Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7537 Entscheidungen

Bezeichnung „Narr“

Ein Informationsdienst für Insider des Kapitalmarktes berichtet, dass Anleger eines namentlich genannten Fonds um ihre Gelder bangen, nachdem die Insolvenz eines beteiligten Unternehmens bekannt geworden ist. Den Autoren der Insiderinformation ist schleierhaft, dass der Anlagevermittler angesichts objektiver Zahlen behaupte, jetzt trotz allem noch zwei bis drei Prozent Rendite zahlen zu können. Das erscheine fast schon kriminell. Den der Betroffene habe sich zunächst privat Kick-backs in Millionenhöhe für die Vermittlung bezahlen lassen. Wenn er tatsächlich in der jetzigen Situation weitere Zahlentrickserei betreibe, dürfe er sich nicht wundern, wenn er plötzlich von der „grünen Minna“ in Handschellen abgeführt werde. In einer weiteren Ausgabe des Informationsdienstes steht der Name des Finanzberaters in der Überschrift mit der Feststellung verknüpft: „Für uns der Narr des Jahres“. Im Text selbst wird der Betroffene zweimal als „Narr“ bezeichnet. Die Rechtsvertretung des Finanzexperten ist der Ansicht, dass die Behauptungen des Informationsdienstes ehrverletzend seien. Sie legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Formulierung „Narr des Jahres“ richte sich an den Durchschnittsleser, der für einen solchen Faschingsscherz kein Verständnis habe. Ziel der Publikation sei vielmehr, den Beschwerdeführer abzuqualifizieren und lächerlich zu machen. Dessen Aussage, er könne trotz allem noch eine Rendite von 2 bis 3 % zahlen, werde als eine kriminelle Zahlentrickserei dargestellt. Zwischenzeitlich habe der Fonds auf der Grundlage eines entsprechenden Anlegerbeschlusses tatsächlich für das Jahr 1999 3 % Rendite ausgeschüttet. Was die Kick backs betreffe, so müsse dem Autor der Veröffentlichung eigentlich bekannt sei, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um Kick backs, sondern vielmehr um die vertraglich geschuldete Vergütung für eine Beratungstätigkeit handele, die dem Beschwerdeführer ausweislich des Prospekts gestattet war und die mit Ablauf des Jahres 1996 geendet ist. Die Rechtsvertretung des Informationsdienstes bittet um Berücksichtigung, dass die strittige Veröffentlichung zeitnah zum Karnevals erfolgte. Es sei üblich, dass rheinische Zeitungen und Informationsbriefe bei Veröffentlichungen in dieser „5. Jahreszeit“ Begriffe aus dem Karneval verwenden, selbst wenn sie vielleicht etwas spitz oder überzogen seien. Darin liege keine Missachtung des Beschwerdeführers. Der Sachzusammenhang, in dem die Bezeichnung „Narr“ verwendet worden sei, mache jedenfalls deutlich, dass dieser Artikel nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Die Beschwerde gegen den Beitrag stütze sich darauf, dass die vom Beschwerdeführer genannte Ausschüttung von 2 bis 3 % absolut realistisch und zutreffend sei. In einem Schreiben an die Anleger habe der Beschwerdeführer jedoch selbst deutlich gemacht, dass er noch gar nicht überblicken könne, wie hoch die Ausschüttung in Zukunft sein werde. Wenn in diesem Zusammenhang geschrieben werde, dass die Aussage des Betroffenen, 2 bis 3 % Rendite zahlen zu können, „schon fast kriminell erscheine“, so bedeute dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer als „Krimineller“ bezeichnet werde. Der Begriff „kriminell“ sei lediglich ein Synonym dafür, dass dem Finanzexperten aus Sicht der Redaktion eine nicht ganz unerhebliche Mitverantwortung für das ganze Dilemma gegeben werden müsse. Und das Wort „fast“ besage, dass sein Verhalten eben noch nicht wirklich kriminell sei. (2000)

