Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
„Mit dem ´Engeltrick´ 300 000 Euro ergaunert – Mitglieder eines Roma-Clans des Bandenbetrugs angeklagt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Gerichtsbericht, in dem es um ein Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen Bandenbetrugs geht. Diese – so schreibt die Zeitung weiter -. „gehören alle zu einem Roma-Familienverband, …“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung sieht die Voraussetzung für die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit als gegeben an. Die Berichterstattung sei nicht an einem Normalfall zu messen. Dieses Verfahren habe auch für Staatsanwalt und Richter den Rahmen des Gewöhnlichen gesprengt. Die Tricks, mit denen in der ganzen Bundesrepublik alte Menschen um ihre Ersparnisse betrogen worden seien, seien innerhalb eines umfangreichen familiären Clans ausgedacht, verabredet und ausgeführt worden. Nur das eingespielte Clanverhalten habe es nach Überzeugung des Gerichts erst möglich gemacht, Bandenbetrug, Geldwäsche und Unterschlagung so geräuschlos und effektiv zu organisieren. All diese Angaben seien vom Landgericht offen angesprochen und beim Namen genannt worden. (2002)
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„Blüten in der Großfamilie – Sinti wegen Falschgeldhandels vor Gericht – Serbische Quelle“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über das Verfahren und die Verurteilung eines Angeklagten wegen Falschgeldhandels. „Der Chef des Sinti-Clans hatte geahnt, dass die falschen 500-Mark-Scheine im kein Glück bringen würden. … Undurchdringlich blieben vor Gericht die Familienbande: Offenbar hatten vor dem Prozess intensive Gespräche hinter den Kulissen stattgefunden; die Tante aus Serbien schien dem Clan-Chef nicht gerade wohl gesonnen“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Geschäftsführung der Zeitung äußert grundsätzlich ihre Bedenken gegen die Textfassung von Ziffer 12 des Pressekodex und der Richtlinie 12.1. Diese schränken nach Ansicht der Zeitung die journalistische Äußerungsfreiheit ohne Rechtfertigung etwa durch bestimmte persönlichkeitsrechtliche Belange der Prozessbeteiligten oder auch nur durch Gesichtspunkte des Rezipientenschutzes ein. Weiter schreibt die Zeitung: „Regelungsimmanent wird dabei eine vorhandene Unfähigkeit des Publikums unterstellt, die betreffenden Informationen selbst angemessen und verantwortlich interpretieren zu können.“ Entsprechend sei der hier zur Diskussion stehende Artikel zu bewerten. (2002)
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Ein Mann wird zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, weil er einen Pfarrer um 184.000 D-Mark geprellt hat. Der 37jährige Angeklagte hatte sich bei dem Geistlichen als Werber für einen Zirkus ausgegeben und um Geld gebettelt. Ein Loch im Zelt müsse dringend geflickt werden. Mit einer Spende des Pfarrers in Höhe von 200 D-Mark hatte sich der Schausteller nicht zufrieden gegeben. Unter der Drohung, dass er sonst Selbstmord begehen werde, hatte er den Pfarrer immer wieder zu neuerlichen Spenden bewegt. Mal waren es 17.000 D-Mark für den angeblichen Einstieg in die Selbstständigkeit, mal 7.000 D-Mark für die Beerdigung der Mutter, die sich in Wirklichkeit bester Gesundheit erfreute. Mit dem Geld der Pfarrers hatte sich der Betrüger sogar ein Mercedes Cabrio gekauft. Seine Nächstenliebe kam den Pfarrer teuer zu stehen. Er muss jetzt einen Kredit von 123.000 D-Mark abstottern. Eine Boulevardzeitung schildert den Fall unter der Überschrift „Pfarrer nahm für ‚armen‘ Sinti Kredit auf“. Auch im Text wird der Täter als Sinti bezeichnet. Darüber beklagt sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung des Betrügers als Sinti sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, dass der Hinweis auf den Sinti, der einen Pfarrer mehrfach mit falschen Angaben dazu gebracht habe, ihm Geld zu geben, notwendig gewesen sei. Es mache durchaus Sinn zu dokumentieren, dass der Pfarrer in Bezug auf Menschen keinen Unterschied gesehen habe und auch einem Sinti habe helfen wollen, der ihn allerdings gnadenlos ausplündert und die Arglosigkeit und den Glauben des Pfarrers an die Gleichheit der Menschen ausgenutzt habe. Das rechtfertige dann auch die Mitteilung, zu welcher Gruppe der Täter gehöre. (2002)
