Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Ein tödliches Abenteuer“ berichtet eine Zeitschrift über den Mord an einer Arztfrau. Diese war von ihrem Liebhaber getötet worden, weil sie sich von diesem trennen wollte. Dem Beitrag beigestellt ist ein Porträtfoto der Frau sowie ein Foto ihrer Leiche. Ein Leser der Zeitschrift sieht durch den Abdruck der Bilder das Persönlichkeitsrecht der Toten verletzt und beurteilt die Veröffentlichung des Leichenfotos zudem als unangemessen sensationell. Dies bringt er in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zum Ausdruck. Die Rechtsabteilung des Verlages weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei dem Mordfall und dem anschließenden Gerichtsverfahren um Vorgänge von starkem öffentlichen Interesse gehandelt habe. In zahlreichen regionalen und überregionalen Zeitungen und Zeitschriften sei unter Abbildung des Mordopfers berichtet worden. Aufgrund des starken öffentlichen Interesses und aus Gründen der Authentizität habe es die Redaktion für richtig gehalten, das beanstandete Foto zu zeigen. Dabei sei darauf geachtet worden, dass keine Einzelheiten zu erkennen seien. So sei das Gesicht des Opfers mit „Pixeln“ elektronisch verfremdet worden. (2000)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Streitigkeiten zwischen der Eigentümerin eines Wochenendhauses und der zuständigen Gemeinde in Fragen eines Bebauungsplans. Geht es nach dem Landkreis, schreibt die Zeitung, dann muss die Frau ihr Wochenendhaus zumindest teilweise wieder abreißen, weil es den rechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Lediglich eine Änderung des Bebauungsplanes könnte die Häuslebauerin noch retten, habe die Bezirksregierung ihr im Widerspruchsbescheid mitgeteilt. Aber da wollten die Lokalpolitiker nicht mitspielen. Das Votum im Ortsrat sei einstimmig: Der Bebauungsplan solle nicht geändert werden. In dem Beitrag werden der volle Name der Frau und die Straße genannt, in der das Wochenendhaus steht. Zudem wird in dem Artikel aus einem Brief der Betroffenen an den Bürgermeister zitiert. Die Frau kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass ihr Name und ihre Adresse genannt wurden. Nach ihrer Ansicht war auch der Abdruck eines Auszuges aus ihrem Brief an den Bürgermeister nicht gerechtfertigt. Die Rechtsabteilung des betroffenen Verlages entgegnet, dass nicht die Anschrift der Beschwerdeführerin, sondern lediglich der Standort ihres Wochenendhauses erwähnt worden sei. Sie wohne nämlich nicht in dem Wochenendhaus, sondern in einem anderen Ort. In der Sitzung des Ortsrates sei der gesamte Schriftwechsel zwischen der Frau und der Gemeinde bzw. dem Landkreis unter Nennung des vollständigen Namens an alle in der Sitzung anwesenden Bürger verteilt worden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in der Sitzung selbst zu Wort gemeldet und eine Stellungnahme abgegeben. Die Namensnennung und die Bekanntgabe des Standorts des Hauses seien nach Auffassung der Regionalredaktion auch deshalb zulässig gewesen, weil die Frau und ihr Wochenendhaus durch diverse Gerichtsverfahren seit Jahren stadtbekannt seien. Zudem sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des Bebauungsplans von öffentlichem Interesse, da sich – bei entsprechender Genehmigung – die Bebauungsmöglichkeiten erheblich erweitern würden und dies Auswirkungen auf das gesamte Wochenendhausgebiet hätte. (1999)
