Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Ein Leser einer Lokalzeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass ein Leserbrief, den er an die Zeitung gerichtet hat, ohne die Autorenzeile veröffentlicht wurde. Zudem habe die Zeitung in einem Beitrag über eine Baustelle auf einen Leserbrief im Kreisblatt verwiesen, in dem er von einem “schaurigen Spektakel” und “skandalösem Treiben” gesprochen haben soll. Der erwähnte Leserbrief sei jedoch in dem Kreisblatt überhaupt nicht erschienen. In beiden Fällen liege eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vor. Die Zeitung räumt ein, dass der Leserbrief ohne Autorenzeile erschienen ist. Das technische Versehen sei zunächst nicht bemerkt worden. Sie entschuldigt sich für diesen einmaligen “Ausrutscher”. Der zitierte Leserbrief des Beschwerdeführers sei allerdings doch im Kreisblatt erschienen. Als Beweis legt die Redaktion eine Kopie des gedruckten Briefes vor. (1996)
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Das Sozialministerium eines Bundeslandes vergibt ein Leukämie-Gutachten. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber und zitiert in der Schlagzeile die Meinung eines Atomexperten: Der zuständige Minister sei ein Lügner. In dem Beitrag wird behauptet, es habe keine Ausschreibung gegeben und das vom Minister beschriebene Auswahlverfahren hätte nie stattgefunden. Der Artikel bezeichnet die ganze Angelegenheit als “Mauschelei”, als “Lüge”, den Minister gleichwohl als “Lügner”. Dabei beruft sich der Autor auf Aussagen eines international anerkannten Atomspezialisten, welcher der Einlassung des Ministers, er sei am Auswahlverfahren gleichberechtigt beteiligt gewesen, widerspricht. Der Experte habe die Absage schon in der Tasche gehabt, als ein anderer Wissenschaftler aufgefordert worden sei, gleichfalls eine Studie anzubieten. Das betroffene Ministerium klagt gegen Verlag und Autor des Beitrags auf Unterlassung und Widerruf, legt gleichzeitig auch beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Ein Auswahlverfahren habe doch stattgefunden. Die Zeitung habe sich ohne eigene Recherche unzutreffende Behauptungen eines bei der Vergabe unterlegenen Konkurrenten zu eigen gemacht und in reißerischer und ehrverletzender Form veröffentlicht. Die Rechtsabteilung des Verlags legt ein Schreiben des Professors an den Minister vor, aus dem sich – so die Zeitung – ergibt, dass der Wissenschaftler die Kernaussage des Berichtes autorisiert hat. Dies betrifft insbesondere den Vorwurf der Lüge an die Adresse des Ministers. Die Rechtsabteilung legt auch ein Urteil des zuständigen Landgerichts bei, in dem die Klage des Ministeriums in vollem Umfang abgewiesen wird. Die Tatsachenbehauptungen “Lügner” bzw. “belogen” seien nicht unwahr. Der Kläger habe vielmehr in seiner Antwort auf die große Anfrage der Opposition im Landtag bewusst einen falschen Eindruck erweckt und damit wesentliche Tatsachen verschwiegen. Das Gericht komme deshalb zu der Überzeugung, dass die Bezeichnung “Lügner” im politischen Meinungskampf vom Kläger hinzunehmen sei. (1996)
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Die Kolumnistin einer Lokalzeitung beklagt, dass die Renovierung der Kirche teurer werde als veranschlagt. Allein 50.000 Mark sollen es mehr geworden sein, weil der Restaurator nicht mehr bereit gewesen sei, die Votivbilder kostenlos zu restaurieren. Der Betroffene, der in dem Zeitungsbericht mit vollem Namen genannt wird, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Behauptung der Zeitung, er habe Arbeiten kostenlos angeboten und dann abgesagt, sei falsch. Die Zeitung weist darauf hin, dass zwei Wochen später eine Korrektur erfolgt sei. Der Restaurator sei darin zu Wort gekommen und habe erklärt, dass er nie eine kostenlose Restaurierung der Votivbilder versprochen hätte. Zur Sache selbst stellt die Zeitung fest, dass in früheren Artikeln der Zeitung der Betroffene mehrmals dahingehend zitiert worden sei, er habe eine kostenlose Renovierung der Kirchenfenster zugesagt. Demnach habe der Restaurator also sehr wohl behauptet, dass er bei der Renovierung der Wallfahrtskirche auch kostenlos mitarbeite. Allerdings hätten sich diese Aussagen auf eine kostenlose Reparatur der Kirchenfenster und nicht der Votivbilder bezogen. Dieses Missverständnis sei aber inzwischen auch bei der erwähnten Korrektor öffentlich richtiggestellt worden. (1996)