Weiterlesen

Begriff „Folter“

Eine Tageszeitung berichtet über einen Prozess, in dem es um die Zahlung von Entschädigungen für die Hinterbliebenen von Naziopfern in Griechenland geht. Die Autorin bezieht sich dabei auf die Darstellung eines deutschen Staatswissenschaftlers, nach der die deutschen Besatzer zahlreiche als „Vergeltungsaktionen“ bezeichnete Überfälle auf griechische Dörfer verübten, Männer, Frauen und Kinder folterten und ermordeten, Häuser niederbrannten und das Hab und Gut der Dorfbewohner stahlen. Ein Rechtswissenschaftler nimmt Anstoß an der Darstellung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es sei schlicht unerträglich, wie Journalisten mit der Gnade der späten Geburt von höchster moralischer Warte aus Urteile über das Verhalten von Menschen in einer Lage fällten, die sie selbst niemals erlebt hätten. Wer wie er im Partisaneneinsatz in Russland gewesen sei und grauenhaft verstümmelte Kameraden gefunden habe, wisse, wie schwer es sei, einen Exzess zu unterlassen und die eigenen Leute daran zu hindern. Es widerspreche den Grundsätzen eines verantwortlichen Journalismus, ohne intensive kritische Prüfung die Darstellung eines Dritten wiederzugeben, in der mit tatsächlichen Behauptungen schwere Vorwürfe gegen bestimmte Personen oder Personengruppen erhoben würden. Diese gebotene kritische Prüfung habe die Autorin nicht nur unterlassen, sondern sogar in der Wiedergabe der Darstellung des Dritten noch weitere schwere Vorwürfe hinzugefügt, die in der zitierten Darstellung nicht enthalten seien. Der Presserat beschließt, die Prüfung der Beschwerde auf die Behauptung zu konzentrieren, es seien im Zweiten Weltkrieg in Griechenland Männer, Frauen und Kinder durch deutsche Soldaten gefoltert worden, da sich für die Aussage, es seien damals auch Kinder gefoltert worden, in dem Beitrag des Staatswissenschaftlers keine Hinweise finden. Geschäftsführung und Chefredaktion der Zeitung erklären, die Autorin habe ihren Beitrag vor der Veröffentlichung einem griechischen Staatsrechtler vorgelegt, der keine falschen Angaben habe feststellen können. Schließlich habe auch das Auswärtige Amt die in dem Artikel enthaltenen Darstellungen bestätigt. Es könne daher keine Rede davon sein, die Ausführungen beruhten einseitig auf Informationen des genannten Wissenschaftlers. Die Aussage „...folterten Männer, Frauen und Kinder...“ finde sich nicht wörtlich in dessen Beitrag. Sie ergebe sich aber sinngemäß aus der Schilderung zahlreicher Gräueltaten und Massenhinrichtungen. Dass diese häufig als Vergeltungsmaßnahme bezeichneten Verbrechen mit Folterungen von Männern, Frauen und Kindern verbunden gewesen seien, sei offenkundig. Die Behauptung, die Deutsche Wehrmacht habe in Griechenland Männer, Frauen und Kinder gefoltert, sei daher in einer zusammenfassenden Berichterstattung bei Auswertung verschiedener Quellen zulässig. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit der Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer lediglich um eine rechtliche Bewertung der Vergeltungsmaßnahmen gehe. Dies lasse sich aus seiner Anmerkung schließen, ein Partisanenkrieg sei völkerrechtswidrig, Vergeltungsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung nach Partisanenangriffen daher auch zulässig. Weiterhin räume er ein, dass es in einer begrenzten Zahl von Fällen bei Vergeltungsmaßnahmen der Wehrmacht zu Exzessen gekommen sei. (2000)

