Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Fotomontage

Unter der Überschrift „Das Feuerwerk des Todes“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Explosionskatastrophe im holländischen Enschede. Die Schlagzeile ist in ein großformatiges Foto kopiert. Es zeigt vor einer brennenden Häuserzeile einen blutbefleckten Mann, der sich ein Tuch vor Mund und Nase hält. In einer Reihe anderer Zeitungen findet sich dasselbe Foto: Ein Rentner, von Trümmerteilen seines eingestürzten Hauses verletzt, verlässt blutend das Sperrgebiet. Nur stellt sich der Hintergrund dieser Szene auf den Fotos dieser Zeitungen anders dar: Statt der brennenden Häuser sieht man auf der linken Bildhälfte eine Menschengruppe. Eine Journalistin bittet den Deutschen Presserat, diese Bildmanipulation, die für den Leser nicht erkennbar sei, zu rügen. Nach ihrer Einschätzung wurde das großformatige Foto aus zwei Aufnahmen zusammen montiert. Eine zeigte den Mann im blutbefleckten Hemd, die andere brennende Häuser. Eine derartige Bildmanipulation beschädige die Glaubwürdigkeit der Medien in einem hohen Maß. Eine Stellungnahme der Zeitung geht beim Presserat nicht ein. (2000)

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Namensnennung bei Kapitalverbrechen

Eine Boulevardzeitung berichtet über den Prozess und das Urteil gegen drei Angeklagte, die in Dessau einen Mosambikaner grausam getötet hatten. Die Zeitung nennt die vollen Namen der drei Täter, von denen zwei minderjährig sind, und bezeichnet sie als „Mord-Nazis“. Einem Leser des Blattes fällt auf, dass in diesem Fall die Täter mit vollem Namen genannt werden, in anderen Fällen, vor allem dann, wenn es sich um Ausländer handelt, die vollen Namen nicht genannt werden. Er fordert den Deutschen Presserat auf sicherzustellen, dass über Verbrecher und Verbrechen gleichwertig berichtet werde, egal ob die Verdächtigen Deutsche oder Ausländer seien. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass über das erwähnte Gerichtsverfahren bundesweit berichtet worden sei. Bei dieser Tat bestehe kein Anlass, auf die Nennung der Namen der Täter zu verzichten. Sie seien Beteiligte eines Mordes in übelster Form und hätten dabei nicht im geringsten an Leben und Würde des Mitbürgers gedacht. Eine namentliche Anonymisierung anlässlich der Verurteilung hätte in diesem Fall nicht in Frage kommen können. (2000)

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Eigenpromotion

Eine Lokalzeitung präsentiert ihren Leserinnen und Lesern auf einer Seite im redaktionellen Teil unter dem Motto „Ab heute besser, informativer und schneller“ die Aufbereitung bzw. Neugestaltung ihres Internetangebotes. In einem Kasten unter der Überschrift „Das net-Angebot für die heimische Wirtschaft“ wird mitgeteilt, dass die Zeitung Unternehmen der Region das Angebot macht, sie in ein Online-Branchenverzeichnis aufzunehmen bzw. den Internetauftritt des Unternehmens zu gestalten. Ein Netzwerker nimmt Anstoß daran und meldet sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Meinung wäre es notwendig gewesen, die Seite als Anzeige zu kennzeichnen. Dies gelte insbesondere für den Kasten mit dem Angebot an Unternehmen der Region. Der Verleger der Zeitung kann nicht nachvollziehen, dass es der Zeitung verwehrt sein sollte, ihr komplettes Dienstleistungsangebot den Lesern „in eigener Sache“ vorzustellen, d.h. auch mit Hinweis auf die werblichen Möglichkeiten. (2000)

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Foto einer psychisch Kranken