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In einer Lokalzeitung wird über eine angebliche Geistheilerin berichtet, die von einem selbst ernannten Hellseher besessen sei. Die geplagte ältere Dame sei felsenfest u.a. davon überzeugt, dass der ehemalige Gärtnergehilfe, Pudelzüchter, Nachtwächter und Zeitungsausträger sich vom Menschen zum Geist transformiere – und dergestalt rumore, dass er nicht nur „den Schließmuskel der Harnröhre kaputt mache“. Der Mann vibriere in ihr. Der Hellseher und die von ihm angeblich besessene Frau werden von der Zeitung namentlich genannt. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass der Artikel ehrverletzende Aussagen enthält. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Zitate seien so wie veröffentlicht gefallen. Der Beschwerdeführer habe den Verfasser des Berichts bedroht und beleidigt, dem Verleger der Zeitung gar ein Päckchen mit einem Haufen Kot übersandt. Man halte den Mann für eine relative Person der Zeitgeschichte, weil er im Fernsehen auftrete und Haushalte mit Angeboten der Wundheilung überschwemme. (1999)
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„Nie wieder Schniefnase“ verkündet eine Boulevardzeitung in ihrer Schlagzeile. Unter Berufung auf einen Arzneimittelforscher berichtet sie über die Entwicklung eines neuen Schnupfensprays. Dieses enthalte Substanzen, welche die Schleimhaut abschwellen lassen und gleichzeitig heilungsfördernd sind. Einen Sprühnebel in dieser Zusammensetzung habe es noch nie gegeben. Ein Apotheker führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Überschrift „Nie wieder Schniefnase“ sei unzutreffend. Eine solche Wirkung habe das Spray nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung habe über ein Anti-Schnupfenmittel berichtet, das der Leiter für klinische Forschung an einem bekannten Klinikum positiv bewertet habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwecke der Artikel keineswegs den Eindruck, als ob das einmalige Nutzen des Sprays für allzeit jeglichen Schnupfen verjage. Wenn der Beschwerdeführer die Überschrift dahingehend deute, dass es um eine endgültige Befreiung von Schnupfen gehe, so habe er den Beitrag offensichtlich nicht gelesen. Eine dauerhafte Beseitigung des Schnupfens sei in der Zeitung nicht behauptet worden. Nicht einmal die Überschrift könne so verstanden werden. (2000)
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Die Redaktion eines Wirtschaftsmagazins nimmt in einem Ausleseverfahren monatlich die Banken unter die Lupe. Erfahrung, finanzieller Hintergrund, Kundenfreundlichkeit, Leistungskraft und Leistungsbilanz seien die Kriterien für dieses Banken-Rating, heißt es im Vorspann. In einer Ausgabe der Zeitschrift werden zwei Banken als nicht empfehlenswert eingestuft. Eine der beiden beschwert sich beim Deutschen Presserat. Aus dem Rating allein sei nicht ersichtlich, worauf die Redaktion ihr Urteil stütze. Auch von der Redaktion möglicherweise entdeckten Schwachstellen könne man nicht nachgehen, da sie nicht bekannt seien. Mehrfach habe die Bank telefonisch um Auskunft gebeten, welche Gründe der schlechten Bewertung zu Grunde liegen. Von den Schwierigkeiten abgesehen, überhaupt einen Verantwortlichen sprechen zu können, seien nähere Auskünfte zum Entstehen des Banken-Ratings verweigert worden. Mittlerweile sei ihr Haus zum wiederholten Male als „nicht empfehlenswert“ bezeichnet worden, erklären die Beschwerdeführer. Inzwischen seien sie zu der Auffassung gelangt, dass die Bewertung von Anzeigenschaltungen abhängig sei. Unternehmen, die in dem Magazin mit Anzeigen werben, würden in dem Rating mit „Top Qualität“ bzw. mit „Qualität“ gewertet. Mit einer solchen – möglichen – Vorgehensweise verstoße die Zeitschrift gegen den Trennungsgrundsatz. