Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Satire

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die Kultur in dieser Stadt lebt in den Ecken und Winkeln“ im Rahmen einer Serie einen Gastbeitrag eines Studenten. Darin findet sich der Satz „Wer Kunst nur für eine Handvoll Leute fördert, gehört gehängt.“ Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass der Beitrag gegen Ziffer 10 des Pressekodex verstößt. Mit dem öffentlichen Aufruf zur Lynchjustiz mittels Hängens werde das sittliche Empfinden aller verfassungstreuen Bürger der Bundesrepublik wesentlich verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass der kritisierte Artikel Bestandteil einer Serie ist, in der Vertreter unterschiedlicher Berufs- und Altersgruppen mit verschiedenen Stilmitteln Visionen über die Stadt als Kulturzentrum aufzeigen. Sie verweist darauf, dass der Autor des Beitrags als Stilmittel durchgängig überzeichnete Formulierungen gewählt habe. So habe er z.B. die absurde Forderung gestellt, alle Musiker des heimischen Orchesters an strategisch wichtigen Straßenecken der Stadt zu verteilen. Auch an anderen Beispielen werde erkennbar, dass es sich bei dem Beitrag um eine bissige, satirische Vision von der Zukunft der Stadt als Kulturstadt handele. Nun in einem solchen Zusammenhang sei die vom Beschwerdeführer beanstandete Formulierung zu sehen. Sie sei – ob geschmacklos oder nicht, möge dahingestellt bleiben – ein satirisches Wortspiel. Sollten jedoch durch den Artikel Gefühle von Lesern verletzt worden sein, bittet die Chefredaktion, dies zu entschuldigen. (1998)

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Bürgermeisterwahl

In einer Stadt steht die Wahl eines neuen hauptamtlichen Bürgermeisters an. Eine Zeitung am Ort berichtet, dass sich den örtlichen Gremien einer Partei zwei Bewerber stellen. Unter der Überschrift “Turniertänzer tritt gegen Tennis-Spieler an” beschäftigt sich das Blatt mit beiden Kandidaten, wobei sie den einen sehr kritisch, den anderen sehr positiv darstellt. Der negativ dargestellte Bewerber kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die nach seiner Ansicht einseitige Darstellung. Während die Zeitung die Vorgesetzten seines Mitbewerbers befragt und deren überaus positive Einschätzung des Mitarbeiters wiedergegeben habe, habe der Autor des Berichts seinen Dienstherrn nicht befragt. Sein Konkurrent sei mit Lob geradezu überhäuft worden. Nach Erscheinen des Beitrags habe er seine Bewerbung zurückziehen müssen, weil sich ihm keine faire Chance mehr geboten habe. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, der Autor des Beitrags sei bei der Recherche im Vorfeld der Veröffentlichung wiederholt mit kritischen Sachverhalten und Äußerungen in bezug auf die Person des Beschwerdeführers konfrontiert worden. Es möge zutreffen, dass er keine Erkundigungen über den Kandidaten bei dessen gegenwärtigem Dienstherrn eingeholt habe. Er habe sich jedoch mit dem Beschwerdeführer selbst in Verbindung gesetzt und dessen Stellungnahme in seinem Artikel wiedergegeben. Insofern habe er seinen journalistischen Sorgfaltspflichten genügt. Der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass sich die Öffentlichkeit und damit auch die Presse für Fakten und Vorkommnisse im Zusammenhang mit seiner politischen Vergangenheit interessieren würde. Dies gelte auch für den Mitbewerber. Auch dieser sei in der Folgeberichterstattung mit kritischen Fragen konfrontiert worden. Eine einseitige Demontage des Beschwerdeführers sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen und habe auch nicht stattgefunden. (1998)

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Foto eines Unfallopfers

Eine Boulevardzeitung berichtet mit einem großformatigen Foto über den Zusammenstoß zweier Autos, der beide Fahrer das Leben kostet. Leblos hängt eine Frau im Sicherheitsgurt. Der Ehemann ist Toten hält die Darstellung seiner Frau für unangemessen sensationell. Er fühlt sich durch die Veröffentlichung des Bildes belastet und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages entschuldigt sich für die Veröffentlichung des Fotos. Das Bild sei aufgrund eines technischen Versehens in der Hektik der Produktion veröffentlicht worden. Erst durch die Beschwerde beim Presserat habe die Redaktion erfahren, wie sehr die Veröffentlichung den Beschwerdeführer erschüttert hat. Sie werde sich deshalb bei ihm entschuldigen. (1998)