Weiterlesen

Foto eines verunglückten Skifahrers

Eine Boulevardzeitung berichtet über das „unglaubliche Glück“ eines 44-jährigen Skiwanderers. Bei einer Skitour im Kaisergebirge sei der Extrem-Skifahrer in 1.400 Metern Höhe über eine Felskante 150 Meter tief gestürzt. Die Zeitung schildert die Rettungsaktion und die überraschende Diagnose im Krankenhaus: Der Mann war mit einer leichten Knieverletzung davon gekommen. Der Beitrag nennt den Vornamen sowie den abgekürzten Nachnamen des Betroffenen, gibt sein Alter und den Beruf an und enthält sein Foto. Ferner werden mehrere Zitate des Verunglückten veröffentlicht. Der Anwalt des Mannes wendet sich an den Deutschen Presserat, beanstandet, dass durch die Veröffentlichung von Foto und Namen die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten verletzt worden sind. Der Verunglückte habe im Krankenhaus den Anruf eines Redakteurs der Zeitung erhalten. Dieser habe den Besuch eines Fotografen und eines Journalisten angekündigt. Der Patient habe dieses Vorhaben ausdrücklich abgelehnt und sich gegen jegliche Veröffentlichung in der Zeitung gewandt. Bei dem veröffentlichten Foto handele es sich um das Privatbild eines Bekannten, das anlässlich einer Bergtour entstanden sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung dieses Bildes habe sein Mandant nie gegeben. Der Ordnung halber weise man darauf hin, dass der Mandant in seinem Heimatkreis als Künstler und Bergsteiger einen gewissen Bekanntheitsgrad habe. Der Verlag der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, dass der zuständige Redakteur von dem Unfall durch eine Pressemitteilung des Landesgendarmeriekommandos Innsbruck erfahren habe. Daraufhin habe sich der Journalist mit dem verantwortlichen Kollegen der Zeitung im Heimatort des Verunglückten in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, dass der Beschwerdeführer in seinem Landkreis als Bergsteiger bekannt sei. Im Anschluss daran habe der Redakteur ein Telefonat mit dem Skisportler im Krankenhaus geführt. Dieses Gespräch habe etwa 15 Minuten gedauert. Dabei seien auch die in dem kritisierten Bericht enthaltenen Äußerungen und Zitate gefallen. Während des gesamten Telefonats sei der Beschwerdeführer offen und freundlich gewesen. Die Bitte des Journalisten, wegen weiterer Fragen und wegen eines Fotos ins Krankenhaus kommen zu dürfen, habe der Betroffene jedoch freundlich abgelehnt. Er habe allerdings keineswegs darauf bestanden, dass seine Geschichte nicht in der Zeitung erscheinen solle. Auf Grund des Umstandes, dass er sich bei seinem Anruf von vornherein als Journalist zu erkennen gegeben habe, habe für den Redakteur unzweifelhaft der Eindruck entstehen müssen, dass der Gesprächspartner nichts gegen eine Veröffentlichung habe. Das veröffentlichte Foto sei im Archiv der Schwesterzeitung verfügbar gewesen und dort zum Abdruck abgerufen worden. Nach Informationen des Verlags sei der Sachverhalt auch von anderen Medien aufgegriffen worden. In der Sendung eines Privatsenders sei der Beschwerdeführer sogar als Interviewpartner aufgetreten. (2000)

Weiterlesen

Diskriminierung von Asylbewerbern

Unter der Überschrift „Glauben an Gerechtigkeit verloren“ erscheint in einer Regionalzeitung ein Leserbrief. Darin fordert der Autor, die Politik müsse den Asylmissbrauch stärker bekämpfen. Wörtlich schreibt er: „Wenn 95 Prozent der ,Asylbewerber‘ bewusst ihre Identitätsdokumente vor der Einreise in die Bundesrepublik vernichten, wenn also massenhaft versucht wird, unser viel zu liberales Asylrecht zu missbrauchen, setzt zwangsläufig eine starke Ablehnung gegen die Politiker ein, die diese Missstände nicht abzustellen versuchen.“ Weiterhin behauptet der Leserbriefschreiber, heute könnten auf nahezu jedem Bahnhofsvorplatz einer deutschen Großstadt illegale oder abgelehnte „Asylbewerber“ ihre kriminellen Drogengeschäfte abwickeln, doch die Polizei habe keinerlei Handhabe, einzuschreiten. Ein Leser des Blattes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Flüchtlinge, deren Asylantrag von deutschen Behörden abgelehnt worden sei, würden darin pauschal als kriminell hingestellt. Der Autor des Leserbriefes bleibe den Beweis dafür schuldig, dass 95% der Asylbewerber ihre Identitätsdokumente vor der Einreise nach Deutschland vernichten. Außerdem sei die Behauptung, dass illegale oder abgelehnte Asylbewerber ihre kriminellen Drogengeschäfte abwickeln, eine unzulässige Verallgemeinerung. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf amtliche Verbrechensstatistiken, aus denen man schließen könne, dass illegale oder bereits rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber auf praktisch jedem Bahnhofsvorplatz ihre kriminellen Geschäfte abwickeln könnten. Der Hinweis auf 95% der Asylbewerber, die ihre Identitätsdokumente vor der Einreise vernichten, basiere auf einer vorhergehenden Veröffentlichung der Zeitung. Darin sei unter Verweis auf entsprechende amtliche Erhebungen berichtet worden, illegal in die Bundesrepublik eingereiste Ausländer kämen offensichtlich in betrügerischer Absicht ins Land, da bis zu 95% keinerlei Ausweispapiere bei sich tragen würden. (2000)

