Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Diäten mit Jodsalz

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht diverse Diät-Tipps. Dabei ist die Rede davon, das Jod den Stoffwechsel ankurbelt und die Schilddrüse dadurch Fett verbrennt. Eine Selbsthilfegruppe von Jodallergikern kritisiert, dass für Jodsalz Reklame gemacht werde mit dem Versprechen, damit könne man abnehmen. Sie warnt vor dieser Darstellung. Eine gesunde Schilddrüse beschleunige nicht den Stoffwechsel bei Einnahme von Jodsalz. Werde der Stoffwechsel beschleunigt, liege eine Überfunktion vor. Vor Joddiäten werde in der Fachliteratur gewarnt. Dennoch berichteten manche Medien, es sei möglich, mit Hilfe von Jodsalz abzunehmen. Die Selbsthilfegruppe ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Frauenzeitschrift bestreitet, dass in den beanstandeten Artikeln zu so genannten „Jod-Diäten“ aufgerufen werde. Es gehe einzig und allein um die Darstellung und Erklärung von Wirkstoffen, Enzymen, Hormonen etc., die den Stoffwechsel ankurbeln und dadurch zu unbestrittenen Gewichtsabnahmen führen könnten. Hier sei nur einmal indirekt die Sprache von „Jod“ und nur einmal die Rede von „jodiertem Speisesalz“ gewesen. Hierbei handle es sich um ernährungs- und gesundheitswissenschaftlich untermauerte Aussagen, die sogar Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums entsprächen. Die von der Beschwerdeführerin angemahnten Probleme, so die Chefredaktion, würden ausdrücklich von allen Experten bestritten. Die Zeitschrift habe also keinesfalls „Jod-Diäten“ empfohlen, sondern nur Ernährungstipps gegeben und deren medizinische Wirkung auf den Organismus erklärt. (2002)

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Foto mit falscher Unterzeile

Unter der Überschrift „Tödliche Klemme“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Fangjagdverordnung in Schleswig-Holstein, nach der Totschlagfallen wie der so genannte „Schwanenhals“ erlaubt bleiben, da sie tierschutzgerecht seien. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das einen Iltis in einer Falle zeigt. Die Unterzeile lautet: „Iltis in Totschlagfalle“. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, weit darauf hin, dass es sich bei der abgebildeten Falle um ein Tellereisen handele, das fälschlicherweise als Totschlagfalle bezeichnet werde. Tellereisen seien in Deutschland seit 1934 verboten. Das Foto sei in Rumänien aufgenommen worden. Das Magazin habe durch dieses Bild rumänische Verhältnisse in die deutsche Realität implantiert und damit dem Leser eine Situation vorgegaukelt, die nicht existiere. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass die Redaktion das Foto von einer Agentur erhalten habe. Die Unterzeile habe „Iltis in Schlagfalle“ gelautet. Es sei für Redakteur nicht erkennbar gewesen, dass das Foto in Rumänien aufgenommen worden sei. Davon abgesehen komme es ausschließlich darauf an zu zeigen, wie eine solche Falle aussehe und wie sie funktioniere. Der Beschwerdeführer habe recht damit, dass das Foto einen Iltis in einem Tellereisen zeige und dass die Jagd mit diesen Fallen in Deutschland verboten sei. Die Differenzierung zwischen erlaubter Totschlagfalle und verbotener Schlagfalle, die der Leser fordere, sei jedoch eine sehr formale Betrachtung, die an der Realität völlig vorbei gehe. Tellereisen seien zwar verboten, weil sie größere Tiere nicht in jedem Fall töteten, de facto seien aber auch sie Totschlagfallen und müssten deshalb im allgemeinen Sprachgebrauch auch so bezeichnet werden dürfen. (2002)

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Vorwurf der Hehlerei

„Junger Mann gestand 14 Einbrüche in Büros“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Festnahme eines Einbrechers. Im Zusammenhang mit dieser Festnahme und der Sicherstellung von Diebesgut sei man auch dem Hehler des Festgenommenen auf die Spur gekommen. In dessen Wohnung (der Name der Straße wird genannt) seien zahlreiche Gegenstände zum Vorschein gekommen, die zum Teil aus den 14 Einbrüchen stammten. Überdies stehe der Hehler im Verdacht, an einem Einbruch beteiligt gewesen zu sein. Er befinde sich mittlerweile wieder auf freiem Fuß. Der als Hehler beschuldigte Beschwerdeführer wendet sich gegen den Artikel und ruft den Deutschen Presserat an. Die dort veröffentlichten Vorwürfe seien unbegründet. In dem Artikel werde er vorverurteilt und als tatsächlicher Hehler, der verhaftet sei, dargestellt. Obwohl sein privater Wohnsitz besonderen Schutz genieße, habe die Zeitung die Straße genannt, in der er wohne. Die Verlagsleitung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer auch nicht durch die Nennung der Straße zu identifizieren gewesen sei. Insoweit sei die Bezeichnung „Hehler“ nicht zu beanstanden. Besonderen Schutz genieße allenfalls seine – nicht genannte – konkrete Adresse. Die Zeitung beruft sich auf den Polizeibericht, dem die Berichterstattung entsprochen habe. (2002)

