Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
In einer ihrer Regionalbeilagen stellt eine Tageszeitung in Wort und Bild eine neue Geschirrserie vor, die in einem örtlichen Porzellanfachgeschäft gekauft werden könne. Das Foto zeigt einen Repräsentanten des Herstellers bei der Vorstellung des schlagfesten Porzellans im Laden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Werbung, die vom übrigen Text nicht abgegrenzt und nicht mit dem Hinweis ”Anzeige” versehen worden sei. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes hält die Kritik ihres Lesers für berechtigt. Sie räumt ein, dass Foto und Unterzeile in dieser Form nicht hätten erscheinen dürfen, und lässt den Presserat wissen, dass sie ihre Mitarbeiter in der zuständigen Redaktion an die bestehenden Regeln in der Berichterstattung über lokale Wirtschaftsthemen erinnert habe. (1996)
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Die Zeitschrift einer Gewerkschaft berichtet über die Art und Weise, wie der Chefredakteur einer anderen Zeitschrift mit seinen Volontären umgeht. Der Artikel beschäftigt sich äußerst kritisch mit der Person des Kollegen, weist ihm Attribute wie “egoistisch”, “rücksichtslos” und “rüde” zu. Der Betroffene beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Zeitschrift ihn nicht hat zu Wort kommen lassen. Nach seiner Ansicht hat die Redaktion die ehrverletzenden Aussagen eines von ihm entlassenen Volontärs ungeprüft in den Artikel übernommen. Der Geschäftsführer der Gewerkschaft erklärt, der Autor, ein ehemaliger Volontär der Zeitschrift, habe im wesentlichen eigene Erfahrungen und die seiner Kolleginnen und Kollegen geschildert. Die in dem Artikel enthaltenen Tatsachenbehauptungen könnten notfalls per eidesstattlicher Versicherung von den ehemaligen Volontären bestätigt werden. Eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei entbehrlich gewesen. Dieser hätte die aufgestellten Behauptungen von vorneherein dementiert. In einem solchen Fall sei eine Gegenrecherche beim Betroffenen entbehrlich. (1996)
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Unter der Überschrift “Ten Ways To Kill A Pope” veröffentlicht eine Tageszeitung ein Gedicht, in dem zehn Möglichkeiten beschrieben werden, wie man den Papst umbringen kann. “Erstens musst du, um einen Papst zu erlegen,/ dich auf die Fahrt nach Rom begeben./ Dort jagst du ihm mit Pistolengelärm/ eine Kugel ins Zwölffingergedärm”, heißt es zu Beginn. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält das “Pamphlet” für menschenverachtend und gewaltverherrlichend. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass das Gedicht auf einer Satireseite erschienen sei. Sie ist der Ansicht, dass sich Personen des öffentlichen Lebens heutzutage auch beißende Ironie gefallen lassen müssten, die sie und andere als geschmacklos empfänden. Andererseits habe auch ihr die Form der Papstsatire missfallen. Diese Missbilligung habe sie in ihrer Redaktionskonferenz und dem verantwortlichen Redaktionsmitglied gegenüber zum Ausdruck gebracht. Zudem seien drei Leserbriefe veröffentlicht worden, die scharfe Kritik an dem Beitrag enthielten. (1996)
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“Live-Krimi an der Bushaltestelle: Ein 60 Jahre alter Kroate taumelt auf die Passanten zu, ruft um Hilfe und bricht tot zusammen – erschossen” – So beginnt die Meldung einer Tageszeitung über einen Mann, der auf dem Weg zur Arbeit erschossen wurde. Bei der Lektüre dieser Nachricht “bleibt” einem Leser des Blattes “die Spucke weg”. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Nach seiner Ansicht versuchte der Verfasser der Meldung, den Unterschied zwischen Realität und Fiktion zu verwischen. Zudem werde hier in unangemessener Darstellung und in pietätloser Weise ein Mensch zum Objekt degradiert. Die Chefredaktion der Zeitung weist diesen Vorwurf zurück. Durch den Begriff “Live-Krimi” solle dem Leser deutlich gemacht werden, wie schnell man heute als unbeteiligter Passant mit einer Straftat konfrontiert werden könne, sogar mit einer, die auch noch mit dem Tod des Opfers ende. (1996)