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, dass die Beurteilungen des Ratings auf empirischer Basis nach der vom Institut für Publizistik entwickelten Methode der Inhaltsanalyse erfolgen. Die Ratings stützten sich auf nachprüfbare Beurteilungskriterien, insbesondere Kundenfreundlichkeit, Größe und Umsatz sowie die Kalkulation des zu beurteilenden Unternehmens. Vor allem mangelnde Kundenfreundlichkeit habe zu der wenig positiven Beurteilung der Beschwerdeführerin geführt. Im übrigen hätten der Beurteilung auch die Vorgänge um den tragischen Selbstmord eines prominenten Kunden der genannten Bank zu Grunde gelegen, für den diese zumindest mitverantwortlich gewesen sei. Weiterhin belaste das Unternehmen derzeit die Konten ihrer Kunden mit einer Transaktionsgebühr selbst dann, wenn die entsprechende Transaktion gar nicht durchgeführt worden sei. Diese Erkenntnis beruhe auf den Aussagen Betroffener. Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass die Beurteilung der Beschwerdeführerin als „nicht empfehlenswert“ auf Grundlage von konkreten Unterlagen und Angaben Betroffener erfolgt sei. Schließlich habe der Chefredakteur des Magazins der Beschwerdeführerin in zwei Telefonaten die Kriterien seines Ratings umfassend dargelegt. Den Vorwurf, eine Bewertung durch die Redaktion sei von Anzeigenschaltungen abhängig, weist die Rechtsvertretung entschieden zurück. Zum einen würden auch Unternehmen, die Anzeigen schalten, mit geringeren Auszeichnungen bewertet. Auf der anderen Seite sei eine Vielzahl von Unternehmen, die keine Anzeigen schalteten, mit „Top Qualität“ bzw. „Qualität“ ausgezeichnet worden. (2000)
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In einem Kommentar unter der Überschrift „Leise kann man nicht Laut geben“ setzt sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung in der Weihnachtsausgabe seines Blattes mit dem Glaubens- und Religionsverfall in der Gesellschaft auseinander. Bezogen auf hochrangige Politiker bis hin zum amtierenden Bundeskanzler und dessen Kabinett schreibt er u.a.: „Was haben sie in den zurückliegenden drei Jahrzehnten bis heute nicht alles durchgedrückt, erst Stück für Stück aufgeweicht, dann ausgehöhlt und schließlich völlig auf den Kopf gestellt in der Werteskala von Moral, Ethik und sittlichem Verhalten! Die Pornografie wurde gesetzlich freigegeben ... Ob Sexgeschäft, Homosexualität, massenhafte Abtreibung oder Ehebruch, überall reißen unsere sogenannten Volksvertreter die Dämme weg, und immer wieder beteuern sie, es sei nun wirklich an der Zeit, ‚die Dinge zu legalisieren‘... Nicht von ungefähr fragen viele hierzulande fatalistisch, ob denn diese Politiker eines nicht fernen Tages wohl auch noch schweren Raub, Kinderschändung und gar Mord und Totschlag ‚legalisieren‘ oder, vornehmer gesagt, ‚entkriminalisieren‘ wollten.“ Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dass der Autor des Kommentars den Bundeskanzler und andere verdiente Politiker mit den schändlichsten Straftaten in Verbindung bringe, grenze an Verleumdung und Diffamierung. Der Kommentar stelle eine üble Meinungsmache dar. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet eine Stellungnahme an den Beschwerdeführer. Darin stellt sie fest, der Autor des Meinungsartikels habe sich gegen den (über-)mächtigen Strom des Zeitgeistes stellen wollen, um Ideologien und die Begünstiger politischer, „gesellschaftlicher“ und kultureller Fehlentwicklungen aufzuzeigen. (1999)
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Ein 13-jähriger Junge versetze sein Umfeld in Angst und Schrecken, berichtet eine Regionalzeitung. In knapp 30 Fällen sei bisher gegen ihn ermittelt worden. Ein Ende seiner Ganovenlaufbahn sei nicht in Sicht. Weil er ein Sicherheitsrisiko sei, wolle ihn der Landkreis in einem Heim unterbringen. Die Zeitung zitiert einen Polizisten: „Der 13-jährige tritt praktisch nie allein auf .... Häufig ist der streitsüchtige und robuste Junge in Begleitung von drei bis vier Kumpanen – meist sind junge Türken an seiner Seite.