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Unter der Überschrift „Koks für Kinder“ berichtet eine Zeitschrift, Ritalin, ein Medikament für hypernervöse Kinder, werde neuerdings als Psychodroge missbraucht. Die Pille gelte zurzeit als letzter Schrei auf dem US-Drogenmarkt. Weil in Deutschland immer mehr Rezepte mit dem Betäubungsmittel verschrieben würden, habe jetzt auch die Drogenbeauftragte des Bundes Alarm geschlagen. Auf einem Schulhof in Bayern werde bereits mit den Tabletten gedealt. Um das Psychomedikament tobe seit langem ein emotional geführter Glaubenskrieg. Ritalin wirke beruhigend auf „Zappelphilipp-Kinder“ mit Konzentrationsstörungen. Ritalin-Gegner prangerten die häufige Verschreibung an und bemängelten, Ärzte würden vorschnell besonders quirlige Kinder als unsoziale, störende Versager abschreiben und Liebsein auf Rezept verordnen. „Ab 80 Milligramm Ritalin dröhnt’s“, beschreibe ein Insider der Drogenszene die Wirkung. Das entspreche einer doppelten Tagesdosis für Kinder mit der Krankheit ADHS. Der Bundesverband Aufmerksamkeitsstörung/Hyperaktivität bezeichnet in seiner Beschwerde beim Presserat den Beitrag als einseitig. Diverse Aussagen seien bereits widerlegt. U.a. durch ein von der US-Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten. Es sei auch fraglich, ob es tatsächlich in Bayern eine Schule gebe, in der bereits mit Tabletten gedealt worden sei. Der Verband ist zudem der Ansicht, dass die Überschrift des Artikels ADHS-Kinder, die auf das Medikament angewiesen seien, diskriminiere. Gleichzeitig würden Eltern, die ihre Kinder mit dem Medikament behandeln lassen, kriminalisiert. Die Autorin des Beitrages erklärt unter Hinweis auf das Buch „More Now, Again“ der ritalin- und kokainsüchtigen Amerikanerin Elisabeth Wurtzel, dass pulverisiertes Ritalin genauso aussehe wie Kokain und bei Einnahme von 80 Milligramm wie eine Droge wirke. Dass Ritalin geschluckt und gespritzt wie Kokain wirke, bestätigten ebenfalls mehrere von ihr befragte Experten. Die Berichterstattung hebe nicht darauf ab, inwieweit Ritalin – ordnungsgemäß eingenommen – süchtig mache. Vielmehr handele der Beitrag vom Missbrauch dieses unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Arzneimittels und der massenweisen Verschreibung an Kinder. Das in der Beschwerde erwähnte Gutachten der US-Regierung sei ein Dokument zur Beruhigung der Diskussion um den Ritalin-Missbrauch in den USA. Befragt worden seien Schuldirektoren, die verständlicherweise abwiegeln und relativieren würden. Es gebe zudem mehrere unabhängige Berichte über den Missbrauch und das Dealen mit Ritalin in Schulen und Universitäten in den USA. (2002)
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Unter den Überschriften „Die Klau-Kids von Köln“ und „Die schlimmsten Diebe von Köln“ präsentiert eine Boulevardzeitung die Fotos von 50 minderjährigen mutmaßlichen Taschen-dieben vom Balkan, die in Köln und Umgebung ihr Unwesen treiben. Zwei Vorstandsmitglie-der des Kölner Appell gegen Rassismus sind der Ansicht, dass die Berichterstattung diskrimi-nierend ist, da es sich bei den Kindern und Jugendlichen um Angehörige der Roma handele. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisieren sie zudem die Veröffentlichung der Fotos und eine daraus resultierende Prangerwirkung. Weiterhin sehen die beiden Beschwerde-führer die Unschuldsvermutung verletzt. In einer Unterzeile werde behauptet, 100.000 Taten pro Jahr gingen auf das Konto der so genannten „Klau-Kids“. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsache, sondern um eine Schätzung der Polizei. Insgesamt beurteilen die Be-schwerdeführer die Berichterstattung als Kampagne. Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Verlages übermittelt dem Presserat eine Stellungnahme des Herausgebers, die dieser eine Woche später in seinem Blatt veröffentlicht hat. Darin bedauert der Verleger die unbedachte und reißerische Gestaltung der Titelgeschichte seiner Zeitung, äußert seine Trauer über den Vorfall und stellt klar, dass eine pauschale Anklage von Roma-Kindern und damit des ganzen Volkes der Roma nicht beabsichtigt war. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, diese Stel-lungnahme richte sich an die gesamte Öffentlichkeit und insbesondere an diejenigen Personen, die sich durch Form und Inhalt der Berichterstattung betroffen sähen. Durch die Veröf-fentlichung werde auf eindringliche Weise dokumentiert, dass Selbstregulierung auch inner-halb eines Mediums erfolgen könne. (2002)