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Vier Mitglieder einer Burschenschaft gewähren einem Journalisten, der sich ihnen gegenüber als festangestellter Mitarbeiter einer Tageszeitung zu erkennen gibt, während eines Treffens der Burschenschaften ausführliche Interviews. Einige Zeit später erkundigt sich einer der Interviewten bei dem Journalisten, ob der geplante Artikel bereits erschienen sei. Dieser erklärt, sein Beitrag sei weder in der Zeitung, für die er arbeite, noch in einer anderen Zeitung veröffentlicht worden. Kurz darauf erscheint aber in einer bis dahin nicht genannten Tageszeitung unter anderem Namen ein Bericht über das Burschenschaftstreffen mit Auszügen aus den Interviews, die seinerzeit mit den vier Burschenschaftlern geführt worden waren. Auf Rückfrage erklärt der Journalist, dass sein Manuskript von der anderen Zeitung unter einem Pseudonym veröffentlicht worden sei. Der Vorstand der betroffenen Burschenschaft legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihm geht es nicht um den Inhalt des Artikels, sondern ausschließlich um die Handlungsweise der Zeitung. Einem Interviewten müsse überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, in welcher Zeitung er zitiert werden wolle. Falls sich die Vorwürfe darauf konzentrieren sollten, dass jeder Journalist bei Interviews und Recherchen alle Medien angeben müsse, für die er je gearbeitet habe oder auch künftig zu arbeiten gedenke, so hätte der Presserat zu beachten, dass solche Vorwürfe den Journalisten treffen und nicht die Zeitung, erklärt der Chefredakteur des Blattes. Richtlinie 4.1 verlange von einem Interviewer nicht eine detaillierte Darlegung gegenüber den Gesprächspartnern, in welcher Form er seine journalistische Arbeit aufbereite und wie er sie im Detail verwerte. Die Zeitung hatte jedenfalls keine Bedenken, den Beitrag zur Veröffentlichung anzunehmen, nachdem die Zeitung, für die der Beitrag zunächst gedacht war, daran kein Interesse hatte. Der Chefredakteur gibt schließlich zu bedenken, dass die Gesprächsteilnehmer bei einer Veröffentlichung in der ihnen ursprünglich genannten Zeitung auch damit hätten rechnen müssen, dass sie in anderen Medien zitiert werden. (1996)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Mann eingestellt hat, der als Hospitant die Kinder in einem örtlichen Kindergarten sexuell belästigt haben soll. In dem Artikel wird die Auffassung der Staatsanwaltschaft wiedergegeben, derzufolge das Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich nicht sanktionierbar sei. Der Mann habe mit verschiedenen Mädchen Gespräche über Geschlechtsreife, Kondome und Pille geführt. Die Äußerungen hatten aber keinen pornographischen Inhalt gehabt. Auch das Berühren der Beine zweier Mädchen mit seinen nackten Füßen sei keine sexuelle Handlung. Der Beitrag trägt die Überschrift „Streicheleinheit ohne Folge“. Ein Leser des Blattes moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Verwendung des Begriffs „Streicheleinheit“. Dieser sei eine Unverschämtheit gegenüber den Opfern der fraglos erlittenen sexuellen Übergriffe und verharmlose nicht nur Vergangenes, sondern auch zukünftig Mögliches. Die Chefredaktion der Zeitung kann die Interpretation des Wortes „Streicheleinheit“ durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehen. (1996)