Passanten finden auf einem Gehweg in der Nähe eines Kinderkrankenhauses ein vermeintlich bewusstloses Mädchen. Die Unbekannte wird notärztlich versorgt und, weil man sich ihren Zustand nicht erklären kann, in eine Spezialklinik gebracht. Dort büxt sie abends in einem weißen OP-Kittel aus. Die Polizei startet eine bundesweite Fahndung. Die Unbekannte wird in der Nähe eines Flughafens gefunden, erneut nicht ansprechbar, und kommt wieder in eine Klinik. Eine Zeitung der Region schildert den Vorfall, zeigt ein Foto der Unbekannten in anscheinend bewusstlosem Zustand und berichtet über die Aufklärung durch die Polizei. Danach handele es sich um eine 16-jährige, die aus einem Heim geflohen sei und – immer wieder eine Ohnmacht vortäuschend – sich in Krankenhäusern versorgen lasse. In den nächsten Tagen werde das Mädchen in das Heim, das es verlassen habe, zurückgebracht. Zwei Leser halten die Veröffentlichung des Bildes für nicht gerechtfertigt und schildern unabhängig voneinander ihre Bedenken dem Deutschen Presserat. In dem Artikel werde das Verhalten der Minderjährigen auf „reines Schauspiel“ reduziert und dabei außer acht gelassen, dass die 16-jährige offenbar psychisch krank sei, erklärt der eine. Der andere Leser weist darauf hin, es sei nicht mehr notwendig gewesen, das Bild zu veröffentlichen, nachdem in der Zwischenzeit Identität und Herkunft des Mädchens bekannt geworden seien. Er frage sich allen Ernstes, wie man es rechtfertige, einen nicht mündigen und vorübergehend zeitlich und örtlich nichtorientierten Menschen in Form eines Bildes der Öffentlichkeit preiszugeben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Zeitung habe zunächst in einer Meldung mit einem Foto der Betroffenen über das Auffinden der Jugendlichen berichtet, dabei eine Personenbeschreibung gegeben und die Bevölkerung um Hinweise zur Aufklärung des mysteriösen Falles gebeten. Das Foto sei im Zusammenhang mit der Vermisstenfahndung entstanden. Da die Betroffene schon mehrere Male dadurch aufgefallen sei, dass sie sich in bekannter Art krank stelle, sei die Verwendung des Begriffes „Masche“ zulässig. Dessen ungeachtet habe sich aber auch die Redaktion die Frage gestellt, warum das Mädchen sich so verhalte. Dies sei darin zu erkennen, dass zum Schluss des Berichts erwähnt werde, die Polizei sei der Ansicht, dass das Mädchen psychisch auffällig sei. Zu der Veröffentlichung des Fotos habe man sich erst nach gründlicher Abwägung widerstreitender Interessen entschlossen. Die gesamten Umstände des Falles seien sehr mysteriös. Letztendlich habe man sich für eine Veröffentlichung aus der Überlegung entschieden, dass dem Mädchen möglicherweise schneller und effektiver geholfen werden könne, wenn es sofort oder relativ schnell von Ärzten oder Pflegepersonal erkannt werde. Man schließe nämlich nicht aus, dass die Betroffene in das Verbreitungsgebiet der Zeitung zurückkehre und hier erneut zusammenbreche. Die Tragik, die der Geschichte anhafte, werde nicht verkannt. Da das Verhalten aber die Öffentlichkeit berühre, sei eine gewisse – auch optische – Bekanntheit des Mädchens hilfreich. (2000)

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Kritik an Fehlplanung

Eine Lokalzeitung kritisiert, dass das Bildungsamt im Landratsamt ein Förderschulzentrum falsch geplant habe. Statt der prognostizierten 521 seien es nun nur noch 455 Schüler, zitiert sie den Bürgermeister der Stadt. Neun Räume blieben jetzt frei, der Flächenbedarf sinke beträchtlich. Die Zeitung lastet die Fehlplanung einem Mitarbeiter des Bildungsamtes an. Sie stellt dem Artikel ein Foto des Betroffenen bei, das diesen in sitzender Haltung mit den Füßen auf einem Aktenordner zeigt. In der Unterzeile wird der Mann persönlich angesprochen: „Auch mal reinsehen in die Akten, nicht nur die Füße draufstellen.“ In einem Kommentar dazu unter der Überschrift „Typischer Lapsus“ spricht der Autor von Behördenwirrwarr. Einen Tag nach den Veröffentlichungen wird eine Stellungnahme des Verantwortlichen zu den Vorwürfen veröffentlicht. Diesem Beitrag vorangestellt ist eine redaktionelle Einleitung, in der die Redaktion fragt, ob die nachfolgende Begründung für die veränderten Schülerzahlen aus einem Erklärungsnotstand resultiere oder ein Versuch der Reinwaschung sei. Der Mitarbeiter des Landratsamtes wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung des Fotos und die Unterstellung, er sei verantwortlich für die falschen Zahlen, seien ehrverletzend. Er allein sei an der Festsetzung der Schülerzahlen nicht beteiligt gewesen. Die Einleitung der Redaktion zu seiner Stellungnahme hält er für tendenziös. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde, das Foto dokumentiere in sachlicher Weise den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Dienstakten. Das Foto sei während einer öffentlichen Sitzung des Kreistages, in der das Thema „Förderschulzentrum“ eine herausragende Rolle gespielt habe, aufgenommen worden. Da kein weiterer Punkt der Tagesordnung den Arbeitsbereich des Beschwerdeführers betroffen habe, seien die Akten eindeutig der behandelten Thematik zuzuordnen. Den strittigen Artikel „Erhebliche Fehler bei den Schülerzahlen“ beruhe auf einer exakten Recherche. Während eines Pressetermins im Rathaus habe der Bürgermeister die veröffentlichten Zahlen im Beisein seines Pressesprechers bekannt gegeben. Beide stünden auch heute noch voll zu den getroffenen Aussagen. (2000)