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Eine Tageszeitung beschreibt Maßnahmen einer Bürgervereinigung zur Fluglärmbekämpfung. Sie berichtet in diesem Zusammenhang über eine Gerichtsentscheidung, nach der Kartoffel-Furchen keine Luftfahrthindernisse im Sinne des Gesetzes sind. Die Autorin beschreibt den Vorsitzenden der Kammer, die zu diesem Ergebnis gekommen ist, mit Formulierungen wie: “...ist bekannt für unorthodoxe Urteile” oder “...hat sich Tiefschürfendes einfallen lassen”. Dadurch erscheint der Richter als alleiniger Urheber des Urteils. Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht sieht in dieser Berichterstattung eine Schmähung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Art und Weise der Berichterstattung entspreche nicht der Gerichtsreportage, sondern richte sich bewusst gegen sein Ansehen und seinen Ruf. Sie rücke ihn in ein derart negatives Bild, als würde er allein und nicht die jeweilige Kammer über einen Fall entscheiden. Ihm werde unausgesprochen der Vorwurf gemacht, er arbeite am Rande der Legalität und der Rechtsbeugung. Die Zeitung weist die Unterstellungen des Beschwerdeführers zurück. Der Bericht vermittele nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe als Einzelrichter entschieden. Es werde vielmehr darauf hingewiesen, dass es sich um den “Vorsitzenden” handelt. Die beanstandeten Redewendungen seien zudem keine Schmähkritik, sondern sogar eine “durchaus lobende Beurteilung”. (1996)
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“Hier sitzt er drin” titelt ein Boulevardblatt und gibt den Aufenthaltsort eines Untersuchungshäftlings bekannt, der von der Staatsanwaltschaft unter Zeugenschutz gestellt worden ist. Die Justizvollzugsanstalt, in welcher der Mann einsitzt, wird ausführlich beschrieben. Der Pressereferent des Staatsministeriums der Justiz hält die Preisgabe der Informationen für in hohem Maße unverantwortlich. Die Maßnahme, einen Zeugen unter Schutz zu stellen, werde nur selten ergriffen und nur dann, wenn ganz konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass Leib und Leben des Betroffenen gefährdet seien. Die Zeitung gibt an, sie sei weder vom Landeskriminalamt noch von der Staatsanwaltschaft gebeten worden, den Aufenthaltsort des prominenten Untersuchungshäftlings nicht zu nennen. Im Rotlichtmilieu der Stadt sei der Aufenthaltsort des Zeugen ohnehin bekannt gewesen. Außerdem habe die Justizvollzugsanstalt bei der telefonischen Recherche indirekt bestätigt, dass der Mann bei ihr inhaftiert sei. (1996)
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Unter der Überschrift “Die Mühlen mahlen langsam” berichtet eine Illustrierte über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen ehemaligen Bundesminister wegen des Verdachts des vielfachen Mordes im Zweiten Weltkrieg. In diesem Zusammenhang werden verschiedene als Vermutungen gekennzeichnete Vorwürfe gegen den inzwischen 91jährigen geschildert und gleichzeitig über zwei alte Verfahren in der Bundesrepublik und ehemaligen DDR berichtet. Das Oberste Gericht der DDR verurteilte den Mann 1960 in Abwesenheit zu lebenslangem Zuchthaus, ein paralleles Verfahren der Staatsanwaltschaft Bonn wurde “wegen fehlenden Tatverdachts” eingestellt. Ende 1993 kassierte das Landgericht Berlin den alten DDR-Spruch als “rechtsstaatswidrig”. In dem Artikel heißt es weiter, dass das kürzlich eingeleitete Verfahren auf Unterlagen basiere, die in dem früheren Ostberliner Prozess nur zum Teil eine Rolle gespielt hätten. Gleichzeitig wird auf ein Dossier der Ermittler