Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7293 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift “Scheine für den schönen Schein” über einen Promotionsberater und seine Arbeit. Der Betroffene sieht in dem sehr kritischen Beitrag eine Vielzahl von Falschaussagen. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt dazu, der kritisierte Bericht sei bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Beschwerdeführer und Verlag gewesen. Das Urteil sei zugunsten des Verlags ausgefallen. Das Gericht habe festgestellt, die Bewertungen des Verfassers seien zulässig, da sie anhand in der Berichterstattung dargestellter Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar und plausibel erschienen. Darüber hinaus habe der Autor dem Aufkommen eines unzutreffenden Eindrucks verschiedentlich dadurch entgegengewirkt, dass er den Beschwerdeführer selbst habe zu Wort kommen lassen. (1998)
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Unter der Überschrift “Spesenbetrug: Wohnung von Ex-Hochbahn-Vorstand durchsucht” berichtet ein Boulevardblatt über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Verkehrsbetriebes wegen des Verdachts auf Spesenbetrug. Bei der unternehmensinternen Prüfung sollen mehr als 20 manipulierte Spesenabrechnungen über insgesamt 5.000 Mark entdeckt worden sein. Inzwischen soll die Staatsanwaltschaft bei einer weiteren rückwirkenden Prüfung mehr als 60 zweifelhafte Abrechnungen gefunden haben. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes und nennt seinen vollen Namen. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist der Ansicht, dass die Überschrift durch die Wahl des Begriffs “Spesenbetrug” präjudizierend ist, da der Vorwurf als bewiesen dargestellt wird. Des weiteren weist er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass keine Haussuchung stattgefunden und der Verdächtige die Unterlagen freiwillig herausgegeben habe. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung von Namen und Foto. Es bestehe kein öffentliches Interesse an dem Vorgang. Obwohl dieser bereits zwei Jahre zurückliege, wirke der Artikel wie eine Erstveröffentlichung. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Überschrift gebe lediglich den Inhalt in geraffter Form wieder. Die namentliche Erwähnung des ehemaligen Vorstandsmitgliedes sei gerechtfertigt, da er eine Lokalgröße sei, über die in den Gesellschaftsspalten der örtlichen Presse regelmäßig namentlich, häufig auch mit Foto, berichtet worden sei. Nach Meinung der Rechtsabteilung bestand aufgrund der nicht unerheblichen politischen Tragweite des Verfahrens und der lokalen Prominenz des Betroffenen ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung. Aufgrund der Tatsache, dass das 1996 eingeleitete Ermittlungsverfahren bis heute noch nicht abgeschlossen wurde und im Juli 1998 eine Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, sah man Anlass, erneut über den Vorgang zu berichten. Die Vertreter der Zeitung weisen abschließend darauf hin, dass der Verfasser bei der Formulierung des Berichts auch die Unschuldsvermutung nicht außer Acht gelassen habe. In dem Artikel werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen gegen den Betroffenen noch andauern. (1998)
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Ein neunjähriges Mädchen erhält die Kündigung: Eine Privatschule will das Kind nicht mehr unterrichten, weil seine Mutter als Rechtsradikale gilt. Gegen den Schulverweis protestieren daraufhin 80 Rechtsradikale mit Fackeln und Transparenten. Die Demonstration verläuft ohne Zwischenfälle. Die Zeitungen am Ort berichten darüber. Eine Zeitung nennt den Vornamen des Mädchens und kürzt seinen Familiennamen ab. Eine andere nennt die Neunjährige mit vollem Namen. Mit Hilfe ihres Anwalts wendet sich die Mutter an den Deutschen Presserat. Sie beanstandet die Nennung des Namens, sieht darin einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter. Die Chefredaktion des Blattes fühlt sich nicht verantwortlich, da sie ihre Landkreisseiten von einer anderen Zeitung bezieht. Deren Chefredakteur sieht sich gleichfalls nicht zuständig, weist aber darauf hin, dass die Mutter des Mädchens als Veranstalterin rechtsradikaler Treffen und Verfasserin entsprechender Flugblätter mehrfach öffentlich in Erscheinung getreten sei. (1998)
