Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Ein Geschäftsmann wird von dem Fahrer einer Nobelkarosse rechts überholt, in den Graben gedrängt und von dem Verkehrsrowdy auch noch beschimpft. Als er Anzeige erstattet, erhält er Drohanrufe und daraufhin polizeilichen Personenschutz. Zu der Gerichtsverhandlung darf er sich sogar tarnen – mit Damenperücke und Sonnenbrille. Ein Boulevardblatt schildert den Fall und beschreibt den Angeklagten, der zu einer bekannten Sinti-Sippe gehöre: “Immer im Konvoi unterwegs, wohlgenährte Männer mit Handys, Seidenanzügen und nicht gerade zimperlich, wenn’s um ihre Interessen geht.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein: Wegen vorurteilschürender ethnischer Kennzeichnung Beschuldigter. Die Chefredaktion der Zeitung sieht das anders. Der berichtete Vorfall mache es geradezu unumgänglich, die ethnische Zugehörigkeit des rücksichtslosen Fahrers zu erwähnen. (1996)
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Eine Zeitung teilt ihren Lesern mit, dass zwei Brüder wegen gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt worden sind. Im Schlusssatz der kurzen Meldung wird erwähnt, dass die beiden 27 und 29 Jahre alten Sinti wegen versuchten Mordes an ihrem Neffen angeklagt waren. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der beiden Täter eine schlimme journalistische Praxis, die gerügt werden müsse. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die kritisierte Meldung könne nicht für sich allein betrachtet werden. In ihr werde lediglich über den Urteilsspruch in einem Prozess informiert, der Thema einer ausführlichen Berichterstattung gewesen sei. Die Anklage habe den beiden Männern versuchten Mord vorgeworfen, der sich im Rahmen eines Sippenstreits zwischen verfeindeten Familien zugetragen habe. Beide Parteien hätten sich gegenseitig die Schuld an der Dauerfehde zugeschoben. Zum Verständnis des gesamten Geschehens sei es deshalb notwendig gewesen, auf die Zugehörigkeit sämtlicher Beteiligter zur Gruppe der Sinti zu verweisen, da offensichtlich in der kulturellen Verwurzelung der Sinti das Motiv für die Tat zu suchen sei. In der kritisierten Meldung sei der Begriff “Sinti” lediglich dazu verwendet worden, dem Leser den Zusammenhang zwischen der Vorberichterstattung und der jetzt veröffentlichten Meldung über die Urteilsverkündung deutlich zu machen. (1996)
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Eine Hausfrau überrascht in ihrer Wohnung einen 12-jährigen Jungen und ein 9-jähriges Mädchen, als diese gerade ihre Schränke durchwühlen. Unter Mitnahme von Schmuck im Werte von rund 50.000 Mark verschwinden die Kinder über die Terrasse. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Fall und beschreibt die Kleidung der Täter. Bei den Dieben handele es sich offenbar um Zigeunerkinder. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in diesem Hinweis eine Diskriminierung. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass man auf die Formulierung “Zigeunerkinder” hätte verzichten können. Andererseits handele es sich um einen Missbrauch von Kindern zu rechtswidrigen Zwecken und eine entsprechende Mitteilung der Polizei. (1996)
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Unter der Überschrift “Haben DDR-Richter das Recht gebeugt?” unternimmt der Autor eines Zeitschriftenbeitrags den Versuch, die Frage zu beantworten, inwieweit Juristen nach einem Systemwechsel für ihre Berufsausübung haftbar zu machen sind. Dabei vergleicht er die Situation nach dem Krieg mit derjenigen nach der deutschen Vereinigung. Am Ende seines Artikels resümiert er: “Gewiss lässt sich das meiste, was man willfährigen Richtern politisch-moralisch vorhalten kann, gar nicht in den Kategorien des Strafrechts fassen. Dass sie aber nicht ganz ungeschoren davonkommen sollen, scheint ebenso klar. ... Ansonsten gelangt man in die Gesellschaft des ehemaligen Marine-Stabsrichters Filbinger, der den Satz prägte: ‘Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein’. Es ist der Glaubenssatz der organisierten Verantwortungslosigkeit.” Der so zitierte Ministerpräsident a.D. und jetzige Rechtsanwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Vorwurf der “Verantwortungslosigkeit” stelle eine Ehrverletzung dar. Die verfälschende Wiedergabe seiner Äußerung sei erstmals im Jahre 1978 im Rahmen einer gegen ihn geführten Rufmordkampagne erfolgt, an der die Stasi maßgeblich mitgewirkt habe. Er habe seinerzeit sofort dementiert und auch gerichtliche Hilfe gegen die Weiterverbreitung in Anspruch genommen. “Der Verfasser des Beitrags hatte die Pflicht, die Tatsachen sorgfältig zu erforschen, und hat dagegen grob fahrlässig verstoßen.” Es wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers ein leichtes gewesen, sich anhand der Äußerungen einzelner Zeitzeugen und vieler Veröffentlichungen bis in die jüngste Zeit hinein über die wirklichen Tatsachen zu unterrichten. Der Herausgeber der Zeitschrift stellt fest, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er die in dem Essay wiedergegebene Aussage “Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein” tatsächlich gemacht hat. Ob man den Satz, wie es der Autor des Beitrags getan habe, zugleich als “Glaubenssatz der organisierten Verantwortungslosigkeit” bezeichnen könne oder nicht, seine eine Frage einer komplexen historischen und moralischen Bewertung, die hier nicht zu entscheiden sei. Die Klärung könne nur durch historische und rechtstheoretische Forschung herbeigeführt werden. Die vom Beschwerdeführer beigefügten Quellenangaben beinhalteten lediglich die positiven Stellungnahmen zu seiner Tätigkeit in der deutschen Wehrmacht. (1997)
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Eine Satirezeitschrift veröffentlicht einen Nachruf auf einen bekannten Bundespolitiker. Dabei betreibt sie Wortspiele mit der Ortsangabe “Venus(!)berg(!!)” und den Begriffen “Beischlaf” und “Heilschlaf”. Eine Leserin sieht in den “genitalen Anspielungen” eine Verletzung der Menschenwürde und ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab. (1997)
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Unter der Überschrift „Der tote Weingraf“ berichtet eine Boulevardzeitung in großer Aufmachung auf ihrer Titelseite, dass sich ein prominenter Winzer in der Nähe seines Schlosses erschossen hat. Ein Foto im Innern der Ausgabe zeigt auf der gesamten Blattbreite die blutüberströmte Leiche. Die Erben des Verstorbenen, ein Landtagsabgeordneter und drei Leser des Blattes beschweren sich beim Deutschen Presserat. Alle sehen in der Veröffentlichung des Fotos einen Verstoß gegen die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht des Toten.