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„Vom Notar unkorrekt behandelt?“ fragt eine Lokalzeitung in einem Beitrag, in dem eine namentliche genannte Unternehmerin Kritik an der Abwicklung eines Kaufvertrags übt. Die Frau, die eine Immobilie erworben hat, wirft dem dabei in Anspruch genommenen Notar unkorrektes Handeln vor. Dieser wird in dem Bericht gleichfalls namentlich genannt. Zu den kritisierten Unstimmigkeiten zählen u.a. die Höhe der Zinsen sowie die der Gebühren. Zu den Vorwürfen befragt, verweist der betroffene Notar auf seine Schweigepflicht. Die darauf erfolgte Veröffentlichung veranlasst den Notar, sich an den Deutschen Presserat zu wenden. Er beanstandet den Vorwurf unkorrekten Handelns als eine ehrverletzende und berufsschädigende Behauptung. Der Autorin des Beitrags wirft er vor, ihm keine Zeit gelassen zu haben, entsprechende Akten durchzusehen und sich durch die Beteiligten von der Schweigepflicht entbinden zu lassen. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, die vom Notar kritisierten Tatsachenbehauptungen seien durch Zitate bzw. indirekte Rede eindeutig der Käuferin der Immobilie zugeordnet worden. Der Artikel sei auf Grundlage der von dieser vorgelegten Unterlagen entstanden. (1996)
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Ein ehemaliger Polizeibeamter wird beim Amtsgericht vorgeführt, nachdem er in Zaire festgenommen und in die Bundesrepublik zurückgebracht worden war. Seitdem er seinen Dienst quittiert hat, soll er gemeinschaftlich mit anderen drei schwere Raubüberfälle begangen haben. Der Fall hat Aufsehen erregt. Schließlich war der Mann als ehemaliger „Vorzeigepolizist“ einmal Mittelpunkt einer bundesweiten Anzeigenkampagne gewesen. Jetzt hat ihn die Staatsanwaltschaft unter Zeugenschutz gestellt. Deshalb war der Mann nach seiner Rückkehr, wie eine Boulevardzeitung schreibt, zunächst an einem „geheimen“ Ort festgehalten worden. Die Zeitung widmet dem Vorgang eine komplette Seite. Der Pressereferent des Staatsministeriums der Justiz schaltet darauf hin den Deutschen Presserat ein. Er beanstandet die Recherchemethoden der Verfasserin. Diese soll sich bei Gericht als Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei ausgegeben haben, um Informationen über die Sachlage zu erhalten. Damit habe sie falsche Tatsachen vorgespielt. Aus einem Vermerk des Pressesprechers beim Amtsgericht gehe hervor, dass eventuelle Fragen von Pressevertretern nach Ort und Zeitpunkt der Vorführung des mutmaßlichen Täters nicht beantwortet werden sollten. Der Telefonanruf der Journalistin sei zunächst bei einer Richterin gelandet. Ihrzufolge habe sie sich eine Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei, welche die Verteidigung des Beschuldigten übernommen hat, gemeldet und sich erkundigt, ob der betreffende Rechtsanwalt zu sprechen sei. Bei der Übergabe des Gesprächs an den Pressesprecher des Gerichts habe dieser festgestellt, dass es sich bei der Anruferin um die Redakteurin der Zeitung handle. Diese habe ihn direkt darauf angesprochen, ob an dem betreffenden Tag der Beschuldigte beim Amtsgericht vorgeführt werde. Diese Frage sei ihr selbstverständlich nicht beantwortet worden. Die Zeitung bezeichnet in ihrer Stellungnahme den geschilderten Sachverhalt als unzutreffend wiedergegeben. Die Kollegin habe sich bei ihrem Anruf im Amtsgericht mit vollem Namen vorgestellt und gebeten, mit dem Verteidiger des Beschuldigten verbunden zu werden. Hierbei habe sie weder wörtlich noch sinngemäß angegeben, Mitarbeiter der Kanzlei des Strafverteidigers zu sein. Auch dem Pressesprecher des Gerichts habe sie erneut ihren Namen genannt. Die Richterin, die den Anruf als erste angenommen hat, erklärt auf Rückfrage des Presserats: „Es erreichte mich ein Telefonanruf einer Anruferin, die sich mit Rechtsanwaltsbüro .... meldete, sie nannte keinen Namen, ich kannte sie nicht.“ (1996)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht in ihrem Jugendmagazin ein 14 Seiten umfassendes »Computer-Special«das zum Teil als Anzeige gekennzeichnet ist, Die entsprechenden Seiten sind grafisch als Computerbildschirm mit unterschiedlichen Menüs gestaltet. Unter der Überschrift »Es rappelt in der Spielkiste« wird auf einer der Seiten für ein Computerspiel geworben. Ein Leser des Blattes spricht den Deutschen Presserat an. Das Computer-Special sei gut getarnte Werbung, die in Aufmachung und Stil den Eindruck eines redaktionellen Beitrags erwecke.
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