Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Zitat – falsch oder richtig

Unter der Schlagzeile “Sabotage ist nicht mehr auszuschließen” berichtet eine Tageszeitung, dass die Spekulation um die Ursache des ICE-Unglücks von Eschede auch aus fachlicher Sicht in eine neue Richtung gelenkt werde. Sie zitiert den Eisenbahn-Experten des Instituts für Schienenfahrzeuge an der Universität Hannover mit der Feststellung, man müsse jetzt ernsthaft davon ausgehen, dass es sich um Sabotage handeln könnte. Und in der Unterzeile zur Hauptüberschrift verkündet das Blatt: “Experte des Instituts für Schienenfahrzeuge von Fremdeinwirkung überzeugt”. Der Betroffene sieht sich falsch zitiert und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er habe nicht gesagt, er sei von Fremdeinwirkung überzeugt, sondern lediglich die Ansicht geäußert, dass Sabotage nicht auszuschließen sei. Des weiteren kritisiert er, dass die Aussage ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurde. In einem Telefonat habe der Autor des Beitrags eingeräumt, dass die Unterzeile unglücklich formuliert sei. Zwei Gegendarstellungen habe die Zeitung jedoch nicht abgedruckt. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, es sei richtig, dass die Unterzeile dem Beschwerdeführer in dieser Form nicht zugeschrieben werden könne. Er habe zwar erklärt, dass Sabotage nicht mehr ausgeschlossen werden könne, jedoch keine absolute Feststellung getroffen. Die Rechtsabteilung des Verlags habe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass seine Gegendarstellung veröffentlicht werde. Mittlerweile habe jedoch auch eine vom Anwalt verfasste – zweite – Gegendarstellung vorgelegen. Diese zu veröffentlichen, habe die Zeitung aus inhaltlichen Gründen abgelehnt. Die Chefredaktion ist der Ansicht, der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt selbst hätten den Abdruck einer Gegendarstellung verhindert. Das Angebot der Zeitung, den Text der Gegendarstellung entweder als Leserbrief zu drucken oder aus dem Inhalt eine redaktionelle Veröffentlichung zu machen, sei von der Gegenseite nicht akzeptiert worden. (1998)

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Namensnennung im Kündigungsfall

Eine Regionalzeitung berichtet in zwei Artikeln, dass ein Stationsarzt wegen fehlender beruflicher Qualifikation und sexueller Übergriffe auf Mitarbeiterinnen entlassen werden soll. In einem der Beiträge wird der Name des Betroffenen voll genannt. Der Arzt teilt dem Deutschen Presserat mit, dass in der Sache gegen ihn nicht ermittelt werde. Durch die Nennung seines Namens werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitung ruiniere seine Zukunft, da in solchen Fällen immer etwas “hängen bleibe”. Die Chefredaktion des Blattes sieht in den Ausführungen des Beschwerdeführers Widersprüche. Einerseits beklage er sich darüber, dass sein Name in der Zeitung erscheint, andererseits habe er einer Redakteurin der Zeitung im Gespräch ein “Medienspektakel” angekündigt. Die Redaktion habe den Arzt konkret auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe angesprochen. Dieser habe die Gelegenheit genutzt, sich dazu zu äußern, und dabei keineswegs den Eindruck vermittelt, dass er etwas gegen die Veröffentlichung – auch die seines Namens – habe. Man habe aus seinem Verhalten vielmehr geschlossen, er selbst wolle an die Öffentlichkeit gehen. Zudem habe die Zeitung nur ein offenes Stadtgespräch aufgegriffen. Aus diesem Grund habe es die Redaktion für vertretbar gehalten, den Namen des Arztes zu nennen, auch um mögliche Verwechslungen mit anderen Ärzten auszuschließen. (1998)