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Richtigstellung

Unter der Überschrift “Protest gegen Republikaner” meldet eine Regionalzeitung, dass in Berlin 300 Menschen gegen den Einzug der rechtsextremen Republikaner in die frühere Villa eines jüdischen Fabrikanten demonstriert haben. Die Partei wolle in dem Haus ihre Bundeszentrale einrichten. Die Meldung ist mit dem Kürzel einer Nachrichtenagentur versehen. Ein Leser des Blattes übersendet der Zeitung einen Tag später die Meldung einer anderen Agentur, in der die Bundesgeschäftsstelle der Republikaner dahingehend zitiert wird, dass das Haus nie in jüdischem Besitz war. Gleichzeitig fragt er die Redaktion, wann sie die in der Kurzmeldung getroffene Aussage richtig stellt. Vier Tage später teilt ihm die Chefredaktion mit, dass sie von einer Richtigstellung absehe, da der Zeitabstand erheblich sei und viel zu umfangreich berichtet werden müsste, um dem Leser die Ursache der Falschmeldung klarzumachen. Der Leser wendet sich daraufhin an den Deutschen Presserat. Er sieht Ziffer 3 des Pressekodex verletzt, weil die Zeitung die Meldung nicht sofort richtiggestellt hat. Im Laufe des Verfahrens teilt der Beschwerdeführer dem Presserat das Ergebnis eigener Recherchen mit. Die genannte Villa befinde sich in einem desolaten Zustand und werde zur Zeit saniert. Nach Mitteilung des neuen Eigentümers werde der Sanierungsvorgang nicht vor Mitte 1999 abgeschlossen sein. Die Republikaner sollen inzwischen in das Gartenhaus eingezogen sein. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Klärung des Sachverhalts durch die Agentur habe die Politikredaktion erst am Sonntag erreicht. Eine entsprechende Richtigstellung frühestens fünf Tage nach der Veröffentlichung der Acht-Zeilen-Meldung sei der Zeitung jedoch aufgrund des wenig bedeutsamen Vorfalls zu spät gewesen. Deshalb habe man darauf verzichtet. Unter Hinweis auf Veröffentlichungen in anderen Blättern führt die Chefredaktion weiter aus, dass die Agenturmeldung, auf die sich der Beschwerdeführer beziehe, journalistisch nicht der Weisheit letzter Schluss sei. Der Presserat bittet den zuständigen Baustadtrat um Erklärung des Sachverhalts. Dieser verweist auf eine Pressemitteilung, die er zwei Tage nach Erscheinen der kritisierten Kurzmeldung herausgegeben hat. Darin heißt es, dass das Grundstück Berliner Straße 126/127 sich von 1876 bis 1940 in jüdischem Eigentum befunden habe. Auf diesem Grundstück stehen besagte Villa und das Gartenhaus, in welches die Republikaner einziehen wollen. Das Grundstück Berliner Straße 128, das nicht zu jüdischem Eigentum zählte, wurde 1976 mit dem Grundstück Berliner Straße 126/127 verschmolzen. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Anbau, der mit dem Gartenhaus eine räumliche und funktionelle Einheit bildet. Die Agentur, welche die erste Meldung verbreitet hat, teilt auf Nachfrage mit, sie habe einen Tag später erneut eine Meldung zu dem Thema veröffentlicht. Darin heißt es, dass der Vermieter des Gebäudes, in das die Republikaner einziehen wollen, erklärt habe, das von ihm sanierte Gebäude sei nie in jüdischem Besitz gewesen. Es sei damit auch nicht von den Nationalsozialisten enteignet worden. Die Sicht des Vermieters hätte man selbstverständlich in die erste Meldung eingearbeitet, wenn er am Tage der Demonstration erreichbar gewesen wäre. So sei die Klarstellung erst zwei Tage später erfolgt. (1998)