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Leserbrief

Ein Biologe schreibt einen Leserbrief und schickt ihn an eine Fachzeitschrift für Aquarienfreunde. Doch nur ein Teil seiner Ausführungen wird veröffentlicht. Da er sich darüber beschwert, veröffentlicht die Zeitschrift in der folgenden Ausgabe unter der Überschrift „Gegendarstellung“ das Schreiben ihres Lesers ungekürzt. Der Betroffene schildert den Vorgang dem Deutschen Presserat. Er habe die Redaktion seinerzeit darauf hingewiesen, dass sie den Text unverändert und im richtigen Kontext veröffentlichen sollte. Des weiteren habe er um einen Kontrollabzug gebeten. Schließlich merkt er an, dass im Impressum der Zeitschrift nicht ständig darauf hingewiesen wird, dass sich die Redaktion Kürzungen bei Leserbriefen vorbehält. Der Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift erklärt, dass er sein Blatt lediglich nebenberuflich herausgibt. Der Hinweis, dass Leserzuschriften gekürzt werden dürfen, erscheine nicht in jeder Ausgabe. Er bringe derartige Hinweis nur bei gegebenem Anlass. Der Herausgeber vertritt die Meinung, dass der Leserbrief des Beschwerdeführers nicht sinnentstellend gekürzt wurde. Er habe den Leser vorab informiert, dass er den bewussten Absatz des Schreibens als Leserstimme veröffentlichen möchte. Dieser habe schriftlich zugestimmt, wenn auch mit der Auflage „unverändert und Vorlage vor Druckbeginn“. Daraufhin habe er dem Autor des Briefes mitgeteilt, dass ein derartiges Verfahren nicht praktizierbar sei, dass aber Leserbriefe, wenn nötig, in jedem Fall sinnwahrend gekürzt würden. Er ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer daraufhin seinen Leserbrief hätte zurückziehen oder die Veröffentlichung unter diesen Umständen ausdrücklich hätte untersagen können. Dessen ungeachtet habe er dem Beschwerdeführer nach Erscheinen des Heftes vorgeschlagen, eine Gegendarstellung zu bringen, wenn er wirklich der Meinung sei, dass seine Aussage verfälscht worden sei. Diese Gegendarstellung sei dann auf Forderung des Beschwerdeführers sogar mit Abdruck des vorausgehenden Absatzes im folgenden Heft erschienen. (2000)