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Identifizierbarkeit während eines Ermittlungsverfahrens

Vier Kinder haben sich zu Halloween herausgeputzt. Sie tragen Kostüme mit den dazugehörigen Zauberhüten. Überall werden sie mit Süßigkeiten bedacht – nur bei einem 69-jährigen Rentner nicht. Der hat angeblich auf das Klingeln reagiert, indem er die Kinder wüst beschimpfte, verprügelte und in einem Fall sogar verletzte. Der Zwischenfall zieht ein Ermittlungsverfahren nach sich. Die örtliche Zeitung berichtet. „Statt Bonbons gab´s Prügel“ schreibt sie auf der Titelseite. Im Innern des Blattes heißt es, „…er pöbelte, schlug und würgte die Kleinen – Klinik“. Der Rechtsanwalt des Rentners wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die Zeitung seinen Mandanten als „Kinderhasser“ bezeichne, noch dazu als den größten Kinderhasser der Stadt. Nur recht unscheinbar stehe im Text, der Rentner “soll die Kleinen bepöbelt, geschlagen und gewürgt haben“. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf des Anwalts zurück. Im Gegensatz zu dessen Meinung habe die Zeitung über den Vorfall in zulässiger Weise berichtet. Eine Vorverurteilung liege nicht vor, da der Autor häufig den Konjunktiv verwendet habe. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe ein dringender Tatverdacht auf Körperverletzung vorgelegen, der bis heute nicht beseitigt worden sei. Die Zeitung weist auf Zeugenaussagen eines Kindes und die eines Vaters hin, der die Kinder auf ihrer Halloween-Tour begleitet habe. Außerdem gebe es ein Gutachten des Krankenhauses, worin die Verletzung eines der Kinder bestätigt werde. (2002)

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Ethnische Gruppen

Unter der Überschrift „Zigeuner-Reinhard geschnappt“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme eines 62jährigen Rentners, der unzählige Bilder bekannter Künstler gefälscht und teuer verkauft haben soll. Der Artikel schließt mit der Aufforderung an alle Käufer des Mannes, sich bei der Polizei zu melden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Betroffene in dem Beitrag fünfmal als „Zigeuner-Reinhard“ bezeichnet wird. Das Fälschen von Gemälden, Zeichnungen und anderen Kunstgegenständen sei nicht eine zigeunerspezifische Straftat. Ein begründbarer Sachzusammenhang für die Kennzeichnung des Rentners als Zigeuner sei damit nicht gegeben. Diese Art der Berichterstattung verstärke in der Bevölkerung vielmehr rassistische Vorurteile, „Zigeuner“ seien „Fälscher“. Ein Mitglied des Arbeitskreises Sinti, Roma und Kirchen in Baden-Württemberg beschwert sich gleichfalls über die seiner Meinung nach plakative Herausstellung der ethnischen Zugehörigkeit des mutmaßlichen Bilderfälschers, für die ein begründbarer Sachbezug nicht gegeben sei. Nach neuesten Umfragen würden durch die Verwendung des Begriffs „Zigeuner“ bei 64 Prozent der deutschen Bevölkerung leider immer noch vorhandene Vorurteile gegenüber Sinti und Roma in fahrlässiger Weise aufgewärmt. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Kennzeichnung dagegen für zulässig. Bei diesem Namen handele es sich nicht um eine Eigenschöpfung der Redaktion. Der Betroffene sei vielmehr in einschlägigen Kreisen und bei der Polizei unter der Bezeichnung „Zigeuner-Reinhard“ bekannt. Ohne diesen Hinweis wären die Berichterstattung und der Aufruf an weitere Geschädigte nicht korrekt gewesen (2002)

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Wahlkampf

Der Bürgermeisterwahlkampf in einer Kleinstadt geht in die letzte Phase. Die örtliche Zeitung stellt die Kandidaten drei Tage vor der Wahl auf einer ganzen Lokalseite vor. Vom CDU-Kandidaten heißt es, er betreibe einen kleinen Getränkehandel, doch der sei zu, weil er nichts mehr abwerfe. Der Mann liest nach eigenem Bekunden die Zeitung immer erst einen Tag nach ihrem Erscheinen. Er beschwert sich bei der Redaktion, sagt, dass die Aussage, er habe seinen Laden dicht gemacht, nicht stimme. Er befürchtet Geschäftsschädigung und fordert eine sofortige Richtigstellung. Die Redaktion sieht dafür keinen Anlass. Sie beruft sich auf eine entsprechende Äußerung ihres Interviewpartners. Der sieht das anders und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung der Redaktion habe einzig und allein darauf abgezielt, seine Bürgermeisterkandidatur in ein negatives Licht zu rücken. Die Redaktion teilt mit, sie habe dem Kandidaten angeboten, eine Berichtigung in Form eines Leserbriefes zu veröffentlichen. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass sich die Behauptung, der Getränkeladen sei geschlossen, weil er nichts abwerfe, sich keinesfalls als falsch erwiesen habe. Im Gespräch mit der Redaktion habe dies der Kandidat selbst gesagt. Zudem handele es sich bei dem Getränkehandel um eine Feierabendbeschäftigung ohne feste Öffnungszeiten. (2002)