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Satire

Richtigstellung

Eine Regionalzeitung berichtet im November und im Dezember, dass der Vorsitzende der Jungen Union in einer Stadt im Verbreitungsgebiet nicht mehr für dieses Amt kandidieren will. Der Betroffene setzt sich – nach seiner Aussage – nach Erscheinen des ersten Beitrages mit dem zuständigen Redakteur in Verbindung und teilt diesem mit, dass die Meldung falsch sei und er erneut kandidieren werde. Nach Erscheinen des zweiten Beitrages, in dem die Behauptung wiederholt wird, beauftragt der Nachwuchspolitiker einen Rechtsanwalt, eine Gegendarstellung zu erwirken. Noch am selben werden der Verlag und die für den zweiten Beitrag zuständige Redakteurin per Telefax zum Abdruck der Gegendarstellung aufgefordert. Zudem setzt sich der JU-Vorsitzende mit der Redakteurin telefonisch in Verbindung und bittet sie um Veröffentlichung der Gegendarstellung, was diese jedoch ablehnt. Daraufhin beauftragt der junge Mann seinen Anwalt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, durch welche die Zeitung zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet werden sollte. Noch bevor eine Entscheidung des Landgerichts in der Angelegenheit ergangen sei, erklärt der Betroffene, sei ihm durch die Rechtsvertretung der Zeitung per Telefax das Angebot unterbreitet worden, dass auf der ersten Seite des Lokalteils die Nachricht veröffentlicht werde, dass er bestreite, im Frühjahr aus beruflichen Gründen nicht wieder für den Vorsitz der Jungen Union der Stadt kandidieren zu wollen. Vielmehr habe er vor, 1999 erneut anzutreten. Sein Anwalt habe daraufhin in einem Telefongespräch mit der Rechtsvertretung der Zeitung vereinbart, dass die vorgeschlagene Meldung an einem bestimmten Tag in der Zeitung erscheint. Entgegen dieser Vereinbarung habe die Zeitung die Meldung jedoch nicht veröffentlicht. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Anwalt des Betroffenen die zweimalige Veröffentlichung einer Falschaussage über dessen Kandidatur und die Nichtveröffentlichung der zugesagten Richtigstellung. Dadurch seien die Chancen seines Mandanten bei der Aufstellung der Kandidaten für den Stadtrat erheblich gemindert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung erklärt, der Beschwerdeführer habe nach Veröffentlichung der ersten Meldung – entgegen seiner Darstellung – die Behauptung, dass er nicht mehr kandidieren werde, nicht dementiert. Das Angebot einer richtigstellenden Meldung sei von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der Bemerkung entgegengenommen worden, sie müsse dies zunächst mit ihrem Mandanten besprechen. Dabei sei in der Tat ausdrücklich der Tag des Erscheinens – wenn überhaupt – vereinbart worden. Für den Eingang der Einverständniserklärung habe die Rechtsvertretung der Zeitung eine Faxnummer für die Zeit bis 15 Uhr und eine solche für die Zeit ab 15 Uhr angegeben. Eine Einverständniserklärung sei jedoch unter keiner der angegebenen Nummern eingetroffen. Damit sei die Angelegenheit für die Zeitung erledigt gewesen. (1998)

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Bezeichnung “Konzert-Fake”

Unter der Überschrift “Das trojanische Konzert” berichtet eine Zeitschrift über den Veranstalter von Konzerten mit griechischen Künstlern. Der Verfasser äußert die Ansicht, dass es bei der Organisation der Konzertreihe nicht immer mit rechten Dingen zugehe. In diesem Zusammenhang erwähnt er die Verschiebung des Gastspiels eines bekannten griechischen Sängers. Ob die anderen angekündigten Konzerte jemals stattfinden werden, stehe in den Sternen. Der Beitrag endet mit der Feststellung: “Wer auf solch ein Konzert-Fake hereinfällt, kommt womöglich kein zweites Mal.” Der betroffene Konzertveranstalter, gleichzeitig auch Inhaber eines Buchladens und Herausgeber einer Monatszeitschrift, sieht in dem Artikel eine Schmähung, die seinen Ruf als Veranstalter und Buchhändler in der Öffentlichkeit herabsetze. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt er nachweisbar unwahre Behauptungen. Bei den Lesern werde der Eindruck erweckt, er arbeite mit unlauteren Methoden und mache falsche Versprechungen. Als Beispiel führt er u.a. die Bezeichnung “Konzert-Fake” an, die suggeriere, bei dem Organisator handele es sich um einen Schwindler, der die Veranstaltung von Konzerten nur vortäusche. Die Chefredaktion der Zeitschrift sieht in der Überschrift ihres Beitrages ein zulässiges Werturteil, das durch sorgfältige Recherchen gedeckt sei. Man habe genügend Hinweise, anzunehmen, dass das zitierte Konzert nie fest geplant war, sondern lediglich als zugkräftiger “Opener” den Blick auf eine neue Konzertreihe des Beschwerdeführers lenken sollte. Zu dem genannten Termin habe der Künstler eine Verpflichtung in einem Athener Musikclub. Die Zeitschrift habe Informationen, welche die Annahme stützen, dass das Management des Sängers lediglich eine Absichtserklärung, jedoch keine feste Buchung für ein Konzert abgegeben habe. (1999)