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Jugendschutz

Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser, dass eine 17-jährige Realschülerin im Keller eines Mehrfamilienhauses ein Kind zur Welt gebracht, den Säugling in einen Plastikbeutel gesteckt und in eine Biotonne vor dem Haus geworfen hat. Dann sei die junge Mutter jedoch in Panik geraten und habe die Polizei gerufen. Nach Aussagen der Ärzte bestehe für das neugeborene Mädchen keine Lebensgefahr mehr. In dem Beitrag werden der Vorname sowie der abgekürzte Nachnamen der jungen Mutter veröffentlicht. Weiterhin enthält der Artikel Angaben zu Alter, Schule und Klasse der Betroffenen. Zudem wird ihr Foto – versehen mit einem Augenbalken – gezeigt. Ein Leser des Blattes hält diesen Journalismus für ekelhaft. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert er, dass das betroffene Mädchen durch die Zeitung erkennbar gemacht wird. Dieser Verstoß gegen den Pressekodex sei um so gravierender, da es sich um eine Minderjährige handele. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, gegen den Text des Artikels sei nichts einzuwenden. Aber durch die veröffentlichten Bilder sei eine Identifikation möglich, auch wenn der Name nicht genannt und das Foto mit einem schwarzen Balken versehen worden sei. Dieses sei falsch und eine bedauerliche Fehlentscheidung der Redaktion gewesen. Darüber sei intern in der Redaktion gesprochen worden. Man habe diese Einsicht auch den etwa 20 Lesern mitgeteilt, die sich über den Artikel beschwert haben. (2000)

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Vorverurteilung

Ein Mann steht vor Gericht. Er soll eine junge Frau ermordet haben. Ein Boulevardblatt berichtet über den elften Verhandlungstag. Der Angeklagte wird mit vollem Namen genannt. In der Überschrift wird er als Mörder bezeichnet. In der Unterzeile zu dem beigestellten Foto des Mannes wird mitgeteilt, dass sich der „Mörder“ zwei neue Verteidiger genommen und die alten wegen Unfähigkeit gefeuert hat. Die neuen Anwälte lehnen das Gericht wegen Befangenheit ab. Einer von ihnen wird mit dem Satz zitiert: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Feststellung, dass die Wahl des Begriffs „Mörder“ vorverurteilend sei. Der Anwalt beklagt zugleich, dass er falsch zitiert worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, der Angeklagte habe sich der Polizei gestellt und die Tat gestanden. Im Hinblick darauf sei in dem kritisierten Beitrag die Bezeichnung „Mörder“ verwendet worden. Später habe sich der Angeklagte zur Sache überhaupt nicht mehr geäußert. Insoweit sei die Redaktion von dem ursprünglichen Geständnis ausgegangen. Da der Angeklagte mittlerweile zu der ursprünglich in seine Verantwortung genommenen Tat offensichtlich nicht mehr stehe, werde die Redaktion vor Verurteilung oder einem erneuten Geständnis die Bezeichnung „Mörder“ nicht mehr verwenden. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass in einem Ablehnungsgesuch gegen die amtierenden Richter folgender Absatz enthalten sei: „Die vorliegende Hauptverhandlung ist mit neuen Schöffen und eingearbeiteten Verteidigern originär von vorne zu beginnen, alles andere würde diesen Kriminalprozess zu einem aus rechtsstaatlicher Sicht apokalyptischen Szenarium umgestalten“. Damit werfe der Verteidiger dem Gericht vor, bei Ablehnung des Befangenheitsantrages gleich einer Meute von unbändigen Rächern zu handeln. Mit der Behauptung, es sei unsachlich berichtet worden, wenn es in der Veröffentlichung heiße: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“, sei dieser Vorwurf nicht mehr vergleichbar. Letztendlich habe der Beschwerdeführer dem Gericht mit seinem Vorwurf, dass es gegebenenfalls den Prozess zu einem „apokalyptischen Szenarium“ umgestalten werde, vorgehalten, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. In der Begründung heiße es zudem: „Gerade in Verfahren wie dem vorliegenden, in dem durch vereinzelte auflagenstarke Presseorgane der Anschein von aufgepeitschter Pogromstimmung gegen den Angeklagten gesetzt wird, hat ein Gericht empfindlich darauf zu achten, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt werden. Wenn sie den Anschein setzt, dies nicht in der gebotenen ... und Konsequenz zu tun, setzt sie zugleich den Anschein von Befangenheit“. Letztlich habe der Verteidiger damit dem Gericht für den Fall, dass es sich nicht für befangen erklärt, durchaus unterstellt, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. (2000)