von Januar 1996 hingewiesen, in dem eine “besonders abscheuliche Tat” dokumentiert wird. Danach soll der damalige Wehrmachtsoffizier im Kaukasus einer gefangenen Lehrerin befohlen haben, “über ihre Verbindungen zu Partisanen” zu berichten. Sie habe, obschon sie ausgepeitscht worden sei, geschwiegen. Dann habe er “ihr in die rechte Brust” geschossen und sie “im Sterben liegengelassen”, heißt es weiter. Am Ende des Artikels kommt der Betroffene selbst zu Wort und erklärt, er habe mit dieser Tat nichts zu tun, dies sei eine “alte sowjetische Lüge”. Er selbst sei “mit der Waffe nur Personen gegenübergetreten, die selbst eine trugen”. Ein Leser der Zeitschrift, Student der Geschichtswissenschaften, und ein Rechtsanwalt im Auftrag des Betroffenen legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Beitrag enthalte mehrere falsche Behauptungen und sei schlecht recherchiert. Durch die Entstellung der Wahrheit werde gegen den alten Herrn eine verleumderische und ehrabschneidende Schmutzkampagne eingeleitet. Der Anwalt weist darauf hin, dass kein Ermittlungs-, sondern lediglich ein Vorermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten laufe. Es gebe auch keine neuen Unterlagen bzw. Vernehmungsprotokolle, die nicht schon 1960 verwendet worden seien. Auch die beschriebene “abscheuliche Tat” sei bei den Ermittlungen in den Jahren 1960 und 1961 bereits Gegenstand der Untersuchungen gewesen. Das in dem Bericht erwähnte Dossier der Ermittler existiere nicht. Die Zeitschrift hält den Fall zeitgeschichtlich und politisch für einen der bemerkenswertesten in der jungen Bundesrepublik. Daher bestünde an der Berichterstattung darüber ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die neuerliche Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens rechtfertige auch eine öffentliche Mitteilung mit Namensnennung. Zudem sei der Betroffene vor der Veröffentlichung zu dem konkreten Vorwurf ausdrücklich befragt worden. Der Wortlaut seines Dementis sei persönlich mit ihm abgestimmt worden. Entgegen der Aussage des Anwalts laufe zur Zeit tatsächlich ein Ermittlungsverfahren. Das Vorermittlungsverfahren sei bereits mit dem im Artikel erwähnten Dossier der Ermittler als Resultat abgeschlossen worden. (1996)
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In großer Aufmachung “deckt” eine Zeitschrift die Gefahren eines Friseurbesuches “auf”: Die Umhänge seien manchmal durch widerliches Ungeziefer verseucht. Kunden berichten im Text, sie hätten sich bei ihrem Friseur eine gefährliche Milben-Krätze eingefangen. Die Zeitschrift stellt fest, dass “schwarze Schafe” unter den Friseuren unsauber arbeiten, und kommt zu der Erkenntnis: “Die Schere klappert, und die Milbe lacht. Die Locke fällt, und die Krätze kommt”. Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks reagiert auf die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Zeitschrift zeige lediglich Beispiele auf, die nicht nachprüfbar seien und keine Kausalzusammenhänge von Krätz-Milben und Ansteckungen im Kontext mit Friseurbesuchen erlaubten. In sensationsheischender und Angstgefühle weckender Weise werde das jedoch als besonderes Risiko suggeriert. Der Anwalt der Zeitschrift gibt zu, dass die Redakteure etwas übertrieben haben. Anliegen des Beitrags sei jedoch, die Leser zur Wachsamkeit und zur kritischen Prüfung der Gegenstände anzuregen, mit denen der Friseur die Haut seiner Kunden berührt. (1996)