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Frühmorgens irgendwo in Deutschland. Ein „Ami-Schlitten“ schrammt auf einem Waldweg über den Boden. Die Folge ist ein erheblicher Sachschaden. Der Fahrer und seine Begleiterin machen daraus einen Versicherungsfall. Ein entgegenkommender Autofahrer habe sie mit halsbrecherischer Fahrweise zum Ausweichen in den Wald gezwungen. Dabei sei der Schaden entstanden. Vor Gericht sagt ein Gutachter, er habe mit einem baugleichen Auto das angebliche Ausweichmanöver simuliert. So wie geschildert, kann es nicht gewesen sein. Pech auch für die Angeklagten: er ist wegen Versicherungsbetrug vorbestraft und sie wegen falscher Aussage. Eine Boulevard-Zeitung greift den Fall auf. Dabei ist auch von einer Fahrt in den Wald zum Schäferstündchen die Rede. Die Frau wird im Bild gezeigt. Mit Balken vor den Augen, aber mit richtigem Vor- und abgekürztem Familiennamen. Die Anwältin der Angeklagten schaltet den Deutschen Presserat ein. Ihrer Mandantin sei großer Schaden entstanden, da sie selbständige Friseurmeisterin und in der Zeitung für ihre Kunden leicht erkennbar sei. Außerdem liege eine Vorverurteilung vor, da das Berufungsverfahren noch abgeschlossen sei. Schließlich sei der falsche Eindruck entstanden, ihre Mandantin habe eine Absprache zur Vortäuschung eines Verkehrsunfalls getroffen. Die regionale Redaktionsleitung der Boulevardzeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin sei zweimal rechtskräftig verurteilt. Dass sie eine dritte Instanz angerufen habe, sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht bekannt gewesen. Unstrittig sei, dass die Frau eine Reihe von Falschaussagen gemacht habe. Sie habe einen Unfall, der nicht stattgefunden habe, bezeugt. Im Hinblick auf die Straftaten und die Verurteilung in zwei Instanzen stelle die Fotoveröffentlichung mit dem Balken vor den Augen der Frau keinen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar. (2002)
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Über dem Bodensee stoßen in 11.300 m Höhe zwei Flugzeuge zusammen und stürzen in die Tiefe. Dabei kommen 52 Schüler aus der russischen Republik Baschkortostan ums Leben, die für besonders gute schulische Leistungen mit einem Urlaub in Spanien belohnt werden sollten. Eine Boulevardzeitung berichtet über die Flugzeugkatastrophe und verwendet dabei die Schlagzeile „Kinder fielen tot vom Himmel“. Ein Leser und eine Leserin stoßen sich daran und melden sich beim Deutschen Presserat. Der Leser wendet sich gegen die Art der Aufmachung, die seine persönlichen Gefühle verletze und unangemessen sensationell sei. Ebenso würden durch diese Art der Darstellung die Menschenwürde sowie die Gefühle der Angehörigen verletzt. Die Leserin äußert sich ähnlich. Diese Überschrift könne bei Kindern Ängste und Albträume auslösen und erfülle nach ihrer Ansicht sogar den Tatbestand der Jugendgefährdung. Die Rechtsabteilung des Verlages hält beide Beschwerden für unbegründet. Weder würden die Opfer des schrecklichen Unglücks, noch deren Familien und Angehörigen in ihrer Ehre verletzt. Auch sei das Unglück nicht reißerisch zur Steigerung der Auflage missbraucht worden. Es seien vielmehr Tatsachen geschildert worden. Die Schlagzeile habe die Realität ohne jeden Zynismus wiedergegeben und auch nicht den notwendigen Respekt vor den Toten vermissen lassen. Eine Verknüpfung zwischen guter schulischer Leistung und einem darauf beruhenden Flug in den Tod habe gerade nicht stattgefunden. (2002)