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Rechtsextremisten planen eine Kundgebung, weil die Tochter einer Mitinitiatorin von der Schule verwiesen worden ist. Eine Zeitung am Ort weist in mehreren Beiträgen auf das Ereignis hin und berichtet auch über eine Demonstration aus dem selben Anlass. Die betroffene Frau legt durch ihren Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie beanstandet die Nennung ihres Namens und ihres Wohnorts sowie die Bloßstellung ihrer Tochter. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung des Namens der Frau für gerechtfertigt, da sie mit ihrer rechtsradikalen Gesinnung in einer Fernsehsendung unter dem Titel “Rassist trifft Klasse” öffentlich aufgetreten sei. Zudem sei sie auch schon früher namentlich öffentlich in Erscheinung getreten, wie die Zeitung mit einem entsprechenden Flugblatt belegt. Den Nachnamen der Tochter, stellt der Chefredakteur schließlich fest, habe seine Redaktion jedoch nicht ausgeschrieben. Man habe lediglich den Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Familiennamens angegeben. (1998)
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Unter der Überschrift “Risse in der Seele” berichtet ein Nachrichtenmagazin über ein 8jähriges Mädchen, das von einer Privatschule verwiesen wurde, da seine Mutter eine bekannte Rechtsradikale ist. Die Namen von Mutter und Kind werden in dem Beitrag genannt. Der Anwalt der Mutter legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass die Nennung der Namen gegen das Persönlichkeitsrecht von Mutter und Tochter verstößt. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, die Beschwerdeführerin habe in ausführlichen Gesprächen mit einem Redakteur der Zeitschrift über ihren Fall berichtet, wissend und wollend, dass veröffentlicht wird, und mit ausdrücklicher Einwilligung, dass die Namen der beiden Betroffenen genannt werden. Eine besondere Absprache sei dabei über den Sohn der Frau getroffen worden, der einen Kindergarten besucht und auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht erwähnt werden sollte. Daran habe sich die Redaktion gehalten. Der betroffene Redakteur berichtet in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde von zwei Telefonanrufen der Mutter. Auf seine Frage, ob sie den Bericht als fair empfunden habe, habe sie ihre Freude über den Artikel geäußert, auch wenn ihr die eher negative Darstellung ihrer rassistischen Ansichten “natürlich” nicht gefallen habe. Gleichzeitig habe sie angeregt, über eine von ihr demnächst geplante Demonstration zu berichten, was jedoch nicht geschehen sei. Auch in einem zweiten Telefonat, in dem sie um Rücksendung der von ihr zur Verfügung gestellten Privatfotos gebeten habe, habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie sich durch die Nennung der Namen im Artikel in irgendeiner Weise benachteiligt fühle. Abschließend gesteht die Rechtsabteilung ein Missgeschick ein. Trotz der Einwilligung habe man das Kind dennoch anonymisieren wollen. Aus diesem Grund sei es auch auf dem Foto im Beitrag unkenntlich gemacht worden. Bei der Bearbeitung der letzten Absätze der Endfassung und einer Fußnote sei jedoch ein Fehler passiert, den man ausdrücklich bedauere. In einem Brief an Mutter und Kind habe sich die Redaktion in aller Form entschuldigt. (1998)
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Eine Lokalzeitung kritisiert das “Straßenbahn-Surfen”. Dies sei ein gefährlicher Zeitvertreib der Kinder in der Stadt. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das zwei Kinder zeigt, die auf der Anhängerkupplung einer fahrenden Straßenbahn stehen. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Stadt teilt dem Deutschen Presserat in einer Beschwerde mit, dass Polizeibeamte bei einem Fotografen zur Beweissicherung einen Film sichergestellt haben, der zwei 13 Jahre alte Jungen zeigt, die sich auf der Anhängerkupplung einer fahrenden Straßenbahn befinden. Grund dafür sei der Verdacht, der Fotograf habe strafunmündigen Kindern 100 D-Mark dafür bezahlt hat, dass sie die Szene zum Fotografieren gestellt hätten. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der besagte Fotograf sei gelegentlich als freier Mitarbeiter für sie tätig. Er habe den strittigen Beitrag in der Redaktion mit dem Hinweis abgeliefert, die schlechte Qualität der Fotos resultiere daraus, dass er sich versteckt gehalten habe und nicht dicht genug an die Jugendlichen herangekommen sei. Nach den Erkenntnissen der Zeitung habe der Mann die Kinder nicht animiert, auf die Anhängerkupplung der Straßenbahn zu steigen. Er habe versichert, dass beim Zustandekommen der Fotos kein Geld geflossen sei, wie es vom Beschwerdeführer behauptet werde. Zwei Tage nach dem Erscheinen des Beitrages habe die Polizei bei dem Mitarbeiter eine Kassette mit Filmmaterial beschlagnahmt, das jedoch nicht für die Zeitung, sondern für ein anderes Medium bestimmt gewesen sei. Der Stellungnahme der Chefredaktion ist eine Erklärung des Fotografen beigefügt, dass er für das Zustandekommen der Bilder kein Geld gezahlt habe. Die Fotos seien zufällig entstanden. Der Staatsanwalt teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass er die Kassette mit den Filmaufnahmen zur Prüfung der Verfolgung der Tat unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit an die zuständige Bußgeldbehörde, das Wirtschaftsministerium des Landes, weitergereicht habe. Der Verdacht, dass der Fotograf die Kinder entlohnt habe, beruhe darauf, dass in einer anderen Stadt zwei 13jährige Jungen aufgegriffen worden seien, die berichteten, sie hätten von einem Fotografen dieses Namens 200 D-Mark dafür erhalten, dass sie ihm von ihren Straftaten erzählen. Einer der Jungen habe nach Polizeierkenntnissen einen 14jährigen aufgefordert, mit ihm in die betreffende Stadt zu fahren, um sich für 100 D-Mark dort beim Straßenbahnsurfen filmen zu lassen. Das Wirtschaftsministerium überlässt dem Presserat die Kassette mit den kritisierten Filmaufnahmen. Gleichzeitig teilt es mit, dass gegen den Fotografen in dieser Angelegenheit ein Bußgeldbescheid erlassen worden sei, gegen den er keinen Einspruch eingelegt habe. Der Film zeigt zwei Jungen beim S-Bahn-Surfen. In einer Szene werden der fahrende S-Bahn-Zug und die auf der Anhängerkupplung stehenden Jugendlichen von außen gezeigt, während in einer zweiten Einstellung die Szene aus dem Innern des Zuges gefilmt wird. Weiter zeigt der Film den stehenden Zug und die beiden Jungen, die auf die Anhängerkupplung klettern. In dieser Sequenz ist der Satz zu hören: “...wenn was ist, sag’ ich euch Bescheid...”. Mit diesen Fakten konfrontiert, erklärt die Chefredaktion, dass die Staatsanwaltschaft hier offenbar zwei verschiedene Fälle anspreche, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Dies wäre zum einen der Beitrag zum Straßenbahn-Surfen in der Zeitung, zum anderen der Filmbeitrag eines Privatsenders über zwei “Crashkids”, welche die Reeperbahn unsicher machten. Der zuständige Redakteur des Privatsenders erklärt, der Fotograf habe ihm geholfen, zum Zwecke eines Interviews Kontakt mit den beiden Jungen aufzunehmen. Dabei hätten die Kinder kein Geld erhalten. Lediglich Essen und Trinken habe er finanziert. Der Fotograf sei nur assistierend tätig gewesen. Auch der Fernsehredakteur betont, dass es sich um zwei grundverschiedene Sachverhalte handele. (1998)
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Der Bericht einer Lokalzeitung über die Reaktion städtischer Kommunalpolitiker auf ein Info-Blatt über Homosexualität löst Leserbriefe aus. Unter der Überschrift “Abartigkeit Grenzen setzen” fragt ein Leser, wo Kinder, die dem Werbematerial ausgesetzt sind, erfahren, dass es Homosexuelle waren, die uns Aids gebracht haben. Der Sprecher einer Gruppe von Pädagoginnen und Pädagogen sieht in einer solchen Formulierung eine Diskriminierung von Homosexuellen und fordert den Deutschen Presserat auf, das Gebaren der Zeitung nicht länger zu tolerieren. Die Chefredaktion des Blattes sieht keinen Rechtfertigungsbedarf. (1998)
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Eine Sportzeitschrift zeigt Fotos eines Basketballstars in Kussszenen mit seiner halbnackten Freundin. Ein Vater von zwei Söhnen im Alter von acht und elf Jahren ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Ansicht verstößt die Veröffentlichung der Bilder gegen den Schutz der Jugend. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, ihre Zeitschrift wende sich an eine Leserschaft, die älter als 14 Jahre sei. Sie räumt ein, dass der strittige Beitrag etwas aus dem Rahmen falle. Den vom Beschwerdeführer vermeintlich entdeckten verrohenden Ansatz könne man in dem Beitrag jedoch nicht sehen. Der Sportler werde vielmehr mit den Worten zitiert, dass er nunmehr treu ist: “Sie hat mich gezähmt”. Es werde sogar von Hochzeit gemunkelt. (1998)
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