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Diskriminierung von Sinti und Roma

Mit einem Staubsauger habe eine resolute 82jährige Rentnerin drei kleine Trickbetrüger aus ihrer Wohnung dirigiert, meldet eine Boulevardzeitung. Die fünf bis zehn Jahre alten Sinti-Roma-Kinder hätten die alte Dame um einen Zettel gebeten, um ihrer Tante eine Nachricht zu hinterlassen, und seien dann unaufgefordert in die Wohnung der Seniorin gestürmt. In der Überschrift werden die Kinder als „Klau-Kids“ bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma beschwert sich beim Deutschen Presserat über einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Zugehörigkeit der Kinder zu einer ethnischen Minderheit sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, die Redaktion hätte auf die Mitteilung, dass es sich um Sinti-Roma-Kinder handele, verzichten sollen. (2002)

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Diskriminierung von Roma

Eine 36jährige Frau und deren 38jähriger ehemaliger Lebensgefährte stehen vor Gericht, weil sie sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Sozialleistungen in Höhe von 22.216 Euro erschlichen haben sollen. Eine Boulevardzeitung berichtet über den ersten Verhandlungstag, der mit einer Vertagung endet, weil noch geklärt werden muss, wie sich das Paar ein Mercedes-Cabrio 600 SL hatte leisten können. Die Zeitung erwähnt, dass es sich bei beiden Angeklagten um Roma handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma mahnt beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex an. Die Kennzeichnung der beiden Angeklagten als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, man hätte auf den Hinweis der Zugehörigkeit beider Angeklagten zur Roma-Gruppe verzichten können, da hier über einen Sozialhilfebetrug berichtet werde, wie er zum Nachteil der Gesellschaft leider immer wieder vorkomme. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Sieben Geschwister – 1100 Straftaten“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Rasims und seine sechs Geschwister, die mehr auf dem Kerbholz hätten als mancher Berufsverbrecher. „Sie sind Klau-Kinder“, so die Zeitung weiter. Der Fall aus Köln zeige, wie schwer es ist, gegen die jungen Diebe vorzugehen. Im Verlauf eines ausführlichen Porträts über die familiären Hintergründe und die Familientradition der betroffenen Familien heißt es unter anderem: „Bislang ist es den Fahndern nicht gelungen, Clans aus dem ehemaligen Jugoslawien – oft Roma-Familien – organisierte Kriminalität nachzuweisen.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Die Chefredaktion der Zeitung hält diese für unbegründet, da die Nennung einer Volksgruppe keine Diskriminierung sei. Im Übrigen bestehe ein begründbarer Zusammenhang zwischen der Benennung und dem Verständnis des berichteten Sachverhalts. Durch Tricks und eine expansive Ausnutzung aller Möglichkeiten werde die Aufklärung diverser Fälle so genannter „Klau-Kinder“ in Köln verhindert. Nach Erkenntnissen der Polizei gehörten die Kinder zu Roma-Clans, die aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland geflüchtet seien. Abschließend stellt sich die Zeitung auf den Standpunkt, dass die Beschwerde ausschließlich ein politisches Ziel verfolge. (2002)

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Ethnische Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag über die Zunahme der Taschendiebstähle in der Landeshauptstadt und entsprechende Warnungen der Polizei. „Die jüngste Täterin ist neun Jahre“ lautet die Schlagzeile. Der Autor stellt fest, dass es sich bei den Tätern um Kinder von Roma-Familien handele. So seien drei Mädchen über 75mal beim Stehlen ertappt und immer wieder freigelassen worden. Sie seien nicht strafmündig. Die Adressen ihrer Eltern würden sie nicht nennen. Die Polizei bringe sie in ein Kinderhilfezentrum. Doch dort seien sie nach wenigen Stunden wieder verschwunden. Keiner dürfe sie festhalten, sage der Kommissar. Er wisse fast nichts über die Kinder, die nur die Roma-Sprache zu kennen vorgäben. Da müsse selbst der Dolmetscher passen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Kennzeichnung der Kinder als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie verstehe das Anliegen der Sinti und Roma und sie erkenne den Pressekodex an. Dass man die Zugehörigkeit der Kinder zu Roma-Familien erwähnt habe, sei jedoch für das Verständnis des berichteten Sachverhalts notwendig gewesen und stelle damit keinen Verstoß gegen Ziffer 12 des Kodex dar. Hintergrund der Vorgänge sei, dass sich die gesamte Strafverfolgung sehr schwierig gestalte, denn bei den Kindern könnten weder die Namen noch der Wohnort oder das Alter ermittelt werden. (2002)

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