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Weil er sein Lebenswerk zerbrochen sieht, erschießt sich ein prominenter Winzer in der Nähe seines Schlosses. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber auf der Titelseite und im Innenteil der Ausgabe. In beiden Beiträgen wird ein Foto der blutüberströmten Leiche gezeigt. Ein Rundfunkjournalist ruft den Deutschen Presserat an und kritisiert die Recherchemethoden des Fotografen, der die Absperrungen durch die Polizei missachtet haben soll. Der Fotograf bestreitet den Vorwurf, er habe mehrmals versucht, die Absperrungen der Polizei zu unterlaufen. Hätte er sich so verhalten, wäre er des Platzes verwiesen worden. Den Hinweis des Beschwerdeführers, ihm sei ein Polizeibeamter zur Seite gestellt worden, bezeichnet er als “Schwachsinn”. Er sei auch niemals von Beamten gebeten worden, nicht zu fotografieren. Das später veröffentlichte Foto sei in einer sehr frühen Phase der polizeilichen Untersuchung entstanden, da er bereits seit 45 Minuten am Tatort gewesen sei. Der zuständige Polizeipräsident teilt auf Anfrage mit, dass die Pressestelle des Präsidiums die Medienvertreter betreut, vom Fundort der Leiche ferngehalten und darum ersucht habe, keine Details zu fotografieren. Der Pressefotograf, dessen Verhalten der Presserat zu beurteilen hat, sei einmal innerhalb der polizeilichen Absperrung angetroffen und sofort dieses Bereiches verwiesen worden. Deshalb und wegen seiner erkennbaren Versuche, Aufnahmen aus kurzer Distanz zu fertigen, sei ihm schließlich ein Polizeibeamter “persönlich” zugewiesen worden. Die Polizei vermute, dass der Mann das Foto, das später veröffentlicht wurde, bereits zuvor mittels eines Teleobjektivs, möglicherweise aus der Deckung von hochgewachsenen angrenzenden Weinreben heraus, gemacht habe. (1997)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Lokalzeitung über eine Verhandlung des Arbeitsgerichts, das einen Frauenarzt per Versäumnisurteil zur Zahlung von 21.000 D-Mark an seine ehemalige Putzfrau verurteilt. Die Zeitung zitiert die Anwältin der Klägerin: Der Mediziner habe zwölf Jahre lang seine Haushälterin mit 2,10 Mark die Stunde entlohnt. Der Berichterstatter stellt ferner fest, dass der Arzt im Ort “übel beleumdet” sei, “keinen seriösen Ruf” habe und “auch mit dem Finanzamt in Konflikt” stehe. Schließlich erwähnt das Blatt, dass der Gynäkologe seine Haushaltshilfe auch mit Aufgaben im Operationssaal betraut habe. Der Rechtsanwalt des betroffenen Arztes sieht seinen Mandanten durch die Nennung des Vornamens und die Abkürzung des Familiennamens identifiziert. Die Äußerungen über den Leumund des Arztes und die Konflikte mit dem Finanzamt seien reine Spekulationen und verletzten die Ehre des Mannes. Auch dass die Putzfrau im OP ausgeholfen habe, sei eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Anwalt legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsvertretung der Zeitung entgegnet, der Betroffene habe im arbeitsgerichtlichen Verfahren den Prozessvortrag der Klägerin unwidersprochen hingenommen. Die Aussagen über den Ruf des Beschwerdeführers seien eine reine Bewertungsfrage. Die Aussagen über die Ausbeutung der Haushaltskraft stützten sich auf die Erklärungen des Arbeitsrichters. Eine Assistenz der Putzfrau bei medizinischen Eingriffen sei nicht behauptet worden. In einem Schriftsatz der Rechtsvertretung des Arztes heißt es, die Klägerin sei “in seltenen Ausnahmen zu Hilfeleistungen im Operationssaal herangezogen worden. Ihre Tätigkeit bestand dabei darin, Patientinnen im Zustand der Narkose festzuhalten, wenn diese unruhig waren”. (1997)
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