“ Ein Leser stößt sich an dem Hinweis auf die türkischen Begleiter und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, bei der Textpassage handele es sich sicherlich um einen Fehler, jedoch keinen gravierenden. Dieser Fall sei dazu genutzt worden, die Redaktion noch einmal nachdrücklich auf die Empfehlung des Presserats hinzuweisen, dass diskriminierende Texte zu vermeiden seien. (2000)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über eine „Mega-Razzia“, ausgelöst durch den „Beinahe-Konkurs“ einer großen deutschen Baufirma. Es gehe um einen Sumpf von Untreue, Betrug, Bestechung und falschen Bilanzen. Zehn Staatsanwälte und 200 Polizeibeamte hätten in einer Blitzaktion 32 Objekte durchsucht. Unter den 17 verdächtigen Personen befinde sich auch ein ehemaliger Oberstadtdirektor, den die Zeitung mit vollem Namen nennt. Seine Villa sei durchsucht, kistenweise seien Akten und Unterlagen mitgenommen worden. Dem Mann werde Bestechlichkeit in Zusammenhang mit einem Großprojekt in der Stadt vorgeworfen. Nach Informationen der Zeitung gehe es um Dienstreisen in die USA, bei denen der Oberstadtdirektor sich von Vertretern der Baufirma habe bewirten lassen. Im Gegenzug soll der damalige Verwaltungschef der Stadt den Mitarbeitern der Firma eine vereinfachte und schnelle Abwicklung bei der Genehmigung für den Bau eines großen Hallenprojekts zugesagt haben. Den Artikel illustriert ein großes Foto des Betroffenen, dem in der Unterzeile bescheinigt wird, er sei Geschenken gegenüber schon immer aufgeschlossen gewesen. Der Leiter des städtischen Presseamtes reicht den Beitrag beim Deutschen Presserat ein. Seines Erachtens gebe es in der durch und durch untadeligen dienstlichen Vita des ehemaligen Oberstadtdirektors nicht den kleinsten Schatten eines Beleges, auf den sich diese – höchst infame – Bildunterschrift beziehen könnte. Daraus sei zu folgen, das durch den Beitrag ein Mensch „fertig gemacht werden“ sollte. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Ex-Oberstadtdirektor ermittele. Die monatelangen „Klüngel-Gerüchte“ um den Mann sowie die Tatsache, dass sein im Artikel zitierter Anwalt die Ermittlungen nicht bestreite, rechtfertigten die zugegebenermaßen ironische Bildunterschrift. (2000)
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Vor dem Dom hatte er eine Klagemauer errichtet, um für Minderheiten zu demonstrieren. Jetzt muss er sich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in drei Fällen vor Gericht verantworten. Eine Boulevardzeitung am Ort berichtet darüber. Bei seiner Einweisung ins Krankenhaus hätten Experten bei dem arbeitslosen Lehrer eine „querulatorische Psychose“ diagnostiziert. Mit anderen Worten: Der Mann sei ein notorischer Querulant. Die Experten werden bereits in der Schlagzeile zitiert: Der Betroffene sei „gaga“. Eine Woche später veröffentlicht das Blatt das Urteil: „Amtlich: Herr der Klagemauer ist gaga“. Der Richter habe entschieden, dass der Angeklagte nicht schuldfähig sei und deshalb freigesprochen werden müsse. Eine Bürgerinitiative, die dem Betroffenen ein Jahr zuvor einen Friedenspreis zuerkannt hatte, ruft den Deutschen Presserat an und beschwert sich über die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung der Zeitung“. Hier werde Rufmord betrieben und gleichzeitig vorverurteilt. Den Zeitungslesern werde suggeriert, „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Betroffenen handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, der Angeklagte sei weder in seiner geistigen Fähigkeit noch in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Kritik an den Artikeln für abwegig. Es sei lediglich darüber berichtet worden, was in öffentlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht erörtert und entschieden worden sei. Die Wortwahl entspreche dem Stil einer Boulevardzeitung. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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