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Diskriminierung von Islamgläubigen

n einem Leitartikel unter der Überschrift „Oh, du verflixte Einfalt, du!“ äußert sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung über die Kriminalität in Deutschland. Der Beitrag enthält folgende Passage: „Namentlich Prostitution und Drogenhandel, die national wie international überragend einträglichen „Geschäftszweige“ des bestens organisierten Verbrechens, beherrschen hier im noch immer abenteuerlich gutgläubigen und daher leider ziemlich schlafmützigen Deutschland fast ausschließlich ausländische Schwerkriminelle: Russen und Tschetschenen sowie erklärtermaßen islamgläubige Albaner, Kurden, Türken, Afghanen und Afrikaner unterschiedlicher Nationalität“. Einen Leser der Zeitung stört vor allem der Begriff „islamgläubig“. Es sei offensichtlich, schreibt er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Verfasser den Zusatz „islamgläubig“ nur gewählt habe, um diese Glaubensrichtung als besonders kriminalitätsanfällig zu diskriminieren. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass gerade auch in der in Deutschland mindestens dreieinhalb Millionen umfassenden Bevölkerungsgruppe aus dem islamischen Kulturkreis sich die Fälle schwerer und schwerster Kapitalverbrechen häuften. Dabei beriefen sich die Täter ausdrücklich auf ein sogen. Recht auf Rache. In der nationalen wie internationalen Presseberichterstattung werde authentisch belegt, dass sogar hohe Amtsträger in überwiegend oder fast vollständig islamisch geprägten Ländern unverhohlen dazu aufrufen, „die Dekadenz in den Ländern der Ungläubigen“ zu beschleunigen. Diesem Ziel diene es auch, dass immer mehr Rauschgift aus den einschlägigen Anbauländern speziell nach Europa und nach Nordamerika transportiert würden. Denn dies, so hoffe man, werde den Untergang der christlich-abendländischen Kultur in der gewünschten Weise vorantreiben. Fakt sei, dass inzwischen schon mehr als 40 Prozent des für Europa und die USA bestimmten Heroins im moslemisch dominierten Kosovo umgeschlagen würden. Zudem kämen bereits drei Viertel der nach Europa transportierten Drogen heute aus der zu fast 100 Prozent islamisch beherrschten Türkei. (2000)

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Ethnische Gruppen

Gerichtsbericht in einer Lokalzeitung: „Hohe Haftstrafen für eine Einbrecherbande – Gericht verurteilt drei Mitglieder aus der kriminellen Sintiszene“. Der Staatsanwalt zählt laut Zeitung 56 Straftaten mit einer Beute von rund einer halben Million Mark auf. Das Gericht hat hinter dem Stuhl eines Kronzeugen eine schusssichere Wand installieren lassen. Der Beitrag schildert zitatenreich den Verlauf der Verhandlung und teilt den Urteilsspruch mit. Einer der drei Verurteilten wird mit vollem Namen genannt. Der Landesverband Deutscher Sinti reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die so genannte kriminelle Sintiszene am Ort diskriminierend sei. Hierdurch werde ein komplettes Wohngebiet in Verruf gebracht. Zudem wird kritisiert, dass einer der Verurteilen namentlich genannt wird. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Verwendung des kritisierten Begriffs „kriminelle Sintiszene“ vor dem Hintergrund der Berichterstattung über mehrere Prozesse seit dem Februar 2000 zu sehen sei. Der Begriff gründe sich u.a. auf Zitate direkt aus dem Gerichtssaal. Der Autor der Berichte erklärt, für die berichteten Vorgänge gebe es begründbare Sachbezüge durch Sachverhaltsdarstellungen, Wertungen und Urteile der Staatsanwälte und Richter. Die Festnahmen in dem Hauptquartier und Depot der Bande seien durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei erfolgt. Die Angabe des Sinti-Verbandes, es habe sich um ein Strafverfahren gegen drei Personen gehandelt, sei falsch. Nach der Aussage eines Staatsanwalts handele es sich vielmehr um eine „hochprofessionelle Einbrecherbande aus der kriminellen Sinti-Szene“ des genannten Stadtviertels. Im Februar habe bereits ein Prozess gegen drei Personen wegen 54 Fällen schweren Raubes und Bandendiebstahls stattgefunden. Im Juni habe es einen zweiten Prozess gegen drei Verdächtige wegen 40 Fällen der gleichen Delikte gegeben. Im November/Dezember sei ein weiterer Prozess gegen Mitglieder von Sinti-Familien der genannten Szene zu erwarten. Ihnen werde vorgeworfen, in 46 Fällen Wertsachen entwendet zu haben. (2000)

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