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In vier Folgen enthüllt eine Zeitschrift den Pfusch in deutschen Tierarztpraxen. U.a. behauptet sie, von den rund drei Millionen Hunden, die im Jahr ärztlicher Hilfe bedürften, würde Schätzungen von Experten zufolge die Hälfte falsch behandelt. Unter der Schlagzeile “Skandal” wird eine Vielzahl ärztlicher Kunstfehler ausführlich dargestellt. Und “Abzockertricks” werden aufgedeckt. Die Tierfreunde werden aufgeklärt, wie sie sich und ihre Lieblinge vor Fallen bei Medikamenten, Untersuchungen und Eingriffen schützen können, was der Doktor berechnen darf. Unter Verzicht auf bestimmte Fakten sind der Serie Auszüge aus der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) beigestellt. Die Bundeskammer der Tierärzte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der gesamte Berufsstand werde hier pauschal diskriminiert. Bei den Besitzern der Tiere würden unbegründete Befürchtungen geweckt. Durch eine falsche Darstellung der GOT komme zudem der Verdacht auf, viele Tierärzte würden für ihre Dienstleistungen zuviel Geld verlangen. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass die in den beiden ersten Folgen enthaltenen Angaben zur GOT unvollständig gewesen seien. Dieser Fehler sei jedoch in einer erneut abgedruckten Tabelle mit entsprechenden Erläuterungen berichtigt worden. Die aufgezählten Fälle von Pfusch seien “seriöse Schätzungen” auch zweier Tierschutzorganisationen. In der Serie werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Schätzungen und nicht um empirisch exakte Zahlen handele. Der möglicherweise entstehende Eindruck, viele Tierärzte seien “Pfuscher” oder “Abzocker”, sei eine reine Frage der Bewertung. In der Artikelserie werde wiederholt erwähnt, dass die Vorwürfe nicht alle Tierärzte, nicht einmal die Mehrzahl beträfen. Zwei Zitate werden als Beispiele angeführt: “Klar, die Mehrzahl will heilen, helfen. Doch es gibt Pfuscher...” und “Nein, wir wollen keine Panik verbreiten. Die meisten Tierärzte leisten gute Arbeit, aber es gibt leider viele Gegenbeispiele”. (1996)
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Auf zwei Sonderseiten veröffentlicht eine lokale Zeitung einen Beitrag der beiden Autoren des Buches “Staatsgeheimnis Abwasser”. Unter der Überschrift “Der Weg allen Wassers” wird das Abwassersystem der Stadt behandelt. Einer der Verfasser wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er festgestellt haben will, dass sein Text in unzulässiger Weise manipuliert worden ist. Ohne die Genehmigung der Autoren seien Textpassagen weggelassen, hinzugefügt und verändert worden. Dies sei um so verwunderlicher, als er und sein Mitautor die von der Redaktion vorgegebene Länge eingehalten hätten. Zudem sei durch die Veränderung das Urheberrecht verletzt worden. Die Rechtsabteilung des Verlags ist sicher, dass kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt. Fälle eines journalistisch und redaktionell zulässigen und üblichen Redigierens von Beiträgen freier Autoren seien im Pressekodex aus gutem Grund nicht erfasst. Die Redaktion sei ihrer Pflicht nachgekommen, das Dokument sinngetreu wiederzugeben. Im vorliegenden Fall sie die Bearbeitung des Textes mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich besprochen worden. Dieser habe nicht widersprochen und auch nicht darauf bestanden, dass ihm die Endfassung des Artikels noch einmal vorgelegt wird. (1996)
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In ihrem Polizeireport meldet eine Lokalzeitung, dass zwei 13jährige Mädchen von vier 16-17jährigen Mädchen erpresst worden seien. Letztere hätten die beiden “heftig bedrängt”, bis diese ihre Wertsachen herausgaben. Der Fall werde von der Polizei als “räuberische Erpressung” behandelt. Die Täterinnen sind noch nicht gefasst. Eine der Erpresserin wird näher beschrieben und mit ihrem eventuellen Vornamen genannt. Die Lehrerin der mutmaßlichen Täterin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass durch die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht des Mädchens verletzt worden sei. Die Zeitung beruft sich darauf, dass sie im Benehmen mit der Polizei gehandelt habe. Der Name sei nicht vollständig genannt worden und es werde auch nicht definitiv behauptet, dass die genannte Person tatsächlich an dem Geschehen beteiligt war. Die Beschreibung der mutmaßlichen Täterin in dieser Form sei aber mit Blick auf die Schwere der Tat und die Folgen für die Opfer gerechtfertigt. (1996)
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