Weiterlesen

Lügengeschichten

Eine Zeitschrift berichtet von einem „grausigen Schocker-Geständnis“: In der Maske eines netten Erziehers habe ein 42-jähriger Serien-Mörder in einem französischen Kinderheim acht kleine Mädchen und Jungen mit einem Beil ermordet. Die Leichen habe er in seinem Keller wie Trophäen aufbewahrt. Der Bericht unter der Überschrift „Tagsüber liebe ich Kinder über alles, nachts bringe ich sie mit dem Hackebeil um...!“ basiert auf Gesprächen, die ein Reporter der Zeitschrift mit dem schizophrenen Kindermörder in einem französischen Hochsicherheits-Gefängnis geführt haben will. Der Betroffene wird ebenso wie seine Opfer im Bild gezeigt. Man sieht, wie er in seiner Zelle an den Gitterstäben rüttelt. Dem Artikel ist ein Kasten beigestellt, in dem ein Polizeipsychologe das Krankheitsbild von Schizophrenen beschreibt. Stellvertretend für zwölf Kolleginnen und Kollegen, die als Ärzte, Therapeuten, Krankengymnasten, Schwestern und Pflegepersonal in einer Klinik für Neurologie, Psychosomatik und Psychiatrie arbeiten, beschwert sich eine Ergotherapeutin beim Deutschen Presserat. Alle Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Artikel falsche Behauptungen enthält und reißerisch aufgemacht ist. An Schizophrenie Erkrankte würden verunglimpft, beleidigt und zu potentiellen Mördern gestempelt. Die Rechtsvertretung des Verlages gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab. (2000)

Weiterlesen

Foto eines verunglückten Skifahrers

Eine Lokalzeitung berichtet über das große Glück eines Alpinisten. Der Mann sei bei einer Skitour im Kaisergebirge in 1.400 Metern Höhe in eine Felsrinne geraten und 150 Meter tief gestürzt. Dabei habe er nur leichte Verletzungen davongetragen. Die Zeitung schildert die Rettungsaktion und zitiert den Verunglückten, der das Krankenhaus so schnell wie möglich wieder verlassen möchte. In dem Artikel wird der volle Name des Betroffenen genannt und dessen Beruf erwähnt. Ein großformatiges Bild zeigt ihn bei einer Bergtour ein Jahr zuvor. Die Rechtsvertretung des Verunglückten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Durch die Veröffentlichung von Foto und Namen seien die Persönlichkeitsrechte ihres Mandanten verletzt worden. Ein Redakteur der Lokalzeitung, die dem Wohnort des Verunglückten einen Heimatteil widmet, habe seinerzeit im Krankenhaus angerufen, sich nach dem Gesundheitszustand des Bergsteigers erkundigt und wissen wollen, welchen Beruf er ausübt. Dieses Gespräch habe vielleicht eine Minute gedauert. Von einer Veröffentlichung sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen. Eine Erlaubnis dazu habe der Mandant auch nicht erteilt. Bei dem veröffentlichten Foto handele es sich um ein Privatbild eines Bekannten, das anlässlich einer Bergtour entstanden sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung dieses Bildes sei nie gegeben worden. Der Ordnung halber weise man darauf hin, dass der Verunglückte in seinem Landkreis als Künstler und Bergsteiger einen gewissen Bekanntheitsgrad habe. Der Verlag der Zeitung teilt mit, dass sein Redakteur von einem Kollegen der Boulevardzeitung der Zeitungsgruppe über den Unfall eines Bergsteigers aus dem Landkreis informiert worden sei. Der Redakteur habe sich darauf hin kundig gemacht und versucht, den Verunglückten im Krankenhaus zu sprechen. Das Telefongespräch habe aber wegen einer anstehenden Visite schnell beendet werden müssen. Deshalb habe sich der Redakteur erneut mit dem Kollegen vom Boulevardblatt in Verbindung gesetzt und vereinbart, dass dieser die weiteren Recherchen übernimmt und den Artikel auch schreibt. Da der Skisportler im Verbreitungsgebiet der Zeitung bekannt sei, habe man keine Veranlassung gesehen, den Bericht zu anonymisieren. (2000)

