Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
„Terror im Namen des Herrn“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitschrift über Vorgänge in einem Nonnenkloster und in der dazu gehörenden Realschule. In dem Artikel heißt es, die Nonnen des Klosters seien von einem Mitglied des Geheimbundes „Engelwerk“ beeinflusst und hätten sich mittlerweile in eine gefährliche Sekte verwandelt. Von „Terror im Kloster“ ist die Rede. Zudem heißt es, dass einige Nonnen das Kloster verlassen hätten. Andere seien weggesperrt worden; manche seien medikamentenabhängig oder dem Alkohol verfallen. Die Provinzoberin des Klosters sieht in dem Artikel eine Verleumdung und beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Zeitschrift. Keine der Nonnen gehöre dem erwähnten Engelwerk an. Sie weist darauf hin, dass sich ein Fotograf der Zeitschrift zweimal ohne Erlaubnis in Kloster und Realschule aufgehalten habe. Er habe dort fotografiert, bis er Hausverbot erhalten habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält dem Vorwurf entgegen, der Fotograf sei nicht in die Privatsphäre der Nonnen eingedrungen. Auch sei keine der Nonnen auf den Fotos zu identifizieren. Die Einschätzung, dass sich die Nonnen von einer anerkannten religiösen Vereinigung in eine gefährliche Sekte verwandelt haben könnten, sei eine zulässige Meinungsäußerung und von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Die veröffentlichte Passage über Alkohol und Medikamente habe die Zeitschrift durch Quellenhinweise belegt. (2002)
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In einem von Nonnen betriebenen Kloster-Kindergarten wird ein kleines Mädchen von einer der Erzieherinnen mit dem Tode bedroht. Das ist der Hauptvorwurf im Bericht einer Tageszeitung. Außerdem wird der Werdegang der Nonne vor ihrem Eintritt ins Kloster kritisch beleuchtet. Die Provinzoberin des Ordens, dem die Schwester angehört, erklärt den Vorwurf der Todesdrohung für falsch und wendet sich an den Deutschen Presserat. Es handele sich um eine unbewiesene Tatsachenbehauptung, mit der die Erzieherin fertig gemacht werden solle. Die Oberin kritisiert zudem die volle Namensnennung in dem Beitrag. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, sie habe erst berichtet, als Ermittlungsergebnisse der Behörden vorlagen. Die Redaktion habe sich dem Thema sehr vorsichtig und verantwortungsbewusst genähert. Insgesamt sei der Sachverhalt in objektiver Weise dargestellt worden. Auch habe die Zeitung darauf hingewiesen, dass die betreffende Schwester die Vorwürfe bestreite. Den vollen Namen habe man genannt, um nicht andere Mitschwestern einem Verdacht auszusetzen. Die Redaktionsleitung merkt schließlich an, dass sie die aufgezeigten Missstände nicht aus der Luft gegriffen habe. Mittlerweile seien nämlich in allen Bereichen des Klosters (Kindergarten, Grundschule, Hauptschule, Realschule) Schwestern von ihren Posten abberufen und zum Teil mit einem Berufsverbot belegt worden. (2002)
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„Lehrerin im Kreuzfeuer der Kritik“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Vorgänge an einem Gymnasium. Schüler, Eltern und Lehrer werden mit Vorwürfen gegen die Frau zitiert, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, da sie durch Nennung des Ortes und des Gymnasiums leicht identifizierbar sei. Sie kritisiert außerdem, dass sie im Zuge der Recherche des Artikels nicht selbst befragt worden sei. Auch sei weder mit dem von den Schülern zitierten Klassenlehrer noch den anderen genannten Lehrkräften gesprochen worden. Die Lehrerin weist darauf hin, dass ihr eine Stellungnahme des Klassenlehrers vorliege, in der dieser mit Zorn und Entsetzen zurückweise, was ihm von Schülern in den Mund gelegt worden sei. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor teilt mit, Basis für seinen Artikel seien die Aussagen von vier Schülern gewesen. Außerdem habe er die Äußerungen von drei Elternvertretern, des Sprechers des Oberschulamtes und des Schulleiters verarbeitet. Er verstoße nicht gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er seine Informanten nicht namentlich nenne, weil diese sonst mit Nachteilen zu rechnen hätten. Schließlich sei die Lehrerin nach dem Landesbeamtengesetz verpflichtet, über dienstliche Vorkommnisse zu schweigen. Es sei also sinnlos gewesen, sie um eine Stellungnahme zu bitten. (2002)
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Eine Zeitung berichtet unter der Überschrift „Landbeschaffung für unseriös gehalten“ über den Plan eines Investors, eine Wildtierfarm einzurichten. Dieser sieht in dem Beitrag eine einseitige Kritik zu seinen Lasten. Er bemängelt „sachliche Falschaussagen“. So sei die Überschrift nicht haltbar. Außerdem sei die Veröffentlichung in mehreren Passagen nicht korrekt. Der Mann schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet dem Beschwerdeführer, dass die beanstandete Berichterstattung auf entsprechenden Äußerungen beruhe, die auch als solche klar gekennzeichnet seien. Aus der beigefügten Anlage gehe hervor, das die Versuche des Investors, Grundstücke für sein Vorhaben zu nutzen, bereits vor Erscheinen des Artikels auf wenig Gegenliebe gestoßen sei. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit sichtlich zweifelhaften Methoden versucht habe, Verpächter von Flächen, die er nutzen möchte, zur Kündigung von bestehenden Pachtverträgen zu bewegen. (2002)
