Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Ein Zeitungsleser stört sich daran, dass zwei Zeitungen; in ihrer Berichterstattung über zwei Kriminalfälle den vollständigen Namen der Tatverdächtigen sowie der Opfer nennen. Im ersten Fall hatte ein Gelegenheitsarbeiter seine Lebensgefährtin im Streit getötet und sich später der Polizei gestellt: Im zweiten Fall hatte ein Kaufmann seine Frau als vermisst gemeldet, wie sich später herausstellte aber bereits elf Tage zuvor erschlagen und unter Laub versteckt. Der Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Meinung werden durch diese Art der Berichterstattung vor allem die Angehörigen in Mitleidenschaft gezogen. In einem Brief an den Beschwerdeführer erläutert die Chefredaktion einer der beiden Zeitungen, warum sie in beiden Fällen die Namen genannt habe. Im ersteren Falle sei das Verbrechen noch nicht restlos aufgeklärt und die Polizei suche Zeugen. Der zweite Fall sei zunächst als Vermisstensache veröffentlicht worden. Dabei seien die Namen genannt worden, um die Arbeit der Polizei zu unterstützen. Als sich die Vermisstensache schließlich als Mordfall entpuppt habe, seien die Namen der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen. Grundsätzlich nenne die Redaktion Namen nur dann, wenn ein wirkliches öffentliches Interesse bestehe. Die zweite Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (1995)
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Unter der Überschrift »Schulkind (11) brutal vergewaltigt« berichtet eine Boulevardzeitung über das schreckliche Erlebnis eines Mädchens mit einem Mann, der gewaltsam in die Wohnung eingedrungen war und sich an dem Kind vergangen hatte. Die Zeitung nennt den Vornamen des Opfers, das Initial des Familiennamens und seine Adresse. Sie schildert nähere Lebensumstände und gibt die Schule an, in die das Mädchen geht. Das Polizeipräsidium der Stadt und eine Leserin des Blattes rufen den Deutschen Presserat an. Das Opfer des Verbrechens werde identifiziert und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Chefredaktion des Blattes bedauert den Fehler. Sie habe den Fall zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal darauf hinzuweisen, dass unter keinen Umständen über die Opfer von Verbrechen identifizierbar berichtet werden dürfe.(1995)
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Eine Zeitschrift berichtet, Steuerfahnder eines Finanzamtes verdächtigten drei prominente Landespolitiker, Steuern hinterzogen zu haben. Zwei Tage vor Erscheinen verbreitet die Redaktion eine entsprechende Vorabmeldung und einen Vorschlag zur Anmoderation der Nachricht. Einer der Betroffenen leitet presserechtliche Maßnahmen ein und ruft darüber hinaus den Deutschen Presserat an. Tatsächlich habe es weder eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung gegeben, noch seien Unterlagen über ein Konto des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Durch die Veröffentlichung der Nachricht und die Vorabankündigungen seien elementare Grundrechte sauberer journalistischer Arbeit verletzt worden. Den sachlich falschen Inhalt der Vorabmeldung hätten zahlreiche andere Medien weiterverbreitet. Er habe feststellen müssen, dass der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch gegen die Vorabmeldungen und die Anmoderation im Lokalradio nicht greife. Die Zeitschrift führt an, dass sie in der nächstfolgenden Ausgabe unter Mitwirkung des Beschwerdeführers Wiedergutmachung geleistet habe. Damit sei sie sowohl ihrer juristischen Pflicht wie ihrer publizistischen Verantwortung gerecht geworden. Darüber hinaus ist die Chefredaktion der Ansicht, dass eine vom Beschwerdeführer geforderte Stellungnahme des Presserats zu Vorabmeldungen nicht allein an die Zeitschrift adressiert werden und schon gar nicht den konkreten Beschwerdefall zugrunde legen kann." »Pressevorabmeldungen gehören zur regelmäßigen Praxis aller Medienunternehmen und sind kein einsames Phänomen unserer Zeitschrift. Es handelt sich dabei nicht um >Presse<, denn Vorabmeldungen sind kein Bestandteil des redaktionellen Produkts, sondern - wie jede andere Presseerklärung auch - eigene Texte zur Verwendung in anderen Medien«. Die Rechtsabteilung des Beschwerdegegners äußert den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesen Einzelfall nutze, um einen politischen Feldzug gegen 'die Praxis der Vorabmeldungen im allgemeinen einzuleiten. Dafür biete aber weder der konkrete Fall noch die Praxis der Vorabmeldungen einen Anlass. Verlag und Redaktion hielten es für ihre Pflicht, Vorabmeldungen; in denen Berichte angekündigt werden, nach den gleichen Sorgfaltspflichtmaßstäben zu formulieren und zu überprüfen, die für den angekündigten Bericht selbst gelten. (1995)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Gerichtsvollzieher, der unter dem Verdacht steht, Mandantengelder veruntreut zu haben. Die Überschrift lautet »Gerichtsvollzieher veruntreut 200.000 Mark.« Ein Journalist sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und schaltet den Deutschen Presserat ein. Durch die Überschrift' werde der Verdacht gegen den Betroffenen als Tatsache dargestellt, obwohl weder eine Verurteilung erfolgt sei, noch der Stand der Ermittlungen eine solche Feststellung rechtfertige. Die Chefredaktion räumt ein, dass die Beschwerde über die Überschrift begründet sei. Im Text seien die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch entsprechende Formulierungen sowie den ausdrücklichen Verzicht auf die Nennung des Namens berücksichtigt worden. Die Autorin des Textes sei angehalten worden, bei einem neuerlichen Bericht ausdrücklich hervorzuheben, dass es sich in der Sache um Vorwürfe handele. (1995)
