit der Beteiligten zur Gruppe der Sinti sei ein Verständnis des Tathergangs bei den Lesern nicht herstellbar gewesen. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung sei sowohl vom Angeklagten als auch von vielen Zeugen auf einen Ehrenkodex hingewiesen worden, der in einem Tatzusammenhang stehe, aber nur verständlich werde, wenn er durch den ethnischen Begriff „Sinti“ ergänzt werde. In der Redaktion sei die Problematik der Kennzeichnung von Minderheiten bekannt. Man begegne ihr mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt. (2000)
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„Eine der Parteien lügt – Prozess um Sinti-Ehre bringt täglich Überraschungen“. Unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Prozessverlauf in einem Schwurgerichtsverfahren wegen versuchten Totschlags. Angeklagter ist ein „Sinto“; Hintergrund ist ein Eifersuchtsdrama. Die Zeitung spricht davon, dass die Polizei ausgesagt habe, zwischen den Sinti zweier Nachbarstädte sei ein „Sippenkrieg“ im Gange. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion widerspricht dem Beschwerdeführer. Ohne die Minderheiten-Kennzeichnung sei ein Verständnis der Leser für den Tathergang nicht herstellbar gewesen. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung sei sowohl aus dem Mund des Angeklagten als auch von vielen Zeugen von einem Ehrenkodex die Rede gewesen, der in einem Tatzusammenhang stehe, der aber nur verständlich werde, wenn er durch den ethnischen Begriff „Sinti“ ergänzt werde. In der Redaktion sei die Problematik der Kennzeichnung von Minderheiten bekannt und werde mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt bedacht. (2000)
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Die Notiz einer Tageszeitung über die Festnahme eines erst sechs Jahre alten Mädchens als Haupttäterin bei einem Trickdiebstahl veranlasst den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. In dem Text wird erwähnt, dass das bereits einschlägig bekannte Kind zu einer Landfahrerfamilie aus dem ehemaligen Jugoslawien gehört. Der Hinweis auf die Landfahrerfamilie hätte nach Ansicht des Zentralrats unterbleiben müssen, da er für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich sei und Vorurteile schüre. Die Rechtsabteilung des Verlags kann eine Diskriminierung nicht erkennen, da die erwähnte Sechsjährige von ihrer Sippe auf Trickdiebstähle trainiert worden sei. Diese Vorbereitung von Kindern auf Trickdiebstähle sei in der Tat nur bestimmten Gruppen eigen. Es seien nicht Kinder, die aus eigenem Antrieb fremdes Eigentum angriffen, sondern sie würden von den hinter ihnen stehenden Personen einer Sippe geschult. Insofern dürfe die Bezeichnung „Landfahrerfamilie“ in Bezug auf die Zugehörigkeit des Kindes durchaus verwendet werden. Dabei sei nicht einmal die Gruppe, die der Zentralrat vertrete, genannt worden. (2001)
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