Weiterlesen

Lügengeschichten

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Pferden bei lebendigem Leib die Knochen gebrochen“ über angebliche Experimente mit Pferden in einem Geheimlabor in Spanien. Wegen der ständig wachsenden Zahl der Rentner und der Gesundheitsreform seien rezeptfreie Cremes, Salben und Pillen gegen brüchige Knochen (Osteoporose) einer der letzten „Hits“ auf dem Pharmamarkt. Weltweit komme deshalb fast jede Woche ein neues Präparat auf den Markt. Die Paste diene hier in Spanien als Rohstoff für ein weiteres Mittel gegen brüchige Knochen, und „getestet“ werde ganz einfach, wie stabil die Pferdeknochen durchs Einreiben geworden seien. 1000 Pferde würden hier pro Monat zu Tode gequält. Ohne Betäubung würden die hilflosen Tiere in Stahlgestelle gezwängt. Mit Eisenstangen zertrümmerten so genannte Medizin-Forscher brutal ihre Beine. In der nächsten Ausgabe schildert die Zeitschrift unter der Überschrift „Kängurus bei grausamen Kampfshows blutig zerfleischt“, wie in Australien Kängurus bei so genannten Box-Events bestialisch abgeschlachtet werden. Mit Äxten und Schlachtermessern bewaffnete „killing men“ treten in einer Art Boxring zum unfairen Kampf gegen die friedlichen, aber mit Drogen aufgeputschten Tiere an und metzeln sie gnadenlos ab, heißt es in dem Artikel. Der Autor könne eindeutig nachweisen, dass das Fleisch der so furchtbar ermordeten Tiere am Ende in Dosen auch noch verkauft werde. Dieser entsetzliche Massenmord sei ein Schlag ins Gesicht aller Tierfreunde. Die Welttierschutzgesellschaft berichtet dem Deutschen Presserat, sie habe mehrfach versucht, Kontakt mit der Redaktion der Zeitschrift aufzunehmen und weitere Informationen zu den geschilderten Vorgängen zu erhalten. Dies sei jedoch bislang nicht gelungen. Weder die spanische noch die australische Mitgliederorganisation der Gesellschaft sei über Vorkommnisse der geschilderten Art informiert. Daraus schließe man, dass die Aussagen der Veröffentlichungen ganz oder teilweise unwahr seien. Die Gesellschaft führt daher Beschwerde, in der sie vor allem auch die Illustrationen der Beiträge als unangemessen grausame Darstellungen beanstandet. Die Rechtsvertretung des betroffenen Verlages teilt mit, dass sie zu der Beschwerde nicht Stellung nehmen wird. Der Presserat bemüht sich um eine Aufklärung des Sachverhalts. Der Deutsche Tierschutzbund erklärt, solche Vorgänge wie die in den Beiträgen geschilderten seien ihm nicht bekannt. Auch die jeweils zitierten Experten seien unbekannt. Ähnlich äußert sich Greenpeace auf eine entsprechende Anfrage. Der Verband Forschender Arzneimittelhersteller beantwortet eine Anfrage mit der Feststellung, dass auch ihm keine Erkenntnisse über die beschriebenen Experimente an Pferden vorliegen. Zwar könne man die geschilderte Methode nicht näher bewerten, grundsätzlich sei man jedoch der Auffassung, dass die in dem Beitrag geschilderten Versuche keine solide experimentelle Vorgehensweise zur Entwicklung von Mitteln gegen Osteoporose seien. Wie die Experimente beschrieben würden, seien aus ihnen keine wissenschaftlich fundierten Aussagen zu gewinnen. Auch der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie ist der Meinung, dass die geschilderten Experimente mit Pferden wissenschaftlich gesehen nicht geeignet seien, Mittel zur Behandlung von Osteoporose zu testen. Weder Wirksamkeit noch Erfolge in der Therapie könnten so nachgewiesen werden. Solche Versuche seien sinnlos, da sie nicht zu standardisieren und somit die Ergebnisse nicht reproduzierbar seien. Ein ernsthafter pharmazeutischer Unternehmer würde solche Experimente nicht im Tierversuch einsetzen. Eine Rückfrage bei einem Mitgliedsunternehmen, das Arzneimittel zur Behandlung von Osteoporose vertreibe, habe diese Auffassung bestätigt. (2000)