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Krankheit

Eine Regionalzeitung kommentiert die Kandidatur einer Psychologin bei den Wahlen zum Kreistag. Dass die Frau überhaupt auf die Liste einer Partei kam, schreibt der Autor, sei zweifellos eine echte Panne. Vielen Menschen in der Stadt sei nicht verborgen, dass die Betroffene entgegen ihren Beteuerungen offenbar an einer seelischen Krankheit leide. Der Verfasser des Kommentars begründet diese Einschätzung und schreibt, dass die Frau an Wahnvorstellungen leide und zum großen Teil in einer irrealen Welt lebe. Dies habe ein Amtsgericht festgestellt. Zitiert wird aus einem Gutachten, das besagt, dass die Frau an einer paranoiden Psychose leide. Die Betroffene ruft den Deutschen Presserat an. Sie kritisiert die Nennung ihres Namens und eine Schädigung ihres Ansehens. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt dazu, die Probleme der Kandidatin seien der Zeitung bereits seit Jahren bekannt, aber bisher kein Thema gewesen. Da sich die Frau um ein öffentliches Amt bewerbe, sei sie aus dem Schatten der reinen Privatperson herausgetreten. Über die Diskussion innerhalb der betroffenen Partei, ob die Frau für ein öffentliches Amt kandidieren solle, habe man berichten müssen. Dabei sei es sinnvoll gewesen, nicht um den heißen Brei herumzureden, obwohl man wisse, dass gerade bei einer solchen Krankheit der Persönlichkeitsschutz sehr hoch anzusiedeln sei. Die Zeitung habe jedoch dem Leser verdeutlichen müssen, warum innerhalb der Partei eine Diskussion um die Person der Frau geführt werde. Bei der Berichterstattung habe man sich auf die Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und eines Urteils des Amtsgerichts bezogen. Darin sei von einer paranoiden Psychose und von Wahnvorstellungen die Rede. (1999)

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Schmähkritik

Ein Finanzberater, der mehrere Fonds betreut, beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass er in einem Branchen-Informationsdienst laufend persönlich angegriffen und diffamiert werde. So heißt es in einer Ausgabe, der Mann gehöre in Ketten gelegt. Sein Name wird mit einer Schweinerei in Verbindung gebracht, die, wenn nicht schon strafrechtlich relevant, zumindest zivilrechtlich zu ahnden sei. In einer anderen Ausgabe wird die Frage gestellt, aus welchem Topf seiner Fonds er prospektgemäß 7 Prozent Ausschüttung schöpfen wolle, wenn nicht aus der Substanz. Wörtlich wird anschließend gefragt: “Ob er sich im Karneval Mut antrinken muss, um diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten?” Der Rechtsvertreter des Informationsdienstes ist der Ansicht, es sei keine Missachtung des Beschwerdeführers, wenn die Zeitschrift spekuliere, ob der Betroffene sich im Karneval Mut antrinken müsse, um eine Frage des Informationsdienstes wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführer werde lediglich etwas “gekitzelt”, weil er vor der Beantwortung einer ihm nicht angenehmen Frage kneife. Damit sei er jedoch nicht als Alkoholiker dargestellt worden. Der Begriff “Schweinerei” sei zwar hart, aber er sei aus dem Zusammenhang gerissen. Schließlich herrsche in der Branche der Kapitalanleger ein besonders derber Ton. Die Mitglieder dieser Branche seien solche Töne in ihren Informationsbriefen aber gewöhnt. (1998/99)

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Asylbewerber