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Scientology

Zwei Blätter einer Zeitungsgruppe berichten über Gerüchte um einen Hotelbau. Hinter der Firma, welche die Hotelanlage bauen wolle, stecke eine Sekte. Der Aufsichtsratsvorsitzende des Projekts sei Anwaltskreisen zufolge dem Umfeld von Scientology zuzuordnen. Der Steuerberater und Rechtsbeistand, so der Bericht in einer der Zeitungen, sei dafür bekannt, dass er Gesellschaften erwerbe und weiter veräußere. Der Betroffene wehrt sich gegen diese Unterstellung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sei weder dafür bekannt, dass er Gesellschaften erwerbe und weiter veräußere, noch sei er Aufsichtsratsvorsitzender der genannten Firma. Zudem sei er nicht dem Umfeld von Scientology zuzuordnen. Die Chefredaktion des einen Blattes weist darauf hin, dass sie nicht den vollen Namen des Betroffenen genannt habe, sondern nur den Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Familiennamens, so dass nichteingeweihte Kreise keinerlei Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer herstellen könnten. Die Behauptung, der Jurist sei Aufsichtsratsvorsitzender des Projektträgers, belegt die Zeitung mit Unterlagen zum Raumordnungsverfahren, in denen der Beschwerdeführer in entsprechender Funktion namentlich genannt wird. Die Äußerung, er sei dem Umfeld von Scientology zuzuordnen, sei ausdrücklich als Gerücht gekennzeichnet, das in Anwaltskreisen kursiere. Der Hinweis auf Scientology resultiere mit Sicherheit auch aus der Beschreibung des Bauvorhabens in den Unterlagen für das Raumordnungsverfahren. Darin sei von einer Reihe kleinerer Räume mit modernster Technik für Seminare, Fortbildungskurse und Vorträge, von einem Konzertraum sowie von einem Geistigen Zentrum mit Kirche und einigen Meditationsräumen die Rede. Selbstverständlich habe der Autor des Beitrags versucht, den Beschwerdeführer vorab zu befragen. Trotz mehrmaliger telefonischer Bemühungen sei dieser jedoch nicht zu einer Stellungnahme bereit gewesen bzw. habe zugesagte Rückrufe nicht vorgenommen. Die Redaktionsleitung des zweiten Blattes schließt sich der Stellungnahme der Kollegen an. Die Behauptung, der Betroffene handele mit Gesellschaften, sei nicht ehrverletzend. Sie basiere auf Äußerungen einer Anwaltskanzlei. (1998)

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Begriff “Wurfprämie”

Leserbrief

Ein Leser schreibt einen Brief an seine Zeitung. Darin beklagt er sich über spekulative Bauvorhaben in der Stadt und nennt dabei eine Firma, die einen Briefkasten in Liechtenstein und einen Strohmann in Köln sitzen haben soll. Als stille Teilhaberin dieses zwielichtigen Unternehmens benennt der Leserbriefschreiber u.a. eine Frau, die mit Hilfe ihres gleichfalls genannten Ehegatten dafür sorge, dass die erforderlichen Bebauungspläne möglichst bald rechtskräftig werden. Wenige Tage später erscheint im Blatt ein zweiter Leserbrief desselben Autors, in dem dieser darauf hinweist, dass im Originaltext des erstveröffentlichten Briefes Namen nicht genannt worden seien. Eine schriftliche Einwilligung zur Änderung seines Briefes liege der Zeitung nicht vor. Dem Brief folgt eine Anmerkung der Redaktion, in der es heißt, dass die Redaktion den Briefschreiber gebeten habe, doch Ross und Reiter zu nennen, und dieser daraufhin Namen genannt habe. Die Redaktion habe ihn gefragt, ob sie seinen Leserbrief um die Namen ergänzen dürfe, woraufhin er geantwortet habe, dass er damit keine Probleme habe. Der in dem Leserbrief erwähnte Rechtsanwalt kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung seines Namens und des Namens seiner Ehefrau. Der Redakteur habe sich nicht die geringste Mühe gemacht, nachzuforschen, ob die Behauptungen des Leserbriefschreibers zutreffend seien oder nicht. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Ehefrau nie Teilhaberin oder Gesellschafterin der genannten Firma gewesen sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, man habe den Schreiber des Leserbriefes darauf hingewiesen, sein Text könne nicht veröffentlicht werden, wenn er darin nicht auch Ross und Reiter nenne. Der Autor habe daraufhin die erbetenen Namen genannt und sich mit deren Veröffentlichung einverstanden erklärt. Inzwischen habe die Zeitung eine Gegendarstellung des Betroffenen veröffentlicht und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch den zweiten Text des Leserbriefschreibers habe man abgedruckt. Die Redaktion vermute, dass er unter massivem Druck gehandelt habe. (1998)

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Polizist der Bestechlichkeit bezichtigt

Unter der Überschrift “Dirty Harry und seine Tricks” berichtet eine Zeitschrift über einen dubiosen Privatdetektiv und dessen Methoden. In diesem Zusammenhang wird behauptet, die “Karriere” des Mannes werde von einem Kommissar einer Sonderfahndung “gefördert”. Der Polizeibeamte schanze dem Detektiv Aufträge zu und recherchiere für ihn im Polizeicomputer. Dafür kassiere er zehn Prozent des Honorars. Der volle Name des Kommissars wird genannt. Ein Foto von ihm wird veröffentlicht. Das zuständige Polizeipräsidium erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Das Persönlichkeitsrecht des Beamten werde verletzt. Die Darstellung sei vorverurteilend und ehrverletzend, da dem Betroffenen Bestechlichkeit vorgeworfen werde. Die Rechtsabteilung des Verlages verteidigt die Darstellung der Zeitschrift. Dass es sich hierbei um eine Sache von hoher Brisanz handele und die Berichterstattung über den Fall in ein Wespennest stoße, zeige nicht nur die ungewöhnliche Reaktion des Polizeipräsidiums. Zwei Redakteure der Zeitschrift seien von einem Mitarbeiter des Privatdetektivs massiv bedroht worden. Man habe ihnen angekündigt, dass drei gedungene Täter aus Kiew ihnen in die Beine schießen würden, um zu verhindern, dass in der Sache weitere Artikel erscheinen. Der Stellungnahme ist ein Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts gegen den Täter beigefügt. (1998)