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Unter der Überschrift „Ein Pfund Hand und drei Liter Blut, bitte!“ berichtet eine Zeitschrift über den Handel mit Leichenteilen in Nigeria. Sie schreibt, dass hier Friedhofsangestellte Leichen zerstückeln und die Einzelteile verhökern. Die Körperteile würden wie Gemüse ins Regal gelegt. Käufer seien Medizinmänner, die frisches Material für ihre Zaubermittel brauchten. Jetzt sei die Polizei dabei, Märkte mit Menschenteilen zu schließen. Problem dabei sei, dass es an Lagerplätzen für die Beweisstücke fehle. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto von drei Leichen. Die Bildunterzeile lautet: „Ballermann 6: Sangria, bis der Arzt kommt“. Ein Journalist sieht in dem Foto eine Verletzung der Menschenwürde und spricht den Deutschen Presserat an. Bei den Toten handele es sich offenbar um Opfer eines Verbrechens. Wer ein solch ernstes Foto mit einer in ihrem Sinn derart untertriebenen und falschen Bildunterschrift versehe, handele offenkundig allein zum Zweck der Belustigung. Der Mensch werde dadurch zum bloßen Objekt herabgewürdigt. Der Beschwerdeführer sieht auch Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, da die dargestellte Brutalität nicht im Verhältnis zur Information im Text stehe. Die Chefredaktion der Zeitschrift bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass die Bildunterschrift nicht den durch das Foto gegebenen Informationen entspreche. Dies gelte allerdings für jede Bildunterschrift in der Zeitschrift. Denn diese Art der Bildunterschriften sei Teil des Heftkonzepts. Sie seien ein wesentliches Stilmittel, ja gerade das Markenzeichen der Publikation. Dabei bewege man sich inhaltlich oft in satirischen und absurd überzogenen Bereichen. Die Sektion „Reporter“, die in das Heft hineinführe, berichte über Ereignisse und Vorkommnisse weltweit. Das Spektrum reiche dabei von seltsam über komisch bis grausam, absurd und skurril, so wie die Welt nun mal sei. Zum konkreten Fall stellt die Chefredaktion fest, dass man sich in der Tat in einem Grenzbereich bewege. Ihrer Auffassung nach ist die Schere zwischen Darstellung im Foto und der Bildunterschrift derart groß, dass durch diese so offensichtliche Absurdität keine direkte Beziehung zum Bildinhalt, der nicht zwingend vermutliche Opfer eines Verbrechens zeige, hergestellt werde. Allerdings seien auch andere Interpretationen möglich. Redaktionsintern haben man die Angelegenheit kontrovers diskutiert und beschlossen, künftig auf derartige Extreme zu verzichten. (2002)
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In einer süddeutschen Stadt gingen Bürger auf die Straße. Sie waren dem Aufruf von Tierschützern gefolgt, gemeinsam mit einem Fackelzug gegen die Schlachtmethode des Schächtens zu protestieren. Beim Schächten nach jüdischer und muslimischer Tradition sind Rinder, Schafe oder Ziegen nicht betäubt, wenn ihnen mit einem Messer Halsarterien, Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden. Die örtliche Zeitung äußerte sich zum Thema in zwei Meinungsartikeln. In beiden wurde ein Zusammenhang mit Vorgängen in der Nazi-Zeit hergestellt. Zwei Leser und der örtliche Tierschutzverein sind der Ansicht, dass dadurch die Ehre von Normalbürgern verletzt worden sei, die sich im Tierschutz engagieren, und beschwerten sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, dass es dem Autor nicht darum gegangen sei, die Tierschützer in eine rechte Ecke zu stellen. Er habe es jedoch als seine Aufgabe angesehen, an die Geschichte der Fackelzüge zu erinnern. Es komme ja nicht jeden Tag vor, dass in der Stadt Fackelzüge stattfänden. Der Autor selbst sagt, nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten bekannt geworden sei, hätten Briefe mit zweifelsfrei antisemitischem Inhalt die Redaktion erreicht. Daraufhin habe er in einer Glosse darauf hingewiesen, dass es bis 1933 selbstverständlich deutsche Metzger jüdischen Glaubens gegeben habe, die in Deutschland geschächtet hätten. Er – der Autor – sei kein Anhänger des Schächtens, weise aber darauf hin, dass auf dem Land Schafe auch von Protestanten und Katholiken geschächtet würden. Die Chefredaktion teilt schließlich mit, dass der Meinungsbeitrag über den Fackelzug erhebliche Aufregung in Tierschützerkreisen ausgelöst habe. Für die Zeitung sei es selbstverständlich gewesen, eine Reihe von Leserbriefen zum Thema zu veröffentlichen, darunter auch solchen, die durchaus nicht der Meinung des Verfassers gewesen seien. (2002)
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