Weiterlesen

Diskriminierung von Ausländern

Ein Landgericht verurteilt zwei Männer zu mehrjährigen Gefängnisstrafen. Sie hatten eine junge Frau geschlagen, mehrfach vergewaltigt und mit Drohungen und Schlägen zur Prostitution gezwungen. Die Zeitung am Ort berichtet unter der Überschrift „Türken hielten sich Sex-Sklavin“ ausführlich über das Verfahren. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert ein Leser die häufige Nennung der Staatsangehörigkeit der Täter. Die Angabe der Nationalität sei zum Verständnis der geschilderten Taten nicht notwendig. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, aus dem Text gehe deutlich hervor, dass es sich im vorliegenden Fall um eine bestimmte Personengruppe, niemals aber um „die Türken“ in ihrer Gesamtheit handele. Auch werde an keiner Stelle des Artikels behauptet, es gebe ein bestimmtes übles Verhalten, das der Mentalität der Türken entspreche. Die Zeitung habe sich immer mit Klarheit und großem Engagement für die ausländischen Mitbürger verwendet und in zahlreichen Kommentaren und Analysen der Ausländerfeindlichkeit eine unzweideutige Absage erteilt. Ihr eine anti-türkische oder sonst wie fremdenfeindliche Tendenz zu unterstellen, sei völlig abwegig. (2000)

Weiterlesen

Meinungsäußerung

In der Sitzung eines Ortschaftsrates fallen markige Worte: Der Antrag eines Mitgliedes der Freien Wählergruppe, die Beschlussfassung über den Umbau einer Furt in einem der Dorfgewässer zu vertagen, weil es an Informationen fehle, erregt die Gemüter. Die Zeitung am Ort berichtet ausführlich über die Debatte und kommentiert sie auch. Der örtliche Debattierclub mache wieder Schlagzeilen, heißt es da unter der Überschrift „Ist der Ruf erst ruiniert...“. Dem Mitglied der Freien Wählergruppe wird vorgeworfen, es bringe in seiner Lieblingsrolle als Quertreiber den Ortsteil in Verruf. Sein Ziel, eine Entscheidung des Rates zu verhindern, sie diesmal – zum Glück – misslungen. Der betroffene Kommunalpolitiker beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Bezeichnung „Quertreiber“ und in der Behauptung, er bringe den Ortsteil in Verruf, eine Rufschädigung. Die Redaktionsleitung des Blattes hält eine Stellungnahme für nicht erforderlich. Sie legt einen Leserbrief bei, in dem sich der Betroffene zu Berichterstattung und Kommentierung äußert. (2000)

Weiterlesen

Foto eines Angeklagten

Ein Mann steht vor Gericht, weil er eine hilflose Behinderte tagelang missbraucht haben soll. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte wird zu neun Jahren Gefängnis verurteilt. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Verfahren, zeigt ein Foto des Mannes, nennt seinen Vornamen, den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens, sein Alter. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Betroffene die Veröffentlichung seines Fotos. Die Beschreibung seines Falles sei menschenverachtend und zudem vorverurteilend, zumal er die Revision des Verfahrens beantragt habe. Die Redaktionsleitung des Blattes hält die Schilderung der Person des Angeklagten durch den Autor für zulässig. Sie müsse vom Beschwerdeführer hingenommen werden. (2000)

Weiterlesen