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Die Lokalausgabe einer Tageszeitung berichtet über Betrügereien von Teppichhändlern gegenüber älteren Bürgern. »Innerhalb eines Tages«, schreibt die Zeitung einleitend, »sahnten erkennbar echte Orientalen; die falsche Perserteppiche verhökerten, bei 65jährigen Rentner-Eheleuten in . . . sage und schreibe in vier Etappen insgesamt 185.000 Mark ab. Zunächst sprach ein angeblicher Mustafa, dessen Bruder, seine Schwester und ein Angestellter, vor - alle vier lm Alter von 32 bis etwa 40 Jahren die wussten, dass die Opfer vor drei Jahren einen Teppich erworben hatten.« Ein Leser hat den Verdacht, dass die Meldung mehr oder weniger erfunden wurde und wendet sich an den Deutschen Presserat. Seinen Verdacht leitet der Beschwerdeführer aus der Antwort des verantwortlichen Redakteurs ab, der ihm auf eine entsprechende Anfrage geschrieben hatte, der Bericht sei als Dienst am Leser zusehen. Die Chefredaktion legt dar, dass sich der Artikel auf einen Pressebericht der Polizei stütze. Auf genaue Daten habe der Autor verzichtet, weil sich die Vorgänge über einen gewissen Zeitraum; nämlich zwischen April und Mai, erstreckt hätten. Die Polizei habe den Fall dann im Juni bekannt gegeben. Sinn der Veröffentlichung sei, anhand eines realen, drastischen Beispiels die Öffentlichkeit vor betrügerischen Händlern zu warnen und Einblick in deren raffinierte Methoden zu geben. (1995)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, der sich kritisch mit der Verurteilung des Vorsitzenden einer rechtsextremen Partei zu zwei Jahren Haff auseinandersetzt: Wörtlich schreibt der Autor: »Ein Recht zur Verteidigung, so wie es die Prozessordnungen aller Rechtssysteme selbst für mehrfache Kindermörder vorsehen, ist uns Deutschen noch heute; 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, genauso wenig gewährt wie damals,« Unter Hinweis auf die Geschehnisse in Katyn hält er für möglich, »dass auch hinsichtlich der gegen uns Deutsche aufgestellten Anklage der Vernichtung millionenfachen Menschenlebens in den KZ (die offiziellen Angaben zwischen 300.000 bis hin zu 6 Millionen Opfern machen den immensen Klärungsbedarf deutlich) noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.« Ein Leser des Blattes schaltet den Deutschen Presserat ein. Er hält die Veröffentlichung für einen Verstoß des Herausgebers gegen seine Pflicht, für die Verfassung und Achtung der Gesetze einzutreten. (1995)
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Eine Lokalzeitung gibt in einem Beitrag der Vermutung Ausdruck, der Beigeordnete der Stadt beabsichtige, seine Partei zu verlassen und zu einer freien Wählergruppe zu wechseln. Der Kommunalpolitiker wird dazu nicht befragt. Es werden lediglich Äußerungen anderer Politiker zitiert. Eine Fotomontage zeigt den Betroffenen beim Wechsel von einem Zug in den anderen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat erklärt der Beigeordnete, er beabsichtige nicht; zur Wählergruppe überzutreten. Dies habe er mehrfach erklärt. Er ist der Ansicht, die Zeitung hätte ihn vor der Veröffentlichung als Betroffenen zu den Vermutungen befragen müssen. Die Zeitung kann keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. An keiner Stelle erwecke der Artikel den Eindruck, dass es sich um eine abgesicherte Nachricht im Sinne einer Tatsachenbehauptung handele. In Text und Überschrift; in der Darstellung, in Wort und Bild sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Meldung unbestätigt bzw. eine Vermutung, sei. (1995)
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Ein Kommentar in einer Lokalzeitung schildert Probleme mit ausländischen Mitbürgern. Der Autor beschreibt Situationen - etwa beim Sozialamt, in einem Kaufhaus oder in einer Kleiderstube des Kinderschutzbundes - und kommentiert das dabei zutage getretene, z. T. missbräuchliche Verhalten der Ausländer. Eine Leserin und der Kreisvorsitzende einer Gewerkschaft legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Kommentator mache Ausnahmen zur Regel und appelliere an niedere Instinkte. Der Verfasser, zugleich Herausgeber der Zeitung, betont, dass sein Blatt für ein breites Meinungsspektrum offen gehalten werde. Insofern sei es absurd, wenn immer gleiche Minoritäten die Zeitung in eine gewisse politische Ecke stellen wollten. (1995)
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