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Unter der Überschrift „Wo sich Randale richtig lohnt“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Auflösung einer heruntergekommenen Wohnwagensiedlung und eine neue Unterbringungsmöglichkeit für die Bewohner. Jahrelang hätten die Leute Nachbarn, Polizei und die ganze Stadt genervt. Jetzt bekämen die Randalierer schicke Sozialwohnungen. Der Stadtbezirk sei verpflichtet, den Bewohnern von 15 Bauwagen, die auf der legal ausgewiesenen Fläche stehen, neue Unterkünfte zu besorgen. Die Bewohner der 45 Fahrzeuge, die sich inzwischen illegal angesiedelt hätten, müssten selber suchen. Dem Beitrag sind unter der Überschrift „Hier sollen sie hin !“ zwei Fotos einer neuen Wohnung beigestellt. Unter der Überschrift „Hier kommen sie her !“ wird ein Foto der Wagenburg mit vermummten Gestalten gezeigt. In der Unterzeile dazu wird erläutert: „Vermummte Alternative kämpften 1994 gegen die Räumung. Ergebnis: 22 verletzte Polizisten“. Die Grünen-Sprecherin für Stadtentwicklung und Migrationspolitik ruft den Presserat an. Die vermummten Gestalten seien in das Foto der Wagenburg hineinkopiert worden. Ferner zeigten die beiden kleineren Fotos nicht eine Wohnung in dem Haus, das als Ausweichquartier für die Bewohner der Wagensiedlung vorgesehen sei. Die Redaktionsleitung gesteht ein, dass die Vermummten in das Foto von der Siedlung hineinkopiert worden seien. Die Darstellung beziehe sich auf das Jahr 1994, was auch aus der Bildunterzeile hervorgehe. Damals hätten Vermummte gegen die Räumung der Wagen gekämpft und Polizisten verletzt. Der Fotoinhalt stehe also in unmittelbarem Zusammenhang mit den Wohnwagen. Das Foto gebe die Verteidigung der Wohnwagen durch die Vermummten zutreffend wieder. Im Rahmen der damaligen Eskalation seien konkrete Fotos nicht möglich gewesen. Im Text des Beitrages werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Baubehörde prüfe, ob ein bestimmtes Jugendstilhaus für die Chaoten hergerichtet werden solle. Damit sei eindeutig klargestellt, dass es sich bei der abgebildeten Wohnung nicht um eine Wohnung in dem genannten Haus handele. In Bezug auf diese Fotos werde festgestellt, dass die neuen Sozialunterkünfte so aussehen könnten. (2002)
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„Behinderter wie Sklave gehalten – Angeklagter ´Herr´ zu fünf Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt“. Einen Gerichtsbericht mit dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung. Es geht um Freiheitsberaubung und Körperverletzung in 19 Fällen. Im Text heißt es: „Die Sinti-Familie hatte ihr Opfer in ihrem Bauernhaus in … in einem rund neun Quadratmeter großen Badezimmer untergebracht“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Art der „zurückhaltenden Berichterstattung“ sei für die Minderheit der Sinti keinesfalls diskriminierend. In dem Artikel würden die Details genannt, ohne die sich kein Gesamtbild der Zusammenhänge ergebe. Die Redaktion stellt grundsätzlich fest, dass in ihrer Berichterstattung immer nur der einzelne Täter im Vordergrund stehe, nie jedoch die Volksgruppe oder Minderheit, der er angehöre: „Die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe wird nicht in Überschriften hervorgehoben oder sonst wie herausgestellt, schon gar nicht verallgemeinert.“ (2002)
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Ein Boulevardblatt veröffentlicht einen Prozessbericht unter der Überschrift „Schießerei in … Disco – Sinti-Chef bekam vier Jahre Gefängnis“. Der Artikel informiert über die Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen versuchten Totschlags. In dem Artikel heißt es: „Fünf bewaffnete Sinti … stürmen nachts die Tanzbar, schießen wild um sich…“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Zeitungsverlags hält die Beschwerde für unbegründet. In dem Artikel sei über einen Prozess wegen erheblicher gemeinschaftlicher Straftaten berichtet worden. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte gehandelt habe, die der Gruppe der Sinti zuzurechnen seien. Im vorliegenden Fall sei auch der Hinweis auf „Ehrenregelungen“ der Sinti wichtig, die dazu geführt hätten, dass der Sinti-Chef dem Opfer schließlich erklärt habe, er dürfe ihm bei seiner Ehre nicht den eigentlichen Täter nennen. (2002)
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„Diebin geschnappt – Sie ist erst 13 und schwanger“ lautet die Überschrift einer Meldung in einer Boulevardzeitung. Im Text heißt es: „Die Kleine (eine Roma) ist schwanger und angeblich erst 13 Jahre alt“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass bei dieser Veröffentlichung die Redaktion auf die Bezeichnung „Roma“ hätte verzichten können. Andererseits sei die Berichterstattung so allgemein gehalten, dass dadurch eine Diskriminierung gar nicht möglich gewesen sei. (2002)
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