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Arzneimittel

Unter der Überschrift “Mein Leben ohne Schuppenflechte ist wie ein Wunder” berichtet eine Zeitschrift über die Erfahrungen der Ehefrau eines Schauspielers in der Behandlung der chronischen, vererbten Hautkrankheit Psoriasis. Die Frau schildert erfolglose Versuche mit Kortison bis hin zur Phototherapie mit UV-Licht. Dann geschah das Wunder: Ihr Bruder brachte von einem seiner Amerikaaufenthalte eine Creme gegen Schuppenflechte mit. Das Unglaubliche passierte: Bei einigen Hautarealen verschwand die Schuppenflechte nach Gebrauch der Creme schon nach wenigen Tagen, bei anderen einige Wochen später. Das Besondere dieser neuartigen Behandlung sei, hebt der Bericht hervor, dass das Präparat im Gegensatz zu konventionellen Psoriasis-Cremes und –Salben kein Kortison enthalte. Ein Apotheker legt den Artikel dem Deutschen Presserat vor und fügt Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass bei der Untersuchung des gepriesenen (und namentlich genannten) Produktes ein nicht deklariertes Corticoid festgestellt wurde. Insofern sieht er in der Behauptung der Zeitschrift eine Falschaussage. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels der Redaktion nicht bekannt gewesen sei, dass das genannte Präparat Corticoide aufweisen soll. Die Redaktion habe sich vielmehr auf die Angaben des Herstellers des in Deutschland zugelassenen Produktes verlassen. Die Unterlagen des Beschwerdeführers, darunter eine Mitteilung der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker und eine dringende Arzneimittel-Meldung, seien drei bis vier Monate später als der kritisierte Artikel datiert. Die Rechtsabteilung erklärt die grundsätzliche Bereitschaft der Redaktion, richtigzustellen, dass das Präparat Corticoide enthält. Jedoch liege mittlerweile ein neues Gutachten des Herstellers vor, wonach das Mittel kortisonfrei sei. Der Zeitschrift sei es nicht oder nur unter einem unvertretbarem Aufwand möglich, zu klären, ob das Mittel nun Kortison aufweist oder nicht. (1998)

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Anwalt auf der Anklagebank

Supermarkt

“Ein neues Paradies für reale Kunden” nennt ein Boulevardblatt ein neues Warenhaus im Industriepark der Landeshauptstadt. Die Zeitung berichtet, dass sich in den Regalen auf 13.000 Quadratmetern Verkaufsfläche mehr als 40.000 Artikel stapeln, dass die neueste Filiale der Marktkette mit Leistungen wie Kinderkino, Ruhezone und Taxiruf um Kunden werbe und dass den Besuchern über 1.100 Parkplätze zur Verfügung stehen. Zwei Fotos illustrieren den Bericht. Sie zeigen das Haus sowie eine Innenansicht mit dem Geschäftsleiter und dem Vertriebschef im Vordergrund. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält die Veröffentlichung für Schleichwerbung, weil ihr jede journalistische Distanz fehle und ein öffentliches Interesse an der Warenhauseröffnung nicht gegeben sei. Die Chefredaktion des Blattes widerspricht: Die Berichterstattung über die Eröffnung eines Kaufhauses in dieser Größe entspreche dem Informationsauftrag der Presse. Der Artikel enthalte auch keine Lobhudeleien, sondern beschränke sich auf eine Beschreibung der hier angebotenen Leistungen. (1998)

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Verdeckte Recherche

Unter der Überschrift “Die Stunde der Patrioten” veröffentlicht eine Zeitschrift den Wortlaut eines telefonisch geführten Interviews mit dem Bundesvorsitzenden der “Vereinigten Rechten”. Anlass des Interviews war eine Anzeige in einer Lokalzeitung, in der die “Vereinigte Rechte” zur Vereinigung aller deutschen Rechtsparteien aufruft. Aus dem Abdruck des Interviews geht hervor, dass der Anrufer im Laufe des Gesprächs suggerierte, dass er selber der Rechtsradikalenszene nahe stehe. Die “Vereinigte Rechte” hält das Vorgehen der Zeitschrift für illegal und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie ihre Stellung zu der “Vereinigten Rechten” mit dem Abdruck des Artikels zum Ausdruck gebracht und dem nichts hinzuzufügen hat. (1998)

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